{"status":"available","doknr":"OLD243469","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0226.6K1421.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"6 K 1421/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid des beklagten Amtes vom 15.09.2004 wurde die zweite juristische \nStaatsprüfung des Klägers mit „ausreichend\" (5,17 Punkte) für bestanden erklärt. \nHierbei wurden die Leistungen im Einzelnen wie folgt bewertet:\n\n3\n\nZ-1 Klausur: ausreichend (6 Punkte)\nS-1 Klausur: befriedigend (8 Punkte)\nZ-4 Klausur: mangelhaft (2 Punkte)\nV-1 Klausur: ausreichend (5 Punkte)\nZ-2 Klausur: mangelhaft (2 Punkte)\nS-2 Klausur: mangelhaft (3 Punkte)\nZ-3 Klausur: mangelhaft (2 Punkte)\nV-2 Klausur: ausreichend (5 Punkte)\nVortrag: ausreichend (6 Punkte)\nPrüfungsgespräch: befriedigend (7 Punkte).\n\n4\n\nHieraus errechnete sich eine Gesamtnote von 5,17. Die Voraussetzungen für \neine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sah der Prüfungsausschuss als nicht gegeben an.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, mit dem er \nsich gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Z-1, Z-2, Z-3, Z-4, S-1, S-2, V-1 \nund V-2 und des Prüfungsgesprächs wandte. Daraufhin holte das beklagte Amt Stellungnahmen der Korrektoren der Aufsichtsarbeiten Z-1, Z-2, Z-3, Z-4 und S-2 sowie \ndes Prüfungsausschusses ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Hinsichtlich \nder Bewertungen der übrigen Aufsichtsarbeiten (S-1, V-1 und V-2) sah das beklagte \nAmt wegen seines Erachtens nicht hinreichender Substantiierung der Einwendungen \nvon der Einholung von Stellungnahmen der Korrektoren ab. \n\n6\n\nIn den genannten Stellungnahmen setzten die Korrektoren sich mit den Ausführungen des Klägers in den Aufsichtsarbeiten nochmals auseinander und überdachten \ndabei die Einwände des Klägers gegen diese Bewertungen. Diese erneuten Bewertungen führten zu dem Ergebnis, dass die Aufsichtsarbeit Z-3 nunmehr mit „ausreichend\" (4 Punkte) bewertet wurde. Im Übrigen verblieb es bei den ursprünglichen \nBewertungen der Prüfer.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006, zugestellt am 14.02.2006, änderte \ndas beklagte Amt die Prüfungsentscheidung vom 15.09.2004 ab und erklärte nunmehr die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers mit „ausreichend\" (5,32 Punkte) für bestanden. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. \nIn dem Widerspruchsbescheid wurde u. a. betreffend die Aufsichtsarbeit S-2 ausgeführt: Die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit des Zweitkorrektors dieser \nAufsichtsarbeit, Herrn Oberstaatsanwalt Leu, sei nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände begründeten keine vernünftigen Zweifel an dessen Objektivität und Unvoreingenommenheit als Prüfer. Aus dessen Korrekturbemerkungen \nergäben sich keine anderen Anhaltspunkte. Im Übrigen werde auf die eingeholte \nStellungnahme des Genannten zum 04.01.2005 verwiesen. Soweit der Kläger einen \nBegründungsmangel bezüglich der Leistungen im Prüfungsgespräch geltend mache, \nsei eine den rechtlichen Anforderungen genügende Bewertungsbegründung in Gestalt des dem Kläger zur Verfügung gestellten Schreibens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 04.01.2005 und der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 18.03.2005 gegeben worden. \n\n8\n\nAm 11. - 13.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben.\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat das beklagte Amt ergänzende Stellungnahmen \ndes Erstkorrektors der Aufsichtsarbeit Z-1 vom 18.07.2006, des Erstkorrektors der \nAufsichtsarbeit Z-3 vom 01.12.2006 sowie des Prüfungsausschusses hinsichtlich einer neuerlich getroffenen Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW (a. F.) \nvom 18.08.2008 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage wiederholt, vertieft und ergänzt der Kläger sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zusätzlich macht er die Befangenheit \nder jeweiligen Erstkorrektoren der Aufsichtsarbeiten Z-1 und Z-3, der beiden Korrektoren der Aufsichtsarbeit S-2 sowie des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze des Klägers \nBezug genommen.\n\n10\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n11\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung dessen Bescheides vom \n15.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n08.02.2006 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Aufsichtsarbeiten Z-1, Z-2, Z-3, Z-4 \nund S-2 erneut bewerten zu lassen und den Prüfungsausschuss \neine neue Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. treffen \nzu lassen.\n\n12\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Auch insoweit wird wegen der \nEinzelheiten auf den Inhalt der Schriftsätze des beklagten Amtes Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \nInhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungs- und Prüfungsakten des \nbeklagten Amtes sowie auf die Personalakte des Klägers beim \nOberlandesgerichtspräsidenten Köln Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 15.09.2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 08.02.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seien Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nNeubewertung der angefochtenen Prüfungsbewertungen; ebenso wenig hat er einen \nAnspruch auf eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 31 Abs. \n4 Satz 3 JAG a. F.. \n\n19\n\nHinsichtlich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden \nGrundsätzen auszugehen: Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) \nverpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n20\n\nvgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, \nNJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, \nNJW 1991, 2008, 2009,\n\n21\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \n„prüfungsspezifischen\" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche \nKontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung \ndarauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes \nRecht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \ngegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den \nallgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, \ndass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare \nLösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen \ndürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der \nEigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr \nunterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein \nBeurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener \nAntwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen \nArgumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im \nÜbrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche \nFehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame \nKontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im \nRahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise\" gibt.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N..\n\n23\n\nDies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar \nbegründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher \nRichtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. \n1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) \naufzuklären ist.\n\n24\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n25\n\nvgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, \nNr. 385,\n\n26\n\nalle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand \nobjektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind,\n\n27\n\nvgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks,\n\n28\n\ngerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei \neiner Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der \nDarstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede \nstehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die \nBeurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder \njedenfalls zulässig ist.\n\n29\n\nUnter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen sind sämtliche angefochtenen \nPrüfungsteile rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nA) Die Bewertung der angefochtenen Klausuren ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n31\n\nI. Der Einwand des Klägers, dass die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, soweit \nsie angefochten worden sind, deswegen rechtswidrig seien, weil die Begründung der \nPrüfer nicht die Angaben des Schwierigkeitsgrades und deren Erwartungshorizont \nenthalte, greift nicht durch.\n\n32\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.11.2007 - 14 A 4562/06 -, S. 13 f. des \nAbdrucks, haben die Prüfer über das Begründungserfordernis hinaus nicht Angaben \nzum Schwierigkeitsgrad der Aufgaben zu machen und ihren Erwartungshorizont \nfestzulegen. In dieser Entscheidung ist im Einzelnen dargelegt, dass dies einhelliger \nobergerichtlicher Rechtsprechung entspreche. Die Kammer ist der genannten \nRechtsprechung gefolgt.\n\n33\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 05.11.2008 - 6 K 1318/07 -, S. 17 f..\n\n34\n\nDie Kammer hat insoweit u. a. ausgeführt: \n\n35\n\n„Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung auf die von ihr \nzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dieser ergibt sich, \ndass (nur) die wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorganges offen zu legen \nseien. Dabei wird die Darlegung zum Schwierigkeitsgrad der Aufgabe vom \nBundesverwaltungsgericht lediglich exemplarisch angeführt, nicht aber als \n„zwingend\" bezeichnet. Im Übrigen betrifft die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts die Bewertung einer mündlichen und nicht einer \nschriftlichen Prüfung. Betreffend die Bewertung schriftlicher Leistungen hat das \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, \n262, 265 ff., 268, näheres zu dem notwendigen Inhalt einer Begründung der \nBewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen ausgeführt. Dort ist indessen \nnur von allgemeinen oder besonderen Prüfungsmaßstäben die Rede, die der \nPrüfer zugrunde zu legen habe. Demgegenüber ist auch dort von einer \nDarlegung des Schwierigkeitsgrades bzw. des Bezugsrahmens nicht die \nRede.\"\n\n36\n\nII. Auch die konkreten Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der \nangefochtenen Klausuren greifen nicht durch. \n\n37\n\n1. Die Bewertung der Klausur Z-1 ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n38\n\n- Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bewertung der Klausur nicht \ndeswegen rechtsfehlerhaft, weil der Erstkorrektor der Klausur, Richter am \nAmtsgericht Dr. Pruskowski, befangen gewesen ist.\nDer Kläger stützt seinen Vorhalt der Befangenheit des Prüfers darauf, dass dieser in \nseiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 16.09.2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.07.2006 bei der Benotung der Klausur mit \n„ausreichend\" (6 Punkte) verblieben ist. Von der Befangenheit eines Prüfers kann nur \ndann ausgegangen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf \nindividuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell \ngegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität \naufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Dieses ist erst dann gegeben, \nwenn der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des \nPrüflings orientierte Bewertung, sondern wenn er von vornherein sich auf eine \nbestimmte (negative) Bewertung festgelegt hat.\n\n39\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., \nRdnr. 196 m. w. N..\n\n40\n\nDer Kläger hat in seinen diesbezüglichen Ausführungen lediglich die inhaltliche \nRichtigkeit einzelner von dem Erstkorrektor im Widerspruchsverfahren abgegebener \nErklärungen in Frage gestellt, die Bewertungsgesichtspunkte, insbesondere \nKausalitätsfragen, betreffen. Diese Umstände indizieren in keiner Weise, dass dem \nPrüfer die notwendige Distanz und die gebotene sachliche Neutralität bei der \nBewertung der Klausur des Klägers gefehlt hätte. Vielmehr ist sämtlichen \nStellungnahmen des Erstkorrektors zu entnehmen, dass dieser im Einzelnen auf die \nEinwände des Klägers eingegangen ist und diesen in offener und zugleich sachlicher \nWeise entgegen getreten und alsdann bei seiner ursprünglichen Bewertung \nverblieben ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n41\n\n- Soweit der Kläger die Randbemerkung auf S. 2 des Korrektors betreffend die \nWorte „Aufgrund der mündlichen Verhandlung\" gerügt hat, hat der Erstkorrektor in \nseiner Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Punkt nicht als Fehler \nbetrachtet worden sei. Damit ist dieser Punkt nicht kausal für die Bewertung \ngewesen.\n\n42\n\n- Auch die Randbemerkung auf S. 3 der Klausurbearbeitung „Warum nicht \ngegeneinander aufgehoben?\" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor \nhat in nachvollziehbarer und zutreffender Weise dargelegt, dass bei etwa \ngleichmäßigem Obsiegen und Unterliegen es unter praktischen Gesichtspunkten \nsinnvoller sei, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies ist zutreffend, denn bei \neiner Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, muss der jeweilige \nProzessbevollmächtigte des Beteiligten nicht einen Kostenfestsetzungsantrag bei \nGericht stellen, der Kostenbeamte nicht zweimal unnötig tätig werden und müssen im \nÜbrigen unnötigerweise wechselweise Überweisungen getätigt werden. \n\n43\n\n- Auch die Randbemerkungen auf S. 3 der Klausurbearbeitung „Kein \nfeststehender Begriff\" und „Wovon bezahlte der Kläger den Betrag?\" sind nicht zu \nbeanstanden.\n\n44\n\nHinsichtlich der erstgenannten Randbemerkung hat der Erstkorrektor nicht zu \nUnrecht die Verwendung des Wortes „Privatverkaufs\" moniert. Dem Erstkorrektor ist \nzu folgen, wenn er in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hierzu ausgeführt hat, dass der Begriff „Privatgeschäft\" nicht ohne weiteres aus sich heraus \nverständlich sei, der Sachverhalt insoweit im Tatbestand des Klägers besser hätte \numschrieben werden sollen, so wie es der Kläger alsdann im Widerspruch getan \nhabe. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass der Begriff „Privatverkauf\" den \nVerkauf zwischen zwei Nicht-Unternehmern betreffe und deshalb doch klar \nverständlich sei, so setzt er lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der des \nPrüfers, ohne darlegen zu können, dass der Prüfer mit guten Gründen fachlich \nVertretbares als falsch verworfen habe. Denn der Begriff des „Privatverkaufs\" ist \njedenfalls der gängigen juristischen Terminologie nicht eigen. \n\n45\n\nSoweit der Kläger die zweitgenannte Randbemerkung angreift mit der \nBegründung, nach seiner Lösung sei es irrelevant gewesen, aus welchen Mitteln der \nKläger des Prüfungsfalles den Kauf der Chinaböller bestritten habe, da er dessen \nVertrag wegen § 134 BGB i. V. m. § 22 Abs. 3 SprengstoffG für nichtig gehalten \nhabe, greift dies nicht durch. \nZum einen ist den Stellungnahmen des Erstkorrektors zu entnehmen, dass dieser \nPunkt nicht kausal für die Bewertung gewesen ist. Zum anderen ist dieser Kritikpunkt \nin der Sache berechtigt. Denn die Frage, ob § 110 BGB in dem Prüfungsfall Anwendung fand oder nicht, war auch bei der Lösung des Klägers wegen eines \nKondiktionsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB von Bedeutung, \nda bei Nichtgreifen des § 110 BGB der Minderjährigenschutz im Rahmen des \nKondiktionsanspruchs erörterungsbedürftig war. Der Minderjährigenschutz hat \nAuswirkungen auch auf den Bereicherungsanspruch, jedenfalls bei Wegfall des \nursprünglichen Bereicherungsgegenstandes (§§ 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB). Denn \nüber den „Umweg\" des § 812 BGB soll der Minderjährige nicht zu Leistungen \nverpflichtet werden, wie wenn das Rechtsgeschäft gültig wäre. \n\n46\n\nVgl. hierzu: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 818, Rdnr. 49.\n\n47\n\n- Auch die Randbemerkung auf S. 4 der Klausurbearbeitung „Um wen handelte \nes sich? Was heißt das genau?\" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Prüferkritik \nbezieht sich auf die Formulierung des Klägers „Obwohl der Zeuge Sievert ihn zuvor \nauf die Gefährlichkeit seines Tuns aufmerksam gemacht hatte\". Wenn der Kläger \nhiergegen einwendet, dass durch diese Formulierung die Beziehung des Zeugen \nzum Sachverhalt hinreichend benannt sei und dass Teile der Aussage des Zeugen \ndurch Bezugnahme aufs Protokoll der mündlichen Verhandlung mit in den \nTatbestand konkludent inkorporiert worden seien, so vermag dies nicht zu \nverfangen.\n\n48\n\nDer Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hierzu \nausgeführt, dass für den Leser des Tatbestandes an dieser Stelle nicht deutlich \nwerde, in welcher Beziehung der Zeuge Sievert zum Sachverhalt stehe. Die \nFormulierung „Auf die Gefährlichkeit des Tuns\" hinweisen, sei zu abstrakt. \n\n49\n\nDieser Prüferkritik folgt die Kammer. Im Hinblick auf die Frage des \nMitverschuldens des Klägers bei der von ihm erlittenen Körperverletzung wäre an \ndieser Stelle u. a. zu erwähnen gewesen, wie alt genau der Zeuge Sievert war, wo er \nsich genau aufgehalten hat und dass der Zeuge selber Deckung gesucht hat. Der \nKläger setzt dem lediglich seine eigene Einschätzung gegenüber, ohne konkret \naufzuzeigen, dass der Prüfer einen Fachfehler in dem Sinne begangen hätte, dass \ndessen Verlangen nach Konkretisierung fachlich nicht vertretbar gewesen wäre. Dies \nist aus den genannten Gründen nicht der Fall.\n\n50\n\n- Die Kritik des Prüfers auf S. 5 der Klausurbearbeitung „Woraus folgt das? Die \nBekl. bestreitet das.\" ist berechtigt. Die Ausführungen des Klägers, es sei vertretbar, \ndies als unstreitig anzusehen, da die Beklagte dies nicht substantiiert bestritten habe, \nliegen neben der Sache.\n\n51\n\nZunächst fehlt in dem Tatbestand des Klägers der Hinweis darauf, dass die \nfraglichen Angaben auf dem Augenärztlichen Befundbericht der \nUniversitätsaugenklinik Essen vom 13.01.2003 (Bl. 5 des Aufgabentextes unten) \nberuhen. Zudem stellt die Beklagte dies auf S. 8 oben des Aufgabentextes \nausdrücklich in Abrede, wenn dort ausgeführt ist: \n\n52\n\n„Ob und wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, ist \nnicht ansatzweise ersichtlich. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass \ndie Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger Schäden vorliegt.\"\n\n53\n\nDer Kläger verkennt, dass bei der gegebenen Sachlage ein konkreteres \nBestreiten seitens der Beklagten kaum möglich war, weil dies zunächst eine \nKonkretisierung im Augenärztlichen Befundbericht vorausgesetzt hätte. \n\n54\n\nSelbst wenn man dies indessen als nicht hinreichend bestritten seitens der \nBeklagten ansehen würde, so hätte dies im Tatbestand zum Ausdruck gebracht \nwerden müssen und in den Entscheidungsgründen erläutert werden müssen, dass \ndieses Bestreiten nicht genüge.\n\n55\n\n- Die Anmerkung des Prüfers auf S. 6, im Antrag solle es statt „Kläger\" „ihn\" \nlauten, ist nicht zu beanstanden. Wenn der Prüfer hierzu ausgeführt hat, dass es hier \nnicht um die Auslegung des Antrages, sondern lediglich um eine sprachliche \nFormulierung gehe, so ist dies wegen der Bindung des Gerichts an die gestellten \nAnträge nicht unzulässig, solange das Gericht über geringfügige sprachliche \nKorrekturen des Antrages hinaus keine inhaltlichen Änderungen des Antrages \nvornimmt.\n\n56\n\n- Die Randbemerkung auf S. 6 „Was ist damit gemeint?\" ist nicht rechtswidrig. \nDer Prüfer moniert insoweit, dass der Begriff des „Teilschmerzensgeldes\" aus sich \nheraus nicht verständlich sei. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, im Sachverhalt \ndürfe keine Auslegung des Antrages erfolgen, so verkennt er den Kern der \nPrüferkritik. Es wäre insoweit sachgerecht gewesen, den Begriff des \nTeilschmerzensgeldes im Tatbestand in Anführungsstriche zu setzen, nachdem \nzuvor im Vorbringen des Klägers erläutert worden war, um was es sich hierbei \nhandelt. Dementsprechend wäre es sachgerecht gewesen, die Formulierungen der \nKlägerseite auf Bl. 3 unten des Aufgabentextes in das Vorbringen des Klägers im \nTatbestand aufzunehmen, wo es u. a. heißt: Angesichts der Verletzung des linken \nAuges und der bleibenden Schäden sei bereits nach dem jetzigen Stand ein \nTeilschmerzensgeldanspruch von mindestens 10.000 Euro angemessen, wobei bei \nder Bemessung berücksichtigt worden sei, dass weitere Schäden zu befürchten \nseien. Auf diese Weise wäre dem Leser klar geworden, was der Kläger des \nPrüfungsfalles mit diesem Begriff verbindet.\n\n57\n\n- Die Randbemerkung auf S. 7 „Datum\" ist nicht zu beanstanden. Entgegen der \nAuffassung des Klägers handelt es sich insoweit nicht um eine - unzulässige - \nAuslegung eines Antrages im Tatbestand. \n\n58\n\nDer Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hierzu \nnachvollziehbar ausgeführt: Wenn Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt würden, \ngehöre das Datum der Klagezustellung in den Tatbestand, entweder als Zusatz im \nAntrag oder als ausdrückliche Schilderung in der Prozessgeschichte. Vorliegend war \nausweislich Bl. 7 des Aufgabentextes die Klagezustellung am 16.07.2003 erfolgt. \nDer Kläger verkennt insoweit, dass es sich bei der Aufnahme dieses Datums in den \nAntrag nicht um eine Auslegung, sondern lediglich um eine Konkretisierung des \nAntrages handelt. Er wird inhaltlich nicht geändert, sondern lediglich präzisiert.\n\n59\n\n- Das Überschreiben der Worte „die Eltern\" auf S. 7 der Klausurbearbeitung \ndurch das Wort „seine\" ist ausweislich der Stellungnahme des Erstkorrektors im \nWiderspruchsverfahren ohne Relevanz für das Ergebnis gewesen. Dies ist ohne \nweiteres nachvollziehbar. Dementsprechend bedarf es keiner Inhaltlichen \nAuseinandersetzung mit dieser Frage.\n\n60\n\n- Die Randbemerkung auf S. 8 „Augenschein?\" hält ebenfalls rechtlicher \nÜberprüfung stand. Wenn der Kläger insoweit ausgeführt hat, dass es sich \ndiesbezüglich um eine unstreitige Tatsache handele und deshalb die \nAugenscheinsnahme nicht im Beweisergebnis erwähnt werden müsse, verfängt dies \nnicht.\n\n61\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung des Prüfungsfalles die \nChinaböller in Augenschein genommen. Dies ist in der Niederschrift über die \nmündliche Verhandlung festgehalten worden. Entgegen der Auffassung des Klägers \nkommt es nicht darauf an, ob diese Beweiserhebung prozessual geboten war. Zum \neinen gehört die Erwähnung dieses Umstandes unter dem Gesichtspunkt der \nVollständigkeit der wesentlichen Umstände stets in den Tatbestand. Abgesehen von \nder fehlenden Präzision des Tatbestandes insoweit ist jede - auch die unnötige - \nBeweisaufnahme im Tatbestand zu erwähnen, und zwar wegen der Kosten des \nVerfahrens (Beweisgebühr), die im Prüfungsfalle wegen des seinerzeit noch \ngeltenden § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO noch Anwendung fand, da das \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz im März 2004 (dem Zeitpunkt der \nKlausuranfertigung) noch nicht in Kraft getreten war. \n\n62\n\nVgl. hierzu: Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, \n7. Aufl., Rdnr. 71.\n\n63\n\n- Die Prüferkritik auf S. 8 „Weitere Zulässigkeitsprobleme?\" sowie im Votum des \nErstkorrektors („Die anstehenden Zulässigkeitsfragen übergangen und nur \nMarginalien behandelt\") ist rechtmäßig. In den Ausführungen des Klägers fehlen die \nErörterungen der sachlichen Zuständigkeit, der örtlichen Zuständigkeit, der \nhinreichenden Bestimmtheit der Klage betreffend den Schmerzensgeldanspruch und \nbei der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse und die Frage des etwaigen \nVorrangs einer Leistungsklage.\n\n64\n\n- Die Randbemerkung auf S. 9 der Klausurbearbeitung „lehrbuchhaft\" ist \nausweislich der glaubhaften Angaben des Erstkorrektors im Klageverfahren in seiner \nStellungnahme vom 18.07.2006 nicht kausal für die Bewertung worden. Hierin hat er \nausgeführt, dass er die Passage des Klägers am angegebenen Ort als korrekt \nakzeptiert habe und diese Randbemerkung lediglich colorandi causa erfolgt sei. \n\n65\n\n- Die Rüge des Klägers betreffend die Randbemerkung auf S. 10 „Das war unter \ndem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht relevant\" greift \nnicht durch.\nDer Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hierzu \nerläuternd ausgeführt, dass die rechtlichen Überlegungen des Klägers auf dieser \nSeite weniger die Kausalität als vor allem die Frage betreffen, ob die Beklagte eine \nVerkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine in diesem Sinne verstandene Prüferkritik \nhält rechtlicher Prüfung stand.\n\n66\n\nDenn zunächst war im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruches \naus § 823 Abs. 1 BGB die Verletzungshandlung darzulegen gewesen, die hier in \neinem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten bestanden haben könnte (hier: \nVerzicht auf Abgabe von Feuerwerkskörpern an Kinder). Das Problem der Kausalität \nstellte sich allenfalls zweitrangig. Denn Verletzungshandlung i. S. d. § 823 Abs. 1 \nBGB kann insoweit nur ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht sein. \nDabei wäre im Einzelnen darzulegen gewesen, ob eine solche bestanden hat, wobei \ndiese möglicherweise aus § 22 Abs. 3 SprengstoffG hergeleitet werden könnte. Erst \nalsdann stellte sich die Frage, ob diese Unterlassung adäquat kausal zu dem \neingetretenen Schaden geführt hat. Auch in diesem Zusammenhang kann die \nSelbstgefährdung des Klägers eine Rolle spielen. Dementsprechend liegt insoweit \neine Aufbauschwäche vor, als die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht als \ndie (unerlaubte) „Handlung\" herausgearbeitet wird, sondern zugleich auf die \nKausalität zugesteuert wird.\nDiesen Kritikpunkt hat der Erstkorrektor im Übrigen nicht besonders gewichtet, \nsondern lediglich sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es vorzugswürdig \ngewesen wäre, die fraglichen rechtlichen Überlegungen des Klägers im Rahmen der \nVerkehrssicherungspflicht anzustellen.\n\n67\n\n- Die Rüge des Klägers betreffend die Randbemerkung auf S. 11 „Einwilligung in \ndie Körperverletzung?\" greift nicht durch.