{"status":"available","doknr":"OLD244616","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0115.20K1505.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"20 K 1505/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Abgabe eines negativen Votums durch die \nBeklagte gegenüber dem Bundeskriminalamt zur Frage der Akkreditierung des Klägers als Journalist für den G-8-Gipfel 2007 in Heiligendamm rechtswidrig war.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt jede Partei zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte als Journalist beim Bundespresseamt seine Akkreditierung für\nden G 8-Gipfel in Heiligendamm im Frühjahr 2007. Nach dem in einer sogenannten\n\"Datenschutzinformation\" im Einzelnen beschriebenen Verfahren setzte die Akkreditierung\neine Zuverlässigkeitsprüfung voraus, wobei eine Einwilligungserklärung bzgl.\nder Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei - und Verfassungsschutz- behörden des\nBundes und der Länder sowie der entsprechenden Datenübermittlung erforderlich war und\nvom Kläger abgegeben wurde. Nachdem die Akkreditierung zunächst \"bestätigt\" worden war,\nwurde diese aufgrund eines Negativvotums der Sicherheitsbehörden abgelehnt. Daraufhin\nstellte der Kläger beim VG Berlin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes\n(VG 27 A 151.07). In diesem Verfahren teilte das Bundespresseamt mit, dass dem\nAkkreditierungsbegehren entsprochen werde, da die Sicherheitsbedenken wegen des\nenormen Zeitdrucks zurückgestellt würden.\n\n3\n\nAuf Anfrage teilte das Bundeskriminalamt dem Kläger mit, dass das Negativvotum auf\neiner Empfehlung des Bundesamt für Verfassungsschutz beruhe. Der Kläger\nbeantragte dann mit Schreiben vom 02.07.2007 bei der Beklagten (Bundesamt für\nVerfassungsschutz) Auskunft über die dort über ihn gesammelten Informationen sowie\nAkteneinsicht. Mit Bescheid vom 27.09.2007 teilte die Beklagte mit, es seien dort\nInformationen über die Aktivitäten des Klägers im linksextremistischen Bereich gespeichert.\nEs handele sich um - im Einzelnen aufgeführte - Informationen über die\nlangjährige Tätigkeit des Klägers in Initiativen bzw. Kampagnen gegen die deutsche\nbzw. europäische Flüchtlings - /Migrationspolitik und seine Aktivitäten im Bereich\n\"Antifaschismus\"; beide Bereiche würden maßgeblich auch von Linksextremisten\nmitgetragen. Bei den Informationen, die den Zeitraum von Frühjahr 1998 bis Sommer\n2006 betreffen, handelt es sich u.a. um die Teilnahme des Klägers an \"antirassistischen\nAktionscamps\", Veröffentlichungen des Klägers in verschiedenen Publikationen -ARRANCA,\nak-analyse & kritik, INTERIM, Antifaschistisches Info Blatt, Antifaschistische\nNachrichten- (z.B. \" Denunziationsbündnis und Fahndungsverbund - Taxifahrerprozesse\nals Bestandteil des Grenzregimes\"), die Beteiligung an Veranstaltungen im Zusammenhang\nmit Übergriffen auf Ausländer bzw. Asylbwerber in Ostdeutschland und der Flüchtlingspolitik\n(z.B. sollte der Kläger laut Ankündigung als\nModerator bei einer Veranstaltung in der TU Dresden zum Tod von Omar Ben Noui\nam 5.4.2000 und als Referent bei Veranstaltungen \"Nur ein Toter mehr - alltäglicher\nRassismus in Deutschland und die Hetzjagd im Guben\" am 29.9.2002 in Jena und\nam 14.11.2002 in Halle auftreten) sowie die Beteiligung an Demonstrationen gegen\nRechte und an Solidaritätsaktionen für Inhaftierte der \"Revolutionären Zellen\"/\"Rote\nZora\"(RZ). Darüber hinaus lägen einige weitere Einzelinformationen vor, die nicht\nmitgeteilt werden könnten, da die betreffenden Daten geheimzuhalten seien. Bei ihrer\nMitteilung