{"status":"available","doknr":"OLD244028","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0204.23K2778.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"23 K 2778/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \ninsgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin stellt im Stadtgebiet von Köln in Spielhallen und Gaststätten Geldspielgeräte auf. Am 20. November 2007 legte sie dem Beklagten die Vergnügungssteuererklärungen für das dritte Quartal 2007 vor. Weiterhin reichte sie am 21. Februar 2008 die Steuererklärungen für das vierte Quartal 2007 ein. Durch Steuerbescheid vom 20. März 2008 setzte der Beklagte gegen die Klägerin auf der Grundlage \nder gemeldeten Einspielergebnisse eine Vergnügungssteuer für das vierte Quartal \n2007 in Höhe von insgesamt 84.819,87 EUR fest. Am 18. April 2008 legte die Klägerin dem Beklagten die Vergnügungssteuererklärungen für das erste und zweite Quartal 2007 vor. Durch Vergnügungssteueränderungsbescheid vom 21. August 2008 \nsetzte der Beklagte gegen die Klägerin auf der Grundlage der gemeldeten Einspielergebnisse eine Vergnügungssteuer für das erste bis dritte Quartal 2007 in Gesamthöhe von 256.241,43 EUR fest und änderte die Steuerfestsetzung für das Jahr 2007 \nauf insgesamt 341.061,30 EUR. \nDie Klägerin hat bereits am 21. April 2008 Klage erhoben, die sich zunächst gegen \nden Steuerbescheid vom 20. März 2008 gerichtet hat. Am 22. September 2008 hat \ndie Klägerin die Klage auf den Änderungsbescheid vom 21. August 2008 erweitert.\n\n3\n\nSie macht geltend, die Steuererhebung sei rechtswidrig, weil sie auf einer nichtigen Steuersatzung beruhe. Die in Köln erhobene Vergnügungssteuer sei schon keine Aufwandsteuer. Ihr - der Klägerin - fehle nämlich die Möglichkeit, die Vergnügungssteuerbelastung an die Spieler, die die Automaten nutzen würden, kalkulatorisch weiterzugeben. Aufgrund der Regelungen der Spielverordnung habe sie keine \nEinflussmöglichkeit auf den Preis der von ihr angebotenen und vom Beklagten besteuerten Dienstleistung, denn der Spielpreis sei bundesrechtlich in der Spielverordnung mit 0,20 EUR pro Spiel vorgeschrieben. Jede aktive kalkulatorische Einbeziehung der Steuer in das wirtschaftliche Verhalten sei ihr damit versagt. Die Vergnügungsbesteuerung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie unzulässig in den \nSchutzbereich des Artikels 12 Grundgesetz eingreife. Sie entfalte „Erdrosselungswirkung\" gegenüber den Steuerpflichtigen. Die Vergnügungssteuer, so wie sie in Köln \nerhoben werde, führe konkret dazu, dass einem durchschnittlichen Automatenaufsteller nur noch Verluste entstünden. Dies belege eine vom Deutschen Automaten-Verband e.V. bei Mitgliedern wie Nichtmitgliedern in Köln vorgenommene Erhebung \nüber die maßgeblichen betrieblichen Daten. Die Daten seien in den Jahren 2006 und \n2007 erhoben worden, wobei sich daran Unternehmen mit insgesamt 1556 Geldspielgeräten (2006) bzw. 1581 Geldspielgeräten (2007) beteiligt hätten. Die Erhebung erfasse damit insgesamt 47,2 bzw. 47,9 % aller im Satzungsgebiet aufgestellten Geldspielgeräte. Als Ergebnis der ausgewerteten Daten sei festzuhalten, dass \nein in jeder Hinsicht durchschnittliches Geldautomatenaufstellunternehmen, welches \nGeldspielgeräte in Köln aufstelle, nach Abzug der Kosten und der um die Vorsteuer \nbereinigten Umsatzsteuer vor Zahlung der Vergnügungssteuer in den Jahren 2006 \nbis 2007 habe positive Ergebnisse in Höhe von 30.532,18 EUR bzw. 54.965,98 EUR \nerwirtschaften können. Von diesen positiven Ergebnissen habe das durchschnittliche \nUnternehmen dann jedoch durchschnittlich Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte \nund sonstige Geräte in Höhe von insgesamt 104.216,81 EUR bzw. 123.013,24 EUR \nzahlen müssen. In beiden Jahren habe sich somit nach der Zahlung der Vergnügungssteuer für das Unternehmen jeweils ein Verlust ergeben. Ein durchschnittlicher \nAutomatenaufsteller in Köln sei daher nicht in der Lage, die in der Vergnügungssteuersatzung vorgesehene Vergnügungssteuer zu erwirtschaften. Ihm sei die Zahlung \nder Steuer nur durch Zunahme weiterer finanzieller Mittel, etwa aus noch bestehenden Rücklagen oder durch eine Querfinanzierung aus anderen Aufstellorten möglich. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2008, die Klagebegründung im Verfahren 23 K 7900/08, die \ndort vorgelegte „Auswertung Vergnügungssteuer Köln 2006/2007\" und auf die von \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichte „ergänzende Auswertung\" \nBezug genommen.