{"status":"available","doknr":"OLD244617","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0115.20K1673.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"20 K 1673/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Übermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in \nDeutschland 2006 rechtswidrig war.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% \ndes insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist beruflich selbständig und bietet Dienstleistungen im Rahmen der \nOrganisation von Veranstaltungen sowie bei der Einrichtung und Bedienung der \ntechnischen Ausrüstung an. Mit seinen Dienstleistungen bewarb er sich im Jahre \n2006 bei der Firma X. & X1. GmbH Veranstaltungstechnik in E. , die Verträge im Zusammenhang mit der Veranstaltungstechnik für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu vergeben hatte. Diese Firma teilte die beabsichtigte Beauftragung des \nKlägers der Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees des Deutschen \nFußball-Bundes e.V. mit, von dem sie mit E-Mail vom 06.04.2006 informiert wurde, \ndass dem Antrag des Klägers auf Akkreditierung für die Fußballweltmeisterschaft \nnicht entsprochen werden könne. Des Weiteren teilte die Akkreditierungsabteilung \ndes Organisationskomitees mit, dass der Kläger sich schriftlich bei dem für ihn zuständigen Landeskriminalamt über den Grund der Versagung der Akkreditierung informieren könne. Beide E-Mails wurden von der Firma X. & X1. GmbH an \nden Kläger weitergeleitet, der am 26.04.2006 beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Akkreditierung einlegte. Das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein teilte daraufhin dem Kläger mit Fax vom \n27.04.2006 mit, dass die Ablehnung der Akkreditierung durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz in Köln erfolgt sei, dem das Schreiben des Klägers zuständigkeitshalber weitergeleitet worden sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte \ndem Kläger unter dem 24.05.2006 mit, dass es wegen der Mitgliedschaft des Klägers \nund seiner Aktivitäten für die Scientology-Organisation Bedenken gegen die Akkreditierung erhoben habe. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 07.06.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm \nAuskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, insbesondere \nauch über die Herkunft der Daten und an wen diese weitergegeben worden seien. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 06.09.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über 6 \ngespeicherte Informationen, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung \ngestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies \ndas Bundesamt für Verfassungsschutz durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 \nzurück. \n\n5\n\nAm 26.04.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der \ner die Feststellung begehrt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten anlässlich seines Akkreditierungsverfahrens für die Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtswidrig war. \nZur Begründung trägt er vor, dass er ein herausragendes Interesse an einer Rehabilitierung habe, denn er werde durch die Übermittlung der Daten bei den Empfängern \nals Extremist an den Pranger gestellt. Es bestehe auch die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigungen, denn er wolle sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch in Zukunft bei solchen Projekten bewerben, die denen der FußballWeltmeisterschaft vergleichbar sind. Des Weiteren beabsichtige er, Schadensersatz \nvon der Beklagten zu verlangen.\nIn der Sache habe die Beklagte rechtswidrig gehandelt, weil es für die Übermittlung \nvon Daten zu seiner Person an einer rechtlichen Grundlage gefehlt habe. Soweit sich \ndie Beklagte diesbezüglich auf eine von ihm, dem Kläger, angeblich abgegebene \nschriftliche Einwilligungserklärung im Akkreditierungs-Antragsformular berufe, sei \nklarzustellen, dass er eine solche Erklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe. \nEine Einverständniserklärung sei auch nicht über die Firma X. & X1. abgegeben worden, diese habe von ihm im Rahmen des zu vergebenden Auftrages vielmehr lediglich eine Kopie seines Personalausweises verlangt. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Datenübermittlung seien, wie die Beklagte selbst einräume, \nebenfalls nicht vorhanden, insbesondere auch nicht im Bundesdatenschutzgesetz. \n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 sind Vertreter des Bundesamtes \nfür Verfassungsschutz angehört worden. Sie haben für die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass das Bundesamt seinerzeit nochmals Rücksprache mit dem BKA genommen und die Information erhalten habe, dass der Kläger auch als Stadionsprecher eingesetzt werden sollte. Wesentlicher Grund für das abgegebene Votum sei \ndie Mitgliedschaft in der Scientology Kirche gewesen, für die der Kläger sehr aktiv \nsei. So werde er in mehreren Zeitschriften der Organisation als eine Person erwähnt, \ndie erfolgreich Propaganda für die Organisation betrieben habe. In die Gesamtbewertung sei allerdings auch mit eingeflossen die frühere Tätigkeit des Klägers als \nPrivatdetektiv. Es sei durch einen älteren Spiegel-Bericht bekannt, dass