könnten Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise\ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden. \n\n4\n\nDagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei nicht ersichtlich, wie es\naufgrund der mitgeteilten Informationen zu der gegenüber dem Bundeskriminalamt\nund gegenüber dem Bundespresseamt mitgeteilten Prognose gekommen sei, die\nletztlich zur Verweigerung der Akkreditierung als Journalist geführt habe. Die\nVersagung einer Akkreditierung sei etwa gerechtfertigt, wenn es hinreichende\nAnhaltspunkte dafür gebe, dass der Journalist die Veranstaltung stören oder Leib\nund Leben der Teilnehmer gefährden wolle. Da die Sicherheitsbedenken nur wegen\ndes enormen Zeitdrucks zurück gestellt worden seien, bestehe eine\nWiederholungsgefahr. Die Speicherung von Veröffentlichungen des Klägers im\nHinblick auf die Flüchtlingsproblematik in den genannten Zeitschriften könne kaum\nals Teil der Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nBVerfSchG angesehen werden. Dies dürfte noch weniger bzgl. der Teilnahme an\neiner Veranstaltung bei der TU Dresden im Jahre 2000 sowie Veranstaltungen im\nJahre 2002 in Jena und Halle gelten.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 wurde dem Widerspruch des Klägers\ninsoweit abgeholfen, als ihm nunmehr mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt für\nVerfassungsschutz sich seinerzeit gegen seine Akkreditierung ausgesprochen habe,\nweil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er eine gewaltbereite Bestrebung\n- nämlich die autonome Szene - durch die Anmeldung bzw. Mitorganisation von\nDemonstrationen und Veranstaltungen nachdrücklich unterstütze. Im Übrigen werde\nder Widerspruch zurückgewiesen. Es sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass es im\nVerlauf der im Rahmen des Grenzcamps vom 16.07.2002 in Jena durchgeführten\nDiskussionsveranstaltung durch die Teilnehmer zu mehrfachen Hausfriedensbrüchen\nund daraufhin zu Räumungen durch die Polizei gekommen sei. Auch im Zuge des\nam 20.04.2003 in Weimar durchgeführten Aktionstages und Ostermarsches sei es zu\n4 Festnahmen durch die Polizei gekommen. Die das Votum des Bundesamtes für\nVerfassungsschutz betreffenden Ausführungen des Klägers sowie seine Auffassung,\ndie Erfassung bestimmter, von ihm angesprochenen Informationen sei durch die\nAufgabenerfüllung gemäß § 3 Abs. 1 BVerfSchG nicht gedeckt, sei für das vorliegende\nAuskunftsverfahren nicht relevant. Entscheidend sei soweit allein die Mitteilungsfähigkeit\nder zum Kläger gespeicherten Daten bzw. deren Geheimhaltungsbedürftigkeit.\n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er die Feststellungen begehrt,\ndass die Speicherung der im Bescheid vom 27.09.2007 mitgeteilten Informationen\nsowie die Abgabe des negativen Votums gegenüber dem Bundespresseamt\nrechtswidrig seien bzw. waren. Beide Klagebegehren seien zulässig. In Bezug auf\ndas erstgenannte Begehren habe er bereits im Widerspruchsschreiben darauf\nhingewiesen, dass die Speicherung bestimmter Informationen über ihn kaum als Teil\nder Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG\ngesehen werden könne. Damit sei eindeutig die Frage der Rechtswidrigkeit der\nSpeicherung angesprochen gewesen. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass sie\ndie Daten weiterhin speichern und von ihnen Gebrauch machen wolle. Die\nDurchführung eines gesonderten Verwaltungsverfahren könne daher ersichtlich nicht\nzu einer Löschung der entsprechenden Daten führen. Bezüglich des zweiten\nKlagebegehrens bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Kläger sei als\nfreier Journalist tätig; da bei einer Vielzahl von Akkreditierungen für öffentliche\nVeranstaltungen von Regierungsgipfeln bis zu Fußballspielen inzwischen eine\nsogenannte Sicherheitsanfrage bei Polizei und Verfassungsschutzämtern\ndurchgeführt werde, sei die wiederholte Anwendung dieses Verfahrens bei anderen\nGroßereignissen zu befürchten. Dem Feststellungsantrag stehe nicht § 44 a VwGO\nentgegen. Denn behördliche Verfahrenshandlungen seien angreifbar, wenn die\nabschließende Sachentscheidung dadurch vollständig determiniert werde, was hier\nder Fall sei. Außerdem bestehe ein Rehabilitierungsinteresse. \n\n7\n\nSeine Aktivitäten in einem politischen Arbeitsfeld, das auch von Linksextremisten\nbearbeitet werde, rechtfertige noch keine Datenspeicherung. Insoweit werde von einer\nArt Kontaktschuld ausgegangen. Weil z.B. eine aus dem autonomen Spektrum\nstammende Zeitung Artikel des Klägers abdrucke, die im Übrigen zunächst in anderen\nZeitschriften veröffentlicht worden seien, werde er zu einem Teil der autonomen\nBewegung und damit einer gewalttätigen Bestrebung stilisiert. Weil an einer Veranstaltung\noder Aktivität, an der er sich beteiligt habe, auch andere Personen beteiligt\ngewesen seien, die vom Verfassungsschutz zu beobachten seien, werde er diesen\nBestrebungen zugerechnet. Da er nicht wisse, um welche Personen es sich handele,\nkönne er sich gegen diese Vorwürfe nicht zu Wehr setzen. Seine Tätigkeiten und\npublizistischen Veröffentlichungen seien darauf gerichtet, zu einer Auseinandersetzung mit\nRassismus, Fremdenfeindlichkeit, Flüchtlingspolitik und einer politischen\nAuseinandersetzung mit der Politik ehemaliger bewaffneter Gruppen, insbesondere\nder Revolutionären Zellen, zu kommen. Damit würden jedoch keine Bestrebungen\ngegen die freiheitlich demokratische Grundordnung beschrieben. Was die Versagung\nder Akkreditierung angehe, ergäben sich aus den angefochtenen Bescheiden keine\nkonkreten Anhaltspunkte dafür, dass von ihm eine Gefahr für die Veranstaltungen im\nRahmen des G 8-Gipfels ausgegangen wäre. Die abstrakte Behauptung der Unterstützung einer\n\"gewaltbereiten Bestrebung\" durch die Anmeldung bzw. Mitorganisation von Demonstrationen\nund Veranstaltungen könne insoweit nicht ausreichen, zumal nicht behauptet werde, das er\nAktionen oder Veranstaltungen im Rahmen der\nGegenveranstaltungen zum G 8-Gipfel angemeldet oder mitorganisiert habe. Davon\nabgesehen würde niemand z.B. Attac-Funkionäre verfassungsfeindlicher Aktivitäten\nbezichtigen, weil sie sich im Rahmen des G 8-Gipfels gemeinsam mit Personen aus\ndem autonomen Spektrum an der Organisation von Gegenaktivitäten beteiligt\nhätten.\n\n8\n\nSoweit ihm eine \"Schnittstellenfunktion\" zwischen der linksextremistischen\nautonomen Szene und themenbezogenen aktiven bürgerlichen Gruppen vorgehalten\nwerde, werde damit keine verfassungsfeindliche Aktivität beschrieben. Denn diese\nFunktion werde demokratischen Journalisten und Politikern zugeschrieben, die durch\nihre persönliche Glaubwürdigkeit und ihr Wissen über politische Gräben hinweg\nAnsehen genössen. Der Aufruf zur Freilassung von Angehörigen der Revolutionären\nZellen sei von damaligen Arbeitskollegen eines der Beschuldigten verfasst worden,\ndie unter Verweis auf ihre alltägliche Zusammenarbeit, ihre persönliche Betroffenheit\nund die lange Zeitdauer, die seit den vorgeworfenen Taten vergangen sei, die\nUntersuchungshaftanordnung kritisiert hätten. Dies hätte inhaltlich einem von\nMitgliedern des deutschen Bundestages unterzeichneten Aufruf