{"status":"available","doknr":"OLD243415","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0227.27K1393.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"27 K 1393/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger überführte am 08. Februar 2007 als Fahrer der Firma C. mit einem \nroten Ganzjahres-Dauerkennzeichen einen vom Vereinigten Königreich Oman gekauften LKW (MAN-Fahrgestell mit - laut Lieferschein - einem „Pritschenaufbau für \nTruppen- und Gütertransport\") von dem Herstellerwerk in Elster (Sachsen-Anhalt) \nnach Bremerhaven zur Verschiffung in den Oman. Der LKW hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 17,5 Tonnen. Er verfügt über eine offene Ladefläche mit nach außen herabklappbaren Seitenwänden, an deren Innenseite zur Ladefläche hin ausklappbare Sitzbänke montiert sind. Werden diese nicht gebraucht, bleibt die gesamte Ladefläche frei.\n\n3\n\nBei dieser Fahrt wurde der Kläger auf der BAB 27 bei Langwedel-Daverden von \nMitarbeitern des BAG kontrolliert. Hierbei wurde festgestellt, dass für die Fahrt keine \nAutobahnmaut gezahlt worden war. Daraufhin wurde für die nach den Angaben des \nKlägers gefahrene Strecke von 267,1 km die Maut in Höhe von 29,39 Euro nacherhoben, die der Kläger vor Ort zahlte.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. und 28. Februar 2007 wandte sich der Kläger über seinen \njetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen die Nacherhebung. Zur Begründung \nmachte er geltend, das Fahrzeug sei nicht mautpflichtig. Es sei nicht ausschließlich \nfür den Güterkraftverkehr bestimmt, weil auf der offenen Ladefläche Sitzbänke montiert seien, um Soldaten tranportieren zu können. Darüber hinaus habe es sich um \neine Überführungsfahrt gehandelt. Das Fahrzeug sei hierfür nur mit einem roten \nDauerkennzeichen zugelassen gewesen. Von einem weiteren Fahrer, der zeitgleich \nmit dem Kläger mit einem exakt baugleichen Fahrzeug kontrolliert worden sei, sei \nkeine Maut nacherhoben worden. Selbst wenn das Fahrzeug jedoch grundsätzlich \nmautpflichtig sei, sei es nach der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 2 ABMG von der \nMautzahlung befreit, weil es sich der Zweckbestimmung nach um ein Truppentransportfahrzeug handele. \n\n5\n\nDieses Schreiben wertete das Bundesamt für Güterverkehr als Widerspruch gegen die Nacherhebung der Mautgebühren, den es mit Widerspruchsbescheid vom \n14. März 2007 zurückwies. \n\n6\n\nAm 06. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend \naus: Das Fahrzeug sei für seine Bestimmung als militärischer Truppentransporter \nausgerüstet und gebaut. Es habe den für den Wüsteneinsatz typischen matten sandfarbenen Tarnanstrich und eine geländetaugliche Grobstollenbereifung. An den beiden Längsseiten seien Sitzbänke und zusätzliche Rohrgitter im Bereich der Sitzbänke fest montiert, um ein Herausfallen der transportierten Personen zu verhindern. An \nder Rückwand befänden sich Tritte zum Besteigen der Ladefläche. Zwar könnten mit \ndem LKW auch beliebige Austauschlasten wie z.B. Munitionscontainer, Waffen, \nFeldküchen etc. transportiert werden, hierfür sei jedoch das Fahrzeug nicht ausschließlich bestimmt. Bei einer Zulassung mit rotem Kennzeichen sei außerdem \ngemäß § 16 Abs. 1 FZV der Transport von Gütern mit dem Fahrzeug nicht gestattet. \nFür die fehlende Mautpflicht spreche zudem, dass das gegen den Kläger eingeleitete \nOrdnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Köln auf Kosten der Staatskasse eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt worden seien. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 08. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n \nZur Begründung führt sie aus: Für die Frage der Mautpflicht sei entscheidend, ob der \nbei der Autobahnbenutzung eingesetzte Fahrzeugtyp bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise im Rahmen seiner typischen und ausschließlichen Zweckbestimmung für einen regelmäßigen und auf Dauer angelegten Einsatz im Güterkraftverkehr geeignet und bestimmt sei. Daher komme es rechtlich nicht darauf an, welcher \nZweck mit der konkreten Fahrt verbunden sei. Deshalb sei unbeachtlich, dass es \nsich um eine Überführungsfahrt gehandelt habe, die mit einem roten Kennzeichen \ndurchgeführt worden sei. Eine solche Kennzeichnung lasse auch deshalb die generelle Zweckbestimmung für den Einsatz im Güterverkehr nicht entfallen, weil mit ihr \nnur eine temporäre kurzfristige Nutzungsbeschränkung verbunden sei. Nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen sowie objektiven Merkmalen im maßgeblichen Zeitpunkt der Überführungsfahrt sei der Lkw als offener Kasten seinen objektiven Merkmalen nach ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt gewesen. \nNach der Straßenverkehrsordnung (§ 21 Abs. 2 Satz 1) sei zu diesem Zeitpunkt die \nVerwendung des Fahrzeugs für Zwecke der Personenbeförderung verboten gewesen. Eine solche wäre erst möglich gewesen, wenn das Fahrzeug konkret auf Streitkräfte zugelassen gewesen wäre. Dies sei zum Zeitpunkt der Überführungsfahrt nicht \nder Fall gewesen, vielmehr sei es auf ein Privatunternehmen zugelassen gewesen. \nZur Annahme eines mautfreien Fahrzeuges für die Personenbeförderung bedürfe es \nneben der rechtlichen Zulässigkeit entsprechender Transporte eines festen nachhaltigen und nur schwer veränderbaren Einbaus von Sitzgelegenheiten und erforderlicher weiterer Vorrichtungen für die Personenbeförderung, die eine dauerhafte und \nregelmäßige Teilnahme des Fahrzeugs am Güterkraftverkehr ausschlössen. Zudem \nmüsse die Fahrzeug- und Aufbauart in den Fahrzeugpapieren konkret als Fahrzeug \nder Personenbeförderung beschrieben sein. Dies sei bei dem fraglichen Fahrzeug \nnicht der Fall gewesen. Durch die flexibel nach allen Seiten zu öffnende Pritsche und \ndie Klappbänke lasse es den Transport von Gütern beliebiger Art ohne Weiteres zu. \nDie vorhandene Ausstattung erleichtere den späteren Umbau des Fahrzeugs für \nZwecke der Personenbeförderung, lasse jedoch nicht darauf schließen, dass eine \nendgültige Zweckbestimmung für den Personentransport bereits ab Werk getroffen \nworden wäre.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der in der \nNacherhebung vor Ort zu sehende mündliche Gebührenbescheid vom 08. Februar \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\nDer Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der § 1, § \n2 Nr. 3, § 8 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für \ndie Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen \n(Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG) in der bis zum 31. August \n2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I, S. \n3211) sowie hinsichtlich der Mauthöhe in § 3 ABMG i.V.m. der hierzu ergangenen \nVerordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge \n(Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) in der im \nFebruar 2007 geltenden Fassung. Nach diesen Bestimmungen ist die Beklagte zur \nnachträglichen Mauterhebung u.a. - wie hier - beim Fahrer eines gemäß § 1 Abs. 1 \nABMG mautpflichtigen Fahrzeugs berechtigt, wenn er mit diesem Fahrzeug eine \nBundesautobahn benutzt hat, ohne die Maut zuvor entrichtet zu haben. \n\n15\n\nDie vom Kläger am 08. Februar 2007 durchgeführte Überführungsfahrt war \ngemäß § 1 Abs. 1 ABMG 2004 mautpflichtig. Nach dieser Bestimmung unterliegt die \nBenutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 \nBuchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17. Juni 1999 \nüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch \nschwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG, im \nFolgenden: „Wegerichtlinie\") der Mautpflicht. Nach Art. 2 Buchstabe d) der \nWegerichtlinie sind hierunter Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu \nverstehen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren \nzulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. \n\n16\n\nDer LKW mit dem Pritschenaufbau, den der Kläger vom Herstellerwerk in Elster \nnach Bremerhaven zur Verschiffung in den Oman auf eigener Achse überführte, \nbesitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Er ist auch im Sinne der \nWegerichtlinie und damit des § 1 Abs. 1 ABMG ausschließlich für den \nGüterkraftverkehr bestimmt. \n\n17\n\nOb ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) ausschließlich für den \nGüterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich danach, ob der verwendete Fahrzeugtyp \nnach seiner generellen Zweckbestimmung dazu dient, Güter auf Straßen zu \ntransportieren. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt \nes nicht darauf an, ob der jeweilige Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug es \nsubjektiv zum Einsatz im Güterkraftverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall \nkonkret genutzt wird. Unabhängig von der Art der Benutzung und dem \nVerwendungszweck im Einzelfall ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Fahrzeug \nnach seinen objektiven Merkmalen, insbesondere nach seiner Bauart und seiner \nAusstattung, generell ausschließlich - d.h. regelmäßig und auf Dauer und nicht nur \ngelegentlich - dazu dienen soll, am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen. \n\n18\n\nSo die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs \n„Fahrzeug\" i.S.d. wortgleichen Definition in der früheren Richtlinie \n93/89/EWG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 -, Urteil Rz. 32; \nOVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 -, UA S. 4 \nMitte (beide in juris); zur Gültigkeit dieser Rechtsprechung für die \nDefinition in der Folgerichtlinie 99/62/EG vgl. VG Köln, Urteil vom 8. \nOktober 2002 - 14 K 2947/00 - („Eichfahrzeug\"), n.v., UA S. 6-9; VG \nBerlin, Urteil vom 8. Juli 2008 - 4 A 336.07 -, juris Rz. 17. \n\n19\n\nDas bedeutet zum einen, dass eine ausschließliche Bestimmung nicht erfordert, \ndass der Gütertransport der alleinige Verwendungszweck des Fahrzeugs ist und \nandere Nutzungen völlig ausgeschlossen sind. Es genügt die regelmäßige \nTeilnahme am Wettbewerb im Güterverkehr. Zum anderen ist bezüglich der \nZweckbestimmung nicht auf das Gewerbe des Unternehmers oder auf die \nEintragung in der Fahrzeugzulassung, sondern allein auf die Merkmale des \nFahrzeugs und damit auf sein Erscheinungsbild abzustellen. \nVG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2008 - 4 A 128.07 -, juris Rz. 19.\n\n20\n\nNach Auffassung der Kammer ist das vom Kläger überführte Fahrzeug nach \nseinen objektiven Merkmalen ein Fahrzeug, das im Sinne der zitierten \nRechtsprechung generell ausschließlich, d.h. regelmäßig und auf Dauer und nicht \nnur gelegentlich, für den gewerblichen Gütertransport bestimmt ist. Ausgehend von \nden sich im Verwaltungsvorgang befindenden Fotografien verfügt das Fahrzeug über \neine Ladefläche, die in ihrer gesamten Ausdehnung den Transport von Gütern \nzulässt. Der LKW ist damit seiner Bauart nach generell dazu geeignet, auf der \ngesamten Ladefläche Güter zu transportieren und damit auch Güterkraftverkehr zu \nbetreiben. \n\n21\n\nZwar weist der verwendete Pritschenaufbau auch Merkmale auf, die neben dem \nGütertransport einen Truppentransport ermöglichen: Er verfügt an der linken und \nrechten Seite über Sitzbänke, die bei Nichtgebrauch abgeklappt werden können. Zur \nErleichterung des Besteigens der „Lade\"(Wagen)fläche durch Personen sind \naußerdem Trittstufen und ein Handlauf an der hinteren Wagenfront angebracht. \nZudem sind an den Sitzbänken Sicherheits-/Haltegurte für jeden Sitzplatz und auf \nden seitlichen Bordwänden Rohrrahmen angebracht, die als Sitzlehnen dienen und \ngleichzeitig das Hintenüberkippen von sitzenden Personen verhindern sollen. Diese \nZusatzausrüstung des Pritschaufbaus ist aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild \nso gestaltet, dass sie die generelle bauartbedingte Eignung des Fahrzeugs zum \nGütertransport nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigt. Auch der 4x4-\nAllradantrieb lässt die generelle Eignung zum Gütertransport unberührt. Selbst wenn \nderart ausgestattete Fahrzeuge regelmäßig zur Nutzung in unbefestigtem Gelände \nbestimmt sind und der permanente Allradantrieb mit einem erhöhten Spritverbrauch \nverbunden ist, lassen sich doch eine Fülle von Nutzungen im gewerblichen \nGütertransport - insbesondere in der Bauwirtschaft oder im Gartenbau - denken, bei \ndenen der Einsatz von allradgetriebenen Fahrzeugen sinnvoll und auch nicht \ngänzlich unökonomisch ist.\n\n22\n\nDer Umstand, dass es sich am 8. Februar 2007 um eine Überführungsfahrt \nhandelte, ist nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage der Mautpflichtigkeit \nebenso unbeachtlich wie die Zulassung des Fahrzeugs für diese Fahrt mit einem \nroten Dauerkennzeichen, da es sich um Umstände der konkreten Fahrt handelt, die \nnichts über die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den \nGüterkraftverkehr aussagen. \n\n23\n\nVG Köln, Urteil vom 21. März 2006 - 14 K 10004/03 -, n.v., UA S. \n7/8.\n\n24\n\nDie Mautpflichtigkeit der Fahrt entfällt schließlich auch nicht nach § 1 Abs. 2 \nABMG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Maut nach Abs. 1 nicht zu entrichten \nbei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, vorausgesetzt das Fahrzeug ist als \nfür diesen Zweck bestimmt erkennbar (Satz 2). Unabhängig von der Frage, ob diese \nBestimmung nur Fahrzeuge der Bundeswehr und anderer in Deutschland \nstationierter oder sich vorübergehend aufhaltender Streitkräfte im Blick hat\n\n25\n\n - vgl. amtliche Begründung zu § 1 Abs. 2 ABMG, BT-Drucks. 14/7013, S. \n12 -\n \nist für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes hier schon deshalb kein Raum, \nweil das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Überführung nach Bremerhaven zwar für die \nStreitkräfte des Oman bestimmt war, diese aber noch nicht Eigentümer bzw. Halter \ndes Fahrzeugs waren, das Fahrzeug ihnen also noch gar nicht zugeordnet war. \n\n26\n\nFehler in der konkreten Mautberechnung sind im Übrigen weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-27/27-k-1393-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-27/27-k-1393-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243415","retrieved":"2026-07-09 02:06:48.782812+00:00"}}