{"status":"available","doknr":"OLD241744","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0326.1K5114.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"1 K 5114/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nDer Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2007 wird aufgehoben, \nsoweit er andere Mietleitungen als klassische Mietleitungen mit \nBandbreiten bis 2 Mbit/s betrifft.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/11 und die Beklagte zu \n8/11.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der\nDeutschen Bundespost Telekom und als solche Eigentümerin der von dieser\naufgebauten Telekommunikationsnetze sowie der zugehörigen technischen\nEinrichtungen. Sie betreibt u.a. Übertragungswege, mit denen eine permanente\nleitungsgebundene und/oder funkgestützte Verbindung zwischen verschiedenen\nStandorten hergestellt wird. Diese Übertragungswege nutzt sie teils selbst, teils\nvermietet sie diese an Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer. Im\nhier in Rede stehenden Vorleistungsbereich erlegte die Bundesnetzagentur für\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur -\nBNetzA) mit vorläufiger Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 der Klägerin\neine umfassende Zugangsverpflichtung bezüglich derjenigen Übertragungswege,\nderen Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der AGB gemäß § 25 TKG1996\nder Genehmigungspflicht unterlegen hatten, auf. Dies betraf alle digitalen Standard-\nFestverbindungen (dSFV) sowie alle Carrier-Festverbindungen (CFV). Durch\nrechtskräftiges Urteil vom 04. Mai 2006 im Verfahren 1 K 9190/04 hob die\nerkennende Kammer diese Regulierungsverfügung - soweit von der Klägerin noch\nangefochten - auf. Soweit der Klägerin durch diese Regulierungsverfügung eine\nZugangsverpflichtung für CFV von 64 kbit/s, 2 Mbit/s, 34, 155 und 622 Mbit/s\nauferlegt worden war, hatte sie die Klage zurückgenommen.\n\n3\n\nNachdem die Europäische Kommission unter dem 29. September 2006 an einem\nersten Notifizierungsentwurf hinsichtlich einer Regulierungsverfügung betreffend die\nMärkte 13 und 14 der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 (ABl. EG\nNr. L 114, S. 45 - Märkte-Empfehlung -) ernsthafte Zweifel geäußert hatte, entschied\ndie BNetzA mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 (BK 3b-07/007) zum einen, dass -\naufgrund der Festlegung durch ihre Präsidentenkammer - die als \"Betroffene\"\nbezeichnete Klägerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen auf dem\nbundesweiten Markt für Abschlusssegmente von Mietleitungen auf der\nVorleistungsebene über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG verfüge.\nZum anderen beschloss die BNetzA u.a.:\n\n4\n\n\" I.\n\n5\n\nR e g u l i e r u n g s v e r f ü g u n g \n\n6\n\n1. Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 2b-04/027 vom\n30.11.2004 auferlegten Verpflichtungen werden, soweit sie den bundesweiten\nMarkt für Abschlusssegmente von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene\nbetreffen und nicht rechtskräftig aufgehoben worden sind, beibehalten bzw.\nder Betroffenen werden folgende Verpflichtungen auferlegt, nämlich \n\n7\n\n1.1 anderen Unternehmen Zugang zu Abschlusssegmenten von\nMietleitungen zu gewähren,\n\n8\n\n1.3 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffer 1.1 Kollokation zu ermöglichen\nsowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit\nZutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren, und\n\n9\n\n1.4 dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1.1 und 1.2 auf\nobjektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen\nZugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit\ngenügen. \n\n10\n\n2. Die Entgelte für die Zugangsgewährung gemäß Ziffern 1.1 und 1.2\nunterliegen der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG. \n\n11\n\n3. Die Verpflichtungen nach Ziffer 1. und 2. stehen bezüglich Mietleitungen\nmit einer kleineren Bandbreite als 2 Mbit/s unter der auflösenden Bedingung,\ndass die der Betroffenen zuletzt mit Regulierungsverfügung BK 3b-06-037 und\n-039/R vom 15.05.2007 auferlegte Verpflichtung zur Bereitstellung eines\nMindestangebots entfällt. Bei Eintritt dieser Bedingung gelten für die\nBetroffene folgende Verpflichtungen:\n\n12\n\n3.1 Vereinbarungen über Zugänge zu Abschlusssegmenten von\nMietleitungen mit einer kleineren Bandbreite als 2Mbit/s müssen auf\nobjektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen\nZugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit\ngenügen.\n\n13\n\n3.2 Die Entgelte für die unter Ziffer 3.1 genannten Zugangsleistungen\nunterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38 TKG.\n\n14\n\n4....\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Betroffenen wird auferlegt, ein Standardangebot für Zugangsleistungen, zu\nderen Angebot sie gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 der unter I. ergangenen\nRegulierungsverfügung verpflichtet ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht,\ninnerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu\nveröffentlichen.