{"status":"available","doknr":"OLD244615","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0115.15K2300.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"15 K 2300/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 00.00.0000 in den Diensten der Beklagten und war - zuletzt als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) - ab dem 01.01.1973 im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) tätig. \n\n3\n\nWährend seiner Zeit im BMZ war er dreimal jeweils für Verwendungen bei Internationalen Einrichtungen beurlaubt. Aus diesen Zeiten erhält der Kläger Versorgung \ndurch internationale Einrichtungen.\n\n4\n\nMit Bescheid des BMZ vom 29.05.1998 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Dabei wurde eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 40,02 Dienstjahren zu Grunde gelegt, so dass sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v. H. ergab. Unter \nBerücksichtung einer Kürzung des Ruhegehaltsatzes wegen der Versorgungsansprüche des Klägers aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gemäß 56 Beamtenversorgungsgesetz \n(BeamtVG) wurde der Ruhegehaltsatz auf 60 v. H. reduziert. Außerdem wurde ein \nVersorgungsabschlag wegen Zurruhesetzung auf eigenen Antrag vor Vollendung des \n65. Lebensjahres gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 1,61 v. H. abgezogen.\n\n5\n\nNachdem im folgenden die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage \neines Ruhegehaltsatzes von 60 v. H. gezahlt worden waren, beantragte er mit \nSchreiben vom 16.08.2005 eine Berichtigung des Abzugs gemäß § 56 BeamtVG, da \nseiner Ansicht nach nicht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern das Ruhegehalt nach Abzug des Versorgungsabschlags gemindert werden müsse. Unter dem \n24.08.2005 teilte die - damalige - Oberfinanzdirektion (OFD) Köln dem Kläger mit, \nsowohl die Kürzung des Ruhegehaltsatzes als auch der Kürzungsbetrag seien richtig \nberechnet worden.\nUnter dem 07.03.2006 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium des Innern \n(BMI) mit der Bitte um Erläuterungen zu § 56 BeamtVG. Das BMI gab die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ab, welches dem \nKläger - nachdem eine Stellungnahme der OFD Köln eingeholt worden war - mit \nSchreiben vom 06.06.2006 mitteilte, die Berechnung seiner Versorgungsbezüge sei \nkorrekt erfolgt. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 11.06.2007 Klage erhoben.\nZur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er bestreite nicht die grundsätzliche Berechtigung der Beklagten, einen Teil seiner Ruhegehaltsbezüge gemäß § 56 \nBeamtVG zum Ruhen zu bringen. Weiterhin bestreite er auch nicht die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG. Seine Einwände bezögen sich vielmehr auf die Berechnungsmethode im Falle des § 56 Abs. 1 \nBeamtVG, welche rechtswidrig sei. Während bei der Anwendung von § 14 Abs. 3 \nBeamtVG der Prozentanteil von tatsächlichen deutschen Ruhegehalt abgezogen \nwerde, würden für § 56 Abs. 1 BeamtVG hingegen die fiktiven ruhegehaltsfähigen \nDienstbezüge (von 100 v. H.) zugrunde gelegt und nicht das tatsächliche deutsche \nRuhegehalt. Dies wirke sich zu seinem - des Klägers - Nachteil in der Weise aus, \ndass er pro Monat 282,77 Euro weniger Ruhegehalt erhalte. \nFür das gesamte Beamtenversorgungsrecht sei derselbe Bedeutungsinhalt für das \nWort „Ruhegehalt\" zugrunde zu legen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt \nund insbesondere einen Bezug zu „ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen\" herstellen \nwollen, hätte er das in den entsprechenden Text zu § 56 Abs. 1 BeamtVG eingearbeitet. Es könne nicht sein, dass bei ihm - dem Kläger - einerseits im Falle des Versorgungsabschlags der Abzug von tatsächlichen Ruhegehalt vorgenommen werden, \nandererseits im Falle von § 56 Abs. 1 BeamtVG aber von den (fiktiven) ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ausgegangen werde, die in dieser Vorschrift nicht genannt \nseien. \nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nbei der Berechnung des 15 %igen Abzugs vom deutschen Ruhegehalt (gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG) nicht die ruhegehaltsfähigen \nDienstbezüge zugrunde zu legen, sondern das tatsächliche deutsche \nRuhegehalt. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, zum Vollzug des § 56 BeamtVG \nsei eine Berechnung des Ruhensbetrages erforderlich. Dieser errechne sich - im \nUnterschied zur Berechnung des Versorgungsabschlages - nicht aus dem Ruhegehalt. Vielmehr erfolge die Berechnung in gleicher Art und Weise wie die Berechnung \ndes Ruhegehaltsatzes, d. h. jedes Jahr, das in zwischen - und überstaatlichen Einrichtungen verbracht worden sei, werde mit dem Vom-Hundert-Satz 1,875 multipliziert. Das bedeute, dass die in einer überstaatlichen Einrichtung verbrachten Dienstzeiten des Klägers von insgesamt 8 Jahren und 138 Tagen einerseits als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, andererseits aber über § 56 BeamtVG wieder herausgerechnet würden. Nur so könne eine Doppelversorgung verhindert werden. Der Kläger \nsei 8 vollendete Jahre bei den zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen tätig \ngewesen, daraus ergebe sich die Berechnung 8 Jahre x 1,875 v. H. = 15 v. H.. Der \nRuhegehaltsatz von 75 v. H. werde also um 15 v. H. auf 60 v. H. gemindert. Die Kürzung betrage 1.078,95 Euro; dieser Betrag werde vom verdienten Ruhegehalt, also \nvon dem um den Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehalt, abgezogen.\n\n11\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten \nBezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, \njedoch nicht begründet.\n\n14\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht namentlich nicht entgegen, dass der Kläger vor \nKlageerhebung keinen seinem Klagebegehren entsprechenden Antrag bei der \nBeklagten gestellt hatte. Dies ist vielmehr mit Schreiben vom 16.08.2005 geschehen. \n\n15\n\nAllerdings ist zweifelhaft, ob dem Erfolg des klägerischen Begehrens bereits die \nBestandskraft der Entscheidung der OFD Köln vom 24.08.2005 entgegensteht. \nHierbei spricht vieles dafür, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen \nVerwaltungsakt handelt, der den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint. \nDies könnte auch in Anbetracht der Tatsache gelten, dass dieses Schreiben nicht als \nBescheid gekennzeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. In \ndiesem Falle spricht auch vieles dafür, dass ein entsprechender Verwaltungsakt vom \n24.08.2005 bestandskräftig geworden ist. Auch wenn berücksichtigt wird, dass \nmangels Rechtsmittelbelehrung gegen einen solchen Bescheid noch innerhalb einer \nFrist von einem Jahr gemäß § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nWiderspruch eingelegt werden konnte, ist kein ausdrücklicher Widerspruch innerhalb \ndieser Frist eingegangen. \nAnders könnte allerdings die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn das Schreiben des \nKlägers vom 07.03.2006 an das BMI als Widerspruch angesehen würde; dann wäre \ndie Widerspruchsfrist von einem Jahr gewahrt. Es bleibt aber fraglich, ob ein weiteres \nAuskunftsschreiben - gerichtet an das BMI - als Widerspruch gegen eine \nEntscheidung der OFD Köln angesehen werden kann. Für die Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens spricht allerdings, dass das BMI den Vorgang an das BMF \nabgegeben und dieses (nach Einschaltung der OFD Köln) dem Kläger eine \nabschlägige Antwort erteilt hat.\n\n16\n\nLetztlich kann die Frage der Bestandskraft eines etwaigen ablehnenden \nBescheides der OFD Köln aber dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls \nmateriell-rechtlich keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung nach § 56 \nAbs. 1 BeamtVG nicht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern das \ntatsächliche deutsche Ruhegehalt zugrunde gelegt wird. \n\n17\n\nGrundlage des Begehrens des Klägers ist § 56 Abs. 1 BeamtVG, welcher \nfolgende Regelung trifft: Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im \nöffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine \nVersorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die \nSumme aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 56 \nAbs. 2 BeamtVG genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des \nBetrages, der einer Minderung des Vom-Hundert-Satzes von 1,875 (dieser Vom-\nHundert-Satz ist gemäß § 69 e Abs. 2 S. 2 BeamtVG auf den Kläger anwendbar) für \njedes Jahr in zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht. \n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung der Ruhensregelung nach § 56 \nAbs. 1 BeamtVG in dem von ihm geforderten Sinne dergestalt, dass bei der \nBerechnung des \n15 %igen Abzugs vom deutschen Ruhegehalt nicht die ruhegehaltsfähigen \nDienstbezüge zugrunde gelegt werden, sondern das tatsächliche deutsche \nRuhegehalt. \n\n19\n\nBei der Prüfung der Rechtslage ist Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. \n1 BeamtVG vorrangig in den Blick zu nehmen. Gegenüber einer solchen Auslegung \nnach Sinn und Zweck einer Vorschrift ist die vom Kläger in den Vordergrund gestellte \nWortlautinterpretation nachrangig. \nVorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zeit der Verwendung eines deutschen \nBeamten bei einer in § 56 Abs. 1 BeamtVG genannten internationalen Einrichtung \ntrotzdem für die Berechnung des deutschen Ruhegehalts der im deutschen \nBeamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich steht, vgl. §§ 6 Abs. 3 Nr. 4, 7 S. \n1 Nr. 2 BeamtVG. Besoldungs- und versorgungsrechtlich erleidet demnach der \nBeamte nach nationalem Recht durch die internationale Verwendung keinerlei \nNachteile.\nErwirbt auf der anderen Seite der deutsche Beamte aufgrund seiner internationalen \nVerwendung einen Versorgungsanspruch gegen die internationale Einrichtung, so \nsteht ihm im Versorgungsfalle die internationale Versorgung neben der - zunächst \nungekürzten - nationalen Versorgung aus dem deutschen Beamtenverhältnis als \nweiterer Versorgungsbezug zu. § 56 bestimmt für diesen Fall, dass das deutsche \nRuhegehalt ganz oder zum Teil ruht, \n\n20\n\nvgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, \nLoseblattsammlung Stand: August 2008, § 56 BeamtVG Erl. 1. \n\n21\n\nMit der im deutschen Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit, auch soweit \nder Beamte bei internationalen Einrichtungen verwendet worden ist, steigt damit der \nRuhegehaltsatz, im Falle des Klägers bis zum Höchstsatz von 75 %. \nDementsprechend ist es nur folgerichtig, auch die bei den internationalen \nEinrichtungen verbrachten Dienstzeiten im Rahmen des Ruhegehaltsatzes zu \nberücksichtigen. Ansonsten käme es bei der vom Kläger gewünschten \nBerechnungsmethode hinsichtlich der Berücksichtigung der Verwendungszeiten im \ninternationalen Dienst zur Besserstellung der dort tätig gewesenen Beamten; dies \nsoll aber gerade durch die Ruhensregelung des § 56 Abs. 1 BeamtVG ausgeschlossen werden. \nDeshalb müssen diese Zeiten bei internationalen Einrichtungen auf der Stufe \nherausgerechnet werden, auf welcher für den Beamten die Vorteile anfallen. Dies ist \nder Bereich der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, auf die sich der von den \nzurückgelegten Dienstzeiten abhängige Ruhegehaltsatz unmittelbar niederschlägt. \nDementsprechend ist es rechtlich geboten, wenn die Beklagte den aus der \nAnwendung von § 56 Abs. 1 BeamtVG resultierenden Abzug von 15 v. H. aus den \nverminderten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen i. H. v. 7.192,97 Euro errechnet, \nwas einen Ruhensbetrag von 1.078,95 Euro in den vom Kläger vorgelegten \nBezügemitteilungen für den Monat Januar 2006 ergibt.\n\n22\n\nDie vom Kläger vorgetragene andere Berechnungspraxis im Bereich der \nWehrverwaltung ist unerheblich; diesbezüglich gilt der Satz: Keine Gleichheit im \nUnrecht. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-15/15-k-2300-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":19},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-15/15-k-2300-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244615","retrieved":"2026-07-09 02:08:30.953954+00:00"}}