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. März 2008 in \nder \nGestalt des Steueränderungsbescheides vom 21. August 2008 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr meint, die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende \nVergnügungssteuersatzung sei rechtswirksam. Im Gebiet der Stadt Köln werde eine \nAufwandsteuer erhoben. Die Gerätebetreiber hätten auch nach Inkrafttreten der \nSpielverordnung in der seit Januar 2006 geltenden Fassung die Möglichkeit, die \nSteuer in ihre Kalkulation einzubeziehen und sie dann auf die Spieler abzuwälzen. \nDer erhobenen Vergnügungssteuer komme darüber hinaus auch keine erdrosselnde \nWirkung zu. Das OVG NRW habe schon mehrfach entschieden, dass Regelungen \neiner Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte bei einer Aufstellung in \nSpielhallen einen Steuersatz von 13 % des Einspielergebnisses vorsehen würden, \nnicht gegen Artikel 12 Grundgesetz verstießen. Der hier gewählte Steuersatz von \n13,08 % überschreite diesen Wert lediglich unerheblich. Auch sprächen die ihm \nvorliegenden Daten über die Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet und die darin \naufgestellten Geldspielgeräte gegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Die \nAnzahl der Spielhallen sei danach von 2006 bis 2008 um ca. 27 % gewachsen. Die \nin den Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte seien von 2006 bis 2008 um ca. 29 \n% angewachsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Beklagten \n„Entwicklung Automaten 1994 bis 2008\", Blatt 61 der Gerichtsakte, verwiesen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid des \nBeklagten vom 20. März 2008 in der Gestalt des Vergnügungssteueränderungsbescheides des Beklagten vom 21. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\nMit diesen beiden Bescheiden ist gegen die Klägerin eine Vergnügungssteuer für das \nSteuerjahr 2007 in Höhe von insgesamt 341.061,30 EUR festgesetzt worden. Diese \nFestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Satzung zur \nBesteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. \nDezember 2005 (VStS) in der Gestalt der 3. und 4. Änderungssatzung vom 13. September 2007 und vom 12. März 2008. Nach § 1 VStS erhebt die Stadt Köln eine \nSteuer auf Spielgeräte als örtliche Aufwandsteuer. Nach § 2 Nr. 1 a VStS wird die \nentgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen und Gastwirtschaften \nbesteuert. Bemessungsgrundlage der Steuer ist in diesem Fall das Einspielergebnis \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz VStS). Das Einspielergebnis ist der Betrag der \nelektronisch gezählten Bruttokasse (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz VStS). \nDieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VStS). Die Steuer beträgt nach § 5 \nNr. 1 VStS pro Gerät und Kalendervierteljahr 13,08 vom Hundert des \nEinspielergebnisses. Steuerschuldner ist u.a. nach § 6 Abs. 1 VStS der Unternehmer \nder Veranstaltung (Veranstalter). Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 7 \nVStS mit der Benutzung des Geräts durch den Spieler/die Spielerin. \n\nDie Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind auch mit \nhöherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts vereinbar.\n\n1. \nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) \nverstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das \ngemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie \n2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer \nUmsatzsteuer hat, \n\nso ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, \nBFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 \n- II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, \nRechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, \nUrteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -.\n\n11\n\nDies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs,\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, \nSlg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - \nRechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., \n\nzur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist zum \nJanuar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie \n2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den \nMitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter \nindirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, \n„die... den Charakter von Umsatzsteuern haben\", und sollte verhindern, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche \nMaßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der \nMehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen \nMaßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen \nMerkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit \ndieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische \nGerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat,\n\nvgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom \n3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28,\n\n12\n\ndie folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit \nGegen-ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der \nGeschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie \nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst \nschließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem \nUmsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem \nvorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der \nRichtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines \nMitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe \neines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist,\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23.