\n\n17\n\nDie Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht\nveröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen\nzugänglich gemacht werden.\"\n\n18\n\nZur Begründung führte die BNetzA u.a. aus:\n\n19\n\nAuf dem regulierungsbedürftigen nationalen Markt für Abschlusssegmente von\nMietleitungen für Großkunden verfüge die Klägerin über beträchtliche Marktmacht im\nSinne des § 11 TKG.\n\n20\n\nDie Beibehaltung bzw. Auferlegung der Verpflichtung zur Zugangsgewährung beruhe\nauf §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Die auferlegte Verpflichtung sei geeignet und\nerforderlich, die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Endkundenmärkte zu\nfördern und die Interessen der Endkunden zu wahren. Sie stehe zudem in einem\nangemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG. Dies gelte\nauch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 TKG.\nDie Kollokationsverpflichtung erfolge auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG.\nSie sei geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs des §\n21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 TKG auch angemessen. Rechtliche Grundlagen für das\nder Klägerin insbesondere mit Blick auf deren vertikale Integration auferlegte\nDiskriminierungsverbot seien die §§ 9 Abs. 2, 13 und 19 TKG.\n\n21\n\nDie Entgelte für die in Ziffern 1.1 und 1.2 auferlegten Zugangsverpflichtungen\nunterlägen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG der Vorabregulierung; von den\nAusnahmebestimmungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 1 Satz 2 TKG sei kein\nGebrauch zu machen gewesen.\n\n22\n\nDie Auferlegung der Verpflichtung zur Erstellung eines Standardangebotes folge aus\n§ 23 Abs. 1 TKG.\n\n23\n\nDie Klägerin hat am 29. November 2007 Klage erhoben.\n\n24\n\nSie trägt vor, bereits die der Regulierungsverfügung zugrunde liegende\nMarktabgrenzung sei fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit könne sie, die Klägerin, auch\ngerichtlich geltend machen; der Adressat einer Regulierungsverfügung könne\nnämlich im Rahmen der Anfechtungsklage rügen, dass eine ihm auferlegte\nVerpflichtung deshalb rechtswidrig sei, weil die Feststellungen nach §§ 10, 11 TKG\nmateriell fehlerhaft seien. Dabei unterliege die Marktabgrenzung der vollen\ngerichtlichen Kontrolle; der BNetzA sei insofern nicht etwa ein Beurteilungsspielraum\neingeräumt. Selbst bei Annahme eines Beurteilungsspielraumes seien die erfolgte\nMarktdefinition und -analyse jedoch rechtswidrig. Richtigerweise hätte die BNetzA -\nwie im ursprünglichen Konsultationsentwurf vorgesehen - keinen bundesweit\neinheitlichen Markt abgrenzen dürfen, sondern jeweils gesonderte Märkte für\nEthernet-Mietleitungen, CSN-Systemlösungen, Mietleitungen größer 2 Mbit/s sowie\nMietleitungen bis einschließlich 2Mbit/s annehmen müssen. Mietleitungen mit\nalternativen Schnittstellen wie Ethernet-Mietleitungen seien - gerade aus\nNachfragersicht - nicht mit klassischen Mietleitungen austauschbar. Die von der\nBNetzA bejahte Einbeziehung von Ethernet-Mietleitungen in einen einheitlichen\nMarkt beruhe - insbesondere hinsichtlich Austauschbarkeit, Wechselkosten und\nlaufender Kosten - auf einer nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlung.\nInsbesondere die Festlegung eines einheitlichen, nicht nach Bandbreiten\ndifferenzierenden Marktes für Mietleitungen sei fehlerhaft. Die hierfür von der\nBehörde angeführten Gründe verletzten allgemeingültige Maßstäbe und seien\nobjektiv willkürlich. Zumindest hätte eine Abgrenzung zwischen Mietleitungen bis\neinschließlich 2 Mbit/s und solchen größer 2 Mbit/s vorgenommen werden müssen,\nwie von der Behörde ursprünglich beabsichtigt. Für eine solche Aufteilung spreche\nschon die Märkteempfehlung, die für Markt 7 eine entsprechende Abgrenzung\nvorgesehen habe. Aus Nachfragersicht bestehe allenfalls eine eingeschränkte\nSubstituierbarkeit zwischen Mietleitungen bis 2 Mbit/s und solchen größer 2 Mbit/s.\nDabei liege die Beweislast für das Bestehen einer Substitutionsmöglichkeit bzw.\neiner Substitutionskette bei der Behörde, was diese in willkürlicher Weise verkannt\nhabe; einen entsprechenden Nachweis habe die BNetzA indes nicht geführt. Auch\nhabe die BNetzA verkannt, dass eine ununterbrochene Substitutionskette für die\nAnnahme eines einheitlichen Marktes nicht ausreiche, sondern zusätzlich eine\nwechselseitige Preisabhängigkeit an den Kettenenden bestehen müsse, an der es\nvorliegend fehle. Auf dem Markt für Abschlusssegmente für Mietleitungen größer 2\nMbit/s verfüge sie, die Klägerin, nicht über beträchtliche Marktmacht.\nDa die Zugangsverpflichtung - im angefochtenen Umfang - aufzuheben sei, seien die\ndarauf bezogenen weiteren Verpflichtungen - Kollokations- und Zutrittsverpflichtung,\nDiskriminierungsverbot, ex-ante-Genehmigungspflicht sowie die\nStandardangebotsverpflichtung - ebenfalls aufzuheben.\n\n25\n\nDie Auferlegung der ex-ante-Genehmigungspflicht sei auch deshalb rechtswidrig,\nweil die BNetzA jedenfalls von der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 TKG hätte\nGebrauch machen und eine nachträgliche Regulierung hätte vorsehen müssen.