{"status":"available","doknr":"OLD243263","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0305.1K1485.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"1 K 1485/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten \nvom 24. Januar 2008 rechtwidrig gewesen ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist seit dem Jahr 1993 Miteigentümer einer von ihm und seiner Familie \nbewohnten Wohneinheit in dem Haus S.----allee 0 in Niederkassel-Mondorf. Das \nMehrfamilienhaus liegt an dem als Rheinaue bezeichneten Gebiet zwischen der S.---\n-allee und dem Rhein. Am westlichen Rand des Grundstücks verläuft die Verlängerung der Provinzialstraße, die die S.----allee quert und zum Rhein führt. Dort ist die \nAnlegestelle der Rheinfähre, die zwischen Mondorf und Hersel verkehrt. Östlich der \nAnlegestelle mündet die Sieg. Das so umrissene südlich der S.----allee befindliche \nGelände ist ein Überschwemmungsbereich des Rheins und in dem „Landschaftsplan \nNr. 1 Niederkassel\" des Rhein-Sieg-Kreises als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. \n\n2\n\nSeit den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts wird in dieser Rheinaue und \nauf dem Gelände der Fähranlegestelle jeweils in der ersten Jahreshälfte ein sogenanntes Strandfest abgehalten, das von dem Beklagten in den vorvergangenen Jahren als viertägiges Volksfest festgesetzt wurde. Die Beigeladene organisiert diese \nStrandfeste. Sie besteht aus örtlichen Turn- und Gesangsvereinen und wird nach \nerfolgter Festsetzung der Veranstaltung aufgrund eines mit der Stadt Niederkassel \ngeschlossenen Vertrages tätig.\n\n3\n\nNeben dem Strandfest gab es in Mondorf eine ebenfalls viertägige Herbstkirmes, \ndie traditionell auf dem im Ort gelegenen Adenauer-Platz abgehalten wurde. Nach \nder Umgestaltung des Platzes fand die Kirmes ab dem Jahr 1992 ebenfalls in der \nvorgenannten Rheinaue statt. \n\n4\n\nErstmals im Jahre 2007 wendete sich der Kläger auch unter Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes im Ergebnis erfolglos gegen die Durchführung der \nHerbstkirmes. Unter dem 20. Dezember 2007 beantragte er bei dem Beklagten, beide Veranstaltungen räumlich zu verlegen, damit sie nicht mehr in unmittelbarer Nähe \nseiner Wohnung stattfänden. Dazu führte er unter anderem aus, die Geräusch- und \nGeruchsbelästigungen seien unzumutbar. \n\n5\n\nDer Beklagte setzte mit an die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 24. Januar 2008 fest, dass das Strandfest in der Zeit vom 09. Mai 2008 bis zum 12. Mai 2008 \nals Volksfest im Sinne des § 60b GewO stattfinde. Ort der Veranstaltung sollten die \n\n6\n\n„Provinzialstraße im Teilstück zwischen Unterdorfstraße und Rheinufer (gesamter Fähranlegerbereich), S.----allee im Teilstück zwischen \nFischerstraße und Korngasse\"\n\n7\n\nsein. Zugleich wurde dem Veranstalter unter Ziffer 8) aufgegeben, Verkaufsstände, Fahrgeschäfte und sonstige Einrichtungen so aufzubauen, dass die Teilnehmer \nnicht gefährdet und die Anwohner nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar \nbehindert oder gestört werden. Ziffer 2) enthielt das Gebot, Fahrzeuge mit Kühlaggregaten nicht in der Nähe der Wohnbebauung abzustellen, um Lärmbelästigungen \nzu vermeiden. Weitere Regelungen zur Lärmvermeidung enthielt die Festsetzung \nnicht. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Festsetzungsbescheid \nam 29. Januar 2008 bekannt gegeben. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 26. Februar 2008 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er unter anderem vor, er könne es nicht mehr dulden, dass \nbeide Kirmesveranstaltungen unmittelbar vor seiner Wohnung stattfinden. Bisher habe er während der Veranstaltungen Kurzurlaube durchgeführt, könne dies aber wegen der Schulpflicht seiner Kinder nicht fortsetzen. Er wisse, dass sich viele Anwohner durch Lärm, Geruch und gelegentliche Gewalttätigkeiten gestört fühlten. Die Veranstaltung verstoße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans. Im Übrigen \nrechtfertige die Festsetzung nach § 69 GewO nicht, die Rechte der Anwohner zu \nverkürzen. Für das von ihm bewohnte Haus seien Grenzwerte von tagsüber 45 dB(A) \nund nachts 35 dB(A) maßgebend. \n\n10\n\nNachdem das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten vom 02. \nJuni 2008 vorgelegen hat, trägt der Kläger vor, das Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung bestätige sein Vorbringen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt \n\n12\n\nfestzustellen, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten \nvom 24. Januar 2008 rechtswidrig gewesen ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung macht er unter anderem geltend, von dem Strandfest gingen \nkeine erheblichen Störungen aus. Die Lärmentwicklung halte sich im Rahmen dessen, was bei Volksfesten dieser Art hinzunehmen sei. Volksfeste seien wegen ihrer \nkurzen Dauer grundsätzlich in jedem Baugebiet zulässig. Sie seien traditioneller Bestandteil des gesellschaftlichen und sozialen Lebens. Die von ihnen ausgehenden \nLärmbeeinträchtigungen seien sozialadäquat. Entsprechend sehe die sogenannte \nFreizeitlärm-Richtlinie für die von ihr gemeinten „seltenen Störereignisse\" höhere \nLärmgrenzwerte als üblich vor. \n\n16\n\nAuch die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte \nÜberschreitung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte sei hinzunehmen. \nWenn Volksfeste mit kommunaler Bedeutung stattfänden, sei eine Überschreitung \nausnahmsweise unwesentlich, wenn für das Fest in der Bevölkerung eine breite \nAkzeptanz bestehe. Von einer solchen Akzeptanz sei hier auszugehen, zumal der \nKläger seit Bestehen der Tradition der erste sei, der sich gegen die Durchführung \ndes Strandfestes zur Wehr setze. Der Beklagte habe anhand einer Unterschriftenliste \nermittelt, dass sich nicht einmal alle Bewohner des von dem Kläger bewohnten \nHauses von der Kirmes gestört fühlten. Im Übrigen sei anerkannt, dass die \nFreizeitlärm-Richtlinie nicht schematisch angewendet werden dürfe. Vielmehr sei \neine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Anderenfalls sei \njegliche Kirmesveranstaltung im Regelfall wegen des auftretenden Lärms unzulässig. \n\n17\n\nEtwaige Abwehransprüche des Klägers seien schließlich auch verwirkt. Die \nEigentümergemeinschaft erhalte seit Jahren als Ausgleich für die \nBeeinträchtigungen, insbesondere wegen des erschwerten bzw. verhinderten \nZugangs zu den Stellplätzen, eine Entschädigung in Höhe von 500 EUR. Mit der \nVereinbarung dieser Entschädigung habe sich die Gemeinschaft verpflichtet, das \nStrandfest zu dulden und die Beeinträchtigungen hinzunehmen. \n\n18\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, die sachlichen Ausführungen des Klägers \nentsprächen nicht den Tatsachen und könnten widerlegt werden. Das von ihm \nbewohnte Gebäude liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem \nMischgebiet. Im Erdgeschoss befänden sich zwei gastronomische Betriebe. Bereits \nfrüher habe an der gleichen Stelle eine Gaststätte mit Außengastronomie gestanden. \nÖstlich neben dem Gebäude gebe es ferner einen Minigolfplatz mit Eisdiele. Es sei \nschließlich unverständlich, dass der Kläger rund 15 Jahre nach Erwerb seiner \nWohnung beginne, die Kirmesveranstaltungen als störend zu empfinden. \n\n20\n\nDie Kammer hat gemäß Beschluss vom 21. April 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 29. April 2008 Beweis erhoben durch die Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des \nöffentlich bestellten Sachverständigen Stöcker vom 02. Juni 2008 Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Gerichtsakten