{"status":"available","doknr":"OLD241911","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0320.19K5699.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"19 K 5699/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 \nv. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 01.10.1974 als Polizeibeamter (zuletzt seit 01.09.1992 als Polizeihauptmeister) im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nNachdem der Kläger im Anschluss an eine Umsetzung vom 08.09.1989 und Urlaub seit dem 29.09.1989 privatärztlich (bis 30.11.1989) krankgeschrieben wurde, \nordnete der Polizeipräsident C. nach Anhörung des Klägers unter dem 29.11.1989 \ndie Vorlage polizeiärztlicher Atteste an. Nach Einschaltung des Polizeiarztes wurde \ndie Verfügung vom 29.11.1989 mit Schreiben vom 24.01.1990 für die Zukunft aufgehoben.\n\n4\n\nNach erneuten gehäuften Krankzeiten in 1990, 1991 und 1992 erklärte der Polizeiarzt Dr. med. I. auf Anfrage vom 18.08.1993 die amtsärztliche Untersuchung \ndes Klägers für erforderlich. Nach Anordnung derselben unter dem 09.09.1993 stellte \nDr. med. I. mit Schreiben vom 29.09.1993 fest, dass die privatärztlichen \nKrankschreibungen aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar seien. \nUrsächlich für die Ausfallzeiten seien offenbar innerdienstliche Schwierigkeiten in \nSBV. Ab 04.04.1993 sei der Kläger uneingeschränkt dienstfähig. Zukünftig sollten \nnur noch polizeiärztliche oder fachärztliche Atteste anerkannt werden.\n\n5\n\nAuch in den Folgejahren war der Kläger häufiger - auch länger - erkrankt. Vom \n29.06.1999 bis 27.07.1999 wurde der Kläger auf Zuweisung des Polizeiarztes Dr. \nmed. I1. in der Fachklinik Hochsauerland, Fredeburg, wegen eines festgestellten \npsychovegetativen Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer Anpassungsstörung \nstationär behandelt. In dem Bericht an den Polizeiarzt vom 31.08.1999 wurde u.a. \nausgeführt:\n„...\n\n6\n\nPsychologische Diagnostik:\nIm Mittelpunkt der Symptomatik zeigt sich ein psychovegetativer Erschöpfungszustand auf den Hintergrund privater und vor allem beruflicher Belastungssituationen.\nIm Vordergrund stehen Schlafstörungen, innere Unruhe, allgemeine Angstgefühle \nverbunden mit Körpersymptomen in Form von Schweißausbrüchen, Druck auf der \nBrust, des weiteren allgemeine Lust- und Motivationslosigkeit.\nAls auslösende bzw. aufrechterhaltende Faktoren zeigt sich eine schon länger bestehende berufliche Unzufriedenheit, verstärkt seit Nov. 1996, wo es aufgrund von Körperverletzungen im Amt zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn kam. ... Die damit \nverbundene unklare Zukunftsperspektive (inhaltlich wie auch finanziell) führt zu einer \ndauerhaften Erhöhung des inneren Anspannungszustandes von Herrn L., was das \nAuftreten von Schlafproblemen sowie o.g. Körpersymptomen begünstigt, die im Sinne \neiner Interozeptionsstörung in Ansätzen schon jetzt angstbesetzt fehlverarbeitet werden.\nEs bestehen jedoch auch ganz klare Existenz- und Zukunftsängste, falls das Verwaltungsgericht gegen ihn entscheidet und er von Dienst suspendiert wird bzw. seinen \nBeruf nicht mehr ausüben kann, finanziell dann nicht mehr abgesichert zu sein und \ndie Schulden für sein Haus nicht abbezahlen zu können.\nZu dem Delikt läßt sich eruieren, daß Herr L. mit einer Taschenlampe einem Beschuldigten einen Schneidezahn ausgeschlagen habe. Herr L. selbst gibt hierzu an, \ner habe nicht bewußt gehandelt, desweiteren sei es jedoch prinzipiell so, daß manche \nSituationen es einfach erforderten, auch mal „härter durchzugreifen\". Er sehe hier \ndurchaus, daß andere Kollegen da häufig anderer Meinung seien. Neben den Angstgefühlen bestehen hier auch massive Ärgergefühle auf Vorgesetzte bzw. das Verwaltungsgericht, was den Fall solange hinauszögere. \nNeben dem oben genannten gibt Herr L. an, sich im April 1995 von seiner Frau getrennt zu haben, sie habe ihn verlassen, die Trennung sei für ihn selbst überraschend \ngekommen, obwohl es vorher schon länger Probleme gegeben habe, häufige Streits \nund gegenseitige Schuldvorwürfe. Nach der Trennung habe sein Selbstvertrauen \ndoch sehr gelitten, er habe kein Vertrauen mehr in andere gehabt, habe häufig nicht \nmehr gewußt, was richtig oder falsch sei und habe seine eigenen Wertvorstellungen \nin Frage gestellt gefühlt. Das ihm beruflich vorgeworfene Delikt könnte auf diesem \nHintergrund interpretiert werden, da damit sicherlich eine Erhöhung des inneren Anspannungsniveaus einherging in Verbindung mit negativen Kognitionen.\n\n7\n\nNeben o.g. externen Belastungsfaktoren zeigt sich jedoch bei Herrn L. eine \neindeutig narzißtische Persönlichkeitsstruktur mit einem deutlichen Mißtrauen und \neiner Überempfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere und einen \nMangel an Einfühlungsvermögen. Herr L. ist sehr auf Äußeres bedacht, präsentiert \nsich als jemand „Besonderen\", der auch nur von „besonderen Menschen\" verstanden \nwird. Hinter dieser Fassade des übertriebenen Selbstwertgefühls werden \nEmpfindungen der Wertlosigkeit und Selbstwertdefizite deutlich. Es zeigt sich eine \nAbhängigkeit davon, was andere von ihm denken und eine passiv aggressive \nReaktionstendenz auf vermeintliche Kritik oder das Gefühl nicht wichtig genommen \nzu werden. Auch bei der Schilderung seiner Problemsituation wird kaum \nLeidensdruck deutlich, Herr L. verdeckt seine Gefühle hinter einer „coolen Fassade\". \nHierzu paßt auch, daß Herr L. im Erstgespräch angab, eigentlich eine „Sportkur\" habe \nmachen wollen, für „Gesunde, um gesund zu bleiben\". Allein sein Polizeiarzt sei der \nMeinung gewesen, er könne hier mehr profitieren. Es zeigen sich ergänzend sehr \nhohe Ansprüche an sich selbst, die in der Folge auf andere übertragen werden.\n...\n\n8\n\nTherapie und Verlauf:\n...\nInsgesamt zeigte sich Herr L. im therapeutischen Kontakt - auf dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstruktur - vor allem anfangs sehr mißtrauisch/ansprüchlich, seine \nÄngste und Probleme hinter einer Fassade läppischer Gleichgültigkeit \nverbergend.\n\n9\n\nEs zeigten sich passiv aggressive Tendenzen, eine Bereitschaft „Machtkämpfe\" \neinzugehen bzw. eine Unfähigkeit, eigene Verhaltensmuster zu reflektieren und im \nZusammenhang damit beim Gegenüber ausgelöste Reaktionen zu verstehen und \nanzunehmen. Zum Ende der Therapie hin konnte dies mit Herrn L. noch einmal \nthematisiert werden, wobei er dann in der Lage war, sein eigenes Mißtrauen zu \nbenennen, seine Angst, angreifbar zu werden beim Zeigen von Gefühlen und \nSchwächen und insgesamt hinter der Fassade, die er aufgebaut hat seine hohe \nVerletzbarkeit und Sensibilität.\n\n10\n\nEntlassungsbefund und Nachsorge:\nZum Ende der Therapie hin zeigte sich Herr L. in unverändertem psychophysischen \nAllgemeinzustand; allerdings konnte er benennen, daß vor allem durch das sporttherapeutische Angebot die massiven inneren Anspannungszustände nachgelassen hätten, er besser in der Lage sei, sich zu entspannen.\nSeine Existenzängste seien jedoch unverändert, er habe sich hier nicht adäquat \nöffnen und somit seine Probleme auch nicht wirklich verarbeiten können.