entsprochen\n(Ströbele, Gregor Gysi, Claudia Roth). Eine Verantwortlichkeit für die bislang\nlediglich behaupteten Geschehnisse beim Grenzcamp in Jena könne dem Kläger\njedenfalls nicht zugewiesen werden. Wenn es am Rande eines solchen Camps zu\nverschiedenen Geschehnissen komme, könnten diese nicht alle dem Veranstalter\nzugeschrieben werden. Die Verwendung des Begriffes \"Grenz- und\nMigrationsregime\" durch die Veranstalter könne nicht dazu führen, eine\nverantwortliche Teilnahme als verfassungsfeindliche Aktivität zu behandeln, da der\nBegriff auch von international anerkannten Organisationen im Zusammenhang mit\nder europäischen Asylthematik verwendet werde.\n\n9\n\nDer Kläger sei am 20.03.2003 als Leiter der Netzwerkstelle gegen\nRechtsextremismus (CIVETAS-Bundesprogramm) bei NKL Radiolote Weimar für das\nBürgerbündnis Anmelder eines Events gewesen; die Veranstaltung sei völlig\nstörungsfrei verlaufen. Von daher könnten die vom Beklagten gezogenen Schlüsse\nnicht nachvollzogen werden. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\n1. festzustellen, dass die Speicherung der im Bescheid der Beklagten vom\n27.09.2007 aufgezählten Informationen, auf die in dem Widerspruchsbescheid\nvom 24.01.2008 Bezug genommen wird, bezüglich der Tätigkeiten und\nVeröffentlichungen des Klägers rechtswidrig ist,\n\n12\n\n2. festzustellen, dass die Abgabe eines negativen Votums durch die Beklagte\ngegenüber dem Bundeskriminalamt zur Frage der Akkreditierung des Klägers\nals Journalist für den G-8-Gipfel 2007 in Heiligendamm rechtswidrig war.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Feststellungsbegehren zu 1. sei bereits wegen des Grundsatzes der\nSubsidiarität unzulässig. Des Weiteren sei die Frage der Rechtmäßigkeit der\nSpeicherung nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Vielmehr\nhabe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 der Rechtmäßigkeit\nder Speicherung ausdrücklich als nicht für das Auskunftsverfahren relevant\nbezeichnet. Für das Feststellungsbegehren zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis.\nDas Votum des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe keine Außenwirkung, es\nhandele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher komme eine\nFortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht, sondern allenfalls eine allgemeine\nFeststellungsklage. Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen sei\ninsoweit eine Wiederholungsgefahr erforderlich, die hier nicht gegeben sei.\nAkkreditierungsverfahren unter Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nhabe es bislang nur beim G 8-Gipfel sowie bei der Fußballweltmeisterschaft 2006\ngegeben. Bei anderen Großveranstaltungen (Papstbesuch, Fußball Confederations\nCup 2005, Frauenfußballweltmeisterschaft 2007) habe kein entsprechendes\nVerfahren stattgefunden. Auch bei sonstigen Regierungsgipfeln oder\nStaatsbesuchen habe es bislang bzgl. der Teilnehmer keine Anfragen an das\nBundesamt für Verfassungsschutz gegeben. Außerdem führe ein negatives Votum\nnicht zwingend zur Versagung der Akkreditierung wie auch der vorliegende Fall\nzeige. Im übrigen stelle sich auch die Frage der Unzulässigkeit gemäß § 44 a VwGO.