\n\n68\n\nDer Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren diesen \nKritikpunkt in dem Sinne erläutert, dass es fern gelegen habe, auf eine Einwilligung \nin die Körperverletzung einzugehen. Diese Prüferkritik ist ohne weiteres \nnachvollziehbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n69\n\nDer Kläger hat auf S. 11 insoweit ausführt:\n\n70\n\n„Auch eine Rechtswidrigkeit wegen Einwilligung scheidet nicht aus, da der \nKläger wegen § 22 Abs. 3 Sprengstoffgesetz schon nicht einwilligungsbefugt \nwar.\"\n\n71\n\nDer Kläger wollte, wie er in den weiteren Ausführungen im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren dargelegt hat, an dieser Stelle der Frage \nnachgehen, ob die Selbstgefährdung des Klägers als Einwilligung in die \nKörperverletzung aufgefasst werden könne. Deswegen sei sein Prüfungsansatz \nvertretbar gewesen.\n\n72\n\nDer Kläger verkennt insoweit, dass er sich an dem Wortlaut seiner Formulierung \nin der Klausur festhalten lassen muss. In dieser ist lediglich von „Einwilligung\" die \nRede und nicht etwa von einer konkludenten Einwilligung in Form einer \nSelbstgefährdung. Nach der Formulierung in der Klausurbearbeitung konnte man die \nÜberlegung des Klägers in der Tat dahin verstehen, dass er ernsthaft eine \nEinwilligung - ausdrücklich oder konkludent - für erörterungsbedürftig hält. Dies liegt \nin der Tat bei der gegebenen Sachlage fern. \n\n73\n\n- Die Randbemerkung auf S. 13 „fernliegend\" ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n74\n\nDer Kläger prüft an dieser Stelle die Frage, ob gemäß § 832 ein Mitverschulden \nder Eltern des Klägers vorliege. Dieses verneint er.\n\n75\n\nDer Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass der \nSachverhalt keinerlei Hinweis enthielt, um auf eine Verletzung der elterlichen \nAufsichtspflicht einzugehen. Dass nämlich die Beklagte des Prüfungsfalles dem \nKläger Feuerwerkskörper zur Verfügung stellen würde, sei aus der Sicht der Eltern \nweder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. Ergänzend ist darauf \nhinzuweisen, dass ausweislich Bl. 11 der Aufgabenstellung der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hatte, dass ihm seine Eltern verboten \nhätten, Chinaböller zu kaufen. Angesichts dieses ausdrücklichen Verbots lag es in \nder Tat völlig fern, eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht zu \nziehen.\n\n76\n\nIm Übrigen setzt auch in diesem Punkt der Kläger lediglich seine eigene Ansicht \nan die Stelle der der Prüfer, ohne - wie erforderlich - darzulegen, dass den Prüfern \nein fachlicher Fehler unterlaufen wäre. \n\n77\n\n- Die Randbemerkung auf S. 13 „lehrbuchhaft, kein Urteilsstil\" ist ausweislich der \nStellungnahme des Erstkorrektors im Klageverfahren nicht kausal für die Benotung \ngewesen.\n\n78\n\n- Die Randbemerkung auf S. 14 „Keine umfassende Abwägung! Konnte ein \nZwölfjähriger die Gefährlichkeit erkennen? Schutzzweck?\" ist nicht zu beanstanden. \n\n79\n\nInsoweit macht der Kläger lediglich geltend, es sei eine umfassende Abwägung \nnicht am Platze gewesen. Es sei lebensfremd, an der intellektuellen \nEinsichtsfähigkeit des Klägers bei dem gegebenen Sachverhalt Zweifel zu haben. \nEbenso wäre es verfehlt gewesen, den Schutzzweck des § 22 SprengstoffG zu \nerörtern.\n\n80\n\nDiese Ausführungen indizieren keinen Bewertungsfehler. Denn der Kläger setzt \ninsoweit bereits lediglich seine eigene Fachansicht an die Stelle derjenigen des \nPrüfers. Aber auch in der Sache selbst können seine Überlegungen nicht \ndurchgreifen. Denn im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens des Klägers des \nPrüfungsfalles hätte es nahegelegen, vorab auch die Frage zu erörtern, ob wegen \nder Vorschrift des § 22 Abs. 3 SprengstoffG ein Mitverschulden von vornherein \nausgeschlossen wäre. Darüber hinaus wäre der Frage nachzugehen gewesen, \nwelche Gefahreneinsicht ein Jugendlicher im Alter des Klägers, insbesondere \nbetreffend die Frage, ob mit dem Zerplatzen der Flasche zu rechnen gewesen ist, \nhat. Weiter wäre darauf einzugehen gewesen, dass der Kläger durch seinen Freund, \nden Zeugen Sievert, zuvor gewarnt worden war. Schließlich hätte auch das Alter und \ndie Schulbildung des Klägers in die Erwägungen mit einbezogen werden \nmüssen.\n\n81\n\n- Die Randbemerkung auf S. 14 „lehrbuchhaft\" ist nicht kausal für die Bewertung \ngewesen. Dies hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Klageverfahren \nglaubhaft erklärt.\n\n82\n\n- Die Randbemerkung auf S. 14 „Das ist mehr als abverlangt\" hält rechtlicher \nÜberprüfung stand.\n\n83\n\nDer Erstkorrektor hat insoweit in seiner Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren zur Erläuterung ausgeführt, es sei bemerkenswert und hätte \neingehender begründet werden müssen, dass das Gericht des Prüfungsfalles an sich \ndem Kläger ein höheres Schmerzensgeld als beantragt zugestehe.\n\n84\n\nDiese Prüferkritik ist unter Einbeziehung der Ausführungen des Prüfers zu der \nfolgenden Randbemerkung auf S. 15 „Sehr dürftig\" dahin zu verstehen, dass die \nKriterien für die Höhe des Schmerzensgeldes vom Kläger nicht ausreichend \ndargelegt worden sind, insbesondere die Berücksichtigung der Art der Verletzung \nund des Alters des Klägers.\n\n85\n\n- Die Randbemerkung auf S. 15 „Sehr dürftig\" ist aus denselben Gründen, wie zu \nder Randbemerkung auf S. 14 ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden. \nErgänzend ist zu bemerken, dass der Kläger in diesen beiden Randbemerkungen \nletztlich nur seine eigene Meinung an die Stelle der des Erstkorrektors setzt.\n\n86\n\n- Die Randbemerkung auf S. 16 „Das ist bestr! Aufbau\" ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Der Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren hierzu erläuternd ausgeführt, dass das \nFeststellungsinteresse eine prozessuale Frage sei und daher vor der Begründetheit \nhätte geprüft werden müssen. \n\n87\n\nDies ist zutreffend. Der Kläger handelt unter dem Obersatz der Begründetheit der \nKlage (siehe S. 16) das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage ab, \nobgleich das Feststellungsinteresse eine Frage der Zulässigkeit der \nFeststellungsklage ist. \n\n88\n\nIm Übrigen ist auch bei der Prüferkritik zutreffend, dass die Frage, ob schon bald \nmit einer Netzhautablösung zu rechnen ist oder sogar eine vollständige Erblindung \ndes einen Auges in Frage steht, nicht unstreitig, sondern von der Beklagten (siehe \nBl. 8 der Aufgabenstellung, a. a. O.) bestritten worden ist.\n\n89\n\n- Die Randbemerkung auf S. 16 „Zu dürftig\" in Verbindung mit den \ndiesbezüglichen Ausführungen im Votum („Zur Kostenentscheidung nach § 91 a \nZPO nur ein paar substanzlose Bemerkungen\") ist nicht zu beanstanden. Der Kläger \nhat in seinen Ausführungen auf S. 16 nicht die näheren Voraussetzungen des § 91a \nZPO, nämlich den bisherigen Sach- und Streitstand und das Ermessen erwähnt. An \ndieser Stelle hätte sich die Frage der Entreichung bezüglich die verbrauchten \nFeuerwerkskörper (u. a.) gestellt. Auf diese Punkte geht der Kläger nicht im \nEinzelnen ein, sondern stellt allein auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß §§ \n134 BGB, 22 Abs. 3 SprengstoffG ab. \n\n90\n\n- Soweit der Kläger die Ausführungen des Erstkorrektors am Ende dessen Votum \nmoniert,\n\n91\n\n„Zur Form ist anzumerken, dass sich einige lehrbuchhafte Passagen finden, \ndie nicht dem Urteilsstil entsprechen.\",\n\n92\n\nist ausweislich der glaubhaften Angaben des Erstkorrektors im Klageverfahren \ndieser Kritikpunkt nicht benotungsrelevant gewesen. Vielmehr seien allein für die \nBenotung die inhaltlichen Gesichtspunkte maßgeblich gewesen.\n\n93\n\n- Soweit der Kläger schließlich rügt, der Zweitkorrektor habe nur das Erstvotum, \naber nicht die Klausur selbst angesehen, folgt die Kammer den glaubhaften Angaben \ndes Zweitkorrektors in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, ausweislich \nderer er dies in Abrede stellt. \n\n94\n\n2. Die Bewertung der Klausur Z-2 ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n95\n\n- Die Kritik im Votum des Erstkorrektors an den Ausführungen des Klägers auf S. \n2 der Bearbeitung ist nicht zu beanstanden. Der Prüfer hat insoweit u. a. ausgeführt, \ndass der Bearbeiter die Problematik nicht in den Griff bekommen habe. Er prüfe \nzunächst, ob einzelne Klauseln des Bürgschaftsvertrages nichtig sein könnten. \nHierzu habe der Bürgschaftsvertrag aber keinerlei Veranlassung gegeben. Diese \nPrüfung sei daher überflüssig gewesen. Eine inhaltsgleiche Kritik enthält die \nRandbemerkung auf S. 2 „Völlig fernliegend\" sowie in weiterem Zusammenhang \nebenfalls die Randbemerkung auf S. 2 „Ist denn ein Bürgschaftsvertrag zustande \ngekommen?\".\n\n96\n\nWenn der Kläger hiergegen einwendet, Punkt 3 und 4 der Bürgschaftserklärung \nseien nicht ganz unproblematisch und dabei auf Kommentarstellen sowie auf \nRechtsprechung des BGH zu einer nachträglichen Übersicherung einer \nDarlehensforderung durch Bürgschaften hinweist, greift dies nicht durch. Der Kläger \nsetzt mit seinem Vorbringen letztlich seine eigene Einschätzung der Problematik des \nPrüfungsfalles an die Stelle derjenigen der Prüfer, ohne zugleich substantiiert \ndarzutun, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen die Fachansicht der Prüfer \ninsoweit richtiges als falsch verwerfe bzw. vertretbares nicht akzeptiere. Was der \nKläger in der Widerspruchsbegründung und im Klageverfahren zu dieser Problematik \nim Einzelnen erstmals ausgeführt hat, befindet sich nicht in seiner \nKlausurbearbeitung. Allenfalls mit derartigen erläuternden Hinweisen hätte eine \nErörterung der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages wegen „Knebelung des Bürgen\" \nvertretbar sein können. Eine solche gedankliche Hinführung auf die Problematik fehlt \nindessen in der Klausurbearbeitung. Dies gilt umso mehr, als keiner der Beteiligten \nauch nur ansatzweise die Problematik der Nichtigkeit der Bürgschaftserklärungen \ndes Herrn Berghoff unter dem Gesichtspunkt der Knebelung angesprochen \nhatte.\n\n97\n\nDie Randbemerkung „§ 401\" auf S. 2 ist ohne weiteres nachvollziehbar, da die \nrichtige Vorschrift insoweit § 401 BGB ist. Auch die Anmerkung, ob der \nBürgschaftsvertrag zustande gekommen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da in \nder Tat zuvor sich die Frage stellte, ob auch eine Annahmeerklärung seitens der \nBank erfolgt ist.\n\n98\n\n- Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen des Klägers zur Anfechtung \n„des Vertrages bzw. der Bürgschaftserklärung wegen Irrtums\" auf S. 3 seiner \nBearbeitung ist nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor hat insoweit in seinem \nVotum ausgeführt, der Verfasser verkenne, dass es hier um das Problem der \nErfüllung der Hauptschuld und nicht um eine Anfechtung gehe. Die Randbemerkung \nauf S. 3 unten („Von Anfechtung spricht der Gegner nicht: Es geht darum, ob durch \ndie Umbuchung die Hauptforderung erloschen ist\") enthält eine inhaltsgleiche Kritik. \n\n99\n\nDer Kläger prüft auf S. 3, ob die zu sichernde Forderung deswegen erloschen \nsei, weil sie von einem numerisch bezeichneten Konto auf ein numerisch anders \nbezeichnetes Konto umgebucht worden ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die \nBezeichnung des Kontos lediglich dazu diente, die Forderung hinreichend zu \nbestimmen, und es sich deswegen nicht um ein Erlöschen der zu sichernden \nForderung handele. Unmittelbar an den letztgenannten Satz schließt sich dann die \nFeststellung an, dass eine Anfechtung des Vertrages bzw. der Bürgschaftserklärung \nwegen Irrtums nicht in Betracht kommen könne, weil dem Gericht schwer vom \nGegner nachgewiesen werden könne, dass ein Irrtum bestanden habe.\n\n100\n\nDer Frage einer Anfechtung des Bürgschaftsvertrages und des Kreditvertrages \nnachzugehen, war in dem Prüfungsfall in der Tat fernliegend bzw. abwegig. Denn mit \nkeinem Wort hat der Gegner davon gesprochen, dass er sich in einem Irrtum \nbefunden haben würde, und in keiner Weise ist im Übrigen ersichtlich, worin denn ein \nderartiger Irrtum liegen sollte. \nAußerdem muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er ohne eine gedankliche Überleitung von der Umbuchung auf die Anfechtung zu sprechen kommt. Dass, \nwie er im Widerspruchs- und Klageverfahren alsdann ausgeführt hat, die Anfechtung \nein neuer Prüfungspunkt sein sollte, kommt in seinen Ausführungen wegen Fehlens \neiner entsprechenden deutlichen Kenntlichmachung eines neuen Gedankens nicht in \nBetracht. Im Übrigen folgt die Kammer den Ausführungen des Erstkorrektors in \nseiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, wenn er ausführt, selbst wenn die \nPrüfung einer Irrtumsanfechtung isoliert anzusehen wäre von den Ausführungen, die \nder Verfasser in den Sätzen zuvor niedergelegt habe, bleibe festzustellen, dass die \nentscheidende Problematik, ob durch die Umbuchung auf das Abwicklungskonto die \nHauptforderung erloschen sie, nicht hinreichend dargestellt worden sei. Denn der \nVerfasser habe sich hier lediglich mit der Problematik eines Haftungsumfanges \nbeschäftigt; insoweit seien seine Ausführungen zumindest unpräzise.