{"status":"available","doknr":"OLD242239","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0310.14L1763.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"14 L 1763/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 7693/08 gegen die \nAnschlussverfügung des Antragsgegners vom 03.11.2008 wiederherzustellen \nund hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nZunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen \nAnschlussverfügung vom 03.11.2008 eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung \ndes besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass der sofortige \nAnschluss des Grundstücks des Antragstellers an die öffentliche Kanalisation \ngeboten ist, weil die Antragstellerin ihr Schmutzwasser bereits seit dem 31.12.2005 \nohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis entsorge und die Herstellung eines \nordnungsgemäßen Anschlusses deshalb nicht noch länger bis zum Abschluss eines \nKlageverfahrens hinausgeschoben werden könne.\n\n6\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nHerstellung eines ordnungsgemäßen Kanalanschlusses das Interesse der \nAntragstellerin, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 7693/08 abzuwarten. Bei \nder hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarische Prüfung erweist sich \nder mit Bescheid vom 03.11.2008 angeordnete Anschluss an den öffentlichen \nSchmutzwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein besonderes öffentliches \nInteresse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung besteht.\n\n7\n\nDie angegriffene Anschlussverpflichtung ist offensichtlich rechtmäßig. \nSie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 bis 9 GO NRW in Verbindung mit den §§ 9 \nund 10 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Lindlar vom 17.12.1998 (EWS). \nNach diesen Bestimmungen sind Gemeinden berechtigt, die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zu betreiben. Die Befugnis \nzum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung \nund im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt),\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N..\n\n9\n\nDer satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang für \nAbwasser stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Enteignung dar, sondern \nbeinhaltet eine zulässige Inhaltsbestimmung i.S.v. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 des Grundgesetzes. Im Einzelfall denkbare Härtefälle erfordern \nentsprechende satzungsrechtliche Ausnahmetatbestände, die hier in § 10 EWS \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Antragstellein unterliegt nach § 9 Abs. 1 und 8 EWS dem Anschlusszwang \nan den Schmutzwasserkanal. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 30.04.2008 \nwurde der Antragstellerin die Fertigstellung des Schmutzwasserkanals mitgeteilt, so \ndass sie damit den Anschluss innerhalb von 3 Monaten hätte herstellen müssen.\n\n11\n\nDie Antragstellerin kann auch keine Ausnahme vom Anschlusszwang für sich in \nAnspruch nehmen. \nNach § 10 EWS kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für \nSchmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - \nnachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Nach Abs. 2 der Regelung begründet allein das Einsparen von Gebühren kein besonderes Interesse in diesem Sinne.\n\n12\n\nDer Antragsgegner hat mit Bescheid vom 05.12.2008 eine Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang nach § 10 EWS ausdrücklich abgelehnt. Dieser \nVerwaltungsakt ist wirksam und zudem von der Antragstellerin (bisher) auch nicht \nangefochten worden, was allein schon einem Erfolg des vorliegenden Antrags \nentgegen stehen dürfte. \n\n13\n\nUngeachtet dessen liegen indes auch nach Auffassung des Gerichts die \nVoraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang nicht vor. \nSoweit die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung daraus ableiten will, dass entgegen der ursprünglichen Planung der Ortsteil Oberfeld nicht mehr \nin die Kanalisationsmaßnahme einbezogen worden ist, kann sie damit in diesem \nVerfahren nicht gehört werden. Falls nicht ohnehin durch nationales oder EU-Recht \neine Kanalisationspflicht begründet wird, haben die Gemeinden bei der Wahl zwischen verschiedenen Entwässerungsmöglichkeiten einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum. Warum dieser hier zugunsten der \nAntragstellerin eingeschränkt worden sein soll, ist nicht ersichtlich; durch die Planungsänderungen wird ihre Rechtsposition nicht nachteilig verändert. Soweit sie auf \ndie von ihr zu tragenden Kosten abstellt, weist der Antragsgegner zutreffend darauf \nhin, dass die Kanalanschlussbeiträge unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nach \nfesten Beitragssätzen bemessen werden. Dass die konkreten Anschlusskosten für \ndie Antragstellerin nicht davon abhängen, ob ein weiterer Ortsteil kanalisiert wird, \nversteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Aus den gleichen \nErwägungen erweist sich das Vorbringen zur Länge des Stichkanals, der zur Kanalisation (u.a.) des Grundstücks der Antragstellerin errichtet worden ist, als rechtlich \nirrelevant. \n\n14\n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin im Jahre 2000 für die (damalige) \nEntwässerung der Häuser V. 0 und 0a eine vollbiologische Kleinkläranlage \nerrichtet hat, die noch nicht „abgeschrieben\" ist, begründet ebenfalls keinen \nAnspruch auf Befreiung von Anschlusszwang. Der mit dem Anschluss- und \nBenutzungszwang bezweckte und im öffentlichen Interesse liegende \nGrundwasserschutz überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, die private \nKleinkläranlage auf ihrem Grundstück weiter betreiben zu können. Das \nEigentumsrecht an der privaten Kleinkläranlage ist von vornherein dahingehend \neingeschränkt, dass die Anlage nur so lange benutzt werden darf, bis die Gemeinde \ndie Voraussetzungen für den Anschluss an zentrale Entwässerungseinrichtungen \ngeschaffen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die betriebene Kleinkläranlage dem \nStand der Technik entspricht und einwandfrei funktioniert. Schon die zentrale \nBeseitigung von Schmutzwasser als solche stellt einen maßgeblichen Vorteil für den \nüberragenden Grundwasserschutz \n\n15\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 234/97 -, DVBl 1998, \n1222 f\n\n16\n\nund nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) auch einen maßgeblichen Gesichtspunkt der \nVolksgesundheit i. S. v. § 9 GO NRW dar\n\n17\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08-, Mitt \nNWStGB 2008, 137 (red. Leitsatz).\n\n18\n\nIm Einklang damit war auch die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche \nErlaubnis von vornherein befristet und zudem an die Errichtung eines Kanals \ngebunden. Angesichts dessen war es allein eine wirtschaftliche Entscheidung der \nAntragstellerin, in eine dezentrale Entwässerungsanlage zu investieren, um eine \n(frühere) Bebaubarkeit ihres Grundstücks realisieren zu können. Insoweit sind auch \ndie damals entstandenen Kosten heute rechtlich ohne Bedeutung.\n\n19\n\nEin besonders begründetes Interesse an der anderweitigen Beseitigung des \nSchmutzwassers ergibt sich für die Antragstellerin schließlich auch nicht daraus, \ndass das Anschlussverlangen des Antragsgegners zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung führt. Denn selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR \nbei einem Wohnhaus sind nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW noch \nnicht unzumutbar.\n\n20\n\nSo zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 -, \nNWVBl. 2003, 435 ff.\n\n21\n\nDiese Kosten werden hier ersichtlich nicht erreicht. Nach den nachvollziehbaren \nAusführungen des Antragsgegners, die von der Antragstellerin nicht bestritten \nwerden, sind Kosten für den Hausanschluss in Höhe von etwa 10.500,- EUR zu \nerwarten, die zudem offenbar für 2 Wohneinheiten anfallen.\n\n22\n\nZur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen weist das Gericht in diesem \nZusammenhang daraufhin, dass der von der Antragstellerin zu zahlende \nAnschlussbeitrag bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen ist, weil \ndieser grundsätzlich alle Anschlusspflichtigen gleichermaßen trifft und daher nicht auf \neine individuelle Besonderheit des jeweiligen Grundstücks zurückzuführen ist.\n\n23\n\nDer wiederholte Hinweis der Antragstellerin bzw. ihres anwaltlichen \nBevollmächtigten auf eine „Entscheidung nach § 53 Abs. 1c LWG NRW\" ist für das \nGericht nicht nachvollziehbar: diese Norm regelt allein die \nAbwasserüberlassungspflicht und eröffnet der Gemeinde keine \nEntscheidungsspielräume zugunsten der Antragstellerin. \n\n24\n\nAuch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines \nZwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \nden §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 60 und 63 VwVG NRW und wird im \nÜbrigen auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt..\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei \nhat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des \nin der Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-10/14-l-1763-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-10/14-l-1763-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242239","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.202018+00:00"}}