\nBeruflich gab Herr L. an, sich an der Universität zum Jurastudium eingeschrieben zu \nhaben. Dies sei quasi sein zweites berufliches Standbein, seine zweite Möglichkeit \nsich eine Lebensperspektive aufzubauen. Als positive Faktoren darauf bezogen benannte Herr L., sich dann nicht mehr rechtfertigen und anderen gegenüber ständig \nerklären zu müssen. Er wolle selbständig und eigenverantwortlich arbeiten.\n\n11\n\nAm 27.07.1999 entließen wir Herrn L. dienstfähig für seine zuletzt ausgeübte \nTätigkeit in die ambulante Weiterbehandlung.\n...\"\n \nSchon früher in 1999 wie auch im weiteren Verlauf des Jahres 1999 und in den \nFolgejahren bat das Polizeipräsidium beim Polizeiarzt wegen erneuter nicht \nunerheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten mehrfach um Überprüfung der \nvorgelegten privatärztlichen Atteste (17.03.1999, 15.09.1999, 09.02.2000, \n003.06.2000, 18.01.2002 und 15.05.2002). Der Polizeiarzt teilte jeweils mit, dass die \nprivatärztlichen Atteste der Überprüfung standhielten und sich keine Hinweis auf eine \nPolizeidienstunfähigkeit ergäben. In seinem Antwortschreiben vom 04.02.2002 \nallerdings regte er ein Personalgespräch mit dem Kläger an. Nach erneuter Anfrage \ndes Polizeipräsidiums vom 06.11.2002 führte der Polizeiarzt Dr. med. I1. unter \ndem 04.02.2003 aus, dass privatärztliche Atteste zunächst weiter anerkannt werden \nkönnten. Er habe aber mit dem Kläger eine stationäre Therapie besprochen. Am \n27.03.2003 teilte Dr. med. I1. ergänzend mit, aufgrund der Langfristigkeit der \nErkrankung mit fast einjähriger Dienstunfähigkeit sei davon auszugehen, dass der \nKläger den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes nicht mehr gerecht \nwerde. Eine diesbezügliche Untersuchung werde empfohlen. Unter dem 16.04.2003 \nmeldete er den Kläger in der Klinik Flachsheide in Salzuflen an. \n\n12\n\nNach Zustimmung des Personalrates hatte das Polizeipräsidium C. bereits mit \nBescheid vom 15.04.2003 die amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der \nPolizeidienst- und allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers durch den Polizeiarzt bei \nder Bezirksregierung Düsseldorf, Dr. med. I2. , angeordnet.\n\n13\n\nUnter dem 18.06.2003 berichtete das Klinikum für Rehabilitation Bad Salzuflen \nüber den stationären Aufenthalt des Klägers vom 20.05. bis 10.06.2003 u.a. wie folgt:\n„...\nDiagnosen \n1. Anpassungsstörung bei narzißstischer Persönlichkeit\n\n14\n\nAktuelle Beschwerden und Krankheitsanamnese\nHerr L. berichtet, unter Angstzuständen, Beklemmungen zu leiden. Er habe Angst in \nMenschenansammlungen, vor neuen Situationen, könne Entscheidungen nur schwer \ntreffen. ... Belastet zeigt sich Herr L. durch dienstliche Probleme. Vor sieben Jahren \nsei es bei einem Einsatz zu einer Verletzung eines Menschen gekommen. Das \nStrafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Das Disziplinarverfahren wurde im \nFrühjahr 2002 beendet und hatte eine Gehaltskürzung zur Folge. Herr L. fühlt sich \ndadurch ungerecht behandelt. Er hat dagegen Widerspruch eingelegt. Weitere \nDisziplinarverfahren laufen noch.\n... \nMedikation bei Aufnahme\nBei Bedarf Ibuprofen 800 1-2 Tbl. Pro Tag,\nvorübergehend Einnahme von Insidon (vor drei Monaten selbständig abgesetzt).\n\n15\n\nTherapie und Verlauf\n... Im ärztlichen Kontakt war er insgesamt verschlossen, gab nur knappe Antworten \nauf Fragen, zeigte wenig Eigeninitiative. Der Wunsch nach der Verlängerung einer \nBehandlungszeit wurde nicht geäußert. Bei Entlassung gab Herr L. an, daß sich hier \nnichts habe verändern können, weil die Behandlungszeit zu kurz war. Eine \nVerlängerung habe er dennoch nicht gewollt.\n\n16\n\nZur Psychotherapie\n...\nAls Ziele für die psychotherapeutische Behandlung benannte Herr L. die Beseitigung \nseiner Ängste und die Wiedererlangung eines erholsamen Schlafes. Außerdem wolle \ner ruhiger werden und den Spaß an seiner Arbeit wiederfinden.\nHerr L. thematisierte zunächst die Vorfälle am Arbeitsplatz, die zum \nDisziplinierungsverfahren geführt haben. Er tat dies in einer Weise, die ihn als völlig \nunschuldig erscheinen ließ und er verschwieg wesentliche Tatsachen, die aus \nAkteneinsicht dem Therapeuten bereits bekannt waren.\n\n17\n\nWeiterhin thematisierte Herr L. seine beiden gescheiterten Beziehungen Ehen \nund den nur bruchstückhaften Kontakt zu seinen Kindern. Auch hier sah sich Herr L. \nausschließlich in der Opferrolle: „Ich buttere da immer ein, aber man ist nicht an mir \ninteressiert\".\n\n18\n\nInsgesamt ergab sich das Bild einer mangelnden Problemeinsicht, die auch im \nVerlauf der Behandlung nicht gefunden werden konnte. Auch die Rückmeldung des \nTherapeuten, daß ihm damit die Grundvoraussetzung für psychotherapeutisches \nArbeiten fehle, führte zu keinerlei Veränderung. Der Nutzen einer weiteren \nambulanten psychotherapeutischen Behandlung ist somit bis auf weiteres \nfraglich.\n\n19\n\nEpikrise\n... Aus unserer ärztlichen und therapeutischen Sicht liegt derzeit keine Beeinträchtigung der Polizeidienstfähigkeit vor. Zu dieser Einschätzung äußerte sich Herr L. \nnicht, nachdem wir sie ihm mitteilten. Herr L. selbst gab an, ambulante Psychotherapie verfolgen zu wollen; bei Änderung der Eigenmotivation ist dies zu empfehlen.\nKeine Medikation bei Entlassung.\n...\"\n \nMit polizeiärztlichem Gutachten vom 08.09.2003 stellte Dr. med. I2. nach \nUntersuchung des Klägers am 04.07.2003 die Diagnose: Anpassungsstörung bei \nnarzisstischer Persönlichkeit, Fettstoffwechselstörung, unklare Schulterschmerzen \nlinke Schulter, leichtgradige Hochtonschwerhörigkeit beidseits. In der Beurteilung \nführte er u.a. aus, dass der Kläger im Rahmen der Begutachtung einen allgemeinen \nAngstzustand (Zittern, Unwohlsein, Bauchdrücken etc.) beklagt habe. Abends \nerfolgte die Einnahme eines Psychopharmakons. Eine ambulante Therapie erfolge \nnicht. Ein stationäres psychosomatisches Heilverfahren habe der Kläger als nicht \nhilfreich empfunden. Die weitere Behandlung erfolge zur Zeit durch den Hausarzt Dr. \nmed. I3. . Der Kläger habe angegeben, im 10. Semester Jura zu studieren. Das \nStudium erfolge zum Erhalt des Studentenstatus, um die Mensa aufsuchen zu können. Seine Beurteilung schloss Dr. med. I2. wie folgt:\n„Im Vordergrund der Beschwerden besteht eine Anpassungsstörung bei einer \nnarzisstischer Persönlichkeit. Diese Persönlichkeitsstörung besteht wahrscheinlich \nlängerfristig. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung besteht jedoch keine \nPolizeidienstunfähigkeit. Aufgrund der Schulterbeschwerden sollte der Beamte nicht \nin Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit körperlichen Zwang verbunden sind, gegen \neine Sachbearbeitertätigkeit im Tagesdienst bestehen keine Einwände. Die \nallgemeine Dienstfähigkeit gem. § 45 LBG ist gegeben, es besteht eine \neingeschränkte Polizeidienstfähigkeit gem. § 194 LBG.\"\n \nUnter dem 07.11.2003 wies das Polizeipräsidium den Kläger mit sofortiger Wirkung \ndem KK 0 der Polizeiinspektion N. zu. Seinen Dienst dort nahm der Kläger krankheitsbedingt nicht auf, weshalb das Polizeipräsidium C. unter dem 13.11.2003 den \nPolizeiarzt Dr. med. I1. um Stellungnahme unter Berücksichtigung des \npolizeiärztlichen Gutachten Dr. med. I2. bat.