{"status":"available","doknr":"OLD244289","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0127.14K1415.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"14 K 1415/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin zu 2) die Klage zurück genommen hat und soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das \nVerfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen 1/10 der Beklagte und 9/10 die Kläger als \nGesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Mitglieder der Klägerin zu 1) sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer \ndes Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung E.---platz 0 in Q. -T. . \nDie Klägerin zu 2) ist seit November 2001 als Verwalterin für die Klägerin zu 1) tätig. \nSpätestens seit 2003 übersandte der Beklagte seine Grundbesitzabgabenbescheide \nfür das genannte Grundstück an die Klägerin zu 2) unter der von dieser genannten \nAnschrift. In den Bescheiden ist seither die „Lagebezeichnung: E.---platz „ und die \n„Objektbeschreibung: Edeka-Markt\" enthalten. Außerdem befindet sich auf den \nBescheiden ein (unverändertes) Kassenzeichen, das auch von der Klägerin zu 2) in \nderen Schreiben an den Beklagten verwendet wird. Unter diesem Kassenzeichen hat \ndie Klägerin zu 2) dem Beklagten im August 2002 eine uneingeschränkte \nEinzugsermächtigung für „alle fälligen Gebühren\" erteilt und im August 2006 \ngebeten, die Grundbesitzabgaben ab dem Jahr 2007 auf jährliche Zahlung \numzustellen.\n\n3\n\nMit dem wiederum an die Klägerin zu 2) adressierten Bescheid vom 25.01.2008 \nwurden für das oben bezeichnete Grundstück für das Jahr 2008 \nKanalbenutzungsgebühren in Höhe von 2.161,08 EUR und \nMüllentsorgungsgebühren in Höhe von 8.219,07 EUR festgesetzt. Lagebezeichnung, \nObjektbeschreibung und Kassenzeichen sind in diesem Bescheid identisch mit den \nentsprechenden Angaben in den Bescheiden aus den Vorjahren. Ein weiterer \näußerlich identischer Heranziehungsbescheid über zusätzliche Müllentsorgungsgebühren vom 05.02.2008 ist offenbar bestandskräftig geworden.\n\n4\n\nAm 22.02.2008 haben die Kläger gegen den Abgabenbescheid vom 25.01.2008 \nKlage erhoben.\n\n5\n\nSie machen im Wesentlichen geltend, die Klägerin zu 1) sei nicht richtige \nAdressatin des Abgabenbescheides, da die Wohnungseigentümergemeinschaft als \nsolche nicht Grundstückseigentümerin sei. Dementsprechend sei jeder einzelne \nWohnungseigentümer Schuldner der Grundbesitzabgaben. An dieser Rechtslage \nhabe sich auch durch die Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Da in dem Bescheid außer der \nBezeichnung der Klägerin zu 2) keine weiteren Angaben bezüglich des Schuldners \nder Abgaben enthalten seien, sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) \nAdressatin des Bescheides und Schuldnerin der Gebühren sei. Zudem seien die \nLagebezeichnung und die Objektbeschreibung zu unbestimmt. Jedenfalls sei dem \nBescheid nicht zu entnehmen, dass sich dieser gegen die einzelnen \nWohnungseigentümer richten solle. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr einschlägig.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid \nbezüglich der Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren aufgehoben. Insoweit \nhaben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner \nhat die Klägerin zu 2) ihre Klage zurück genommen.\n\n7\n\nDie Klägerin zu 1) beantragt nunmehr,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25.01.2008 über Grundbesitzabgaben \nzum Kassenzeichen 001.32946.4-001 in der durch die mündliche Verhandlung \nerhaltenen Fassung aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr weist darauf hin, dass der Bescheid gar nicht an die \nWohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sei. Empfängerin sei die Verwalterin, \ndie kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt sei, weil die einzelnen \nWohnungseigentümer nach den einschlägigen Satzungen der Gemeinde als \nGesamtschuldner hafteten. Aus der Bezeichnung des Objektes folge ferner, dass \nsich der Abgabenbescheid an die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer richte. Diese Praxis entspreche den Anforderungen des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nSoweit die Klägerin zu 2) die Klage zurück genommen hat und soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das \nVerfahren in direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n15\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. \n\n16\n\nDabei geht das Gericht allerdings von ihrer Zulässigkeit aus. Ungeachtet der zu \nklärenden Frage, ob die Klägerin zu 1) ihrem Vortrag entsprechend tatsächlich \nAdressatin des angefochtenen Bescheides ist, muss sie die Möglichkeit haben, dies \neiner gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.\n\n17\n\nJedenfalls ist die Klage aber unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.01.2008 ist -soweit er noch \nStreit\ngegenstand ist- rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten, vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die noch streitige Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren sind die §§ 1 bis 4 der Satzung über die Erhebung von \nAbfallentsorgungsgebühren der Stadt Q. in der hier anzuwendenden Fassung \nder 20. Änderungssatzung vom 06.11.2007 (GebS).