{"status":"available","doknr":"OLD243360","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0303.14K2310.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"14 K 2310/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin - die E. e.V. (E1. ) - ist ein \nim Jahre 1969 von Angehörigen der Universitäten Freiburg, Köln und Marburg \ngegründeter eingetragener Verein mit Sitz in Bonn. Nach eigenen Angaben handelt \nes sich bei der Klägerin um einen bundesweit tätigen Zusammenschluss von an der \nArchäologie interessierten Einzelpersonen und Vereinigungen mit etwa 730 \nMitgliedern.\n\n3\n\nUnter dem 01.11.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gem. § 59 \nBNatSchG ihre Anerkennung nach dem BNatSchG. Zur Begründung berief sie sich \ndarauf, dass zu den in ihrer Vereinssatzung festgelegten Aufgaben auch der Schutz \nhistorischer Kulturlandschaften gehöre. Nach § 1 Abs. 3 lit. k) der im Zeitpunkt der \nAntragstellung geltenden Vereinssatzung fördere sie insbesondere\n\n4\n\n„den Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von \nbesonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder \nschützenswerter Bodendenkmäler\", \n\n5\n\nDer Schutz historischer Kulturlandschaften werde in § 2 Nr. 14 BNatSchG als ein \nTeilaspekt des Naturschutzes angesprochen. Die Förderung eines in § 2 BNatSchG \ngenannten Teilaspektes reiche für eine Anerkennung nach § 59 BNatSchG aus. Der \nseine Anerkennung erstrebende Verein müsse nicht das gesamte Spektrum des \nNaturschutzes abdecken. Es genüge, wenn sich der Verein auf Teilgebiete \nkonzentriere und bestimmte, ausgewählte Ziele fördere. Im Übrigen sei zu \nberücksichtigen, dass sie - die Klägerin - die Natur - anders als etwa Sportvereine - \nnicht nutze, sondern zu ihrem Wohl und Schutz tätig sei. Die die Natur nutzenden \nSportvereine seien aber nach dem BNatSchG anerkannt worden, obwohl Vereine mit \ndem schwerpunktmäßigen Ziel der „Indienstnahme von Naturräumen\" nicht \nanerkannt werden sollten.\n\n6\n\nIm Rahmen des Antragsverfahrens hörte der BMU am 31.01.2005 zwei \nMitglieder der Klägerin persönlich an. Auf Bitte des BMU legte die Klägerin \nTätigkeitsbeschreibungen einzelner Vereinsmitglieder vor und verwies hierbei \ninsbesondere auf Veröffentlichungen ihres Mitgliedes F. zum Thema \nKulturlandschaft hin, der mit seinen Beiträgen maßgeblich den Begriff der \nKulturlandschaft und das Verständnis für seinen Bezug zur Archäologie mitgeprägt \nhabe.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin nach \n§ 59 BNatSchG auf Anerkennung nach dem BNatSchG ab. Zur Begründung führte \nsie aus, dass die Klägerin die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes nach ihrer \nSatzung nicht vorwiegend fördere. Mit dem in § 1 Abs. 3 lit. k) ihrer Satzung \nbezeichneten Schutz historischer Kulturlandschaften fördere die Klägerin nicht alle in \n§ 2 Nr. 14 BNatSchG benannten Kulturlandschaften, sondern nur diejenigen \nKulturlandschaften, die von besonderer Bedeutung für „Bodendenkmäler\" seien. Im \nÜbrigen sei der Schutz der Umgebungslandschaft von Bodendenkmälern das einzige \nnaturschützerische Ziel der Klägerin. Mindestens 8 ihrer insgesamt 10 \nsatzungsmäßig festgelegten Aufgabenbereiche hätten die ur- und frühgeschichtliche \nForschung und Lehre zum Gegenstand. Die ur- und frühgeschichtlichen \nWissenschaften bildeten den Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin. Der Begriff „Na-\nturschutz\" werde in der Satzung nicht verwendet, stattdessen stelle § 1 Abs. 4 der \nSatzung klar, dass die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Ur- und \nFrühgeschichte den Hauptschwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bilde. Darüber \nhinaus habe die Klägerin auch nicht belegt, dass sie über einen Zeitraum von \nmindestens drei Jahren