\nZu Unrecht habe die BNetzA ihr, der Klägerin, in Ziffer I.1.1 der angefochtenen\nRegulierungsverfügung eine Ausbauverpflichtung in Bezug auf Mietleitungen\nauferlegt. Die Zugangsverpflichtung - deren Rechtmäßigkeit einmal unterstellt -\nschließe keine Ausbauverpflichtung ein. Eine Rechtsgrundlage zur Verpflichtung zum\nKapazitätsausbau - unter welchen Voraussetzungen auch immer - enthalte das TKG\nnicht. Wenn die vorhandene Kapazität nicht ausreiche, bestehe keine\nZugangsverpflichtung. Rechtswidrig sei die Regulierungsverfügung auch insoweit, als\nihr eine Ausbauverpflichtung in Bezug auf Kollokationsflächen sowie eine\nVerpflichtung zur Gewährung von Zugang zu beliebigen Netzelementen auferlegt\nworden sei. Mit der Ausbauverpflichtung bezüglich Flächen im Netzstandortgebäude\nwürden ihr zusätzlich andere gesetzlich zulässige Möglichkeiten der Kollokation - wie\nvirtuelle Kollokation unter Einsatz von Outdoor-Boxen oder -kabinen bzw.\nFernkollokation - verwehrt und ihre Handlungsmöglichkeiten so unverhältnismäßig\nbeeinträchtigt. Schließlich sei auch die Verpflichtung zur Vorlage eines\nStandardangebotes wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Jedenfalls dürfe es\nsich nicht auf Kollokation erstrecken, weil insofern keine Zugangsleistung in Rede\nstehe.\n\n26\n\nSoweit sich der Rechtsstreit auf die Verpflichtung zu einem Standardangebot\nbezieht, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit\ninsoweit für erledigt erklärt, als die Standardangebotsverpflichtung die Bandbreite\nvon 64 Kbit/s betrifft.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt im Übrigen,\n\n28\n\n1. a) den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober\n2007 (BK 3b-07/007) aufzuheben, soweit dieser andere\nMietleitungen als klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2\nMbit/s betrifft,\n\n29\n\nb) hilfsweise zu a), den vorgenannten Beschluss aufzuheben,\nsoweit sich die Genehmigungspflicht auf die Entgelte für andere\nLeistungen als für klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2\nMbit/s bezieht, und die Beklagte zu verpflichten, die Entgelte für\nandere Leistungen als klassische Mietleitungen mit Bandbreiten\nbis 2 Mbit/s der nachträglichen Regulierung zu unterwerfen,\n\n30\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin mit Beschluss\nvom 30. November 2004 (BK 2b 04/027) auferlegte\nZugangsverpflichtung zu widerrufen, soweit diese andere\nMietleitungen als klassische Mitleitungen mit Bandbreiten bis 2\nMbit/s erfasst,\n\n31\n\n3. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober\n2007 (BK 3b-07/007) aufzuheben, soweit der Klägerin darin eine\nAusbauverpflichtung in Bezug auf \n\n32\n\na) Mietleitungen\n\n33\n\nb) Kollokationsflächen in Gebäuden sowie eine\nVerpflichtung zur Gewährung von Zugang zu\nNetzelementen auferlegt wird,\n\n34\n\n4. Ziffer II. des vorgenannten Beschlusses der\nBundesnetzagentur insoweit aufzuheben, als der Rechtsstreit\nvon den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt\nworden ist.\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie verteidigt die angefochtene Regulierungsverfügung und ist der Ansicht,\nsoweit sich die Klägerin gegen die Marktabgrenzung wende, könne sie sich schon\nnicht auf ein subjektives Recht berufen, da die Marktdefinition nur im öffentlichen\nInteresse liege. Zudem sei die vorgenommene Marktdefinition auch rechtmäßig. Bei\nder Durchführung der Marktdefinition stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen sie sich\ngehalten habe. Insbesondere bei der Einbeziehung von Ethernet-Mietleitungen und\nSystemlösungen in den abzugrenzenden Markt sei ihr kein erheblicher Fehler\nunterlaufen; die vorgenommene Marktabgrenzung sei nicht sachwidrig, da ihr in\nBezug auf das Kriterium der Austauschbarkeit auf Nachfragerseite ein gut\nvertretbares Modell von Angebot und Nachfrage zugrunde liege. Dass\nSystemlösungen keinen eigenständigen Markt darstellten, zeige sich im Übrigen\nauch daran, dass ein solcher in der - weitestgehend zu berücksichtigenden - Märkte-\nEmpfehlung nicht angesprochen sei. Auch soweit bei der Marktabgrenzung nicht\nzwischen Mietleitungen bis 2 Mbit/s und solchen größer als 2 Mbit/s differenziert\nworden sei, seien keine allgemeingültigen Maßstäbe verletzt oder willkürlich\ngehandelt worden. Die von der Kommission geäußerten Zweifel habe man zum\nAnlass genommen, eine erneute und vertiefte Prüfung hinsichtlich der\nMarktabgrenzung vorzunehmen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass schon die\nMärkte-Empfehlung keine Unterscheidung nach Bandbreiten vorsehe. Die von der\nKlägerin behauptete Substitutionslücke zwischen 2 Mbit/s und 34 Mbit/s könne nach\nderen eigenen Angaben durch Ethernet-Mietleitungen geschlossen werden.\nRechtens sei auch die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht. Insbesondere\nliege kein Fall des § 30 Abs. 3 Satz 2 TKG vor, der der Behörde einen weiten\nBeurteilungsspielraum einräume. Ein Beurteilungsfehler liege nicht vor.