{"status":"available","doknr":"OLD242041","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0317.7K4317.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"7 K 4317/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom \nHundert vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\nIm Juni 1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel J. B. -Salbe gemäß Art. 3 § 7 \nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) mit den \nAnwendungsgebieten Furunkel, Karbunkel, Abszesse, Panaritien und Schweißdrüsenentzündungen an. Als wirksame Bestandteile je 100 g waren unter anderem Terebinthina (Lärchenterpentin) 5,4 g, Kolophonium 12 g, Oleum Terenbinthinae (gereinigtes Terpentinöl) 7,2 g und Oleum Eucalypti (Eukalyptusöl) 1,2 g angegeben.\nIm Dezember 1989 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung. Als \nWirkstoffe pro 1 g Salbe waren 54 mg Lärchenterpentin und 72 mg gereinigtes Terpentinöl, als Hilfsstoffe unter anderem 120 mg Kolophonium und 12 mg Eukalyptusöl angegeben. Die Anwendungsgebiete entsprachen der Anzeige.\nIm August 1993 reichte die Klägerin den sogenannten Langantrag ein. In der dem \nAntrag beigefügten Kombinationsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in \nden Aufbereitungsmonographien werde beiden Wirkstoffen eine hyperämisierende \nund antiseptische Wirkung zugeschrieben. Aufgrund der gleichartigen Wirkung der \nKombinationsbestandteile sei von einem additiven Wirkungsbeitrag auszugehen.\nMit Änderungsanzeige vom 25. April 1996 eliminierte die Klägerin zwei bisher in dem \nArzneimittel enthaltene Konservierungsstoffe. \n\n2\n\nAm 30. Januar 2001 legte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz (AMG) nebst den nach § \n105 Abs. 4a AMG erforderlichen Unterlagen vor. In dem klinischen Gutachten von \nDr. Voss wurde zur Begründung der Kombination auf die Anwendungsgebiete der \nAufbereitungsmonographien der Einzelstoffe verwiesen und ausgeführt, die Wirkstoffe ergänzten sich und verstärkten, vermutlich in synergistischer Weise, ihre pharmakodynamischen Wirkungen. In dem beigefügten pharmakologisch-toxikologischen \nGutachten von Prof. Dr. Bertram wird unter anderem für beide Wirkstoffe vorgetragen, klinische Studien zur Pharmakodynamik lägen nicht vor. Auf der Basis therapeutischer Erfahrungen könne für gereinigtes Terpentinöl eine hyperämisierende und \nantiseptische Wirkung mit mäßiger antibakterieller Aktivität und für Lärchenterpentin \neine hyperämisierende und antiseptische Wirkung angenommen werden. Lärchenterpentin sei trotz seines Harzanteils pharmakokinetisch wie Terpentinöl einzustufen. \nDer Anteil des ätherischen Öls im Lärchenterpentin betrage 10-25 %.\n\n3\n\nIm März 2003 übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin ein Mängelschreiben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. In der beigefügten Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie wurde ausgeführt, dass die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a gegeben seien. \nZur Begründung führte das BfArM unter anderem aus: Die Wirksamkeit des Arzneimittels sei im Hinblick auf die beantragten Anwendungsgebiete nicht ausreichend \nbelegt. Lediglich die Aufbereitungsmonographie zum Wirkstoff Lärchenterpentin sehe \n„Furunkel\" als Anwendungsgebiet vor. Die vorgelegte Studie CES 1502/96 habe lediglich eine tendenzielle Überlegenheit des Verums gegenüber dem Placebo ergeben. Außerdem decke die Studie nicht sämtliche beantragten Anwendungsgebiete \nab. Auch seien die verwendeten Dosierungen der Einzelbestandteile unzureichend \nbegründet. Das als Hilfsstoff deklarierte Eukalyptusöl sei als arzneilich wirksamer \nBestandteil einzustufen; auch bezüglich des Kolophoniums sei ein Beitrag zur klinischen Wirksamkeit nicht auszuschließen. Die Verwendung von Kolophonium als \nHilfsstoff sei wegen seines allergischen Potentials bedenklich. Schließlich fehle eine \nausreichende Kombinationsbegründung. \nIm April 2003 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Mängelbeseitigungsfrist \nauf 12 Monate und legte zur Begründung eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. \nGörne vor. In dieser wird unter anderem ausgeführt, Terpentinöl und Lärchenterpentin seien hinsichtlich ihrer Hauptinhaltsstoffe nur geringfügig unterschiedlich. Aus den \nAufbereitungsmonographien könne eine gleichsinnige antiseptische und hyperämisierende Wirkung hergeleitet werden. Die Wirksamkeit des Arzneimittels und die \nSinnhaftigkeit der Kombination könne durch die in der Auswertung befindliche Studie \nCES 1503/00 belegt werden.