{"status":"available","doknr":"OLD244027","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0204.10L1759.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"10 L 1759/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Den Antragstellern zu 3) bis 5) wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.\nZur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Wieland aus Bonn beigeordnet.\n\n2. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.\nDie Antragsteller zu 1) und 2), die Antragstellerin zu 3) und die Antragsteller zu 4) \nund 5) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.\n\n 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer gegen den Landrat des Antragsgegners gestellte Antrag ist als unmittelbar\ngegen den Antragsgegner gerichtet anzusehen, weil nur dieser Träger einer Schule\nsein könnte. Die Anträge der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu verpflichten,\n\n3\n\n1. ein Verfahren zur Ermittlung eines Bedürfnisses für die Errichtung einer\nGesamtschule für den Rhein-Sieg-Kreis durchzuführen und\n\n4\n\n2. bei Feststellung eines solchen Bedürfnisses eine Gesamtschule für den\nRhein-Sieg-Kreis zu errichten,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Anträge dem auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren\ngeltenden Bestimmtheitsgebot des § 82 VwGO genügen. Auch\nwenn davon auszugehen sein dürfte, dass die Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis besitzen,\nweil § 78 Abs.4, 5 SchulG in Konkretisierung der Elterngrundrechte aus Art.6 Abs.2 S.1 GG und Art.8\nAbs.1 S.2 der Landesverfassung ein subjektives\nRecht der Eltern auf Schulen der gewünschten Form in zumutbarer Entfernung vermitteln und darin\nals Minus das Recht der Eltern auf sachgerechte Bedürfnisermittlung enthalten ist\n\n7\n\n- vgl. für die Regelungen des früheren § 10 Abs.2, 4 Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -, die §\n78 SchulG insoweit übernimmt: OVG NRW, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 - und vom\n15.05.1996 - 19 B 602/96 -,\n\n8\n\nsind die Anträge jedenfalls unbegründet.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Bedürfnisermittlung für\neine Kreisgesamtschule und deren Errichtung nicht glaubhaft gemacht, wie § 123\nAbs.1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es verlangt.\n\n10\n\nEin Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner, ein Verfahren zur Ermittlung eines\nBedürfnisses für die Errichtung einer Gesamtschule durchzuführen,\nergibt sich nicht aus § 78 Abs.3, 4 SchulG.\n\n11\n\nDabei lässt die Kammer offen, ob die Bedürfnisermittlung, wenn sie nicht von\nAmts wegen eingeleitet wird, von einer Mindestzahl von Antragstellern gefordert\nwerden muss\n\n12\n\n- vgl. dazu Bertrams, Aus der neueren Rechtsprechung des OVG NW zum\nSchulorganisationsrecht und Recht der Ersatzschulfinanzierung, NWVBl.\n1989, 8, 12 -, \n\n13\n\noder ob ein Befragungsverfahren zumindest dann auch von einzelnen Antragstellern angestoßen\nwerden kann, wenn aufgrund hoher Ablehnungszahlen an den bestehenden Gesamtschulen in der Umgebung \n\n14\n\n- vgl. zur Bedeutung eines Anmeldeüberhangs als Indiz für ein Bedürfnis:\nNr. 2.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbeildung\nvom 06.05.1997 betr. Errichtung, Änderung und Auflösung von weiterführenden allgemeinbildenden\nSchulen und Berufskollegs (BASS 10-02 Nr.9)\n\n15\n\neine Bedarfsermittlung sinnvoll erscheint. Jedenfalls besteht nach derzeitigem\nSachstand keine aus § 78 Abs.3, 4 SchulG folgende und mit einem Recht der Antragsteller\nkorrespondierende Rechtspflicht des Antragsgegners, ein Bedürfnis zur\nErrichtung einer Gesamtschule zu ermitteln.\n\n§ 78 Abs.3 SchulG verpflichtet originär die Gemeinden dazu, Gesamtschulen zu errichten,\nwenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die sich aus § 82\nAbs.1, 7 SchulG ergebende Mindestgröße von 112 Schülern pro Jahrgang gewährleistet ist.\nEin Bedürfnis für die Errichtung einer Gesamtschule besteht, wenn die\nSchule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot\ndieser Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden\nkann. Bei der Feststellung des Bedürfnisses sind gem. § 78 Abs.4 SchulG das Schüleraufkommen\nund der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Können die Voraussetzungen für die Errichtung\neiner Gesamtschule nur durch Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, sind diese\nGemeinden insoweit gem. § 80 Abs.4 SchulG zu\neiner gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet und muss die Bezirksregierung als\nobere Schulaufsichtsbehörde bei Zweifeln über diese Pflicht entscheiden.\nFührt die Zusammenarbeit dieser Gemeinden nicht zur Errichtung der Schule, ist der\nKreis gem. § 78 Abs.3 Satz 4 SchulG verpflichtet, die Schule zu errichten. Der Gesetzgeber\nhat damit für die kommunale Gestaltung des Schulwesens ein mehrstufiges System geschaffen,\ninnerhalb dessen die subsidiäre Schulträgerschaft des Kreises als letzte Stufe erst dann\nzum Tragen kommt, wenn weder ein (Voll-)Bedürfnis in\neiner einzelnen Gemeinde diese zur Schulerrichtung verpflichtet, noch die Zusammenarbeit\nvon Gemeinden, in denen Teilbedürfnisse bestehen, deren Summe ein\nVollbedürfnis ergibt, zu einer solchen Errichtung führt.