\n\n20\n\nUnter dem 20.04.2004 führte Dr. med. I1. aus:\n„Herr L. stellte sich zwischenzeitlich hier vor. Aufgrund des Beschwerdebildes ist \neine Wiederaufnahme des Dienstes auch angesichts der diesbezüglichen bisherigen \nFehlzeiten und des objektivierbaren Befundes in keiner Weise absehbar. Wiederholt \nangeforderte Befunde wurden von Herrn L. nicht zur Verfügung gestellt.\"\n\n21\n\nAuf Nachfrage des Polizeipräsidiums C. vom 24.06.2004 teilte der Kläger unter \ndem 30.06.2004 mit, dass er grundsätzlich bereit sei, einen Arbeitsversuch im KK0 \nder PI N. zu unternehmen. Allerdings lasse es sein Gesundheitszustand nicht zu, \ndiesen sofort anzutreten. Über die im Gutachten des Dr. med. I2. gemachten \nAngaben hinaus, hätten sich - zeitlich nachgelagert - multiple gesundheitliche \nVeränderungen ergeben, die über die bereits erfolgten Fachuntersuchungen hinaus \nerneute fachärztliche, für Juli 2004 vorgesehene fachärztliche Untersuchungen \nerforderlich machten. \n\n22\n\nMit Schreiben vom 28.07.2004, zugestellt am 31.07.2004, stellte das \nPolizeipräsidium C. gestützt auf das Polizeiärztliche Gutachten Dr. med. I2. die \nPolizeidienstunfähigkeit des Klägers gem. § 194 LBG fest. Ferner führte es u.a. \ngestützt auf die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. I1. vom 20.04.2003 \naus, den Kläger auch für allgemein dienstunfähig zu halten, und hörte ihn zur \nbeabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung an.\n\n23\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 26.08.2004 Einwendungen. Er teilte mit, \ngrundsätzlich einen Arbeitsversuch im Kriminalkommissariat der PI C. N. unternehmen zu wollen. Nach der Begutachtung durch Dr. med. I2. habe er aber am \n05.07.2003 eine schwere Schulterverletzung erlitten. Die Schulter habe auch nach \nzwei Operationen noch nicht wiederhergestellt werden können. Die letzte \nfachärztliche Untersuchung sei im Juli 2004 in der Fachklinik für Sportverletzungen in \nLüdenscheid-Hellersen erfolgt, wo man ihm zu einem erneuten operativen Eingriff \ngeraten habe. Dieser stehe für den 21.10.2004 an. Der Polizeiarzt Dr. med. I1. \nhabe nie Befunde angefordert. Vielmehr habe er selbst unaufgefordert und zeitnah \nvon sich aus radiologische und klinisch-orthopädische Befunde vorgelegt.\n\n24\n\nUnter dem 21.09.2004 führte der Polizeiarzt Dr. med. I1. hierzu aus:\n„Die angeforderten Befunde zur Schulterverletzung, die den Verlauf der Erkrankung \ndokumentieren, wie z.B. Operationsberichte, Untersuchungsbefunde etc. wurden bis \nauf einen radiologischen Befund entgegen der Darstellung von Herrn L. nicht \nvorgelegt.\n\n25\n\nIn Ergänzung der gutachterlichen Bewertung durch Dr. I2. und unabhängig \nvon den o.a. Befunden kommt die von Herrn L. angeführte und nach seinen \nAngaben vom 26.08.2004 weiterhin Beschwerden bereitende Schulterproblematik bereits von der Grundproblematik so erschwerend zur vorliegenden Polizeidienstunfähigkeit hinzu, dass aufgrund der Langfristigkeit der angegebenen Beschwerden das \nkontrollierte Führen einer Waffe langfristig nicht möglich sein dürfte. Es ergibt sich \nalso keine Entlastung, sondern vielmehr eine Verschärfung der gutachterlichen \nBeurteilung bezüglich der Polizeidienstfähigkeit. Damit erscheint die Zurruhesetzung \nverstärkt angebracht. Die diffus und vage in den Raum gestellte Wahrscheinlichkeit \neiner Schulterwiederherstellung und die wiederholt erklärte, nie ernsthaft realisierte \nBereitschaft zu einem gelungenen Arbeitsversuch erscheint weiterhin zielgerichtet \nund berührt aus medizinischer Sicht keineswegs das Zurruhesetzungsverfahren.\n\n26\n\nEine kontinuierliche Wiederaufnahme des Dienstes halte ich aus medizinisch-\nwissenschaftlicher Gesamtbewertung von Verlauf und Art der Erkrankungen für \nhöchst unwahrscheinlich.\"\n\n27\n\nAm 14.10.2004 stimmte der Personalrat nach Anhörung vom 04.10.2004 der \nbeabsichtigten Zurruhesetzung zu. \n\n28\n\nMit Bescheid vom 19.10.2004, zugestellt am 23.10.2004, versetzte das \nPolizeipräsidium C. den Kläger mit Ablauf des Monats Oktober 2004 vorzeitig in \nden Ruhestand und berichtigte diesen mit Schreiben vom 22.10.2004, zugestellt am \n26.10.2004, insoweit, als es in der Wiedergabe der Stellungnahme des Dr. med. \nI1. nicht Wahrscheinlichkeit einer „Schulterverletzung\", sondern \nWahrscheinlichkeit einer „Schulterwiederherstellung\" heißen müsse.\n\n29\n\nAm 23.11.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich \nauf sein Vorbringen im zugehörigen Eilverfahren - 19 L 110/05 VG Köln - berief.\n\n30\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005, zugestellt am 24.08.2005, wies die \nBezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. Die eingeschränkte \nPolizeidienstfähigkeit nach § 194 Abs. 1 LBG sei bereits durch Gutachten des \npolizeiärztlichen Dienstes Düsseldorf vom 08.09.2003 belegt. Die allgemeine \nDienstfähigkeit (§ 45 LBG) habe danach zwar vorgelegen, sei aber nach dem \naktenmäßigen Sachverhalt offensichtlich durch taktierendes Verhalten des Klägers \nzunächst negiert worden, um nunmehr - angesichts der verfügten vorzeitigen \nZurruhesetzung - wieder ins Gegenteil verkehrt zu werden. Auch habe der Kläger es \ntreu- und pflichtwidrig unterlassen, seine Dienststelle bzw. die polizeiärztlichen \nGutachter über die speziellen gesundheitlichen Beschwerden und näheren Befunde \n(Schulterverletzung) rechtzeitig und umfassend zu informieren, und so die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Rechtsfolgen der vorzeitigen Zurruhesetzung \nhabe er selbst zu verantworten. Denn der Dienstherr sei verpflichtet, eingeschränkt \ndienstfähige Polizeivollzugsbeamte entsprechend einzusetzen. Der dem Kläger \ninsoweit angebotene Arbeitsversuch im Sachbearbeiterbereich der PI C. N. sei \nvon ihm unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden nicht angenommen worden. \nDie allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers sei in der Rückschau nach Aktenlage \nnicht als so gravierend eingeschränkt anzusehen gewesen, dass dieser \nSachebearbeiterdienst in der PI C. N. nicht ohne Schaden von ihm zu \nbewältigen gewesen sei. § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG erlaube es aber dem Dienstherrn, \neinen Beamten bereits dann als dienstunfähig anzusehen, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe \nund keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll \ndienstfähig wird. Davon sei beim Kläger angesichts einer schon nahezu zwei Jahre \nandauernden Fehlzeit auszugehen. Dabei komme eine vorzeitige Zurruhesetzung \nnach § 45 LBG auch in Fällen unterschiedlicher Krankheiten in Betracht. Es komme \nnicht zwingend auf die Bewertung einzelner gesundheitlicher Störungen an, sondern \nauf die Zusammenschau aller relevanten Beeinträchtigungen und auf die Frage, ob \nsich angesichts dieser medizinischen, durch Gutachten bestätigten Sachverhalte \neine letztlich dauerhafte, mindestens aber eine auf unabsehbar langfristig angelegte \nZeitscheine anzunehmende Dienstunfähigkeit ableiten lasse. Diese Frage sei \naufgrund der polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 20.04. und 21.09.2004 zu \nbejahen.