\nUnklar sei, wogegen sich die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. wende. Ein\nZugangsanspruch zu beliebigen Netzelementen der Klägerin sei in der\nRegulierungsverfügung nicht angeordnet worden. Auch die erfolgte Anordnung\nbezüglich der Gewährung von Kollokation sei rechtens. Insbesondere sei zur\nErmöglichung von Kollokation ggf. die Schaffung von Einrichtungen erforderlich, die\nfür die Nutzung von Zugangsleistungen nötig sei. Hierbei handele es sich nicht um\neinen Kapazitätsausbau, sondern um die Ermöglichung der Nutzung der\nvorhandenen Kapazität. Auch die Auferlegung der Verpflichtung zur Veröffentlichung\neines Standardangebots sei rechtmäßigerweise erfolgt.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDas Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die\nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n41\n\nDie noch anhängige Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen war sie\nabzuweisen.\n\n42\n\nErfolg hat die Klage zunächst mit dem Klageantrag zu 1.a).\nZiffer I. der Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 ist im angefochtenen\nUmfange rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n43\n\nDabei konnte die Klägerin zunächst zulässigerweise ihr Anfechtungsbegehren\nauf andere als klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s beschränken.\nInsbesondere ist die angefochtene Regulierungsverfügung teilbar im Rechtssinne.\nEin Verwaltungsakt ist teilbar, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem\nuntrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht. Der\nrechtswidrige Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im\nÜbrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise\nbestehen kann. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Behörde beim Erlass des\nVerwaltungsakts ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt,\n\n44\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nBeschluss vom 02. Mai 2005 - 6 B 10.05 - (Seite 4\ndes amtl. Abdrucks), Urteile vom 16. Juli 2008 - 6 C\n2.07 - Rdn. 36 und vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07\n- Rdn. 44.\n\n45\n\nNach diesem Maßstab ist Teilbarkeit hier zu bejahen, da die\nRegulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 für klassische Mietleitungen mit\nBandbreiten bis 2 Mbit/s eine nach dem Konzept der BNetzA rechtmäßige und\nsinnvolle Regelung trifft.\n\n46\n\nDie von der BNetzA im Rahmen der Festlegung nach §§ 10 und 11 TKG in der hier\nmaßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1190), geändert durch Art.\n2 und 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom\n18. Februar 2007 (BGBl. I 2007, 106), vorgenommene Marktabgrenzung ist im\nangefochtenen Umfange rechtswidrig.\n\n47\n\nDabei ist die Rechtmäßigkeit der erfolgten Marktdefinition auf die diesbezügliche\nRüge der Klägerin hin vom Gericht zu überprüfen.\n\n48\n\nDer Adressat einer belastenden Regulierungsverfügung kann nämlich\nzulässigerweise die Festlegungen nach §§ 10, 11 TKG im Wege der\nAnfechtungsklage gegen die auferlegten Regulierungsverpflichtungen angreifen,\n\n49\n\nvgl. Gurlit in: BK zum TKG, § 13 Rdn. 45; Heun\nin: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 02.\nAuflage, G Rdn. 232.\n\n50\n\nIm Übrigen ergäben bei abweichender Sichtweise auch die jeweiligen\nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts in Regulierungsverfügungen\nbetreffenden Urteilen zur Rechtmäßigkeit der erfolgten Marktdefinition keinen Sinn;\nsie wären vielmehr überflüssig,\n\n51\n\nvgl. Urteile vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Rdn.\n23 ff., vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, Rdn. 22\nff. und vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, Rdn. 17\nff.\n\n52\n\nBei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegungen nach §§ 10 und 11 TKG ist\nallerdings zu berücksichtigen, dass der BNetzA in Bezug auf Marktdefinition und -\nanalyse insgesamt ein Beurteilungsspielraum zusteht,\n\n53\n\nBVerwG, Urteile vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -,\nRdn. 15 ff., vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, Rdn.\n16 ff. und vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, Rdn.\n14.\n\n54\n\nDaraus folgt, dass das Gericht die Überprüfung der insoweit von der Behörde\ngetroffenen Entscheidungen darauf zu erstrecken, aber auch zu begrenzen hat,\nob\n\n55\n\n1. die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat,\n\n56\n\n2. von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes\nausgegangen ist,\n\n57\n\n3. den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich\n\n58\n\n4. bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe\ngehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat,\n\n59\n\nBVerwG, Urteile vom 02. April 2008, a.a.O., Rdn.\n21 und vom 29. Oktober 2008, a.a.O., Rdn. 18.\n\n60\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die BNetzA in der angegriffenen Festlegung\nbei der Marktabgrenzung von einem unrichtigen Verständnis des anzuwendenden\nGesetzesbegriffs des sachlich relevanten Telekommunikationsmarktes (§ 10 Abs. 1\nTKG) ausgegangen.