\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die hier vom Beklagten vorgenommene \nBesteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass \ndie Besteuerung der entgeltlichen Benutzung von Geldspielgeräten nach § 2 Nr. 1 a \nVStS keine allgemeine Steuer ist. Sie wird nicht flächendeckend im gesamten \nBundesgebiet erhoben, sondern erfasst nur die Aufstellung von bestimmten \nSpielapparaten im Gebiet der Stadt Köln. Die Steuer wird weiter nicht auf jeder Stufe \nder Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Auch bezieht sich die Besteuerung nicht \nauf den Mehrwert von Gegenständen und Dienstleistungen. Diese Besteuerung \ndurch den Beklagten ist ersichtlich nicht geeignet, dass Funktionieren des \ngemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion zu beeinträchtigen.\n\n2. \nDie zitierten Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen höherrangige Normen des Verfassungsrechts.\n\na) Zunächst liegt keine Verletzung von Artikel 105 Abs. 2 a GG vor. Danach haben \ndie Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern \ngleichartig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen \nLandeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein \nKommunalabgabengesetz die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser \nSteuer ermächtigt hat. Die von der Stadt Köln normierte Vergnügungssteuer hält \ndiesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich um eine örtliche \nAufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \nSteuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Aus-\ndruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu den \nkennzeichnenden Merkmalen einer Aufwandsteuer gehört es insbesondere, dass sie \nauf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit der \nSteuer bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten \nwird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag von der vom Steuergesetz der \nIdee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die \nSteuerüberwälzung ist ein rein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es \ndem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren,\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997 \n- 2 BvR 1599/89 u. a. -, NVwZ 1997, 573, 574; Beschluss vom 3. Mai \n2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; Urteil vom 20. April 2004 \n- 1 BvR 1748/99 -, 1 BvR 905/00 -, GewArch. 2004, 238, 241 jeweils \nm.w.N; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nzuletzt Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45/07 - (juris).\n\nDie hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu \nqualifizieren. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen \nLebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich \nan Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 2 Nr. 1 a VStS genannten \nEinrichtungen im Stadtgebiet von Köln belastet werden. Diese Steuer ist weiterhin \nvom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der Steuerlast vom \nSteuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt. Die Apparateaufsteller \nhaben im vorliegenden Fall die Möglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an die \nKunden ihrer Spielhallen weiterzugeben, indem sie ihre Preisgestaltung \nentsprechend anpassen. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der seit dem 1. \nJanuar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495) enthaltenen Anforderungen an \nGeldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarbarkeit der Steuer auf die \nSpieler nicht entgegen,\n\n13\n\nBFH, Beschluss vom 1. Februar 2007, a.a.O. \n\n14\n\nDie Spielverordnung in ihrer neuen Fassung gibt nur einen rechtlichen Rahmen \nvor und lässt dem Automatenaufsteller ausreichend Raum für unternehmerische \nGestaltung. Es ist seine Sache als Kaufmann, davon Gebrauch zu machen und \ndurch entsprechende Dispositionen den Umsatz zu steigern bzw. die Kosten zu \nverringern. Das Gericht kann nicht ersehen, weshalb ein Unternehmer nicht in der \nLage sein sollte, die Vergnügungssteuer in seine Kalkulation einzustellen. Es