\nNach § 1 GebS werden für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung „Abfallentsorgung\" Benutzungsgebühren erhoben. In § 2 Abs. 1 GebS werden die \nGebührenpflichtigen wie folgt bestimmt:\n„Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen \nErbbauberechtigte, Nießbraucher oder die Gemeinschaften der \nWohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich \nBerechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.\"\n\n20\n\nAuf der Grundlage dieser Regelung ist der angegriffene Bescheid formell \nrechtmäßig. Allerdings muss auch ein Abgabenbescheid nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b \nKAG NRW i. V. m. § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt sein. Dazu gehören nach \n§ 12 Abs. 1 Ziffer 4 b KAG NRW i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die Angaben über \nArt und Höhe der Abgabe sowie über deren Schuldner.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen genügt der Bescheid des Beklagten vom 25.01.2008. Art \nund Höhe der Abgaben sind zwischen den Beteiligten unstreitig; durch Auslegung ist \ndem Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ferner zu entnehmen, \ndass die zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe eingetragenen Mitglieder der \nWohnungseigentümergemeinschaft Schuldner der Abfallentsorgungsgebühren \nsind.\n\n22\n\nZunächst kann es im Ergebnis keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die \nKlägerin zu 2) lediglich Bekanntgabeadressatin des Abgabenbescheides ist.\n\n23\n\nVgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und \nInhaltsadressaten nur etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar \nzum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdn 19.\n\n24\n\nNachdem die Klägerin zu 2) den Beklagten über ihre Bestellung zur Verwalterin \nder Klägerin zu 1) informiert hatte, hat sie selbst um Übersendung der \nAbgabenbescheide für die Wohnungseigentumsgemeinschaft an ihre Adresse in \nHaan gebeten (vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorganges).\n\n25\n\nDa die Klägerin zu 2) ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurück \ngenommen hat, hält sie offenbar an ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht mehr \nfest.\n\n26\n\nFür die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es \nnicht darauf an, wer in der Anschrift als Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr \nderjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne \nInhaltsadressat ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem \nAbgabenbescheid ergeben. Hierzu bedarf aber nicht etwa einer ausdrücklichen \nBenennung des Schuldners im Tenor des Bescheides, maßgeblich ist insoweit \nvielmehr dessen Gesamtinhalt. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, reicht \nes aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei \nvorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen herangezogen werden \nkönnen. Bei dieser Auslegung ist auf den konkreten Empfänger abzustellen, hier also \nauf den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin zu 2) als erfahrener \nGrundstücksverwalterin.\n\n27\n\nVgl. rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 24.07.2007 -14 \nK 3877/05- bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 -9 A \n3877/07- jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund konnte es für die Klägerin zu 2) als Verwalterin der \nKlägerin zu 1) keinem Zweifel unterliegen, dass Schuldner der Abgaben die bei \nErlass des Bescheides eingetragenen Wohnungseigentümer sein sollen. Allerdings \nsind frühere Gerichtsentscheidungen, die davon ausgingen, dass \nAbgabenbescheide, die zu Händen eines Verwalters ergingen und einen Hinweis auf \neine Wohnungseigentumsgemeinschaft enthielten, dem Bestimmtheitserfordernis \ngenügten, auf die heutige Rechtslage nicht ohne Weiteres zu übertragen. Sie sind \nganz überwiegend zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft als solcher noch nicht anerkannt war. Im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes \n\n29\n\nBeschluss vom 02.06.2005 -V ZB 32/05-, NJW 2005, 2061\n\n30\n\nhat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG indes die Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich normiert, so dass auch die \nGemeinschaft als solche als Schuldnerin der Abgaben in Betracht kommen könnte. \n\n31\n\nAuf der Grundlage der seit dem 01.07.2007 geltenden Regelungen des WEG ist \ndie Kammer indes der Auffassung, dass es bei einem an den Verwalter gerichteten \nAbgabenbescheid grundsätzlich ausreicht, wenn durch eine hinreichend bestimmte \nBezeichnung eines Objektes klar ist, dass eine Wohnungseigentumsanlage betroffen \nist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Grundbesitzabgaben eine \ngesamtschuldnerische Haftung besteht. Diese folgt in Nordrhein-Westfalen, soweit \nsie nicht - wie hier -satzungsgemäß bestimmt worden ist- schon aus § 12 Abs. 1 \nZiffer 2 b KAG NRW in Verbindung mit § 44 AO.