\nDies ergibt sich aus Folgendem:\n\n61\n\nDie Präsidentenkammer der BNetzA hat einen einheitlichen, nicht nach\nBandbreiten differenzierenden Mietleitungsmarkt angenommen und ist hierbei von\ndem Ansatz der Kommission in deren \"Ernsthafte-Zweifel\"-Schreiben vom 29.\nSeptember 2006 ausgegangen, demzufolge der Mietleitungsmarkt a priori aus einer\nkontinuierlichen Substitutionskette bestehe, deren Unterbrechung ausreichend durch\nverlässliche Daten belegt sein müsse (vgl. Seite 5). Denn in der Festlegung wird -\nnach der Wiedergabe der Ausführungen des \"Ernsthafte-Zweifel\"-Schreibens -\nausgeführt, zwischen jedem Mietleitungs-Produkt und einer größeren Anzahl von\n\"Nachbarprodukten\" mit geringerer bzw. höherer Kapazität bestünden\nwettbewerbsrechtlich relevante Substitutionsbeziehungen (Festlegung, Seite 30, 3.\nAbsatz), die von der Kommission für eine Trennung für erforderlich erachtete\nUnterbrechung der Substitutionskette könne nicht angenommen werden (Festlegung,\nSeite 30, 4. Absatz) bzw. es ergebe sich kein Nachweis, dass der relevante\nProduktmarkt nach Bandbreiten zu unterscheiden sei (Festlegung, Seite 32, 2.\nAbsatz).\nDiese Vorgehensweise ist mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben nicht in\nEinklang zu bringen:\nZunächst ist darauf zu verweisen, dass die im für die gerichtliche Überprüfung\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (31. Oktober 2007),\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2001 - 6 C\n6.00 -, NVwZ 2001,1399 (UA 12), vom 03. Dezember\n2003 - 6 C 20.02 - (UA 13) und vom 19. September\n2007 - 6 C 34.06 -, Rdn. 12ff., Urteile der Kammer\nvom 20. Oktober 2005 - 1 K 6724/02 - und vom 08.\nMärz 2007 - 1 K 3918/06 -,\n\n63\n\neinschlägige Märkte-Empfehlung vom 11. Februar 2003, die bei der\nMarktdefinition von der BNetzA weitestgehend zu berücksichtigen ist (§ 10 Abs. 2\nSatz 3 TKG, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie - Richtlinie 2002/21/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über einen\ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,\nABl. EG Nr. L 108, S. 33 - RRL -) den zu überprüfenden Markt 13 neutral mit\n\"Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden\" benennt. Im explanatory\nmemorandum der Kommission zur Märkte-Empfehlung,\n\n64\n\n(http://ec.europa.eu/information_society/topics/tel\necoms/regulatory/maindocs/documents/explanmemo\nde.pdf),\n\n65\n\nwird davon ausgegangen, die Mietleitungsmärkte ließen sich in Mietleitungen\nhoher und solche niedriger Kapazität aufgliedern (Seite 28 a.E.).\nDes Weiteren führen die - ebenfalls im Rahmen der Marktdefinition von der Behörde\ngemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 RRL weitestgehend zu berücksichtigenden - Leitlinien\nder Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach\ndem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -\ndienste 2002/C 165/03 (ABl. EG Nr. C 165, S. 6 - Leitlinien -) in Ziffer 62 zur hier in\nRede stehenden Figur der Substitutionskette u.a. aus, es müsse nachgewiesen sein,\ndass zwar die Produkte A und C nicht unmittelbar austauschbar seinen, das Produkt\nB aber ein Substitut sowohl für das Produkt A als auch für das Produkt C sei und\nfolglich die Produkte A und C demselben Markt zugeordnet werden können, da der\nPreis dieser Produkte durch die Substitutionsmöglichkeit aufgrund des Produktes B\nbeeinflusst werden könne. Wegen der Gefahr einer zu großen Ausdehnung des\nrelevanten Marktes sollte die Existenz von Substitutionsketten allerdings hinreichend\nnachgewiesen sein. Zu letzterem Punkt wird in Fußnote 50 ergänzend darauf\nhingewiesen, dass eine klare gegenseitige Preisabhängigkeit an den beiden\nEndpunkten der Kette eindeutig nachgewiesen sein müsse. Schließlich spricht die in\nZiffer 62 der Leitlinien in Bezug genommene Bekanntmachung der Kommission über\ndie Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der\nGemeinschaft 97/C 372/03 (ABl. EG Nr. C 372, S. 5) im Zusammenhang mit der\nAnnahme einer Substitutionskette in Ziffer 57 davon, zwar seien die Produkte A und\nC keine direkten Nachfragesubstitute, doch könnten sie als demselben relevanten\nProduktmarkt zugehörig aufgefasst werden, da die Preisbildung bei ihnen jeweils\ndurch die Substitution mit B zwingend beeinflusst werde. In der Praxis - so Ziffer 58\nder genannten Bekanntmachung - müsse das Konzept der Kettensubstitution jedoch\ndurch empirische Nachweise erhärtet werden, z.B. im Hinblick auf\nPreisinterdependenz zwischen Randbereichen der Substitutionsketten. Das\nPreisniveau an beiden Enden der Kette müsse ebenfalls in etwa gleich hoch\nsein.\n\n66\n\nIn der hier getroffenen Festlegung finden sich indes zum einen nicht die in den\nLeitlinien für erforderlich erachteten Nachweise für das Vorliegen der\nangenommenen Substitutionskette. Als solcher kann insbesondere nicht die\nÜberlegung, der vermehrte Einsatz von ethernetbasierten Mietleitungen erodiere die\nklassischen Abstufungen zwischen unterschiedlichen Bandbreitenstufen, weshalb es\nfür sachgerecht erachtet werde, von der noch im Vorentwurf vorgesehenen\nUnterteilung der Mietleitungen nach Bandbreiten nunmehr abzusehen, gelten.