der Kläger \nfrüher als Privatdetektiv einzelne Mitarbeiter von Behörden bespitzelt habe. Wegen \nder Einzelheiten wird insoweit auf das gefertigte Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n7\n\nUnter Berücksichtigung der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der \nmündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Übermittlung eines negativen Votums seitens des \nBundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt aus den \nvorgenannten Gründen (wesentlicher Grund für das abgegebene Votum war \ndie bereits genannte Mitgliedschaft in der Scientologykirche; in die \nGesamtbewertung ist allerdings auch mit eingeflossen die vorher dargestellte \nTätigkeit als Privatdetektiv) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die \nFIFA-Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 rechtswidrig war.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält die Klage für unbegründet und trägt vor, dass Grundlage für die \nZuverlässigkeitsüberprüfung der gestellte Akkreditierungsantrag sowie die \nEinwilligungserklärung des Klägers zur weiteren Datenverarbeitung, insbesondere \nzur Zuverlässigkeitsüberprüfung gewesen sei. Mit dem Akkreditierungsantrag sei \neine wirksame Einwilligung gemäß § 4 a) BDSG zur Datenverarbeitung im Rahmen \nder Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt worden. Auf dieser Grundlage habe das \nBundesamt für Verfassungsschutz gegenüber dem BKA hinsichtlich des Klägers ein \nnegatives Votum abgegeben, da in dessen Person tatsächliche Anhaltspunkte für die \nGefahr der Begehung extremistischer Propagandadelikte oder sonstige Handlungen \nmit extremistischem Hintergrund vorlägen, die geeignet gewesen seien, die \nöffentliche Sicherheit oder auswärtige Belange oder das Ansehen Deutschlands zu \ngefährden oder zu beschädigen. Grundlage hierfür seien die Aktivitäten des Klägers \nfür die Scientology Organisation gewesen. Im Übrigen habe der Bundesbeauftragte \nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 11.05.2006 das \nAkkreditierungsverfahren im Allgemeinen sowie die Fälle, in denen das Bundesamt \nfür Verfassungsschutz ein negatives Votum abgegeben hatte, geprüft und nicht \nbeanstandet. Gegenstand seiner Prüfung sei auch die Ablehnung der Akkreditierung \ndes Klägers gewesen. Sie gehe angesichts des Ablaufes des Akkreditierungsverfahrens für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 auch weiterhin davon aus, dass der \nKläger die vorgesehene Einwilligungserklärung, die in der „Datenschutzinformation\" \nenthalten gewesen sei, abgegeben habe. Insbesondere sei der Kläger auch ihrer \nDarstellung im Bescheid vom 24.05.2006, dass ihm die Datenschutzinformation \nbekannt sei, im Vorverfahren nicht entgegengetreten. Letztlich könne die Frage, ob \ndie „Datenschutzinformation\" dem Kläger vorgelegt und von diesem unterzeichnet \nworden sei, nur durch eine Zeugenvernehmung geklärt werden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Bundesamtes für Verfassungsschutz.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig. \n\n14\n\nStreitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren - und war dies \nunbeschadet der Umstellung des Klageantrages von Beginn an - die Frage, ob die \nAbgabe und Weiterleitung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz anlässlich des Akkreditierungsverfahrens für die \nFußballweltmeisterschaft 2006 rechtswidrig oder rechtmäßig war. Dabei hat sich der \nKläger nicht nur auf die von ihm behauptete fehlende Einwilligungserklärung berufen, \nsondern auch die nach seiner Meinung unberechtigte Ablehnungsempfehlung zu \nseiner Person. \nFür die vom Kläger insoweit erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegt \ninsbesondere das erforderliche berechtigte Interesse vor, denn im Hinblick auf die \nvom Kläger auch weiterhin ausgeübte berufliche Tätigkeit besteht in hinreichendem \nMaße Wiederholungsgefahr, nämlich dass für Akkreditierungen bei anderen \nGroßereignissen die wiederholte Anwendung des hier durchgeführten Verfahrens \nnicht ausgeschlossen werden kann. So ist - dies ist gerichtsbekannt - ein \nweitgehend gleiches Akkreditierungsverfahren mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung \ndurch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder \nsowie der entsprechenden Datenübermittlung auch für den G 8-Gipfel in \nHeiligendamm im Frühjahr 2007 durchgeführt worden (mit Abweichungen, was die \ndortige „Datenschutzinformation\" anbetrifft). Auch hat die Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich erklärt, dass sich dieses Verfahren bewährt habe und eine \nerneute Anwendung nicht auszuschließen sei, wenn auch derzeit ein konkreter \nAnwendungsfall nicht absehbar sei.\nDas Feststellungsinteresse des Klägers wie auch die Sachurteilsvoraussetzungen im \nÜbrigen sind auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.\n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Weiterleitung des vom \nBundesamt getroffenen negativen Votums (an das BKA, das dann seinerseits die \nabschließende Empfehlung der Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees \ndes Deutschen Fußball-Bundes e.V. übermittelte) rechtswidrig war.