{"status":"available","doknr":"OLD241913","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0320.27K2642.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"27 K 2642/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein Bruder der am 12. August 2004 im St. Agatha Krankenhaus in \nKöln verstorbenen Frau D. K. (geb. 00.00.00). Die Verstorbene war nicht \nverheiratet und lebte zuletzt in einem Senioren- und Behindertenzentrum. Für sie war \nein Betreuer bestellt. Neben dem Kläger sind als Angehörige noch zwei weitere \nSchwestern der Verstorbenen, Zeugin H. M. und Zeugin N. L. , vorhanden.\n\n3\n\nAm 12. August 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis über den Sterbefall. Laut einem \nAktenvermerk des Sachbearbeiters des Beklagten, des Zeugen M1. , vom 16. \nAugust 2004 informierte dieser den Kläger und seine beiden Schwestern telefonisch \nüber den Todesfall und wies sie auf ihre Verpflichtung nach § 8 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) hin, für die Bestattung der Verstorbenen Sorge zu tragen. Alle \ndrei Geschwister hätten die Übernahme der Bestattungsformalitäten unter Hinweis \nauf ihre schlechte finanzielle Situation abgelehnt und seien mit einer anonymen Beisetzung der Verstorbenen einverstanden gewesen. Daraufhin beauftragte der Beklagte ein Bestattungsunternehmen mit der Einäscherung und der anonymen Beisetzung der Verstorbenen.\n\n4\n\nDer Kläger hat nach eigenen Angaben im September 2004 die Erbschaft ausgeschlagen.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung zog der Beklagte den Kläger und seine beiden \nSchwestern mit Leistungsbescheiden vom 06. März 2008, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. März 2008, anteilig zur Erstattung der im Rahmen \nder Ersatzvornahme entstandenen, bisher nicht gedeckten Kosten der Bestattung in \nHöhe von jeweils 568,02 EUR sowie anteilig zu Verwaltungsgebühren gemäß § 7a \nAbs. 1 Nr. 11 der Kostenordnung (KostO NRW) zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) in Höhe von 74,66 EUR heran. \n \nDen von den Geschwistern gestellten Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten \ngemäß § 74 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) lehnte das Amt für \nSoziales und Senioren ab, weil keiner der Verpflichteten Einkommensnachweise erbracht habe.\n\n6\n\nDie Leistungsbescheide gegen die beiden Schwestern sind nicht angefochten \nworden. Die Zeugin M. hat die geforderte Zahlung geleistet; die Zeugin L. hat \neine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten getroffen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 14. April 2008, Klage gegen den Leistungsbescheid erhoben. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Die Inanspruchnahme wegen \nder Kosten, die dem Beklagten durch die in Auftrag gegebene Bestattung der verstorbenen Schwester entstanden seien, sei rechtswidrig, da der Ersatzvornahme \nkein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorausgegangen sei. Die Voraussetzungen für \nein gekürztes Vollstreckungsverfahren ohne vorausgegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt hätten nicht vorgelegen. Der Beklagte habe die anonyme Feuerbestattung der Verstorbenen bereits vier Tage nach dem Sterbefall angeordnet, ohne ihn \nund seine Schwester vorher über den Todesfall zu informieren. Der anderslautende \nAktenvermerk des Sachbearbeiters des Beklagten sei unzutreffend. Allein der Betreuer der Verstorbenen sei vom Beklagten von deren Tod und die anstehende Bestattung in Kenntnis gesetzt worden. Vier Tage nach dem Ableben der Verstorbenen \nhabe noch keine Gesundheitsgefahr bestanden. Die Leiche hätte bei entsprechender \nKühlung noch weitere fünf bis sechs Tage aufbewahrt werden können. In dieser Zeit \nhätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, ihn, den Kläger, und seine Schwestern \nüber den Sterbefall zu informieren und ihnen die Bestattung der Verstorbenen zu \nermöglichen. Im Übrigen habe der Beklagte ohne jegliche Information bzw. ohne \nEinwilligung der Angehörigen eine Feuerbestattung vorgenommen. Dies verstoße \ngegen die Menschenwürde der Verstorbenen. Mangels vorheriger Information hätten \ndie Angehörigen die Form der Bestattung nicht im Sinne der Verstorbenen auswählen und veranlassen können.