{"status":"available","doknr":"OLD243196","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0309.27K4056.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"27 K 4056/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer verheiratete Kläger ist Berufssoldat im Dienste der Beklagten im Range \neines Kapitäns zur See. Vom Oktober 1984 bis zum September 1987 wurde er in\nBrüssel (Belgien) verwendet. Anlässlich der damaligen Verwendung zahlte ihm die\nBeklagte einen vollen Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung \n(AUV). In der Zeit danach wurde er wieder an unterschiedlichen Dienstorten in der \nBundesrepublik Deutschland verwendet. Zum 01. August 2006 wurde er\nunter vorangehender Kommandierung vom 17. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 für die\nDauer von voraussichtlich drei Jahren von Koblenz zum NATO Joint Force Command (JFC) \nin Neapel (Italien) versetzt. Zugleich wurde ihm uneingeschränkte \nUmzugskostenvergütung zugesagt. \n\n3\n\nDen Antrag des Klägers, ihm für den Umzug ins Ausland einen Ausstattungsbeitrag \nnach § 12 AUV zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für \nWehrverwaltung (BAWV) vom 18. Mai 2006 ab. Dem Kläger sei bereits anlässlich einer \nVerwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt \nworden; bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen\nUnion stehe ihm daher kein weiterer Ausstattungsbeitrag zu.\n\n4\n\nMit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Kläger geltend, die \n\"Erträge\" aus dem damals gewährten Ausstattungsbeitrag seien vollkommen erschöpft, da\ndie Zahlung 22 Jahre zurückliege und der damalige Beitrag deutlich niedriger \nausgefallen sei. Er sei deshalb wie ein Antragsteller zu behandeln, der erstmals in ein EU-\nLand versetzt werde.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies das BAWV mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006,\ndem Kläger ausgehändigt am 17. August 2006, unter Hinweis auf die einschlägige\nAusnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 08. September 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er\nergänzend geltend macht: Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV\ntreffe auf ihn nicht zu. Die Bestimmung setze nach ihrem Wortlaut eine erneute \nVerwendung in einem Land der Europäischen Union voraus. Im Zeitraum seiner ersten\nAuslandsverwendung in Belgien habe die Europäischen Union aber noch nicht \nexistiert. Die Europäische Union sei erst im November 1993 aufgrund des Vertrages von\nMaastricht vom 17. Februar 1992 gegründet worden. Angesichts der strikten \nGesetzesbindung bei besoldungs- und versorgungsrechtlichen (Ausnahme)bestimmungen, \nwie dem § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV, sei für eine über den eindeutigen\nWortlaut hinausgehende Auslegung kein Raum. Es handele sich somit bei seiner\nVerwendung in Italien nicht um eine neue, sondern um eine erste Verwendung in\neinem Land der Europäischen Union für die ein Anspruch auf Zahlung des \nAusstattungsbeitrags bestehe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes\nfür Wehrverwaltung vom 15. Mai 2006 sowie des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2006 \nzu verpflichten, ihm den am 08. Mai 2006 beantragten Ausstattungsbeitrag \nin gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor: Die erneute Gewährung des Ausstattungsbeitrages für die Verwendung \ndes Klägers in Neapel/Italien sei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ausgeschlossen, da der \nKläger bereits anlässlich seiner früheren Auslandsverwendung in Belgien\nin den Jahren 1984 bis 1987 den vollen Ausstattungsbeitrag erhalten habe. Die Regelung \ndes § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV sei einschlägig, da es sich in beiden Fällen um\neine Verwendung in einem Land der Europäischen Union handele. Belgien habe ebenso wie \nItalien bereits im Jahr 1984 zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften \ngehört. Mit der Gründung der Europäischen Union im Jahre 1993\ndurch den Vertrag von Maastricht habe sich lediglich die Bezeichnung für die bestehenden \nEuropäischen Gemeinschaften geändert. Da § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV eine\nAusnahmeregelung darstelle, die den Sachverhalt abschließend regele, könne der\nZeitablauf zwischen den beiden Verwendungen nicht