steht \naußer Frage, dass etwa Franchisenehmer betriebswirtschaftlich kalkulieren können. \nAuch diese haben ggf. einen festen Prozentsatz ihres Umsatzes an den \nFranchisegeber abzuführen. Ebenso wenig hindert die Umsatzsteuer an einer \nsinnvollen Kalkulation, vielmehr ist es für Unternehmer selbstverständlich, insoweit \nnicht den vollen Betrag, den der Kunde inklusive Umsatzsteuer zahlt, zur Deckung \nihrer Kosten zu verwenden, sondern die Umsatzsteuer hiervon abzuführen. Nicht \nanders verhält es sich mit der Vergnügungssteuer. Der Unternehmer hat bei seiner \nKalkulation schlicht zugrundezulegen, nicht mit 100 % des Einspielergebnisses \nwirtschaftlich arbeiten und die Umsatzsteuer abführen zu müssen, sondern bereits \nmit 86,92 % (100 % abzüglich Vergnügungssteuer von 13,08 %) desselben. Die \nArgumentation der Klägerin ist insgesamt nicht geeignet, die Erhebung einer \nVergnügungssteuer gemessen am Inhalt von Art. 105 Abs. 2 a GG zu Fall zu bringen,\n\n15\n\nso ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. \nJuli 2008, a.a.O., Rz. 8 und 9.\n\n16\n\nDie vom Satzungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 VStS gewählte Bemessungsgrundlage für \ndie Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit entspricht ebenfalls den \nAnforderungen von Art. 105 Abs. 2 a GG. Eine örtliche Aufwandsteuer verlangt einen \nzumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem \nletztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Dieser \nVergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte \nanknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen \npauschalen Steuermaßstab,\n\nBVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10.C 5.04 -, Buchholz 401.68 \nVergnügungssteuer Nr. 68.\n\n17\n\nDer Rat der Stadt Köln hat sich in Ausübung des ihm eröffneten Spielraums hier \nfür die Bemessungsgrundlage des „Einspielergebnisses\" entschieden (§ 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz VStS). Dieses „Einspielergebnis\" hat er dann weiter \nkonkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ \n4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz VStS). Diese errechnet sich aus der elektronisch \ngezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 \nVStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten, weil realitätsbezogenen \nSteuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist auch rechtlich \nhinreichend bestimmt. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VStS stellt mit der notwendigen Eindeutigkeit \nsicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleistete Spielaufwand \nbesteuert wird. \n\nNicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung die \nUmsatzsteuer nicht von der Brutto-Kasse abgezogen wird. Aus höherrangigem Recht \nergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenen \nVergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die Vergnügungssteuer \nweitgehend auf der Grundlage des Bruttoprinzips nach den Roheinnahmen \nbemessen (§§ 9, 10, 18). Außerdem ist der Steuergegenstand bei einer \nAufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehrwertsteuer. \nWährend mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet \nwird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, \nder sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, \n114; Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom \n23. März 2007 - 5 TG 332/07 - (juris).\n\nDie erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Artikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen \nKommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - (juris).\n\nEben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits zwischen \nden Beteiligten.\n\nb) Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der \nStadt Köln, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, gegen den \nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Dies gilt \ninsbesondere, soweit es den festgesetzten Steuersatz betrifft. Die Steuer beträgt \nnach § 5 Nr. 1 VStS pro Gerät und Kalendervierteljahr 13,08 vom Hundert des \nEinspielergebnisses. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts darf der \nSatzungsgeber den Steuersatz der Vergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen, um \nzu einem angemessenen Steuersatz zu finden, vielmehr hat er insoweit ausreichend \nverlässliche Tatsachenermittlungen anzustellen,\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 05. März 2007 - 23 K 1704/03 - (juris) \nund vom 17. September 2008 - 23 K 4340/07 - (juris); im Ergebnis \nebenso VG Düsseldorf, Urteile vom 7. April 2006 - 25 K 1327/05 - \nund vom 15. Mai 2006 - 25 K 1074/06 -; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat der Stadt Köln bei seiner Beschlussfassung \nüber die Änderung von § 5 Nr. 1 VStS am 30. August 2007 genügt. \n\n19\n\nAusweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage knüpfte der Rat bei \nseiner damaligen Entscheidung einmal an den bereits mit der Satzung zur \nBesteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten der Stadt Köln vom 16. \nDezember 2005 in ihrer Ursprungsfassung eingeführten Steuersatz von 5% des \nSpieleinsatzes an. Aus diesem bisherigen Steuersatz leitete der Rat dann den aktuellen Steuersatz ab, indem er den alten Satz von 5% mit dem für das Jahr 2006 \nermittelten durchschnittlichen Verhältnis des Spieleinsatzes zum Einspielergebnis \nvon 2,6157 multiplizierte. \n\n20\n\nDas Gericht hat den alten Steuersatz in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 5. März 2007 (23 K 1704/03 u.a.), d.h. vor Beschlussfassung über die 3. \nÄnderungssatzung am 30. August 2007, mangels ausreichend verlässlicher \nTatsachenerhebungen allerdings als willkürlich beanstandet. Dieser Vorwurf kann \nder aktuellen Beschlussfassung des Rats jedoch nicht länger vorgehalten werden. \n\n21\n\nDer Satzungsgeber hat auf die zitierten gerichtlichen Entscheidungen kurzfristig \nreagiert. Nach der dem Gericht ebenfalls vorliegenden Beschlussvorlage zur Vorbereitung der nur für Zeiträume bis 31. Dezember 2005 geltenden 2. \nÄnderungssatzung vom 07. Mai 2007 zur rückwirkenden Satzung zur Besteuerung \ndes Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. \nDezember 2005 sind von der Verwaltung alle betroffenen Automatenaufsteller durch \nein Schreiben vom 2. April 2007 unter Hinweis auf eine geplante Satzungsänderung \ngebeten worden, bis zum 16. April 2007 die Spieleinsätze und Einspielergebnisse \nmitzuteilen. Dabei wurde ausdrücklich erwähnt, dass auf die Mitteilung des \nSpieleinsatzes verzichtet werde, falls dieser sich im Einzelfall nicht einwandfrei \nermitteln lasse. Die Aufsteller haben diese Anfrage ganz überwiegend unbeantwortet \ngelassen. Da ihm insoweit keine aussagekräftigen Zahlen vorgelegen haben, hat der \nRat es bei seiner Beschlussfassung über die 2. Änderungssatzung bei einem \nSteuersatz von 5 % des Spieleinsatzes belassen. Diesen hatte er nach der \nBegründung der Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates am 15. Dezember 2005 \n(Drucksachen-Nr. 1745/005) auf einen Betriebsvergleich der Automatenunternehmen \nfür das Jahr 2000 des FfH-Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung gestützt. \nEinen ihm vorliegenden ebenfalls von dem FfH-Institut für Markt- und \nWirtschaftsforschung erstellten Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-\nUnternehmen 2003, der unwesentlich geringere Netto-Kasseninhalte auswies, hielt \ner nicht für hinreichend aussagekräftig, da sich an diesem bundesweit nur 225 \nBetriebe beteiligt hätten. Zudem sah er eine Zugrundelegung dieser reduzierten \nNetto-Kasseninhalte nicht als geboten an, da nach dem Vorbringen in diversen \nKlage- und Eilverfahren davon ausgegangen werden könne, dass in Köln im \nDurchschnitt über dem Bundesdurchschnitt liegende Spielumsätze getätigt würden. \nAuch mit der konkreten Höhe des Steuersatzes von 13,08 % des Einspielergebnisses für die Zeit ab dem 01. Januar 2006 hat der Rat der Stadt Köln sich nach \nden o.g. gescheiterten Erhebungen befasst, als er am 30. August 2007 für Besteuerungszeiträume ab dem 01. Januar 2006 den Wechsel vom Steuermaßstab des \nSpieleinsatzes zu demjenigen des Einspielergebnisses beschloss. Denn hierbei \nlehnte er Änderungs- bzw. Zusatzanträge der Fraktionen der Bürgerbewegung pro \nKöln e.V. und der FDP gerichtet auf einen Steuersatz von lediglich 10 % bzw. (FDP) \nbei Spielgeräten in Gaststätten sogar nur 6% des Einspielergebnisses ausdrücklich \nab.\n\n22\n\nDiese Vorgehensweise des Satzungsgebers ist aus Sicht des erkennenden Gerichts \nnicht zu beanstanden. Der Rat hat sich um die Erhebung aktueller Daten zwecks \nFestsetzung eines angemessenen Steuersatzes bemüht. Diese Tatsachenerforschung hat aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, keinen Erfolg gehabt. Die \nihm danach nur noch zur Verfügung stehenden weiteren Erkenntnismittel (s.o.) hat er \nin vertretbarer Weise gewürdigt. Darüber hinaus durfte der Rat bei seiner \nEntscheidung gerade auch berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Steuersatz \nvon 5 % bei der Beschlussfassung über die 3. Änderungssatzung dann abgeleitete \nSteuersatz von 13,08 % des Einspielergebnisses in einer Größenordnung liegt, die \nvon der obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG NRW für andere Kommunen in \nNordrhein-Westfalen nicht beanstandet worden ist,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 06.03.2007 - 14 A 608/05 -, \nNWVBl. 2007, 351-352, und vom 05.06.2007 - 14 A 527/05 - \n(juris).