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom \n06. März 2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt unter Bezugnahme auf den ergangenen Leistungsbescheid im \nWesentlichen vor: Der Kläger sei zusammen mit seinen beiden Schwestern zur \nBestattung der Verstorbenen verpflichtet gewesen. Da von allen dreien die \nÜbernahme der Bestattungsformalitäten abgelehnt worden sei, seien von Ihnen auch \ndie Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Bestattung zu erstatten. Die \ndurchgeführte Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Die drei Geschwister seien \nausweislich der gefertigten Aktenvermerke vor der Anordnung der Bestattung \ntelefonisch über den Todesfall und die bestehende Bestattungspflicht informiert \nworden. Zugleich seien sie darauf hingewiesen worden, dass bei der Veranlassung \nder Bestattung durch ihn, den Beklagten, die Bestattung im Wege der anonymen \nUrnenbestattung erfolgen werde. Die gegenteilige Sachdarstellung des Klägers zu \ndiesen Punkten sei unrichtig. Nachdem die drei Angehörigen die Bestattung \nabgelehnt hätten, hätte die anonyme Feuerbestattung als kostengünstigste Art der \nBestattung ohne vorausgegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt veranlasst \nwerden können. Eine anderslautende Willenbekundung der Verstorbenen für eine \nErdbestattung sei ihm nicht bekannt gewesen und sei ihm auch von den \nHinterbliebenen anlässlich der geführten Telefonate nicht mitgeteilt worden. \n \nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung \ndes Bediensteten des Beklagten, Herr M1. , sowie der beiden Schwestern des \nKlägers, Frau N. L. und Frau H. M. , als Zeugen. Wegen des \nBeweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nvom 20. März 2009 verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 06. März 2008 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für den die Bestattungskosten der Schwester des Klägers von \nihm fordernden Leistungsbescheid ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach für \nAmtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer \nKostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten \n(Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören gemäß § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme \nan Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der \nVollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind.\n\n18\n\nDer Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die Bestattung der \nverstorbenen Schwester des Kläger, Frau D. K. , im Wege der \nErsatzvornahme durch ein Bestattungsunternehmen durchführen lassen. \nVoraussetzung für die Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW für \ndiese Vollstreckungsmaßnahme ist, dass es sich um eine rechtmäßige \nErsatzvornahme handelt. Dies ist hier der Fall. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die anonyme Urnenbestattung der Verstorbenen im Wege der \nErsatzvornahme ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 2, § 59 \nAbs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 64 Satz 2 VwVG NRW lagen im Zeitpunkt der ordnungsbehördlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmers vor. Nach diesen \ngesetzlichen Vorgaben können Zwangsmittel auch ohne vorausgegangenen \nVerwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen \nGefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen \nBefugnisse handelt. Das ist hier zu bejahen. \n\n19\n\nDer Beklagte wäre als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 OBG NRW, § 8 \nAbs. 1 BestG NRW) gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW befugt gewesen, dem Kläger und \nseinen Schwestern die Bestattung der Verstorbenen innerhalb der Bestattungsfrist \nvon 8 