\n\n31\n\nAm 26.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n32\n\nZur Begründung rügt er zunächst die Verletzung formellen Rechts: Bei der \nvorzeitigen Zurruhesetzung habe gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 9 PersVG NW der \nPersonalrat mitzubestimmen. Dabei sei der Personalrat gemäß § 65 Abs. 1 PersVG \nNW zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; \nihm seien die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dagegen habe der \nBeklagte verstoßen, indem er dem Personalrat die Einwendungen des Klägers nicht \nzur Kenntnis gegeben habe. \n\n33\n\nIn materiellrechtlicher Hinsicht macht er zum Einen geltend, nicht allgemein \ndienstunfähig zu sein. Eine Besserung seines Krankheitsbildes habe sich als Folge \nder in Hellersen begonnenen Therapie - wie bereits mit seinen Einwendungen vom \n26.08.2004 mitgeteilt - abgezeichnet. Die privatärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit habe zum 31.12.2004 geendet. Auch könne durch Zeugnis und Gutachten des \nihn privat behandelnden Arztes Dr. med. I3. belegt und nachgewiesen werden, \ndass die allgemeine Dienstfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auch im Gutachten Dr. \nmed. I2. vom 04.07.2003 sei seine allgemeine Dienstfähigkeit festgestellt \nworden. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 20.04.2004 und 21.09.2004 seien \nungeeignet. So bestünden bereits grundsätzliche Zweifel an der Unabhängigkeit und \nUnparteilichkeit des „im Lager\" des Beklagten stehenden Polizeiarztes Dr. med. I1. \n. Ferner hätten sich seit dem Dienstantritt des Polizeiarztes im Jahr 1997 zwischen \ndiesem und dem Kläger erhebliche Diskussionspotentiale aufgebaut. In wiederholten \nFällen sei die Meinung des Polizeiarztes nicht unerheblich von der der operierenden \nund fachärztlich behandelnden Spezialisten abgewichen. Außerdem sei Dr. med. \nI1. durch die Einwendungen des Klägers vom 26.08.2004 persönlich betroffen \ngewesen. \n\n34\n\nZum Anderen entbehre auch die Feststellung einer eingeschränkten \nPolizeidienstfähigkeit jeder Grundlage. Soweit Dr. med. I2. nach der \nUntersuchung vom 04.07.2003 eine längerfristige Persönlichkeitsstörung attestiert \nhabe, sei zu berücksichtigen, dass im Gutachten des Klinikums für Rehabilitation \nBad Salzuflen vom 18.06.2003, Fachbereich Psychosomatik/Psychotherapie unter \närztlicher Leitung des Chefarztes Dr. E. ausgeführt worden sei, dass trotz eines \nZustandes mit gemischter Angst und Depression im Sinne einer Anpassungsstörung \nbei narzisstisch strukturierter Persönlichkeit des Klägers bei diesem aus ärztlicher \nund therapeutischer Sicht keine Beeinträchtigung des Polizeidienstfähigkeit vorliege. \nWeder Dr. med. I2. noch Dr. med. I1. verfügten über die erforderliche \nFachkunde, Gegenteiliges festzustellen. Soweit der Beklagte moniere, der Kläger \nhabe auch nach dem 31.12.2004 niemals einen Arbeitsversuch angeboten, verkenne \ner, dass gerade die Klage der Einräumung der Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme \ndiene. Auf das während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte polizeiärztliche \nGutachten der RMD'in Dr. med. T. vom 20.12.2007 nebst fachärztlichem \nGutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 könne der Beklagte schon deshalb \nnichts stützen, weil die Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen \nseien. Soweit im Übrigen der Gutachter Dr. med. N1. eine kombinierte, teils die \nKriterien der narzisstischen und teils die Kriterien einer passiv-aggressiven \nPersönlichkeitsstörung erfüllende Persönlichkeitsstörung festgestellt habe, gelte \nFolgendes: Den aufgeführten Kriterien einer passiv-aggressiven \nPersönlichkeitsstörung stehe entgegen, dass der Kläger in der Zeit vor 2000 vorwiegend im Posten- und Streifendienst tätig im Vergleich zu seinen Kollegen durch eine \nsignifikant höhere Anzahl von Tätigkeiten hervorgetreten sei. Die repressiven \nTätigkeiten sowohl im Bereich der Ordnungswidrigkeiten als auch im Bereich des \nStrafrechts ließen sich anhand der Zahl der vorgelegten Anzeigen bzw. \nVerwarnungsgelder leicht belegen. Der weitaus überwiegende Teil dieser Tätigkeiten \nsei auf eigeninitiativliches Handeln zurückzuführen. Unter anderem deshalb seien \nauch viele Krankzeiten auf erlittene Dienstunfälle zurückzuführen. Während seiner \nTätigkeit als Sachbearbeiter beim Staatsschutz (ab Oktober 2000) hätte er insbesondere im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11.09.2001, der \nWeltklimakonferenz, der Afghanistankonferenz u.ä. eine große Zahl an \nMehrdienststunden geleistet, dies selbst an dienstfreien Tagen (Wochenenden), \nohne dass es dazu besonderer Weisung von vorgesetzter Stelle bedurft hätte. Auch \nhabe er sich freiwillig für die verschiedensten Einsätze gemeldet, wenn landesweit \nMitarbeiter zur Unterstützung der örtlich zuständigen Behörden gegen rechte \nGruppierungen gesucht worden seien. So sei er auf Demonstrationen der rechten \nSzene in Hagen, Aachen, Essen, Siegburg unterstützend tätig gewesen. Diese zuletzt an Wochenenden durchgeführten Tätigkeiten seien mit einer Mehrdienstleistung \nvon über 100 Stunden verbunden gewesen. Entsprechendes gelte für die verdeckte \nBeobachtung kurdischer Aufzüge. Im Jahr 2001 habe er aus eigenem Antrieb an \neinem mehrere Tage dauernden internen Fortbildungsseminar teilgenommen. In \neinem Beurteilungsbeitrag von PHK C1. vom 05.11.2000 würden die positive \nZusammenarbeit des Klägers mit den Kollegen sowie das loyale und sehr \npflichtbewusste Verhalten gegenüber Vorgesetzten hervorgehoben; der Umgang mit \nBürgern werde ebenfalls positiv bewertet. Das Leistungsergebnis werde als sehr \ngründlich, sehr gewissenhaft und sorgfältig sowie als sehr verantwortungsvoll \nbeschrieben. Der Leistungsumfang stehe über dem Durchschnitt und er werde als \nsehr fleißig bezeichnet. Insgesamt sei auch nicht zu erklären, dass Dr. med. N1. \nvier Jahre nach dem Klinikaufenthalt des Klägers und damaliger sehr eingehender \nExploration mit der Feststellung der Dienstfähigkeit nunmehr zu der \nentgegengesetzten, massiv in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers \neingreifenden Diagnose komme. Es sei nahe liegend, dass dies auf den \nVorbemerkungen der RMD'in Dr. med. T. zum Begutachtensauftrag beruhe. \nSchließlich habe auch Dr. med. N1. nicht erkannt, dass es nach der Dr. med. \nI2. bekannten und von ihm bewerteten Verletzung der linken Schulter zu einer \nVerletzung der rechten Schulter am 05.07.2003 gekommen sei, was die Krankschreibungen von Juli 2003 bis Dezember 2004 erkläre, ein Zeitraum, in dem drei \nchirurgische Eingriffe an der rechten Schulter vorgenommen worden seien. Ferner \nsei noch zu berücksichtigen, dass die schon früher bestehenden Zweifel an der \nDienstfähigkeit des Klägers polizeiärztlich immer ausgeräumt worden seien. Erst seit \n2004 habe er die Anerkennung seiner Gesundheit nach einer Krankheitsphase \neinfordern müssen. \n\n35\n\nAuf den Auflagenbeschluss der Kammer vom 26.01.2007 hin legt der Kläger u.a. \nBescheinigung seines Hausarztes Dr. med. I3. vom 04.03.2007 vor, in der ausgeführt ist:\n„Neben der bekannten Erkrankung Anpassungsstörung bei lang andauernder Arbeitsplatzproblematik, (nach meinen Unterlagen seit 1993), erlitt Herr L. am \n05.07.2003 eine Schulterverletzung rechts.