{"status":"available","doknr":"OLD242039","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0317.14K1694.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"14 K 1694/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2007 \nverpflichtet, bezüglich der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie am 00.00.0000 in Mazar-i-Sharif (Afghanistan) geborene Klägerin ist eine \nafghanische Staatsangehöriger pashtunischer Volks- und moslemischer \nGlaubenszugehörigkeit. Ihr Vater ist Herr N. O. , ihre Mutter ist Frau \nN1. O1. . Am 17. Oktober 2003 kam die Schwester der Klägerin, Frau X. \nO. , in Deutschland zur Welt. \n\n2\n\nDer Vater der Klägerin reiste nach seinen eigenen Angaben am 2. August 2003 \nin das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, jeweils abgekürzt: Bundesamt) gab er u.a. an, dass er aus \nMazar-i-Sharif stamme. Seine Eltern seien verstorben, Verwandte im Herkunftsland \nhabe er nicht. Er habe aus Mazar-i-Sharif fliehen müssen, da er von den Mitgliedern \nder Nordallianz wegen seiner pashtunischen Volkszugehörigkeit festgenommen \nworden sei; seinen Vater und seinen Bruder habe man auch festgenommen, beide \nseien umgebracht worden. Mit Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2004 wurde \nsein Asylantrag abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nDer Vater der Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die \nAbschiebung angedroht. Hiergegen erhob der Vater der Klägerin Klage (VG Köln 14 \nK 1398/04.A) in deren Verlauf er u.a. vortrug, dass weder er noch seine Frau noch \nVerwandte in Afghanistan hätten. Schon bei ihrer Ausreise hätten sie keine \nVerwandten mehr gehabt, das Lösegeld für seine Freilassung habe ein Freund \nseines Vaters bezahlt. Auch habe er keine Stammesverwandten und Freunde mehr \nin Afghanistan. Die Klage wurde vom VG Köln mit Urteil vom 12. Juni 2006 \nabgewiesen. \n\n3\n\nDie Mutter der Klägerin reiste nach ihren eigenen Angaben ebenfalls am 2. \nAugust 2003 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis trug sie unter dem 29. Dezember 2006 u.a. vor, dass ihr Vater \nca. 1985 und ihre Mutter 1999 verstorben seien. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern \nund habe keine Geschwister. Bis zu ihrer Heirat habe sie bei ihrem Onkel gewohnt, \nder Kontakt zu diesem sei jedoch bereits 2001 abgebrochen. \n\n4\n\nDie Klägerin reiste zusammen mit ihren Eltern - nach deren Angabe - am 2. \nAugust 2003 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis wurde zunächst das vorgetragen, was bereits ihre Mutter \nangegeben hatte. Weiter wurde angegeben, dass die Klägerin unter einer \ntiefgreifenden Entwicklungsstörung leide, diesbezüglich wurden ärztliche Berichte \n(u.a. vom 7. April 2006) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. BA I). \nNachdem die zuständige Ausländerbehörde die Beklagte nach § 72 Abs. 2 AufenthG \nbeteiligt hatte, teilte die Beklagte mit, dass sie diese Beteiligung als \nAsylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ansehe. Nach Anhörung lehnte die \nBeklagte mit Bescheid vom 19. April 2007 den Asylantrag ab. Es wurde festgestellt, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zur Ausreise \naufgefordert und ihr wurde die Abschiebung angedroht. \n\n5\n\nAm 28./30. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird - \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags - vorgetragen, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei. Sie sei \nschwer behindert, da sie unter dem sogenannten Rett-Syndrom leide. Diesbezüglich \nwurden verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird \n(Bl. 75, 77, 91 f. d.A.). \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheids des Bundesamts \nfür Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2007 zu verpflichten, hinsichtlich \nihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinsichtlich Afghanistan festzustellen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \nund trägt weiter vor, dass allein der Umstand, dass die Klägerin behindert sei, noch \nnicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nführe. Es sei nicht ersichtlich, dass ohne eine kontinuierliche Förderung der Klägerin \ndie Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes \nbestehe. \n\n11\n\nDas Gericht hat eine Auskunft der behandelnden Ärzte eingeholt, diesbezüglich \nwird auf Bl. 101 f. d.A. Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das \nGericht die Eltern der Klägerin angehört, diesbezüglich wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden \nweiter Atteste vom 16. Dezember 2008 und 16. März 2009 hinsichtlich einer \nErkrankung des Vaters vorgelegt, auf diese wird ebenfalls Bezug genommen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakten \nder Klägerin und ihrer Eltern verwiesen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der \nZulässigkeit nicht entgegen, dass möglicherweise im Verwaltungsverfahren kein \nwirksamer Asylantrag - auch kein solcher nach § 14a Abs. 2 AsylVfG - gestellt worden ist. Denn dieser etwaige Mangel ist im Hinblick auf eine schlüssige \nAsylantragstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich. \n\n14\n\nVgl. zur nachträglichen Stellung eines \nAsylantrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nbzw. einer Heilung durch schlüssige Asylantragstellung im Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 31. \nJuli 1984 - 9 C 156/83 - , NJW 1985, S. 576. \n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte; \nder angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten. \n\n16\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine - und nicht individuelle - Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, \ndie nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland \nallgemein drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen allerdings \nausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 60a AufenthG zu gewähren. \nDies gilt auch dann, wenn diese allgemeinen Gefahren durch individuelle - in der \nPerson des Ausländers begründete - Umstände verstärkt werden. Eine Ausnahme \nhiervon kommt in verfassungskonformer Auslegung der Regelung nur im Fall einer \nextremen Gefahrenlage, d.h. dann in Betracht, wenn der Betroffene sonst gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwürde. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15/95 - , BVerwGE 99, 331 und vom 8. Dezember \n1998 \n- 9 C 4.98 - , BVerwGE 108, 77; BVerwG, Beschluss \nvom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 - , InfAuslR 1999, \nS. 266. \n\n18\n\nInsoweit ist in der Rechtsprechung des OVG NRW - der sich das erkennende \nGericht anschließt - geklärt, dass allein die allgemeine Versorgungslage in \nAfghanistan für Rückkehrer nicht bedeutet, dass diese gleichsam sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Von einer \nrelevanten Zuspitzung der allgemeinen Gefahrenlage ist aber bei besonderen \nPersonengruppe auszugehen. Zu diesen Personengruppen gehören u.a. Frauen, die \nohne männliche Begleitung nach Afghanistan zurückkehren und die nicht in intakten \nStrukturen Aufnahme finden und Erkrankte, die eine die Grundversorgung \nübersteigende medizinische Versorgung benötigen. Besonders gefährdet sind auch \nmittellose alte, schwache oder behinderte Personen, die ihre Grundversorgung nicht \nmehr selbst sichern können und die nicht über die benötigte Betreuungsperson \nverfügen. Angehörige früherer Regime (Kommunisten, Taleban) sowie weitere \nPersonen können ausnahmsweise auch hierzu zählen. \n\n19\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. \nMärz 2007 \n20 A 111/06.A - , juris und vom 23. April 2007 \n- 20 A 2199/06.A - , juris. Zur Erstreckung auf \nweitere Personengruppen vgl. VG Düsseldorf, Urteil \nvom 27. November 2007 - 18 K 1991/06.A - , juris. \n\n20\n\nDabei kann dahinstehen, ob eine besondere Gefährdung für bei Familien mit \nkleineren Kindern, die sich schon länger in der Bundesrepublik aufgehalten haben, \nangenommen werden kann. Jedenfalls ist in diesem besonderen Einzelfall von einer \nrelevanten Zuspitzung der allgemeinen Gefahrenlage auszugehen, die sich aus einer \nKombination der familiären und der persönlichen Lage ergibt. Familiär ist festzuhalten, dass sich die Familie der Klägerin bereits seit längerem in der \nBundesrepublik aufhält und deshalb mit dem Verhältnissen im Heimatland nicht mehr \nvertraut ist, auch verfügt sie Afghanistan und gerade auch in Kabul über kein \nfamiliäres oder persönliches Umfeld verfügt, dass sie unterstützen könnte. Damit ist \ndie alleinige Person, die in Lage sein würde den Unterhalt der Familie und eben auch \nder Klägerin zu sichern, ihr Vater. Dieser leidet jedoch unter Erkrankungen und ist \nungelernt, so dass er praktisch keine Chance haben würde, auf dem Arbeitsmarkt \nFuß zu fassen. Selbst wenn ihm dies jedoch gelänge, ist nicht ersichtlich, wie er - \nauch vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen - so viel verdienen sollte, dass er \ndamit sich, seine Frau und seine beiden Kinder ernähren und ggf. medizinisch behandeln können sollte, zumal die Klägerin erheblich behindert ist und großer Fürsorge bedarf; letzteres schränkt faktisch - wegen der Notwendigkeit einer zeitintensiven \nBetreuung - auch allgemein die Möglichkeiten der Familie ein, in Afghanistan \nwirtschaftlich Fuß zu fassen. Eine Zuspitzung folgt bezogen auf die Person der \nKlägerin weiter aus ihrem Alter und ihrer Person. Bereits allgemein ist festzuhalten, \ndass in Afghanistan die Kindersterblichkeit - bereits neben der Säuglingssterblichkeit \n- erschreckend hoch ist (ca. 15%). Diese allgemeine Gefahr wird für die Klägerin \nnochmals dadurch deutlich gesteigert, dass sie in erheblichem Umfang behindert ist. \nSchließlich und endlich kann auch nicht gänzlich außer acht bleiben, dass sich die \nVersorgungssituation in Afghanistan und in Kabul weiter verschlechtert hat\n\n21\n\nZur Annahme einer besonderen Gefährdung \nallgemein bei Familien mit kleineren Kindern weitere \nPersonengruppen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. \nNovember 2007 - 18 K 1991/06.A - , juris. Zur \nKindersterblichkeit siehe Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und \nMigration, Glossar islamische Länder, Band 1 \nAfghanistan, August 2008, Stichwort \nDemographische Indikatoren. Vgl. zur weiteren Verschlechterung der Grundversorgung in Afghanistan \nAA, Bericht über die Asyl- und \nAbschiebungsrelevante Lage in der Islamischen \nRepublik Afghanistan, Stand Januar 2009, S. 26. \n\n22\n\nNachdem die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat, waren \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben (vgl. 59 Abs. 3 Satz \n2 AufenthG). \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-17/14-k-1694-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-17/14-k-1694-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242039","retrieved":"2026-07-09 02:05:29.445786+00:00"}}