{"status":"available","doknr":"OLD241910","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0320.19K5281.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"19 K 5281/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nTatbestand\n\nDer am 16. Februar 1946 geborene Kläger stand seit dem 01. April 1960 bis zu \nseinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2006 im Dienste der Beklagten (bis \nOktober 1969 bei der Amtsverwaltung N. ). Der Kläger war zuletzt am 22. März \n2001 zum Städtischen Verwaltungsdirektor befördert worden und leitete seit dem 15. \nJuni 2002 den Fachbereich 9 \"Gebäudemanagement\".\n\nAufgrund einer Anzeige eines Architekten kam im März 2007 der Verdacht eines \nkorruptiven / rechtswidrigen Verhaltens unter anderem des Klägers während seiner \nZeit als Leiter des Fachbereichs 9 auf; Hintergrund war unter anderem, dass der \nArchitekt sowohl dem Kläger als auch dessen Stellvertreter zur Weihnachten 2003 \nund Weihnachten 2004 Weinpräsente hatte zukommen lassen, für den Kläger im \nGesamtwert von 676,00 Euro. Nach der Darstellung des Architekten sollten diese \nPräsente der \"Klimapflege\" für seine Zusammenarbeit mit der Leitung des \nFachbereichs 9 der Beklagten dienen. Der Kläger hatte den Empfang der \nWeinpräsente dem Bürgermeister nicht angezeigt und diese - nach seinen Angaben - \nim Rahmen von Mitarbeiterveranstaltungen zum Verzehr zur Verfügung gestellt. \n\nWegen dieses Vorfalls leitete der Bürgermeister der Beklagten gegen den Kläger \nein Disziplinarverfahren ein, weil er entgegen seiner beamtenrechtlichen Pflicht \nBelohnungen und Geschenke angenommen habe (§ 76 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes); die Ermittlungen im Disziplinarverfahren wurden im Wege \nder Amtshilfe durch den Landrat des Rhein - Sieg Kreises durchgeführt. Die \nStaatsanwaltschaft Bonn leitete gegen den Kläger und zwei weitere Beschuldigte ein \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme bzw. \nVorteilsgewährung ein. Nach Einlassung der Beschuldigten teilte die \nStaatsanwaltschaft Bonn diesen unter dem 04. Juni 2007 mit, dass - vorbehaltlich \neiner Zustimmung des Gerichts - beabsichtigt sei, das Verfahren gegen Zahlung \neiner Geldbuße gemäß § 153 a StPO einzustellen. Weiter heißt es in diesem \nSchreiben:\n\n\"Es ist beabsichtigt, die Geldbußen unter Berücksichtigung der finanziellen \nVerhältnisse wie folgt zu bemessen: Masemann und .....: jeweils 1.500,00 EUR; ....: \n1.000,00 EUR.\n\nBei den beschuldigten Amtsträgern ist bei der Höhe der Auflage der Wert des \nerlangten Vorteils berücksichtigt worden.\n\nMaßgeblich für die Einstellung sind folgende Gesichtspunkte:\n \nDie Beschuldigten sind unvorbestraft. Der Wert der erlangten Vorteile ist relativ \ngering. Die Taten liegen längere Zeit zurück. Ein Schaden für die Stadt ist durch die \nTaten nicht entstanden.\n \nBerücksichtigt wurden auch die beruflichen und persönlichen Folgen, die das \nVerfahren für die Beschuldigten hat.\n \n... .\"\n\nNach Zustimmung unter anderem des Klägers sowie des Amtsgerichts Siegburg \nvom 27. Juni 2007 wurde das Ermittlungsverfahren unter dem 02. Juli 2007 durch die \nStaatsanwaltschaft Bonn vorläufig und nach Zahlung der Geldbuße - durch den \nKläger: 500,00 EUR an die Staatskasse; 1.000,00 EUR an terre des hommes - mit \nVerfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 26. Juli 2007 endgültig eingestellt.\n\nMit Bescheid vom 05. November 2007 stellte die Beklagte das gegen den Kläger \neingeleitete Disziplinarverfahren ein: Hinsichtlich der Annahme eines Weinpräsents \nim Jahre 2003 komme eine Ahndung als Dienstvergehen gemäß § 76 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes nicht in Betracht, weil seit der Vollendung des \nDienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen seien; hinsichtlich der Weinlieferung \nim Jahre 2004 unterbleibe eine disziplinarische Ahndung, weil das strafrechtliche \nErmittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden sei. Der Kläger habe die \nKosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.\n\nMit weiterer Verfügung vom 05. November 2007, die Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist, forderte die Beklagte den Kläger auf, die widerrechtlich \nerlangten Weinpräsente bzw. deren Gegenwert in Höhe von insgesamt 676,00 EUR \nherauszugeben. Den Kläger treffe wegen des Dienstvergehens nach § 76 Abs. 2 des \nLandesbeamtengesetzes grundsätzlich eine Herausgabepflicht. Da im \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Verfall des geldwerten Vorteils nicht \nangeordnet worden sei, bestehe weiterhin eine Herausgabepflicht. Die Einstellung \nnach § 153 a StPO stehe einem Verfall nicht gleich.