{"status":"available","doknr":"OLD242156","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0312.20K4859.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"20 K 4859/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAm 10.07.1991 wurde der Klägerin durch das Landratsamt Homburg ein Jahresjagdschein ausgestellt. Am 29.08.1991 wurde ihr auf Grund dessen durch die Stadtverwaltung St. Ingbert eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Nr. 0000/00) erteilt. In dieser ist aktuell ein Revolver Marke Rossi Kaliber .38 \neingetragen.\n\n3\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11.08.1999 (rechtskräftig seit diesem Tag) - 502 Js 10345/93 Wi Ls 3 - wurde die Klägerin wegen vier tatmehrheitlicher Vergehen des Bankrotts durch unterlassene Bilanzerstellung, des Bankrotts \ndurch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Tateinheit mit Bankrott \ndurch nicht ordnungsgemäße Buchführung sowie zweier Vergehen des Betruges zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ausgesetzt zur Bewährung \nverurteilt. Für die erste Tat, das Unterlassen der Bilanzaufstellung in der vorgeschriebenen Zeit, wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 TS zu je 50 DM als Einsatzstrafe in Anrechnung gebracht. Für die zwei Taten des Betruges wurden Freiheitsstrafen von 8 und 10 Monaten als Einsatzstrafen angesetzt und für das tateinheitliche \nBeiseiteschaffen von Konkursmasse und die nicht ordnungsgemäße Buchführung \neine weitere Freiheitsstrafe von 8 Monaten.\n\n4\n\nZum 01.01.2006 meldete die Klägerin ihren deutschen Wohnsitz nach Frankreich \nab.\n\n5\n\nAm 24.11.2006 erreichte die Beklagte eine Anzeige der Kreisverwaltung Südwestpfalz hinsichtlich des Überlassens von 6 Langwaffen an die Klägerin. Nach \nmehrfacher Aufforderung durch die Beklagten, für diese Waffen eine Waffenbesitzkarte sowie ggf. eine Verbringungserlaubnis zu beantragen, beantragte die Klägerin \nunter dem 04.03.2007 eine Verbringungserlaubnis. Bei der Überprüfung dieses Antrages erlangte die Beklagte Kenntnis von der Verurteilung durch das Amtsgericht \nKaiserslautern. Daraufhin hörte sie die Klägerin unter dem 20.04.2007 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 0000/00 an. In ihrer Stellungnahme \nvom 21.05.2007 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass der der Verurteilung \nvorangegangene Konkurs durch Engpässe ihres Exklusiv-Lieferanten verursacht \nworden sei. Sie habe sich in ihrem Leben nie etwas zu Schulden kommen lassen \nund sei im Rahmen der Gerichtsverhandlung lediglich auf den Vorschlag des Richters und ihres Anwaltes eingegangen, um sich weitere zeitaufwändige und teure Gerichtstermine zu ersparen. Nach weiterer Anhörung vom 31.05.2007 ergänzte die \nKlägerin ihren Vortrag dahingehend, dass keine der Einsatzstrafen den Rahmen von \neinem Jahr übersteige. Ferner sei sie nicht ausschließlich wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt worden. Das Urteil lasse die Begehungsweise offen, weshalb zu ihren \nGunsten von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen sei, soweit dies nach dem \nStraftatbestand möglich sei. Ferner sei bei der Beurteilung einer nachträglichen Unzuverlässigkeit auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abzustellen, so dass das Waffengesetz in der bis zum 31.03.2003 geltenden Fassung \nzugrunde zu legen sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 09.07.2007 widerrief die Beklagte die waffenrechtliche \nErlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte (Nr. 0000/00) und ordnete - u.a. - deren \nAbgabe an. Zur Begründung stützte sie sich auf § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG und führte \naus, dass auf Grund der Verurteilung nachträglich die erforderliche Zuverlässigkeit \nweggefallen sei. Die Klägerin sei wegen vorsätzlicher Taten verurteilt worden. Was \ndie nach § 46 WaffG in ihrem Ermessen stehende Anordnung der Abgabe oder \nUnbrauchbarmachung der Waffe und Munition angehe, räume sie der Klägerin die \nMöglichkeit ein, dies durch den Nachweis einer Einlagerung bis zum Ablauf der \nZuverlässigkeitssperrfrist am 10.08.2009 zu ersetzen.\n\n7\n\nAm 30.07.2007 lagerte die Klägerin den Revolver Rossi Kaliber .38 ohne \nZugriffsrecht bis zum 11.08.2009 bei einem Waffenhändler in Friedrichsthal ein.