\nDavon abgesehen sei die Klage auch in beiden Punkten unbegründet. Der Kläger\nnehme seit Ende der neunziger Jahre insbesondere in den Themenfeldern\n\"Antirassismus\" und \"Antifaschismus\" eine Schnittstellenfunktion zwischen der\nlinksextremistischen autonomen Szene und den themenbezogenen aktiven\nbürgerlichen Gruppen und Organisationen wahr. Dass etwa in Bezug auf die\ninhaftierten Angehörigen der Roten Zellen ein Aufruf auch von\nBundestagsabgeordneten mitunterzeichnet worden sei, stehe dieser Bewertung nicht\nentgegen. Denn es gehöre seit den Terroristenprozessen der siebziger Jahre zur\nStrategie der linksextremistischen Szene, Solidaritätsaufrufe von Politikern und\nsonstigen Persönlichkeiten mitunterzeichnen zu lassen. Die jetzt angegebenen\nGründe für die Abfassung des Aufrufes stünden nicht im Einklang mit seiner im Jahre\n2000 zusammen mit Linksextremisten erfolgten Teilnahme an \"Knastkundgebungen\"\nfür inhaftierte Mitglieder der Roten Zellen in Nordrhein-Westfalen. Es gebe auch\ntatsächliche Anhaltspunkte für die nachdrückliche Unterstützung der Inhaftierten der\nRoten Zellen. So zeige ein in der Szenepublikation \"INTERIM\" vom 24.2.2000\nabgedruckter Beitrag des Klägers (der vom Beklagten auszugsweise wiedergegeben\nwird) seine mangelnde Distanz im Hinblick auf die Gewaltanwendung bei der\nVerfolgung linksextremistischer Ziele. Die autonome Szene lehne jede staatliche\nOrdnung ab; sie lehne zumindest Gewalt gegen Sachen nicht ab. Beim G 8-Gipfel\nseien bei Demonstrationen auch mehrere tausend Autonome vertreten gewesen; aus\ndem \"Schwarzen Bock\" heraus sei es zu schweren Ausschreitungen gekommen. Der\nEinsatz des Klägers für Flüchtlinge als solcher sei nicht extremistisch. Der Kläger\nbezichtige aber - wie Linksextremisten unterschiedlicher Ausrichtung - den\nRechtsstaat des systematischen Rassismus. Er habe wiederholt den freiheitlichen\nRechtstaat und die parlamentarische Demokratie diffamiert und die Unabhängigkeit\nder Rechtsprechung in Frage gestellt ( wobei von der Beklagten auszugsweise\nentsprechende Beiträge zitiert werden). Es liege eine enge thematische Verzahnung\nder publizistischen Tätigkeit des Klägers mit Aktionen der Autonomen vor. Sein\nvorrangiges Ziel sei die theoretische Fundierung schon durchgeführter Aktionen, die\nMobilisierung für zukünftige Aktionen und für das Aktionsfeld \"Rassismus\" sowie\nallgemein die Gewinnung weiterer Bündnispartner. Die \"Grenzcamps\" seien eine\nPlattform für die Aktivitäten von Linksextremisten. Dies werde von den Veranstaltern\nnicht nur in Kauf genommen, vielmehr ziele deren Strategie auf ein solches\n\"Gesamtbündnis\" unter Einschluss von Extremisten ab. Danach hätten die\nVoraussetzungen für die Versagung der Akkreditierung gemäß der\n\"Datenschutzinformation\" Seite 4 Buchstabe C vorgelegen. Der Kläger habe die dort\ngenannten Ablehnungsgründe mit seiner Unterschrift akzeptiert. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n19\n\nIn Bezug auf den Feststellungsantrag zu 1. ist die Klage unzulässig. \n\n20\n\nEs fehlt bereits unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ein\nRechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, da der Kläger die Möglichkeit hat,\nsein Begehren in Form eines Löschungsantrages geltend zu machen. Dass ein\nderartiger Antrag nicht ausreichend wäre, die Rechte des Klägers zu wahren, ist\nnicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht detailliert geltend gemacht worden. \n\n21\n\nDavon abgesehen ist ein Löschungsbegehren bislang nicht Gegenstand eines\nVerwaltungsverfahrens gewesen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die\nRechtswidrigkeit der Speicherung bereits im Rahmen des Widerspruchsschreibens\ngeltend gemacht, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn weder der dortige\nEinwand, dass die dem Kläger mitgeteilten Informationen die negative Prognose\ngegenüber dem Bundeskriminalamt bzw. Bundespresseamt nicht rechtfertigen\nkönnten noch