Tagen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW) aufzugeben. Eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit, die § 14 Abs. 1 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen \nEinschreitens vorsieht, bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des \nBeklagten lag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vor. Der Kläger und \nseine beiden lebenden Schwestern waren nach dieser Vorschrift als volljährige \nGeschwister der Verstorbenen vorrangig zu deren Bestattung verpflichtet. Die sich \naus dieser Bestimmung ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des \nKlägers ist nicht wegen der Ausschlagung der Erbschaft im September 2004 \nentfallen. Die öffentlich-rechtliche, vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr, \nbestehende Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, beruht auf \neinem vom Zivilrecht unabhängigen eigenständigen öffentlich-rechtlichen \nRechtsgrund. Sie wird von im Zivilrecht wurzelnden Beziehungen nicht berührt, wie \nauch die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung sowie darüber, wer die \nKosten für die Beerdigung zu tragen hat (etwa § 1968, § 1360 a Abs. 3, \n§ 1615 Abs. 2, § 1615 m BGB) oder auch zivilrechtliche Unterhaltsregelungen keine \nrechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen \nbeinhalten.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 -1 B \n149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283; OVG NRW, Urteil vom 20. \nJuni 1996 - 19 A 4829/95 -, Beschluss vom 15. Oktober \n2001 -19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996.\n\n21\n\nDer Kläger und seine Schwestern sind dieser Bestattungspflicht nicht \nnachgekommen.\n\n22\n\nIm Zeitpunkt der Anordnung der ordnungsbehördlichen Notbestattung lagen auch \ndie weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW vor. Nach dieser \nVorschrift hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbe- oder \nAuffindungsortes die Bestattung der Leiche nur zu veranlassen, soweit die \nAngehörigen ihrer Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht oder \nnicht rechtzeitig nachkommen. Nach dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck \nkommenden bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzip setzt die Pflicht der \nGemeinde, für die Bestattung eines Verstorbenen Sorge zu tragen, erst dann ein, \nwenn feststeht, dass die vorrangig zur Bestattung verpflichteten Angehörigen ihrer \nBestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer \nErmittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Das aus der \nMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) abgeleitete Recht des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung, die seinen etwaigen Wünschen zu Art und \nOrt der Bestattung möglichst Rechnung trägt, als auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG \nfolgende Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge für ihr verstorbenes Familienmitglied bedingen, dass die Ordnungsbehörde erst dann mit den Mitteln des \nOrdnungsrechts zur Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen \nvorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen. Das Recht des \nVerstorbenen und seiner Angehörigen auf eine würdige Bestattung erfordert in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht darüber hinaus, dass die zuständige Behörde im Fall \ndes Auffindens einer (identifizierten) Leiche alle im Einzelfall möglichen und \nzumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um etwaige nahe Angehörige des \nVerstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen. Zu diesem \nZweck muss sie ggfs. den aufgefundenen Leichnam kurzzeitig aufbewahren.\n\n23\n\nVgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: OVG NRW, \nUrteil vom 29. April 2008 -19 A 3665/06 -, NWVBl. 2008, \n398.\n\n24\n\nGemessen an diesen Vorgaben steht nach dem gesamten Akteninhalt sowie \naufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung \nzur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen \nist. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang geht hervor, dass der \nBeklagte noch am Sterbetag vom St. Agatha Krankenhaus über den Todesfall \ninformiert und auf den ehemaligen Betreuer der Verstorbenen hingewiesen wurde. \nAusweislich des Vermerks des Zeugen M1. vom 16. August 2004 (Blatt 5 des \nVerwaltungsvorgangs) hat der ehemalige Betreuer dem Beklagten auf Nachfrage \nmitgeteilt, dass noch drei Geschwister der Verstorbenen, der Kläger sowie die beiden \nZeuginnen L. und M. , als Angehörige vorhanden seien. Nach den \nhandschriftlich gefertigten Notizen des Zeugen M1. auf Seite 1 der \nVerwaltungsvorgangs, hat dieser die Angehörigen vor der Erteilung des \nBestattungsauftrags am 16. August 2004 jeweils telefonisch über den Sterbefall und \ndie Verpflichtung zur Bestattung der Toten gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW informiert. \nNach den insoweit notierten Gesprächsinhalten haben die Angehörigen jeweils die \nÜbernahme der Bestattung abgelehnt und sich mit einer anonymen Beisetzung der \nVerstorbenen einverstanden erklärt. Die Tatsache der telefonischen Kontaktaufnahme mit den Angehörigen und den wesentlichen Gesprächsinhalt hat der \nZeuge M1. nochmals im Vermerk vom 16. August 2008 zusammengefasst \nwiedergegeben.\n\n25\n\nSoweit der Wahrheitsgehalt und die Aussagekraft dieser Vermerke von dem \nKläger generell bestritten wird, kann dem nach dem Inhalt der Akten und dem \nErgebnis der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden. Auch wenn die handschriftlichen \nNotizen über die geführten Telefonate nicht jeweils mit Datum und Uhrzeit versehen \nsind, geht aus ihnen jedoch hinreichend detailliert und schlüssig hervor, dass solche \nTelefonate mit den Angehörigen vor der Anordnung der Notbestattung der \nVerstorbenen stattgefunden haben und dass die Angehörigen sich geweigert haben, \nihrer Bestattungspflicht von sich aus nachzukommen. Für diese Beurteilung spricht, \ndass alle Angehörigen jeweils mit Name, Anschrift und Telefonnummer aufgeführt \nsind und zu jedem Namen das wesentliche Ergebnis des Gesprächs notiert ist (bei \ndem Kläger: „ lehnt Übernahme der Best. ab; ist mit anonym einverstanden\", bei der \nZeugin L. : „kann anonym beigesetzt werden lt. Mitt. v. 16/08\", und bei der Zeugin \nM. : „ lehnt die Übernahme der Best.-formalitäten ab; ist mit anonym einverst.\"). \nDer Umstand, dass nur bei dem Gesprächsvermerk zur Zeugin L. ein Datum \n(„16.08\") vermerkt ist, lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass der \nZeuge M1. nicht oder nicht bis zum 16. August 2004 auch mit den beiden \nanderen Angehörigen gesprochen hat. Im Gegenteil ist dieses Detail in der \nZusammenschau mit dem sonstigen konkreten Inhalt der Vermerke auf den Seiten 1 \nund 5 des Verwaltungsvorgangs ein Indiz für deren Aussagekraft und Wahrheitsgehalt. \n\n26\n\nDer Inhalt der Aktenvermerke ist durch den Zeugen M1. bestätigt worden. \nEr \nvermochte sich bei seiner Vernehmung zwar insoweit nicht mehr an die konkreten \nEinzelheiten des Sterbefalls zu erinnern. Er hat aber schlüssig, nachvollziehbar und \nglaubhaft bekundet, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Angehörigen \nund der Inhalt der mit ihnen geführten Gespräche so abgelaufen sein muss, wie er \ndas in den Vermerken niedergelegt habe. Er hat darüber hinaus plausibel und \nüberzeugend berichtet, dass er während der Zeit, in der er im Ordnungsamt des \nBeklagten für Bestattungsfälle zuständig gewesen sei, immer in dieser Art und Weise \nbei der Ermittlung der Angehörigen und deren Information über den Sterbefall \nvorgegangen ist. Wenn er entsprechende Informationen bekommen habe, habe er \nsich handschriftliche Notizen in die Akte gemacht und dann versucht, die \nAngehörigen telefonisch zu ermitteln. Falls er Angehörige erreicht habe, habe er \ndiese über den Tod unterrichtet. Bestattungspflichtige Angehörige habe er über \nderen Pflicht zur Bestattung informiert und nachgefragt, ob sie sich um die \nBestattung kümmern wollen. Anschließend habe er auch regelmäßig einen \nAktenvermerk gefertigt, in dem er alle Ergebnisse zusammengefasst habe. Diese \nvom Zeugen geschilderte Verfahrensweise hat die Kammer auch in anderen \nVerfahren dieser Art gegen den Beklagten bestätigt gefunden. Dies gilt insbesondere \nauch für die Fälle, in denen von Seiten des Beklagten nicht ausreichende Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden. Die Kammer hat daher keine Anhaltspunkte \ninsoweit an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M1. zu zweifeln. Dieser hatte auch \nkein ersichtliches Interesse, den Kläger bzw. die anderen Geschwister \nwahrheitswidrig zu belasten.