{"status":"available","doknr":"OLD244780","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0109.27K3406.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-09","aktenzeichen":"27 K 3406/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2007 in der Fassung \ndes Än-derungsbescheides vom 11. Juli 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren 8.886,24 EUR übersteigen. \nDer Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008 wird insoweit aufgehoben, \nals die darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren 8.544,65 EUR übersteigen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu \n3/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Stadtteil M. (Gemarkung\nM. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000/00, 0000/000, 000, 000/0, 000/0),\ndie einheitlich gewerblich genutzt werden und teilweise bebaut sind. Die Flurstücke\ngrenzen zum Teil an die H. Straße, zum Teil an die F. Straße unmittelbar an\noder sind über andere Flurstücke im Eigentum der Klägerin von diesen Straßen aus\nerreichbar. Die F. Straße, eine Kreisstraße, besteht im Bereich der klägerischen\nGrundstücke aus einem kombinierten Geh- und Radweg in einer Breite von durchschnittlich 6 Metern,\neinem Grünstreifen von 10 - 11 Metern Breite und einem in einem\nSchotter- Gleisbett verlegten Bahngleis (Kölner Verkehrsbetriebe AG, Werksbahn Ford\nAG). Daran schließt sich dann die Fahrbahn der F. Straße an. Die Fahrbahn der\nH. Straße und der Geh/Radweg und die Fahrbahn der F. Straße werden im\nAuftrag der Beklagten drei mal wöchentlich gereinigt.\n\n3\n\nBis 2007 erhob der Beklagte für diese Straßenreinigung von der Klägerin nur für die\nGrundstücke Straßenreinigungsgebühren, die unmittelbar an die jeweilige Straße angrenzen, und\nsetzte bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur die Länge der unmittelbar angrenzenden\nGrundstücksseiten an. Erstmals mit Bescheid vom 19. Januar 2007\nlegte er der Gebührenberechnung zusätzlich eine weitere Grundstücksseite zu Grunde.\n\n4\n\nIm Rahmen des hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruchs überprüfte er\ndiese Gebührenberechnung und setzte in der Folge die Klägerin mit Änderungsbescheid vom 11. Juni 2007\nweitere Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2007 in Höhe von 10.130,52 EUR (insgesamt 13.268,52 EUR)\nfest. Dabei zog er zusätzlich zu den\nbisher herangezogen Grundstücken der Klägerin auch solche heran, die nicht unmittelbar an die\numgebenden Straßen angrenzen, sondern nur über andere Flurstücke im\nEigentum der Klägerin hinweg von diesen Straßen aus erreicht werden können. Darüber hinaus wurden\nalle klägerischen Grundstücke sowohl für die Reinigung der\nH. als auch der F. Straße herangezogen. \n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass\neine Gebührenerhöhung um mehr als 400% bei Fortbestehen der Sach- und Rechtslage nicht richtig\nerscheine, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli\n2007 (zugestellt am 20. Juli 2007) zurück.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin am 20. August 2007 Klage erhoben und macht geltend,\ndass sie rechtswidrig zum Teil doppelt für denselben Straßenteil zu den Straßenreinigungsgebühren\nherangezogen werde. Auch würden mehrere Grundstücke zu unrecht\nso behandelt, als wären sie eins. Letztendlich sei es auch nicht erforderlich, dass die\nbetroffenen Straßen dreimal wöchentlich gereinigt würden. \n\n7\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid für das Kalenderjahr 2008 vom 18. Januar 2008\nhat der Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 11.728,35 EUR\nauf der selben Bemessungsgrundlage wie 2007 herangezogen.\nDiesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 bezüglich der\ndarin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren zum Gegenstand der Klage gemacht.\n\n8\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n9\n\n1. den Grundbesitzabgabenbescheid\nvom 19. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.\nJuni 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18. Juli\n2007 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufzuheben;\n\n10\n\n2. den Grundbesitzabgabenbescheid vom\n18. Januar 2008 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren\naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, insbesondere Beiakte 3\nmit Fotos der Örtlichkeiten und Lageplan der Grundstücke der Klägerin ergänzend\nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) durch die\nEinzelrichterin, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 VwGO). \n\n16\n\nDie auch in der erweiterten Form (§ 91 VwGO) zulässige Klage ist teilweise\nbegründet. \n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19. Januar 2007 in der Fassung\ndes Änderungsbescheides vom 11. Juni 2007, der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom\n18. Juli 2007 sowie der Bescheid vom 18. Januar 2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen\ndie Klägerin in ihren Rechten, als sie darin zu Gebühren für die\nReinigung der Fahrbahn der F. Straße herangezogen wird. Im Übrigen sind die\nBescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO). \n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der klägerischen Grundstücke (Gemarkung\nM. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000/00, 0000/000, 000, 000/0, 000/0) zu\nStraßenreinigungsgebühren ist § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG\nNRW) i. V. m. §§ 7 und 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von\nStraßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1994 (SRS) in der für das jeweilige\nVeranlagungsjahr maßgeblichen Fassung. \n\n19\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den\nEigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für\ndie Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des\nKommunalabgabengesetzes erheben. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SRS bemisst sich die\nGebühr unter anderem nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu\nreinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Für die Ermittlung der\nLänge der Grundstücksseiten sind dabei alle an erschließende Straßen angrenzende\nund diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgeblich. Daher sind nicht\nnur die unmittelbar an eine Straße angrenzenden Seiten eines Grundstücks, sondern\nauch die nicht angrenzenden, aber der oder den erschließenden Straße(n)\nzugewandten Grundstückseiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Längen zu\nberücksichtigen, so dass auch die sogenannten Hinterlieger- und\nTeilhinterliegergrundstücke erfasst werden. Als der erschließenden Straße zugewandt\ngilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45°\nzur erschließenden Straße verläuft.\n\n20\n\nRechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser\nSatzungsbestimmungen, die den sogenannten Frontmetermaßstab als einen\nverfassungsrechtlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der\nGebührenhöhe \n\n21\n\n- ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR\n2002, 599, 600 m. weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;\nBVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF\n1982, 213; so auch schon Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A\n1778/81 -, KStZ 1982, 169 m.w.N. .\n\n22\n\nkonkretisieren, bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht.\nInsbesondere ist nicht zu beanstanden, dass nach diesen Regelungen die Eigentümer von\nHinterlieger-Grundstücken und mehrfach erschlossenen Grundstücken\nmit der Summe aller der oder den Straßen zugewandten bzw. an sie angrenzenden\nGrundstücksseiten herangezogen werden.\n\n23\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer Veranlagung eines Grundstückes nach\nmehreren Grundstücksseiten schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar\n1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 (171); Beschluss vom 4. Juni\n1996 - 9 B 3176/95 -, n.v., Umdruck S. 2 f.; vgl. auch Wichmann,\nStraßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 4. Aufl.\n2003, Rz. 367 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n24\n\nHierin liegt insbesondere keine - wie die Klägerin einwendet - unzulässige\nDoppel- oder Mehrfachveranlagung für die Reinigung einer bestimmten Kehrstrecke.\nDieser Einwand geht erkennbar von einer unzutreffenden Vorstellung über die\nrechtliche Konstruktion der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren aus. Mit\nder Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren wird nicht die Reinigung einer\nganz bestimmten Straßenteilfläche in der Örtlichkeit entgolten, sondern die\nBenutzung der Gesamteinrichtung „Straßenreinigung\", die die Gemeinde betreibt.\nDie „Benutzung\" liegt darin, dass eine bestimmte Straße gereinigt wird und hierdurch\ndie Eigentümer aller Grundstücke, die von dieser Straße erschlossen werden, einen\nVorteil haben (auch wenn sie dies häufig nicht so empfinden). Da dieser Vorteil nicht\nexakt messbar ist, bedarf es einer Methode, ihn in eine „Benutzungsgebühr\"\numzurechnen. Diese Methode muss zwar an dem einzelnen Grundstück und seiner\nräumlichen Beziehung zu dem Grundstück ansetzen, jedoch nicht einer bestimmten\nKehrlänge vor dem Grundstück entsprechen. Hierzu dient der sogenannte\nmodifizierte Frontmetermaßstab, der der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt\nwird. Er ermöglicht, die Kosten für die Reinigung nicht nur der jeweiligen Straße,\nsondern zulässigerweise die Kosten für die Straßenreinigung im gesamten\nStadtbereich auf die betroffenen Grundstückseigentümer nach möglichst\neinheitlichen und aus Praktikabilitätsgründen notwendigen Vereinfachungen umlegen\nzu können. Die konkreten Gebührensätze werden dann dadurch ermittelt, dass die\ngesamten Kosten, die der Gemeinde durch das Betreiben der „Einrichtung\"\nStraßenreinigung entstehen, unter Abzug eines gewissen Anteils, den der allgemeine\nHaushalt einer Gemeinde wegen des öffentlichen Interesses an der Reinigung von\nStraßen und Plätzen tragen muss, durch die Summe der im gesamten\nGemeindegebiet ermittelten Veranlagungsmeter geteilt wird. Je höher diese Summe\nist, desto niedriger wird der auf den einzelnen Frontmeter entfallende Gebührensatz.