\n\n8\n\nAm 31.07.2007 legte sie gegen den Bescheid vom 09.07.2007 Widerspruch ein, \nzu deren Begründung sie die Ausführungen im Rahmen der Anhörung wiederholte \nund vertiefte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007, zugestellt am 18.10.2007, \nwies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zur Begründung des \nAusgangsbescheides führte sie aus, dass eine Gesamtstrafenbildung ein für den \nAngeklagten lediglich vorteilhaftes Prinzip der Festlegung der Strafe darstelle. \nMangels der Zitierung des § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB sei klargestellt, dass die Klägerin \nwegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt worden sei. Ferner sei auch nach altem \nRecht eine Unzuverlässigkeit anzunehmen gewesen. Entscheidend sei jedoch, dass \ndie Verurteilung erst aufgrund der Antragstellung vom 04.03.2007 bekannt geworden \nsei. Ferner ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus, dass sie 6 \nLangwaffen ohne die erforderliche Verbringungserlaubnis nach Frankreich verbracht \nhabe.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 19.11.2007, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie \nweiterhin geltend macht, nicht unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes zu sein. \nZur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf das Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass sich weder aus der Tatsache, \ndass die Vorschrift des § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB nicht genannt sei, noch aus dem \nWortlaut der Urteilsgründe ergebe, dass alle Straftaten vorsätzlich begangen seien. \nDaher bliebe es letztlich bei einer Verurteilung wegen Betruges, die allenfalls eine \nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach sich gezogen hätte. \nFerner sei eine Gesamtstrafenbildung in öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht \nvorteilhaft für den Angeklagten. Insbesondere wenn nicht alle Taten vorsätzlich \nbegangen worden seien, sei daher auf die Einzelstraftaten abzustellen.\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\nden Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11.10.2007 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt sie sich im Wesentlichen die Begründung des \nAusgangs- und des Widerspruchsbescheides. \n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafverfahrensakte des Amtsgerichts \nKaiserslautern - 502 Js 10345/93 Wi Ls 3 - sowie des von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie angefochtene Widerrufsentscheidung der Beklagten vom 09.07.2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 \ndes Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des \nWaffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 - WaffG 2002 -, in Kraft getreten zum 1. April 2003, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, \nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. \nNach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. \n\n19\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 11.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt bemisst sich die \nFrage, ob die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, nach den Bestimmungen des \nWaffG 2002 und zwar auch hinsichtlich der Zuverlässigkeitsanforderungen; dies gilt \nauch für Erlaubnisse, die - wie hier der Klägerin - nach dem bis zum 31. März 2003 \ngeltenden Waffengesetz vom 8. März 1976 erteilt worden sind.\n\n20\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -; Langtext in \nJuris.\n\n21\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass dies \nauch für Fälle gilt, in denen nicht nur - wie vorliegend - der Tathergang, sondern - \ndarüber hinaus - auch die strafrechtliche Verurteilung zeitlich vor Inkrafttreten des \nWaffG 2002 liegt. Den ausführlichen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts \nhierzu folgt das erkennende Gericht, von einer weiteren Begründung zu diesem \nPunkte wird abgesehen.\n\n22\n\nDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die rechtskräftig \nwegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr \nverurteilt worden sind, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft zehn Jahre noch nicht \nverstrichen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002).\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin ist durch Urteil des \nAmtsgerichts Kaiserslautern vom 11.08.1999 wegen 4 tatmehrheitlicher Vergehen \ndes Bankrotts durch unterlassene Bilanzerstellung, des Bankrotts durch \nBeiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Tateinheit mit Bankrott durch nicht \nordnungsgemäße Buchführung sowie zweier Vergehen des Betruges zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, \nverurteilt worden. Ihr fehlt daher die erforderliche Zuverlässigkeit. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist für die die Unzuverlässigkeit \nbegründende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die \nGesamtstrafe zugrunde zu legen und nicht etwa die Einsatzstrafen, die insoweit \nlediglich als Rechnungsposten fungieren. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b \nWaffG 2002 für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Strafmaß einer \nVerurteilung abgestellt. Ob sich dies aus einer Strafe oder aus einer Gesamtstrafe \nergibt, ist unerheblich,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2005 - 20 A 1490/05, Langtext in \nJuris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2006 - 8 LA 114/06, \nLangtext in Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 14.10.2004 - 11 TG 2490/04, \nNVwZ-RR 2005, 324; VGH München, Beschluss vom 07.10.2005 - 19 ZB \n05.2148, Langtext in Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME \n116/04, NVwZ-RR 2005, 110; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage \n2007, § 5 Rn. 6.\n\n25\n\nDer Auffassung der Klägerin steht bereits der Wortlaut „wegen sonstiger \nvorsätzlicher Straftaten\" entgegen, der insoweit den Plural verwendet. Auch im \nAusländerrecht und im Beamtenrecht geht das Bundesverwaltungsgericht davon \naus, dass eine „vorsätzliche Tat\" im Sinne des jeweiligen Gesetzes das dem \nStrafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrunde liegende \nVerhalten bezeichnet, und daher die Gesamtstrafe maßgeblich ist,\n\n26\n\nvgl. zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21/00, \nInfAuslR 2002, 338; zu § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG: BVerwG, Beschluss vom \n10.06.1992 - 2 B 88/92 u.a., DÖV 1992, 973.\n\n27\n\nAuf den Verlust des Beamtenstatus nimmt der Gesetzgeber in seiner \nGesetzesbegründung zum Waffengesetz 2002 ausdrücklich Bezug (BT-Drucks. \n14/7758, S. 54). Hätte er Gesamtstrafen, wie sie das BVerwG lange vor der \nÄnderung des Waffengesetzes bereits berücksichtigt hat, nicht erfasst wissen wollen, \nhätte er eine anderslautende Regelung getroffen. \nDieses zugrunde gelegte Normverständnis entspricht ferner der \nEntstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung. „Im Fall der \nNummer 1 ist die zu Tage getretene und rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der \nRechtsordnung von solchem Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im \nUmgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar \nanzusehen ist.\", so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758, S. 54). \nEntscheidend ist also die Verletzung der Rechtsordnung. Diese ist jedoch bei \nmehreren verwirklichten Straftatbeständen nicht weniger verletzt als bei einer \neinzelnen Deliktsverwirklichung. Entscheidend ist letztlich die Schwere der \nVerletzung der Rechtsordnung. Diese wird gerade durch die Gesamtstrafenbildung \nnach § 54 StGB, die in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der \nPerson des Täters und der einzelnen Straftaten untereinander erfolgt, ermittelt und \nzum Ausdruck gebracht. Allein auf das in diesem Wege festgelegte Strafmaß kann \ndaher abgestellt werden. Das Abstellen auf die Einsatzstrafen wäre eine vor dem \nSinn und Zweck der Regelung nicht hinnehmbare Privilegierung des Täters.\n\n28\n\nDie Klägerin ist auch wegen vorsätzlicher Taten verurteilt worden. \nFür die Bewertung, ob eine strafgerichtliche Verurteilung i.S.d. § 5 WaffG 2002 \nwegen einer Vorsatztat erfolgt ist, ist die strafrichterliche Bewertung der Tat \nmaßgeblich, wie sie in dem Strafurteil zum Ausdruck kommt. Dabei reicht es aus, \nwenn sich die erforderliche Gewissheit aus dem objektivern Gesamtgehalt der \nstrafrichterlichen Entscheidung, also auch aus den Ausführungen zu der dem \nBetroffenen konkret zur Last gelegten Verhaltensweise gewinnen lässt. Da nach § 15 \nStGB regelmäßig nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich, wenn \nes ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, deutet eine fehlende ausdrückliche \nKennzeichnung der Schuldform im konkreten Anklagesatz ebenso wie in der \nUrteilsformel ohnehin eher auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, als \ndass hier der Schluss auf den Vorwurf bloßer Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 20 A 867/08 -. \n\n30\n\nGemessen hieran geht entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Urteil des \nAmtsgerichts Kaiserslautern eindeutig hervor, dass die Klägerin allein wegen \nvorsätzlicher Begehungsweise verurteilt wurde. Das von der Klägerin in diesem \nZusammenhang zitierte Urteil des VG Münster - 1 K 2594/05 - ist aufgrund \ndivergierender Sachverhalte nicht übertragbar. In dem vom VG Münster zu entscheidenden Fall wurde der Kläger u.a. wegen eines Vergehens „nach § 130 b HGB\" \nverurteilt, ohne dass aus dem Strafbefehl hervorging, ob ein vorsätzliches Vergehen \nnach Abs. 1 oder ein fahrlässiges Vergehen nach Abs. 2 gemeint war. Dies ergab \nsich weder aus den zu zitierenden Strafvorschriften noch aus den Gründen. Die \nKlägerin wurde durch das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 11.08.1999 \njedoch nicht „pauschal\" wegen des Vergehens des Bankrotts gemäß § 283 StGB \nverurteilt, sondern wegen Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 7 b StGB \n(u.a.). Wird der Absatz der Strafvorschrift, der die eine oder andere Begehungsweise \nbetrifft, jedoch - wie hier - zitiert, bleibt für die Annahme der anderen Begehungsform \nkein Raum. Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass aus den \nUrteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass es sich lediglich um ein redaktionelles \nVersehen gehandelt hat. Das ist hier nicht der Fall. Dass das Gericht von einer \nvorsätzlichen Tat ausging wird des Weiteren dadurch gestützt, dass die Klägerin vor \nGericht ein umfassendes Geständnis hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift \nabgelegt hat. Die Anklage ging insoweit ebenfalls von der vorsätzlichen Begehung \naus. Dem Sitzungsprotokoll und den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, \ndass die Klägerin lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit eingeräumt hätte. Ferner \nlässt sich die Annahme einer vorsätzlichen Begehung auch auf den Wortlaut der Urteilsgründe stützen. Dort heißt es hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterlassen \nder Bilanzaufstellung in der vorgeschriebenen Zeit gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB: \n„Gleichwohl unterließ sie es in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise, die Bilanz der D. \nGmbH zum 31.12.1992 rechtzeitig bis spätesten 30.06.1993 aufzustellen.\" \nAnzeichen für das Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit werden nicht dargelegt \nund sind aus dem Zusammenhang mit der Anklage auch nicht ersichtlich. \nHinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher nicht ordnungsgemäßer \nBuchführung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB heißt es in den Urteilsgründen: „Zur \nVerschleierung des Ganzen wurde die gesamte Verkaufsangelegenheit \nbuchhalterisch nicht erfasst, insbesondere wurden, wie von beiden von vornherein \nbeabsichtigt, keine Belege erstellt.\" Diese Formulierungen lassen eindeutig erkennen, dass das Amtsgericht Kaiserslautern die Klägerin wegen vorsätzlicher \nTatbegehung verurteilt hat. Auch der Auffassung der Klägerin bei Annahme einer \nfahrlässigen Begehungsweise im Hinblick auf die beiden in Rede stehenden \nVergehen, bliebe nur eine Betrugsstraftat, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht \nnahm an, dass die nicht ordnungsgemäße Buchführung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 \nStGB in Tateinheit mit dem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen aus der \nKonkursmasse nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen wurde. Letztere Tatvariante \nkann nicht fahrlässig begangen werden (§ 283 Abs. 5 StGB) und würde daher \nbestehen bleiben. Demnach würde sich auch an dem Strafmaß - hier Freiheitsstrafe \nvon 8 Monaten - nicht zwangsläufig etwas ändern. Bei tateinheitlicher Begehung hat \nsich das Strafmaß nämlich gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem schwereren Delikt zu \nrichten und wird nicht etwa addiert oder einer Gesamtstrafenbildung unterzogen. \n\n31\n\nIn der Rechtsfolge war die Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte zwingend zu \nwiderrufen. Das Gesetz räumt der Beklagten insoweit keinen Ermessensspielraum \nein.\n\n32\n\nDie Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) ist von der \nKlägerin nicht ausdrücklich angefochten worden; sie findet im Übrigen - sollte sie \ndennoch ebenfalls Gegenstand des Anfechtungsbegehrens sein - ihre rechtliche \nGrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-12/20-k-4859-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-12/20-k-4859-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242156","retrieved":"2026-07-09 02:05:43.416609+00:00"}}