\n\n32\n\nDas Gericht stützt sich dabei auf folgende Erwägungen: § 27 WEG n. F. \nbegründet nunmehr gleichermaßen eine gesetzliche Vertretungsmacht des \nVerwalters für alle Wohnungseigentümer einerseits (Abs. 2) und die \nWohnungseigentümergemeinschaft als solche (Abs. 3) andererseits. \n\n33\n\nVgl. hierzu Palandt, BGB, 67. Auflage, § 27 WEG Anm. 13 ff und 21 ff.\n\n34\n\nFerner bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, dass die \nWohnungseigentümergemeinschaft nicht nur Inhaberin der gemeinschaftsbezogenen \nRechte und Pflichten ist, sondern dass sie auch die Rechte und Pflichten der \neinzelnen Wohnungseigentümer ausübt, „soweit diese gemeinschaftlich geltend \ngemacht werden können oder zu erfüllen sind\". Zu den in diesem Sinne \ngemeinschaftlich von allen Wohnungseigentümern zu erfüllenden Pflichten gehören \nnach Ansicht der Kammer insbesondere auch die von den Miteigentümern \ngesamtschuldnerisch zu zahlenden Kommunalabgaben.\n\n35\n\nVgl. auch Palandt, a. a. O., § 10 WEG Anm. 29.\n\n36\n\nFür die hier maßgeblichen Umstände, nämlich die Zulässigkeit der Zustellung an \nden Verwalter als Bekanntgabeadressaten einerseits und die Frage, wer Dritten \ngegenüber verpflichtet ist andererseits, behandelt das Gesetz im Außenverhältnis die \nGemeinschaft als solche und die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner mithin gleich. Dann muss es jedoch ausreichen, wenn ein \nAbgabenbescheid an einen Verwalter adressiert ist und sich aus der \nLagebezeichnung eindeutig feststellen lässt, dass eine bestimmte Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Die nachfolgende Aufteilung der Abgaben auf die \neinzelnen Wohnungseigentümer -oder ggf. auch die Wohnungseigentümergemeinschaft- betrifft sodann allein das -zivilrechtliche- Innenverhältnis und \nobliegt dem Verwalter.\n\n37\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2006 -9 A 1150/03-, \nGemeindehaushalt 2006, 282 ff; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom \n11.11.2005 -10 B 65/05-, NJW 2006, 791 f. \n\n38\n\nDies gilt umso mehr, als die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 WEG für ihr \nVerhältnis untereinander von dem WEG abweichende Regelungen treffen können, \ndie dem Abgabengläubiger gar nicht bekannt sind.\n\n39\n\nDiesen Anforderungen genügt der angegriffene Bescheid des Beklagten. Dass \nder Bescheid an die Klägerin zu 2) als Bekanntgabeadressatin versandt werden \ndurfte, wird von den Klägern selbst nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Entgegen der \nDarstellung der Kläger ist auch die Lagebezeichnung hinreichend bestimmt und \nermöglicht der Verwalterin eine eindeutige Zuordnung. Der Beklagte hatte nämlich \nseit Bestellung der Klägerin zu 2) zur Verwalterin sämtlich Abgabenbescheide in \näußerlich identischer Form und mit gleich bleibendem Kassenzeichen an die Klägerin \nzu 2) versandt. Bei dieser war in der Vergangenheit auch nie auch nur ansatzweise \nein Zweifel darüber entstanden, welche Wohnungseigentumsanlage betroffen ist. Im \nGegenteil: Die Klägerin zu 2) hat sich wiederholt mit verschiedenen Begehren unter \ndem betreffenden Kassenzeichen an den Beklagten gewandt. Selbst ohne die \nspezifischen Kenntnisse der Klägerin zu 2) wäre eine Verwechslung kaum möglich, \nda es in der Örtlichkeit nur eine von der Klägerin zu 2) betreute \nWohnungseigentumsanlage und zudem auch nur einen Edeka-Markt gibt. \n\n40\n\nReicht dies schon aus, um aus Sicht der maßgeblichen Klägerin zu 2) eindeutig \nden Inhaltsadressaten zu kennzeichnen, kommt vorliegend noch folgender Umstand \nhinzu: \nDer angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.2008 enthält auf seiner \nVorderseite den hervorgehobenen Hinweis „Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf \nder Rückseite\". Da es auf den Bescheid in seiner Gesamtheit ankommt, müssen \nauch diese Ausführungen berücksichtigt werden. Unter I. (am Ende) findet sich dort \nfolgender Hinweis: \n\n41\n\n„Ist der Empfänger des Bescheides im Falle von bestehendem Wohnungs- \nbzw. Teileigentum der gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz \n(WEG) zur Entgegennahme berechtigte Verwalter, so ergeht er an ihn für und \ngegen alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer.\"\n\n42\n\nAngesichts dessen konnte bei der Klägerin zu 2), der auch die oben zitierten \nsatzungsrechtlichen Regelungen bekannt sein müssen, keinerlei Zweifel mehr \ndarüber bestehen, für wen der Abgabenbescheid inhaltlich bestimmt war. Dies gilt \nungeachtet des im Zeitpunkt der Bekanntgabe falschen Zitates, da sich inhaltlich die \nRechtslage insoweit nicht geändert hat.\n\n43\n\nDa die Klägerin zu 1) gegen die inhaltliche Berechtigung der Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren keine Einwände erhebt und solche auch nicht \noffenkundig sind, ist die Klage abzuweisen. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 \nVwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (teilweise) übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten insoweit die \nKosten aufzuerlegen, weil dieser sich durch die teilweise Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-27/14-k-1415-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-27/14-k-1415-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244289","retrieved":"2026-07-09 02:08:05.267115+00:00"}}