\n\n17\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Kläger, was dieser bestreitet, persönlich die \nEinwilligungserklärung abgegeben hat, dass er nach Maßgabe der für das \nAkkreditierungsverfahren erstellten Datenschutzinformation der Datenverarbeitung, \ninsbesondere der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei- und \nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, zustimme. Diesbezüglich \nist der Beklagten allerdings einzuräumen, dass es nicht ohne weiteres \nnachvollziehbar ist, dass bei einer fehlenden Einverständniserklärung des Klägers \ndie Akkreditierungsunterlagen von dem Organisationskomitee an das BKA und von \ndiesem an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet worden sind. \nAndererseits erscheint es im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Akkreditierungsverfahren für die Fußballweltmeisterschaft 2006 um ein Massenverfahren \ngehandelt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem Organisationskomitee ein Fehler \nunterlaufen sein könnte. \nDieser Fragenkomplex bedurfte indes keiner weiteren Aufklärung seitens des \nGerichtes, denn jedenfalls war - und auch dies war vom Gericht in Ansehung des \nklägerischen Vorbringens zu überprüfen - nach den sich bietenden Umständen die \nAbgabe und Weiterleitung eines negativen Votums („reject\") betreffend den Kläger \nwegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung in/für die Scientology Organisation \nrechtswidrig.\nSoweit sich die Beklagte diesbezüglich auf den erstellten Kriterienkatalog, wie er in \nder Datenschutzinformation wiedergegeben ist, beruft, sind diese Kriterien nach \nAuffassung der Kammer in der Person des Klägers im Zusammenhang mit der von \nihm beworbenen Tätigkeit bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 nicht erfüllt. Der \nkonkret zu vergebene Auftrag hatte seinerzeit die Einspielung von Musikbeiträgen \nüber die Audioanlagen der Fußballstadien, insbesondere die Einspielung der \njeweiligen Nationalhymnen der spielenden Nationalmannschaften umfasst. Nach \ndem Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass vor dem Hintergrund einer \nsolchen Tätigkeit in der Person des Klägers „tatsächliche Anhaltspunkte für die \nGefahr der Begehung extremistischer Propagandadelikte oder sonstiger Handlungen \nmit extremistischem Hintergrund, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder \nauswärtige Belange oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden oder zu \nbeschädigen\", vorgelegen haben (wie es das Bundesamt für Verfassungsschutz in \ndem Antwortschreiben an den Kläger vom 24.05.2006 ausgeführt hat). Unstreitig ist \nder Kläger allerdings Mitglied in der Scientology Organisation\nund es liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen vor, wonach er \nfür diese Organisation erfolgreich geworben hat. Dies reicht indes nicht für die \nAnnahme des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für die Gefahr einer \nextremistischer Betätigung des Klägers bei der Fußballweltmeisterschaft aus. Das \nGericht verkennt dabei nicht, dass die „Scientology Kirche Deutschland e.V.\" durch \ndas Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird und diese Beobachtung \nsowohl von der erkennenden Kammer als auch vom Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen für zulässig erachtet worden ist. \n\n18\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 11.11.2004 - 20 K 1882/03 -; OVG NRW, \nUrteil vom 12.2.2008 - 5 A 130/05 -.\n\n19\n\nEs ist indes nicht erkennbar, inwiefern der Kläger als technischer Mitarbeiter bei \nder Einspielung von Musikbeiträgen für Scientology Propaganda in dem in der \nDatenschutzinformation beschriebenen Sinne hätte machen können und wollen. \nKonkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr von Handlungen des Klägers, die geeignet \ngewesen wären, etwa das Ansehen Deutschlands zu gefährden, sind von der \nBeklagten nicht in hinreichendem Maße dargelegt worden. Dies gilt auch für die in \nder mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte Zusatzinformation, wonach der \nKläger auch als Stadionsprecher habe eingesetzt werden sollen. Diese \n„Zusatzinformation\" bleibt vage; eine derartige Aufgabenübertragung erscheint auch \nim Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und die bei der \nFußballweltmeisterschaft vorgesehene Aufgabenverteilung völlig fernliegend. Im \nÜbrigen war diese Information - soweit ersichtlich - auch nicht ausschlaggebend für \ndas „reject\"-Votum. Entsprechendes gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung \nvon der Beklagten zusätzlich angeführte frühere Tätigkeit des Klägers als Privatdetektiv. Auch insoweit fehlt es an hinreichend aussagekräftigen, konkreten Darlegungen, die belegen könnten, dass der Kläger bei der von ihm konkret angestrebten \nTätigkeit bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 die in der Datenschutzinformation \naufgeführten Kriterien in seiner Person erfüllt hätte. Die ablehnende Empfehlung zu \nder vom Kläger beantragten Akkreditierung für dieses Ereignis war nach alledem \nnicht gerechtfertigt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-15/20-k-1673-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-15/20-k-1673-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244617","retrieved":"2026-07-09 02:08:31.104499+00:00"}}