{"status":"available","doknr":"OLD243195","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0309.18K3830.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"18 K 3830/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \n außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nUnter dem 24.4.2002, dem 8.1.2003, dem 14.7.2003, dem 10.12.2003 und dem \n30.11.2004 wurden dem Kläger befristete Sondernutzungserlaubnisse für den Betrieb eines Verkaufscontainers auf dem Breslauer Platz in der Zeit vom 1.1.2002 bis \n30.8.2005 erteilt. \n\n3\n\nIn der Folgezeit hat der Kläger den Verkaufscontainer weiter betrieben und die \nvom Beklagten verlangten Sondernutzungsgebühren auch weiter bezahlt. \n\n4\n\nUnter dem 23.4.2008 hörte der Beklagte den Kläger zu der von ihm beabsichtigten Räumung des Standortes an. \n\n5\n\nUnter dem 7.5.2008 machte der Kläger geltend, er habe mit Wissen des Beklagten den Verkaufscontainer auch nach Ende August weiter betrieben. Der Beklagte \nhabe ihn zur Zahlung der Sondernutzungsgebühr aufgefordert. Er benötigte dringend \ndiesen Standort für den Verkauf der Bustickets. Auch in der Vergangenheit habe er \nsich angesichts der Baustellengestaltung als flexibel erwiesen. Er bitte nunmehr um \nErteilung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 26.5.2008 lehnte der Beklagte die begehrte Sondernutzungserlaubnis ab und forderte den Kläger auf, den Platz bis zum 30.6.2008 zu räumen. \nFür den Fall, dass der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt den Platz nicht räumen werde, drohte er ihm ein Zwangsgeld an. \n\n7\n\nAm 6.6.2008 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n8\n\nEr macht geltend, er betreibe seit 2002 den Verkaufscontainer, ohne dass es zu \nUnzuträglichkeiten gekommen sei, obwohl auf dem Breslauer Platz schon seit dem \nJahr 2003 die Baustelle für die Nord-Süd Stadtbahn sei. Es sei für sein Gewerbe unabdingbar, die Bustickets unmittelbar am Breslauer Platz zu verkaufen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.5.2008 zu verpflichten, ihm eine Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb des Verkaufscontainers auf dem Breslauer Platz zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, es habe ab dem 1.9.2005 keine Sondernutzungserlaubnis mehr bestanden. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, weil die Fläche im Zuge der Wiederherstellung \nder Oberfläche des Breslauer Platzes benötigt werde. So sei etwa auch die Verlegung des Taxi-Standes beabsichtigt. Schließlich sei beabsichtigt, den Breslauer \nPlatz künftig von Verkaufscontainern frei zu halten. \n\n14\n\nDem Kläger sei es möglich und zumutbar, den Verkaufsstand auch an einem nahe gelegenen Ort zu betreiben. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 16.11.2008 hat die Kammer die Firma Cywan GmbH beigeladen, die ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beim \nBeklagten gestellt hatte, dem mit Rücksicht auf die Baustellenarbeiten auf dem Breslauer Platz nicht stattgegeben wurde und die zwischenzeitlich ein Verkaufslokal in \ndem an den Breslauer Platz angrenzenden Commerzhotel betreibt. \n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nMit Beschluss vom 5.1.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n20\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \nDer Bescheid vom 26.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis \n( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). \n\n22\n\nDer Beklagte hat das ihm in § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bei der \nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis \neingeräumte Ermessen\nvorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. \n\n23\n\nNamentlich hat der Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt. \nHierzu hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom \n9.3.2009 nochmals das Konzept der Stadt Köln für die künftige Nutzung des \nderzeitigen Busbahnhofgeländes erläutert. \n\n24\n\nDie Erwägungen des Beklagten, die zu der Versagung der \nSondernutzungserlaubnis geführt haben, sind zur Überzeugung des Gerichts \nsachgerecht und tragfähig. Dabei wurde darauf abgestellt, dass das Gelände kurz- \nund mittelfristig für die Lagerung von Baumaterialien benötigt werde; langfristig sei \ndemgegenüber eine andere bauliche Nutzung des Geländes angestrebt, die mit dem \nAufstellen von Verkaufscontainern nicht vereinbar sei. \n\n25\n\nDer Beklagte hat ferner bei seiner Ermessensentscheidung die - vor allem \nwirtschaftlichen - Belange des Klägers einbezogen und angemessen berücksichtigt. \n\n26\n\nSchließlich hat der Beklagte bei der Versagung der Sondernutzungserlaubnis \nauch den Gleichheitsgrundsatz beachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nBeigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Sondernutzungserlaubnis \nzum Betrieb eines Verkaufscontainers versagt worden ist. Ferner ist in den Blick zu \nnehmen, dass zwischenzeitlich gegenüber der Klägerin des Verfahren 18 K 7122/08, \ndie ebenfalls einen Verkaufscontainer für Bustickets auf dem Breslauer Platz \nbetreibt, die Sondernutzungserlaubnis widerrufen worden ist, \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug \ngenommen. \n\n28\n\nAuch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene \nAufforderung zur Räumung des Breslauer Platzes ist rechtmäßig. Der Kläger geht \njedenfalls seit dem 7.5.2008 selbst davon aus, dass er nicht mehr im Besitz einer \ngültigen Sondernutzungserlaubnis ist. Denn unter diesem Datum hat er die Erteilung \neiner Sondernutungserlaubnis beantragt. Die dem Kläger gesetzte Frist bis zum \n30.6.2008 ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n29\n\nIn Ziffer 3 des Bescheides wurde versehentlich Ziffer 1 statt Ziffer 2 in Bezug \ngenommen. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 3 erfolgten \nZwangsgeldandrohung unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit. Denn aus \ndem Gesamtzusammenhang ergibt sich zweifelsfrei, dass richtigerweise die Ziffer 2 \nin Bezug genommen werden sollte. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, \nweil diese selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-09/18-k-3830-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-09/18-k-3830-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243195","retrieved":"2026-07-09 02:06:28.863437+00:00"}}