{"status":"available","doknr":"OLD242155","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0312.13K3253.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"13 K 3253/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen vom Schulsportplatz der Gemeinschaftsgrundschule I. (im Folgenden: GGS) ausgehende Beeinträchtigungen.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S.------\nweg 00 in Bonn-I. . Das Grundstück liegt in einem durch den maßgeblichen \nBebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Bereich und grenzt unmittelbar \nan das Gelände der GGS.\n\n4\n\nDas Gelände der GGS ist in den maßgeblichen Bebauungsplänen als \"WA - Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)\" festgesetzt. Die GGS wurde 1966 errichtet, 1967 kam ein Erweiterungsbau hinzu. Seit 2005/2006 ist sie Offene Ganztags-Schule. 1970 wurde eine Turnhalle errichtet. Das Schulgelände wurde von 1972/73 \nbis Anfang 2002 als reiner Schulsportplatz genutzt. Mitte 2004 wurde das Kleinspielfeld/der Schulsportplatz in das Schulhofgelände faktisch einbezogen. \n\n5\n\nNachdem im April 2002 auf Bitten der Schulleitung auf der Schulsportanlage zwei \nkleinere transportable statt der bis dahin vorhandenen fest installierten Fußballtore \naufgestellt worden waren, kam es zu Nachbarbeschwerden über die lärmintensive \nNutzung und andere damit verbundene Begleiterscheinungen, verstärkt ab Anfang \n2004. Gerügt wurde insbesondere, dass die bis dahin eingeschränkten Nutzungszeiten von montags bis donnerstags 17.00 Uhr, freitags bis 16.00 Uhr, den Dienstzeiten \ndes Schulhausmeisters entsprechend, nicht eingehalten würden. Auf dem Platz würde gebolzt, auch außerhalb der Nutzungszeiten und an Sonn- wie Feiertagen; der \nPlatz würde auch von Erwachsenen und älteren Jugendlichen genutzt. Auch die Klägerin wandte sich durch Unterzeichnung eines \"Anwohnerschreibens\" im Juni 2004 \ngegen die vom Platz ausgehenden Beeinträchtigungen. Mehrere Gesprächsrunden \nunter Einbeziehung aller Beteiligten brachten keine die Anwohner befriedigende Lösung, die nur mit einer nicht schulischen Nutzung von montags bis donnerstags bis \n17.00 Uhr, Freitags bis 16.00 Uhr einverstanden waren. \n\n6\n\nIm Sommer 2005 wurde die Nutzung durch Aufstellen entsprechender Schilder \ndahingehend geregelt, dass außerhalb der Schulzeiten die Benutzung des Schulhofteils nur montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- \nund feiertags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet \nwurde. Ebenfalls im Sommer 2005 wurde an der Stirnseite der Turnhalle ein metallener Ballfangzaun von 4,50 m Höhe aufgestellt.\n\n7\n\nIm April 2006 wurde erneut seitens einer unmittelbaren Nachbarin die aktuelle \nSituation bemängelt. Seit Ende des Winters sei es zu einer Zunahme der Aktivitäten \ngekommen. Es gebe Lärmbelästigungen durch Fußball spielende und feiernde Jugendliche an Wochenenden und an den Abenden innerhalb der Woche, bis spät abends. Der Ballfangzaun stelle eine zusätzliche Lärmquelle dar. Des weiteren komme es zu Belästigungen durch fehlende Toiletten, leere Spritzen und Alkoholflaschen. Abhilfe sei nur durch die Errichtung einer 4 m hohen Einzäunung zu schaffen, \ndie ausdrücklich gefordert werde. Die Beklagte ermittelte in der Folgezeit die Kosten \nfür eine solche Einzäunung mit 30.000,00 Euro.\n\n8\n\nAktuell ist die Benutzung des Schulsportplatzes/Schulhofs dahingehend geregelt, \ndass die Fläche nur für Nutzer bis 16 Jahren außerhalb der Schulzeiten montags bis \nfreitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags von 10.00 \nUhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr freigegeben ist.\n\n9\n\nAm 20. September 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Bonn erhoben, \nwelches das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2006 an das erkennende \nGericht verwiesen hat.\n\n10\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Umnutzung des Sportplatzes sei ohne Baugenehmigung erfolgt; sie sei mangels Einhaltens eines Mindestabstands von 75 m auch nicht genehmigungsfähig. Auch bestehe die Wohnbebauung \ndes klägerischen Grundstücks schon deutlich länger. Die Nutzung des Sportplatzes \nfür Fußballspiele mit Lederbällen überschreite die maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Hinzu komme die rechtswidrige Nutzung bis spät in die Nacht hinein durch ältere \nJugendliche und Erwachsene sowie weitere unzumutbare Begleiterscheinungen. \nDurch die Errichtung des Ballfangzauns habe sich die Lärmbelästigung noch erhöht. \nMangels Kontrolle zeigten auch die durch die Schilder angeordneten Nutzungsbeschränkungen keine Wirkung. Die rechtswidrige Nutzung durch Erwachsene und ältere Jugendliche sowie außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten dauere auch bis \nin die jüngste Zeit an; Kontrollen fänden nicht statt oder blieben erfolglos. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen \ndafür Sorge zu tragen, dass die Lärmimmissionen von dem \nSchulsportplatz/Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule I. \n, X.-------weg 000 auf das Grundstück der Klägerin S1.------weg \n00, 00000 Bonn außerhalb des Schulbetriebs einen Immissionsrichtwert von tagsüber außerhalb der Ruhezeiten von 50 \ndB(A) und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A), zu messen \nnach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006, nicht überschreiten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie macht zur Begründung geltend, die Forderung der Klägerin nach Einstellung des \nBallspielbetriebs würde zu einer Schließung des Geländes führen, was jedenfalls \nunverhältnismäßig sei. Auch sei die Klägerin zur Duldung der Immissionen \nverpflichtet. Für die Zeit des Schulbetriebs sei dies offenkundig. Aber auch außerhalb \ndes Schulbetriebs ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine das zumutbare Maß \nübersteigende Nutzung. Zur wirksamen Kontrolle habe die Beklagte eine \nRufbereitschaft der örtlichen Hausmeister eingerichtet, die auch die gewünschten \nErfolge zeitige. Auch habe es im August 2008 regelmäßige Kontrollen in den \nAbendstunden gegeben; in sechs Fällen seien dabei Störungen durch spielende \nKinder festgestellt worden. Die Störer seien des Geländes verwiesen worden. Auch \naktuell würden die Kontrollen fortgesetzt, Lärmbelästigungen seien nicht festgestellt \nworden.\n\n16\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeiten im Juni 2008 in Augenschein genommen. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf die Niederschrift und die anlässlich des Ortstermins vom \n23. Juni 2008 gefertigten Fotografien, Bl. 94 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Neben \nder Klägerin hatte noch eine weitere unmittelbare Nachbarin Klage gegen die \nNutzung des Schulsportplatzes erhoben (Verwaltungsgericht Köln 13 K 5245/06), \ndas Verfahren ist nach Verkauf des Grundstücks im Dezember 2008 für erledigt \nerklärt worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \neinschließlich der Bauakten sowie den Inhalt der Verfahrensakte der Nachbarin der \nKlägerin, 13 K 5245/06, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nweitergehende Beschränkungen des Spielbetriebs.\n\n20\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt insoweit der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das \nprivatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht, \n\n21\n\nvgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-\nrechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den \nGrundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff., \n \nergibt. \n \nNach § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 \nSatz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnung festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und \nbewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. \n \nAls Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden \nsind, ist § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 3 \nAbs. 1 BImSchG heranzuziehen. \n \nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, \nBVerwGE 81, 197 ff. \n \nGemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Bolzplatz \nals sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - , so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, \ndie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert \nschädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer \ngeeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. \n \nOb Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender \nInteressen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die \nBetroffenen zu berücksichtigen. Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit \nvon Immissionen können technische Regelwerke als \"Orientierungshilfe\" oder \n\"grober Anhalt\" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter \nMittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende \nFunktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige \nBewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein \nHöchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung \ngerade auch bei Anlagen wie Schulhöfen, Bolzplätzen, Skateranlagen oder \nBasketballplätzen wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit nicht ersetzen. \n \nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, \njuris; vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3360, und vom 11. Februar 2003 - 7 B \n88.02 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, \n377. \n \nDie tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der \ndurch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit \nund Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale \nAdäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, \nob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet \nist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer \"Güterabwägung\" in eine wertende \nGesamtbetrachtung einfließen. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, \nNVwZ 2003, 751; Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, \nBVerwGE 81, 197 ff.; vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - \nBVerwGE 88, 143 ff. und vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - \nBVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB \n04.2269 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, \n532; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), \nUrteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, \n643; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom \n30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris.\n\n22\n\nDie Anwendung dieses Maßstabs ergibt im vorliegenden Fall, dass ein Anspruch \nder Klägerin auf weitergehende Nutzungsbeschränkungen nicht besteht. Dabei ist \nzunächst darauf hinzuweisen, dass der Schulsportplatz/Schulhof \nbauplanungsrechtlich zulässig ist. In dem maßgeblichen Bebauungsplan der \nBeklagten ist die Fläche, auf der die Turnhalle und in der Folge auch die \nSchulsportfläche errichtet wurden, ausdrücklich mit \"WA [= allgemeines Wohngebiet] \n- Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)\" festgesetzt. Ob eine \nBaugenehmigung erteilt, wurde kann dahinstehen, denn aus einer daraus \ngegebenenfalls folgenden formellen Rechtswidrigkeit ergibt sich keine Verletzung \nnachbarschützender Rechte der Klägerin. Für eine materielle, Nachbarrechte \nverletzende Baurechtswidrigkeit ergibt sich kein Anhaltspunkt; die Immissionen des \nals schulische Anlage genehmigten Platzes sind als sozialadäquat hinzunehmen. \nEine Nutzungsänderung ist nicht erfolgt, die Nutzung ist gleich geblieben.\n\n23\n\nAls Orientierungshilfe zur Bewertung der Wirkung der von dem in Rede \nstehenden Schulsportplatz/Schulhof hervorgerufenen Geräuschimmissionen auf das \nGrundstück der Klägerin ist vorliegend die durch Runderlass des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006 erlassene Richtlinie zur Messung, \nBeurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V - 5 \n- 8827.5 - (V Nr.) - (MBl. NRW S. 566 / SMBl. NRW 7129; im Folgenden: \nFreizeitlärmrichtlinie) heranzuziehen. Denn der Schulsportplatz/Schulhof erfüllt nach \nseinem äußeren Gepräge und nach seiner ihm durch die Beklagte beigelegte \nZweckbestimmung die Begriffsmerkmale einer Freizeitanlage; seine \nGeräuschcharakteristik kann anhand der Maßgaben der Freizeitlärmrichtlinie \nadäquat bestimmt werden. Die Merkmale einer Sportanlage erfüllt der Platz offenkundig nicht.\n\n24\n\nDie Freizeitlärmrichtlinie differenziert hinsichtlich der von den Nachbarn einer \nFreizeitanlage hinzunehmenden Immissionen resp. der Schutzwürdigkeit zum einen \nhinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Festsetzung/faktischen Prägung des Gebiets \nder Anwohner, zum andern zwischen verschiedenen Zeiten. So sind nach Ziffer 3.1 \nBuchstabe e) der Freizeitlärmrichtlinie in reinen Wohngebieten - in einem solchen \nbefindet sich das Grundstück der Klägerin - tags an Werktagen außerhalb der \nRuhezeiten 50 dB(A), tags an Werktagen - zu denen auch der Samstag zählt - \ninnerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A) von den \nNachbarn der Freizeitanlage hinzunehmen. Die Ruhezeiten lassen sich Ziffer 3.3 der \nFreizeitlärmrichtlinie entnehmen; sie sind an Werktagen der Zeitraum von 06.00 Uhr \nbis 08.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen der \nZeitraum von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis \n22.00 Uhr. \n\n25\n\nDiese Festlegungen in der Freizeitlärmrichtlinie umreißen den Rahmen, in dem - \nbei bestimmungsgemäßer Nutzung - von einer Duldungspflicht der \nAnwohner/Nachbarn auszugehen ist. Nimmt man in den Blick, dass die Beklagte hier \nüber diese Festlegungen hinausgehend weitergehende Nutzungsbeschränkungen \nverfügt hat sowie deren Einhaltung jedenfalls seit dem Sommer 2008 wirksam \nkontrolliert, so fehlt es in Ansehung des aufgezeigten Maßstabs auch nach dem \nVortrag der Klägerin schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass von der \nNutzung des Schulsportplatzes/Schulhofs unzumutbare Beeinträchtigungen \nausgehen.