der allgemein gehaltene Hinweis, dass die Speicherung von\nVeröffentlichungen in Zeitschriften nicht Teil der Aufgabe des Bundesamtes für\nVerfassungsschutz sein könne, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Kläger\ndie Rechtswidrigkeit der Speicherung im Sinne eines Löschungsbegehrens geltend\nmachen wollte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Beklagte im\nWiderspruchsbescheid auch nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der\nDatenspeicherung beschäftigt. Vielmehr wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndass die Auffassung des Klägers, die Erfassung der angesprochenen Informationen\nfalle nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, für das Auskunftsverfahren nicht\nrelevant sei.\nDie Feststellungsklage zu 2. ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nInsoweit liegt das nach § 43 VwGO erforderliche berechtigte Interesse vor. Denn\nim Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit besteht in\nhinreichendem Maße eine Wiederholungsgefahr dahingehend, dass sich der Kläger\nals Berufsjournalist bei entsprechenden Veranstaltungen erneut einem\nvergleichbaren Verfahren unterziehen muss. Unter Berücksichtigung des\nUmstandes, dass ein im Wesentlichen identisches Akkreditierungsverfahren bereits\nim vorhergehenden Jahr im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft zur Anwendung\nkam, dann bei der hier maßgeblichen Veranstaltung erneut angewandt wurde und\nsich offenbar bewährt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein\nentsprechendes Akkreditierungsverfahren auch bei zukünftigen Großereignissen\ndurchgeführt wird. Allein der Aspekt, dass bislang die erneute Durchführung eines\nderartigen Akkreditierungsverfahrens nicht konkret absehbar ist, schließt eine\nWiederholungsgefahr nicht aus. \n\n23\n\nDas Rechtsschutzinteresse kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass\nder Kläger auch in zukünftigen Fällen die Möglichkeit hat, seine Rechte in einem\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Abgesehen von der\nFrage, ob allein der Verlauf des insoweit vor dem Verwaltungsgericht Berlin\ngeführten Verfahrens diesen Schluss zulässt, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres\nangenommen werden, dass dies auch gilt, wenn es sich bei der über die\nAkkreditierung letztlich entscheidenden Institution um eine Person des Privatrechts\nhandelt.\n\n24\n\nDie Klage ist auch nicht im Hinblick auf § 44 a VwGO unzulässig. Denn der Sinn\ndieser Regelung, ein Verwaltungsverfahren nicht durch die Angreifbarkeit einzelner\nVerfahrenshandlungen zu verzögern, trifft hier nicht zu. \n\n25\n\nDie Klage ist insoweit auch begründet.\n\n26\n\nEs bedarf keiner näheren Prüfung, ob die vom Kläger durch seine Unterschrift\nakzeptierte \"Datenschutzinformation\" eine ausreichende Grundlage für ein \"negatives\nVotum\" der Sicherheitsbehörden und eine daraus resultierende Versagung der\nAkkreditierung sein kann oder eine Versagung der Akkreditierung unmittelbar an den\nGrundrechten eines Berufsjournalisten zu messen ist und nur in Betracht kommt,\nwenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung\nnachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er\nteilnehmen will, stören will oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung\ngefährden wird, wovon möglicherweise das VG Berlin ausgeht,\n\n27\n\nvgl. Beschluss vom 05.06.2007 - VG 27 A 145.07 -. \n\n28\n\nDenn im vorliegenden Fall liegt der vom Bundesamt für Verfassungsschutz\nherangezogene und auch einzig in Betracht kommende Ablehnungsgrund