\n\n101\n\n- Auch die Prüferkritik an den Ausführungen des Klägers auf den S. 4 und 5 zur \nWirksamkeit der Abtretung der Forderung seitens der Bank an die Mandantin ist nicht \nzu beanstanden.\n\n102\n\nIm Votum des Erstkorrektors ist insoweit u. a. ausgeführt, dass die Annahme des \nKlägers, es sei ein solches Abtretungsverbot nicht vereinbart worden, in der \nBegründung unbrauchbar sei. Allein der Hinweis darauf, dass derartige Absprachen \nüblicherweise schriftlich vereinbart würden, könne nicht dazu führen, die Existenz \neines solchen Abtretungsverbots auszuschließen. Richtigerweise hätte der \nBearbeiter die Problematik über § 405 BGB lösen müssen. Diesen - \nzusammengefassten - Inhalt haben auch die vom Kläger aufgegriffenen \nRandbemerkungen auf S. 5 „Wirklich?\" und „Verf. sollte nicht spekulieren; § 405 BGB \nverkannt\" sowie „Nein\".\n\n103\n\nDiese Prüferkritik ist berechtigt. Denn der Kläger hat bei seinen Ausführungen § \n405 BGB nicht gesehen. Nach § 405 BGB kann bei einer schriftlichen Bürgschaftserklärung sich der Schuldner, d. h. vorliegend der Bürge, nur dann auf ein \nAbtretungsverbot berufen, wenn dieses schriftlich fixiert ist oder der Gläubiger dies \nkannte oder kennen musste. Ein solches Abtretungsverbot ist in den \nBürgschaftserklärungen des Prüfungsfalles nicht enthalten. Die hiergegen \ngerichteten Ausführungen des Klägers liegen neben der Sache.\n\n104\n\n- Auch die Kritik an den Ausführungen des Klägers auf S. 6 seiner Bearbeitung \n(„Auch wieder reine Spekulation; der Sachverhalt gibt hierfür nichts her\") ist \nrechtsfehlerfrei. Die Erörterung des § 32 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG [a. F.] im \nvorliegenden Fall lag völlig neben der Sache. Das Problem eines möglicherweise in \nBetracht kommenden kapitalersetzenden Darlehens im Sinne der genannten \nVorschrift stellte sich erkennbar in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Der \nKläger prüft aufgrund allgemein gehaltener Sachverhaltsangaben über \nwirtschaftlicher Schwierigkeiten der Darlehensnehmerin seit Anfang 2003 eine - \noffensichtlich insolvenzrechtlich verstandene - „Krise\" der Gesellschaft und in diesem \nZusammenhang § 32 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG [a. F.], nämlich ob die erteilte \nBürgschaft sich nicht als ein Darlehen im Sinne der genannten Vorschrift des \nGmbHG darstelle, nämlich eine - verdeckte - Zuführung von Eigenkapital bezwecke. \n\n105\n\nAuf S. 2 der Aufgabenstellung (oben) heißt es insoweit:\n\n106\n\n„Anfang 2003 kam es zu wirtschaftlichen Problemen und damit zu einem \nerheblichen finanziellen Mehrbedarf der CompTech GmbH, deswegen führten \nder Geschäftsführer der CompTech GmbH und die AK-Bank Gespräche mit \ndem Ziel der Ausweitung des Darlehensrahmens. Mitte April 2003 erhöhte die \nAK-Bank in Absprache mit der CompTech GmbH den Darlehensrahmen auf \n600.000 Euro.\"\n\n107\n\nAus diesen Sachverhaltsangaben kann in keiner Weise hergeleitet werden, dass \nder Bürge der CompTech GmbH verdeckt bzw. mittelbar „Eigenkapital\" durch ein \nDarlehen zuführen wollte, wie dies § 32 a GmbHG a. F. voraussetzt. Deshalb ist zu \nRecht von den Prüfern der gedankliche Ansatz einer Prüfung der genannten Norm \ndes GmbHG als abwegig eingeschätzt worden.\n\n108\n\n- Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen des Klägers bezüglich des \nZustandekommens des zweiten Bürgschaftsvertrages ist nicht zu beanstanden. Der \nErstkorrektor hat insoweit im Votum ausgeführt, es sei grob unrichtig, wenn der \nKläger ausgeführt habe, hinsichtlich der zweiten Bürgschaftserklärung vom \n07.05.2003 sei der Bürgschaftsvertrag schon durch Entgegennahme der \nBürgschaftsurkunde zustande gekommen. Denn aus dem Sachverhalt ergebe sich, \ndass die Bank den Bürgschaftsvertrag ausdrücklich und schriftlich angenommen \nhabe. Auf die eigentliche Problematik sei der Bearbeiter damit nicht eingegangen. \nEine entsprechende Kritik enthält die Randbemerkung auf S. 8 („Das kann schon \ndeshalb nicht angenommen werden, weil die Bank die Bürgschaft durch \nausdrückliche Erklärung angenommen hat\").\n\n109\n\nDie hiergegen gerichteten Ausführungen des Klägers treffen nicht den Kern der \nPrüferkritik. Nach dem Sachverhalt des Prüfungsfalles hatte die AK-Bank die \nBürgschaften unter dem 02.04.2002 und 13.05.2003 durch entsprechende Erklärung \nangenommen. Ergänzend heißt es auf Bl. 2: „Die Bürgschaftserklärungen überreiche \nich Ihnen (Anlage 2 und 4). Die Annahmeerklärungen der AK-Bank reiche ich nach.\" \nAus dem Schriftsatz des Gegners vom 06.02.2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges. \nEr stellt schriftliche Annahmeerklärungen darin nicht in Abrede. Deshalb war nach \ndem Sachverhalt von dem Vorhandensein von schriftlichen Annahmeerklärungen als \nunstreitig auszugehen. Infolgedessen ist die Prüfung des § 151 BGB (Annahme der \nBürgschaftserklärung durch schlichtes Entgegennehmen des Bürgschaftsangebotes) \nnicht zu erörtern gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich \ninsoweit nicht um eine bloße rechtliche Wertung der Mandantin, sondern um eine \nunstreitige Tatsachenbehauptung (Annahme schriftlich erklärt). Unabhängig davon \nhätte bei dem Lösungsweg des Klägers von ihm jedenfalls ausgeführt werden \nmüssen, dass und weshalb die erwähnte Annahmeerklärung ohne rechtliche \nBedeutung sei. Dies ist in der Klausurbearbeitung nicht geschehen. Vielmehr \nerläutert der Kläger erstmals in seinem Vorbringen im Widerspruchs- und \nKlageverfahren, weshalb er in der Klausur nicht von einer erfolgten Annahmeerklärung seitens der AK-Bank ausgegangen ist. \n\n110\n\n- Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen des Klägers zu den \nAusführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB \nauf den S. 9 und 10 der Bearbeitung ist rechtsfehlerfrei. \nDer Erstkorrektor hat insoweit in seinem Votum (sinngemäß) ausgeführt: Auch bei \nder Frage, ob wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Rücktritt von der \nGegenseite erklärt werden konnte, seien die Ausführungen des Klägers größtenteils \nan der Problematik vorbeigegangen. § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfte nicht \neinschlägig sein. Auf die Einwendungen des Bürgen sei nur kurz eingegangen \nworden. Allein richtig habe er erkannt, dass die Erwartung des Bürgen, dass die \nHauptschuldnerin sich noch sanieren werde, in seinen Risikobereich falle. Die \nweiteren Ausführungen zu § 242 BGB seien fernliegend und nicht zu prüfen \ngewesen. Denselben Bedeutungsinhalt haben die Randbemerkungen auf S. 9 „Das \ngeht alles an der Problematik vorbei\" sowie auf S. 10 „fernliegend\".\n\n111\n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht. Er macht \ninsoweit im Kern geltend, seine Ausführungen zu § 242 BGB seien nicht fernliegend, \nsondern allenfalls nicht unbedingt angezeigt. Insoweit setzt er lediglich seine eigene \nwertende Einschätzung an die Stelle der der Prüfer. Diese Rüge ist unschlüssig. \nDenn der Kläger hat nicht behauptet, geschweige denn dargelegt, dass die Prüfer bei \ndieser Einschätzung von fachlich objektiv willkürlichen bzw. unhaltbaren \nAnforderungen ausgegangen wären.\n\n112\n\nAuch die Einwendungen des Klägers gegen die Prüferkritik an seinen \nAusführungen zu § 767 BGB greifen nicht durch. Der Kläger hat nicht anhand von \nRechtsprechung oder Literatur dargelegt, dass die von ihm herangezogene \nRegelung des § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 313 BGB verdränge. § \n767 BGB stellt die Akzessorietät der Bürgschaft gegenüber der Hauptschuld klar. In \ndem Prüfungsfall geht der Einwand des Bürgen dahin, dass der Zweck der zweiten \nBürgschaft, nämlich die Ausweitung des Kreditrahmens, nicht erreicht worden sei. \nDies betrifft aber den Wegfall der Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 BGB und nicht § \n767 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn diese Vorschrift besagt, dass der Bürge auch für die \nZunahme der Hauptschuld wegen Verschuldens bzw. Verzug des Hauptschuldners \nmit einzustehen habe. Darum geht es aber insoweit nicht.\n\n113\n\n- Die Prüferkritik an den Ausführungen des Klägers auf den Seiten 12 bis 14 \noben ist rechtsfehlerfrei. Insoweit ist in dem Erstvotum ausgeführt: \n\n114\n\n„Bei der Frage der Zweckmäßigkeit sieht der Verfasser die Möglichkeit, im \nRahmen des Urkundenprozesses vorzugehen. Der richtige Einstieg wird \nallerdings dadurch entwertet, dass der Bearbeiter allen Ernstes annimmt, die \nMandantin könne damit möglicherweise „Prozessbetrug\" begehen. Die \nEmpfehlung des Verfassers, die Zwangsvollstreckung so lange zurückzustellen, \nbis feststeht, ob die Gegenseite das Nachverfahren durchführt, ist abwegig und \nwird dem Interesse der Mandantin in keiner Weise gerecht.\n\n115\n\nUnklar sind auch die Ausführungen weitgehend, welche Urkunden \nvorzulegen sind. Offensichtlich verkennt der Bearbeiter, dass unstreitige \nTatsachen nicht durch Urkunden belegt werden müssen.\"\n\n116\n\nDiese Ausführungen umfassen die Randbemerkung auf S. 13 „abwegig\" sowie \n„Der Mandant will doch möglichst schnell vollstrecken!\".\n\n117\n\nDas Vorbringen des Klägers hiergegen ist unsubstantiiert und im Übrigen in der \nSache unbegründet. Es bestehen in der Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in \neiner Klageerhebung durch die Mandantschaft ein Prozessbetrug liegen könnte, weil \nnämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass der Sachvortrag der Mandantschaft nicht der \nWahrheit entspräche. \n\n118\n\nAuch die zweitgenannte Randbemerkung des Prüfers ist ohne weiteres \nnachvollziehbar und berechtigt, weil ein Abwarten der Zwangsvollstreckung den \nInteressen der Mandantin in keiner Weise gerecht werden würde. \n\n119\n\n- Die Kritik auf S. 13 und 14 der Bearbeitung „Wieso muss denn das Schreiben \nvorgelegt werden?\" sowie „Die Forderung ist unstreitig!\" ist nicht zu beanstanden. Sie \nmoniert im Kern, dass der Kläger für eine unstreitige Tatsache die Vorlage einer \nUrkunde als Beweismittel im Urkundenprozess für erforderlich halte. Diese Kritik ist \nberechtigt. Denn nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich aus der \nAufgabenstellung ergab, war diese Tatsache unstreitig. Die Überlegung des Klägers, \ndie er im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Erläuterung seiner Ausführungen \nherangezogen hat, nämlich dass im Prozess möglicherweise die bislang \nzugestandene Tatsache von der Gegenseite bestritten werden könnte, steht zum \neinen nicht im Text seiner Klausurbearbeitung. Zum anderen ist in keiner Weise \nnachvollziehbar, weswegen der Gegner die Auszahlung des Darlehens über etwa \n517.388 Euro später erstmals bestreiten sollte.\n\n120\n\n- Die Randbemerkung auf S. 14 „Das ist keine Strafrechtsklausur\" ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. Der Prüfer will hiermit den abwegigen Ansatz der Erwägung \neines Prozessbetruges kritisieren. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug \ngenommen werden.\n\n121\n\n- Soweit der Kläger die Randbemerkung auf S. 14 „Überflüssig\" mit der \nEinwendung, er sei anderer Meinung, moniert, ist sein Vortrag unschlüssig bzw. \nunsubstantiiert. Im Übrigen wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, was die \nvorliegende Problematik mit einem Factoring-Vertrag zu tun haben sollte. \n\n122\n\n- Auch die Einwendung des Klägers, der Zweitgutachter habe lediglich das \nVotum des Erstprüfers, nicht aber die Klausur gelesen, greift nicht durch. Der \nZweitkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hierzu \nglaubhaft erklärt, er habe - selbstverständlich - den Text der Klausur gelesen.\n\n123\n\n3. Auch die Z-3 Klausur enthält keinen Bewertungsfehler.\n\n124\n\n- Die vom Kläger angegriffenen Randbemerkungen des Prüfers auf den S. 2 und \n3 der Klausurbearbeitung sind ausweislich der Stellungnahme des Erstkorrektors für \ndie Bewertung ohne Kausalität geblieben. Sie bedürfen daher wegen ihrer \ninhaltlichen Berechtigung keiner Erörterung.\n\n125\n\n- Die Randbemerkung auf S. 4 „Zu ungenau: Der Beschluss ist unstreitig. Inhalt?\" \nist nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, dass dieser Punkt nach den \nAngaben des Erstkorrektors für die Bewertung keine Rolle gespielt hat, ist diese \nKritik berechtigt. Denn der Beschluss der Gesellschafter vom 01.02.2002 gehört, da \ner unstreitig ist, in den unstreitigen Teil des Tatbestandes. Außerdem hätte dessen \ngenauer Inhalt angegeben werden müssen, da sonst insoweit der Sachverhalt nicht \nhinreichend verständlich ist.\n\n126\n\n- Die Randbemerkungen auf S. 5 und 6 „unpräzise\" sowie „Warum nicht?\" sind \nebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n127\n\nDie Randbemerkung „unpräzise\" ist nach den allgemeinen Ausführungen des \nErstkorrektors in seiner Stellungnahme ebenfalls nicht kausal für die Bewertung \ngewesen. Im Übrigen ist diese Kritik in der Sache berechtigt. Es fehlen nämlich auf \nS. 5 Hinweise der Beklagten des Klageverfahrens darauf, dass nach dem \nGrundurteil-Kostenausspruch - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss - Gläubiger \ndes Kostenerstattungsanspruchs die Beklagten und nicht die BGB-Gesellschaft sind. \nDieser Sachvortrag des Beklagten ergibt sich aus S. 8 unten, 9 oben der \nAufgabenstellung.