\nDaraufhin übersandte das BfArM der Klägerin am 23. Juni 2003 ein weiteres Mängelschreiben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 12 Monaten. In der \nbeigefügten medizinischen Stellungnahme war unter anderem ausgeführt, dass ein \nanerkannter Wirkmechanismus nicht eigenständig die klinische Anwendung in beliebigen Indikationen, für die der Wirkmechanismus aufgrund theoretischer Überlegungen als sinnvoll erscheine, begründen könne. Auch beinhalte der Verweis auf einen \ngleichsinnigen Wirkmechanismus keine ausreichende Kombinationsbegründung. \nSchließlich seien keine Vorteile der Kombination gegenüber einem Monopräparat \nerkennbar. \n\n4\n\nAm 23. Juli 2004 nahm die Klägerin zu den Mängelschreiben Stellung und legte \nein Gutachten von Prof. Dr. Elsner sowie Studienunterlagen zu den Studien CES \n1502/96 und CES 1503/00 einschließlich einer Metaanalyse beider Studien vor. In \ndem Gutachten ist zur Mängelbeseitigung unter anderem ausgeführt: Die Wirksamkeit des Arzneimittels werde insbesondere durch die vorgelegten Studien belegt. Die \nWirkungen der beiden Bestandteile Lärchenterpentin und gereinigtes Terpentinöl \nseien nach den Einzelstoffmonographien deckungsgleich. Eine gleichartige Wirkung \nkönne möglicherweise durch eine höhere Dosierung nur eines Bestandteils erreicht \nwerden. Allerdings bestünden aus allergologischer Sicht keine Bedenken gegen die \nKombination, da sich das Allergenspektrum der beiden Bestandteile nicht wesentlich \nunterscheide und daher keine höhere Nebenwirkungsrate in Form von Sensibilisierungen zu erwarten sei. Die vorgelegten Unterlagen belegten nach der einschlägigen Note for Guidance (EMEA HMP WP/15/99) auch ausreichend die Dosierung. Die \nKonzentration von Eukalyptusöl liege um 25 % unter der als arzneilich wirksam anzunehmenden Dosis, ein arzneilicher Beitrag von Kolophonium sei aufgrund des geringen Anteils von Terpenen zu vernachlässigen.\n\n5\n\nIn ihrer 27. Sitzung vom 10. und 11. Mai 2005 votierte die Kommission E mit 9 \nJa-Stimmen bei drei Enthaltungen für die Versagung der Zulassung des \nArzneimittels.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 2005 lehnte das BfArM die Verlängerung der fiktiven \nZulassung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe \ninnerhalb der gesetzten Frist die mitgeteilten Mängel nicht vollständig behoben, so \ndass gemäß § 105 Abs. 5 AMG die Verlängerung der Zulassung zu versagen sei. Es \nseien die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nund § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG erfüllt. Das im Arzneimittel vorhandene \nKolophonium sowie das Eukalyptusöl seien als Wirkstoffe anzusehen. Hinsichtlich \ndes Kolophoniums folge dies daraus, das der angenommene Gehalt an Terpenen \nund Terpenalkoholen im Kolophonium dem Anteil an ätherischen Ölen im \nLärchenterpentin entspreche, der nach dem Gutachten von Prof. Dr. Bertram \nwirksamkeitsbestimmend sei. Durch drei gleichsinnig wirkende Stoffe werde das \nAnwendungsrisiko gesteigert, ohne dass Vorteile ersichtlich seien. Insbesondere \nbestehe bezüglich Kolophonium ein erhebliches Sensibilisierungsrisiko. Die Menge \nan Eukalyptusöl sei für eine Einstufung als Hilfsstoff wesentlich zu hoch. Es sei auch \nnicht nachvollziehbar, dass in der Studie CES 1503/00 die Bestandteile Kolophonium \nund Eukalyptusöl aus der als Placebo verwendeten Salbengrundlage entfernt worden \nseien, wenn sie nur Hilfsstoffcharakter hätten.\n\n7\n\nMit ihrer am 20. Juli 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die \nVerpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Verlängerungsantrags.