der Verfahren \n1 L 1207/07 und 1 K 3392/07 sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig. \n\n22\n\nNachdem sich der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 \ndurch Zeitablauf nach Klageerhebung erledigt hat, ist die ursprünglich als \nAnfechtungsklage erhobene Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und zulässig. Es besteht insbesondere das \nerforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil eine konkrete \nWiederholungsgefahr besteht. Nach den Angaben der Beteiligten und insbesondere \nden Bekräftigungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist \ndavon auszugehen, dass auch in Zukunft auf dem streitigen Gelände regelmäßig \nKirmesveranstaltungen vergleichbarer Art stattfinden sollen. \n\n23\n\nDie Klage ist auch nicht wegen Verwirkung unzulässig. Verwirkung als ein dem \nGrundsatz von Treu und Glauben zuzurechnender Vorgang der Rechtsvernichtung \nbedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere \nUmstände hinzutreten. Solche Umstände sind etwa ein bestimmtes Verhalten des \nBerechtigten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das \nRecht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung \noder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil \ndieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht \nmehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, \nBVerwGE 102, 33; zuletzt: Beschluss vom 19. Dezember 2008 \n- 9 B 65.08 -, zit. nach juris.\n\n25\n\nSolche besonderen Umstände hat der Beklagte nicht dargetan. Der Erwerb einer \nImmobilie in Kenntnis des Umstandes, dass im unmittelbaren Umfeld jährlich ein \noder zwei Kirmesveranstaltungen stattfinden, führt nicht zum Verlust der hier geltend \ngemachten Rechte. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei den Volksfesten bislang \ndurch Kurzurlaube ausgewichen, was nunmehr wegen der Schulpflicht seiner Kinder \nnicht mehr möglich gewesen sei. Auch im Übrigen sind neben dem Zeitablauf keine \nUmstände erkennbar, die sein jetziges Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen. \nEs ist auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Erwartung gehegt hat, der Kläger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen. Anders ist nicht \nnachvollziehbar, dass sich der rechtsanwaltlich vertretene Beklagte auf gesammelte \nUnterschriften beruft und wiederholt vortragen lässt, dass sich der Kläger durch sein \nBegehren gegen die Interessen der örtlichen Gemeinschaft wende. Die regelmäßig \nan die Hauseigentümergemeinschaft gezahlte Entschädigung steht seinem \nKlagerecht ebenfalls nicht entgegen. Die vergleichsweise geringe Entschädigung \ngleicht nach ihrer vorgetragenen Zweckbestimmung allenfalls Nachteile aus, die die \nBewohner durch sonstige Beeinträchtigungen während der Kirmes erleiden, dass \nnämlich die Nutzung der Stellplätze des Gebäudes beeinträchtigt oder unmöglich ist. \n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n27\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 ist rechtswidrig \ngewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. \n\n28\n\nDie Rechtmäßigkeit der zugunsten der Beigeladenen ergangenen Festsetzung \nbeurteilt sich nach den §§ 60b, 69, 69a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO). \nNach den genannten Vorschriften ist der Antrag auf Festsetzung eines Volksfestes \nabzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse \nwiderspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren \nfür Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche \nStörungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Nachbarn \nkönnen Rechtsverstöße geltend machen, soweit im Rahmen des \nFestsetzungsverfahrens Vorschriften zu prüfen sind, die drittschützend sind. Wie die \nKammer dazu bereits in dem Beschluss vom 