vorwiegend Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes \ngefördert habe (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die vorgelegten \nTätigkeitsbeschreibungen und Veröffentlichungen von fünf Vereinsmitgliedern \nkönnten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Die Tätigkeiten und \nVeröffentlichungen seien nicht im Namen der Klägerin erfolgt. Die wissenschaftlichen \nArbeiten und Veröffentlichungen gingen vielmehr auf persönliche Aktivitäten ihrer \nMitglieder zurück, die diese im Rahmen ihrer eigenen beruflichen und \naußerberuflichen Tätigkeiten erbracht hätten. Eine Gewähr für eine sachgerechte \nAufgabenerfüllung (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) sei im Falle der Klägerin ebenfalls \nnicht gegeben. Die Klägerin habe eigene Tätigkeiten zur Förderung der Ziele des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege nicht nachgewiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 09.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die \nBeklagte verkenne, dass die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die \nBeurteilung, ob ein Verein Ziele des Naturschutzes fördere, maßgeblich auf die \nSatzung des Vereins abstelle. Dass der Verein tatsächlich Ziele des Naturschutzes \nfördere, sei keine zwingende Voraussetzung für seine Anerkennung. Dies gelte \ninsbesondere dann, wenn der Verein mangels bisheriger Anerkennung eine solche \nTätigkeit nicht habe wahrnehmen können. Konsequenzen daraus, dass der Verein \ntatsächlich keine Aufgaben des Naturschutzes wahrnehme, könnten erst nachträglich \ndurch eine Aufhebung der Anerkennung gezogen werden. Die Bedeutung des § 59 \nAbs. 1 Nr. 4 BNatSchG beschränke sich darauf, dass nur solche Vereine anerkannt \nwerden sollten, die zur Erledigung der ihnen durch die Anerkennung zuwachsenden \nAufgabenfelder in der Lage seien. Die neue Satzungsbestimmung des § 1 Abs. 3 lit. \nb) der Klägerin sei nicht so zu lesen, dass der von der Klägerin betriebene \nLandschaftsschutz nur dem Schutz von Bodendenkmälern diene solle. Der \nLandschaftsschutz sei nunmehr eingebettet in das grundsätzliche Anliegen, mit der \nArbeit die Landschaft, ihre Vielfalt, ihre Eigenart und ihre Schönheit - im Sinne des § \n1 BNatSchG - zu schützen. Alle anderen in § 1 der Vereinssatzung erwähnten \nVereinstätigkeiten beträfen nicht die Ziele, sondern die Mittel zur Erreichung des in § \n1 Abs. 3 lit. b) benannten Zieles des Schutzes historischer Kulturlandschaften. Aber \nauch selbst wenn der von der Klägerin betriebene Landschaftsschutz nur dem \nSchutz von Bodendenkmälern diente, wäre dies für eine Anerkennung ausreichend. \nDer durch das BNatSchG bezweckte Schutz beruhe nicht allein auf ökologischen \nMotiven, vielmehr habe er auch kulturhistorische Gründe. Dies werde durch die \nBestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG deutlich. Diese durch das Gesetz zur \nBerücksichtigung des Denkmalschutzes vom 01.06.1980 eingefügte Vorschrift wolle \ndas Anliegen des Denkmalschutzes von Seiten des Naturschutzes flankierend \nunterstützen. Belange des Denkmalschutzes sollten in erster Linie von Vereinen - \nwie der Klägerin - aus dem Bereich des Denkmalschutzes vertreten werden. Dass \nzwischen Naturschutz und Kulturlandschaftsschutz Interessenkonflikte auftreten \nkönnten, spreche nicht gegen die Anerkennung der Klägerin. Innerhalb des \nNaturschutzes träten regelmäßig Konfliktsituationen auf - wie die \nAuseinandersetzungen um die Gewinnung regenerativen Energien belegten, die mit \nden Schutzinteressen einzelner Pflanzen- oder Tierarten kollidierten. Ur- und \nfrühgeschichtliche Kenntnisse seien zudem unverzichtbar für die naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen - etwa für die Ausfüllung des Begriffs der \nlandeskundlichen Bedeutung i.S.v. §§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, \ndie Voraussetzung für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und \nNaturdenkmälern sei. Kulturlandschaftsschutz sei im Übrigen untrennbar mit dem \nNatur- und Landschaftsschutz verwoben, weil es in der Bundesrepublik nahezu keine \nvom Menschen unberührte Natur mehr gebe. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.05.2007 zu \nverpflichten, sie - die Klägerin - gem. § 59 BNatSchG als Naturschutzverband \nanzuerkennen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIhrer Auffassung nach ist nicht erkennbar, dass die landschaftsschützende \nZielsetzung Schwerpunkt der satzungsmäßig festgelegten Tätigkeit der Klägerin sei. \nDie Klägerin sei ein Verein mit unterschiedlichen Zielsetzungen, von denen sich die \nmeisten mit der Wissenschaft der Ur- und Frühgeschichte befassten. Archäologie \nbedeute aber mehr als nur die Beschäftigung mit dem Kulturlandschaftsschutz. Die \nKlägerin habe bislang nicht dargelegt, dass bei den von ihr ausgeübten \narchäologisch-wissenschaftlichen Betätigungen die Betätigungen mit \nlandschaftsschützender Zielsetzung überwögen. Innerhalb ihrer archäologisch-\nwissenschaftlichen Betätigungen könnten Interessenkonflikte auftreten, etwa wenn \nes darum gehe, die Landschaft durch Ausgrabungen zu zerstören und dem Ziel, die \nLandschaft unzerstört zu erhalten. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die \nKlägerin anhand ihrer bisherigen Verbandsarbeit aufzeigen könnte, wie sich der \nKulturlandschaftsschutz darin als Hauptschwerpunkt erkennen lasse. Die Klägerin \nerwecke den Eindruck, dass sie mit Hilfe der Anerkennung als Naturschutzverband \nbeabsichtige, ihr Erscheinungsbild vom Archäologieverband zu einem dem \nKulturlandschaftsschutz verpflichteten Naturschutzverband zu wandeln. Sie habe ihr \nsatzungsmäßig festgelegtes Aufgabenfeld erst nach der Novellierung des BNatSchG \nim Jahre 2003 um den in § 1 Abs. 3 lit k) bezeichneten Schutz von \nKulturlandschaften erweitert. Auch die nochmalige Satzungsänderung belege nicht, \ndass die Vereinstätigkeit der Klägerin überwiegend auf die Förderung von \nNaturschutzzielen gerichtet sei. Sie sage nichts über den Umfang etwaiger \nnaturschützender Tätigkeiten im Rahmen der übrigen Vereinsarbeit aus. Ungeachtet \ndessen habe die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie über eine \nausreichende Organisationsstruktur und Finanzausstattung verfüge, die erforderlich \nseien, um die mit der Anerkennung zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Klage ist \nunbegründet. \n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch, als mitwirkungsberechtigter Naturschutzverband gem. § 59 Abs. 1 BNatSchG anerkannt zu werden. Sie erfüllt jedenfalls die \nVoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht. Die erstgenannte \nBestimmung setzt voraus, dass der Verein nach seiner Satzung ideell und nicht nur \nvorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege \ngem. § 1 BNatSchG fördert.\n\n18\n\nDie Klägerin fördert die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach \nihrer Satzung nicht vorwiegend i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. \n\n19\n\nDas Erfordernis der „vorwiegenden\" Förderung der Ziele des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege verlangt, dass der Natur- und Landschaftsschutz die prägende \nZielrichtung des die Anerkennung begehrenden Vereins sein muss. Dies folgt aus \nSinn und Zweck der mit der Anerkennung verbundenen Mitwirkungs- und \nKlagerechte des Vereins nach §§ 58, 61 BNatSchG. Die mit der Anerkennung \nverbundenen Mitwirkungsrechte eines anerkannten Vereins sollen die Position der \nBelange des Natur- und Landschaftsschutzes stärken und ein Gegengewicht zu den \nwirtschaftlichen Nutzungsinteressen an der Natur und Landschaft schaffen. Die \nanerkannten