\n\n27\n\nDemgegenüber ist der Wahrheitsgehalt und die Aussagekraft der in Rede \nstehenden Aktenvermerke weder durch den Kläger noch durch die vernommene \nZeugin L. ernstlich in Zweifel gezogen worden. Die Aktenvermerke erbringen \naufgrund ihres detaillierten Inhalts, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ein \nIndiz für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin vermerkten Tatsachen \nhinsichtlich der vorherigen Information der Angehörigen im Zusammenhang mit dem \nSterbefall sowie deren Weigerung, die Bestattung selbst vorzunehmen. Hiervon \nausgehend reicht es nicht aus, dass der Kläger lediglich bestreitet, vom Beklagten \nvor der Bestattung der Verstorbenen über den Todesfall informiert worden zu sein. \nDer Kläger und die Zeugin L. haben darüber hinaus keine konkreten und \nglaubhaften Tatsachen vorgebracht, die Rückschlüsse auf einen von dem Inhalt der \nAktenvermerke abweichenden Geschehensablauf zuließen. \n\n28\n\nDer Vortrag des Klägers zu den Umständen, wie und von wem er von dem Tod \nseiner Schwester erfahren hat, ist vage, substanzarm und nicht schlüssig. Er hat bei \nseiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, \ndass ihn allein die Zeugin L. unmittelbar nach dem Todesfall über das Ableben der \nSchwester unterrichtet habe. Die Zeugin L. habe dies ihrerseits wiederum nur \ndurch den ehemaligen Betreuer der Verstorbenen erfahren. Zudem hat der Kläger \nzunächst angegeben, der Betreuer habe der Zeugin L. gesagt, „damit sei er {der \nBetreuer} aus der Sache raus; das Ordnungsamt werde die Bestattung durchführen\". \nSpäter erklärte der Kläger hiervon abweichend, er habe vom Ordnungsamt nichts \ngesagt. Darüber hinaus steht seine Erklärung auf die Frage, ob er sich nach der \nInformation über den Sterbefall um seine tote Schwester gekümmert habe: „Nein, ich \nbin davon ausgegangen, dass die Bestattung längst durchgeführt ist.\", nicht im \nEinklang mit seiner früheren Angabe, dass er unmittelbar nach dem Ableben über \nden Tod der Schwester informiert worden sei und dass das Ordnungsamt die \nBeerdigung durchführen werde. Des Weiteren steht seine Darstellung, der ehemalige \nBetreuer habe der Zeugin L. mitgeteilt, er sei wegen der Bestattung durch das \nOrdnungsamt aus der Sache raus, in einem wesentlichen Punkt im deutlichen \nWiderspruch zur Aussage der Zeugin L. . Diese hat nämlich bei ihrer Vernehmung \nausgesagt, dass nach ihrer Erinnerung der ehemalige Betreuer der Schwester deren \nBegräbnis veranlasst habe. Ungeachtet des Vorstehenden ergeben sich weitere \nUngereimtheiten seines Vorbringens aus Folgendem: Wäre es dem Kläger - wie er \nnunmehr behauptet - wirklich wichtig gewesen, vom Beklagten über Art und Ort der \nBestattung der Schwester informiert zu werden, hätte er spätestens nach dem Anruf \nder Zeugin L. genügend Anlass gehabt, sich mit dem Ordnungsamt des Beklagten \nbzw. dem ehemaligen Betreuer der Verstorbenen in Verbindung zu setzen. Trotz \nmehrfacher Nachfrage, vermochte er keine überzeugende Begründung dafür zu \ngeben, warum er das nicht getan hat. Seine Erklärung, er sei davon ausgegangen, \ndass zu diesem Zeitpunkt die Bestattung längst durchgeführt gewesen sei, wirkt nach \nden Umständen konstruiert. In dieses Bild passt auch, dass er zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte hat vortragen lassen, es sei \nein Familiengrab vorhanden, in dem die Schwester hätte beigesetzt werden sollen. \nIm Verlauf der Verhandlung hat er nach einem entsprechenden Vorhalt der Zeugin \nL. eingeräumt, dass dieses Familiengrab nur für die Eltern gewesen sei und er \ndieses Familiengrab inzwischen aufgelöst habe.