27. Juli 2007 in dem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren 1 L 1207/07 ausgeführt hat, führen die von dem Kläger \nweiterhin behaupteten Verstöße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans, die \nBelästigung durch Gerüche und die vermeintliche Verletzung der Sperrzeit für \nKirmesveranstaltungen und Volksfeste vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der \nFestsetzung. \n\n29\n\nDiese ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass wirksame Auflagen zur \nBeschränkung des von der Kirmes verursachten Lärms nicht erteilt worden sind und \ndie von dem Strandfest des Jahres 2008 tatsächlich verursachten \nGeräuschimmissionen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass die Veranstaltung \nals „sonstige erhebliche Störung\" im Sinne des § 69b Abs. 1 Nr. 3 GewO zu \nbewerten ist. \n\n30\n\nDa die Kirmes in ihrer Gesamtheit für die Zeit ihrer Dauer grundsätzlich eine von \ndem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nLuftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - \nBImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, BGBl. I \nS. 3830 erfasste Anlage ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), die nicht den \nGenehmigungspflichten dieses Gesetzes unterfällt, gilt der Grundsatz des § 22 \nAbs. 1 BImSchG. Demnach ist dafür zu sorgen, dass nach dem Stand der Technik \nvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß \nbeschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die Betreiber trifft die Pflicht, die \nVeranstaltung so durchzuführen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige \nGefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit \nund die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, \nhängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1996 \n- 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157.\n\n32\n\nSoweit es - wie hier - um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - \nbezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf \ndie individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare \nMaß überschreiten. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE \n68, 62; Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, NJW 1988, 2396f; zum \ngleichen Problem im privaten Nachbarrecht: BGH, Urteil vom 06. Juni \n2001 - VZR 246/00 -, NJW 2001, 3119ff.\n\n34\n\nBei der Ermittlung dessen, was zumutbar ist, kann vorliegend allerdings nicht auf \ndie Richtwerte der auch für nicht genehmigungspflichtige Anlagen geltenden \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 \n(GMBl S. 503) abgestellt werden. Die TA-Lärm gilt nach ihrer Ziffer 1 b) nicht für \ngenehmigungsbedürftige Freizeitanlagen und damit nicht für Kirmesveranstaltungen. \n\n35\n\nWelche Methoden und Werte bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ist \nallerdings dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zur „Messung, \nBeurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen\" (MBl. \nNRW. Seite 566) - Freizeitlärm-Richtlinie - zu entnehmen, der die TA-Lärm \nhinsichtlich der Bewertung von Freizeitanlagen ergänzt. Obwohl sie - anders als die \nTA-Lärm - keine aufgrund des § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift ist, \nkommt ihr bei der hier anzustellenden Bewertung eine vergleichbare Bedeutung zu. \n\n36\n\nDie Freizeitlärm-Richtlinie ist eine Umsetzung der vom Länderausschuss für \nImmissionsschutz (LAI) erarbeiteten Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, \nBeurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen,\n\n37\n\nveröffentlicht in NVwZ 1997, S. 469. \n\n38\n\nDiese Musterverwaltungsvorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die TA-\nLärm für Freizeitanlagen nicht gilt und deren Besonderheiten nicht unmittelbar gerecht werden kann, obwohl