\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. November 2007 \n\"Gegenvorstellung\", in der er darauf hinwies, dass der Herausgabeanspruch des § \n76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Abschöpfung der \nerlangten Vorteile diene. Da eine solche Abschöpfung von Vorteilen aber bereits bei \nder Bemessung der Geldbuße nach § 153 a StPO stattgefunden habe - insoweit \nbestimme Nr. 93 a der \"Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren\", dass der \nStaatsanwalt darauf zu achten habe, dass die Auflagen einen durch die Straftat \nerlangten Vermögensvorteil abschöpfen -, und die Geldauflage mit 1.500,00 EUR \nauch recht hoch ausgefallen sei, so dass in dieser Summe der Betrag von 676,00 \nEUR bereits enthalten sei, komme ein auf § 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes \ngestütztes beamtenrechtliches Herausgabeverlangen nicht mehr in Betracht. \n\nDa die Beklagte an ihrem Herausgabeverlangen festhielt, hat der Kläger am 06. \nDezember 2007 Klage erhoben.\n\nEr wendet zunächst ein, dass fraglich sei, ob die Beklagte ihr \nHerausgabeverlangen überhaupt auf § 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes \nstützen könne, weil diese Vorschrift erst zum 01. August 2006 in Kraft getreten sei. \nUnabhängig davon stelle ein solches Herausgabeverlangen aber eine weitere \nVermögens- / Vorteilsabschöpfung dar, weil durch die Geldbuße nach § 153 a StPO \nbereits der dem Kläger zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft worden sei. So \nsei anerkannt, dass nach Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person \ngemäß § 30 OWiG ein Verfall nicht mehr angeordnet werden könne, weil die \nGeldbuße bereits der Vermögensabschöpfung diene.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 05. November 2007 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt aus, dass die Vorschriften \ndes Verfalls nach den §§ 73 ff. StGB und das Herausgabeverlangen nach § 76 Abs. \n2 des Landesbeamtengesetzes zwar den gleichen Zweck - Abschöpfung des \nVermögensvorteils - verfolgen würden, wobei der Verfall allerdings vorrangig sei. \nVorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Verfall nicht angeordnet \nworden sei. Die Einstellung nach § 153 a StPO sei unerheblich. Dort sei der gesamte \nSachverhalt und der Wert des erzielten Vorteils zu berücksichtigen; es handele sich \num eine nicht strafrechtliche Sanktion, der Genugtuungsfunktion zukomme und die \ndas öffentliche Interesse befriedigen solle. Bei dieser Gesamtwürdigung stehe dies \neinem Verfall bzw. einer Vermögensabschöpfung nicht gleich, zumal auch bei einer \nEinstellung nach § 153 a StPO ein Verfall hätte angeordnet werden können (§ 76 a \nStGB).\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die \nAkte der Staatsanwaltschaft Bonn 430 Js 348/07 sowie die Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie rechtzeitig nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08. \nNovember 2007 am 06. Dezember 2007 erhobene Anfechtungsklage ist \nunbegründet.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 05. November 2007, mit der die Beklagte von \ndem Kläger die widerrechtlich erlangten Weinpräsente bzw. deren Gegenwert in \nHöhe von insgesamt 676,00 Euro herausverlangt, ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nRechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen der Beklagten ist § 76 Abs. 2 \nSatz 1 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. \nMai 1981 [GV.NRW. S. 234], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 \n[GV.NRW. S. 706]) - LBG -. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte - gemäß § 76 Abs. \n2 Satz 3 LBG auch der Ruhestandsbeamte wie der Kläger - dem Dienstherrn zur \nHerausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; diese Pflicht knüpft an das in § \n76 Abs. 1 Satz 1 LBG normierte Verbot an, keine Belohnungen oder Geschenke in \nBezug auf das Amt anzunehmen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 4 LBG gilt die \nHerausgabepflicht nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet wurde. Die \nAnsprüche des Dienstherrn auf Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verjähren \ngemäß § 76 Abs. 2 Satz 5 LBG in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens \noder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, \nin dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung des Beamten Kenntnis erlangt hat, \nohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung \nan.\n\nDas Herausgabeverlangen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG kann - wie vorliegend \ngeschehen - von der Beklagten durch Leistungsbescheid geltend gemacht \nwerden;\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Juli 2002 - 1 B 1526/01 -, IÖD 2002, 245 = \nNWVBl. 