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 78 Abs.4 S.4 SchulG eine\nTrägerschaft des Antragsgegners für eine Gesamtschule in Betracht kommt, liegen\nnach summarischer Prüfung derzeit nicht vor, weshalb auch eine an die\nErrichtungszuständigkeit anknüpfende Verpflichtung des Antragsgegners zur\nErmittlung eines Bedürfnisses nicht besteht. Geht man unter Heranziehung des im\nFebruar 2008 durchgeführten Anmeldeverfahrens für eine Gesamtschule in\nTrägerschaft der Stadt Siegburg davon aus, dass in dem Gebiet dieser Stadt ein\nTeilbedürfnis für die Errichtung einer Gesamtschule besteht, ist offen, ob die\nVoraussetzungen für eine Schulerrichtung durch Hinzukommen von Schülern einer\noder mehrerer weiterer Gemeinden gesichert werden kann und ob eine\nZusammenarbeit der betroffenen Gemeinden zu einer Errichtung führt. Die Klärung\ndieser Fragen ist Aufgabe der kommunalen und interkommunalen\nSchulentwicklungsplanung, zu der der Gesetzgeber die Gemeinden als vorrangige\nTräger von Gesamtschulen gem. § 80 Abs.1, 4 SchulG verpflichtet und die gem. § 80\nAbs.5 SchulG auch das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern berücksichtigt; bei\nZweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet\ndie Bezirksregierung.\n\n17\n\nDass der Kreis nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Bedürfnisprüfung\nnicht rechtlich verpflichtet ist, wenn noch nicht geklärt ist, ob die Voraussetzungen für\neine Schulerrichtung nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gem. § 80 Abs.4\nSchulG erreicht werden können und ob diese Zusammenarbeit zur Schulerrichtung\nführt, belegt aus Sicht der Kammer auch die Entwicklung, die die gesetzlichen Vorschriften\nzur Schulentwicklungsplanung und zu daran anknüpfenden schulorganisatorischen Maßnahmen mit\ndem Schulrechtsänderungsgesetz vom 01.06.1999\n(GV.NRW S.408) und der Schaffung des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV.NRW\nS.102) genommen haben. Nach § 10 Abs.2 SchVG war der Kreis schon dann zu\neiner Schulerrichtung verpflichtet, wenn Teilbedürfnisse in mehreren\nkreisangehörigen Gemeinden ein Vollbedürfnis ergaben und eine Regelung der\nSchulträgerschaft durch eine oder mehrere dieser Gemeinden nicht zustande kam;\nbei Vorliegen eines Teilbedürfnisses in einer Gemeinde erlegte § 10 Abs.2 S.4\nSchVG dem Kreis ausdrücklich die eigene Pflicht \n\n18\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.1995 - 15 B 2933/95 -\n\n19\n\nauf zu ermitteln, inwieweit ein entsprechendes Bedürfnis anderer\nkreisangehöriger Gemeinden nach deren Feststellung besteht. Die\nBedürfnisermittlungspflicht des Kreises bei Vorliegen eines Teilbedürfnisses ist 2005\ngestrichen worden, nachdem der Gesetzgeber bereits 1999 anlässlich einer\ngrundlegenden Änderung der Regelungen zur Schulentwicklungsplanung\nGemeinden, die nur mit Nachbargemeinden eine Schule errichten können, im\nInteresse einer gemeindeübergreifenden Koordinierung von Bildungsangeboten die\ngesetzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung auferlegt\nhatte\n\n20\n\n- vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs.\n12/3705 S.15, 16; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-\nWestfalen, § 80 Rdnrn. 2, 10.\n\n21\n\nDamit ist die Bedürfnisermittlung bei Vorliegen eines Teilbedürfnisses von der\nKreisebene auf die Stufe der gemeindeübergreifenden Abstimmung verlagert\nworden.\n\n22\n\nDiesem Befund lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die\nAuffangzuständigkeit der Kreise für die Schulerrichtung nach § 78 Abs.4 S.4 SchulG\nleerliefe, weil die Bezirksregierung die Gemeinden im Fall eines im Rahmen\ngemeinsamer Schulentwicklungsplanung festgestellten gemeindeübergreifenden\nBedürfnisses zur Schulerrichtung verpflichten könnte. Der Gesetzgeber verpflichtet\nGemeinden unter den Voraussetzungen des § 80 Abs.4 SchulG zur gemeinsamen\nSchulentwicklungsplanung, nicht aber zur gemeinsamen Errichtung; einer\nErrichtungspflicht unterliegen nach § 78 Abs.4 SchulG bei Vorliegen eines\nBedürfnisses nur die in § 78 SchulG genannten Schulträger, d.h. vorrangig die -\neinzelne - Gemeinde und subsidiär der Kreis. \n\n23\n\nBesteht danach aus den dargelegten Gründen kein Anspruch der Antragsteller\nauf Bedürfnisermittlung gegenüber dem Antragsgegner, ist nicht mehr näher darauf\neinzugehen, dass der Einwand des Antragsgegners, finanziell nicht zur Errichtung\neiner Kreisgesamtschule in der Lage zu sein und über kein geeignetes Gebäude zu\nverfügen, einer Errichtungs- und dementsprechend auch einer Bedürfnisermittlungspflicht\nnicht entgegenstehen dürfte\n\n24\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23.01.1997 - 15 B 154/97 -;\nKlenke, Zur Errichtung und Auflösung von Gesamtschulen in Nordrhein-\nWestfalen, NWVBl. 1999, 445 f. \n\n25\n\nDa zur Zeit die Frage des Bedürfnisses nicht geklärt ist, scheidet auch ein mit\ndem Antrag zu 2) geltend gemachter Anspruch der Antragsteller auf\nGesamtschulerrichtung gegenüber dem Antragsgegner aus.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nfolgt aus §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-04/10-l-1759-08","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-04/10-l-1759-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244027","retrieved":"2026-07-09 02:07:43.626958+00:00"}}