{"status":"available","doknr":"OLD243803","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0212.14L1929.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"14 L 1929/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1) Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 267,93 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6842/08 gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 06.10.2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da \nnach den Angaben des Antragsgegners dort der zwingend vor Inanspruchnahme des \nGerichts zu stellende Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht vorliegt. Jedenfalls hat der Antragsgegner über einen solchen Antrag bisher keine Entscheidung \ngetroffen, was grundsätzlich nach § 80 Abs. 6 VwGO Voraussetzung für den Zugang \nzu Gericht ist. \n\n6\n\nDa schon das Vorliegen des Antrags als solches zweifelhaft ist, kann auch nicht \nbeurteilt werden, ob über einen -möglicherweise gestellten- Antrag nach § 80 Abs. 4 \nVwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde.\nLetztlich kann das Gericht dies hier offen lassen, da das Begehren auch in der Sache \nkeinen Erfolg hat.\n\n7\n\nGem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der \nAnfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben \nund Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag \ndie aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise \nanordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies \nvoraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nAbgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und \nauch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht \nfeststellen.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu \nNiederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2008 sind nicht erkennbar. \n\n9\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu den \nNiederschlagswassergebühren sind die §§ 8 bis 14 der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck in den hier \nanzuwendenden Fassungen der 21. bis 28. Nachtragssatzungen (BGebS).\n\n10\n\nZunächst ist der streitige Abgabenbescheid auch für das Jahr 2004 noch \ninnerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren erlassen worden (vgl. § \n12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- KAG NRW - i.V.m. §§ 169, 170 der Abgabenordnung - AO -). Nach § 170 Abs. 1 \nAO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres , in dem die Abgabe \nentstanden ist. Nach den §§ 12 und 13 BGebS entsteht die Gebührenpflicht mit dem \nAnschluss des Grundstücks an den Kanal und wird sodann als Jahresgebühr erhoben, auf die Abschlagszahlungen zu leisten sind. Daraus folgt, dass die Kanalbenutzungsgebühr für das Jahr 2004 jedenfalls in diesem Jahr entstanden ist, so dass die \nFestsetzungsverjährung am 01.01.2005 beginnt und am 31.12.2008 endet.\n\n11\n\nDie satzungsrechtlichen Voraussetzungen der Kanalbenutzungsgebührenpflicht \ndes Antragstellers sind auch für die Regenwasserentsorgung erfüllt. Da die Zisterne \nunstreitig einen Überlauf in den Kanal besitzt, liegt eine „Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage\" als Grundvoraussetzung für die Gebührenpflicht (vgl. \ninsoweit § 8 Abs. 1 BGebS) unzweifelhaft vor.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die BGebS auch nicht etwa \ndeshalb fehlerhaft, weil sie das Vorhandensein einer Zisterne nicht berücksichtige. \nDer Antragsteller macht geltend, er verwende jedenfalls einen Teil des anfallenden \nOberflächenwassers für die Gartenbewässerung, so dass dieser Teil nicht durch den \nKanal entsorgt werde. \n\n13\n\nNach § 11 Abs. 6 und 7 BGebS führt der anderweitige Einsatz des \nRegenwassers aber durchaus unter bestimmten Voraussetzungen zu einer \nGebührenreduzierung. Dies gilt zum einen für die Nutzung des Regenwassers beim \nBetrieb sanitärer Einrichtungen und/oder in Waschmaschinen. Zum anderen wird in § \n11 Abs. 7 Satz 3 BGebS auch § 10 Abs. 5 BGebS (uneingeschränkt) für anwendbar \nerklärt, so dass die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurück gehaltenen \nWassermengen auch bei Regenwasser abgezogen werden. Allerdings obliegt es in \nallen Fällen dem Gebührenpflichtigen, hier also dem Antragsteller, den Nachweis \nüber die nicht in den Kanal eingeleitete Wassermenge (regelmäßig durch Einbau \neiner Wasseruhr) zu erbringen. Außerdem ist vorliegend in der Satzung eine sog. \nBagatellegrenze von 15 cbm pro Jahr festgelegt, bei deren Unterschreitung eine \nGebührenreduzierung nicht erfolgt. \nWenn mithin im Falle des Antragstellers eine Reduzierung der Abwassergebühren \nnicht erfolgt ist, dann beruht dies nicht auf mangelhaftem Satzungsrecht, sondern \ndarauf, dass er die erforderlichen Nachweise für den anderweitigen Verbrauch des \nRegenwassers nicht erbracht hat.\n\n14\n\nGegen die Höhe der für die jeweiligen Jahre zu entrichtenden Gebühren und \nderen Ermittlung werden von dem Antragsteller keine Bedenken erhoben, sie sind \nauch nicht offenkundig.\n\n15\n\nSchließlich werden auch Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte von \ndem Antragsteller nicht geltend gemacht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat \ndas Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen \nGebühren zugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-12/14-l-1929-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-12/14-l-1929-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243803","retrieved":"2026-07-09 02:07:25.719621+00:00"}}