\nZur Begründung tragen ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend im Wesentlichen \nvor: Das Kolophonium und das Eukalyptusöl seien als Hilfsstoffe zu qualifizieren. \nDem eingereichten Erkenntnismaterial und den eingereichten Studien sei eine \narzneiliche Wirkung von Kolophonium nicht zu entnehmen. Kolophonium sei als \nHilfsstoff im Arzneimittel enthalten, um eine längere Verweildauer der Wirkstoffe am \nAuftragungsort zu ermöglichen. Das Eukalyptusöl habe lediglich konservierende \nEigenschaften. Die Wirksamkeit von J. B. -Salbe sei durch die vorgelegten \nStudien belegt. Aus diesen ergebe sich indirekt auch, dass Kolophonium und \nEukalyptusöl keine arzneiliche Wirkung zukomme. Die Kombination der Wirkstoffe \nTerpentinöl und Lärchenterpentin sei ausreichend begründet. Aus dem Gutachten \nvon Dr. Ebeling vom 26. Januar 2009 ergebe sich, dass die in den klinischen Studien \ndokumentierte Wirksamkeit auf zwei unterschiedlichen Wirkprinzipien beruhe, die \ndurch das Terpentinöl und das Lärchenterpentin kombiniert würden. Es liege daher \neine additiv synergistische Wirkung vor. Das Arzneimittel sei auch gut verträglich. \nZwar sei Kolophonium als allergener Stoff einzuordnen, die praktische Anwendung \nvon J. B. -Salbe habe jedoch gezeigt, dass von dem Arzneimittel kein erhöhtes \nRisikopotential ausgehe. Anhaltspunkte für ein Sensibilisierungspotential seien nicht \nvorhanden. Die Forderung der Beklagten, dass das Sensibilisierungspotential zu \nprüfen sei, gehe daher zu weit. Kolophonium sei auch in das Europäische \nArzneibuch aufgenommen. Schließlich könne sich die Klägerin auf § 105 Abs. 4c \nAMG berufen. Das Arzneimittel sei inzwischen in Tschechien, Lettland und Litauen \nzugelassen. Für die Zulassungen habe die Klägerin die erforderlichen Angaben \ngemacht. Auf § 105 Abs. 4c AMG könne sich die Klägerin auch noch im Klageverfahren berufen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2005 zu \nverpflichten, über den Verlängerungsantrag für das Arzneimittel J. B. -\nSalbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung führt sie ergänzend im Wesentlichen aus: Es sei nach wie vor \nnicht geklärt, welchen Beitrag die als Hilfsstoffe deklarierten Bestandteile \nEukalyptusöl und Kolophonium für die Wirksamkeit hätten. Abgesehen davon könne \nKolophonium auch nicht als Hilfsstoff akzeptiert werden; zwar werde die lokale \nVerträglichkeit nicht in Frage gestellt, es fehlten aber Untersuchungen zum \nSensibilisierungspotential. Ferner sei keine ausreichende Kombinationsbegründung \nfür die deklarierten Wirkstoffe Lärchenterpentin und gereinigtes Terpentinöl vorgelegt \nworden. Dass beide Stoffe hyperämisierend und antiseptisch wirkten, reiche nicht \naus; auch sei die Anwendung von Terpentinöl in den beantragten \nAnwendungsgebieten nicht belegt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung der Verlängerung der fiktiven Zulassung des Arzneimittels J. \nB. -Salbe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n17\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die \nZulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. \n2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so \nhat sie in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandung \nauszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung \nzu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 \nAMG die Versagung auszusprechen.\nDie Beklagte hat mit Mängelschreiben vom März 2003 unter anderem eine nicht \nausreichende Kombinationsbegründung beanstandet und zur Beseitigung der \nMängel zunächst eine unangemessen kurze, mit einem weiteren Mängelschreiben \nvom 23. Juni 2003 aber eine angemessene Frist gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne \ndass die Klägerin den Beanstandungen innerhalb der Frist ausreichend abgeholfen \nhat.\nEs kann dahinstehen, ob nach Abschluss des Mängelverfahrens die \nVersagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 AMG erfüllt waren, denn \ndie Beklagte hat die Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen \nArzneimittels zu Recht gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG \nversagt, da die Klägerin nicht für beide deklarierten Wirkstoffe eine den gesetzlichen \nAnforderungen genügende Kombinationsbegründung vorgelegt hat. \nGemäß § 22 Abs. 3a AMG, der nach § 105 Abs. 4f AMG auch im \nNachzulassungsverfahren Anwendung findet, ist, sofern das Arzneimittel mehr als \neinen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, zu begründen, dass jeder arzneilich \nwirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels \nleistet. Das Erfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG \nsowie der durch das 4. Änderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte \nZulassungsversagungsgrund des § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich \naus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff \ntendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht und zudem \nwegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein \nKombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen \nder Bedenklichkeit oder mangelnder Wirksamkeit schwer erfassbar sind.