{"status":"available","doknr":"OLD243631","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0218.12L1926.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"12 L 1926/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 20.01.2009 auf 7.500,00 Euro, \ndanach auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nden Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bis über \nseinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung \nbzw. Verlängerung der Duldung vom 30.12.2008 entschieden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nsind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesent-licher Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der \ngeltend gemachte Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nDer Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, der im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nge-sichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Der insoweit vom Antragsteller am 30.12.2008 beim Antragsgegner gestellte Antrag ist ohne jede Aussicht auf Erfolg. \n\n6\n\nDer Antragsgegner ist nicht gehindert, den Antragsteller auf der Grundlage der \nbestandskräftigen und damit rechtsverbindlichen Ordnungsverfügung vom \n21.01.2008 abzuschieben. Der Antragsteller ist auf der Grundlage dieser Ordnungsverfügung vollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen.\n\n7\n\nZunächst hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer - der wie \nder Antragsteller - vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik verpflichtet ist, \nabweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich \nist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine gemeinsame \nAusreise mit seiner Lebensgefährtin und seinen vier Kindern - nur eine solche steht \nim vorliegenden Fall in Rede - aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller mit Hilfe des Kölner Flüchtlingsrates e.V. und der durch \ndiesen Verein eingereichten Unterlagen vortragen lässt, \n\n10\n\n- in Montenegro bestehe für ihn als Roma keine Lebensgrundlage, \n \n- in Montenegro bestünden gegen Roma Vorurteile, \n \n- der Zugang zur medizinischen Versorgung sei in Montenegro nicht sichergestellt, \n \n- Roma seien in Montenegro diskriminiert, \n \n- die Mehrheit der Roma könne sich in Montenegro nicht registrieren lassen \nund habe in Montenegro keinerlei Existenzgrundlage, \n\n11\n\nsoweit sich der Antragsteller demnach auf die aus seiner Sicht für die Gruppe der \nRoma in Montenegro bestehenden Verhältnisse beruft, kann der Antragsteller diese \nGesichtspunkte im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. \n\n12\n\nZunächst steht diesem Vortrag des Antragstellers bereits die Bestandskraft der \nihm und seiner Familie gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohungen entgegen. \nInsoweit könnte der Antragsteller allenfalls geltend machen, die Verhältnisse für Roma in Montenegro hätten sich seit Ergehen dieser Verfügungen (21.01.2008 für den \nAntragsteller, seine Lebensgefährtin und zwei Kinder; 21.09.2006 für die anderen \nzwei Kinder) verschlechtert. Dies wird vom Antragsteller allerdings nicht vorgetragen \nund ist auch nicht ersichtlich. \n\n13\n\nUnabhängig hiervon kann dieser Vortrag im vorliegenden, gegen den \nAntragsgegner als Ausländerbehörde gerichteten Verfahren ohnehin nicht \nberücksichtigt werden. Denn mit seinem Vortrag beruft sich der Antragsteller auf sog. \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Feststellung derartiger \nzielstaatsbezogener Ab-schiebungshindernisse fällt aber nach bundesgerichtlicher \nRechtsprechung in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge (BAMF), da sich nur dieses besonders sachkundige Bundesamt mit diesem Vortrag befassen soll. \n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 03.03.2006, \n- 1 B 126.05. -, NVwZ 2006, S. 830. \n\n15\n\nDie ausschließliche Zuständigkeit des BAMF folgt hier einerseits daraus, dass \nder Antragsteller während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet (von 1992 - \n1994) erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat. Dabei hat das damalige Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) mit Bescheid vom 25.11.1993 - \nfür den Antragsgegner aufgrund von § 42 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verbindlich \n- festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. \n\n16\n\nAndererseits läuft der geschilderte