\n\n36\n\nEs waren mehrfache Operationen und Untersuchungen durch Fachärzte \nerforderlich. Diese Erkrankung konnte mit dem 31.12.2004 als geheilt abgeschlossen \nwerden. Mit diesem Tag endete auch die Arbeitsunfähigkeit.\n\n37\n\nIn der Folgezeit bis heute war bei Herr L. keine Erkrankung eingetreten, die \neine Arbeitsunfähigkeit als notwendig erwiesen hätte.\"\n\n38\n\nWeiter legt der Kläger vor: \n- Berichte des St. Elisabeth-Krankenhauses Bonn vom 26.05.1997 und vom 29.04.1997 \n jeweils an Dr. med. I3. , \n- Bericht der Fachklinik Hochsauerland, Bad Fredeburg, vom 31.08.1999 an Dr. med. I1. , \n nachrichtlich an Dr. med. I3. ,\n- Bericht Dres. med. O. u.a., Bonn, vom 20.01.2000, \n- Franziskus-Krankenhaus, Linz/Rhein, an Dr. med. I3. vom 11.02.2000,\n- Dr. med. X1. , Bonn, OP-Bericht vom 10.03.2000,\n- Dr. med. O1. , Bonn, Arztberichte vom 14.08.2000 und vom 11.10.2000 jeweils an \n Dr. med. Stark, Bonn,\n- Dr. med. O1. , Bonn, Arztbericht vom 24.08.2001 an Dr. med. I3. ,\n- Dres. X. u.a., Bonn , vom 03.06.2002 an Dr. med. I3. ,\n- Dres. med. O. u.a., Bonn, vom 28.01.2002 an Dr. med. I3. ,\n- Gemeinschaftskrankenhaus Bonn vom 09.07.2003 und 14.07.2003 an Dr. med. I3. ,\n- Gemeinschaftskrankenhaus Bonn vom 08.09.2003 und 17.10.2003, an Dr. med. I3. ,\n- Franziskus-Krankenhaus, Linz/Rhein, vom 08.12.2003 an Dr. med. I3. ,\n- Dres. X. u.a., Bonn an Dr. med. I3. ,\n- Kliniken am Burggraben, Klinik Flachsheide vom 18.06.2003 an Dr. med. I1. ,\n- Dres med. L. u.a., Bonn, vom 28.05.2004 an Dr. med. I3. ,\n- Dr. med. O1. , Bonn vom 17.05.2004 an Dr. med. I3. ,\n- Dres. med. O2. u.a., Bonn, vom 28.04.2004 an Dr. med. I3. ,\n- Krankenhaus für Sportverletzte Hellersen, Lüdenscheid, vom 12.07.2004 und 16.11.2004 \n an Dr. med. I3. ,\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\ndie Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums C. vom \n19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 22.08.2005 aufzuheben.\n\n41\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n42\n\n die Klage abzuweisen.\n\n43\n\nEr verteidigt die angegriffenen Bescheide. Weder formelles noch materielles \nRecht sei verletzt. \n\n44\n\nEin Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats liege nicht vor; \ndieser sei hinreichend informiert worden. \n\n45\n\nIn materiellrechtlicher Hinsicht gelte, dass die eingeschränkte \nPolizeidienstfähigkeit bereits durch Gutachten Dr. med. I2. vom 08.09.2003 \nbelegt sei, wobei dies allein auf die vom Kläger beklagten Beschwerden im \nSchulterbereich gestützt worden sei. § 194 Abs. 1 LBG enthalte lediglich die \nErmächtigung des Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten \nweiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Entsprechend sei der Kläger mit \nVerfügung vom 07.11.2003 einem Kriminalkommissariat zugewiesen worden, wo er \nals Sachbearbeiter hätte verwendet werden sollen. Den dortigen Dienst habe der \nKläger unter Vorlage privatärztlicher Atteste jedoch nie aufgenommen. Noch am \n30.06.2004 habe der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand einen Arbeitsversuch nicht zulasse. Schon am 20.04.2004 habe Dr. \nmed. I1. mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger in \nkeiner Weise absehbar sei. Auch die allgemeine Dienstunfähigkeit des Beamten sei \ndamit zu Recht festgestellt worden. Insoweit seien bei der Beurteilung der \nallgemeinen Dienstfähigkeit gemäß § 45 LBG dienstliche Erfordernisse in \nbesonderem Maße zu berücksichtigen. Darunter verstehe er, der Beklagte, \nzumindest eine einigermaßen stetige und nicht ständig durch unvorhergesehene \nErkrankungen unterbrochene Dienstleistung. So könne die allgemeine \nDienstunfähigkeit schon vorliegen, wenn durch eine Vielzahl in relativ kurzen Abständen immer wieder auftretender Krankheiten von längerer Dauer, die auf eine \nSchwäche der Gesamtkonstitution und damit verbundene Auffälligkeit des Beamten \nschließen ließen, der Dienstbetrieb empfindlich beeinträchtigt und eine Besserung \ndieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Gerade dies sei vorliegend aktenkundig der Fall. Ferner sei zu bemerken, dass der Kläger auch nach dem \n31.12.2004 niemals das Angebot eines Arbeitsversuches unterbreitet habe. Auch \nnach dem Inhalt des während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten \npolizeiärztlichen Gutachten des RMD'in Dr. med. T. vom 20.12.2007 und des \nvon ihr eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Dr. med. \nN1. vom 09.11.2007 sei davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der \nZurruhesetzung (Widerspruchsentscheidung August 2005) aufgrund einer \nvorliegenden chronifizierten, kombiniert passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung \ndienstunfähig gewesen sei. Nach den Feststellungen der Gutachter sei der Kläger \ndauerhaft nicht in der Lage, die für eine regelmäßige Leistungserbringung \nnotwendige Identität mit seinem Beruf zu bilden. Es sei ihm darüber hinaus nicht \nmöglich, sich in hierarchische Strukturen einzuordnen und im Arbeitsalltag eine \nausreichende Arbeitsmotivation zu entwickeln. Dabei sei aufgrund der \ngutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger selbst seine \nerhebliche Erkrankung nicht erkennen könne. Erfolgsaussichten eventueller Heilbehandlungsmaßnahmen würden verneint. Einzig eine vollständige Trennung von dem \nbisherigen Berufsbild und Berufsumfeld könne nach Einschätzung der \nbegutachtenden Polizeiärztin eventuell eine Besserung der Krankheitsbildes zur \nFolge haben. Auch der Polizeiarzt beim PP C. , Dr. med. I1. , führe in seiner \nwährend des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Stellungnahme aus, dass die \ndienstliche Entwicklung des Klägers seit geraumer Zeit durch das diagnostizierte \nKrankheitsbild der Persönlichkeitsstörung geprägt gewesen sei. So stünden bereits \ndienstliche Beurteilungen und Krankenzeiten seit ca. 1980 unter dem (negativen) \nEinfluss der Persönlichkeitsstörung, auch wenn die explizite Diagnose \n„Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeit\" erstmals 1999 erfolgt sei. \nNach der Einschätzung des Polizeiarztes sei die Erkrankung aufgrund ihrer \nLangwierigkeit Teil der Persönlichkeitsstruktur des Klägers geworden und liege damit \naußerhalb der Therapiemöglichkeit. Soweit der Kläger ein außerordentliches Engagement, freiwillige Übernahme von Zusatzarbeit und Leisten von Mehrdienst \nbesonders hervorhebe, liege dem eine offensichtliche, auf der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur beruhende Fehleinschätzung zugrunde. Insbesondere hinsichtlich \nder behaupteten Übernahme außerordentlicher Arbeiten beim Staatsschutz ergebe \nsich aus den Schreiben des damaligen Leiters der Abteilung Staatsschutz vom \n30.10.2001 