2002, 471; Kathke in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder - Kommentar (Loseblatt; Stand: Dezember 2006), § 76 Rdz. 65 a.\n\nDer Umstand, dass Absatz 2 des § 76 LBG erst durch Art. 3 Nr. 3 des \"2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes\" vom 27. Juni 2006 (GV.NRW. S. 278) eingeführt \nwurde und gemäß Art. 9 dieses Gesetzes erst zum 01. August 2006 und damit \nzeitlich erst nach einem behaupteten Dienstvergehen des Klägers in Kraft trat, steht \neiner Anwendung dieser Norm durch die Beklagte nicht entgegen. Unabhängig \ndavon, dass es für die Rechtmäßigkeit eines belastenden Bescheides grundsätzlich \nauf die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides maßgebende Rechtslage \nankommt, wurde mit der Formulierung des § 76 Abs. 2 LBG im Jahre 2006 lediglich \ndie bis dahin geltende Rechtslage\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6/01 -, BVerwGE 115, 389 = NJW \n2002, 1968\n\nfestgeschrieben, so dass ein Vertrauen des Klägers, dass er widerrechtlich \nErlangtes möglicherweise behalten könne, nicht entstehen konnte.\n\nDie Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 LBG liegen vor.\n\nDie jeweils zu Weihnachten 2003 und 2004 dem Kläger durch einen Dritten \nzugewandten Weinpräsente waren etwas \"widerrechtlich Erlangtes\". Es handelte sich \num Geschenke in Bezug auf das Amt des Klägers; sie sollten - insbesondere im \nJahre 2004 - der \"Klimapflege\" zwischen dem Dritten - einem Architekten - und der \nLeitung des Fachbereichs 9 der Beklagten - der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt die \nLeitungsfunktion inne - dienen. Der Kläger durfte diese Geschenke nicht annehmen \n(§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG). Da gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LBG die \nstrafrechtlichen Vorschriften des Verfalls sinngemäß anzuwenden sind, erfasst die \nHerausgabepflicht auch den geldwerten Vorteil in Höhe von 676,00 Euro (vgl. § 73 a \nStGB);\n\nvgl. auch Kathke, a. a. O., § 76 Rdz. 65 f..\n\nEine Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 76 Abs. 2 Satz 5 LBG ist \nnoch nicht eingetreten, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides weder seit \ndem Abschluss des Strafverfahrens (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft \nBonn vom 26. Juli 2007) bzw. des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 05. \nNovember 2007) noch seit der Kenntniserlangung der Beklagten als Dienstherrn von \nder Vorteilserlangung des Klägers (März 2007) drei Jahre verstrichen waren.\n\nDa ein Verfall des \"widerrechtlich Erlangten\" bzw. des Wertersatzes im \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht angeordnet worden war (§ 76 Abs. 2 Satz \n4 LBG), kann die Beklagte von dem Kläger den Wertersatz in Höhe von 676,00 Euro \nherausverlangen.\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers entfällt der Herausgabeanspruch vorliegend \nnicht deshalb, weil zwar ein Verfall nach den §§ 73 ff. StGB im vorherigen \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht angeordnet worden war, die von der \nStaatsanwaltschaft Bonn vorliegend verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 153 \na StPO aber ebenso - wie der Verfall - einer Vermögensabschöpfung diente.\n\nEiner solchen Rechtsfolge - Entfallen des beamtenrechtlichen \nHerausgabeanspruchs nach § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG - steht bereits der Wortlaut \ndieser Norm entgegen, weil danach der Hausgabeanspruch nur dann entfällt, wenn \nim vorhergehenden Strafverfahren der Verfall - nicht hingegen eine \nVermögensabschöpfung in sonstiger Weise - angeordnet wurde.\n\nEine solche Rechtsfolge ist auch nicht mit Sinn und Zweck des § 76 Abs. 2 LBG \nbzw. den strafrechtlichen Verfallsvorschriften einerseits und der \nEinstellungsentscheidung nach § 153 a StPO andererseits zu vereinbaren. Sowohl \nder Herausgabeanspruch nach § 76 Abs. 2 LBG als auch die Verfallsvorschriften \nbeziehen sich auf einen präzisen Gegenstand bzw. dem einen präzisen Gegenstand \nentsprechenden geldwerten Vorteil. Sinn ist es, dass dieser Gegenstand bzw. sein \nSurrogat dem Betroffenen nicht mehr zur Verfügung steht, d. h. dem Beamten soll \nder konkret erlangte Vorteil nicht dauerhaft verbleiben;\n\nvgl. Kathke, a. a. O., § 76 Rdz. 65.\n\nIn gleicher Weise spricht § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB von \"etwas\" als die Gesamtheit \ndes aus der Tat materiell Erlangten;\n\nvgl. Tröndle/Fischer, StGB - Kommentar (54. Aufl. 2007), § 73 Rdz. 7 m. w. \nN..