die TA-Lärm im Grundsatz einschlägige Regelungen \nenthält. Diese sind allerdings ursprünglich auf die Gegebenheiten von \nIndustrieanlagen und Gewerbebetriebe abgestimmt. Vor dem Hintergrund, dass in \nder Freizeitlärm-Richtlinie die Grundregeln und die gebietsbezogenen \nImmissionsrichtwerte der TA-Lärm weitestgehend übernommen werden, schlägt die \nMusterverwaltungsvorschrift feste Regeln zur Erfassung von spezifischen \nBesonderheiten der Emissionen von Freizeitanlagen vor, namentlich für \nimpulshaltige Geräusche, für die Ton- und Informationshaltigkeit, für die Bestimmung \nruhebedürftiger Zeiten und die Beurteilungszeiten. Nachdem die Vorschläge des \nLänderausschusses bisher nicht in die TA-Lärm integriert worden sind, haben die \nLänder auf der Grundlage der Mustervorschrift eigene Richtlinien erlassen. In der \nFreizeitlärm-Richtlinie hat das insoweit zuständige Landesministerium für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner Funktion als \noberste Immissionsschutzbehörde (§ 14 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz) die \nvorhandenen immissionsrechtlichen Regeln und Grundsätze entsprechend \nherangezogen und ergänzende Regeln und Richtwerte bestimmt, die unter anderem \nden Besonderheiten einer solchen Veranstaltung einerseits und den Interessen der \nNachbarschaft andererseits Rechnung tragen sollen. Nach Ziffer 3.1 der Richtlinie \nwerden die Kategorien der TA-Lärm insoweit übernommen, als zunächst der \nGebietscharakter und die Einteilung in Tag-, Nacht- und Ruhezeiten maßgebend \nsind. Die Werte können nach Maßgabe der Ziffer 3.2 für seltene Ereignisse (nicht \nmehr als 10 Tage oder Nächte im Jahr) erhöht werden. Dadurch wird dem Grundsatz \nRechnung getragen, dass besondere - seltene - Veranstaltungen eine kurzzeitige \nÜberschreitung der Lärmobergrenze und damit eine erhöhte Duldungspflicht \nrechtfertigen können. Um ein solches seltenes Ereignis geht es vorliegend, weil an \ndem in Rede stehenden Veranstaltungsort zumeist im Mai an vier Tagen das \n„Strandfest\" und an weiteren vier Tagen im Herbst die Herbstkirmes stattfinden. Der \nweiteren Besonderheit, dass nämlich die Nachtzeit erst um 22.00 Uhr beginnt, wird in \nZiffer 3.3 der Richtlinie Rechnung getragen. \n\n39\n\nVor diesem Hintergrund kommt den Richtwerten und Bewertungsgrundsätzen \nder Freizeitlärm-Richtlinie eine vergleichbare Bedeutung zu wie den entsprechenden \nRegelungen der TA-Lärm, denen nach neuerer Rechtsprechung eine im gerichtlichen \nVerfahren zu beachtende Bindungswirkung beizumessen ist.\n\n40\n\nVgl. zur TA-Lärm etwa: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, \nBVerwGE 129, 209; Beschluss vom 06. November 2008 - 4 B 58.08 -, zit. \nnach juris; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2008 - 7 B 1741/07 - \nNWVBl 2008, 265.\n\n41\n\nDie Zumutbarkeitsgrenzen nach Maßgabe der Regelungen und Richtwerte der \nFreizeitlärm-Richtlinie sind demnach tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) \nmaximal 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) und \nan Sonn- und Feiertagen 65 dB(A) und nachts (22 bis 6 Uhr) maximal 55 dB(A) (vgl. \nZiffern 3.2. a); 3.2. b) und 3.1. c) der Freizeitlärm-Richtlinie), wenn man zu Gunsten \ndes Beklagten und der Beigeladenen von der Einstufung des Gebietes als \nMischgebiet ausgeht. In diesen Gebieten gelten Immissionsrichtwerte an Werktagen \nvon 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und von 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten \nsowie an Sonn- und Feiertagen, während nachts der Richtwert von 45 dB(A) \nmaßgebend ist. Diese Werte dürfen nach Ziffer 3.2. a) der Richtlinie um bis zu 10 \ndB(A) überschritten werden, keinesfalls aber - orientiert an den vorgenannten Zeitabschnitten - über die Höchstwerte von 70 dB(A), 65 dB(A) und 55 