berücksichtigt werden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der\nablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2006 und der\nWiderspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf\nden begehrten neuen Ausstattungsbeitrag nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG i.V.m. 12\nAUV für seinen Umzug von Remagen (Deutschland) nach Pozzuoli (Italien). Als\nRechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers kommt nur § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV\nin Betracht; da es sich bei der Verwendung des Klägers in Neapel (Italien) nicht um\nseine erste Auslandsverwendung handelt, scheidet ein Anspruch aus § 12 Abs. 1\nAUV von vornherein aus. Wie die Beklagte zu Recht entschieden hat, steht einem\nAnspruch aus § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV trotz des Vorliegens der sonstigen\nVoraussetzungen die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV entgegen. Nach dieser\nBestimmung erhält ein Berechtigter, dem bereits anlässlich der Verwendung in einem\nLand der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, bei einem\nerneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag. \nDie Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen im Fall des\nKlägers vor. Er hat anlässlich seiner Verwendung in Brüssel (Belgien) in den Jahren\n1984 bis 1987 den vollen Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV erhalten. Es handelte\nsich hierbei um eine Verwendung in einem Land der Europäischen Union im Sinne\ndes § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV. Der dagegen vom Kläger erhobene Einwand, die\nAusnahmevorschrift sei nicht anwendbar, da die Europäische Union im Zeitpunkt der\nersten Auslandsverwendung noch nicht existiert habe, greift nicht durch. Die\nRegelung des Satz 3 ist durch Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur\nÄnderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4159) dem § 12 Abs. 3 AUV angefügt worden. Der dort verwendete Begriff der\nEuropäischen Union ist nichts anderes als eine geänderte Bezeichnung für die mit\nden römischen Verträgen von 1952 und 1957 errichteten Europäischen Gemeinschaften \n[ Europäische Gemeinschaft -EG- (früher EWG), Europäische\nAtomgemeinschaft -EAG- sowie die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl -\nEKGS-)]. Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) durch den Vertrag über die\nEuropäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 (Maastricht Vertrag) wurden die drei\nbestehenden Europäischen Gemeinschaften unter dem Begriff Europäische Union\nzusammengefasst (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 EUV). Die drei Gemeinschaften wurden -\nwie Art. 47 EUV deutlich macht - durch den EU-Vertrag weder verdrängt noch neu\ngegründet; der EU-Vertrag enthält in den Titeln II bis IV lediglich bestimmte\nÄnderungen der drei Gemeinschaftsverträge. Während die Europäischen Gemeinschaften \nVölkerrechtssubjekte sind, besitzt die \"Dachorganisation\" EU keine\neigene Rechtspersönlichkeit.\n\n16\n\nVgl. zur Rechtsnatur der EU: Hilf in Grabitz/Hilf, Das Recht der\nEuropäischen Union, Art. 1 EUV Rdnr. 32 f. <38>; BVerfG, Urteil vom\n12. Oktober 1993 -2 BvR 2134/92, 2BvR 2159/92-, BVerfGE 89, 155\n<188 ff.>.\n\n17\n\nMit der Formulierung \"in einem Land der Europäischen Union\" in § 12 Abs. 3\nSatz 3 AUV werden mithin nach der Gesetzessystematik und nach dem Zweck der\nBestimmung auch die Länder der Europäischen Union erfasst, die bereits vor der\nGründung der Europäischen Union Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften waren. Der Wortlaut der Vorschrift genügt damit entgegen der\nAuffassung des Klägers dem Bestimmtheitserfordernis, weil die Länder, die von der\nAusnahmeregelung betroffen sind, im maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts\nhinreichend bestimmbar normiert sind. Hiernach scheidet der vom Kläger geltend\ngemachte Anspruch auf Gewährung des neuen Ausstattungsbeitrags für seinen\nUmzug nach Italien gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV aus, weil Belgien bereits 1984\nMitglied der Europäischen Gemeinschaft war und somit eine Verwendung in einem\nLand der Europäischen Union vorlag; die neue Verwendung in Italien ist wiederum\neine Verwendung in einem Land der Europäischen Union.