\n\n§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB weist auf \"gezogene Nutzungen\" hin; § 73 a Satz 1 \nStGB spricht vom \"Verfall eines Geldbetrages ..., der dem Wert des Erlangten \nentspricht\". Es muss mithin eine Identität zwischen dem widerrechtlich Erlangten und \ndem Herausgabeobjekt / Verfallsobjekt bestehen;\n\nvgl. zum Verhältnis des beamtenrechtlichen Herausgabeanspruchs zu den \nVerfallsvorschriften: OVG NRW, a. a. O..\n\nAuf der anderen Seite ist bei einer Einstellung nach § 153 a StPO eine \nGesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, ob und wie \neine Verfahrenseinstellung erfolgt. Die Auflagen (Katalog des § 153 a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 - 3 StPO) und Weisungen (§ 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - 6 StPO) haben keinen \nStrafcharakter, sondern sind besondere nicht strafrechtliche Sanktionen und dienen \nder Genugtuung für begangenes Unrecht; zugleich sollen sie das öffentliche \nInteresse an einer Strafverfolgung kompensieren;\n\nvgl. Meyer-Goßner, StPO - Kommentar (47. Aufl. 2004), § 153 a Rdz. 12 f. m. w. \nN.;\n\ndie Geldzahlung an die Staatskasse stellt eine Sanktion dar, bei der allerdings \nkein Missverhältnis zur Tatschuld oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des \nBeschuldigten entstehen darf;\n\nvgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 153 a Rdz. 19.\n\nDiese \"Gesamtschau\" aller relevanten Umstände hat die Staatsanwaltschaft \nBonn ausweislich ihres im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Schreibens \nvom 04. Juni 2007, mit der die Beschuldigten um Zustimmung zu einer Einstellung \nnach § 153 a StPO gebeten wurden, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass dabei \nauch der Wert des erlangten Vorteils berücksichtigt wurde - entsprechend Nr. 93 a \nder \"Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren\", nach denen bei einer \nEinstellung nach § 153 a StPO der Staatsanwalt auch darauf achtet, dass die \nAuflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen und \nunredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § \n153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden - lässt in keiner Weise erkennen, in \nwelchem Umfang der erlangte Vorteil (Weinpräsente bzw. der Gegenwert in Höhe \nvon 676,00 Euro), der eindeutig bezifferbar ist, in die Ermittlung der Höhe der \nGeldauflage eingeflossen ist. Wenn eine dem Verfall vergleichbare Konstellation \nangenommen werden sollte, könnte dies zudem nur in Bezug auf die an die \nStaatskasse zu leistende Geldauflage in Frage kommen, weil auch der Verfall \nzugunsten der Staatskasse angeordnet wird. Mit dem insoweit bezifferbaren Anteil \nder Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro für die Staatskasse - 1.000,00 Euro sollten \nan eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden - ist aber weder der geldwerte \nVorteil vollständig erfasst, noch wird berücksichtigt, dass die Geldauflage gemäß § \n153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO neben dem Ziel einer Vorteilsabschöpfung auch \nSanktionscharakter hat und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse kompensieren \nsoll.\n\nAuch systematische Gründe sprechen dagegen, die mit einer Einstellung nach § \n153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO verbundene Vermögensabschöpfung einem Verfall \nmit der Folge gleich zu stellen, dass der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch \nentfällt. Auch bei einer Einstellung nach § 153 a StPO wäre nach § 76 a StGB die \nAnordnung des Verfalls möglich gewesen. Nach § 76 a Abs. 3 StGB ist § 76 a Abs. 1 \nStGB - selbstständige Beschlussfassung über den Verfall des Gegenstandes oder \ndes Wertersatzes - auch anzuwenden, wenn das Verfahren nach einer Vorschrift \neingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des \nGerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. Dies meint auch eine Einstellung \nnach § 153 a StPO; \n\nvgl. Eser in Schönke / Schröder, StGB - Kommentar (26. Aufl. 2001), § 76 a Rdz. \n7 a.\n\nWenn aber auch neben einer Einstellung nach § 153 a StPO der Verfall (oder \neine Einziehung) selbstständig angeordnet werden kann, sind keine Gründe \nerkennbar, eine solche Verfahrenseinstellung, selbst wenn die verhängte \nGeldauflage auch der Vermögensabschöpfung diente, dem Verfall in seinen \nWirkungen in Bezug auf das beamtenrechtliche Herausgabeverlangen gleich zu \nstellen. Soweit der Kläger das Verhältnis einer Geldbuße nach § 30 OWiG zum \nVerfall anspricht, kann er daraus mangels Vergleichbarkeit zu seinen Gunsten nichts \nherleiten.