{"status":"available","doknr":"OLD243467","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0226.10L142.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"10 L 142/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Klage - 10 K 619/09 - der Antragstellerin \ngegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.01.2009 in der Fassung des Bescheids vom 14.01.2009 enthaltene Bedingung, dass im Anmeldeverfahren für das \nSchuljahr 2009/2010 an der Gesamtschule mindestens ein Drittel Kinder angemeldet \nund aufgenommen werden, die nach der Grundschulempfehlung für die Schulform \nGymnasium geeignet oder mit Einschränkung geeignet sind, aufschiebende Wirkung \nhat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag\n\n2\n\nfestzustellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 13.01.2009 in der Fassung des Bescheids vom \n14.01.2009 enthaltene Bedingung, dass im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2009/2010 an der Gesamtschule mindestens ein Drittel Kinder angemeldet und aufgenommen werden, die nach der Grundschulempfehlung für die \nSchulform Gymnasium geeignet oder mit Einschränkung geeignet sind, aufschiebende Wirkung hat,\n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. \nOhne die Feststellung ist sie durch die Antragsgegnerin daran gehindert, die erteilte \nGenehmigung einstweilen auszunutzen und die Errichtung der Gesamtschule voranzutreiben. Gegen ein Rechtsschutzbedürfnis spricht ersichtlich nicht der Einwand der \nAntragsgegnerin, an bestehenden Gesamtschulen in Trägerschaft der Antragstellerin \nbesäßen mehr als ein Drittel der zum kommenden Schuljahr aufgenommenen Schüler eine Gymnasialempfehlung. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung \ndarüber, ob ein Schulträger gegenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, \neine von ihm für rechtswidrig gehaltene, belastende Nebenbestimmung zu einer Genehmigung zu befolgen, um die Errichtung der Gesamtschule realisieren zu können, \nwird nicht durch Aufnahmeentscheidungen in Frage gestellt, die Schulleiter bestehender Gesamtschulen getroffen haben. Unabhängig davon hatte die Antragstellerin \naus den von ihr vorgetragenen Gründen keine rechtliche Handhabe, einen etwaigen \nÜberhang von Kindern mit Gymnasialempfehlung an anderen Schulen auf die zu errichtende Gesamtschule zu „verlagern\", um den von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungen an eine Errichtung zu genügen.\n\n5\n\nDie Klage 10 K 619/09, mit der die Antragstellerin die genannte Nebenbestimmung angefochten hat, entfaltet gem. § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung steht nicht entgegen, dass sich die \nAntragstellerin mit der Klage gegen eine belastende Nebenbestimmung der sie begünstigenden Genehmigung wendet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts unabhängig von der Art der Nebenbestimmung die Anfechtungsklage gegeben\n\n6\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221; \nUrteil vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 -; NVwZ-RR 2007, 776.\n\n7\n\nOb die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt \ndavon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit \ndes Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Anfechtbarkeit offenkundig \nvon vornherein ausscheidet\n\n8\n\n- vgl. BVerwG a.a.O. \n\n9\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die isolierte Aufhebung \nder Bedingung führt nicht offenkundig dazu, dass die Genehmigung des Errichtungsbeschlusses rechtswidrig wird und deshalb nicht bestehen bleiben kann.\n\n10\n\nIm Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bedingung noch anordnen kann, um den Suspensiveffekt der Klage zu \nbeseitigen, sieht die Kammer Veranlassung zu dem Hinweis, dass die angefochtene \nBedingung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein wird. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin war gegenüber der Antragstellerin nicht befugt, die Errichtung der Gesamtschule an die Bedingung zu knüpfen, dass mindestens ein Drittel \nder angemeldeten und aufgenommenen Kinder eine Gymnasialempfehlung besitzt. \nDiese Nebenbestimmung ist rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach summarischer \nPrüfung einen Anspruch auf Genehmigung des Errichtungsbeschlusses hatte und die \nNebenbestimmung weder durch eine spezielle Rechtsvorschrift gedeckt noch als \nMaßnahme zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden, gerechtfertigt ist, vgl. § 36 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. \nDie Genehmigung war gem. § 81 Abs.3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - zu erteilen. Diese Bestimmung vermittelt dem Schulträger einen \nAnspruch auf Genehmigung eines Errichtungsbeschlusses, wenn keiner der in § 81 \nAbs.3 Sätze 3 und 4 SchulG abschließend genannten Versagungsgründe eingreift\n\n12\n\n- vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-Westfalen, \nDrucksache 13/5394 S.111 (Begründung zu § 81), anders noch die Vorgängerbestimmung in § 8 Schulverwaltungsgesetz, vgl. dazu OVG NRW, Urteil \nvom 07.06.1991 - 19 A 733/90 - juris. \n\n13\n\nDanach darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Beschluss den \nVorschriften des § 81 Abs.1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht \noder wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt. \nAbgesehen von der hier streitigen Frage, ob ein Mindestanteil von Kindern mit \nGymnasialempfehlung angemeldet und aufgenommen werden muss, ist die \nAntragsgegnerin davon ausgegangen, dass kein Versagungsgrund vorliegt. Dagegen \nsind keine Einwände zu erheben. Dass weniger als ein Drittel der angemeldeten und \nzur Aufnahme vorgesehenen Kinder eine Gymnasialempfehlung besitzt, rechtfertigt \ndie Versagung der Genehmigung nach den genannten Vorschriften ebenfalls nicht. \nDiese Bestimmungen regeln, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem durch \nArt.6 Abs.2 S.1 GG und Art.8 Abs.1 S.2. der Landesverfassung gewährleisteten \nRecht der Eltern, zwischen den verschiedenen Schulformen wählen zu können, \neinerseits und den schulhoheitlichen Erfordernissen, insbesondere denen eines \ngeordneten Schulbetriebs, andererseits zu lösen ist. § 78 Abs.4 Satz 2 SchulG \nverpflichtet die Gemeinden, u.a. Gesamtschulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis \nbesteht; bei der Ermittlung des Bedürfnisses ist der Elternwille zu berücksichtigen, § \n78 Abs.5 SchulG. In diesen Vorschriften konkretisiert sich das verfassungsrechtlich \ngeschützte Recht der Eltern, dass der Schulträger Schulen der gewünschten Form in \nzumutbarer Entfernung zur Verfügung stellt. Die Frage, ob ein - ausreichendes - \nBedürfnis besteht, das unter Berücksichtigung der schulhoheitlichen Belange die \nErrichtung einer Gesamtschule erfordert, beurteilt sich nach § 82 Abs.1 und 7 \nSchulG: Gesamtschulen müssen mindestens vierzügig geführt werden, wobei 28 \nSchüler als eine Klasse gelten. Ein Bedürfnis setzt dementsprechend 112 \nAnmeldungen voraus. §§ 78 ff. SchulG stellen danach eindeutige Regelungen über \ndie Mindestgröße von Gesamtschulen auf, treffen aber keine Bestimmungen, dass \ndie zu errichtende Gesamtschule eine besondere Zusammensetzung der \nSchülerschaft in leistungsmäßiger Hinsicht oder gar einen Mindestanteil an Schülern \naufweisen muss, der eine bestimmte Schulformempfehlung erhalten hat. Will der \nStaat den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Eltern aus \nschulhoheitlichen Gründen weitere Grenzen setzen, indem er bereits die \nGenehmigung zur Schulerrichtung von einem Mindestanteil an angemeldeten Schülern mit Gymnasialempfehlung abhängig macht, ist eine entsprechende gesetzliche \nRegelung angezeigt. \n\n14\n\nAllerdings müssen 112 Schüler nicht nur angemeldet sein, sondern vom Schulleiter auch in rechtmäßiger Weise nach § 46 Abs.1 SchulG aufgenommen werden \nkönnen, damit tatsächlich die gesetzliche Mindestgröße gewährleistet ist. Bei der \nAufnahme muss der Schulleiter einer Gesamtschule dafür sorgen, dass die Schüler \nin ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen \nVerhältnis vertreten, denn die Gesamtschule hat den schulformspezifischen Auftrag, \nin einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die ohne \nZuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der \nSekundarstufe I führen, und zusätzlich die gymnasiale Oberstufe vorzuhalten (§ 17 \nAbs.1 und 2 SchulG). Die Beachtung der Leistungsheterogenität bei der \nSchulaufnahme dient damit dem Ziel, dass eine im Allgemeinen für die Führung der \ngymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl (§ 82 Abs.8 