{"status":"available","doknr":"OLD244665","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0114.1L1518.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"1 L 1518/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n3. Der Beschlusstenor (Ziffer 1.) wird den Beteiligten vorab per \nTelefax übermittelt.\n\n1\n\n Gründe\nDer sinngemäße Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6560/08 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 anzuordnen \nbzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nIn formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen unter anderem dargelegt, \ndass das weitere In-Verkehr-Bringen der beanstandeten Feuerwehrstiefel zumindest \nfür die Benutzer der Stiefel mit erheblichen Gefahren verbunden ist, weil die Stiefel \ngegen verschiedene Gefahren bei der Brandbekämpfung keinen hinreichenden \nSchutz bieten. Daher bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung. \n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angeordneten Untersagung und dem Interesse der Antragstellerin, \nvon der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus. In dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in \nder Hauptsache und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einer \nsummarischen Überprüfung zugänglich sind. \nGemessen an diesen Maßstäben muss die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung offen bleiben. Angesichts der Komplexität der Tatsachen- und \nRechtsfragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die betroffenen Feuerwehrstiefel den geltenden Sicherheitsanforderungen für Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung entsprechen und ihr Inverkehrbringen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz \n- GPSG) vom 06. Januar 2004 - BGBl. I S. 2 - untersagt werden kann. Insoweit sind \nverschiedene Gutachten und Stellungnahmen des Technischen Überwachungsvereins Rheinland und anderer - zum Teil ausländischer - Organisationen vorgelegt \nworden, die sich mit der Qualität der streitigen Stiefel befassen. Der Inhalt und das \nZustandekommen der Gutachten und Stellungnahmen ist zwischen den Beteiligten \nhöchst umstritten, und eine abschließende umfassende Bewertung erfordert eine \nnicht nur summarische Überprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. \n\n6\n\nDie damit gebotene weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem weiteren \nVerkauf der streitigen Feuerwehrstiefel muss in Anbetracht des von diesen Stiefeln \nausgehenden Gefährdungspotentials zurückstehen. Die in der Ordnungsverfügung \nvom 15. September 2008 aufgeführten Bedenken, die Stiefel wiesen eine fehlende \nRutschhemmung, eine zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, eine zu \nniedrige Zehenkappenbelastbarkeit, eine fehlende Durchtrittsicherheit und ein \nunzureichendes Brennverhalten auf, sind von der Antragsgegnerin zumindest \nnachvollziehbar dargelegt worden. Aus den in dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - genannten \nGründen ist zumindest derzeit davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte für \ndie von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sicherheitsbedenken bestehen. Wie \ndas Verwaltungsgericht Aachen auf den Seiten 5 ff des amtlichen Abdrucks unter \nden Gliederungspunkten a) bis d) ausführlich ausgeführt hat, werden die der \nAntragsgegnerin vorliegenden negativen Prüfberichte durch die von der \nAntragstellerin beigebrachten anderslautenden Berichte nicht erschüttert, und die \ngebotene Qualitätssicherung wurde nicht nachgewiesen. Dem ist die Antragstellerin \nnicht mehr substantiiert entgegen getreten, sodass die weitere Interessenabwägung \nmit Blick auf die Wertigkeit der potenziell bedrohten Rechtsgüter zu ihren Lasten \nausfallen musste. \n\n7\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes für \njeden Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung bestehen aus den in der \nOrdnungsverfügung genannten Gründen nicht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt die wirtschaftliche \nBedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin; dabei wurde die Hälfte des in \neinem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages zugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-14/1-l-1518-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-14/1-l-1518-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244665","retrieved":"2026-07-09 02:08:34.607455+00:00"}}