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 16. Februar 1946 geborene Kläger stand seit dem 01. April 1960 bis zu \nseinem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2006 im Dienste der Beklagten (bis \nOktober 1969 bei der Amtsverwaltung N. ). Der Kläger war zuletzt am 22. März \n2001 zum Städtischen Verwaltungsdirektor befördert worden und leitete seit dem 15. \nJuni 2002 den Fachbereich 9 \"Gebäudemanagement\".\n\n3\n\nAufgrund einer Anzeige eines Architekten kam im März 2007 der Verdacht eines \nkorruptiven / rechtswidrigen Verhaltens unter anderem des Klägers während seiner \nZeit als Leiter des Fachbereichs 9 auf; Hintergrund war unter anderem, dass der \nArchitekt sowohl dem Kläger als auch dessen Stellvertreter zur Weihnachten 2003 \nund Weihnachten 2004 Weinpräsente hatte zukommen lassen, für den Kläger im \nGesamtwert von 676,00 Euro. Nach der Darstellung des Architekten sollten diese \nPräsente der \"Klimapflege\" für seine Zusammenarbeit mit der Leitung des \nFachbereichs 9 der Beklagten dienen. Der Kläger hatte den Empfang der \nWeinpräsente dem Bürgermeister nicht angezeigt und diese - nach seinen Angaben - \nim Rahmen von Mitarbeiterveranstaltungen zum Verzehr zur Verfügung gestellt. \n\n4\n\nWegen dieses Vorfalls leitete der Bürgermeister der Beklagten gegen den Kläger \nein Disziplinarverfahren ein, weil er entgegen seiner beamtenrechtlichen Pflicht \nBelohnungen und Geschenke angenommen habe (§ 76 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes); die Ermittlungen im Disziplinarverfahren wurden im Wege \nder Amtshilfe durch den Landrat des Rhein - Sieg Kreises durchgeführt. Die \nStaatsanwaltschaft Bonn leitete gegen den Kläger und zwei weitere Beschuldigte ein \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme bzw. \nVorteilsgewährung ein. Nach Einlassung der Beschuldigten teilte die \nStaatsanwaltschaft Bonn diesen unter dem 04. Juni 2007 mit, dass - vorbehaltlich \neiner Zustimmung des Gerichts - beabsichtigt sei, das Verfahren gegen Zahlung \neiner Geldbuße gemäß § 153 a StPO einzustellen. Weiter heißt es in diesem \nSchreiben:\n\n5\n\n\"Es ist beabsichtigt, die Geldbußen unter Berücksichtigung der finanziellen \nVerhältnisse wie folgt zu bemessen: Masemann und .....: jeweils 1.500,00 \nEUR; ....: 1.000,00 EUR.\n\n6\n\nBei den beschuldigten Amtsträgern ist bei der Höhe der Auflage der Wert \ndes erlangten Vorteils berücksichtigt worden.\n\n7\n\nMaßgeblich für die Einstellung sind folgende Gesichtspunkte:\n \nDie Beschuldigten sind unvorbestraft. Der Wert der erlangten Vorteile ist \nrelativ gering. Die Taten liegen längere Zeit zurück. Ein Schaden für die Stadt \nist durch die Taten nicht entstanden.\n \nBerücksichtigt wurden auch die beruflichen und persönlichen Folgen, die das \nVerfahren für die Beschuldigten hat.\n \n... .\"\n\n8\n\nNach Zustimmung unter anderem des Klägers sowie des Amtsgerichts Siegburg \nvom 27. Juni 2007 wurde das Ermittlungsverfahren unter dem 02. Juli 2007 durch die \nStaatsanwaltschaft Bonn vorläufig und nach Zahlung der Geldbuße - durch den \nKläger: 500,00 EUR an die Staatskasse; 1.000,00 EUR an terre des hommes - mit \nVerfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 26. Juli 2007 endgültig eingestellt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 05. November 2007 stellte die Beklagte das gegen den Kläger \neingeleitete Disziplinarverfahren ein: Hinsichtlich der Annahme eines Weinpräsents \nim Jahre 2003 komme eine Ahndung als Dienstvergehen gemäß § 76 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes nicht in Betracht, weil seit der Vollendung des \nDienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen seien; hinsichtlich der Weinlieferung \nim Jahre 2004 unterbleibe eine disziplinarische Ahndung, weil das strafrechtliche \nErmittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden sei. Der Kläger habe die \nKosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.\n\n10\n\nMit weiterer Verfügung vom 05. November 2007, die Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist, forderte die Beklagte den Kläger auf, die widerrechtlich \nerlangten Weinpräsente bzw. deren Gegenwert in Höhe von insgesamt 676,00 EUR \nherauszugeben. Den Kläger treffe wegen des Dienstvergehens nach § 76 Abs. 2 des \nLandesbeamtengesetzes grundsätzlich eine Herausgabepflicht. Da im \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Verfall des geldwerten Vorteils nicht \nangeordnet worden sei, bestehe weiterhin eine Herausgabepflicht. Die Einstellung \nnach § 153 a StPO stehe einem Verfall nicht gleich.