\n\n128\n\nDie andere Randbemerkung „Warum nicht?\" ist ebenfalls ohne weiteres \nnachvollziehbar. Denn es fehlt auf S. 6 Mitte in den Ausführungen des Klägers eine \nBegründung dafür, dass nach Auffassung der Beklagten der Kläger damals nicht \nallein vertretungsbefugt für die BGB-Gesellschaft war (vgl. S. 10 der \nAufgabenstellung vorletzter Absatz), weil seinerzeit noch kein Gesellschaftsvertrag \nexistierte.\n\n129\n\n- Die Randbemerkung auf S. 7 „Welche Einwendung erhebt Kl.? \nRechtsschutzbedürfnis?\" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rüge des Klägers \nhiergegen ist zum einen bereits unsubstantiiert, da diese Prüferkritik entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht unverständlich ist. Denn § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ \n794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO setzen materielle Einwendungen gegen den durch Urteil \nbzw. Beschluss festgestellten Anspruch selbst (Erfüllung und Aufrechnung im \nvorliegenden Fall) voraus. Dies hätte hier erwähnt werden müssen. Unter dem \nRechtsschutzbedürfnis hätte erwähnt werden sollen, dass vor Klageerhebung der \nKläger an die Beklagten diesbezüglich herangetreten ist. \n\n130\n\n- Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen des Klägers auf S. 7 und 8 der \nBearbeitung ist rechtsfehlerfrei. Insoweit heißt es in den Randbemerkungen auf S. 7 \n„Hier überflüssig\" sowie „Der Beschluss ist nicht Grundlage der Befugnis zur „actio \npro socio\". Er könnte - wenn überhaupt - allenfalls für eine Erörterung von §§ 362 II, \n185 BGB relevant sein.\".\n\n131\n\nDie erstgenannte Randbemerkung ist ohne weiteres nachvollziehbar und daher \nberechtigt, weil der Prüfer durch das Schlängeln am Rande der fraglichen Stelle zum \nAusdruck bringen will, dass nach § 362 Abs. 1 BGB vorliegend allein maßgeblich ist, \nob der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt hatte. Alles \nandere, auf das es im Rahmen der Erfüllung ankommt, war vorliegend \nunproblematisch.\n\n132\n\nEbenfalls ist die Kritik der Prüfer daran, dass der Kläger auf S. 7 unten ausführt, \ndass der Gesellschafterbeschluss vom 01.02.2002 die Beklagten ermächtigt habe, \ndie Forderung im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend zu machen, \nrechtsfehlerfrei. Der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, dass die Befugnis für \neine Geltendmachung einer solchen Klage keiner besonderen Ermächtigung bedarf, \nsondern unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis folgt. Das Institut der actio pro \nsocio, nämlich der Klage des Gesellschafters anstelle der Gesellschaft des \nBürgerlichen Rechts im Wege der Prozess- standschaft für die Gesellschaft, beruht \nauf dem Gesellschafterverhältnis als solchem und bedarf daher keiner besonderen \nErmächtigung durch einen Gesellschafterbeschluss.\n\n133\n\nVgl. hierzu: Palandt, a. a. O., § 714, Rdnr. 9.\n\n134\n\nDiese Zulassung einer Prozessstandschaft unmittelbar aufgrund Gesetzes wird \nvom Kläger verkannt. Seine umfangreichen Ausführungen im Klageverfahren \nverkennen den Kern der Prüferkritik.\n\n135\n\n- Die Kritik an den Ausführungen des Klägers auf S. 8 Mitte („Was ist mit der \nGegenseitigkeit, wenn die GbR Schuldnerin ist?\") hält rechtlicher Prüfung stand.\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers setzen zum Teil lediglich die \neigene Auffassung an die Stelle der der Prüfer, wobei sie im Übringen zum Teil nicht \nnachvollziehbar sind. Das Vorbringen des Klägers, es sei die Problematik der \nRechtsbeziehung der verschiedenen Personen „nicht in einem Satz\" darstellbar, ist \neine bereits unzutreffende und zudem rechtlich unbeachtliche Einwendung. Im \nÜbrigen ist der Inhalt der Randbemerkung ohne weiteres nachvollziehbar. Es fehlen \nnämlich auf S. 8 Mitte die Voraussetzungen für die erklärte Aufrechnung, u. a. die \nErörterung der Frage, ob die Gegenseitigkeit gewahrt ist, wenn einerseits die BGB-\nGesellschaft als solche Schuldnerin des Aufwendungsersatzanspruchs sein soll, \nandererseits aber im Prozess nicht die BGB-Gesellschaft, sondern zwei \nGesellschafter derselben Beklagte sind. \n\n136\n\n- Auch die Randbemerkung auf S. 8 und die diesbezüglichen Ausführungen im \nVotum des Erstkorrektors („Zuerst muss herausgearbeitet werden, woraus \n(Rechtsgrundlage) die Aufrechnungsforderung des Kl. besteht! §§ 683, 670; 426 I; \n426 II, 315 BGB\" ist nicht zu beanstanden. \n\n137\n\nDas hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers ist bereits unschlüssig, denn \nder Kläger setzt insoweit lediglich seine eigene Auffassung von der \nÜberzeugungskraft und Richtigkeit seiner Ausführungen an die Stelle derjenigen der \nPrüfer, ohne dass er konkret die fachliche Prämisse der Prüfer in Frage gestellt \nhätte.\nIm Übrigen ist in der Sache selbst darauf hinzuweisen, dass § 426 Abs. 1 BGB an \ndieser Stelle zu erörtern war, wobei es darauf ankam, ob zwischen der früheren \nBGB-Gesellschaft und Ahle ein wirksamer Vertrag (Problem der alleinigen \nVertretungsbefugnis des Klägers bei einer BGB-Gesellschaft, für die aber noch kein \nGesellschaftsvertrag abgeschlossen ist) bestand. Diese Problematik fehlt in den \nAusführungen des Klägers.\n\n138\n\n- Die Randbemerkung auf S. 9 „S. 11 wird aber das Gegenteil - kein \nkaufmännischer Geschäftsbetrieb - als feststehend angenommen. Auch zu Gunsten \nAußenstehender begründet § 1 II HGB einen Rechtsschein für \nEinzelvertretungsmacht gemäß § 109 I HGB nicht, jedenfalls nicht wenn die \nGesellschaft ausdrücklich als GbR firmiert\" enthält keinen Bewertungsfehler.\nDie Prüfer haben zu Recht ausgeführt, für die Anwendung des § 1 Abs. 2 HGB i. V. \nm. § 105 Abs. 1 HGB, der - widerlegbaren - Vermutung für ein Handelsgewerbe, bestehe deswegen kein Raum, weil die Parteien übereinstimmend von einer \nGesellschaft des Bürgerlichen Rechts und damit von einem nicht-existenten \nkaufmännischen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB ausgingen. Aus dem vom \nKläger herangezogenen Zitat bei Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 1, Rdnr. 25 \nergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Zitat betrifft nämlich nicht die im Prüfungsfall \nrelevante prozessrechtliche Frage, ob die Form der Gesellschaft als unstreitig \nanzunehmen ist. \n\n139\n\n- Für die Randbemerkung auf S. 10 „Dafür gibt es keine Anhaltspunkte!\" gilt \ndasselbe. Denn für ein Auftreten der Jakobi/Raasch GbR wie ein kaufmännisches \nUnternehmen im Rechtsverkehr gibt es im Sachverhalt der Klausur in der Tat keine \nAnhaltspunkte.\n\n140\n\n- Auch die weitere Randbemerkung auf S. 10 „Logische Verknüpfung \nunverständlich, § 110 HGB könnte einen Anspruch des Kl. allenfalls stützen!\" ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Denn § 110 HGB gilt für den Aufwendungsersatz \neines Gesellschafters gegen die Gesellschaft (Absatz 1), für den die einzelnen \nGesellschafter selbst als Gesamtschuldner haften. Wenn der Kläger § 110 HGB für \nnicht anwendbar erklärt, so verkennt er - jedenfalls nach dem Wortlaut seiner \nFormulierungen -, dass § 110 HGB ja gerade den Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB, § \n128 HGB analog stützt.\n\n141\n\n- Die Randbemerkung auf S. 10 „Auch hier bleibt unklar, was B. mit dieser \nErwägung begründen will\" gibt zu rechtlicher Beanstandung keinen Anlass. \n\n142\n\nDer Satz des Klägers:\n\n143\n\n„Ebenso wenig ist auf die Jakobi/Raasch GbR bzw. Jakobi & Co. GbR § 1 II \nHGB im Verhältnis der Gesellschafter untereinander anwendbar, so dass im \nVerhältnis der Gesellschafter untereinander diese Gesellschaft nicht als OHG \nbzw. als kaufmännisches Unternehmen gilt.\"\n\n144\n\nist in der Tat nicht nachvollziehbar. Es fehlt ein klarer Obersatz, der an den \nvoraufgehenden Satz des Klägers in der Klausur anknüpft. Was § 110 HGB bzw. \ndessen Nichtanwendbarkeit zum einen und die Rechtsnorm des § 1 Abs. 2 HGB zum \nanderen mit dem Obersatz des Klägers, dass § 426 Abs. 2 BGB einen \nAusgleichsanspruch begründet, zu tun haben, bleibt in den Ausführungen des \nKlägers an dieser Stelle ungeklärt.\n\n145\n\n- Die Randbemerkung auf S. 11 „Widerspruch\" ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Die Prüferkritik ist berechtigt, weil die Zitatstelle bei Baumbach/Hopt, \nHGB, 31. Aufl., § 1, Rdnr. 23 beinhaltet, dass das Umsatzvolumen u. a. für den \nUmfang der Geschäftstätigkeit wichtiges Kriterium ist, wobei allerdings Vorsicht \nwalten solle, da auch Unternehmen mit größerem Umsatz u. U. ohne kaufmännische \nEinrichtungen auskommen. Dementsprechend hätte der Kläger diese Passage \nvorsichtiger formulieren müssen, indem er ausgeführt hätte, dass das \nUmsatzvolumen allein kein sicheres Indiz für die Annahme einer kaufmännischen \nEinrichtung ist.\n\n146\n\n- Die Randbemerkung auf S. 13 „Warum soll dies wichtig sein, zumal B. von \nGesamtschuldnerhaftung ausgeht?\" ist rechtsfehlerfrei.\nDer Erstkorrektor will, wie sich aus seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren \nergibt, an dieser Stelle rügen, dass der Kläger § 770 Abs. 2 BGB herangezogen hat. \nZwar würden die Gesellschafter im Außenverhältnis nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs (BGH Z 146, 341 ff.) wie Bürgen haften; vorliegend sei es jedoch \num die Ausgleichspflicht unter den Gesellschaftern im Innenverhältnis gegangen, \nweshalb eine Lösung über § 426 Abs. 1 BGB zu begründen gewesen wäre.\nDiese Kritik lässt keinen fachlichen Fehler erkennen. Nach § 770 Abs. 2 BGB kann \nder Bürge die Leistung verweigern, solange der Gläubiger sich durch Aufrechnung \ngegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. Ein Rückgriff \nauf Vorschriften über die Bürgschaft war aber vorliegend deswegen nicht geboten, \nweil es um die Ausgleichspflicht der Gesellschafter im Innenverhältnis ging, die in § \n426 Abs. 1 BGB geregelt ist. Dementsprechend hätte der Kläger anstelle von § 770 \nBGB mit § 426 Abs. 1 BGB argumentieren müssen.\n\n147\n\n- Ebenfalls ist die Randbemerkung auf S. 14 „Sehr mühselig. Hier hätte \neingängiger aus § 425 I argumentiert werden können. Das unterstellte ZbR stand der \nGbR und damit allen Gesamtschuldnern zu.\" nicht zu beanstanden.\nWenn der Kläger im Kern hierzu ausführt, dass § 425 BGB nicht weiterführe, so setzt \ner lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der des Prüfers. Daher ist \ndieses Monitum bereits nicht hinreichend substantiiert. Darüber hinaus ist es in der \nSache auch unbegründet. § 425 Abs. 1 BGB regelt die Frage, welche Einreden nur in \nder Person des jeweiligen Gesamtschuldners und welche für alle Gesamtschuldner, \nhier BGB-Gesellschafter, gelten. Diese Vorschrift hätte unter Anwendung des § 422 \nAbs. 2 BGB analog hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts, das der Kläger insoweit \nheranzieht, erörtert werden sollen. \n\n148\n\n- Die Randbemerkung auf S. 14 („Wie wirkt die an sich berechtigte Einrede des \nZbR gegenüber den anderen für den Kl. bestehenden Anspruchsgrundlagen?\") ist \nebenfalls nicht zu beanstanden.\nWie der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Klageverfahren ausgeführt hat, \nhätte der Kläger an dieser Stelle weiter den Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 \nBGB sowie einen Erstattungsanspruch aus §§ 683, 670 BGB erörtern müssen. Dies \nist ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n149\n\n- Die Kritik auf S. 15 betreffend „§ 19 Abs. 3 GKG\" hat der Erstkorrektor in seiner \nStellungnahme im Widerspruchsverfahren fallen gelassen und erklärt, dass das \nWegfallen dieses Kritikpunktes keine Relevanz für das Ergebnis habe. Dies ist \nnachvollziehbar. Damit ist dieser ursprüngliche Kritikpunkt nicht für die Bewertung \nkausal gewesen.\n\n150\n\n- Die auf S. 15 ebenfalls vom Kläger zitierte Vorschrift des § 708 ZPO ist zu \nRecht von den Prüfern beanstandet worden, da der Kläger im Tenor eine vorläufige \nVollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO) ausspricht, indessen § 708 \nZPO für die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gilt. \n\n151\n\n- Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erstkorrektor die Benotung der \nKlausur nicht verändert hat, obgleich er sein Monitum wegen einer an sich \ngebotenen Zug-um-Zug-Verurteilung zurückgenommen hat.\n\n152\n\nIn der Stellungnahme vom 01.12.2006 hat der Erstkorrektor nachvollziehbar und \nglaubhaft dargelegt, dass für seine Beurteilung dieser Punkt nicht von Bedeutung \ngewesen sei, sondern drei Gesichtspunkte, nämlich dass der Lösungsansatz des \nKlägers betreffend die Annahme eines Zurückbehaltungsrechtes praxisfremd sei, da \ndie Beklagten sich hierauf nicht berufen hätten, dass der Kläger nicht die §§ 426 Abs. \n1, 683, 670 BGB als Anspruchsgrundlage geprüft habe und dass die Begründung \ndes Zurückbehaltungsrechts aus § 242 BGB nicht zu überzeugen vermöge.\n\n153\n\n- Soweit der Kläger schließlich im Klageverfahren geltend gemacht hat, der \nErstkorrektor habe seinen Bewertungsmaßstab unzulässig verschärft, greift diese \nEinwendung nicht durch.