{"status":"available","doknr":"OLD244326","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0126.6NC360.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"6 Nc 360/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme \nan einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht \nglaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nDie Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzte Höchstzahl von 76 Studienplätzen für das erste \nFachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn \n(RFWU Bonn),\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im \nersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 \nvom 30.06.2008 (GV. NRW. S. 492), geändert durch Verordnung vom 12.12.2008 (GV. NRW. S. 838),\n\n6\n\ndie vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren \nStudienplätze zur Verfügung.\n\n7\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und \ndamit auch für das Wintersemester 2008/2009 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom \n12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die \nAusbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot \n(1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses \nanhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu \nermitteln.\n\n8\n\n1. Lehrangebot\n\n9\n\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der \njeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung \nan Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), \numfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120) und \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198), ergibt.\n\n10\n\nDas MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 18.11.2008 \n(Az.: 131 - 7.01.02.02.06) das Lehrangebot der RFWU Bonn im Fach Zahnmedizin \nfür das Studienjahr 2008/2009 wie folgt ermittelt: \n\nStellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS\nW 3 Universitätsprofessor 9 4 36\nW 2 Universitätsprofessor 9 2 18\nA 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27\nA 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30\nA 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 1 7\nA 13 Akad. Rat auf Zeit 4 10 40\nE 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 22 88\nE 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40\nInsgesamt 53 286\nDurchschnittliches Deputat 5,43\nLehrauftragsstunden, § 10 KapVO 0,50\nZusätzliches Lehrangebot 2\n\n11\n\nGegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die \nLehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 53 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 286 DS bzw. - unter Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots - 288 DS.\n\n12\n\nDer Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst \nfeststellbar sind, zutreffend festgesetzt worden. Soweit die Lehrdeputate seit dem \nStudienjahr 2004/2005 durch die oben genannte Änderungsverordnung von \n21.02.2004 teilweise neu festgelegt worden sind, ist dies durch die Kammer und das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits im \nStudienjahr 2004/2005 nicht beanstandet worden.\n\n13\n\nVgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 24.01.2005 - \n6 Nc 571/04 u. a. - und vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; \nBeschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, \n09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - \nsowie 14.04.2005 - 13 C 177/05 -.\n\n14\n\nAuch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind \nbei summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Es ist weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das \nberücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften \nAufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft. So besteht \ninsbesondere bei den Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter \nauf Dauer keine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von \nmehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgelegten \nAnstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.09.2008 auf den im \nStellenbesetzungsplan aufgeführten Stellen für wissenschaftliche Angestellte \n(Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:\n\n15\n\nFür vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) - HRG 1999 -. \nHiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, \nsoweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a.F. \nnicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen \nsachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 und 2 HRG 1999).\n\n16\n\nDie Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur \nÄnderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der \nnunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft \n(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in \nKraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist.\n\n17\n\nFür Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt \nsich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:\n\n18\n\nSoweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher \nAngestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem \n27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden \nsind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst \nnachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. \ndes Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und \ndem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für \ndiese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält \nin § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen.\n\n19\n\nIn § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen \nvon wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von \nsechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu \neiner Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun \nJahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in \ndem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne \nBeschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.\n\n20\n\nSämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese \nVoraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner.\n\n21\n\nIm Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in \neinem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 \nAbs. 1 KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie \nauf den geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung \nan.\n\n22\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der \nBundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 \nm.w.N.\n\n23\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das \nOVG NRW, dem die Kammer folgt,\n\n24\n\nvgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, S. 2 f. des \nUmdrucks,\n\n25\n\nu.a. ausgeführt:\n\n26\n\n\"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt \nvom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die \neinzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht \ngrundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, \nwodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an \ndie Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden \nStudentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und \nerst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in \nBetracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit \nder Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, \nwenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr \nAmtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.\n\n27\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 \nA 1829/86 u. a. -.\n\n28\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen \nMitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum \noder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf \nerheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann \nsie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines \"unbefristeten\" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn \nein \"Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die \nAufgaben eines \"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.\"\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Nach den \nvorgelegten Unterlagen entsprechen sämtliche Arbeitsverträge in der Dauer ihrer \nBefristungen den genannten Maßgaben. Dies gilt auch für das besonders \nausgedehnte Beschäftigungsverhältnisse mit der promovierten Zeitangestellten \nLinsen. Im Übrigen sind rechtserhebliche Abweichungen weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n30\n\nVon den aufgeführten 53 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der \nAufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. \nNach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung \ndurch einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier \nnicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht\n\n31\n\n30 % von 53,00 Stellen = 15,90 Stellen.\n\n32\n\nDamit verbleiben\n\n33\n\n53,00 - 15,90 = 37,10 Reststellen.\n\n34\n\nGegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % \nbestehen im Ergebnis keine Bedenken.\n\n35\n\nVgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges \nvon 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich \nden das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss \nder Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe \nauch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2006 - 13 C 96/06 -\n.\n\n36\n\nAusgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,43 DS beträgt das \num den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte \nLehrangebot damit\n\n37\n\n(53 - 15,90) x 5,43 DS = 201,45 DS.\n\n38\n\nDieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 0,50 DS zu erhöhen, so \ndass sich ein Lehrangebot von\n\n39\n\n201,45 DS + 0,50 DS = 201,95 DS\n\n40\n\nergibt.\n\n41\n\nVon diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung - wie im Vorjahr - ein \nAbzug für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich diesmal ein Abzug von 0,10 zu Gunsten des (zum WS 2004/2005 neu \neingerichteten) Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt \ndemnach\n\n42\n\n201,95 DS - 0,10 DS = 201,85 DS.\n\n43\n\nDie Kammer sieht von einer näheren Überprüfung dieser Reduzierung des \nLehrangebotes ab, weil sie im Ergebnis keine Auswirkungen auf die im folgenden \nerrechnete jährliche Aufnahmekapazität (Ap) hat.\n\n44\n\n2. Lehrnachfrage\n\n45\n\nAuf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 \nKapVO und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich \nnicht zu beanstandenden Curriculareigenanteils (Cap) von 5,92,\n\n46\n\nvgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 - 6 \nNc 246/06 -; sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2007 -\n13 C 19/07 -,\n\n47\n\neine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der \nRFWU Bonn von\n\n48\n\n2 x 201,85 : 5,92 = 68,19\n\n49\n\nund damit - gerundet - 68 Studienplätzen.\n\n50\n\n3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n51\n\nAufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 76. \nDer im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in \nhöheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des MIWFT 1/0,90. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nkeinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit \ndem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene \nJahresausbildungskapazität von\n\n52\n\n68 x 1/0,90 = 75,56 = (gerundet) 76 Studienplätzen.\n\n53\n\n4. Erschöpfung der Kapazität\n\n54\n\nNach den Angaben des Antragsgegners haben sich im Wintersemester \n2008/2009 im ersten Fachsemester tatsächlich 76 (nicht beurlaubte und nicht wieder \nexmatrikulierte) Bewerber eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen \nAngaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die von einigen \nAntragstellern begehrte Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des \nAbschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher nicht \nerforderlich.\n\n55\n\nNach alledem kommt auch ein von einigen Antragstellern geltend gemachter Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach \nin Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung \ndes Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im \nHauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-26/6-nc-360-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-26/6-nc-360-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244326","retrieved":"2026-07-09 02:08:07.967417+00:00"}}