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. November 2007 \n\"Gegenvorstellung\", in der er darauf hinwies, dass der Herausgabeanspruch des § \n76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Abschöpfung der \nerlangten Vorteile diene. Da eine solche Abschöpfung von Vorteilen aber bereits bei \nder Bemessung der Geldbuße nach § 153 a StPO stattgefunden habe - insoweit \nbestimme Nr. 93 a der \"Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren\", dass der \nStaatsanwalt darauf zu achten habe, dass die Auflagen einen durch die Straftat \nerlangten Vermögensvorteil abschöpfen -, und die Geldauflage mit 1.500,00 EUR \nauch recht hoch ausgefallen sei, so dass in dieser Summe der Betrag von 676,00 \nEUR bereits enthalten sei, komme ein auf § 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes \ngestütztes beamtenrechtliches Herausgabeverlangen nicht mehr in Betracht. \n\n12\n\nDa die Beklagte an ihrem Herausgabeverlangen festhielt, hat der Kläger am 06. \nDezember 2007 Klage erhoben.\n\n13\n\nEr wendet zunächst ein, dass fraglich sei, ob die Beklagte ihr \nHerausgabeverlangen überhaupt auf § 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes \nstützen könne, weil diese Vorschrift erst zum 01. August 2006 in Kraft getreten sei. \nUnabhängig davon stelle ein solches Herausgabeverlangen aber eine weitere \nVermögens- / Vorteilsabschöpfung dar, weil durch die Geldbuße nach § 153 a StPO \nbereits der dem Kläger zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft worden sei. So \nsei anerkannt, dass nach Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person \ngemäß § 30 OWiG ein Verfall nicht mehr angeordnet werden könne, weil die \nGeldbuße bereits der Vermögensabschöpfung diene.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid der Beklagten vom 05. November 2007 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt aus, dass die Vorschriften \ndes Verfalls nach den §§ 73 ff. StGB und das Herausgabeverlangen nach § 76 Abs. \n2 des Landesbeamtengesetzes zwar den gleichen Zweck - Abschöpfung des \nVermögensvorteils - verfolgen würden, wobei der Verfall allerdings vorrangig sei. \nVorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Verfall nicht angeordnet \nworden sei. Die Einstellung nach § 153 a StPO sei unerheblich. Dort sei der gesamte \nSachverhalt und der Wert des erzielten Vorteils zu berücksichtigen; es handele sich \num eine nicht strafrechtliche Sanktion, der Genugtuungsfunktion zukomme und die \ndas öffentliche Interesse befriedigen solle. Bei dieser Gesamtwürdigung stehe dies \neinem Verfall bzw. einer Vermögensabschöpfung nicht gleich, zumal auch bei einer \nEinstellung nach § 153 a StPO ein Verfall hätte angeordnet werden können (§ 76 a \nStGB).\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die \nAkte der Staatsanwaltschaft Bonn 430 Js 348/07 sowie die Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie rechtzeitig nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08. \nNovember 2007 am 06. Dezember 2007 erhobene Anfechtungsklage ist \nunbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 05. November 2007, mit der die Beklagte von \ndem Kläger die widerrechtlich erlangten Weinpräsente bzw. deren Gegenwert in \nHöhe von insgesamt 676,00 Euro herausverlangt, ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen der Beklagten ist § 76 Abs. 2 \nSatz 1 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. \nMai 1981 [GV.NRW. S. 234], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 \n[GV.NRW. S. 706]) - LBG -. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte - gemäß § 76 Abs. \n2 Satz 3 LBG auch der Ruhestandsbeamte wie der Kläger - dem Dienstherrn zur \nHerausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; diese Pflicht knüpft an das in § \n76 Abs. 1 Satz 1 LBG normierte Verbot an, keine Belohnungen oder Geschenke in \nBezug auf das Amt anzunehmen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 4 LBG gilt die \nHerausgabepflicht nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet wurde. Die \nAnsprüche des Dienstherrn auf Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verjähren \ngemäß § 76 Abs. 2 Satz 5 LBG in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens \noder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, \nin dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung des Beamten Kenntnis erlangt hat, \nohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung \nan.\n\n24\n\nDas Herausgabeverlangen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG kann - wie vorliegend \ngeschehen - von der Beklagten durch Leistungsbescheid geltend gemacht \nwerden;\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Juli 2002 - 1 B 1526/01 -, IÖD 2002, \n245 = NWVBl. 2002, 471; Kathke in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder - Kommentar (Loseblatt; Stand: Dezember 2006), § \n76 Rdz. 65 a.