und 30.04.2002, dass der Kläger häufig und kurzfristig „quasi über \nNacht\", oft auch im Zusammenhang mit Urlaub und ausgerechnet zu Zeiten hoher \nArbeitsintensität, wie Weltklimakonferenz und im Nachgang zu den Anschlägen in \nden USA krank geworden sei, obwohl er stets einen ausgesprochen gesunden \nEindruck gemacht habe. Es sei sogar um die sofortige Aufhebung der Zuweisung \ndes Klägers zum Staatsschutz gebeten worden. Mit der erneuten Verwendung als \nWachdienstbeamter in der Polizeiinspektion P. (seit 01.07.2002) habe der Kläger \nkrankheitsbedingt nahezu keinerlei Dienst mehr verrichtet. Im Dienst verunfallt sei \nder Kläger in den Jahren 1990 bis 2002 insgesamt acht Mal. Die dadurch bedingten \nKrankzeiten seien in Relation zu den übrigen Ausfallzeiten eher unauffällig. Auch \nkönne die „hohe\" Zahl an Dienstunfällen nicht als Indiz für eine besondere \nIdentifikation des Klägers mit dem Polizeiberuf gewertet werden. Der überwiegende \nTeil der Unfälle weise keinen besonderen Bezug zum Polizeiberuf auf. Sie hätten \nsich jederzeit auch im privaten Bereich ereignen können (auf Treppe gestolpert, Fuß \nauf unebenem Parkplatz verdreht, beim Einsteigen ins Auto ausgerutscht, an Türe \ngestoßen, auf dem Gehweg ausgerutscht). Soweit der Kläger auf den Beurteilungsbeitrag des PHK C1. verweise, handele es sich gerade nicht um eine \ndienstliche Beurteilung. Auch umfasse dieser nur den Zeitraum vom 04.10.1999 bis \n01.10.2000. Selbst in diesem Zeitraum sei der Kläger an 181 Kalendertagen \ndienstunfähig erkrankt gewesen. In Bezug auf eine Dienstfähigkeit des Klägers \nentfalte der Beurteilungsbeitrag keine Aussagekraft.\n\n46\n\nAuf Anforderung der Kammer legt der Beklagte u.a. vor: \n- Auflistungen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit 1988 vor, Bl. 95-96 und \nBl. \n 166-169 der Gerichtsakte; \n- Polizeiärztliches Gutachten des Polizeiärztin RMD'in T. vom 20.12.2007 nebst fach-psychiatrischem Zusatzgutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007, Beiakte Heft 3);\n- Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. I1. vom 23.08.2008, Bl. 162-165 der Gerichtsakte; \n- beglaubigte Fotokopie der Diplomurkunde der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität\n Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät vom 13.11.2008, wonach dem Kläger aufgrund \n der am 27.10.2008 bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung der Hochschulgrad \n „Diplom Jurist (Universität Bonn)\" verliehen wurde. \n\n47\n\nMit Schreiben vom 23.05.2008 hat die Kammer eine zusätzlich gutachterliche \nStellungnahme des Dr. med. N1. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird Bezug \ngenommen auf Bl. 185-190 der Gerichtsakte. Mit Beschluss vom 01.07.2008 hat die \nKammer die Befangenheitsanträge des Klägers gegen RMD'in T. und Dr. med. \nN1. abgelehnt. \n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird \nBezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und Personalakten.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe\n\n50\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n51\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 19.10.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n52\n\nDer angefochtene Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand findet seine \nRechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 47, 194 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG) in der hier anzuwendenden Fassung des \"Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften\" (vom 17.12.2003 - GV. NRW. 2003 S. 814 -). \nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier \nalso des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2005,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267.\n\n54\n\nDer angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n55\n\nDas Polizeipräsidium C. hat vor der Mitteilung an den Kläger über seine \nbeabsichtigte Zurruhesetzung vom 28.07.2004 das Gutachten eines beamteten \nPolizeiarztes über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt (§§ 47 Abs. 1 Satz \n1, 194 Abs. 2 LBG). Dies war in formeller Hinsicht ausreichend; insbesondere \nbedurfte es nicht der Einholung auch des Gutachtens eines weiteren, \"als Gutachter \nbeauftragten Arztes\", weil das aus § 194 Abs. 2 LBG (vgl. ebenso § 47 Abs. 1 Satz 1 \nLBG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG) folgende Erfordernis einer zweiten \nBegutachtung derzeit wegen fehlender Ausführungsbestimmungen des \nInnenministeriums - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem \nMinisterium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) \nsuspendiert ist. Nach Art. 7 § 2 des o.g. \"Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften\" sind daher die Zurruhesetzungsverfahren - wie vorliegend - bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen weiterhin (nur) unter \nBeteiligung des Amts- bzw. Polizeiarztes durchzuführen;\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2007 - 1 A 1788/07 -.\n\n57\n\nDem Kläger wurde - wie von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG verlangt - Gelegenheit \ngegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einwendungen gegen die \nbeabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben. Des Weiteren hat der Personalrat der \nbeabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG \nunter dem 14.10.204 zugestimmt. Soweit, was für die Kammer nicht ersichtlich ist, \ndie vorherige Unterrichtung des Personalrates unzureichend gewesen sein sollte, \nkann der Kläger daraus nichts herleiten. Eine solche Verletzung von Rechten kann \nnur die Personalvertretung selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend \nmachen.\n\n58\n\nDie Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht rechtsfehlerfrei.\n\n59\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand \nzu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) \nist. Für Polizeivollzugsbeamte gelten gemäß § 194 LBG zusätzlich besondere \nVorschriften. Nach \n§ 194 Abs. 1 LBG in der hier anzuwendenden Fassung (s.o.) ist ein \nPolizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten \nist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren \nwiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion \nerfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Wird der \nPolizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende \ndienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem \nder in § 2 LBG bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 LBG erfüllt sind. Diese Sollvorschrift \nverpflichtet den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig \ngewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine \nZurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn einem \nLaufbahnwechsel zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen oder dieser aus \neinem anderen Grunde als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert. Ein zwingender entgegenstehender dienstlicher Grund ist der Verlust der allgemeinen Dienstfähigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 