\n\n18\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, A.1.0 § 22 AMG, Anm. 97, \n§ 25 AMG, Anm. 60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung des \nGesetzes.\n\n19\n\nDer Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung \ndes Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame \nBestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt \noder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nicht in jedem Fall \nvoraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen \nhinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es \naus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, \nverstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der \nWirksubstanz erreicht wird.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 und\n3 C 3.03 - sowie Kloesel/Cyran, a.a.O., A.1.0 § 22 AMG, Anm. 97.\n\n21\n\nIn diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine \nausreichende Begründung, die sich aber notwendigerweise auf die mit dem \nZulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen zu stützen hat. Die ausreichende \nBegründung ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten \nUnterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nden geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa \nzu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung \nnehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie \ninhaltlich unrichtig sind.\n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14.10.1993\n- 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht 1994, 77-\n83 .\n\n23\n\nDie plausible Darlegung des positiven Beitrags jedes arzneilich wirksamen \nBestandteils reicht nicht aus. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 2003 - 3 C 28.02.\n\n25\n\nDurch die Kombinationsbegründung muss auch die Dosierung der einzelnen \nWirkstoffe gerechtfertigt sein.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, S. 17 des \nUrteilsabdrucks.\n\n27\n\nDies entspricht auch der von der Klägerin angeführten Note for Guidance on \nFixed Combinations of Herbal Medicinal Products with Long-Term Marketing \nExperience EMEA/HMPWP/15/99, nach deren Nr. 4. 3 das vorgeschlagene \nDosierungsschema begründet werden muss und die Dosierung jeder Substanz der \nfixen Arzneimittelkombination so gewählt werden muss, dass die Kombination für \neine signifikante Untergruppe der Population sicher und wirksam ist und dass die \nNutzen/Risiko- Bewertung der fixen Arzneimittelkombination der Nutzen/Risiko-\nBewertung jeder Einzelsubstanz entspricht oder überlegen ist.\nBei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin eine ausreichende \nKombinationsbegründung vorgelegt hat, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG auf die \nbis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist eingereichten Unterlagen abzustellen. Da \ndie Kombinationsbegründung zu den einzureichenden Unterlagen gehört, ist auch \nhinsichtlich der Kombinationsbegründung auf den Sachstand nach Abschluss des \nMängelbeseitigungsverfahrens abzustellen. Es kann daher im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich weiter erläutert werden, warum die bis \nzum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist eingereichte Kombinationsbegründung nach \nAuffassung der Klägerin ausreicht.\n\n28\n\nVgl. Sander, Arzneimittelrecht, Erl. § 25 AMG, Anm. 12a; Kloesel/Cyran, \nArzneimittelgesetz, A 1.0 § 25 AMG, Anm. 69. \n\n29\n\nDie Vorlage einer Kombinationsbegründung obliegt, wie sich schon aus dem \nWortlaut der §§ 22 Abs. 3a AMG und 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG ergibt, allein dem \nAntragsteller. Die Ergänzung einer unzureichenden Begründung durch das BfArM \nkommt daher nicht in Betracht. \nNach diesen Grundsätzen fehlt zumindest für den arzneilich wirksamen Bestandteil \ngereinigtes Terpentinöl eine ausreichende Kombinationsbegründung. Bis zum \nAbschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens hat die Klägerin in erster Linie eine \nadditive Wirkung der beiden Bestandteile behauptet und diese im Wesentlichen