\n\n26\n\nDer Umstand, dass Absatz 2 des § 76 LBG erst durch Art. 3 Nr. 3 des \"2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes\" vom 27. Juni 2006 (GV.NRW. S. 278) eingeführt \nwurde und gemäß Art. 9 dieses Gesetzes erst zum 01. August 2006 und damit \nzeitlich erst nach einem behaupteten Dienstvergehen des Klägers in Kraft trat, steht \neiner Anwendung dieser Norm durch die Beklagte nicht entgegen. Unabhängig \ndavon, dass es für die Rechtmäßigkeit eines belastenden Bescheides grundsätzlich \nauf die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides maßgebende Rechtslage \nankommt, wurde mit der Formulierung des § 76 Abs. 2 LBG im Jahre 2006 lediglich \ndie bis dahin geltende Rechtslage\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6/01 -, BVerwGE 115, 389 \n= NJW 2002, 1968\n\n28\n\nfestgeschrieben, so dass ein Vertrauen des Klägers, dass er widerrechtlich \nErlangtes möglicherweise behalten könne, nicht entstehen konnte.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 LBG liegen vor.\n\n30\n\nDie jeweils zu Weihnachten 2003 und 2004 dem Kläger durch einen Dritten \nzugewandten Weinpräsente waren etwas \"widerrechtlich Erlangtes\". Es handelte sich \num Geschenke in Bezug auf das Amt des Klägers; sie sollten - insbesondere im \nJahre 2004 - der \"Klimapflege\" zwischen dem Dritten - einem Architekten - und der \nLeitung des Fachbereichs 9 der Beklagten - der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt die \nLeitungsfunktion inne - dienen. Der Kläger durfte diese Geschenke nicht annehmen \n(§ 76 Abs. 1 Satz 1 LBG). Da gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LBG die \nstrafrechtlichen Vorschriften des Verfalls sinngemäß anzuwenden sind, erfasst die \nHerausgabepflicht auch den geldwerten Vorteil in Höhe von 676,00 Euro (vgl. § 73 a \nStGB);\n\n31\n\nvgl. auch Kathke, a. a. O., § 76 Rdz. 65 f..\n\n32\n\nEine Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 76 Abs. 2 Satz 5 LBG ist \nnoch nicht eingetreten, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides weder seit \ndem Abschluss des Strafverfahrens (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft \nBonn vom 26. Juli 2007) bzw. des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 05. \nNovember 2007) noch seit der Kenntniserlangung der Beklagten als Dienstherrn von \nder Vorteilserlangung des Klägers (März 2007) drei Jahre verstrichen waren.\n\n33\n\nDa ein Verfall des \"widerrechtlich Erlangten\" bzw. des Wertersatzes im \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht angeordnet worden war (§ 76 Abs. 2 Satz \n4 LBG), kann die Beklagte von dem Kläger den Wertersatz in Höhe von 676,00 Euro \nherausverlangen.\n\n34\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers entfällt der Herausgabeanspruch vorliegend \nnicht deshalb, weil zwar ein Verfall nach den §§ 73 ff. StGB im vorherigen \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht angeordnet worden war, die von der \nStaatsanwaltschaft Bonn vorliegend verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 153 \na StPO aber ebenso - wie der Verfall - einer Vermögensabschöpfung diente.\n\n35\n\nEiner solchen Rechtsfolge - Entfallen des beamtenrechtlichen \nHerausgabeanspruchs nach § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG - steht bereits der Wortlaut \ndieser Norm entgegen, weil danach der Hausgabeanspruch nur dann entfällt, wenn \nim vorhergehenden Strafverfahren der Verfall - nicht hingegen eine \nVermögensabschöpfung in sonstiger Weise - angeordnet wurde.\n\n36\n\nEine solche Rechtsfolge ist auch nicht mit Sinn und Zweck des § 76 Abs. 2 LBG \nbzw. den strafrechtlichen Verfallsvorschriften einerseits und der \nEinstellungsentscheidung nach § 153 a StPO andererseits zu vereinbaren. Sowohl \nder Herausgabeanspruch nach § 76 Abs. 2 LBG als auch die Verfallsvorschriften \nbeziehen sich auf einen präzisen Gegenstand bzw. dem einen präzisen Gegenstand \nentsprechenden geldwerten Vorteil. Sinn ist es, dass dieser Gegenstand bzw. sein \nSurrogat dem Betroffenen nicht mehr zur Verfügung steht, d. h. dem Beamten soll \nder konkret erlangte Vorteil nicht dauerhaft verbleiben;\n\n37\n\nvgl. Kathke, a. a. O., § 76 Rdz. 65.\n\n38\n\nIn gleicher Weise spricht § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB von \"etwas\" als die Gesamtheit \ndes aus der Tat materiell Erlangten;\n\n39\n\nvgl. Tröndle/Fischer, StGB - Kommentar (54. Aufl. 2007), § 73 Rdz. 7 m. \nw. N..\n\n40\n\n§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB weist auf \"gezogene Nutzungen\" hin; § 73 a Satz 1 \nStGB spricht vom \"Verfall eines Geldbetrages ..., der dem Wert des Erlangten \nentspricht\". Es muss mithin eine Identität zwischen dem widerrechtlich Erlangten und \ndem Herausgabeobjekt / Verfallsobjekt bestehen;\n\n41\n\nvgl. zum Verhältnis des beamtenrechtlichen Herausgabeanspruchs zu den \nVerfallsvorschriften: OVG NRW, a. a. O..