{"status":"available","doknr":"OLD242240","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0310.14L1848.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"14 L 1848/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen\nAnordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die auf ihrem\nGrundstück, N.-----straße 000, 5000 Köln stehenden beiden\nNaturdenkmale, die Platane (NDI - Nr. 000.00 0) und die Rosskastanie\n(NDI - Nr. 000.00 0), zu fällen,\n\n4\n\n2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, über die Fällung nach der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile\noder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\nVoraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die\nEilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches\nRecht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.\n\n7\n\nDabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des\nAnordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung\nbeschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur\nausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des\nverfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag\nerstrebt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der von ihr erhobenen allgemeinen\nLeistungsklage. Bei Stattgabe ihres vorliegenden Antrages gem. § 123 VwGO wäre\nsie faktisch so gestellt, als hätte sie bereits jetzt mit ihrer auf Fällung der Platane und\nder Rosskastanie gerichteten Leistungsklage obsiegt. Der Erlass einer die\nHauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO\nsetzt im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung\nzur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil\nder Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,\n\n8\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 13 ff.; Schoch, in:\nSchoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 141.\n\n9\n\nSind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann\nanzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne\nErlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre,\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91, NVwZ-RR 1993,\n145(146); OVG NRW, Beschluss vom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl\n1993, 58.\n\n10\n\nNeben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache\nvorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte\nAnordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.\n\n11\n\nHiervon ausgehend hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antragstellerin hat bereits\nnicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit dem\nfür eine die Hauptsache vorwegnehmende Anordnung erforderlichen hohen Grad der\nWahrscheinlichkeit besteht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur\nmöglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann\nnicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin eindeutig ohne jeden\nZweifel verlangen kann, dass der Antragsgegner die in Rede stehenden Bäume auf\nseine Kosten fällt.\n\n12\n\nDie Antragstellerin kann ihr Begehren weder auf § 5 Satz 2 der\nordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Köln über die Naturdenkmale vom\n29.08.1994 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 03.01.2002 (VO) noch auf § 34\nAbs. 4 lit c) Satz 2 LG NRW mit der erforderlichen Eindeutigkeit stützen. Nach § 5\nSatz 2 der VO obliegt dem Antragsgegner als Untere Landschaftsbehörde die\nErhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals. Selbst wenn die Fällung beider\nNaturdenkmale aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten wäre, ist zweifelhaft, ob\nder Antragsgegner auf der Grundlage von § 5 Satz 2 der VO zur Vornahme der\nFällung verpflichtet ist. Die Fällung der Bäume ist keine Maßnahme zur „Erhaltung\nder Verkehrssicherheit des Naturdenkmals\", weil sie nicht der Erhaltung, sondern der\nBeseitigung der Naturdenkmale dient. Nach dem Wortlaut des § 5 Satz 2 VO\n(„Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals\") spricht Überwiegendes\ndafür, dass die dem Antragsgegner nach der ordnungsbehördlichen VO obliegenden\nVerkehrssicherungsmaßnahmen auf solche Maßnahmen beschränkt sind, die auf\nden Erhalt des Naturdenkmals und nicht auf dessen Beseitigung gerichtet sind. Eine\nVerpflichtung des Antragsgegners zur Fällung der Naturdenkmale kann mit der\nerforderlichen Eindeutigkeit auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs.\n4 lit. c) Satz 2 LG NRW hergeleitet werden, die vorliegend gem. § 42 lit. a) Abs. 2 u.\n3 LG NRW entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung obliegen\nMaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht den\nGrundstückseigentümern und -eigentümerinnen ausschließlich im Rahmen des\nZumutbaren. Die untere Landschaftsbehörde ist hiernach zur Durchführung von\nMaßnahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die das Maß des\nZumutbaren überschreiten. Ob die auf die Untere Landschaftsbehörde übergehende\nVerkehrssicherungpflicht auch Maßnahmen umfasst, die zu einer Beseitigung des\nNaturdenkmals führen, ist nicht eindeutig. Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung\n(„Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht\") für eine solche\nAuslegung offen. Gegen eine Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung des\nNaturdenkmals spricht aber der Zweck des gesetzlich bestimmten Übergangs der\nVerkehrssicherungspflicht auf die Landschaftsbehörde. Dieser besteht darin, den\nGrundstückseigentümer von der Verkehrssicherungspflicht als „Gegenleistung\" dafür\nzu entbinden, dass er auf seinem Grundstück den Erhalt eines geschützten\nNaturdenkmals im öffentlichen Interesse zu dulden hat,\n\n13\n\nvgl. die Begründung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz für die mit Gesetz vom 19.06.2007, GV\nNRW S. 226 erfolgte Einfügung des § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW, mit der darauf\nhingeweisen wird, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die unteren\nLandschaftsbehörden übergeht, „sobald z.B. die zur Erhaltung eines als\nNaturdenkmals geschützten Baumes erforderlichen Pflege- und sonstigen -\nmaßnahmen über das hinausgehen, was im Rahmen der Sozialbindung des\nEigentums noch zumutbar sind\", LT-Drs. 14/4470, S. 53.