{"status":"available","doknr":"OLD242006","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0318.20L165.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"20 L 165/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 707/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.01.2009 hinsichtlich deren Ziffer 1 \nwiederherzustellen und hinsichtlich des in Ziffer 2 angedrohten Zwangsgeldes \nanzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde \nangeordnet worden ist - das ist hier der Fall hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung - bzw. anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW. Der Antrag ist unbegründet, wenn der Widerspruch bzw. die Klage offensichtlich aussichtslos ist, weil bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung \nder Vollziehung nicht in Betracht kommt. Er hat dagegen Erfolg, wenn die Verfügung \noffensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt oder \n- soweit eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann - wenn das private Interesse des Antragstellers \ndaran, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung vorerst verschont zu werden, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus sonstigen Gründen überwiegt.\n\n6\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen überwiegt hier bei summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung \nvon Ziffer 1 der Ordnungsverfügung.\n\n7\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.01.2009 offensichtlich rechtmäßig. \n\n8\n\nDer Antragsgegner durfte die Ordnungsverfügung auf § 14 OBG NRW stützen, \num eine Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Denn die Einbringung des \nFahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 000 mit der derzeit darauf angebrachten Werbung in den öffentlichen Raum bzw. in Flächen, die vom öffentlichen \nRaum aus einsehbar sind, verstößt bei summarischer Prüfung gegen § 119 Abs. 1 \nund 3 OWiG und stellt damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 14 OBG NRW dar. \n\n9\n\nNach § 119 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer öffentlich in einer Weise, \ndie geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Weise durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder \ndurch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts abgibt. \nDie im Streitfall angegriffene Werbung ist geeignet, andere zu belästigen (§ 119 Abs. \n1 Nr. 1 OWiG). Auch in Anbetracht eines gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung, wonach die Prostitution überwiegend nicht mehr schlechthin als sittenwidrig \nangesehen wird, kann nach Überzeugung der Kammer die in Rede stehende Werbung das körperliche oder seelische Wohlbefinden Dritter, insbesondere von Kindern \nund Jugendlichen, mehr als nur geringfügig beeinträchtigen, und erfolgt die Werbung \nzudem in grob anstößiger Weise (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Durch das Fahren und \nAbstellen des PKW des Antragstellers ist zudem der Tatbestand des § 119 Abs. 3 \nOWiG verletzt. Da sich die Kammer der Bewertung des Antragsgegners im wesentlichen anschließt, wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angegriffene Ordnungsverfügung sowie auf die Antragserwiderung \nvom 02.03.2009 Bezug genommen. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller zum Beleg für seine gegenteilige Auffassung auf seiner \nMeinung nach wesentlich freizügigere Bilder und Texte für sexuelle Dienste im Kölner Express oder auf die Bewerbung von Dessous in Katalogen und Internetauftritten \nvon Versandhäusern verweist, fehlt es schon im Hinblick auf den völlig anderen \nWerbeträger an einer Vergleichbarkeit. Gegenstand der streitigen Ordnungsverfügung sind die bildlichen Darstellungen auf dem fraglichen PKW und nicht etwa der \nInternetauftritt des Antragstellers selbst. Auch soweit der Antragsteller auf großflächige Plakatwerbung der Firma Sunpoint oder des Dessousgeschäfts Blush verweist, \nfehlt es an einer Vergleichbarkeit schon deshalb, weil der Tatbestand des § 119 Abs. \n1 OWiG insoweit offensichtlich nicht einschlägig ist und diese Plakate nach Auffassung der Kammer auch nicht grob anstößig wirken im Sinne von § 119 Abs. 3 OWiG. \nSelbst wenn man Letzteres anders sehen wollte, so könnte der Antragsteller hieraus \nselbst unter Berücksichtigung von Artikel 3 GG noch nichts zu seinen Gunsten herleiten.\n\n11\n\nBedenken gegen die Ordnungsverfügung im Übrigen sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit \nder angeordneten Maßnahme. Weniger beeinträchtigende Maßnahmen sind nicht \nersichtlich. Im Übrigen ist dem Antragsteller die Einbringung des PKW in den öffentlichen Straßenraum bzw. auf Flächen, die vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind, nicht dauerhaft untersagt worden, sondern nur solange, wie das Fahrzeug \nmit der derzeit aufgebrachten Werbung versehen ist. \n\n12\n\nDem nach alledem bestehenden besonderen öffentlichen Interesse an einer \nsofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stehen keine gleichwertigen \nschutzwürdigen Interessen des Antragstellers gegenüber, von der sofortigen \nVollziehung verschont zu bleiben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aufgegebene Maßnahme \nkonkrete wirtschaftliche Einbußen in einem den Gewerbebetrieb nennenswert beeinträchtigenden Umfang entstehen. Eine nähere Substantiierung seines Vortrags ist \nder Antragsteller insoweit schuldig geblieben. Im Übrigen wurde dem Antragsteller \nnicht jedwede Werbung für sein Internetportal untersagt, sondern ausschließlich die \nhier streitgegenständliche Werbung mittels des PKW mit den darauf angebrachten \nAbbildungen. \n\n13\n\nHinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR hat die Ordnungsverfügung vom 27.01.2009 ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. \n§§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des \nim Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-18/20-l-165-09","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-18/20-l-165-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242006","retrieved":"2026-07-09 02:05:26.811999+00:00"}}