\nDerartige Plausibilitätserwägungen ersetzen einen Nachweis nicht, zumal vorliegend\nhinzu kommt, dass nach den eigenen Ausführungen der BNetzA (Festlegung, Seite\n17) von acht diesbezüglich befragten Unternehmen lediglich zwei eine\nAustauschbarkeit von Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen mit\ntraditionellen Mietleitungen generell bejaht haben.\n\n67\n\nSoweit die Beklagte darauf verweist, umfangreiche Untersuchungen bezüglich\nÜbertragungstechnologie und Bandbreite vorgenommen zu haben, haben die etwa\ninsoweit gefundenen Ergebnisse im angefochtenen Bescheid, dessen Begründung\nfür die gerichtliche Überprüfung maßgeblich ist,\n\n68\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 21. Februar 2002\n- 1 K 5694/98 - und vom 31. Juli 2003 - 1 K 2182/01 -\n,\n\n69\n\njedenfalls keinen Niederschlag gefunden.\nZum anderen finden sich in der Festlegung keinerlei Ausführungen (geschweige\ndenn Nachweise) zur gegenseitigen Preisabhängigkeit an den Endpunkten der\nangenommenen Kette.\n\n70\n\nDamit wird das von der BNetzA bei der Marktabgrenzung gewählte Vorgehen,\nohne Nachweis vom Vorliegen einer Substitutionskette auszugehen und nur bei\nnachgewiesener Unterbrechung der Kette eine Segmentierung der Märkte\nanzunehmen, mit der Methodik der Leitlinien, die den umgekehrten Ansatz\nverlangen, nicht gerecht.\nDa aber die Leitlinien, die die BNetzA - wie ausgeführt - bei der Marktdefinition\nweitestgehend zu berücksichtigen hatte, verbindlich sind, soweit sie nicht gegen\nhöherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen oder durch Fortschreiten der\neuropäischen Rechtsprechung überholt sind,\n\n71\n\nvgl. Heun, a.a.O, G Rdn. 95,\n\n72\n\n- wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen -, führt der dargelegte Verstoß\ngegen ihre Methodik zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Marktdefinition.\n\n73\n\nEine abweichende Sichtweise ist auch nicht im Hinblick darauf angebracht, dass\netwa die Märkte-Empfehlung von vornherein vom Vorliegen eines einheitlichen, alle\nBandbreiten umfassenden Mietleitungsmarkt ausginge. Denn die dort verwandte\nFormulierung \"Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden\" ist neutral.\nZudem spricht die zitierte Passage des explanatory memorandum gegen die\nAnnahme eines von vornherein einheitlichen Mietleitungsmarktes. Schließlich\nberechtigte auch das \"Ernsthafte-Zweifel\"-Schreiben kein Abgehen von der in den\nLeitlinien vorgesehenen Methodik. Zwar war auch dem \"Ernsthafte-Zweifel\"-\nSchreiben weitestgehend Rechnung zu tragen, § 12 Abs. 2 Nr. 2 TKG, Art. 7 Abs. 5\nRRL. Jedoch entfalten solche Stellungnahmen zum einen keine strikte\nBindungswirkung,\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2007 - 6 C\n28.05 -, Rdn. 34 und vom 28. Januar 2009 - 6 C\n39.07 -, Rdn. 41.\n\n75\n\nZum anderen ist die Kommission mit der im \"Ernsthafte-Zweifel\"-Schreiben vom\n29. September 2006 geäußerten Rechtsauffassung zur Figur der Substitutionskette\nvon ihren eigenen - auch und gerade im Interesse der Transparenz und\nRechtssicherheit (vgl. Ziffer 12) generell Wirkung beanspruchenden - Leitlinien\nabgewichen, weshalb dem in dem genannten Schreiben für einen Einzelfall\ngeäußerten methodischen Ansatz nicht zu folgen war.\n\n76\n\nEbenso wenig ist ein anderes Ergebnis im Hinblick darauf angezeigt, dass der\nBNetzA bei Marktdefinition- und analyse ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.\nDenn dieser ist ihr gerade mit Blick u.a. auf die Leitlinien eingeräumt,\n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C\n15.07 -, Rdn. 17 und 18,\n\n78\n\ndie - vergleichbar mit normkonkretisierenden oder norminterpretierenden\nVerwaltungsvorschriften - dem Zweck dienen, die Kriterien für die Ermittlung u.a. des\nim Gesetz verwendeten Begriffs des sachlich relevanten\nTelekommunikationsmarktes zu umschreiben und an die die BNetzA über Art. 3 GG\nund Art. 15 Abs. 3 RRL gebunden ist,\n\n79\n\nvgl. hierzu: Heun, a.a.O., G Rdn. 96.\n\n80\n\nDamit bedeutet der dargelegte Verstoß gegen die in den Leitlinien aufgezeigte\nMethodik der Marktabgrenzung zugleich eine Überschreitung der Grenzen des\nBeurteilungsspielraumes, da die Behörde von einem unrichtigen Verständnis des\nanzuwendenden Gesetzesbegriffs des sachlich relevanten\nTelekommunikationsmarktes ausgegangen ist.\n\n81\n\nFehlt es demnach an einer ordnungsgemäßen Marktabgrenzung, pflanzt sich\ndieses Manko im Folgenden fort. Sowohl der Drei-Kriterien-Test als auch die\nPrüfung, ob die Klägerin über beträchtliche Marktmacht verfüge, nimmt nämlich nur\nden gesamten von der BNetzA angenommenen Markt in den Blick.\nDamit lag im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung, keine\nvalide Feststellung zur beträchtlichen Marktmacht der Klägerin bei den\nstreitgegenständlichen Mietleitungen (andere als klassische mit Bandbreiten bis\n2Mbit/s) vor.