SchulG) von \nleistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen zu erwarten ist, dass sie \ndie höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden; sie ermöglicht zum \nanderen, dass auch eine angemessene Zahl leistungsschwächerer Schüler \nberücksichtigt wird, für die zumindest die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule \nerreichbar sind\n\n15\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2000 - 19 B 1306/00 -; Beschluss \nvom 19.08.2004 - 19 B 1579/04; Beschluss vom 10.08.2007 - 19 B 1085/07 - \nsowie die zwischenzeitlich eingeführte Bestimmung in § 1 Abs.2 Nr.4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I.\n\n16\n\nGeht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Gesichtspunkt der Leistungsheterogenität bereits auf der Ebene der Errichtung einer Gesamtschule in den \nBlick zu nehmen ist, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass nach geltendem Recht die Entscheidung über die Zusammensetzung der Schülerschaft auch in \nleistungsmäßiger Hinsicht nach § 46 Abs.1 SchulG in die Zuständigkeit des Schulleiters fällt. Diese Kompetenzregelung missachtet die Schulaufsichtsbehörde, wenn sie, \nwie die Antragsgegnerin, die Errichtung der Schule an die Beachtung selbst gesetzter Maßstäbe für die Zusammensetzung der Schülerschaft knüpft. Wie ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu \nbilden ist, ist weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung festgelegt, weshalb \ndem Schulleiter nach der genannten Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, ein Spielraum bei der Zuordnung in zwei oder mehrere Leistungsgruppen \noffensteht, bei der er seine pädagogische Erfahrung einsetzen kann. An dieser \nRechtslage hat sich nichts dadurch geändert, dass das SchulG inzwischen den Besuch der neben der Gesamtschule bestehenden Schulformen an verbindliche Schulformempfehlungen knüpft. Will der Gesetz- oder Verordnungsgeber ein landeseinheitliches System schaffen und den Spielraum des Schulleiters bei der Aufnahme \netwa dahingehend einschränken, dass mindestens ein Drittel der aufzunehmenden \nSchüler eine Gymnasialempfehlung besitzen soll, muss er eine entsprechende verbindliche Regelung schaffen. Nach der heute bestehenden Rechtslage muss die Genehmigungsbehörde die Auswahlentscheidung des Schulleiters im Rahmen des Errichtungsverfahrens respektieren, es sei denn, diese lässt eine Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der angemeldeten Schüler nicht erkennen oder \nerscheint ansonsten unvertretbar. Es liegt auf der Hand, dass ein Schulleiter die \nkünftige schulische Entwicklung jedes einzelnen angemeldeten Schülers nicht annähernd verlässlich prognostizieren kann. Derartige Prognosen sind regelmäßig mit \nUnsicherheiten verbunden und jedenfalls dann unter Ermessensgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter bei diesen Prognosen von seinem - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Erfahrungswerten ausgeht\n\n17\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.10.2002 - 19 B 1829/02 -.\n\n18\n\nDaran gemessen begegnet die Auswahlentscheidung des kommissarischen \nLeiters der zu errichtenden Gesamtschule bei summarischer Prüfung keinen \nBedenken. Er hat das Prinzip der Leistungsheterogenität in nachvollziehbarer Weise \nin Rechnung gestellt. Die Kammer sieht keinen Anlass, die auf der Basis seiner \npädagogischen Erfahrung als Gesamtschulleiter getroffene Differenzierung in Zweifel \nzu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass er willkürliche oder sonst zu beanstandende \nErfahrungswerte zugrundegelegt hat, sind nicht erkennbar.\n\n19\n\nNur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass offenbar auch die \nAntragsgegnerin davon ausgeht, dass in der Stadt Bonn ein für vier Gesamtschulen \nausreichendes Potential leistungsstarker Schüler, die am Besuch einer \nGesamtschule interessiert sind, vorhanden ist und künftig ein geordneter \nSchulbetrieb der zu errichtenden Schule durch eine bessere Abstimmung zwischen \nden Gesamtschulen gesichert werden kann.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/10-l-142-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/10-l-142-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243467","retrieved":"2026-07-09 02:06:53.157361+00:00"}}