mit \nden in den Aufbereitungsmonographien beschriebenen hyperämisierenden und \nantiseptischen Wirkungen der beiden Wirkstoffe begründet. Eine synergistische \nWirkung wird im klinischen Gutachten von Dr. Voss vom 15. Januar 2001 lediglich \nvermutet, aber nicht näher begründet. Das im Gerichtsverfahren eingereichte \nGutachten von Dr. Ebeling ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG nicht zu \nberücksichtigen, da es erstmals unterschiedliche Wirkmechanismen von Terpentinöl \nund Lärchenterpentin näher darlegt und daher als neue oder zumindest wesentlich \ngeänderte Kombinationsbegründung anzusehen ist. Es erläutert somit nicht, warum \ndie bisher eingereichten Begründungen ausreichen, sondern gibt eine selbständige, \nweitgehend neue Begründung. Es ist daher als neue, gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 \nAMG präkludierte Unterlage anzusehen. \nDie bis zum Abschluss des Mängelverfahrens von der Klägerin eingereichten \nUnterlagen lassen nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse den Schluss zu, dass das gereinigte Terpentinöl in der in der Salbe \nverwendeten Menge additiv zur Wirkung des Arzneimittels in den beantragten \nAnwendungsgebieten beiträgt. Eine additive Wirkung eines arzneilich wirksamen \nBestandteils setzt voraus, dass dieser Bestandteil, wenn auch möglicherweise in \neiner höheren Dosierung, auch allein in den beantragten Anwendungsgebieten \nwirksam ist. Die Klägerin hat bereits keine ausreichenden Belege für eine \nWirksamkeit von gereinigtem Terpentinöl in den beantragten Anwendungsgebieten \nbis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens vorgelegt. Die \nAufbereitungsmonographie Gereinigtes Terpentinöl, auf die sich die von der Klägerin \neingereichten Gutachten in erster Linie berufen, ist als Wirksamkeitsbeleg nicht \ngeeignet, da sie als Anwendungsgebiet nur chronische Erkrankungen der Bronchien \nsowie rheumatische und neuralgische Beschwerden angibt. Die von der Klägerin \nbeantragten Anwendungsgebiete werden daher nicht erfasst. Allein die Beschreibung \nvon pharmakodynamischen Wirkungen (hyperämisierend, antiseptisch) und die \nentsprechende Literatur ersetzen nicht einen Beleg der klinischen Wirksamkeit in \neinem bestimmten Anwendungsgebiet. Klinische Studien oder sonstiges \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Wirksamkeit von gereinigtem Terpentinöl \nin den beantragten Anwendungsgebieten, das in etwa den Ergebnissen nach § 22 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht,\n\n30\n\nvgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A \n328/04 - und Beschluss vom 12. März 2009 - 13 A 1573/08,\n\n31\n\nhat die Klägerin bis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens nicht \nvorgelegt. Hinzu kommt, dass für die Dosierung des Wirkstoffs gereinigtes \nTerpentinöl eine nachvollziehbare Begründung völlig fehlt. Auf die durchgeführten \nStudien mit dem Arzneimittel J. B. -Salbe kann insoweit nicht zurückgegriffen \nwerden, da die jeweiligen Beiträge der beiden deklarierten Wirkstoffe zur \nWirksamkeit aus den Studien für die Kombination nicht abgeleitet werden können. \nDie Aufbereitungsmonographie Gereinigtes Terpentinöl nennt zwar eine Stärke von \n10 % bis 50 % für flüssige und halbfeste Zubereitungen; diese Dosierungsangabe \nbezieht sich aber auf die in der Monographie angegebenen Anwendungsgebiete \nchronische Erkrankungen der Bronchien sowie rheumatische und neuralgische \nBeschwerden. Dass die Dosierung für diese Indikationen auf die von der Klägerin \nbeantragten Anwendungsgebiete übertragen werden kann, ist durch \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial nicht belegt. Im Übrigen ist auch nicht näher \ndargelegt, aus welchen Gründen die im Arzneimittel verwendete Stärke von 7,2 % \naus der Aufbereitungsmonographie hergeleitet werden kann. \n\n32\n\nDa somit hinsichtlich des Wirkstoffs gereinigtes Terpentinöl eine ausreichende \nKombinationsbegründung fehlt, kann dahinstehen, ob auch für den Wirkstoff \nLärchenterpentin die Kombinationsbegründung - etwa hinsichtlich der Dosierung - \nunzureichend ist.\nWeiterhin kann offen bleiben, ob die als Hilfsstoffe deklarierten Bestandteile \nKolophonium und Eukalyptusöl zur Wirksamkeit des Arzneimittels beitragen und \ndeshalb als arzneilich wirksame Bestandteile anzusehen sind oder ob die \nVerwendung von Kolophonium unnötige Risiken hervorruft.