\nDer Kläger kann den begehrten Anspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht gemäß\n§ 31 Satz 1 SG herleiten. Es ist durch die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geklärt, dass dem Gesetzgeber für Regelungen, die die\naus der Fürsorgepflicht dem Soldaten/Beamten gegenüber obliegenden\nVerpflichtungen konkretisieren, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Gewisse\nHärten im Einzelfall, die aus der generalisierenden konkretisierenden Regelung\nfolgen, sind hinzunehmen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88,\nBVerfGE 83, 89 (100).\n\n19\n\nSoweit die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum durch das BUKG\nund die AUV umgesetzt hat, wird hierdurch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für\nden Bereich des Umzugskostenvergütung konkretisiert und zugleich begrenzt. Ein\nüber die umzugskostenrechtlichen Vorschriften hinausgehender Anspruch kommt\ndeshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in\nihrem Wesenskern verletzt würde. Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster\nfinanzieller Aufwendungen eines Soldaten in Rede steht, ist das nur der Fall, wenn\nder Betroffene unerträglich und unzumutbar belastet würde.\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04. Februar 1976 - VI C 183.73 -, Buchholz\n235, § 27 BBesG Nr. 1. \n\n20\n\nHierfür bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände\nkeine Anhaltspunkte. Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV begegnet\nunter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Der\nAusstattungsbeitrag im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG, 12 AUV entspricht\nnach Sinn und Zweck einem besonderen Bedürfnis des Auslandsdienstes. Er soll es\ndem Bediensteten, der (erstmals) in das Ausland versetzt wird, insbesondere\nerleichtern, sich auf die aus seiner dienstlichen Stellung im Ausland ergebenden\nbesonderen Anforderungen auch seiner Familienangehörigen, u. a. hinsichtlich der\nAusstattung der Wohnung (zusätzliche Haushaltsgeräte), der Kleidung\n(Gesellschaftskleidung) und der Wäsche (zusätzliche Haus- und Tischwäsche),\numzustellen. \n\n21\n\nVgl. Amtliche Begründung zu § 12 Abs. 1 AUV, abgedruckt bei\nKopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Teil C Nr. 8.2;\nOVG NRW, Beschluss vom 13.Mai 2004 - 1 A 1314/03 -, DÖD 2005,\n179.\n\n22\n\nDa die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsländer der\nEuropäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die\nBeklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die\nmateriellen wie auch immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland\nins Ausland verbunden sind, nur im gewissen Umfang ausgleicht, indem der\nAusstattungsbeitrag bei Umzügen von Deutschland in Länder der Europäischen\nUnion - anders als bei sonstigen Auslandsumzügen - nur einmal gezahlt wird, auch\nwenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dies trägt auch dem Umstand\nRechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände\nbei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union wieder benutzt\nwerden können.\n\n23\n\nVgl. Amtliche Begründung zu § 12 Abs. 3 AUV a.a.O.\n\n24\n\nDie Zeitdauer zwischen der alten und der neuen Verwendung in einem Land der\nEuropäischen Union ist für die Ausnahmeregelung ebenso ohne Belang wie der\nUmstand, dass der vor 22 Jahren gezahlte Ausstattungsbeitrag \"deutlich niedriger\nausgefallen ist\" und dessen \"Erträge\" nunmehr \"vollkommen erschöpft\" sind.\nAnhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht durch die\nNichtgewährung eines neuen Ausstattungsbeitrags in ihrem Wesenskern verletzt\nwäre, sind angesichts dessen, dass bestimmte Belastungen des Soldaten anlässlich\neiner neuen Verwendung im Ausland weiterhin durch spezielle Tatbestände der\nAuslandsumzugskostenverordnung (etwa § 6 - Makler-/Bürgschaftskosten; § 7 -\nAnschaffung technischer Geräte; § 8 - zusätzlicher Unterricht für Kinder; § 9 -\nRenovierungskosten; § 11 - Kosten klimabedingter Kleidung) abgedeckt werden\nsowie im Hinblick auf die Zahlung von Auslandsdienstbezügen einschließlich des\nAuslandszuschlags nicht zu erkennen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-09/27-k-4056-06","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-09/27-k-4056-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243196","retrieved":"2026-07-09 02:06:28.943678+00:00"}}