\n\n29\n\nAuch die Zeugin L. hat keine konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen \nvorgetragen, die den Aussagewert der Aktenvermerke in Frage stellen könnte. \nAufgrund eines vor ca. 3 ½ Jahren erlittenen Schlaganfalls vermochte sie sich nach \neigenem Bekunden nicht mehr richtig an die Vorgänge im Zusammenhang mit dem \nSterbefall ihrer Schwester zu erinnern und antwortete nur stockend. Außerdem \nerklärte sie, dass sie sich in dieser Situation etwas überfordert fühle. Zunächst war \ndie Zeugin sich nicht sicher, ob sie vom Heim oder vom ehemaligen Betreuer über \nden Tod der Schwester informiert worden ist. Des Weiteren äußerte sie, dass sie \nnicht gefragt worden sei, ob sie die Bestattung selbst vornehmen wolle, da dies eine \nKostenfrage gewesen sei. Hiermit meinte sie, dass weder sie noch ihre Geschwister \nfinanziell in der Lage gewesen seien, eine andere Bestattung selbst durchzuführen. \nNach ihrer Erinnerung habe der Betreuer die Bestattung veranlasst. Er habe ihr \ngesagt, dass die Schwester anonym beigesetzt würde, weil sie keine \nSterbeversicherung hatte. Dass der Betreuer eine solche Aussage gemacht hat, ist \njedoch nicht wahrscheinlich, da er ansonsten selbst für die Bestattungskosten hätte \neinstehen müssen. Zudem bekundete sie auf die Frage, was sie bei der Anhörung zu \ndem an sie gerichteten Leistungsbescheid gedacht habe: „Ich hatte keinen Zweifel, \ndass die Stadt das zu Recht macht\". \n\n30\n\nDie Zeugin M. hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch \ngemacht.\n\n31\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Ungereimtheit in den \nVerwaltungsvorgängen aus dem Datum „05.07.2004\" im Schreiben des Beklagten an \ndas Senioren- und Behindertenzentrum (Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs) ableiten \nwill, ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler \nhandelt. Denn aus den sonstigen Daten auf dem Schreiben (oben rechts \n„05.10.2004\" sowie der Paraphe des Zeugen M1. am Ende des Schreibens mit \nDatum „05/10\") ist zu ersehen, dass es sich offensichtlich um ein Schreiben vom \n05.10.2004 handelt. Hierfür spricht auch, dass die Schwester am 05.07.2004 noch \nlebte. Schließlich ist das fehlerhafte Datum auch ungeachtet dessen ohne \nerkennbare Relevanz für die Bewertung der in Rede stehenden Aktenvermerke. \n\n32\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ein Telefonat \ndes Zeugen M1. mit der Zeugin M. unter Hinweis auf deren \nSchwerhörigkeit in Frage gestellt hat, kann dem nach dem Eindruck, den die Zeugin \nM. auf die \nKammer gemacht hat, nicht gefolgt werden. Die Zeugin hat die Fragen der Kammer \nohne erhebliche Anstrengung verstanden und hat diese auch beantwortet. \n\n33\n\nNach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der \nordnungsrechtlichen Veranlassung der Einäscherung und der anonymen \nUrnenbeisetzung der Verstorbenen am 16. August 2004 den Vorrang des \nBestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers und seiner beiden \nSchwestern missachtet hat. Er hat insofern vielmehr sein Entschließungsermessen \nordnungsgemäß ausgeübt. \n\n34\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die Ersatzvornahme im Wege der \nFeuerbestattung vornehmen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nverletzt entgegen der Auffassung des Klägers weder das verfassungsrechtlich \ngeschützte Recht der Verstorbenen auf eine würdige Bestattung noch das Recht des \nKlägers zur Totenfürsorge. Grundsätzlich richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 \nBestG NRW die Wahl von Art und Ort der Bestattung zwar in erster Linie nach dem \nWillen des Verstorbenen oder, wenn keine derartige Willensbekundung bekannt ist, \nnach der Entscheidung der Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1 BestG \nNRW (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW) . Wenn aber - wie hier - die Gemeinde \nzulässigerweise die Bestattung veranlasst, d. h. die Ordnungsbehörde an Stelle von \nbestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme \nausführt bzw. in Auftrag gibt, entscheidet sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz \nBestG NRW vorrangig selbst über die Art der Bestattung. Eine Willensbekundung der \nVerstorbenen, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BestG NRW von der \nGemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen wäre, lag hier nicht \nvor. Abgesehen davon waren der Kläger und seine beiden Schwestern ausweislich \ndes Aktenvermerks mit der anonymen Feuerbestattung einverstanden.\n\n35\n\nDie Anordnung der Urnenbestattung der Verstorbenen war im Zeitpunkt der \nBeauftragung des Bestattungsunternehmens auch zur Abwendung einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und entsprach dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen der Achttagesfrist des § 13 Abs. 3 BestG \nNRW bestand aus hygienischen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit für die \nOrdnungsbehörde, ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu \nwerden. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sind Erdbestattungen durchzuführen. Die \nspeziell auf Feuerbestattungen ausgerichtete Vorschrift des § 15 BestG NRW sieht \nzwar keine ausdrückliche Frist für die Feuerbestattung vor. Der Sinn und Zweck der \nBestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW, die Toten aus Gründen des \nGesundheitsschutzes spätestens nach Ablauf von 8 Tagen zu beerdigen, gilt aber in \ngleicher Weise für die Toten, die im Wege der Feuerbestattung bestattet werden \nsollen. Auch bei der Feuerbestattung ist demzufolge die Einäscherung der Leiche \ninnerhalb dieser Frist durchzuführen bzw. - wenn dies beispielsweise aus \ntechnischen Gründen nicht möglich ist - die Einäscherung durch die Überführung der \nLeiche an das Krematorium in die Wege zu leiten. Das unverzügliche Einschreiten \nder Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzugs ist mithin notwendig, um zu \nverhindern, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, die gesetzliche \nFrist für die Bestattung überschritten wird. \n\n36\n\nDie Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt liegen auch hinsichtlich der anschließenden Beisetzung der Urne \nvor. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend entgegengehalten \nwerden, dass - anders als bei der Einäscherung - bei der Beisetzung der Urne keine \nbesondere Eilbedürftigkeit aus hygienischen Gründen mehr vorliegt.\n\n37\n\nSo aber VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K \n1554 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, u. a. \nBeschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, \njeweils zitiert nach juris, die insoweit betreffend der \nBeisetzung der Urne von einer fehlenden gegenwärtigen \nGefahr ausgehen. \n\n38\n\nZwar sieht dass Bestattungsgesetz eine Frist für die Beisetzung der Urne nicht \nvor und nach § 40 Abs. 1 der maßgebenden Friedhofssatzung der Stadt Köln wird \ndie Asche - falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde - drei Monate nach der \nEinäscherung beigesetzt. Anderseits ist aber für die Beurteilung, ob die \nVoraussetzungen für die Veranlassung der ordnungsbehördlichen Notfallbestattung \ngemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW im Wege des Sofortvollzugs vorliegen, \ngrundsätzlich die ex-ante Sicht im Zeitpunkt des Einschreitens der Ordnungsbehörde \nmaßgeblich. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung der \nBestattung wegen der ausdrücklichen Weigerung der Angehörigen, ihrer \nBestattungspflicht nachzukommen, vor, und ist wegen dieser Weigerung und der zu \nbeachtenden Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW eine Eilbedürftigkeit der \nBestattung geboten, so ist die zuständige Ordnungsbehörde berechtigt und \nverpflichtet im Falle der gewählten Feuerbestattung nicht nur unverzüglich die \nEinäscherung der Leiche, sondern zugleich auch die Urnenbestattung vornehmen zu \nlassen, ohne wegen der Beisetzung erneut ordnungsbehördlich gegen den Bestattungspflichtigen vorgehen zu müssen. Für diese Bewertung spricht, dass die \nBestattung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW neben der Einäscherung auch zwingend die Beisetzung der Urne umfasst. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - \neine eindeutige Weigerung der Angehörigen vorliegt, ihrer Bestattungspflicht \nnachzukommen, besteht daher kein Anlass, den einheitlichen Bestattungsvorgang \nbezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen in unterschiedliche Teilabschnitte zu \nzerlegen. \n\n39\n\nEinwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind von dem \nKläger nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es sind nur die Kosten \nfür den notwendigen Mindestaufwand einer Bestattung eingestellt. Diese beruhen \nteilweise auf den einschlägigen Tarifen der geltenden Friedhofsgebührensatzung der \nStadt Köln im Bestattungszeitpunkt sowie auf den Eigenleistungen des \nBestattungsunternehmens. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die vom \nBestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge unverhältnismäßig sind. \nSie entsprechen vielmehr den Kosten vergleichbarer Begräbnisse im Bereich der \nStadt Köln im fraglichen Zeitraum.\n\n40\n\nDie Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgebühren für die Veranlassung \nder Bestattung folgt aus § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO NRW. Die festgesetzte Höhe der \nVerwaltungsgebühr (insgesamt für alle drei Angehörigen 224,00 EUR, anteilig für \nden Kläger 74,66 EUR) hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 25,00 bis \n300,00 EUR und ist angesichts des Umfangs des dokumentierten \nVerwaltungsaufwands (vgl. Blatt 30 des Verwaltungsvorgangs), der der \nGebührenbemessung zugrunde gelegt wurde, nicht zu beanstanden.\n\n41\n\nDer Kläger hat Härtegründe, die den Beklagten nach § 14 Abs. 2 KostO NRW \nverpflichtet hätten, von der Inrechnungstellung der (anteiligen) Kosten für die \nBestattung der Schwester gegenüber dem Kläger ganz oder teilweise abzusehen, \nnicht geltend gemacht. Eine solche unbillige Härte ist auch sonst nicht ersichtlich. \nErgänzend merkt die Kammer an, dass nach der neueren Rechtsprechung der \nKammer Härtegründe, die zu einer Unzumutbarkeit der Bestattung für den \nBestattungspflichtigen führen könnten, nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § \n14 Abs. 2 KostO NRW, sondern im Rahmen des sozialhilferechtlichen \nKostenübernahmeanspruchs des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind.\nVgl. Urteile der Kammer vom 20. März 2009 \n- 27 K 5617/07 - und - 27 K 183/08 -.\n\n42\n\nDer Kläger kann sich gegen den mit dem angegriffenen Leistungsbescheid \ngeltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf Verjährung berufen. § \n77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW verweist für die Kostenerstattungsansprüche nach \ndem Verwaltungsvollstreckungsgesetz u. a. auf § 20 des Gebührengesetzes (GebG \nNRW). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Kostenfestsetzung nicht mehr \nzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und \nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. \nDer Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist mit der Durchführung der \nBestattung im August 2004 entstanden, die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist \nbegann daher erst mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen und war im Zeitpunkt des \nErlasses des Leistungsbescheids im März 2008 noch nicht abgelaufen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-20/27-k-2642-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615m","ref_norm":"1615m","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-20/27-k-2642-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241913","retrieved":"2026-07-09 02:05:18.533840+00:00"}}