dB(A) hinaus. Diese \nWerte, die zugleich den nach der Richtlinie geltenden Höchstwerten entsprechen, \nwurden während der Dauer des Strandfestes 2008 mit Ausnahme eines marginalen \nZeitraums zu Beginn der Veranstaltung (09. Mai 2008, tags außerhalb der Ruhezeit) \nüberwiegend sehr erheblich überschritten. Die Kammer folgt insoweit den \nsachverständigen Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom \n02. Juni 2008. Die Zusammenfassung der Messergebnisse und deren gutachtliche \nBewertung zeigen, dass - bezogen auf die Wohnung des Klägers - die \nImmissionsrichtwerte in einem einzigen Beurteilungszeitraum um nur 1 dB(A) überschritten worden sind (10. Mai, tags außerhalb der Ruhezeit), ansonsten aber \ndurchweg um mindestens sieben dB(A) (11. Mai, tags und 12. Mai, tags). Zu den \nübrigen Tageszeiten wurden die Richtwerte um 10 dB(A) bis 12 dB(A) überschritten \n(09. und 10. Mai, jeweils in der Ruhezeit und in einem Teilzeitraum des 11. Mai und \ndes 12. Mai). Nachts wurden die Immissionsrichtwerte um 21 dB(A) (09. Mai), 34 \ndB(A) (10. Mai) und um 20 dB(A) (11. Mai) überschritten. Insgesamt wurden damit \nfür die gesamte Veranstaltung - abgesehen vom Beginn der Kirmes am 09. Mai \naußerhalb der Ruhezeit - zuzüglich eines Zeitraums, der außerhalb der Festsetzung \nliegt, Beurteilungspegel von 71 dB(A) bis 89 dB(A) ermittelt. Diese jeweiligen Werte \nwurden zudem an jedem Tag und in jeder Nacht in jedem Beurteilungszeitraum \ndurch kurzzeitige Ereignisse nochmals um mehr als 20 dB(A) am Tage und um mehr \nals 10 dB(A) in der Nacht überschritten. Soweit der Beklagte die Überschreitung des \nzulässigen Dauerschallpegels um 34 dB(A) dem nächtlichen Feuerwerk zuordnet, \nwiderspricht oder relativiert dies nicht die getroffenen Feststellungen. Der \nSachverständige hat neben dem in der Nacht vom 10. Mai 2008 ermittelten Beurteilungspegel von 89 dB(A) für die in dem Zeitraum enthaltene Stunde mit Feuerwerk \neine Überschreitung des zulässigen Immissionswertes um rund 45 dB(A) festgestellt. \n\n42\n\nFür die Kammer besteht keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren \ngerichtlichen Sachverständigengutachtens. Dies wäre nur dann geboten, wenn das \nvorhandene Gutachten unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre, Anlass zu \nZweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen \noder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten \nsind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Substantiierte Einwendungen sind von \nden Beteiligten nicht geltend gemacht worden. Das Gutachten des gerichtlich \nbestellten Sachverständigen überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der \nErhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen \nMessungen und Erkenntnissen. Er hat die rechtlichen Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie und deren Umsetzung in transparenter und nachprüfbarer Weise in dem \nGutachten selbst angegeben. \n\n43\n\nDie festgestellte Überschreitung der Grenzwerte ist auch als erhebliche \nBelästigung zu bewerten, sodass die Veranstaltung eine „sonstige erhebliche Störung\" im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO gewesen ist. Ziffer 3.2. der \nFreizeitlärm-Richtlinie bestimmt, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse \ndie Werte nach Nr. 3.1 b) bis f) um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die oben \ngenannten und von dem Sachverständigen berücksichtigten Höchstwerte \nüberschreiten sollen. Wie festgestellt, wurden die Höchstwerte für annähernd die \ngesamte Dauer der Kirmes deutlich überschritten, sodass die Immissionen \nunzumutbar sind. Bereits eine Überschreitung des Geräuschpegels um nur 3 dB(A) \nwird als Verdopplung der Lautstärke empfunden, sodass auch aus Sicht eines \nverständigen Durchschnittsmenschen eine erhebliche