Vortrag des Antragstellers, als Angehöriger \nder Gruppe der Roma in Montenegro keine Existenzgrundlage zu haben, auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht auf einen Asylantrag hinaus. Auch deswegen ist der \nAntragsteller von einer Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und \nausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht insoweit nach \nder zugrunde zu legenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. \n\n17\n\n Vgl. BVerwG, aaO. \n\n18\n\nVor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens des Antragstellers \nkönnte dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur Berücksichtigung finden, wenn im \nAbschiebezielstaat der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden \nAuges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, dort also eine \nextreme Gefahr bestehen würde. \n\n19\n\n BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, S. 192 ff.\n\n20\n\nDerartiges ist weder den Unterlagen zu entnehmen, die der Antragsteller hat \nvorlegen lassen, noch sonst ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass \nRoma in Montenegro mit sehr schwierigen Lebensbedingungen zurechtkommen \nmüssen. Dies dürfte auch für den Antragsteller und seine Familie gelten, auch wenn \neine Registrierung in der Gemeinde des letzten legalen Wohnsitzes in Montenegro \n(Berane) und damit der Zugang zu Sozialleistungen für den Antragsteller und seine \nFamilie entgegen dem anders lautenden Vortrag des Flüchtlingsrates e.V. möglich \nsein dürfte. \n\n21\n\n Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2007 - 10 LA 22/07 - \n\n22\n\nAuch wenn dies für die vorliegende Entscheidung aufgrund § 42 AsylVfG nicht \nvon unmittelbarer Relevanz ist, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass \nAnhaltspunkte für asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der \nGruppe der Roma in Montenegro nicht bestehen. So beklagt der Jahresbericht 2007 \nvon Amnesty International zwar bestimmte Rechtseinbußen bei Binnenflüchtlingen - \nauch Roma -, stellt aber keine Verfolgungsmaßnahmen fest. Dies legt auch die EU in \nihrem „Fortschrittsreport Montenegro 2007\" zugrunde. Dementsprechend findet eine \nGruppenverfolgung der Roma nach der einschlägigen asylrechtlichen \nRechtsprechung in Montenegro nicht statt. \n\n23\n\n Vgl. etwa VG Koblenz, Urteil vom 19.03.2008, - 7 K 1589/07.KO -. \n\n24\n\nDes Weiteren hat der Antragsteller die rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise \n(und damit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund § 25 \nAbs. 5 AufenthG) nicht glaubhaft gemacht, soweit er sich hierzu darauf beruft, dass \ner und seine Familie in die hiesigen Verhältnisse integriert seien, während zu \nMontenegro keinerlei Bindungen mehr bestünden. Dieser Vortrag des Antragstellers \nzielt auf einen Anspruch des Antragstellers nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 \nGG und Art. 8 EMRK ab. Jedoch steht weder dem Antragsteller noch einem anderen \nMitglied seiner Familie ein derartiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. \n\n25\n\nInsofern muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Art. 6 GG und Art. 8 \nEMRK keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gewähren, sondern verlangen, dass bei der Auslegung offener Rechtsbegriffe oder bei \nder Ausübung von Ermessen eine fehlerfreie Berücksichtigung der in den Vorschriften erfassten Schutzgüter erfolgt. \n\n26\n\nDes Weiteren scheidet im Fall des Antragstellers und seiner Familie ein Eingriff \nin den Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 1 GG bzw. Artikel 8 Abs. 1 EMRK von \nvornherein aus, soweit diese Vorschriften den Schutz des Familienlebens \ngarantieren. Denn der Antragsgegner hat insoweit die Anträge der gesamten Familie \nabgelehnt, und es sollen alle Familienmitglieder nach Montenegro zurückkehren, \neine Trennung oder Beeinträchtigung der Familie steht nicht an.\n\n27\n\nDamit kommt ein Eingriff hier nur insoweit in Betracht, als Artikel 8 Abs. 1 EMRK \ndas Privatleben als Rechtsgut garantiert. Nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann \nAnspruch auf Achtung seines Privatlebens. Artikel 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der \nEingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur unter bestimmten Bedingungen statthaft ist. \n\n28\n\nDie Garantien des Artikel 8 Abs. 1 EMRK beinhalten indes nicht das Recht eines \nAusländers, in einem bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten.\n\n29\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom \n16.09.2004, - 11103/03 -, NVWZ 2005, Seite 1046; Urteil vom 16.06.2005, - \n60654/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2005; Seite 349.\n\n30\n\nEbenso verbietet die Vorschrift nicht allgemein die Abschiebung eines fremden \nStaatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hochheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob der \nBetroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen \nverfügt, er also in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben \naufgrund seiner deutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte, seiner \nWohn-, Wirtschafts- und sonstigen Lebensverhältnisse faktisch integriert ist. Weiter \nkann bedeutsam sein, welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob er dort in einer Weise entwurzelt ist, \ndass eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. Dafür ist insbesondere von \nGewicht, ob und wie lange der Ausländer dort gelebt hat und ob er die dortige \nSprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes noch vertraut ist und dort ggfl. \nnoch Verwandte leben.\n\n31\n\nVgl. zu diesen Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2006, \n- 18 B 787/05 -.\n\n32\n\nUnter dem Gesichtspunkt der EMRK verdichtet sich der Anspruch auf Achtung \ndes Privatlebens nur dann zu einem Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn das Privatleben faktisch \nnurmehr im Aufenthaltsstaat geführt werden kann, mit anderen Worten, wenn es \nschlechthin unerträglich wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, sein Privatleben \nwiederum in seinem früheren Heimatstaat zu führen. \n\n33\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann hier noch nicht festgestellt werden, dass \neine Rückführung nach Serbien oder Montenegro für den Antragsteller und seine \nFamilie schlechthin unerträglich wäre und dass ein Privatleben nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann.\n\n34\n\nInsoweit ist nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon \nauszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie nach Voraufenthalten im \nBundesgebiet (von Februar 1992 bis ca. Februar 1993; April 1999 bis September \n2002) inzwischen seit mehr als vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet \naufhältig sind. Die Kinder des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin gehen \nausweislich der vorgelegten Schulbescheinigungen und Stellungnahmen der Schule \nsowie des Jugend-amtes regelmäßig zur Schule bzw. in eine Kindertagesstätte. Der \nAntragsteller und seine Lebensgefährtin haben im Bundesgebiet keine größere \nStraftaten begangen und der Antragsteller verrichtet gemeinnützige Arbeit im \nWohnheim. \n\n35\n\nDiese Tatsachen sowie das sich insgesamt aus den Verwaltungsvorgängen \nergebende Bild belegt jedoch noch nicht, dass ein Privatleben des Antragstellers und \nseiner Familie nurmehr im Bundesgebiet geführt werden kann. Allein die Inanspruchnahme des Schul- und Sozialsystems im Bundesgebiet kann vor dem Hintergrund \ndes oben geschilderten strengen Maßstabes nicht zu einer derartigen Integration des \nAntragstellers und seiner Familie in die hiesigen Lebensverhältnisse führen, dass \neine Führung des Privatlebens in Montenegro nicht zugemutet werden kann. \n\n36\n\nDenn insoweit muss berücksichtigt werden, dass sich der Antragsteller und seine \nFamilie seit der Einreise ohne jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Dabei war dem Antragssteller und auch seiner Lebensgefährtin auch zu jeder Zeit bewusst, dass eine Rückkehrpflicht nach Serbien oder Montenegro besteht. Ein in \nirgendeiner Weise geartetes schutzwürdiges Vertrauen auf einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik konnte der Antragssteller daher zu keiner Zeit aufbauen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf des \nVerwaltungsverfahrens: Zwei Kinder des Antragstellers haben im September 2006 \nAbschiebungsandrohungen nach Serbien erhalten. Im Januar 2008 haben der Antragsteller und seine Lebensgefährtin dann Ausweisungsverfügungen, die beiden \nanderen Kinder Abschiebungsandrohungen erhalten. Diese Ordnungsverfügungen \ndes Antragsgegners - die nicht nur inzwischen bestandskräftig und damit verbindlich \nsind, sondern die auch zu Recht ergangen sind - mussten dem Antragssteller und \nseiner Lebensgefährtin immer wieder vor Augen führen, dass eine dauerhafte Lebensperspektive im Bundesgebiet für sie nicht besteht. Mit anderen Worten, ein \nFortbestehen des gemeinsamen Privatlebens im Bundesgebiet war sowohl bei dessen Begründung als auch in der gesamten Zeit danach fernliegend. Bei derartigen \nVoraussetzungen kann jedoch eine Abschiebung des Betroffenen nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten. \n\n37\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 31.07.2008 \n- 265/07 - Omoregie, Informationsbrief Ausländerecht 2008, Seite 421 f. \n\n38\n\nFür einen derartigen Ausnahmefall spricht vorliegend jedoch nichts. \n\n39\n\nAuch was eine Rückkehr nach Montenegro ansonsten angeht, hat der \nAntragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. \n5 nicht glaubhaft gemacht. Zwar lässt der Antragsteller insoweit nunmehr im Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30.12.2008 erstmals vortragen, er und \nseine Lebensgefährtin hätten sich seit 12 Jahren nicht mehr in Montenegro \naufgehalten, sondern seien 1996 erst nach Italien, 1999 nach Deutschland, dann \n2001 zurück nach Italien und dann 2004 wieder nach Deutschland gereist. Diese \nAngaben stehen aber in auffälligem Widerspruch zu den bei der letzten Einreise im \nNovember 2004 gemachten Angaben des Antragstellers. Seinerzeit hatte er \nangegeben, er habe Montenegro im Juni 2004 verlassen, weil er zu einer \nWehrübung gehen sollte, dies aber nicht wollte. Deshalb seien er und seine Familie \nvon Berane in Montenegro zunächst nach Italien, von dort aus dann weiter nach \nDeutschland gereist. Darüber hinaus lässt der Antragsteller ebenfalls nunmehr \nerstmals vortragen, in Montenegro besäße die Familie keine Verwandten mehr, die \nihnen bei einer Rückkehr zur Seite stehen könnten. Auch dies ist einerseits durch \nnichts belegt und andererseits auch nicht wahrscheinlich und nach alledem nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n40\n\nJedoch kann auch dann, wenn man die aktuellen Angaben des Antragstellers \neinmal zugrunde legt, nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller und seiner \nFamilie eine Reintegration in Serbien oder Montenegro nicht mehr zumutbar ist. \n\n41\n\nGerade im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass insofern nicht \nnur auf die Kinder oder sogar nur auf ein einzelnes Kind einer Kernfamilie abgestellt \nwerden kann. Vielmehr kommt es in einer Konstellation wie hier auf eine familienbezogene Gesamtbetrachtung an. Denn die Kinder können im Heimatland ohne weiteres mit der Unterstützung ihrer Eltern rechnen, die mit den Lebensverhältnissen im \nHeimatland noch hinreichend vertraut sind. Ferner ist insoweit zu berücksichtigen, \ndass sich die Kinder des Antragstellers auch das Verhalten ihrer Eltern zurechnen \nlassen müssen. Als Kind teilen sie insofern das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer \nEltern.\n\n42\n\n Vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.04.2007, 1 E 5037/06.\n\n43\n\nVor diesem Hintergrund ist es aber von entscheidender Bedeutung, dass sowohl \nder Antragssteller als auch seine Lebensgefährtin seit der Einreise im Jahr 2004 nur \nüber eine Duldung verfügten und ihnen der Antragsgegner immer wieder \nunmissverständlich vor Augen geführt hatte, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht \nbesteht und mit einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht gerechnet werden \nkann. Bezogen auf die Verantwortlichkeit der Eltern einer Familie resultiert aus \ndiesem Umstand die Verpflichtung, den Kindern ein Bewusstsein darüber zu \nvermitteln, auf welcher Basis ein Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgt und dass \ngegebenenfalls eine Übersiedlung ins Heimatland der Eltern ansteht. \n\n44\n\nDes Weiteren muss bezüglich der Reintegrationsmöglichkeiten der Kinder des \nAntragstellers und seiner Lebensgefährtin darauf hingewiesen werden, dass umgekehrt auch Kinder, die - etwa im Rahmen des Familiennachzuges - ins Bundesgebiet \nkommen, sich auch dann in Deutschland integrieren müssen, wenn sie aus einem \nvöllig fremden Kulturkreis stammen und in diesem ihr bisheriges Leben verbracht \nhaben. Insoweit wird nachziehenden Kindern zugemutet, zu ihren Eltern, die in einer \nungewohnten Umgebung leben, nachzureisen. Im Hinblick auf