Verbände sollen als Sachwalter die spezifischen Interessen des Natur- \nund Landschaftsschutzes gemeinsam mit den Behörden, nötigenfalls aber auch \ngegen die Behörden wahrnehmen, um eine effektive behördliche Umsetzung der \ngesetzlich vorgegebenen Naturschutzziele zu gewährleisten,\n\n20\n\nvgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, \n2. Aufl. 2003, § 58 Rn. 2 ff. \n\n21\n\nDie dem anerkannten Verein gesetzlich auferlegte Sachwalterfunktion für die \nInteressen des Natur- und Landschaftsschutzes bedingt, dass der Natur- und \nLandschaftsschutz das prägende, also das eigentliche Ziel des Vereins sein muss. \nAndere Ziele, die möglicherweise mit dem Natur- und Landschaftsschutz in Konflikt \ngeraten können, darf der Verein in nennenswertem Umfang nicht wahrnehmen,\n\n22\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 28.11.1983 - 14 K 2664/81 -, NuR 1984, 115; \nOVG NRW, Urteil vom 20.06.1984 - 7 A 327/84 -, NuR 1985, 76; VG Berlin, \nUrteil vom 04.06.1997 - 1 A 128/94 -, NuR 1997, 565.\n\n23\n\nEine eventuell erforderliche Abwägung der Belange des Naturschutzes mit \nwiderstreitenden Interessen obliegt dem staatlichen Entscheidungsträger in den in § \n58 BNatSchG benannten Normsetzungs- und behördlichen Zulassungsverfahren. \nDer an diesen Verfahren beteiligte Verein soll in diesen Verfahren als Grundlage für \ndie Abwägungsentscheidung der Behörde „puristisch\" Ziele des Natur- und \nLandschaftsschutzes vertreten, ohne die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes \ndurch vereinsinterne Abwägungen zu „verwässern\".\n\n24\n\nDie gesetzlich geforderte vorwiegende Förderung von Zielen des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege ist auch nach der maßgeblichen, im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung geltenden Satzung der Klägerin in der Änderungsfassung \nvom 26.05.2006 nicht gegeben. Ihr Tätigkeitsfeld hat die Klägerin in § 1 Abs. 3 ihrer \nSatzung festgelegt. Der aus insgesamt 10 Einzelpositionen bestehende Aufgabenkatalog reicht von der Unterstützung der ur- und frühgeschichtlichen Forschung und \nLehre - lit. a) -, dem Ausbau der wissenschaftlichen Einrichtungen des Faches Ur- \nund Frühgeschichte - lit. c) -, der Mitwirkung an der Verbreitung gesicherten Wissens \nauf dem Gebiet der Ur- und Frühgeschichte - lit. d) - und der Veranstaltung von \nTagungen sowie der Herausgabe von Publikationen - lit. e) - über die Klärung der \nBerufs-, Fach-, und Studienfragen - lit f) - und die Förderung des \nGedankenaustausches ihrer Mitglieder, insbesondere anlässlich ihrer \nMitgliederversammlungen - lit. g) und i) - bis hin zur Förderung des \nwissenschaftlichen Kontakts zu allen anderen archäologischen Disziplinen und Nachbarwissenschaften - lit. h) - und der Zusammenarbeit mit allen anderen Institutionen, \ndie den genannten oder ähnlichen Zielen verpflichtet sind - lit. j) -. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsschutzes verfolgt die Klägerin nach ihrer Satzung insofern, als es in § 1 Abs. 3 lit. b) ihrer Satzung heißt:\n\n25\n\n„Sie (die Klägerin) fördert den Erhalt historischer Kulturlandschaften und -\nlandschaftssteile, insbesondere solcher von besonderer Bedeutung für \ngeschützte oder schützenswerte Bodendenkmäler; sie fördert damit den \nSchutz, die Vielfalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert der \nLandschaft.