Belästigung anzunehmen ist. \nHinzu kommt, dass die von der Richtlinie in derartigen Fällen vorausgesetzten \nMaßnahmen zur Reduzierung des Lärms nicht getroffen worden sind. Der Beklagte \nhat in seiner Festsetzung keine derartigen effektiven Lärmschutzauflagen vorgesehen und nicht dargelegt, dass die Beigeladene oder die Schausteller von sich aus \ndie nach dem Stand der Technik möglichen Lärmbegrenzungen einsetzten. Nach \ndem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist dies auch nicht erwünscht, weil in \ndiesem Fall die Attraktivität der Veranstaltung aus Sicht der Besucher und aus Sicht \nder Schausteller verloren ginge. \n\n44\n\nDer Einwand des Beklagten, die Überschreitung der Grenzwerte sei bei \ntraditionell verwurzelten Festen gerechtfertigt, greift nicht durch. Es ist bereits \nzweifelhaft, mit welcher Berechtigung und in welchen Fällen trotz des im Laufe der \nJahrzehnte eingetretenen Wandels bei derartigen Veranstaltungen von einer \nTradition gesprochen werden kann. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass \ntraditionell in einem Umfang und Ausmaß rechtmäßig Immissionen verursacht \nworden sind, die den nunmehr getroffenen Feststellungen vergleichbar sein könnten. \nDas kann jedoch offen bleiben. Denn eine Tradition und die in diesem \nZusammenhang vorgetragene angebliche Sozialadäquanz führen nicht dazu, dass \njenseits der regelmäßig vorgegebenen Grenzen nach Belieben Geräuschimmissionen verursacht werden dürfen. Selbst das kirchliche Glockenläuten, \nvon dessen kultureller Verwurzelung zumindest überwiegend ausgegangen werden \ndarf, kann die staatlich zu wahrenden Belange oder Rechtspositionen Dritter \nbeeinträchtigen, sodass der Staat auch dem Läuten Grenzen setzen darf und \nmuss.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE \n68, 62.\n\n46\n\nEs ist im Übrigen kein im Gesetz oder den vorgenannten Richtlinien \nniedergelegter Anhalt erkennbar, der vorliegend zur Abweichung von den \nGrenzwerten der Freizeitlärm-Richtlinie in dem festgestellten Umfang berechtigen \nkönnte. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Freizeitlärm-Richtlinie ihrerseits \nbereits erhebliche Überschreitungen der üblicherweise zulässigen Grenzwerte nach \nder grundsätzlich bindenden,\n\n47\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 \n- 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209,\n\n48\n\nTA-Lärm zulässt, wenn seltene Ereignisse in Rede stehen. Darüber hinaus legt \ndie Richtlinie ihrerseits Obergrenzen fest, die eingehalten werden sollen. \n\n49\n\nDer von diesem Ansatz abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofes, \n\n50\n\nvgl. BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, BauR 2004, \n300,\n\n51\n\ndass die Überschreitung der Richtwerte der sogenannten „LAI-Hinweise\", denen \ndie Freizeitlärm-Richtlinie entspricht, unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 \nBGB sein kann, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung \nhandele, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in \nder Umgebung bleibe, schließt sich die Kammer nicht an. Der Bundesgerichtshof \nzieht die Ausnahmesituation, die zum Erlass der Freizeitlärm-Richtlinie geführt hat, \nwiederum zum Anlass heran, die ohnehin erhöhten Grenzwerte als nicht maßgeblich \nzu bewerten und eine weitere Überschreitung dieser erhöhten Grenzwerte \nzuzulassen. Das in der Richtlinie unter Ziffer 3.2 berücksichtigte seltene Ereignis von \nbis zu 10 Tagen Dauer im Jahr, das dem Bedürfnis nach Kirmes und anderen \nlautstarken Veranstaltungen gerecht werden soll, wird von dem Bundesgerichtshof \nfür die vergleichbar strukturierten „LAI-Hinweise\" um den Tatbestand des „sehr \nseltenen Ereignisses\" mit noch höheren Immissionsrichtwerten erweitert, was mit \ndem Wortlaut der Richtlinie