\n\n82\n\nDa aber die Auferlegung der der Klägerin in Ziffer I. 1. und 2. der\nRegulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 auferlegten Verpflichtungen nach §§ 9\nAbs. 2, 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4, 19 und 30 Abs. 1 Satz 1 TKG jeweils\ndie - positive - Feststellung beträchtlicher Marktmacht voraussetzt, fehlt es insoweit\nan einer Rechtsgrundlage. Der Bescheid war damit im angefochtenen Umfange\naufzuheben.\n\n83\n\nÜber den unter 1. b) gestellten Hilfsantrag war damit nicht zu befinden.\n\n84\n\nDer auf Verpflichtung zum Widerruf zielende Klageantrag zu 2. bleibt jedenfalls\nohne Erfolg.\nEr ist bereits unzulässig, da die Klägerin - auch nicht konkludent - im\nVerwaltungsverfahren keinen diesem Klageantrag entsprechenden Antrag\ngegenüber der BNetzA gestellt hat,\n\n85\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom\n28. November 2007 - 6 C 42.06 - Rdn. 22 ff.\n\n86\n\nNicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die hier erhobene\nVerpflichtungsklage ist aber eine Antragstellung an die Behörde vor Klageerhebung,\nwie sich aus § 68 Abs. 2, § 75 VwGO ergibt. Dies gilt auch, wenn die Behörde an\nsich von Amts wegen tätig werden muss. Die Klage vermag den Antrag nicht zu\nersetzen,\n\n87\n\nvgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-\nKaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage, § 75\nRdn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 75\nRdn. 7.\n\n88\n\nAuch materiell besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein\nAnspruch der Klägerin auf Widerruf der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30.\nNovember 2004, soweit diese nicht ohnehin durch das Urteil der Kammer vom 04.\nMai 2006 im Verfahren 1 K 9190/04 aufgehoben worden ist und andere Mietleitungen\nals klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s erfasst.\nDie BNetzA ist zum Widerruf nach der lex specialis des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG - erst\nverpflichtet, sobald festgestellt wird, dass eine beträchtliche Marktmacht auf einem\nregulierungsbedürftigen Markt nicht mehr vorliegt,\n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C\n28.05 -, Rdn. 22.\n\n90\n\nNach dem oben Gesagten ist aufgrund der fehlerhaften Marktabgrenzung, die\nauch die nachfolgende Marktanalyse beeinträchtigt, beträchtliche Marktmacht der\nKlägerin nicht positiv festgestellt worden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass\numgekehrt feststünde, dass die Klägerin auf einem mit zutreffender Begründung\nabgegrenzten Markt nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt.\n\n91\n\nDer Klageantrag zu 3., mit dem sich die Klägerin gegen eine ihr ihrer Ansicht nach\nauferlegte Ausbauverpflichtung in Bezug auf Mietleitungen und Kollokationsflächen in\nGebäuden sowie eine Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu Netzelementen\nwendet, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.\n\n92\n\nDie Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 enthält derartige Verpflichtungen -\nauch hinsichtlich der insoweit noch allein in Rede stehenden klassischen\nMietleitungen mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s - nicht.\n\n93\n\nDies gilt zunächst für eine Ausbauverpflichtung.\n\n94\n\nUnter der Rubrik \"Verfügbare Kapazität\" finden sich (ab Seite 13 unten) in der\nRegulierungsverfügung unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung\nÜberlegungen dazu, dass ein Kapazitätsausbau - gegen Entgelt durch die\nNachfrager - grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein solle, damit die auferlegte\nZugangsverpflichtung nicht ins Leere laufe. Im Folgenden (ab Seite 15 unten) wird\naber dann zum Umfang des Zugangs u.a. ausgeführt, die Zugangsverpflichtung sei\nnicht über den tenorierten Umfang hinaus weiter zu detaillieren gewesen. Dies\nergebe sich aus dem den Einzelfall übergreifenden Charakter der Auferlegung sowie\naus der Gesetzessystematik der §§ 22 und 25 TKG, nach der es auch nach der\nAuferlegung einer Zugangsverpflichtung sowohl für den Zugangsverpflichteten als\nauch für die -berechtigten einen Spielraum geben müsse, über die einzelnen\nkonkreten Bedingungen zu verhandeln. Die einzelnen Bedingungen einschließlich\nder von den Wettbewerbern konkret nachgefragten Qualitätsparameter sollten\nGegenstand einer zwischen den Parteien ausgehandelten Zugangsvereinbarung\nsein und nicht von der Regulierungsbehörde in einer detaillierten\nRegulierungsverfügung vorgegeben werden. Hierüber werde im Streitfall in konkreten\nVerfahren nach § 25 TKG oder im Rahmen des Standardangebotsverfahrens zu\nentscheiden sein.\n\n95\n\nAus alledem ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die BNetzA mit der\nRegulierungsverfügung - noch - keine Ausbauverpflichtung regeln wollte, sodass das\ndiesbezügliche Monitum der Klägerin ins Leere geht.\n\n96\n\nDasselbe gilt, soweit die Klägerin befürchtet, zum Kapazitätsausbau bezüglich\nKollokationsflächen in Gebäuden verpflichtet worden zu sein.