\n\n24\n\nUnter Würdigung all dieser Umstände kann von einem Verstoß gegen das Verbot, \nSteuersätze willkürlich festzusetzen, nicht länger die Rede sein.\n\n25\n\nc) Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von \n13,08 % des Einspielergebnisses für die Klägerin erdrosselnde Wirkung hat. Eine \nVergnügungssteuer greift erst dann in unzulässiger Weise in das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer es unmöglich macht, den \ngewählten Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen. Die Auffassung der Klägerin, es sei \ndogmatisch nicht nachvollziehbar, dass eine Steuer im einen Fall nicht erdrosselnd \nund damit noch abwälzbar sei und im anderen bloß wegen geringerer Rendite des \nUnternehmens nicht, verfängt gerade nicht. Diese Auffassung vermischt zum Einen \nunzulässig die Begriffe der Abwälzbarkeit und der erdrosselnden Wirkung. Zum \nAnderen verkennt die Klägerin insoweit, dass für die Prüfung einer erdrosselnden \nWirkung gerade nicht auf den konkreten einzelnen Unternehmer und seine \nGewinnsituation abzustellen ist. Die erdrosselnde Wirkung des in einer Satzung \nfestgelegten Steuersatzes wird entweder bejaht oder verneint, d.h. es gilt das gleiche \nfür alle betroffenen Unternehmer vor Ort. Zum Maßstab zu nehmen ist nämlich ein \ndurchschnittlicher Automatenbetreiber, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die \nFortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, \n\n26\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997 \n- 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 575; \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B \n228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil vom 13. \nApril 2005 - 10 C 5.04 -, \nBuchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38; ferner u.a. OVG NRW, \nUrteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.\n\n27\n\nHier ist nicht erkennbar, dass die erhobene Vergnügungssteuer es einem \ndurchschnittlichen Automatenaufsteller in Köln unmöglich macht, den gewählten \nBeruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu \nmachen.\n\n28\n\nZunächst spricht die vom Beklagten mitgeteilte Entwicklung der Zahl sowohl der \nGeldspielgeräte als auch der Spielhallen gegen eine Erdrosselungswirkung der \nerhobenen Vergnügungssteuer. \n\n29\n\nDie Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen stieg binnen 12 Monaten vom \n01.01.2005 zum 01.01.2006 um 26,6 % und binnen weiterer 12 Monate von diesem \nerhöhten Stand nochmals um 25,2 %, d.h. um 58,5 % binnen zwei Jahren (von 1354 \nüber 1714 auf 2146). Diese Entwicklung kann keinesfalls mit der neuen Fassung der \nSpielV erklärt werden. Denn zum Einen gab es schon bis zu deren Inkrafttreten zum \n01.01.2006 einen prozentualen Anstieg der Zahl der Geräte pro Spielhalle, der \ngrößer war als die durch die nunmehr zugelassene Ausweitung deren Gesamtzahl \nvon zehn auf zwölf (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SpielV), also um 20%. Auch die \nVerringerung bei der Grundfläche pro Gerät von 15 qm auf 12 qm (§ 3 Abs. 2 Satz 1 \n1. Halbsatz SpielV) ermöglicht bei gleicher Fläche allenfalls eine Ausweitung der \nGerätezahl um 25 % und auch dies nur im Rahmen der Gerätehöchstzahl. Zum \nAnderen ist ein zweites Jahr mit ebenso sprunghaftem Anstieg der Zahl der \nGeldspielgeräte in Spielhallen überhaupt nicht mehr mit der Spielverordnungsänderung zu erklären. Hinzu kommt noch ein weiterer Anstieg der Zahl zum \n01.01.2008. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb ein Automatenaufsteller, der zu \nder Überzeugung gelangt, seine Berufstätigkeit langfristig nicht mehr gewinnbringend \nausüben zu können, die Zahl seiner aufgestellten Automaten sogar noch ausweiten \nsollte, nur weil ihm dies die SpielV ermöglicht. Dies gilt unabhängig davon, ob er \nbisher die fällige Vergnügungssteuer schon gezahlt hat oder nicht. Vor einer Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit wird jeder vernünftige Gewerbetreibende eine \nKalkulation erstellen, in die er auch eine seit Jahrzehnten geforderte und von der \nRechtsprechung bestätigte Steuer einstellen wird.\n\n30\n\nAll dies gilt umso mehr, als die Automatenaufsteller in Köln nicht nur die Zahl der \nGeldspielgeräte in bereits bestehenden Spielhallen ausweiteten, sondern binnen 12 \nMonaten vom 01.01.2006 bis 01.01.2007 sogar die Zahl der Spielhallen um 28,1 % \n(von 121 auf 155) erhöhten.