{"status":"available","doknr":"OLD243319","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0304.25K5389.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"25 K 5389/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt in den Jahren 1998 bis 2002 Darlehen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom \n11.07.2006 wurden die Darlehensschuld auf 11.941,47 EUR, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 02.2002 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.03.2007 \nfestgesetzt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf \nBewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 5 BAföG wegen Überschreitens der \nWochenarbeitszeit von 10 Stunden ab. Eine von der Klägerin vorgelegte \nVerdienstabrechnung vom Januar 2007 weist eine Einstufung in eine Tarifgruppe mit \n43,48 Stunden je Monat auf.\n\n5\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Bei der Berechnung \nder Arbeitszeit sei unter Berücksichtigung von Schaltjahren von 365,25 Tagen pro \nJahr auszugehen, also von 52,178571 Wochen. Die bescheinigte Arbeitszeit von \n43,48 Stunden pro Monat ergebe eine jährliche Arbeitszeit von 521,76 Stunden, also \nunter 10 Stunden pro Woche.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück.\n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch \nvorgetragen: Ausweislich des Arbeitsvertrags betrage die wöchentliche Arbeitszeit \nder Klägerin 0,26 der tariflichen Wochenarbeitszeit, also durchschnittlich 10,00 \nStunden. Eine wochengenaue bzw. monatsgenaue Abrechnung sei der flexiblen \nArbeitszeitgestaltung im Berufsbild der Klägerin, also im Krankenhausdienst, nicht \nangemessen. Monatliche Schwankungen der Arbeitszeit seien durch eine auf das \nJahr bezogene Durchschnittsberechnung auszugleichen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom \n29.06.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten \nvom 07.11.2007 zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gem. § \n18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2007 und 01.09. \nbis 30.09.2007 zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor: Bei 52 Wochen und 12 Monaten pro Jahr ergebe sich eine \nmaximale monatliche Arbeitszeit von 43,33 Stunden, die die der Klägerin \nunterschreite. Eine generelle Berücksichtigung von Schalttagen komme angesichts \nder gesetzlichen Regelung einer monatlichen Berechnung nicht in Betracht. Die im \nArbeitsvertrag ausgewiesene Arbeitszeit von 0,26 der tariflichen Wochenarbeitszeit \nvon 38,5 Stunden ergebe einen Wochenwert von 10,01 Stunden, also über 10 \nStunden. Tatsächlich habe die Klägerin ausweislich der vorgelegten \nArbeitgeberbescheinigung nur in den Monaten Juli und August 2007 nicht mehr als \n10 Stunden pro Woche gearbeitet. Für diese Monate werde nunmehr ein Teilerlass \nim Bescheid vom 04.07.2008 bewilligt (abgetrenntes Verfahren 25 K 4705/08).\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Teilerlass.\n\n17\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden \nAusführungen und Berechnungen in den Bescheiden und in den Klageerwiderungen \nverwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nErgänzend ist auszuführen: Ausgehend vom Gesetzeswortlaut\n\n19\n\n- „ Für jeden Monat, in dem ... er ein Kind bis zu \n 10 Jahren pflegt und erzieht ... und er nicht \n oder nur unwesentlich erwerbstätig ist ... \n Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn \n die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als \n 10 Stunden beträgt.\" -\n\n20\n\nund vom Gesetzeszweck\n\n21\n\n - Begünstigung von Personen, die der Kindererziehung in zeitlicher Hinsicht tatsächlich \n Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen, \n vgl. Bundestags-Drucksache 8/2467, S. 24, \n 30 und 8/2868, S. 23 -\n\n22\n\nsind maßgebliche Kriterien die tatsächliche Arbeitszeit in jedem einzelnen Monat \nund die tatsächliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen, die ganz oder teilweise in \nden einzelnen Monat fallen. Das Abstellen auf tatsächliche Arbeitszeiten verbietet \nden Rückgriff auf vertraglich festgelegte oder fiktiv berechnete durchschnittliche \nMonats- oder Wochenarbeitszeiten, weil letztere die tatsächlichen Zeiten der \n(bevorzugten) Kindererziehung wegen möglicher Arbeitszeitschwankungen nicht \nrealistisch wiederspiegeln.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1987 - 16 A 1429/86; \nUrteil vom 30.10.1991 - 16 A 1681/91; Urteil vom 22.05.2000 \n- 16 A 518/99.\n\n24\n\nEs begegnet keinen Bedenken, die monatliche Grenzarbeitszeit im Jahre 2007 \nentsprechend der Praxis der Beklagten mit 43,33 Stunden (52 Wochen x 10 \nStunden: 12 Monate) anzusetzen und die vom Arbeitgeber der Klägerin ermittelten \ntatsächlichen monatlichen Arbeitszeiten an diesem Wert zu messen.\n\n25\n\nVgl. bereits VG Köln, Urteil vom 27.12.2005 - 25 K 5185/05 -.\n\n26\n\nDer genannte Grenzwert stellt zwar nicht immer sicher, dass keine der in einen \nMonat fallenden Wochenarbeitszeiten die 10-Stunden-Grenze überschreitet; bei \neinem Wert über 43,33 muss jedoch zwangsläufig eine einzelne Wochenarbeitszeit \nüber 10 Stunden sein mit der Folge, dass der betroffene Monat insgesamt \nals Anspruchsmonat wegfällt. \n\n27\n\nDa die vom Arbeitgeber der Klägerin vorgelegten Monatswerte in dem hier noch \nstreitigen Monaten über dem Grenzwert liegen - i. Ü. auch über dem von der Klägerin \ngenannten, schaltjahrbezogenen Grenzwert -, ist ein Teilerlassanspruch nicht gegeben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-04/25-k-5389-07","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-04/25-k-5389-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243319","retrieved":"2026-07-09 02:06:40.311002+00:00"}}