\n\n14\n\nDie von der Antragstellerin begehrte Fällung der Bäume dient aber nicht dem\nErhalt der Naturdenkmale. Selbst wenn die gem. § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW auf die\nLandschaftsbehörde übergegangene Verkehrssicherungspflicht auch die Beseitigung\ndes Naturdenkmals umfassen würde, ist zweifelhaft, ob die begehrte Fällung der\nbeiden Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin die Grenze des Zumutbaren\nüberschreitet. Die Antragstellerin hat einen unzumutbaren Kostenaufwand - etwa\ndurch Vorlage eines Kostenvoranschlages - nicht glaubhaft gemacht. Sie behauptet\nlediglich, dass für die Fällung eines Baumes nebst Anmietung eines Krans und dem\nBau eines Fahrweges Kosten in Höhe von jeweils 6.500,00 EUR -10.000,00 EUR\nanfielen. Dass die Kosten für die Fällung eines Baumes weitaus geringer anzusetzen\nsind - nämlich zwischen 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR je Baum - hat der\nAntragsgegner nachvollziehbar dargelegt durch Vorlage einer Rechnung in Höhe von\n2.618,00 EUR, mit der die Kosten für die Fällung eines vergleichbaren Baumes\nabgerechnet wurden. Mit diesem Kostenaufwand ist die Zumutbarkeitsgrenze nicht\noffensichtlich überschritten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die\nAntragstellerin als Grundstückseigentümerin in der Vergangenheit von den vom\nAntragsgegner an ihrem Baumbestand durchgeführten wertsteigernden Pflege- und\nErhaltungsmaßnahmen nicht unwesentlich profitiert hat. Ungeachtet dessen ist\njedenfalls hinsichtlich der streitigen Platane zweifelhaft, ob deren Fällung aus\nGründen der Verkehrssicherungspflicht überhaupt geboten ist. Zwar gelangt das von\nder Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl. Forstwirts Läufer vom\n26.11.2007 zu dem Ergebnis, dass die Platane nicht bruchsicher ist. Das zeitnähere,\nvom Antragsgegner veranlasste Gutachten des Forstwirtschaftbetriebs Menke vom\n14.01.2008 schätzt die Platane demgegenüber als stand- und bruchsicher ein.\nDurchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens Menke bestehen\naus Sicht des Gerichts nicht. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Eilverfahren\nunwidersprochen darauf hingewiesen, dass das Gutachten Menke - wie auch das\nGutachten Meurer aus dem Jahre 2005 - das für die Beurteilung der Bruchsicherheit\nmaßgebliche Residialvolumen (Restwandstärke) der Platane mit dem nach neuesten\nStand der Technik zur Verfügung stehenden Messverfahren, der sog.\nFlächenmessung ermittelt habe. Dieses Messverfahren gelangt nach den\nunwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners zu messgenaueren\nErgebnissen als die auf vereinzelten Bohrungen beruhende Ermittlungsmethode des\nGutachters Läufer.\n\n15\n\nIm Übrigen hat die Antragstellerin auch den erforderlichen Anordnungsgrund\nnicht glaubhaft gemacht. Die Standsicherheit der Rosskastanie ist nach den\nFeststellungen des Antragsgegners aufgrund eines Pilzbefalls zwar nicht mehr\ngewährleistet. Einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Fällung der Rosskastanie\nim Wege der einstweiligen Anordnung bedarf es aber nicht. Den von der\nRosskastanie ausgehenden Gefahren kann die Antragstellerin dadurch begegnen,\ndas sie die Rosskastanie selbst fällt. Der Antragsgegner hat ihr mit Bescheid vom\n08.10.2008 die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt. Sollte die Fällung des Baumes -\nentgegen den obigen Ausführungen zum Anordnungsanspruch - von der dem\nAntragsgegner obliegenden Verkehrssicherungspflicht umfasst sein, kann sich die\nAntragstellerin die ihr durch die Fällung entstehenden Kosten nach den Grundsätzen\nder öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruch vom Antragsgegner erstatten lassen,\n\n16\n\nvgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.04.2003 - 7 K 300/00 -, Juris.\n\n17\n\nHinsichtlich der Platane ist ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die\nFällung der Platane ist nicht dringend geboten, weil deren Stand- und\nBruchsicherheit nach den Feststellungen des Gutachters Menke noch gegeben ist.\n\n18\n\nDer hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag hat schließlich auch\nkeinen Erfolg. Die Antragstellerin ist dadurch, dass es der Antragsgegner abgelehnt\nhat, die Naturdenkmale selbst zu fällen, nicht in ihren Rechten - namentlich auch\nnicht in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung - verletzt. Mit der Fällung\nder in Rede stehenden Bäume verlangt die Antragstellerin nicht den Erlass eines im\nErmessen des Antragsgegners stehenden Verwaltungsaktes, sondern ein schlicht\nhoheitliches Tätigwerden des Antragsgegners, das dieser nach den obigen Ausführungen\naller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das\nGericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des\nAuffangstreitwertes von 5.000,00 EUR für jedes Naturdenkmal zugrundegelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-10/14-l-1848-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-10/14-l-1848-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242240","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.278456+00:00"}}