{"status":"available","doknr":"OLD243468","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0226.20K5470.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"20 K 5470/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger stellte sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen AW-00 0000 am \nVormittag des 11.03.2008 auf den Bürgersteig der Ringstraße in Köln ab. Auf Veranlassung des Beklagten wurde ein Abschleppunternehmen bestellt, da nach Einschätzung des Außendienstmitarbeiters des Beklagten durch das abgestellte Fahrzeug \nsowie weitere Fahrzeuge die Fußgänger an der fraglichen Stelle den Gehweg nicht \npassieren konnten und auf die Fahrbahn ausweichen mussten. Bevor der Abschleppwagen eintraf, kam der Kläger zum Fahrzeug und entfernte dieses. Auf ein \nAnhörungsschreiben des Beklagten hin teilte der Kläger mit, er habe das Fahrzeug \nan der fraglichen Stelle geparkt und ein Verwarnungsgeld von 25,00 EUR gezahlt. \nTrotz des verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg habe keine Behinderung durch \nseinen PKW in der Form vorgelegen, dass Fußgänger die Fahrbahn hätten benutzen \nmüssen. Vielmehr sei sein PKW ca. 1,5 m von der Hauswand entfernt geparkt gewesen. Kinder, ältere Personen und unter Umständen Behinderte hätten ohne Einschränkung passieren können. Die mögliche Behinderung sei nur durch das nächste \nFahrzeug verursacht worden, das fast bündig an der Hauswand abgestellt gewesen \nsei. Im Übrigen ende der Gehweg wenige Meter hinter der fraglichen Stelle, wodurch \ndie Fußgänger zur Benutzung der Fahrbahn gezwungen würden. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 06.07.2008 nahm der Beklagte den \nKläger auf die Zahlung von Kosten für das Abschleppunternehmen i. H. v. 67,00 \nEUR und einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 68,00 EUR in Anspruch. Zur Begründung \nwurde u. a. darauf hingewiesen, dass das verbotswidrig geparkte Fahrzeug eine erhebliche Behinderung/Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht habe und \ndeswegen ein Abschleppunternehmen habe beauftragt werden müssen. Daraufhin \nließ der Kläger mitteilen, er sei mit der Inanspruchnahme zu den genannten Gebühren und Kosten nicht einverstanden, da er nicht verkehrsbehindernd geparkt habe. \nDenn zwischen Hausmauer und PKW sei noch ein Zwischenraum von 1-1,50 m \nverblieben. Nach Mitteilung der Anwohner würde in diesem Bereich willkürlich abgeschleppt. Die Inhaberin eines Ladenlokals habe angegeben, dass Kunden von ihr \nsogar abgeschleppt würden, obwohl sie nicht auf dem Gehweg gestanden hätten. \nEine Verkehrsbehinderung sei auch deshalb in höchstem Maße fraglich, weil unmittelbar hinter dem Bereich, in dem der PKW abgestellt gewesen sei, der Bürgersteig \nzu Ende sei. Mit weiterem Bescheid vom 07.08.2008 entschied der Beklagte, dass \nan der Inanspruchnahme des Klägers zu Kosten und Gebühren festzuhalten sei. \n\n4\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung weist er u. a. \ndarauf hin, dass bis zur Hauswand ein Abstand von ca. 3 ½ Plattenbreiten vorhanden gewesen sei; bei einer geschätzten Plattenbreite von 40 cm sei somit bis zur \nHauswand ein Abstand von ca. 1,50 m verblieben. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.07.2008 in \nGestalt des Zweitbescheides vom 07.08.2008 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.07.2008 in Gestalt \ndes Zweitbescheides vom 07.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW \nbzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend eingeleitete - Sicherstellung oder \nErsatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n14\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des \nBeklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das \nFahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf einem Gehweg \ngeparkt.\n\n15\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n16\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf \nder einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine \nBerufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den \nGesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber \nnicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig \nabgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern \ngeboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - \netwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem \nHineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer \nFußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem \nAbschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter \nbesonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in \nzulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, \n2122.