\nDer Kläger verkennt insoweit, dass der Erstkorrektor die Annahme eines \nZurückbehaltungsrechts durchgehend im Ansatz, nicht hingegen in der Durchführung \nfür vertretbar gehalten hat. Dementsprechend vermag die Kammer keine \nVeränderung in den maßgeblichen Bewertungsmaßstäben des Erstkorrektors zu \nerkennen.\n\n154\n\n4. Auch die Bewertung der Z-4-Klausur ist nicht rechtsfehlerhaft.\n\n155\n\n- Die Randbemerkung des Prüfers auf S. 2 „Das steht nicht in den zitierten \nVorschriften\" ist nicht zu beanstanden.\nDenn in den zitierten Vorschriften der ZPO steht nicht, dass „gemäß\" dieser \nVorschriften das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buir zur Entscheidung berufen ist. Dies \nist eine zwar etwas kleinlich erscheinende, aber letztlich nicht zu beanstandende \nKritik.\n\n156\n\n- Die Monita der übrigen Randbemerkungen auf S. 2 der Arbeit hat der Kläger \ninsoweit fallen gelassen, als es „943\" und „liegen offensichtlich nicht vor\" betrifft. Die \nRandbemerkung „Begründung?\" ist ohne weiteres nachvollziehbar. Denn der Prüfer \nvermisst hier berechtigterweise eine nähere Erläuterung der Voraussetzungen der §§ \n935, 940 ZPO.\n\n157\n\n- Die Monita betreffend die Fragezeichen auf den S. 3 und 5 hat der Kläger fallen \ngelassen.\n\n158\n\n- Die Prüferkritik auf S. 4 „§ 1 GewSchG ist keine Anspruchsgrundlage\" ist \nebenfalls berechtigt. \nDie gegenteilige Auffassung des Klägers konnte von diesem nicht belegt werden. \nVielmehr ist § 1 GewSchG nicht ein Spezialgesetz zu den §§ 823, 1004 BGB, \nsondern ergänzt den allgemeinen zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und \nNachstellungen und setzt zunächst das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs (z. B. § 823 i. V. m. § 1004 BGB) voraus.\n\n159\n\nVgl. Palandt, BGB, 63. Aufl. (2004), Einleitung GewSchG, Rdnr. 3, \n§ 1 GewSchG, Rdnr. 5.\n\n160\n\nDie genannte sondergesetzliche Regelung ergänzt den materiell-rechtlichen \nUnterlassungsanspruch aus dem BGB um eine prozessuale Komponente, die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere bei § 938 ZPO zum Tragen \nkommen kann. \n\n161\n\n- Die Prüferkritik an den Ausführungen des Klägers auf den S. 6 bis 8 seiner \nBearbeitung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor hat den Inhalt der \ndortigen Randbemerkungen in seinem Votum zusammengefasst und insoweit u. a. \nausgeführt: Der Kläger beginne bei § 985 BGB nicht mit der Frage, ob die \nAnspruchsstellerin Eigentümerin des Notebooks sei. Vielmehr prüfe er unter \n„Gegnerstation\", ob dem Anspruch aus § 985 BGB § 242 BGB entgegen stehen \nkönne, weil der von der Anspruchsstellerin behaupteten Schenkung § 530 BGB \nwegen Undanks bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB entgegen \nstehen könne. In der „Beweisstation\" seien verwirrende Ausführungen zu § 1006 \nBGB enthalten, wobei das Ergebnis jedenfalls vertretbar sei. Diese Prüferkritik ist \nberechtigt.\n\n162\n\nDer Kläger hätte insoweit erkennen sollen, dass die Antragstellerin - bei einem \nstreitigen Eigentumsverhältnis - ihrer Darlegungslast hinsichtlich des von ihr \nreklamierten Eigentums nicht genügt hat, da sie nicht nähere Umstände der \nbehaupteten Schenkung wie Datum und Ort dargelegt hat. Denn ohne diese \nEinzelheiten war der Mandant angesichts des pauschalen Vortrags, das Notebook \nsei geschenkt worden, nicht in der Lage, diese Behauptung nachzuprüfen und \ngegebenenfalls Gegenbeweis anzutreten.\nAußerdem hat der Kläger in seinen Ausführungen verkannt, dass § 1006 BGB nicht \nzu Gunsten der Anspruchsstellerin greift. § 1006 hätte zu deren Gunsten nur dann \nAnwendung gefunden, wenn sie mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentum erlangt \nhätte.\n\n163\n\nVgl. hierzu Palandt, BGB, 62. Aufl. (2003), § 1006, Rdnr. 4.\n\n164\n\nDie Antragstellerin hat aber in dem Prüfungsfall selbst vorgetragen, dass \nursprünglich der Mandant Eigentümer war und dass dieser das Notebook nach \nEigentumserwerb in die gemeinsame Wohnung eingebracht hat. Erst zu diesem \ngenannten Zeitpunkt hat die Antragstellerin erstmals Mitbesitz an dem Notebook \nerlangt. Folglich hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zugleich mit ihrem \nerstmaligen (Mit-)Besitzerwerb das Eigentum erlangt, sondern erst später durch die \nangebliche Schenkung. Dementsprechend oblag der Anspruchstellerin die volle \nBeweislast in Form der eidesstattlichen Versicherung für das behauptete Eigentum. \n\n165\n\nDie diesbezüglichen Ausführungen des Klägers vermögen nicht zu belegen, dass \ndie Prüfer von einer falschen Fachansicht geleitet worden sind. Vielmehr ist deren \nRechtsauffassung durch § 1006 BGB und die diesbezügliche Kommentierung \ngedeckt. \n\n166\n\nWenn zugleich das Eingehen auf §§ 530, 313 BGB von den Prüfern kritisiert \nworden ist, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn für die Prüfung dieser \nVorschriften bestand in der Fallkonstellation der Klausur kein Anlass, weil bei einer \nTrennung voneinander wegen eines etwaigen Verhältnissen des einen zu einer \ndritten Person auch nicht im entferntesten die Annahme groben Undanks oder \nWegfalls der Geschäftsgrundlage ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist.\n\n167\n\nSchließlich ist auch die Kritik in förmlicher Hinsicht an der „Gegnerstation\" nicht \nzu beanstanden. Wenn der Erstkorrektor dies in dem Sinne kritisiert, dass ein \neinschichtiges Gutachten anzufertigen gewesen sei, so entspricht dies der \nAnleitungsliteratur.\n\n168\n\nVgl. Anders/Gehle, a. a. O., Rdnr. 252.\n\n169\n\n- Die Prüferkritik an den Ausführungen des Klägers auf S. 9 bis 10 der Arbeit \n(„Das ist Wiedergabe des Sachverhalts und keine saubere rechtliche Prüfung\"; \n„Warum? Natürlich kann auch Klage erhoben werden\"; „Gedankengang nicht \nnachvollziehbar\") ist rechtsfehlerfrei.\n\n170\n\nDie Kritik auf S. 9 unten moniert zu Recht, dass zunächst die einzelnen \nVoraussetzungen des § 861 BGB (verbotene Eigenmacht, fehlerhafter Besitzer) \nhätten genannt werden müssen und nicht unter Wiedergabe des Sachverhalts \nbegonnen werden durfte.\n\n171\n\nAuf S. 10 Mitte der Bearbeitung wird, wie sich aus der Stellungnahme des \nErstkorrektors im Widerspruchsverfahren ergibt, kritisiert, die Feststellung sei \nungenau, dass der Anspruch aus § 861 BGB „in der Regel nur mittels einer \neinstweiligen Verfügung zu verwirklichen sei\". Die vom Kläger zur Frage des \nVerfügungsgrundes genannten Ausführungen sind in der Tat nur im Ergebnis, nicht \naber in den Einzelheiten überzeugend. Der Kläger arbeitet nicht deutlich heraus, \ndass § 861 BGB nach der Wertung des Gesetzgebers gleichsam den \nVerfügungsgrund i. S. d. §§ 935, 940 ZPO implizit enthält, da das Gesetz einen \nZustand missbilligt, der durch verbotene Eigenmacht eingetreten ist.\n\n172\n\nDer Gedankengang in dem beanstandeten Satz des Klägers \n\n173\n\n„Wenn der Gegner einen Anspruch auf den Gegenstand hat, was ihm im \nRahmen des Anspruchs aus § 861 BGB zwar nichts nutzt (§ 863 BGB), aber \nzumindest widerklagend geltend gemacht werden könnte.\"\n\n174\n\nist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar.\n\n175\n\n- Die Kritik im Votum des Erstkorrektors, dass der Kläger auf das Problem, ob \nund wie gegebenenfalls der Mandant bestehendes Eigentum an dem Notebook \ngeltend machen könne, nicht eingegangen sei, ist berechtigt. Entgegen der \nAuffassung des Klägers war diese Fragestellung von der Aufgabenstellung mit \numfasst.\n\n176\n\nDie Auffassung des Erstkorrektors, dass die Frage der Feststellung des \nEigentums des Mandanten von der Aufgabenstellung mit umfasst ist, ist zutreffend. \nDenn in dem Vermerk für die Bearbeitung heißt es unter I:\n\n177\n\n„Die Angelegenheit ist zu begutachten ... .\"\n\n178\n\nEs begegnet keinen Bedenken, wenn unter einer zu begutachtenden \n„Angelegenheit\" im Rahmen eines Anwaltsgutachtens auch der Frage nachzugehen \nist, ob der Mandant einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend machen \nkönne. Der Begriff „Angelegenheit\" ist umfassend. Es heißt nicht etwa, ob ein \nWiderspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung Aussicht auf Erfolg hat. \nDementsprechend hätte in den Zweckmäßigkeitserwägungen die Frage \nangesprochen werden müssen, ob der Mandant Gegenanträge mit Aussicht auf \nErfolg stellen könne.\n\n179\n\n- Auch die Prüferkritik an den Ausführungen des Klägers auf den S. 11 und 12 ist \nberechtigt.\nZu Recht wird in der Randbemerkung auf S. 11 die Zitierung des § 888 ZPO moniert, \nda diese Vorschrift nicht Anwendung findet, sondern § 890 ZPO, weil der Mandant in \nden Ziffern 1 und 2 der einstweiligen Verfügung nicht zu einer Handlung, sondern zu \neinem Unterlassen verpflichtet worden ist. § 888 ZPO betrifft indessen (positive) \nHandlungen. \n\n180\n\nEbenfalls sind die Randbemerkungen auf S. 11 und 12 „Bislang nur Androhung\" \nzutreffend. Denn in Ziffer 4 der Verfügung handelt es sich um eine bloße Androhung, \nund nicht, wie der Kläger ausführt, um eine „Anordnung\" nach § 888 ZPO.\n\n181\n\nDie Randbemerkung auf S. 11 „Nein: § 569\" ist ebenfalls berechtigt. Der Kläger \nführt an der genannten Stelle aus, dass das Landgericht Essen zuständig sei und \nzitiert hierbei § 568 ZPO. Diese Vorschrift regelt aber die Frage, ob die Kammer oder \nein Einzelrichter für die Entscheidung zuständig ist. § 569 ZPO regelt demgegenüber \ndie örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei einer sofortigen Beschwerde.\n\n182\n\n- Die Prüferkritik auf S. 13 der Klausurbearbeitung „Kein tragfähiges Ergebnis\" ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger an dieser Stelle die Anwendung \ndes § 765 a ZPO zu Gunsten des Mandanten bejaht, so konnte der \nErstkorrektor dieses Ergebnis berechtigterweise als nicht haltbar bewerten. Dabei \nsteht dem nicht entgegen, dass der Zweitkorrektor nicht die Erörterung des § 765 a \nZPO als solche, sondern nur die Durchführung der Prüfung seitens des Klägers \nbeanstandet. Denn derartige Unterschiede in der Einschätzung sind durch den \nindividuellen Bewertungsspielraum des jeweiligen Prüfers gedeckt. Der Erstkorrektor \nhat in nachvollziehbarer Weise die Annahme des Klägers, dass „wegen ganz \nbesonderer Umstände eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar\" sei, für \nden Mandanten streite, kritisiert. Die Umstände, die der Kläger auf S. 13 anführt, \nnämlich dass der Mandant wegen seines Studiums auf das Notebook angewiesen ist \nund er zuvor das Notebook der Antragstellerin zum Zwecke des Abschlusses ihrer \nDiplomarbeit überlassen hatte, lassen jedenfalls nicht erkennen, inwiefern „ganz \nbesondere Umstände\" vorlägen und zudem ein Verstoß gegen die guten Sitten zu \nbejahen wäre. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers, der unter Zitieren von \nSchrifttum belegen will, dass § 765 a ZPO „optimal auf die vorliegende Konstellation \npasse\", setzen letztlich nur seine eigene Einschätzung an die Stelle der des Prüfers. \nDie Zitate betreffen abstrakte Aussagen bzw. Fälle, die nicht identisch mit der vorliegenden Fallkonstellation sind.\n\n183\n\n- Auch die Randbemerkung auf S. 14 „Gericht?\" ist nicht zu beanstanden. Es \nversteht sich von selbst, dass eine Antragsschrift auch den Adressaten enthalten \nmuss.\n\n184\n\nZwar mag die Anschrift des zuständigen Gerichts nicht bekannt gewesen sein, \ndieses selbst aber ergab sich aus den anzustellenden rechtlichen Überlegungen zur \nsachlichen und örtlichen Zuständigkeit.\n\n185\n\n- Auch die Randbemerkung „Antrag ist völlig unbrauchbar\" ist nicht zu \nbeanstanden. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers, das sich darauf beschränkt, \ner sei anderer Meinung, unsubstantiiert. Im Übrigen ist die Kritik in der Sache \nberechtigt. Denn ein richtiger Antrag hätte etwa so lauten müssen, dass die \neinstweilige Verfügung vom 19.03.2004 aufzuheben sei und der Antrag auf deren \nErlass zurückzuweisen sei.\n\n186\n\nBei den Formulierungen des Klägers ist hinsichtlich des Punktes 2 der Verfügung \nnicht klar, ob insoweit die Verfügung aufgehoben oder beschränkt werden soll. \nBetreffend Ziffer 3 enthält der vom Kläger vorgeschlagene Antrag eine „Aufhebung\". \nNach § 765 a ZPO, auf den der Kläger insoweit seine Lösung stützt, sieht aber nicht \ndiese Rechtsfolge vor, sondern die Aufhebung, Einstellung usw. von \nVollstreckungsmaßnahmen. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, das Gericht \nmüsse den Antrag ohnehin auslegen, liegt das neben der Sache. Denn der Kläger \nübersieht, dass von einem Rechtsanwalt und insbesondere von einem Kandidaten in \nder zweiten juristischen Staatsprüfung die Formulierung eines möglichst richtigen \nAntrages erwartet wird.\n\n187\n\n- Gleichfalls ist die Randbemerkung auf S. 15 „Hier fehlt doch bereits der Antrag!\" \nnicht zu beanstanden.\nDer Kläger hält an dieser Stelle die Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO bezüglich \neiner Änderung des Tenors der einstweiligen Verfügung (Ziffer 1) für angebracht. Er \nverkennt indessen dabei, dass es sich bei der Korrektur des Tenors der einstweiligen \nVerfügung nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Der Kläger meint offenbar, \ndass über § 319 ZPO eine inhaltliche Ergänzung des Tenors erreicht werden könne. \nDies ist unzutreffend. Zudem müsste eine Änderung nach § 319 ZPO beantragt \nwerden. Dies ergibt sich, wenn das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird, aus dem \nWort „auch\" in Absatz 1 der genannten Vorschrift.