LBG,\n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.04.1997 - 6 A 726/94 -, juris. \n\n61\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzung des Antragstellers rechtlich \nnicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium C. ist bei Erlass des Bescheides vom \n19.10.2004 wie später die Bezirksregierung Köln zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides vom 22.08.2005 zu Recht davon ausgegangen, dass der \nKläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig gewesen ist. \n\n62\n\nDie Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit \nerhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die \nVerwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner \nAmtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1.08.2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58 ff. \n\n64\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. In dem von der Polizeiärztin Dr. \nmed. T. eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Dr. \nmed. N1. vom 09.11.2007, dem sie sich in ihrem Gutachten vom 20.12.2007 \nangeschlossen hat, wird ausgeführt, dass beim Kläger bezogen sowohl auf den \nZeitpunkt August 2005 als auch heute noch auf psychiatrisch-\npsychotherapeutischem Fachgebiet eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit \nüberwiegend narzisstischen und passiv-aggressiven Strukturmerkmalen vorgelegen \nhabe bzw. vorliege, wegen der der Kläger dauerhaft als Polizeibeamter nicht \nverwendungsfähig gewesen sei und noch sei. Es habe eine Unfähigkeit bestanden, \neine für eine regelmäßige Leistungserbringung notwendige berufliche Identität zu \nbilden, sich in hierarchische Strukturen einzuordnen, eine genügende \nArbeitsmotivation im Arbeitsalltag aufrecht zu erhalten und Kränkungen in das \nSelbst-Erleben zu integrieren. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung des \nGutachters hat die Kammer nicht. \n\n65\n\nDas Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter hat \nseiner abschließenden Diagnose nicht nur die abstrakten Merkmale sowohl der \nnarzisstischen Persönlichkeitsstruktur (Größengefühl, Gefühl der Einmaligkeit, \nunbegründete Anspruchshaltung, hochmütiges Verhalten) als auch der passiv-\naggressiven Persönlichkeitsstörung (Verschleppung von Routineaufgaben, \nungerechtfertigter Protest gegen gerechtfertigte Forderungen, Trotz, Kritik oder \nVerachtung für Autoritätspersonen, langsame oder schlechte Arbeit an unliebsamen \nAufgaben, Nicht-Leisten eigener Anteile an gemeinsamen Aufgaben, Verpflichtungen \nwürden vergessen) zugrundegelegt, sondern auch im Einzelnen aufgezeigt, dass \nsolche Merkmale beim Kläger vorhanden waren (und sind). Der Gutachter hat \ninsbesondere dargelegt, dass der Kläger in den letzten Jahren vor seiner \nZurruhesetzung seinen Protest, seine Auflehnung und seine Wut gegen die \nInstitution Polizei, gegen den „Apparat\", die Vorgesetzten und gegen Anforderungen \nund Pflichten in passiv-aggressivem Widerstand ausagiert habe, indem er sich \nübermäßig lange habe krankschreiben lassen, zu Untersuchungen nicht erschienen \nsei bzw. kurzfristig abgesagt habe, Atteste nicht oder verzögert vorgelegt habe, \nstationäre Behandlungen nicht oder erst bei zweiter Aufforderung angetreten und \nsich wenig therapiemotiviert gezeigt habe. So habe der Kläger jahrelang zwischen \nArbeitsunfähigkeit, den Bekundungen wieder Dienst zu verrichten - nur nicht jetzt -, \nkurzen Dienstverrichtungen und erneuter Krankschreibung laviert. Wenn Kranksein \nin Frage gestellt worden sei, sei er hiergegen vorgegangen und habe sein Kranksein \nbetont. Seien hingegen die Krankzeiten ernst genommen und eine eventuelle \ndauerhafte Dienstunfähigkeit erörtert worden, habe der Kläger wiederum seine \nGesundung bzw. die kurz bevorstehende Gesundung betont. In diesem Wechselspiel \nerkläre sich der Kläger nunmehr folgerichtig seit 2005 für gesund. Festzuhalten sei \ninsoweit auch, dass der Kläger sich in den letzten Jahren (vor der Zurruhesetzung) \ndienstlichen Aufgaben kaum gestellt und wenig Identifikation mit seinem Beruf \ngezeigt habe, während er gleichzeitig durchaus zu gedanklichen und \nArbeitsleistungen (Jurastudium) und zu sportlichen Aktivitäten fähig gewesen sei. \nDabei sei der Kläger sich seiner Verhaltensweisen weitgehend bewusst und finde \neine gewisse Befriedigung darin, mit Geschick und juristischem Know how den \nApparat lahm zu legen, nicht richtig fassbar zu sein und alle um sich herum in \nHilflosigkeit oder Wallung zu versetzen. Diese Darlegungen stützt der Gutachter auf \ndie eigene ambulante Untersuchung vom 04.10.2007 und ganz wesentlich auch den \nInhalt der ihm vorgelegten Akten, deren von ihm vorgenommene Auswertung keine \ndie Diagnose in Frage stellenden Fehler erkennen lässt. \n\n66\n\nDarüber hinaus wird die im Gutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 \ngetroffene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auch durch andere \närztliche Diagnosen gestützt. So hat bereits 1993 der damalige Polizeiarzt beim \nPolizeipräsidium C. Dr. med. I. mit Schreiben vom 29.09.1993 festgestellt, \ndass die privatärztlichen Krankschreibungen aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht \nnicht nachvollziehbar und für die Ausfallzeiten offenbar innerdienstliche \nSchwierigkeiten ursächlich seien. In dem Bericht der Fachklinik Hochsauerland an \nden Polizeiarzt Dr. med. I1. vom 31.08.1999 heißt es u.a., dass sich beim Kläger \neine eindeutig narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit einem deutlichen Misstrauen \nund einer Überempfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere und einen \nMangel an Einfühlungsvermögen zeige. Der Kläger sei sehr auf Äußeres bedacht \nund präsentiere sich als jemand Besonderes, der auch nur von besonderen \nMenschen verstanden werde. Hinter der Fassade des übertriebenen \nSelbstwertgefühls würden Empfindungen der Wertlosigkeit und Selbstwertdefizite \ndeutlich. Es zeige sich eine Abhängigkeit davon, was andere von ihm denken und \neine passiv aggressive Reaktionstendenz auf vermeintliche Kritik oder das Gefühl \nnicht wichtig genommen zu werden. In dem Bericht des Klinikums für Rehabilitation \nBad Salzuflen vom 18.06.2003 wurde ebenfalls eine Anpassungsstörung bei \nnarzisstischer Persönlichkeit diagnostiziert. Auch der den Kläger privat behandelnde \nArzt Dr. med. I3. spricht in seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nBescheinigung vom 04.03.2007 von der „bekannten Erkrankung Anpassungsstörung \nbei lang andauernder Arbeitsplatzproblematik (nach meinen Unterlagen seit \n1993)\".\n\n67\n\nOffenkundig sind auch die ganz erheblichen Fehlzeiten des Klägers. Sind diese \nauch zum Teil auf Unfallereignisse und orthopädische Erkrankungen zurückzuführen, \nso stützen doch selbst die privatärztlichen Krankschreibungen vom 17.04.-\n12.05.2002 (kombinierte Störung des Sozialverhaltens), 25.07.-31.12.2002 (Angst, \nBeklemmung), 01.01.