nicht mehr zu vereinbaren ist. Im Übrigen widerspricht \nein derartiger Ansatz der Zielsetzung dieser Richtlinie, auf der Grundlage der TA-\nLärm eine vorweggenommene und gleichartige Bewertung der speziellen \nGeräuschsituationen vorzunehmen und eine einheitliche Bestimmung dessen zu \ntreffen, was unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange und der \nlärmtechnischen sowie der medizinischen Erkenntnisse noch als hinnehmbar zu \nbewerten ist. Entsprechend werden in Ziffer 3.2. der Freizeitlärm-Richtlinie die auch \nhier relevanten Grenzwerte als Höchstwerte beschrieben, die keinesfalls \nüberschritten werden sollen. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO sieht ohne Eröffnung eines \nErmessens vor, dass der Antrag auf Festsetzung zwingend abzulehnen ist, wenn die \nhier fraglichen sonstigen erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit zu \nbefürchten sind. \n\n52\n\nDarüber hinaus hätte die Festsetzung aus Sicht der Kammer auch unter \nBerücksichtigung der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\n53\n\nvgl. BGH, a.a.O.,\n\n54\n\nsowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel,\n\n55\n\nvgl. Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 -, NVwZ-RR 2006, \n531,\n\n56\n\nund des Oberverwaltungsgerichts Koblenz,\n\n57\n\nvgl. Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 1094/04 -, zit. nach juris,\n\n58\n\nnicht ohne eine Beschränkung der Lärmimmissionen erfolgen dürfen. \n\n59\n\nDer Verwaltungsgerichtshof Kassel hat sich zwar für bestimmte Veranstaltungen \nfür die Möglichkeit der Überschreitung von Grenzwerten ausgesprochen, aber auch \ninsoweit Grenzen gesetzt. So geht auch er davon aus, dass es „nicht sachgerecht \n(wäre), die unter Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie genannten Beurteilungspegel \nunter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Sozialadäquanz etwa von Volksfesten \n(nochmals) generell zu erhöhen\". Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) innerhalb der \nRuhezeiten am Tage (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ist auch aus Sicht des \nVerwaltungsgerichtshofs die Obergrenze und liegt nach seiner Auffassung bereits \noberhalb der Enteignungsschwelle, \n\n60\n\nvgl. VGH Kassel a.a.O., Randziffern 62 und 65 der Dokumentation bei \njuris; \nvgl. auch OVG Koblenz a.a.O., Randziffer 21 der Dokumentation bei juris. \n\n61\n\nDer Bundesgerichtshof hält trotz seiner Ausführungen zur mangelnden Verbindlichkeit der LAI-Hinweise bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie ebenfalls einen maximalen \nBeurteilungspegel von 70 dB(A) in der Zeit bis 24.00 Uhr für maßgeblich,\n\n62\n\nvgl. BGH a.a.O., Randziffer 22 der Dokumentation bei juris. \n\n63\n\nVorliegend sind für die fraglichen Zeiträume nahezu durchgängig \nBeurteilungspegel von deutlich über 70 dB(A) ermittelt worden, sodass selbst nach \nden von diesen Gerichten aufgestellten Kriterien - denen die Kammer nicht folgt - die \nzulässigen Grenzen überschritten worden wären. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und \nsich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n65\n\nDie von dem Beklagten für den Fall seines Unterliegens angeregte Zulassung der \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, \n124a Abs. 1 VwGO) war nicht geboten. Die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie \nführt nicht regelmäßig zur Versagung der Zulassung von Kirmesveranstaltungen, da \ndiese beispielsweise mit geeigneten Auflagen oder in adäquater Entfernung von \nWohnbebauung weiterhin zulässig bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-05/1-k-1485-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-05/1-k-1485-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243263","retrieved":"2026-07-09 02:06:35.013328+00:00"}}