\n\n188\n\n- Die Rüge des Klägers betreffend die Randbemerkung auf S. 16 „Völlig \nungeeignete, unsachliche Argumentation\" greift ebenfalls nicht durch. Insoweit setzt \nder Kläger nur seine eigene Einschätzung an die Stelle der der Prüfer. \nDementsprechend ist sein Vorbringen bereits ungeeignet, substantiiert einen \nfachlichen Bewertungsfehler darzulegen.\n\n189\n\n- Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitgutachter lediglich das \nVotum, nicht aber die Ausführungen des Klägers bei der Bewertung der Klausur zur \nKenntnis genommen hat. Dieser hat vielmehr glaubhaft in seiner Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren erklärt, dass er die Klausur durchgelesen und \ndurchgearbeitet habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen kein \nbegründeten Zweifel. \n\n190\n\n5. Die Bewertung der Klausur S-2 ist nicht zu beanstanden.\n\n191\n\n- Entgegen der Auffassung des Klägers sind die beiden Korrektoren dieser \nKlausur nicht befangen gewesen.\nOberstaatsanwalt Leu ist nicht deswegen befangen gewesen, weil dieser sich im \nRahmen seiner hauptamtlichen Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln mit \neiner Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers, die handschriftlich verfasst war, \nbefasst hat. Oberstaatsanwalt Leu hat in seiner Stellungnahme vom 04.01.2005 \nhierzu erklärt, dass ihm die angesprochene Sache nicht mehr geläufig gewesen sei \nund er deswegen bei der Korrektur der Klausur den Verfasser auch nicht für den \nKläger habe halten können. Diese Angaben hält die Kammer für glaubhaft. Deshalb \nkann die vorgelagerte Frage offen bleiben, ob überhaupt eine auf solche Weise \nerkennbare Identität des Urhebers der zu bewertenden Klausur zu einer \nBefangenheit des Korrektors hätte führen können. \n\n192\n\nIm Übrigen ergeben sich aus der Korrektur der Klausur des Klägers im Einzelnen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass Oberstaatsanwalt Leu diese nicht objektiv und \nunbefangen bewertet hätte. Sämtliche Ausführungen dieses Prüfers sind \nsachbezogen und enthalten keine Anzeichen für mangelnde Objektivität bei dem \nBewertungsvorgang.\n\n193\n\nNichts anderes gilt für die geltend gemachte Befangenheit des Erstkorrektors, \nOberstaatsanwalt Rüter. Die vom Kläger insoweit im Klageverfahren herangezogene \nFormulierung des Genannten in der erneuten Begutachtung lautet: „Die Arbeit weist \ninsgesamt eine solche Fülle von Schwächen und Mängeln auf, dass sie auch bei \npositiver Bewertung des die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufhebenden \nBeschlusses allenfalls zu bewerten ist mit „mangelhaft\" - 3 - Punkte.\" Daraus, dass - \nwie der Kläger meint - die vorgenannten Ausführungen nicht näher erläutert werden, \nfolgt auch nicht ansatzweise der Verdacht einer Befangenheit. Insoweit sind die \nAusführungen des Klägers nicht nachvollziehbar.\n\n194\n\n- Die Prüferkritik an den Ausführungen auf S. 2 der Arbeit (Randbemerkung: \n„Tatmehrheit, in TE?\") ist nicht zu beanstanden.\n\n195\n\nDer Kläger formuliert in dem Tenor des strafgerichtlichen Urteils dahin, dass der \nAngeklagte wegen Beleidigung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von ... \nTagessätzen à 60,00 Euro verurteilt werde. Im Übrigen werde er frei gesprochen. \nInsoweit haben die Prüfer zu Recht moniert, dass nicht klar sei, ob eine Verurteilung \nwegen zweier Taten in Tatmehrheit oder in Tateinheit erfolgen solle. Wenn der \nKläger Tatmehrheit angenommen haben sollte, hätte der Tenor eine \nGesamtgeldstrafe ausweisen müssen. Wenn er Tateinheit angenommen hätte, wäre \neine Tenorierung so, wie vom Kläger verfasst, zutreffend. Diese Prüferkritik ist ohne \nweiteres Nachvollziehbar. Diese Unklarheit in der Formulierung muss zu Lasten des \nKlägers gehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers, durch das Wort \n„und\" sei hinreichend eine ungleichartige Tatmehrheit ausgedrückt und die \nErwägungen der Prüfer seien in unzulässiger Weise nachgeschoben worden, greifen \nnicht durch. Zu dem erstgenannten Gesichtspunkt des Klägers wird auf die \nvorgebrachten Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des zweitgenannten Gesichtspunkts verkennt der Kläger, dass es sich bei der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren seitens des Erstkorrektors um eine Erläuterung bzw. Konkretisierung dieser \nRandbemerkung handelt. Die Behauptung, diese Erwägung des Prüfers habe bei \nseiner Erstkorrektur noch gar nicht existiert, ist aus der Luft gegriffen. \n\n196\n\n- Auch die Randbemerkung „Unterhaltspflicht?\" ist nicht zu beanstanden. \n\n197\n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. \nInsoweit führt er aus, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass \neine Ehefrau in der Regel berufstätig sei, so dass für den Angeklagten in dem \nStrafverfahren keine Unterhaltspflicht bestanden habe.\n\n198\n\nDie Prüfer haben hierzu in den Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren \nerläuternd ausgeführt: Es fehlten Angaben zum Bestehen oder gegebenenfalls auch \nNicht-Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung im Sachverhalt des Klägers. Diese \nseien für die Bemessung der Geldstrafe (Höhe der Tagessätze) von Bedeutung. \nDiese Erwägungen der Prüfer sind ohne weiteres nachvollziehbar und zutreffend. \nNach den Sachverhaltsangaben ist der Angeklagte verheiratet. Wenn der Kläger eine \nfehlende Unterhaltspflicht des Angeklagten annahm, weil er von einem \nausreichenden eigenen Einkommen dessen Ehefrau ausging, so hätte er dies in der \nKlausur im Einzelnen begründen müssen. Wenn er ohne weiteres, spekulativ von \neiner fehlenden Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau \nausgeht, ist dies zu Recht von den Prüfern kritisiert worden.\n\n199\n\n- Auch die Randbemerkungen auf S. 3 und 8 „Vorstrafen\" bzw. „Keine \nVorstrafen?\" enthalten keine unberechtigte Kritik. \n\n200\n\nDer Erstkorrektor hat in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren zutreffend \nausgeführt, dass Vorstrafen ein gewichtiger Strafzumessungsgrund sind. Fehlende \nVorstrafen wirkten sich in der Regel strafmildernd aus. Dementsprechend hätte im \nSachverhalt vom Kläger in jedem Fall erwähnt werden müssen, ob Vorstrafen des \nAngeklagten bestehen oder nicht.\n\n201\n\n- Hinsichtlich der Randbemerkung „Uhrzeit\" handelt es sich nicht um einen für die \nBewertung kausal gewordenen Kritikpunkt. Dies hat der Erstkorrektor in seiner \nStellungnahme vom 02.01.2006 glaubhaft erklärt.\n\n202\n\n- Die Randbemerkungen auf S. 3 „Genauer\" sowie „Ergebnis?\" sind nicht zu \nbeanstanden.\nWenn der Kläger insoweit sich zur Begründung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht und meint, gemessen an dieser Rechtsprechung genügten die von \nihm auf S. 3 gemachten Angaben, so ist dieser Vortrag bereits ungeeignet, einen \nBewertungsfehler darzulegen, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nnichts dazu entnommen werden kann, was im Einzelfall entscheidungserhebliche \nUmstände sind. Im Übrigen hätte der Kläger die Umstände, unter denen die Zeugin \nBallnat Alkoholgeruch beim Angeklagten feststellte, genau schildern müssen und das \nErgebnis des Alkoholtests (1,4 Promille) mitteilen müssen. Auf S. 4 oben hätte von \nihm eine nähere Beschreibung der dem Arzt Dr. Fischer zugefügten \nKörperverletzung erwartet werden können, wie sie auf S. 7 unten der \nAufgabenstellung im Einzelnen enthalten ist.\n\n203\n\n- Die auf den S. 4 bis 6 mehrfach enthaltenen Randbemerkungen, in denen auf \neinen erforderlichen Strafantrag hingewiesen wird, enthalten ebenfalls berechtigte \nPrüferkritik.\n\n204\n\nDer Kläger hat insoweit verkannt, dass der erst in der Hauptverhandlung von \ndem Zeugen Dr. Fischer gestellte Strafantrag verspätet war, da die Frist des § 77 b \nAbs. 1 Satz 1 StGB von drei Monaten nach der Tat überschritten war. Denn die \nöffentliche Sitzung, in der der Strafantrag von Dr. Fischer gestellt wurde, war am \n26.03.2004. Die Straftat war am 21.11.2003. Sie lag somit am Sitzungstage schon \nmehr als drei Monate zurück. Dementsprechend war der Strafantrag verfristet und es \nfehlte damit die erforderliche Verfolgungsvoraussetzung.\n\n205\n\n- Der auf S. 4 Mitte eingefügte große Buchstabe „A\" enthält keine Prüferkritik. \nDies hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren \nklargestellt.\n\n206\n\n- Soweit der Kläger die Randbemerkungen auf S. 5 und 6 („f\", „Antrag\", „GVG\", \n„und P\", „Antrag\" sowie „Konkurrenzen?\") als nicht nachvollziehbar kritisiert hat, hat \ndas beklagte Amt dies näher erläutert. Dementsprechend ist diese Rüge \ngegenstandslos geworden.\n\n207\n\n- Die Randbemerkung auf S. 7 „Warum § 53?\" ist nicht zu beanstanden. \nAusweislich der Erläuterungen des Erstkorrektors fehlte insoweit eine Begründung \nfür die Lösung der Konkurrenzfragen durch den Kläger, nämlich weshalb er § 53 \nStGB angewendet hat.\n\n208\n\n- Ebenfalls ist das Fragezeichen auf S. 7 oben nicht zu beanstanden. Der \nErstkorrektor hat hierzu in der Stellungnahme zu diesem sowie zu weiteren auf \ndieser Seite bzw. auf der Seite 8 oben enthaltenen Fragezeichen ausgeführt: Der \nKläger habe den Strafrahmen zu §§ 185, 223 StGB fehlerhaft bestimmt, soweit er \neine Mindeststrafe von „1/2-Jahr\" annehme. Diese Mindeststrafe gäbe es nicht. Auch \ndie übrigen Ausführungen zur Strafzumessung seien schwach: § 46 StGB werde \nnicht genannt. Es erfolge keine saubere Argumentation. Die Ausführungen zur \nSelbstbelastung seien Fehl am Platz. Ferner sei es nicht überzeugend, wenn der \nKläger annehme, es sei selbstverständlich, dass sich der Angeklagte gewehrt \nhabe.\n\n209\n\nMit den hiergegen gerichteten Einwendungen setzt der Kläger letztlich nur seine \neigene Auffassung an die Stelle der der Prüfer, ohne substantiiert darzulegen, dass \ndie Prüfer eine fachlich vertretbare und überzeugend begründete Lösung als falsch \nverworfen hätten. Die Ausführungen des Klägers zur Selbstbelastung auf S. 7 unten \nund zur vermeintlichen menschlichen Nachvollziehbarkeit des abwehrenden \nVerhaltens des Angeklagten sind in der Tat nicht nachvollziehbar. Es wird nämlich \nnicht verständlich, aus welchem Grunde diese strafmildernd zu berücksichtigen \nseien. Wenn er weiterhin ausgeführt hat, es sei § 47 StGB im Zusammenhang mit \nder Mindeststrafe zu beachten gewesen, so verkennt er, dass § 47 StGB zum einen \nvon ihm in der Klausur gar nicht erwähnt worden ist und zum anderen diese \nVorschrift auch nicht die Mindeststrafe betrifft.\n\n210\n\n- Ebenfalls begegnet die Randbemerkung auf S. 8 „Abwegig\" bezüglich der \nErwähnung einer Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bedenken. Die \nÄußerung „Scheiß Rechtsstaat\" kann offenkundig nicht den Tatbestand der \nVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole, wie er in § 90 a StGB im Einzelnen \numrissen ist, erfüllen. \n\n211\n\n- Auch die Kritik der Prüfer an den Ausführungen des Klägers zur Strafbarkeit \nnach §§ 316, 145 d StGB und insoweit betreffend die Verwertbarkeit der \nEinlassung des Angeklagten auf der Polizeiwache in Form der Zeugenaussage der \nZeugin Ballnat ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kommt in der Klausur zu dem \nErgebnis, dass die Aussage der Zeugin Ballnat wegen Verstoßes gegen § 252 StPO \nnicht verwertbar sei. Im Widerspruch führt er alsdann aus, dass nach einer \nMindermeinung auch ein Auskunftsverweigerungsrecht ein \nZeugnisverweigerungsrecht i. S. d. § 252 StPO sei. Er verkennt indessen, dass \nmaßgebliche Vorschriften insoweit die §§ 163 a Abs. 4 StPO i. V. m. § 136 Abs. 1 \nSatz 2 StPO sind, nämlich die Frage, ob ein Verwertungsverbot dieser Erklärungen \ndes Angeklagten deswegen besteht, weil er nicht über die zur Last gelegte Tat, seine \nAussagefreiheit und über sein Recht zur Verteidigerkonsultation belehrt worden \nist.\n\n212\n\nWenn der Kläger in seiner Lösung die Verwertbarkeit der Zeugenaussage der \nZeugin Ballnat dem Grunde nach bejaht, weil zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch \nkein Ermittlungsverfahren eingeleitet und daher der Angeklagte noch nicht \nBeschuldigter gewesen war, so verkennt er, dass die Zeugin zu dem fraglichen \nZeitpunkt bereits den Verdacht hatte, dass der Angeklagte alkoholbedingt Schäden \nan seinem Pkw verursacht habe. Dementsprechend dürfte bei der Zeugin bereits der \nWille, ein Verfahren gegen den Angeklagten als Beschuldigten zu betreiben, Grund \nfür die diesbezügliche Befragung des Angeklagten auf der Polizeiwache gewesen \nsein. \n\n213\n\n- Auch die Prüferkritik an den Ausführungen auf S. 10 unten der Klausur \n(Randbemerkung „Welche denn?\", u. a. „Pkw war leer? Keine andere Person in der \nNähe?