{"status":"available","doknr":"OLD243632","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0218.12L80.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"12 L 80/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit ab Abtrennung des Verfahrens auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bis \nüber ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung vom 30.12.2008 entschieden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nsind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesent-licher Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der \ngeltend gemachte Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer \nDuldung, der im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. \nDer insoweit von der Antragstellerin am 30.12.2008 beim Antragsgegner gestellte \nAntrag ist ohne jede Aussicht auf Erfolg. \n\n6\n\nDer Antragsgegner ist nicht gehindert, die Antragstellerin auf der Grundlage der \nbestandskräftigen und damit rechtsverbindlichen Ordnungsverfügung vom \n21.01.2008 abzuschieben. Die Antragstellerin ist auf der Grundlage dieser Ordnungsverfügung vollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen.\n\n7\n\nZur weiteren Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Beschluss der \nKammer im Verfahren 12 L 1926/08, dass den nach Roma-Ritus mit der Antragstellerin verheirateten Lebensgefährten betrifft. Die dortigen Ausführungen gelten \nauch für die Antragstellerin. \n\n8\n\nIm Hinblick auf die Antragstellerin ist lediglich hervorzuheben, dass ein Anordnungsanspruch auch nicht aufgrund der von ihr vorgetragenen Erkrankungen besteht. Insbesondere begründet nicht jede abschiebungsbedingte Gefährdung oder \nVer-schlechterung des Gesundheitszustandes einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 18 B 99/04 - m. w. N., \n\n10\n\nder im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nge-sichert werden könnte. \n\n11\n\nIndem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nimmt es deren vielfach zu \ner-wartende Auswirkungen auf die Gesundheit in Kauf. Diese Folgen der gesetzlich \nvorgesehenen Vollstreckung der Ausreisepflicht führen daher erst dann kraft \nGesetzes zu einem vorübergehenden \"Bleiberecht\", wenn sie zu einer akuten Reiseunfähigkeit führen. Eine akute Reiseunfähigkeit liegt aber nur dann vor, wenn sich \nder Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als \nunmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2006 - 17 E 190/06 - m. w. N.; und \nvom 12.07.2005 - 17 B 1061/05 - m. w. N.,\n\n13\n\nwenn mithin selbst bei ärztlicher Begleitung und/oder der Gabe von Medikamenten gerade die Reise selbst das Leben oder die Gesundheit des Ausländers im Lichte von Art. 2 Abs. 2 GG unzumutbar gefährden würde. Dafür ist hier nichts substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die eingereichten Atteste reichen für eine \nReiseunfähigkeit nicht ansatzweise aus. Insbesondere ist eine derzeit aktuelle Erkrankung der Antragstellerin in diesem Sinne durch nichts belegt; weder der Arztbrief \ndes Eduardus-Krankenhauses vom 07.07.2008 noch das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes des Antragsgegners vom 10.12.2008 deuten auf eine derartige aktuelle Erkrankung der Antragstellerin hin. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-18/12-l-80-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-18/12-l-80-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243632","retrieved":"2026-07-09 02:07:06.716718+00:00"}}