\n\n18\n\nAuf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und der im Verwaltungsvorgang \nbefindlichen Fotos ist davon auszugehen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung des \nFußweges vorliegt. Dem Foto Blatt 3 der Beiakte 1 kann entnommen werden, dass \nder Abstand zwischen Fahrzeug des Klägers und Hauswand (maximal) drei \nPlattenbreiten entspricht, wobei -wie auch der Kläger annimmt- die Breite einer Platte \netwa 40 cm betragen dürfte, so dass die verbliebene Gehwegbreite (maximal) ca. \n1,20 m betrug (wobei es letztlich auf einen 10 oder 20 cm größeren oder kleineren \nAbstand nicht ankommt). \n\n19\n\nIn diesem Bereich zwischen Fahrzeug des Klägers und Mauer war ein problemloser Begegnungsverkehr etwa zwischen einem Fußgänger mit zwei größeren \nTaschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl nicht mehr oder nur noch ganz \neingeschränkt möglich, in keinem Fall war ein Begegnungsverkehr etwa zwischen \nzwei Kinderwagen möglich, so dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges \nvorlag. Denn es ist insoweit nicht ausreichend, dass die genannten \nVerkehrsteilnehmer „mit Mühe und Not\" die Stelle passieren können. \n\n20\n\nDieser Bewertung steht nicht entgegen, dass an anderen Stellen des \nStadtgebietes Gehwege vielleicht von vornherein nur eine dem Abstand zwischen \nHauswand und Fahrzeug des Klägers entsprechende Breite aufweisen. Denn ob \neine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt, ist auf der Grundlage des vorhandenen \nGehweges und nicht eines fiktiven Gehweges zu bestimmen; insoweit liegt es nicht \nin der Hand des parkenden Autofahrers, die rechtlich relevante Breite eines \nGehweges festzulegen. \n\n21\n\nDiese Bewertung wird nicht durch die Argumentation des Klägers in Frage \ngestellt, dass der Gehweg wenige Meter hinter der fraglichen Stelle ende und \ndeshalb Fußgänger ohnehin zur Benutzung der Fahrbahn gezwungen seien. Denn \ndies würde eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des vorhandenen Gehwegs \nnicht ausschließen. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Bilder lassen auch \nerkennen, dass Fußgänger im fraglichen Bereich auf die Fahrspur ausweichen mussten.\n\n22\n\nDavon abgesehen wird dieser Einwand letztlich den tatsächlichen \nGegebenheiten nicht gerecht. Denn die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos \nzeigen, dass der anschließende Bereich -auch wenn der baulich abgegrenzte \nGehweg dort aufhören mag- jedenfalls nicht Teil der normalen Fahrspur ist; daher \nmüssen sich Fußgänger dort nicht im Bereich des normalen fließenden Verkehrs \nbewegen. \n\n23\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass die eigentliche Störung durch den neben \nseinem Fahrzeug abgestellten Wagen hervorgerufen worden sei, sei ergänzend \ndarauf hingewiesen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch \ndieses und ein weiteres an der fraglichen Stelle geparktes Fahrzeug abgeschleppt \nworden sind.\n\n24\n\nHinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Leerfahrt des \nAbschleppwagens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die angesetzten 67,00 EUR \nentsprechen der im fraglichen Jahr geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen \nder Stadt Köln und den beauftragten Abschleppunternehmen. Gegen diese \nVereinbarung und den entsprechenden Ansatz pauschalierter Kosten sind \ngrundsätzlich keine Einwände zu erheben. \n\n25\n\nDie eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger \ninsgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 67,00 EUR (zuzüglich \n68,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher \ngeringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den \nGehweg freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem \nMissverhältnis.\n\n26\n\nDie vom Beklagten erhobene Gebühr von 68,00 EUR ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. \n\n27\n\nDie Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. \nHiernach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder \nSicherstellung zu erstatten. \n\n28\n\nDie Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. \n181 (182 ff.)\n\n30\n\nDass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Stadt - in \nZusammenarbeit mit der Bezirksregierung - erarbeiteten Stufensystem, das in der \nhier einschlägigen \nzweiten Stufe dem Umstand Rechnung trägt, dass hier sowohl vor Ort als auch beim \nVerwaltungspersonal ein zeitlicher Aufwand für die Einleitung der Abschleppmaßnahme und die spätere Bearbeitung entstanden ist. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/20-k-5470-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/20-k-5470-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243468","retrieved":"2026-07-09 02:06:53.238700+00:00"}}