\nSoweit sich auf Seite 16 der Regulierungsverfügung - wiederum unter Zitierung der\nGesetzesbegründung - Ausführungen dazu befinden, eine Beschränkung des\nKollokationsanspruches auf verfügbare Kapazitäten komme dann nicht in Betracht,\nwenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausgeschlossen werde, handelt\nes sich - noch - nicht um eine Regelung, die die Klägerin bereits jetzt zum\nKapazitätsausbau verpflichten soll.\n\n97\n\nSoweit die Klägerin schließlich aus den Ausführungen in der angefochtenen\nRegulierungsverfügung, Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Wettbewerbern\nden Zugang zu den Netzelementen des zugangsverpflichteten Betreibers mit\nbeträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, die Besorgnis entnimmt, mit der\nRegulierungsverfügung solle ein Anspruch auf Zugang zu beliebigen Netzelementen\nbegründet werden, greift dies ebenso wenig durch. Eine entsprechende Regelung\nhat die BNetzA nicht getroffen. Insofern hat die Beklagte auch schriftsätzlich\nerläutert, diese Besorgnis der Klägerin sei unbegründet. \n\n98\n\nDer Klageantrag zu 4. betreffend das Standardangebot hat Erfolg, soweit er sich\nauf andere Mietleitungen als klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s.\nbezieht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG kann die BNetzA einem Betreiber eines\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,\nverpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die\nZugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.\nNach den obigen Ausführungen fehlt es insoweit an der in § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG\nfür die Auferlegung der Standardangebotsverpflichtung vorausgesetzten\nbeträchtlichen Marktmacht der Klägerin.\n\n99\n\nIm Übrigen ist die auf Aufhebung der Standardangebotsverpflichtung gerichtete\nKlage - soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt - jedenfalls ohne\nErfolg.\n\n100\n\nDie BNetzA hat ihr durch § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG eingeräumtes\nRegulierungsermessen fehlerlos ausgeübt, indem sie ausgeführt hat, die\nAuferlegung einer Standardangebotsverpflichtung sei verhältnismäßig, um den\nZugang zu vereinfachen und zu beschleunigen, und darauf verwiesen hat, mehrere\nWettbewerber hätten sich für eine brancheneinheitliche Vorklärung\nausgesprochen; die Vorlageverpflichtung belaste die Klägerin zudem nur gering.\nSoweit die Klägerin unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2006 -\n1 K 2982/05 - rügt, jedenfalls dürfe sich die Standardangebotsverpflichtung nicht auf\nKollokation beziehen, greift dies nicht durch.\n\n101\n\nZwar spricht § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG von einem Standardangebot für \"die\nZugangsleistung\". Auch hat die Kammer im zitierten Urteil ausgeführt, bei der\nVerpflichtung zur Kollokation handele es sich - anders als etwa bei § 21 Abs. 2 Nr. 3\noder 7 TKG - nicht um Zugangsleistungen, sondern um das Zugänglichmachen von\nEinrichtungen.\n\n102\n\n>Jedoch hält die Kammer hieran nach nochmaliger Überprüfung ihrer\nRechtsauffassung nicht fest.\n\n103\n\nSchon der mit der Standardangebotsverpflichtung verfolgte Zweck der\nBeschleunigung und Vereinfachung der Zugangsgewährung spricht gegen eine\nHerausnahme der Kollokationsleistung aus dem Standardangebot, da die Frage der\nKollokation bzw. zu welchen Konditionen diese gewährt wird, eine zentrale für die\nZugangsgewährung insgesamt ist.\n\n104\n\nDes Weiteren spricht § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG von \"nach § 21 auferlegten\nZugangsleistungen\" und meint damit - anders als in § 30 Abs. 2 TKG - ersichtlich alle\nVerpflichtungen nach § 21 TKG, mithin auch die Kollokationsverpflichtung nach § 21\nAbs. 3 Nr. 4 TKG.\n\n105\n\nAuch § 22 Abs. 1 Satz 1 TKG zeigt, dass der Begriff der Leistung sich auf - alle -\nZugangsverpflichtungen nach § 21 TKG bezieht, mithin die Begriffe\n\"Leistung/Zugangsleistung\" und \"Zugangsverpflichtung\" als Synonyme gemeint sind.\nDarauf deutet auch die synonyme Verwendung der Begriffe\n\"Zugangsvereinbarungen\" in § 22 Abs. 2 TKG und \"Vereinbarungen über\nZugangsleistungen\" in § 22 Abs. 3 TKG hin.\n\n106\n\nSchließlich fasst Art. 9 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über den Zugang zu\nelektronischen Kommunikationsnetze und zugehörigen Einrichtungen sowie deren\nZusammenschaltung, ABl. EG Nr. L 108, S. 7 - ZRL -), i.V.m. Anhang II B.\nKollokationsdienste wie selbstverständlich unter die Mindestbestandteile der\nStandardangebotsverpflichtung.\n\n107\n\nEine Ausuferung des Leistungsbegriffs ist mit der gefundenen Auslegung nicht zu\nbefürchten, da Zugangsleistungen nicht auch alle über den Zugang erbrachten\nLeistungen umfassen. Letztere sind vielmehr \"Telekommunikationsdienste\" im Sinne\ndes § 3 Nr. 24 TKG.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO.\nDie Quotelung berücksichtigt das Maß des teilweisen Obsiegens und Unterliegens\nder Beteiligten. \n\n109\n\nDie Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat, § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-26/1-k-5114-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-26/1-k-5114-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241744","retrieved":"2026-07-09 02:05:04.496052+00:00"}}