\"\n\n26\n\nNach dieser Satzungsbestimmung hat sich die Klägerin zwar auch \nlandschaftspflegerische Tätigkeiten (vgl. § 1 Nr. 4 BNatSchG) zur Aufgabe gemacht. \nDass diese landschaftspflegerische Tätigkeit die vorwiegende, die Vereinsarbeit der \nKlägerin prägende Aufgabe ist, lässt sich der Satzung aber nicht entnehmen. Anders \nals bei Vereinigungen, bei denen die Förderung des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einziger Vereinszweck ist, ist es bei Vereinen, die - wie die \nKlägerin - mehrere unterschiedliche satzungsmäßig festgelegte Zwecke verfolgen, \nerforderlich, dass die Satzung selbst eine Aussage dazu trifft, dass der vorwiegende \nTeil der Vereinsaktivitäten den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes zu dienen \nhat. An einer solchen Festlegung fehlt es in der Satzung der Klägerin. Die \nlandschaftspflegerische Zielsetzung des § 1 Abs. 3 lit. b) steht nach dem Wortlaut \nder Satzung gleichberechtigt neben den übrigen 9 satzungsmäßig festgelegten \nAufgabenfeldern der Klägerin. Einen Vorrang räumt die Satzung ihrem Wortlaut nach \nder Förderung landschaftspflegerischer Ziele nicht ein. Ein Vorrang der \nlandschaftspflegerischen Ziele ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung der \nmaßgeblichen Satzungsbestimmungen. Der Umstand, dass die Förderung des \nErhalts historischer Kulturlandschaften und -landschaftssteile nur eines der \ninsgesamt 10 satzungsmäßig festgelegten Tätigkeitsfelder ausmacht, lässt im \nGegenteil nur den Schluss darauf zu, dass der Vereinszweck der Klägerin vorrangig \nin der Förderung der ur- und frühgeschichtlichen Forschung und Lehre besteht. Die \nin § 1 Abs. 3 lit. a) und c) bis j) genannten Vereinsaufgaben dienen insgesamt dem \ngemeinsamen Ziel, die Position der archäologischen Disziplin der Ur- und \nFrühgeschichte u.a. durch Ausbau der wissenschaftlichen Einrichtungen, durch \nVerbreitung gesicherten Wissens auf diesem Gebiet, durch Tagungen und \nPublikationen, durch Klärung von Ausbildungsfragen und durch Förderung des \nwissenschaftlichen Kontakts zu anderen archäologischen Disziplinen und \nNachbarwissenschaften zu stärken. Dass sich die Klägerin schwerpunktmäßig die \nFörderung der Wissenschaft zur Aufgabe gemacht hat, belegt auch § 1 Abs. 4 Satz 1 \nihrer Satzung, wo es im Anschluss an den Aufgabenkatalog zusammenfassend \nheißt, dass die Klägerin eine Gesellschaft ist, die der Förderung der Wissenschaft \ndient. Soweit die Klägerin meint, dass die übrigen 9 in ihrer Vereinssatzung \nbenannten Aktivitäten nicht die Ziele des Vereins, sondern lediglich die Mittel zur \nErreichung des in § 1 Abs. 3 lit. b) festgelegten Hauptzwecks des Schutzes \nhistorischer Kulturlandschaften seien, verkennt sie, dass ihre Satzung ein solches \nauf eine Rangfolge hinweisendes Ziel-Mittel-Verhältnis nicht festlegt. Der \nAufgabenkatalog umfasst eine Mehrzahl von Einzeltätigkeiten, die in ihrer \nüberwiegenden Mehrheit der Stärkung der wissenschaftlichen Disziplin der Ur- und \nFrühgeschichte dienen, die aber in keinem Vorrangverhältnis zueinander stehen. Der \nEinwand der Klägerin, dass es für die Erfüllung der Voraussetzung des § 59 Abs. 1 \nNr. 1 BNatSchG genüge, wenn sich die anzuerkennende Vereinigung - wie sie - in \nTeilgebieten des Natur- und Landschaftsschutzes betätige, greift ebenfalls nicht \ndurch. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ein nach § 59 BNatSchG \nanzuerkennender Verein die in § 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG bezeichneten Ziele nicht \ninsgesamt verfolgen muss. Es reicht vielmehr, wenn er sich einzelnen dieser Ziele \nsatzungsmäßig verpflichtet. Allerdings müssen die einzelnen Teilgebiete des Natur-\n und Landschaftsschutzes satzungsmäßig vorwiegende Tätigkeit des Vereins sein. \nDaran fehlt es hier aus den oben genannten Gründen. Soweit die Klägerin unter \nHinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG meint, dass der durch \ndas BNatSchG bezweckte Schutz nicht nur auf ökologischen Motiven beruhe, \nsondern auch die von ihr mit ihrer Vereinsarbeit geförderten Belange des \nDenkmalschutzes umfasse, verkennt sie die Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 \nNr. 14 BNatSchG. Mit dem dort geregelten Schutz von historischen \nKulturlandschaften und -landschaften wird dieser nicht zum (Teil-) Ziel des Natur- \nund Landschaftsschutzes i.S.v. § 1 BNatSchG erhoben. § 2 BNatSchG will von \nseinem Sinn und Zweck her gegenüber § 1 BNatSchG keine neuen Ziele setzen, \nsondern will behördenverbindliche Vorgaben machen, wie die Ziele des § 1 \nBNatSchG im Wege der Abwägung mit widerstreitenden Belangen umzusetzen \nsind,\n\n27\n\nvgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, \n2. Aufl. 2003, § 2 Rn. 3 a, 10 ff. \n\n28\n\nDer Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG erschöpft sich deshalb in \neiner Stärkung der Belange des Denkmalschutzes, die gegenüber den in § 1 \nBNatSchG bezeichneten Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes nur in \nbesonderen Situationen zurückzutreten haben,\n\n29\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen \nvom 20.06.2001, BT-Drs. 14/6378, S. 37, zu § 2 Nr. 14; Gassner, in: Gass-\nner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 2 Rn. \n99.\n\n30\n\nDie Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG \nnicht. Nach dieser Bestimmung muss der anzuerkennende Verein im Zeitpunkt der \nAnerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der \nNummer 1 des § 59 Abs. 1 BNatSchG tätig gewesen sein. Dass die Klägerin im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mindestens drei Jahre vorwiegend Ziele \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege tatsächlich gefördert hat, hat sie nicht \ndargelegt. Ihr tatsächlicher Tätigkeitsschwerpunkt besteht nicht in der Förderung von \nZielen des Natur- und Landschaftsschutzes, sondern in der Stärkung der \narchäologischen Disziplin der Ur- und Frühgeschichte. In ihrer Selbstdarstellung auf \nihrer aktuellen Homepage (www.dguf.de) stellt sie als ihr Hauptziel heraus, dass sie \ndie Anliegen der Ur-/Vor- und Frühgeschichte und angrenzender Wissenschaften \nfördern will. Das Heraustragen archäologischer Belange in die Öffentlichkeit und die \nVerbreitung gesicherter Erkenntnisse seien dabei ebenso Ziel wie die Unterstützung \nder ur- und frühgeschichtlichen Forschung und Lehre oder die Klärung von Berufs-, \nFach- und Studienfragen. Der Klägerin gehe es auch darum, in diesem Sinn in \netablierte Fachrichtungen hineinzuwirken. Ein Hinweis auf eine \nlandschaftspflegerische Tätigkeit der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b) ihrer \nSatzung ist der Selbstdarstellung auf ihrer Homepage nicht zu entnehmen. Die von \nder Klägerin ausweislich ihrer Homepage derzeit eingerichteten Arbeitskreise \nbeschäftigen sich mit den Themen „Archäologie im Schulbuch\" (AK 1), „Archäologie \nals Wirtschaftsfaktor\" (AK 2) und mit dem „Archäologischen Kulturgutschutz\" (AK 5). \nEin thematischer Schwerpunkt des Kulturlandschaftsschutzes ist in diesen Arbeitskreisen nicht zu erkennen. Die von der Klägerin noch mit Schriftsatz vom \n25.09.2007 angekündigte Einrichtung eines eigenen Arbeitskreises AK 3 „Kulturlandschaftsschutz\" ist nach ihrer aktuellen Homepage nicht erfolgt. Die von der Klägerin \nvorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen und Veröffentlichungen von fünf \nVereinsmitgliedern können ihr nicht zugerechnet werden. Die Tätigkeiten und \nVeröffentlichungen zum Thema Kulturlandschaftsschutz sind nicht im Namen der \nKlägerin erfolgt. Die wissenschaftlichen Arbeiten und Veröffentlichungen gehen \nvielmehr auf persönliche Aktivitäten ihrer Mitglieder zurück, die diese im Rahmen \nihrer eigenen beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten erbracht haben.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-03/14-k-2310-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":14},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-03/14-k-2310-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243360","retrieved":"2026-07-09 02:06:43.775391+00:00"}}