{"status":"available","doknr":"OLD243633","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0218.12L81.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"12 L 81/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit ab Abtrennung des Verfahrens auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag der Antragsteller, \n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bis über \nihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung \nbzw. Verlängerung der Duldung vom 30.12.2008 entschieden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nsind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesent-licher Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der \ngeltend gemachte Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nDie Antragsteller haben den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer \nDuldung, der im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Der \ninsoweit von den Antragstellern am 30.12.2008 beim Antragsgegner gestellte Antrag \nist ohne jede Aussicht auf Erfolg. \n\n6\n\nDer Antragsgegner ist nicht gehindert, die Antragsteller auf der Grundlage der \nbestandskräftigen und damit rechtsverbindlichen Ordnungsverfügung vom \n21.01.2008 (Antragsteller zu 1 und 2) und 21.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.11.2006 (Antragsteller zu 3) abzuschieben. Die Antragsteller sind auf der Grundlage dieser Ordnungsverfügungen \nvollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen.\n\n7\n\nZur weiteren Begründung verweist das Gericht auf den Beschluss der Kammer \nim Verfahren 12 L 1926/08, dass den Vater der Antragsteller betrifft. Die dortigen \nAusführungen gelten auch für die Antragsteller. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-18/12-l-81-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-18/12-l-81-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243633","retrieved":"2026-07-09 02:07:06.786627+00:00"}}