einen Aufenthalt in \nDeutschland wird dies von den Eltern auch gewollt und angestrebt. Diese Anforderungen sind daher auch in umgekehrter Richtung an die Kinder des Antragstellers zu stellen. \n\n45\n\nZuletzt ist im Rahmen des vom Antragsteller und seiner Familie geltend \ngemachten Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, dass hier die \nzeitlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Bleiberechtsregelung in § 104 a \nAufenthG deutlich nicht erfüllt sind. Durch die Schaffung dieser \nRegelungen hat der Gesetzgeber eine allgemeine Regelung geschaffen, die für den \nNormalfall die zeitlichen Voraussetzungen eines humanitären Bleiberechts regelt und \nbei der er zugrunde legt, wann aufgrund eines rechtswidrigen Aufenthalts von einer \ngewissen Dauer (bei Er-füllung weiterer Voraussetzungen) ein humanitäres \nBleiberecht in Betracht kommt. Eine Aufenthaltszeit von zuletzt gut vier Jahren ist \ninsoweit deutlich nicht aus-reichend. Daraus muss gefolgert werden, dass jedenfalls \nim Regelfall (d.h. wenn wie hier weitere besondere Umstände eindeutig nicht \nvorliegen) ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von gut vier Jahren \nnoch nicht in Betracht kommen kann. Insoweit muss die Regelung des § 104a \nAufenthG und insbesondere die in ihr festgelegten zeit-lichen Voraussetzungen für \nein Bleiberecht aus humanitären Gründen als Ergebnis einer längeren politischen \nund rechtlichen Diskussion angesehen werden, die während des \nGesetzgebungsverfahrens bei Einführung der Vorschrift geführt worden ist. Dieses \ndann als gesetzliche Vorgabe für den Regelfall niedergelegte Ergebnis kann nicht \ndurch das erkennende Gericht durch eine weite Auslegung des § 25 Abs. 5 \nAufenthG für den hier vorliegenden Regelfall wieder in Frage gestellt werden. \n\n46\n\nSo auch VG Frankfurt, aaO. \n\n47\n\nZuletzt ist auch nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass ein Anordnungsanspruch aufgrund der vorgetragenen Erkrankungen der Lebensgefährtin des \nAntragstellers und des jüngsten Kindes der Familie besteht. Insbesondere begründet \nnicht jede abschiebungsbedingte Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 18 B 99/04 - m. w. N.. \n\n49\n\nIndem das AufenthG die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer \nunter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nimmt es deren vielfach zu erwartende \nAuswirkungen auf die Gesundheit in Kauf. Diese Folgen der gesetzlich \nvorgesehenen Vollstreckung der Ausreisepflicht führen daher erst dann kraft Gesetzes zu einem vorübergehenden \"Bleiberecht\", wenn sie zu einer akuten \nReiseunfähigkeit führen. Eine akute Reiseunfähigkeit liegt aber nur dann vor, wenn \nsich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung \nbzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich \nverschlechtern wird, \n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2006 - 17 E 190/06 - m. w. N.; und \nvom 12.07.2005 - 17 B 1061/05 - m. w. N.,\n\n51\n\nwenn mithin selbst bei ärztlicher Begleitung und/oder der Gabe von \nMedikamenten gerade die Reise selbst das Leben oder die Gesundheit des \nAusländers im Lichte von Art. 2 Abs. 2 GG unzumutbar gefährden würde. Dafür ist \nhier nichts substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die eingereichten Atteste \nreichen für eine Reiseunfähigkeit nicht ansatzweise aus. Die angebliche Erkrankung \ndes jüngsten Kindes der Familie ist trotz mehrfacher Ankündigung nicht durch ein \nErgebnis der am 04.02.2009 beim Kinderkardiologen durchgeführten Untersuchung \nbelegt worden. Eine derzeit aktuelle Erkrankung der Lebensgefährin des \nAntragstellers ist ebenfalls durch nichts belegt. \n\n52\n\nAbschließend ist festzuhalten, dass die verbreitete Ansicht, es reiche für ein \nAufenthaltsrecht in Deutschland aus, dass man sich nach Einreise unter Mißachtung \nder Einreisevorschriften anschließend in Deutschland ohne größere Beanstandungen \naufhalte, insbesondere keine schwer wiegenden Straftatbestände verwirkliche, in den \njedenfalls im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der Rechtsordnung der Bundesrepublik \nDeutschland insgesamt keine Stütze findet. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-18/12-l-1926-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-18/12-l-1926-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243631","retrieved":"2026-07-09 02:07:06.629766+00:00"}}