\") ist nicht zu beanstanden. Die Prüfer vermissen zu Recht an dieser Stelle \neine Erörterung der Frage, ob sonstige Umstände als Indizien vorhanden wären, um \neine Bestrafung nach den §§ 316, 145 d StGB zu rechtfertigen. Insbesondere hätte \nan dieser Stelle erörtert werden sollen, ob der Pkw des Angeklagten „leer\" gewesen \nist und sich keine andere Person in der Nähe der Polizeiwache befunden hat, als er \ndort erschienen ist. Denn es wäre denkbar, dass der Angeklagte in Begleitung einer \nanderen Person, die den Pkw gefahren haben könnte, gewesen ist, die sich alsdann \nvor der Polizeiwache entfernt hätte.\n\n214\n\n- Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch von den Prüfern nicht übersehen \nworden, dass er auf S. 12 einen Beschluss betreffend die vorläufige Entziehung der \nFahrerlaubnis gefertigt hat. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Prüfer diese \nAusführungen nicht übersehen haben. Ebenso wenig gibt es irgendwelche \nAnhaltspunkte dafür, dass diese inhaltlich nicht beanstandeten Ausführungen des \nKlägers bei der Gesamtbewertung unberücksichtigt geblieben wären. Sie konnten \nnur angesichts der untergeordneten Bedeutung dieses Abschnitts und des Gewichts \nder übrigen Fehler und Defizite in der Bearbeitungen nicht zu einer besseren \nBenotung führen.\n\n215\n\nB) Auch das Prüfungsgespräch, das aus einem offenkundigen Versehen nicht in dem \nin der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag mit aufgenommen worden ist, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n216\n\nI. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht befangen gewesen. Insoweit gelten die zu den anderen Prüfern \ngemachten Ausführungen entsprechend.\n\n217\n\nII. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet dieser Teil der Prüfung nicht \ndaran, dass der Ablauf der mündlichen Prüfung seitens des Prüfungsausschusses \nunzureichend bzw. unvollständig dokumentiert worden ist. Insoweit macht der Kläger \ngeltend, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich an von den Angaben \ndes Prüfungsausschusses abweichende Einzelheiten nicht mehr erinnern und diese \nbeweisen könne. Denn der Prüfungsausschuss hätte ihn in zeitlicher Nähe zur \nmündlichen Prüfung darauf hinweisen müssen, dass er eine nähere Begründung \nverlangen könne.\n\n218\n\nDie vom Prüfungsausschuss abgegebenen Erklärungen genügen den \nAnforderungen. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses vom 04.01.2005 und des Prüfungsausschusses (insgesamt) \nvom 18.03.2005 verwiesen. In diesen ist der aus Sicht des Prüfungsausschusses \nwesentliche Inhalt der mündlichen Prüfung des Klägers und die Erwägungen für die \nBewertung seiner Leistungen nachvollziehbar niedergelegt worden. \n\n219\n\nDer Kläger verkennt, dass es keine Pflicht des Prüfungsausschusses oder der \nPrüfungsbehörde aufgrund Verfassungsrechts gibt, ein Wortprotokoll oder gar eine \nTon- und/oder Videobandaufzeichnung von dem Ablauf einer mündlichen Prüfung zu \nmachen.\n\n220\n\nVgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 484, 488 m. w. N. aus der \nRechtsprechung.\n\n221\n\nDenn nach der bei Niehues, a. a. O., zitierten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts genügt es den \nAnforderungen aus Art. 12, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, wenn der Ablauf der \nmündlichen Prüfung u. a. durch die Prüfer, die Mitprüflinge und gegebenenfalls \nZuhörer rekonstruiert werden kann.\n\n222\n\nDer Prüfungsausschuss ist auch seiner Begründungspflicht hinreichend \nnachgekommen.\n\n223\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n224\n\nvgl. u. a. Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185,\n\n225\n\nkann die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nach Form, \nZeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Solange eine \nspezielle normative Regelung fehlt, muss sich die Verwaltungspraxis daran \norientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalles dem Grundrechtsschutz des \nPrüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller \nMöglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des \nPrüflings, dass die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung \nbegründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen \nnach mündlicher oder schriftlicher Angaben der Gründe rechtzeitig und sachlich-\nvertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder \noffenkundig unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen \nInformationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu \nlassen. Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die \nPrüfer ihre Gründe nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter \nBeachtung der genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine \nschriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) \nmöglich ist. Dabei liegt der Schwerpunkt der Begründungspflicht bei dem fachspezifischen Inhalt der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische \nWertungen und Einschätzungen (z. B. mit Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die \nÜberzeugungskraft der Argumente) geht, sind (lediglich) die Grundlagen und \nwesentlichen Kriterien des Bewertungsvorganges offen zulegen. \n\n226\n\nDiesen Anforderungen hat vorliegend der Prüfungsausschuss genügt. Nach den \nvorgenannten Prämissen hängt die „Qualität und Quantität\" der Begründung der \nPrüfer einer mündlichen Prüfung davon ab, ob, wann und mit welchem konkreten \nBegehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine nähere Begründung \nverlangt. Der Prüfling hat einen Anspruch auf eine erste Begründung. Diese setzt \naber ein spezifiziertes Vorbringen voraus, aus welchen Gründen vermutet werde, \ndass die Benotung rechtswidrig sei. Nach dem Erhalt einer solchen Begründung \nkann der Prüfling eine weitere konkrete Begründung nur dann verlangen, wenn er \nseinerseits weiter spezifiziert vorträgt. Eine Pflicht der Prüfungsbehörde, auf ein \nentsprechendes Petitum des Prüflings an den Prüfungsausschuss im Hinblick auf die \ndrohenden Nachteile wegen der Unaufklärbarkeit infolge Zeitablaufs hinzuweisen, \nbesteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Denn es versteht sich von selbst \nund muss sich jedem „vernünftigen\" Prüfling aufdrängen, insbesondere bei einer \njuristischen Prüfung, unverzüglich nach der mündlichen Prüfung geltend zu machen, \naus welchen Gründen er sich ungerecht behandelt fühlt.\n\n227\n\nVgl. hierzu Niehues, a. a. O., Rdnr. 484, 488.\n\n228\n\nVorliegend hat der Prüfungsausschuss die ihn treffenden Obliegenheiten erfüllt. \nEine allgemeine Hinweispflicht auf möglichst rechtzeitige spezifizierte \nGeltendmachung betreffend die mündliche Prüfung bestand, wie dargelegt, nicht. \nDer Prüfungsausschuss hat in den Anforderungen genügender Weise in den beiden \ngenannten Stellungnahmen ausführlich dargelegt, auf welche Umstände im \nEinzelnen er die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers gestützt hat, so \ndass der Kläger hinreichende Ansatzpunkte hatte, etwaige fachliche Fehler oder \nBewertungswillkür der Prüfer darzulegen.\n\n229\n\nIII. Auch die Rügen des Klägers betreffend Einzelheiten des Prüfungsgesprächs \ngreifen nicht durch.\n\n230\n\nWenn der Kläger geltend macht, der Prüfungsausschuss habe sich bei der \nBenotung seiner mündlichen Leistungen von den schriftlichen Noten bzw. anderen \nsachfremden Erwägungen leiten lassen, so ist dieser Vortrag pauschal und durch \nkeinerlei Anhaltspunkte belegt. \n\n231\n\nIm Übrigen hat der Kläger in seinen umfangreichen Ausführungen eine eigene \nDarstellung des Verlaufs des öffentlich-rechtlichen Teils der Prüfung vorgenommen, \nohne dabei aber zu behaupten oder gar substantiiert darzulegen, dass und inwieweit \ndie Prüfer bei der Bewertung seiner mündlichen Leistungen von falschen Tatsachen \nausgegangen wären, von ihm zutreffende oder jedenfalls vertretbare rechtliche \nÜberlegungen als falsch verworfen hätten oder in ihrer Benotung objektiv willkürlich \nverfahren wären.\n\n232\n\nC) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. \nist ebenfalls rechtmäßig. \n\n233\n\nNach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. kann der Prüfungsausschuss bei der \nEntscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert \nfür die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies den \nLeistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das \nBestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im \nVorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss hat vorliegend die \nVoraussetzungen für eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.\n\n234\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, dass seine Leistungen im Vorbereitungsdienst \ninsoweit zu berücksichtigen seien. Außerdem müsse im Rahmen dieser Vorschrift \nBerücksichtigung finden, dass es ihm wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, eine \nerneute mündliche Prüfung durchzuführen. Letzterer Gesichtspunkt ist schon nach \ndem Wortlaut der genannten Vorschrift in dieser nicht berücksichtigungsfähig, \nabgesehen davon, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine etwaige Wiederholung \nder mündlichen Prüfung hätte, wie aus den vorgenannten Ausführungen folgt.\n\n235\n\nDer Prüfungsausschuss hat in nicht zu beanstandender Weise auch im Hinblick \nauf die Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst eine Anhebung der \nGesamtnote nicht vorgenommen.\nEntgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen,\n\n236\n\nvgl. Urteil des früher für das Justizprüfungsrecht zuständig gewesenen \n22. Senats vom 27.02.1997 - 22 A 1326/94 - NWVBl. 1997, 38,\n\n237\n\nhat der nunmehr für das Justizprüfungsrecht zuständige 14. Senat,\n\n238\n\nvgl. Urteil vom 09.01.2008 - 14 A 3658/06 - erkannt, \n\n239\n\ndass die Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht ausschließlich im Rahmen des \nUmfangs der Anhebung (dem „wie\") berücksichtigungsfähig sind, sondern bereits bei \neiner Abweichung dem Grunde nach (dem „ob\"). Dieser Rechtsprechung des 14. \nSenats schließt sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an.\n\n240\n\nNach der genannten Entscheidung des 14. Senats haben die Mitglieder des \nPrüfungsausschusses sich einen Gesamteindruck von den im Vorbereitungsdienst \ngezeigten Leistungen des Referendars durch Kenntnisnahme des Inhalts der \nEinzelzeugnisse im Vorbereitungsdienst zu machen. Dabei haben sie die \nEinzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen, wobei es \nkeinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz gibt, aufgrund dessen im Vergleich zu den \nPrüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in \nwelcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines \nPrüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert.\n\n241\n\nVorliegend hat der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der genannten \njüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Verlauf des \nKlageverfahrens eine erneute Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. \ngetroffen. Er hat dabei seine Entscheidung, nicht vom rechnerisch ermittelten \nGesamtwert abzuweichen, im Kern damit begründet, dass es nicht sachgerecht sei, \nvornehmlich auf die Stationszeugnisse abzustellen. Eine wesentlich stärkere \nAussagekraft über das wirkliche Leistungsvermögen eines Referendars komme \n„bekanntlich\" den Arbeitsgemeinschaftszeugnissen zu. Die Würdigung aller \nZeugnisse des Klägers im Vorbereitungsdienst nach Inhalt und Note führe vorliegend \nnicht zu einer Änderung des Gesamteindrucks, den der Prüfungsausschuss vom \ntatsächlichen Leistungsvermögen und der Person des Klägers gewonnen habe.\n\n242\n\nEs begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Prüfungsausschuss \nprimär sich an den Arbeitsgemeinschaftszeugnissen im Einzelnen orientiert hat. \nDenn es ist eine gerichtsbekannte Tatsache, dass in der Regel die \nStationszeugnisse erheblich besser als die Arbeitsgemeinschaftszeugnisse \nausfallen. Der Kläger hat vorliegend in den Referendararbeitsgemeinschaften \nlediglich folgende Abschnitte mit besser als „ausreichend\" absolviert: \nArbeitsgemeinschaft Zivilrecht I mit „befriedigend\", die Arbeitsgemeinschaften im \nÖffentlichen Recht I und II jeweils mit „befriedigend\" und die Arbeitsgemeinschaft im \nStrafrecht I mit „befriedigend\". Demgegenüber sind seine Leistungen in der \nArbeitsgemeinschaft Strafrecht II mit „mangelhaft\" bewertet worden. Im Übrigen sind \nvier seiner Klausuren in den Pflicht-Klausurenkursen mit „mangelhaft\" bewertet \nworden. Dieses Leistungsbild in den Arbeitsgemeinschaften insgesamt betrachtet \nreicht jedenfalls nicht aus, um eine Schrumpfung des Bewertungsspielraums des \nPrüfungsausschusses auf Null annehmen zu können in dem Sinne, dass allein eine \nAnhebung der rechnerisch ermittelten Note angemessen wäre, wobei - nach der \ngenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW - den im \nVorbereitungsdienst erteilten Noten nicht gleiches Gewicht wie den \nPrüfungsleistungen beigemessen werden muss.\n\n243\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n244\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-1421-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 863","ref_norm":"863","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-1421-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243469","retrieved":"2026-07-09 02:06:53.344937+00:00"}}