\n\n42\n\nAuf der anderen Seite ist bei einer Einstellung nach § 153 a StPO eine \nGesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, ob und wie \neine Verfahrenseinstellung erfolgt. Die Auflagen (Katalog des § 153 a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 - 3 StPO) und Weisungen (§ 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - 6 StPO) haben keinen \nStrafcharakter, sondern sind besondere nicht strafrechtliche Sanktionen und dienen \nder Genugtuung für begangenes Unrecht; zugleich sollen sie das öffentliche \nInteresse an einer Strafverfolgung kompensieren;\n\n43\n\nvgl. Meyer-Goßner, StPO - Kommentar (47. Aufl. 2004), § 153 a Rdz. 12 f. \nm. w. N.;\n\n44\n\ndie Geldzahlung an die Staatskasse stellt eine Sanktion dar, bei der allerdings \nkein Missverhältnis zur Tatschuld oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des \nBeschuldigten entstehen darf;\n\n45\n\nvgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 153 a Rdz. 19.\n\n46\n\nDiese \"Gesamtschau\" aller relevanten Umstände hat die Staatsanwaltschaft \nBonn ausweislich ihres im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Schreibens \nvom 04. Juni 2007, mit der die Beschuldigten um Zustimmung zu einer Einstellung \nnach § 153 a StPO gebeten wurden, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass dabei \nauch der Wert des erlangten Vorteils berücksichtigt wurde - entsprechend Nr. 93 a \nder \"Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren\", nach denen bei einer \nEinstellung nach § 153 a StPO der Staatsanwalt auch darauf achtet, dass die \nAuflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen und \nunredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § \n153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden - lässt in keiner Weise erkennen, in \nwelchem Umfang der erlangte Vorteil (Weinpräsente bzw. der Gegenwert in Höhe \nvon 676,00 Euro), der eindeutig bezifferbar ist, in die Ermittlung der Höhe der \nGeldauflage eingeflossen ist. Wenn eine dem Verfall vergleichbare Konstellation \nangenommen werden sollte, könnte dies zudem nur in Bezug auf die an die \nStaatskasse zu leistende Geldauflage in Frage kommen, weil auch der Verfall \nzugunsten der Staatskasse angeordnet wird. Mit dem insoweit bezifferbaren Anteil \nder Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro für die Staatskasse - 1.000,00 Euro sollten \nan eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden - ist aber weder der geldwerte \nVorteil vollständig erfasst, noch wird berücksichtigt, dass die Geldauflage gemäß § \n153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO neben dem Ziel einer Vorteilsabschöpfung auch \nSanktionscharakter hat und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse kompensieren \nsoll.\n\n47\n\nAuch systematische Gründe sprechen dagegen, die mit einer Einstellung nach § \n153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO verbundene Vermögensabschöpfung einem Verfall \nmit der Folge gleich zu stellen, dass der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch \nentfällt. Auch bei einer Einstellung nach § 153 a StPO wäre nach § 76 a StGB die \nAnordnung des Verfalls möglich gewesen. Nach § 76 a Abs. 3 StGB ist § 76 a Abs. 1 \nStGB - selbstständige Beschlussfassung über den Verfall des Gegenstandes oder \ndes Wertersatzes - auch anzuwenden, wenn das Verfahren nach einer Vorschrift \neingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des \nGerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. Dies meint auch eine Einstellung \nnach § 153 a StPO; \n\n48\n\nvgl. Eser in Schönke / Schröder, StGB - Kommentar (26. Aufl. 2001), § 76 \na Rdz. 7 a.\n\n49\n\nWenn aber auch neben einer Einstellung nach § 153 a StPO der Verfall (oder \neine Einziehung) selbstständig angeordnet werden kann, sind keine Gründe \nerkennbar, eine solche Verfahrenseinstellung, selbst wenn die verhängte \nGeldauflage auch der Vermögensabschöpfung diente, dem Verfall in seinen \nWirkungen in Bezug auf das beamtenrechtliche Herausgabeverlangen gleich zu \nstellen. Soweit der Kläger das Verhältnis einer Geldbuße nach § 30 OWiG zum \nVerfall anspricht, kann er daraus mangels Vergleichbarkeit zu seinen Gunsten nichts \nherleiten.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-20/19-k-5281-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":34},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":28},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-20/19-k-5281-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241910","retrieved":"2026-07-09 02:05:18.256140+00:00"}}