\n\n31\n\nHinzu kommt, dass bereits vor Einführung der Steuermaßstäbe „Spieleinsatz\" \nbzw. „Einspielergebnis\" über Jahre Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in \nSpielhallen nach dem Stückzahlmaßstab (zuletzt 245,00 EUR) in jedenfalls \nvergleichbarer Höhe erhoben und gezahlt wurde. Aus dem klägerischen Vortrag, \nSeite 10 und 16 der ergänzenden Auswertung, ergibt sich bei reiner \nSpielhallenaufstellung für das Jahr 2006 eine durchschnittliche monatliche Vergnügungssteuer pro Geldspielgerät in Höhe von 184,84 EUR (1.000.374,17 EUR \njährliche Vergnügungssteuer durch zwölf Monate und anschließend durch 451 Geräte), für das Jahr 2007 in Höhe von 238,38 EUR (1.303.199,38 EUR jährliche \nVergnügungssteuer durch zwölf Monate und anschließend durch 455 Geräte). \nInsofern ist nicht vorstellbar, dass bei vermeintlich erdrosselnder Steuerhöhe die Zahl \nder Geldspielgeräte in Spielhallen von 1994 bis 2005 nahezu konstant blieb und \nauch die Zahl der Spielhallen sich von 1999 bis 2004 in einer Schwankungsbreite \nlediglich von 123 bis 144 bewegte. Derart geringe Schwankungen sind nur erklärbar \nvor dem Hintergrund, dass die ganz überwiegende Zahl der Automatenaufsteller \nunter den jeweils herrschenden Rahmenbedingungen davon ausging, aktuell oder \njedenfalls auf Sicht weniger Jahre rentabel zu sein. Denn die Klägerseite trägt selbst \nvor, dass weitere finanzielle Mittel, z.B. aus Rücklagen oder aus einer \nQuerfinanzierung nur vereinzelten Unternehmen zur Verfügung stehen. Überdies \nwerden sie vernünftigerweise regelmäßig nur zur vorübergehenden Überbrückung \nund nicht zur dauerhaften Erhaltung unrentabler Betriebsstätten eingesetzt. Soweit \nsich nach den Zahlen der Klägerseite bei reiner Gastroaufstellung eine höhere \ndurchschnittliche monatliche Vergnügungssteuer pro Geldspielgerät als nach dem \nfrüheren (für diese Geräte abgesenkten) Stückzahlmaßstab ergeben sollte, ist dies \nunerheblich, da diese Gruppe der Automatenaufsteller auch nach dem klägerischen \nVortrag trotz Vergnügungssteuererhebung in den Jahren 2006 und 2007 ohnehin \ndurchschnittlich keine Verluste erwirtschaftet hätte, die überhaupt erst eine \ngrundrechtsrelevante erdrosselnde Wirkung denkbar erscheinen lassen könnten. Art. \n12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit hingegen grundsätzlich nicht vor bloßen \nVeränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen \nEntscheidungen,\n\n32\n\n Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund können die von der Klägerseite vorgetragenen und in der \nmündlichen Verhandlung durch Vorlage einer „ergänzenden Auswertung\" näher \nerläuterten Zahlen als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus belastbare \nHinweise auf eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer folgen. Es ist \nwirtschaftlich nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen mit reiner \nSpielhallenaufstellung, die innerhalb kürzester Zeit die Zahl ihrer Geldspielautomaten \num weit über 50 % erhöhen, in dieser Zeit aus den Erlösen ihre Kosten nebst \nSteuern noch nicht erwirtschaften können. Dass sie derart große Investitionen \ndennoch tätigen, spricht gerade dafür, dass sie davon ausgehen, diese durch \nkünftige Erlöse mehr als decken zu können. Allein das Investitionsvolumen für rund \n400 zusätzliche Geldspielgeräte in Spielhallen pro Jahr dürfte mehrere Millionen \nEuro betragen. Denn bei Neugeräten ist von einem durchschnittlichen Preis von \nmehreren Tausend Euro pro Stück auszugehen (vgl. z.B.: http://www.kruegerautomaten.de/shop/kategorie/Neuerscheinungen). Darin noch nicht eingerechnet \nsind die erforderlichen Umbauten in bestehenden Spielhallen bzw. die Einrichtungs- \nund Anlaufkosten gänzlich neuer Spielhallen und die Umrüstung/ der Austausch des \nbisherigen Automatenbestandes im Hinblick auf die Änderung der SpielV. Dass der \nentsprechende Ausbau der Geschäftstätigkeit erfolgte, wird schon darin deutlich, \ndass die vorgetragenen durchschnittlichen Gesamterlöse aus Geldspielgeräten pro \nJahr bei einem durchschnittlichen Unternehmen mit reiner Spielhallenaufstellung \n2007 gegenüber 2006 um 30,3 % höher lagen (664.219,87 EUR zu 509.874,71 \nEUR). Dass vor allem im Jahr 2006 erhebliche Investitionen getätigt wurden, ergibt \nsich auch schon daraus, dass bei dieser sprunghaften Erlössteigerung von 2006 zu \n2007 die Kosten kaum noch stiegen, sich das Ergebnis also erheblich verbesserte. \nÜberdies ergibt sich dies daraus, dass die zu zahlende Umsatzsteuer für 2006 nur \nbei rund 35 % derjenigen des Jahres 2007 lag (6.257,60 EUR zu 17.839,20 EUR), \nd.h. in ganz erheblichem Umfange Vorsteuer für Investitionsgüter abgezogen werden \nkonnte. So lag in 2006 die nach Vorsteuerabzug zu zahlende Umsatzsteuer bei \neinem durchschnittlichen Unternehmen mit reiner Spielhallenaufstellung nur rund 48 \n% über der von einem durchschnittlichen Unternehmen mit reiner Gastroaufstellung \n(6.257,60 EUR zu 4.231,78 EUR), obwohl die Erlöse um 278 % höher lagen \n(625.244,37 EUR zu 165.608,89 EUR). Darauf, dass die zu zahlende Umsatzsteuer \ndurch investitionsbedingte Vorsteuerabzüge gesenkt war, deutet