der\nDatenschutzinformation \"wenn Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller eine gewaltbereite Bestrebung\nnachdrücklich unterstützt\" nicht vor. Bei der Interpretation dieser Regelung ist neben\nder Grundrechtsrelevanz zu berücksichtigen, dass es nicht um die Frage geht, ob die\nentsprechenden Aktivitäten des Klägers es rechtfertigen, ihn seitens des\nVerfassungsschutzes nach den Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nzu beobachten. Vielmehr kann es nur darum gehen, ob in Bezug auf die konkrete\nVeranstaltung tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung\neiner gewaltbereiten Bestrebung seitens des Klägers in dem Sinne bestehen, dass\nsich für die Durchführung dieser Veranstaltung daraus ein entsprechendes Gefahrenpotential ergibt.\nDafür sieht die Kammer hier keine ausreichenden\ntatsächlichen Anhaltspunkte.\n\n29\n\nDie sogenannte \"Schnittstellenfunktion\" des Klägers, die die Beklagte ins Feld\nführt, bietet keine ausreichende Grundlage für die genannte Schlussfolgerung. Denn\nder Gesichtspunkt, dass gewaltbereite Gruppen versuchen, Außenstehende mit in\nihre Aktionen einzubeziehen, um dadurch insgesamt in den Bereich bürgerlicher\nGruppen hineinwirken zu können, begründet noch nicht die Annahme, dass eine\nderartige Person bei einer solchen Veranstaltung gewaltbereite Gruppen in\nirgendeiner Form in Bezug auf gewalttätige Aktionen unterstützen wird. \n\n30\n\nHinsichtlich der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Teilnahme des Klägers\nan Aktivitäten, an denen auch gewaltbereite Gruppierungen beteiligt waren und bei\ndenen es auch zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, gibt es bislang keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, dass er selbst sich an diesen Gewalttätigkeiten beteiligt oder\ndiese gefördert hatte. Auch im Übrigen sind keine konkrete Tatsachen aufgezeigt,\ndass der Kläger über die politische Unterstützung derartiger Gruppen hinaus\nGewalttätigkeiten unterstützt hat.\n\n31\n\nSoweit die Beklagte sich in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2008 auf ältere\nPublikationen des Klägers aus den Jahren 1998 bis 2000 bezieht, in denen der\nKläger seine fehlende Distanz im Hinblick auf die Gewaltanwendung bei der\nVerfolgung linksextremistischer Ziele zeige, dürfte diese Bewertung zwar insoweit\nzutreffen, als der Kläger dort im nachhinein Sympathie mit begangenen Gewalttaten\nerkennen lässt. In diesen Publikationen, insbesondere in der Veröffentlichung in\n\"Interim\" vom 24.02.2000, ist andererseits jedoch kein Aufruf zu Gewalttaten\nenthalten; vielmehr geht der Kläger dort ausdrücklich davon aus, dass derartige\nbewaffnete Aktionen gar nicht mehr zur Debatte stünden. Soweit der Kläger in den\ndort zitierten Beiträgen staatliche Stellen des Rassismus bezichtigt, lässt dies\nRückschlüsse auf seine politischen Auffassungen zu und mag im Rahmen von\nMaßnahmen nach dem Bundesverfassungsschutzgesetzes zu würdigen sein. Eine\nderartige Haltung bot aber ohne weitere Tatsachen noch keinen Anhaltspunkt für die\nBefürchtung, dass der Kläger im Rahmen des G-8-Gipfels Gruppierungen der\nautonomen Szene bei gewalttätigen Aktionen unterstützen wollte. Dementsprechend\nlagen die Voraussetzungen für die Abgabe eines negativen Votums im fraglichen\nAkkreditierungsverfahren nicht vor.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-15/20-k-1505-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-15/20-k-1505-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244616","retrieved":"2026-07-09 02:08:31.026902+00:00"}}