\n\n33\n\nDie Klägerin kann sich zur Begründung ihres Verlängerungsantrags nicht auf § \n105 Abs. 4c AMG berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Verlängerung der Zulassung \nnach Vorlage bestimmter Unterlagen zu erteilen, wenn das Arzneimittel in einem \nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassen ist, es sei denn, \ndass die Verlängerung der Zulassung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit \ndarstellen kann. Die Klägerin hat sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die in \nTschechien, Lettland und Litauen erteilten Zulassungen berufen und die nach dieser \nVorschrift erforderlichen Angaben gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die \nMängelbeseitigungsfrist aber bereits abgelaufen und somit die Verlängerung der \nZulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zwingend zu versagen. Diese \nzwingende Versagung steht nur dem Anschein nach im Widerspruch zu dem \nAnspruch aus § 105 Abs. 4c AMG. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber mit dem 10. \nÄnderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz eingefügt worden, ohne auf \nNachzulassungsanträge abgestimmte verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen. \nWährend § 25b AMG im Neuzulassungsverfahren detailliert bestimmt, wie bei \nZweifeln an der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des im europäischen Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimittels zu verfahren ist, kann im \nNachzulassungsverfahren nur von den in § 105 AMG enthaltenen Regelungen \nGebrauch gemacht werden, wenn Bedenken gegen die erteilte Zulassung bestehen. \nBei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der ausländischen Zulassung, insbesondere \nbei Humanarzneimitteln beim Verdacht auf das Vorliegen einer Gefahr für die \nöffentliche Gesundheit, ist ein Mängelbeseitigungsverfahren durchzuführen, dessen \nPrüfungsumfang durch das Gesetz oder die Gesetzesbegründung nicht beschränkt \nwird. Die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels \nsollen trotz der ausländischen Zulassung grundsätzlich unbeschränkt geprüft werden \nkönnen, \n\n34\n\nvgl. BT-Drucksache 14/2292, Seite 9.\n\n35\n\nIn derartigen Fällen wäre bei nach inländischen Vorschriften bereits geprüften \nNachzulassungsanträgen gegebenenfalls ein weiteres Mängelbeseitigungsverfahren \ndurchzuführen, was dem Ziel des Gesetzgebers widerspräche, das \nNachzulassungsverfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon \naus, dass das Zulassungsverfahren unter Ausnutzung der bereits im Ausland \nerfolgten Prüfungen verkürzt werden soll, indem sich also die inländische Behörde \nspiegelbildlich zum Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach § 25b AMG die \nbereits vorliegenden Prüfergebnisse im Nachzulassungsverfahren zunutze machen \nkann. Da der Gesetzgeber von dem Antragsteller auch im Verfahren nach § 105 \nAbs. 4c AMG die Vorlage aller Unterlagen verlangt und die umfassende materielle \nPrüfmöglichkeit der zuständigen Behörde bewusst zugelassen hat, \n\n36\n\nvgl. BT-Drucksache 14/2292, Seiten 8 und 9,\n\n37\n\nging er davon aus, dass der sich aus § 105 Abs. 4c AMG ergebende Anspruch \nim Verwaltungsverfahren und - zur Erreichung des gewünschten Vereinfachungs- \nund Beschleunigungseffekts - zumindest vor dem Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist \ngeltend zu machen ist. Ist - wie hier - ein Mängelbeseitigungsverfahren bereits \ndurchgeführt worden, kann der Antrag nach § 105 Abs. 4c AMG zu keiner \nVereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens mehr führen. Die Klägerin ist \ndaher darauf verwiesen, gegebenenfalls nach § 25b Abs. 1 und 2 AMG mit einem \nNeuzulassungsantrag ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung einzuleiten, \nwas ihr durch die Ablehnung des Nachzulassungsantrages nicht verwehrt ist. \n\n38\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 04. 12. 2007 - 7 K 583/05 - und Urteil vom 08. 08. \n2008 - 18 K 472/06 -. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-17/7-k-4317-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":18},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-17/7-k-4317-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242041","retrieved":"2026-07-09 02:05:29.597441+00:00"}}