auch hin, dass die \nKlägerseite in der Klagebegründung davon spricht, die Vergnügungssteuer sei für die \nAutomatenaufsteller ein vielfach den Betrag der Umsatzsteuer erreichender oder \nsogar überschreitender Posten. Die Klägerseite geht also grundsätzlich von einer \nvergleichbaren Größenordnung dieser Steuern aus. Davon ist in den vorgelegten \nZahlen für 2006 eines durchschnittlichen Unternehmens mit reiner \nSpielhallenaufstellung nichts zu erkennen. Auch die sich aus Seite 13 und 14 der \n„ergänzenden Auswertung\" ergebende sprunghafte Entwicklung der Abschreibungen \n(absolut 1.932.320,30 EUR im Jahr 2007 gegenüber 1.432.774,75 EUR im Jahr \n2006) und Kosten für Miete/Leasing für Spielgeräte (absolut 686.973,00 EUR im Jahr \n2007 gegenüber 381.704,00 EUR im Jahr 2006) der Unternehmen mit reiner \nSpielhallenaufstellung verdeutlicht eine erhöhte Investitionstätigkeit. Damit ggf. \neinhergehende Steigerungen des Wertes des Betriebsvermögens durchschnittlicher \nUnternehmen mit reiner Spielhallenaufstellung werden in den klägerischen \nZahlenwerken nicht ausgewiesen. Bezeichnenderweise waren hingegen die durch-\nschnittlichen Unternehmen mit reiner Gastroaufstellung auch nach den klägerischen \nZahlen stets in der Lage, aus den Erlösen alle Kosten und Steuern zu decken, da sie \nin Übereinstimmung auch mit den Zahlen des Beklagten den Ausbau der Zahl der \nGeldspielgeräte und damit des Erlöses weniger exzessiv betrieben. Ohne die \nGewinnzone verlassen zu müssen, gelang ihnen bei gleichzeitiger geringfügiger \nSteigerung der Erlöse sogar eine leichte Kostensenkung von 2006 nach 2007.\n\n34\n\nd) Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der \nVergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 (vgl. jeweils Art. 2 der 3. und 4. \nÄnderungssatzung) verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich \ngrundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf \ngegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt,\n\n35\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. November 1999 \n- 1 BvF1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober \n1996 - 1 BvL 44,48/92, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n36\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar \n2006 beschlossen, um vielfältigen Bedenken gegen den zuvor gewählten Maßstab \ndes Spieleinsatzes Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen \nBesteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte \nfür noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die \nrückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht \nbeendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte \nRückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem \nVertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang \neinzuräumen ist,\n\n37\n\nständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 09. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, \n250, 268.\n\n38\n\nDafür ist hier in der Person der Klägerin nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber \nerhebt keine neue Steuer, er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein \netwaiges Vertrauen der Klägerin, wegen einer Fehlerhaftigkeit des alten \nBesteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist \nnicht schutzwürdig, weil sie als Aufstellerin von Geldspielgeräten mit einer \nBesteuerung durch den Beklagten rechnen musste. Die Klägerin erfährt im Übrigen \nkeine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Dies folgt aus Art. 1 Nr. 1 der 4. \nÄnderungssatzung vom 12. März 2008, welcher nach Art. 2 der 4. Änderungssatzung \nebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden ist. Dieser sieht \n(vgl. § 5 Nr. 1 Satz 2) ein Verböserungsverbot vor, die Steuerfestsetzung wird für den \nVeranlagungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. September 2007 der Höhe nach \nbegrenzt auf 5% des Spieleinsatzes. \n3. \nSonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nKöln für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 sind nicht ersichtlich und werden auch von \nder Klägerin nicht geltend gemacht. \n\n39\n\n4.\nDer angefochtene Steuerbescheid ist nach allem rechtmäßig. Er beruht auf einer \nwirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie von der Klägerin gerügte Differenz zu den von ihr abgegebenen \nSteueranmeldungen in Höhe von 36,55 Euro ist für die Kammer nicht \nnachvollziehbar, zumal sie von der Klägerin auch nicht weiter erklärt worden ist. \n\n40\n\n5.\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-04/23-k-2778-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-04/23-k-2778-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244028","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.705130+00:00"}}