-16.03.2003 (Angst, Beklemmung), 28.04—10.06.2003 \n(kombinierte Störung des Sozialverhaltens) die Diagnose des Dr. med. N1. im \nGutachten vom 09.11.2007. Ob und in welchem Umfange früher und später- wie vom \nPolizeiarzt Dr. med. I1. in seiner im gerichtlichen Verfahren eingereichten \nStellungnahme vom 23.04.2008 vermutet - in den Krankschreibungen durch Dr. med. \nI3. „Hilfsdiagnosen\" gestellt worden sind, mag dahinstehen. Dr. med. I3. hat \ni.E. die seit langem bestehende Anpassungsstörung in seiner Bescheinigung vom \n04.03.2007 bestätigt.\n\n68\n\nDas Gutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 ist für die Kammer auch \nuneingeschränkt verwertbar. Insbesondere ergibt sich nichts für eine Besorgnis der \nBefangenheit des Gutachters. Wegen der Einzelheiten insoweit wird Bezug \ngenommen auf den Beschluss der Kammer vom 01.07.2008.\n\n69\n\nSoweit der Kläger im Wesentlichen einwendet, den aufgeführten Kriterien einer \npassiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung stehe entgegen, dass er im Vergleich zu \nseinen Kollegen durch eine signifikant höhere Anzahl von Tätigkeiten sowohl im \nBereich der Ordnungswidrigkeiten- als auch des Strafrechts hervorgetreten sei und \nder überwiegende Teil seiner Tätigkeiten auf eigeninitiativliches Handeln \nzurückzuführen sei, er erhebliche Mehrdienststunden abgeleistet und sich freiwillig \nfür die verschiedensten Einsätze gemeldet habe und all dies - wie letztlich auch sein \nJurastudium - sehr wohl für eine Identifikation mit dem Beruf spreche, führt dies zu \nkeiner anderen Bewertung. Ungeachtet der Fragen, ob nicht gerade ein Übermaß \nsolchen Engagements auch Kennzeichen einer narzisstischen \nPersönlichkeitsstörung sein kann (vgl. hierzu - insbesondere im Hinblick auf das \nJurastudium - die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. I1. vom 23.04.2008) \nund die Fähigkeit, auch aktiv sein zu können, der passiv-aggressiven \nPersönlichkeitskonfiguration nicht widerspricht (vgl. insoweit die ergänzende \nStellungnahme des Gutachters Dr. med. N1. vom 23.06.2008), zeigen die Fehlzeiten des Klägers, dass er zu der im Polizeivollzugsdienst erforderlichen regelmäßigen Leistungserbringung schon seit langem dauerhaft nicht mehr in der Lage war. \nAuf etwa hervorgetretene Leistungen in den jedenfalls zuletzt nur noch kurzen \nIntervallen der Arbeitsaufnahme kommt es deshalb nicht an. Ebenso bedarf es keiner \nnäheren Erörterung, inwieweit die Selbsteinschätzung des Klägers hinsichtlich seiner \nTätigkeit beim Staatsschutz der Fremdeinschätzung durch seine Vorgesetzten \nentsprach. Auch die Beurteilungsbeiträge vom 05.10.1998 und 05.11.2000 sind unter \nBerücksichtigung der tatsächlichen Fehlzeiten des Klägers in den diesen Beiträgen \nzugrunde liegenden Zeiträumen im Hinblick auf eine Fähigkeit zur regelmäßigen \nLeistungserbringung nicht aussagekräftig. So war der Kläger im Zeitraum vom \n01.09.1997 bis 31.08.1998 (Beurteilungsbeitrag vom 05.10.1998) erkrankt bis zum \n24.10.1997 (seit 24.04.1997), vom 20.01.-23.01., vom 11.05.-13.05. und vom 01.07.-\n17.07.2008. Im Zeitraum vom 04.10.1999 bis 01.10.2000 (Beurteilungsbeitrag vom \n05.11.2000) war er erkrankt vom 15.11.-21.11.1999 sowie vom 07.01.-16.06. und \n02.-03.09.2000. Im Übrigen lassen sie für sich betrachtet auch schon wegen ihres \nAlters keinen Schluss mehr auf den hier entscheidenden Zeitpunkt der \nZurruhesetzung im August 2005 zu. Soweit schließlich der den Kläger privat \nbehandelnde Arzt Dr. med. I3. unter dem 04.03.2007 bescheinigt hat, dass mit \ndem 31.12.2004 die Schulterverletzung rechts geheilt gewesen sei, die \nArbeitsunfähigkeit des Klägers geendet habe und in der Folgezeit keine Erkrankung \neingetreten sei, die eine Arbeitsunfähigkeit als notwendig erwiesen habe, führt dies \nnicht zu einer dem Kläger günstigeren Betrachtung. Es ist nämlich wesentlich zu berücksichtigen, dass Dr. med. I3. keineswegs die „bekannte Erkrankung \nAnpassungsstörung bei lang andauernder Arbeitsplatzproblematik\" als geheilt \nattestiert hat. Auch war eine Krankschreibung schon deshalb nicht erforderlich, weil \nder Kläger seit 31.12.2004 nie mehr Dienst verrichtet und das Polizeipräsidium C. \nauf die Vorlage entsprechender Dienstunfähigkeitsbescheinigungen verzichtet \nhat.\n\n70\n\nZweifel an der bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt August 2005 \ndauerhaften Polizeidienstunfähigkeit des Klägers hat die Kammer nach allem nicht. \nFerner wird in dem angefochtenen Bescheid i.E. zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Kläger auch allgemein dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG \nist und daher seine Weiterverwendung im Polizeidienst - z.B. im Innendienst - gemäß \n§ 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG ebensowenig in Betracht kommt wie ein \nLaufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung. \n\n71\n\nPrüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, \nseine Dienstpflichten zu erfüllen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, im Falle des \nKlägers also das von ihm bekleidete Amt eines Polizeihauptmeisters und ggfls. - \nnach einem Laufbahnwechsel - eines Amtsinspektors in der allgemeinen \nVerwaltung. Die Dienstunfähigkeit ist dauerhaft, wenn die Behebung der Unfähigkeit \ndes Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, aufgrund der bestehenden Mängel \nnach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles in absehbarer Zeit \nnicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit reicht es bereits aus, \nwenn der Beamte auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen seinen Pflichten \nnachkommen kann,\n\n72\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2007 - 6 A 4032/05 -,\nwww.nrwe.de.\n\n73\n\nDer Gutachter Dr. med. N1. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen \nStellungnahme vom 23.06.2008 den Kläger auch für allgemein dienstunfähig befunden, weil sich insbesondere die diagnostizierte manifestierte und auf Dauer \nangelegte, als gravierend eingestufte Persönlichkeitsstörung nach seiner \nEinschätzung gleichermaßen auf jegliche Verwaltungstätigkeit auswirke; der \nnarzisstische Gewinn liege in der „Lahmlegung des Systems\". Diese prognostische \nWertung ist angesichts der Beschaffenheit des komplexen Krankheitsbildes des \nKlägers und des in der ergänzenden Stellungnahme vom 23.06.2008 erneut \nzusammengefassten passiv-aggressiven Elements der Persönlichkeitsstörung, \nwonach sich der Kläger innerhalb seines ungelösten und neurotischen Autoritäts-Gehorsams-Konfliktes gegenüber Obrigkeiten, Anforderungen, Verordnungen, \nLeitlinien, Regeln usw. mit passivem Widerstand verhalte, für die Kammer ohne \nweiteres nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Begründung. Dass auch keine \nzeitlich reduzierte Tätigkeit (§ 46 LBG) in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Die \nbeim Kläger festgestellten Einschränkungen der Dienstfähigkeit sind sowohl von den \nkonkreten Aufgaben wie vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung unabhängig.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-20/19-k-5699-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-20/19-k-5699-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241911","retrieved":"2026-07-09 02:05:18.348836+00:00"}}