\n\n26\n\nDie Beklagte hat außerhalb der Schulzeiten, während derer die Nutzung ohnehin \nsozialadäquat und daher hinzunehmen ist, die Benutzung des Schulhofteils nur \nmontags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- und \nfeiertags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet. \nDamit geht sie mit Rücksicht auf die Belange der Nachbarn teilweise deutlich über \ndie Festlegungen der Freizeitlärmrichtlinie hinaus, etwa wenn der Spielbetrieb schon \num 19.00 Uhr enden muss, der Samstag wie ein Sonn- oder Feiertag behandelt wird \nund an den Wochenenden und Feiertagen, an denen das Ruhebedürfnis der \nAnwohner erfahrungsgemäß am stärksten ausgeprägt ist, der Spielbetrieb erst um \n10.00 Uhr beginnt und die mittägliche Ruhezeit auch um eine Stunde auf 12.00 Uhr \nvorverlegt wird. Darüber hinaus hat die Beklagte den Nutzerkreis auf Kinder und \nJugendliche bis 16 Jahren beschränkt. Bereits aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen, deren Einhaltung seitens der Beklagten kontrolliert wird, ist \nes nach der Erfahrung des Gerichts, das seit langem mit vergleichbaren Nachbarklagen befasst ist, ausgeschlossen, dass es zu relevanten Überschreitungen der \nImmissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie kommen kann.\n\n27\n\nDies wird auch seitens der Klägerin bestätigt, die nach der Durchführung des \ngerichtlichen Ortstermins im Juni 2008 und der Umsetzung der Kontrollmaßnahmen \nEnde November 2008 im Klageverfahren mitgeteilt hat, dass eine Besserung der \nSituation eingetreten ist. Die Einschätzung des Gerichts, dass es nicht zu relevanten \nÜberschreitungen der Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie kommen kann, wird auch \nnicht durch die nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen ab Januar 2009 im \nVorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen, nach Ansicht der \nKlägerin ihr unzumutbaren Nutzungen erschüttert. Zum einen haben diese \nNutzungen - soweit zeitlich präzise von der Klägerin eingegrenzt - jedenfalls in \ngroßen Teilen zu Zeiten stattgefunden, in denen der Spielbetrieb nach den \nRegelungen der Beklagten erlaubt ist. Daher liegen gerade keine Verstöße gegen \nden zeitlichen Rahmen vor. Auch ist nicht immer anhand der Angaben festzustellen, \nob es sich nicht um schulbezogene Nutzungen seitens der OGS gehandelt hat. \nDavon abgesehen fällt eine Vielzahl der von der Klägerin angeführten Nutzungen in \nZeiten an Samstagen, in denen zwar seitens der Beklagten angeordnet wurde, dass \neine Nutzung zeitweise zu unterbleiben hat, nach den festgeschriebenen \nErfahrungen der Freizeitlärmrichtlinie aber eine Nutzung erfolgen kann, ohne dass \nmit relevanten Überschreitungen der Lärmrichtwerte zu rechnen ist, so dass auch \ndiese Nutzungen die Prognose des Gerichts nicht zu erschüttern in der Lage sind. \nSchließlich bleibt eine kleine Zahl von Nutzungen in den Ruhezeiten an Sonn- oder \nFeiertagen. Dabei handelt es sich aber um singuläre Ereignisse, die der beklagten \nStadt angesichts der von ihr getroffenen einschränkenden Regelungen und der \ndurchgeführten Kontrollen nicht ohne weiteres zuzurechnen sind. Überdies besteht \nfür die Klägerin in diesen Fällen die Möglichkeit, den telefonisch erreichbaren \nBereitschaftsdienst zu informieren, um so eine schnelle Störungsbeseitigung zu \nerreichen. Soweit die Klägerin bemängelt hat, dass wiederholt Eltern/Erwachsene mit \nihren Kindern auf dem Platz gespielt haben, vermag dies ihrem Begehren gleichfalls \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies wäre für den vorliegenden Streit, in dem es nur \num die unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarrechten geht, nur dann erheblich, \nwenn die nach den Nutzungsregelungen der Beklagten (bis 16 Jahre) unzulässige \nAnwesenheit älterer Spieler zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führen würde. \nDies ist nach der Erfahrung des Gerichts nicht der Fall; die Anwesenheit von \nAufsichtspersonen jeglicher Art - so auch der Eltern - führt vielmehr in aller Regel zu \neiner Beruhigung und Dämpfung des Spiels.\n\n28\n\nMithin ist nach allem angesichts der eingeschränkten Nutzung und Fortdauer der \nKontrollen seitens der Beklagten eine Überschreitung der maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte nicht ansatzweise wahrscheinlich, so dass für das Gericht auch \nkein Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung, etwa durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens bestand.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n31\n\nAnlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-12/13-k-3253-07","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-12/13-k-3253-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242155","retrieved":"2026-07-09 02:05:43.299937+00:00"}}