{"status":"available","doknr":"OLD243539","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0224.24L1910.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"24 L 1910/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich\n der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag, \n\n2\n\ndie sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar \n2008 für die Fertigarzneimittel F. D. 10 mg und F. D. 20 mg \nanzuordnen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nLegt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, \ndiesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, so kann das Gericht gem. § 80a Abs. 3 i. \nV. m. \n§ 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Begünstigten nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des \nBegünstigten die sofortige Vollziehung anordnen.\n\n5\n\nDie hiernach vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Zur Begründung kann zunächst auf die den Beteiligten bekannte \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n5. September 2008 - 13 B 1013/08 (24 L 666/08) - Bezug genommen werden, mit der \ndas Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde der dortigen Antragstellerin gegen den \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung für das Arzneimittel \nF. U. versagenden Beschluss der Kammer vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen hat. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen gelten auch für den \nvorliegenden Antrag, mit dem gleichfalls die sofortige Vollziehung von Zulassungen \nfür escitalopramhaltige Arzneimittel begehrt wird, die von der Beigeladenen mit im \nwesentlichen inhaltsgleicher Begründung angefochten worden sind. \n\n6\n\nGesichtspunkte, die eine im Ergebnis andere Interessenabwägung rechtfertigen \nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung ist es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, dem die Beigeladene entgegen getreten ist, weiterhin als offen anzusehen, ob bei der Zulassung escitalopramhaltiger Arzneimittel Rechte der Beigeladenen verletzt worden sind. Ob es sich bei dem in „Cipralex\" enthaltenen Wirkstoff Escitalopram - dem S-Enantiomer des aus dem Racemat aus „rechtsdrehenden\" R-\nEnantiomer und „linksdrehenden\" S-Enantiomer bestehenden Wirkstoffs Citalopram - \num einen neuen Wirkstoff handelt, der einen eigenen Unterlagenschutz nach § 24b \nAMG begründen könnte und ob und ggfs. in welchem Umfang die Antragsgegnerin \nbei der Zulassung für „F. D. „ die Unterlagen für das im Dezember 2001 \nerstmals in der EU zugelassene Arzneimittel „D1. „ der Beigeladenen verwertet \nbzw. den Unterlagenschutz, wie die Beigeladene meint, unzulässig umgegangen hat, \nmuss ebenso wie die Frage, ob die ggfs. verwerteten Unterlagen dem Schutzbereich \ndes § 24b AMG unterfallen, der Klärung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wird unter anderem auch der Frage nachzugehen sein, ob die Vorlage des Beurteilungsberichts der US-amerikanischen Zulassungsbehörde (FDA) über das Zulassungsverfahren für D1. und die dort eingereichten Unterlagen geschützte Rechte der Beigeladenen verletzen.\n\n7\n\nAuch im Übrigen hat die Antragstellerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die \neine Interessenabwägung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnten. Soweit sie sich \ndarauf beruft, dass sie und die Antragstellerinnen der Verfahren 24 L 1911 - 1917/08 \nbei Erteilung der Zulassungen am 12. Februar 2008 bereits entsprechende Fertigarzneimittel von erheblichem Warenwert konfektioniert hätten, die inzwischen nur \nnoch eine sehr begrenzte Haltbarkeit aufwiesen und bei Fortbestand der \naufschiebenden Wirkung vernichtet werden müssten, so handelt es sich um evtl. \nFolgen einer dem unternehmerischen Risikobereich zuzurechnenden \nDispositionsentscheidung, die unter den hier gegebenen, in den o. a. \nEntscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts näher aufgeführten \nUmständen, insbesondere angesichts der möglichen Verletzung von materiellen \nRechten der Beigeladenen, einen Vorrang des Vollziehungsinteresses nicht \nbegründen können, zumal im Hinblick auf den gegen die Zulassungen für F. \nU. bereits am 12. Oktober 2007 erhobenen Drittwiderspruch eine Drittanfechtung \nauch der hier streitbefangenen Zulassungen nicht fern lag und daher von einem \nsofortigen Inverkehrbringen der Arzneimittel nicht mit Sicherheit ausgegangen \nwerden konnte.\n\n8\n\nLässt sich mithin ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der streitbefangenen Zulassungen nicht feststellen, so muss \nes für die Dauer des Klageverfahrens bei der in § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO \nvorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage verbleiben.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu \nerklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes \nArzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen \nZulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-24/24-l-1910-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-24/24-l-1910-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243539","retrieved":"2026-07-09 02:06:58.980560+00:00"}}