\nEntsprechend müssen auch Hinterlieger- und Teilhinterlieger- Grundstücke bei der\nVeranlagung mit allen der oder den Straßen zugewandten Frontlängen in voller Höhe\nherangezogen werden.\nAuch die Festlegung der Reinigungshäufigkeit der beiden Straßen durch die\nStraßenreinigungssatzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Frage, wie oft\neine Straße zu reinigen ist, handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb\neines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und\nEinschätzungsspielraumes trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem\ntypischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden\nReinigungsbedürfnis zu orientieren. Ein diesen Ermessensspielraum sprengender\nschwerwiegender Fehler, durch den wegen unnötiger Reinigungen die Äquivalenz\nder Gebühr in Frage gestellt würde, müsste demgegenüber offenkundig sein. \n\n25\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1979 - II A 1072/78-,\nOVGE 34, 137-146\n\n26\n\nSolche offenkundigen Fehler bei der Festlegung der Reinigungshäufigkeit, die\nden Ermessensspielraum des Satzungsgebers sprengen, hat die Klägerin weder\ndargelegt noch sind sie ersichtlich. \n\n27\n\nIn Anwendung der rechtlich zulässigen Satzungsregelungen hat der Beklagte\nzunächst zu Recht jedes einzelne Buchgrundstück der Klägerin für sich betrachtet\n(mit Ausnahme der Flurstücke 000 und 000/00, die als Einheit angesehen worden\nsind). Nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist grundsätzlich das Buchgrundstück\nGegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren. Ein Abweichen vom\nBuchgrundstück als Veranlagungsgegenstand, etwa in Form der Zusammenfassung\nmehrerer Buchgrundstücke eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, ist\ndemgegenüber nur ausnahmsweise zulässig, wenn es unter dem Gesichtspunkt der\nGebührengerechtigkeit geboten ist. Dabei liegt ein solcher Ausnahmefall nicht schon\ndann vor, wenn mehrere Buchgrundstücke mit einem zusammenhängenden\nGebäudekomplex bebaut sind und einheitlich genutzt werden. Die Zusammenfassung der Buchgrundstücke\nist vielmehr erst dann möglich und geboten,\nwenn die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage und Größe bzw.\nsonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht selbständig nutzbar wären.\n\n28\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -,\nNWVBl. 1990,162, vom 02. März 1990 - 9 A 2652/88 - sowie Beschlüsse vom 07. Februar 1997 - 9 B 3017/96,\nvom 05. November 2003\n- 9 A 160/02 - und vom 11. März 2005 - 9 A 449/04 -. \n\n29\n\nDie selbständige wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke ist damit alleine\nanhand der durch die tatsächlichen Umstände (Zuschnitt, Lage und Größe) bestimmten\npotentiellen Nutzbarkeit und nicht nach der tatsächlichen oder planungsrechtlich\nvorgegebenen Nutzung zu beurteilen. Die Buchgrundstücke der Klägerin sind nach Zuschnitt und Lage\n(die Flurstücke sind überwiegend rechteckig und haben Breiten von\nca. 5,40 m bis 140 m sowie Tiefen von ca. 30 bis über 200 m) und nach ihrer Größe\n(zwischen 163 qm bis zu 14.586 qm) schon für sich genommen ohne weiteres\nselbständig zu typischerweise innerhalb geschlossener Ortslagen anzutreffenden\nZwecken nutzbar. \n\n30\n\nDie einzelnen Flurstücke, namentlich auch die hinter den mit Häusern bebauten\nFremdgrundstücken H. Straße 00-00 liegenden Flurstücke, können zu den\nKosten der Reinigung der H. Straße und der Reinigung des Geh-/Radwegs an\nder F. Straße, nicht aber - wovon der Beklagte bei der Veranlagung ausgeht - zu\nden Kosten der Fahrbahnreinigung der F. Straße herangezogen werden. Denn sie\nwerden zwar von der H. Straße insgesamt, aber von der F. Straße nur\ndurch den Geh- und Radweg, nicht aber die Fahrbahn im straßenreinigungsrechtlichen\nSinn erschlossen. \n\n31\n\nIm straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist ein Grundstück nach der ständigen\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen\n\n32\n\n- vgl. Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl.\n1990, 163; vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257;\nvom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00-, NVwZ-RR 2004,68 -,\n\n33\n\nder das Gericht folgt, durch die gereinigte Straße dann erschlossen, wenn eine\nrechtliche und tatsächliche wenigstens fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße\nbesteht und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und\nsinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Ausreichend ist daher\neine Zugangsmöglichkeit; darauf, ob von diesem Zugang auch Gebrauch gemacht\nwird, kommt es nicht an. \n\n34\n\nZugangsmöglichkeiten in diesem Sinn bestehen von allen Buchgrundstücken, die\nzum Betriebsgelände der Klägerin gehören, zunächst zur H. Straße (von der\nH. Straße direkt zu den Flurstücken 0000/000, 000/00 und 000, über diese\nFlurstücke zu den Flurstücken 000, 000/0, 000/0 und 000). Der tatsächlichen\nErschließung steht nicht entgegen, dass die Grundstücke zur Straße hin z.T. mit\neinem Gebäudekomplex bebaut, z.T. umzäunt sind. Denn da es für die Frage des\nErschließungsvorteils allein auf die rechtlich und tatsächliche Zugangsmöglichkeit\nvon der (erschließenden) Straße ankommt, sind selbst geschaffene Hindernisse auf\ndem Grundstück (wie Mauern, Zäune bzw. Gebäude) unbeachtlich.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -;\nUrteile der Kammer vom 14. März 2003 - 27 K 4515/99 - und vom 16.\nJanuar 2004 - 27 K 3712/01 -.\n\n36\n\nDa die Grundstücke insgesamt im Eigentum der Klägerin stehen, ist bereits\naufgrund der Eigentumsverhältnisse die Zugangsmöglichkeit zu den jeweiligen\nHinterliegergrund-stücken auch rechtlich hinreichend gesichert. Da zudem die\nEntfernung zwischen den jeweiligen Grundstücken und der H. Straße maximal\n55 Meter beträgt, ist auch der Erschließungszusammenhang zu ihr nicht unterbrochen.\n\n37\n\nAllgemein zur Frage der Unterbrechung des\nErschließungszusammenhangs, Wichmann a.a.O. Rz. 333.\n\n38\n\nDurch diese Zugangsmöglichkeit von der H. Straße wird den Flurstücken\nauch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche\nNutzung ermöglicht. Dabei muss auch nicht die Möglichkeit einer speziellen\nbaulichen oder gewerblichen Nutzung eröffnet sein. So werden auch die Nutzung als\nGartenland, Friedhof, Sportplatz, Kleingärten oder Schwimmbad als sinnvolle\nwirtschaftliche Nutzung angesehen. \n\n39\n\nNachweise bei Wichmann, a.a.O., Rz.331\n\n40\n\nDaneben werden die Grundstücke der Klägerin auch von dem kombinierten Geh-\nund Radweg an der F. Straße im vorstehenden Sinn straßenreinigungsrechtlich\nerschlossen. Auch insoweit besteht eine rechtlich gesicherte fußläufige\nZugangsmöglichkeit von der F. Straße direkt zu den Flurstücken 000/0, 000,\n000/0 und 000/00, über diese Grundstücke zu den dahinter liegenden Flurstücken\n0000/000, 000 und 000. Soweit wegen der Ausrichtung der Bebauung auf die\nH. Straße hin dieser Straße eine größere Bedeutung zukommt und durch die\nzusätzliche Erschließung durch die F. Straße keine neue oder über die bereits\nvorhandene Nutzung (Bebauung mit Gewerbegebäuden, Lager- und Ladeflächen)\nhinausgehende Nutzungsmöglichkeit vermittelt wird, ist dies rechtlich unbeachtlich.\nEs ist gerade das Wesen einer hier vorliegenden sogenannten\nMehrfacherschließung, dass jede der Straßen für sich betrachtet schon Erschließungsqualität hat. \n\n41\n\nEine derartige Zugangsmöglichkeit besteht jedoch entgegen der Ansicht des\nBeklagten von den klägerischen Grundstücken nicht zur Fahrbahn der F. Straße,\nda zwischen ihr und den Grundstücken der Klägerin nicht nur der Geh- und Radweg\nund ein mit 10 - 11 Metern relativ breiter Grünstreifen liegen, sondern auch in einem\ngeschotterten Gleisbett geführte Bahngleise der Kölner Verkehrsbetriebe AG, die bei\nder gebotenen natürlichen Betrachtungsweise die räumliche Beziehung des Geh-\nund Radwegs zur Fahrbahn der F. Straße aufheben und eine trennende Wirkung\nzur Fahrbahn der F. Straße hin haben. Die Gleisanlage darf nämlich an anderen\nals dafür vorgesehenen Bahnübergängen nicht betreten und überschritten werden\n(§ 58 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen bzw. § 62\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung); der Verstoß hiergegen stellt eine\nOrdnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus ist das Betreten auch tatsächlich nur unter\nGefährdung von Leib und Leben möglich. Auch wenn der Geh- und Radweg dem\nVerlauf der F. Straße folgt und zu der selben Straßenparzelle gehört, zu der\nauch der Grünstreifen und die Fahrbahn der F. Straße gehören, muss dies hinter\ndem erstgenannten Umstand zurücktreten. Daher ist im vorliegenden Einzelfall\ndavon auszugehen, dass es sich bei dem kombinierten Geh- und Radweg entlang\nder F. Straße um eine eigenständige Erschließungsanlage im\nstraßenreinigungsrechtlichen Sinn handelt, die die Erschließung der klägerischen\nGrundstücke durch die Fahrbahn der F. Straße ausschließt. \n\n42\n\nDaher können die Grundstücke der Klägerin nicht zu den Kosten der\nFahrbahnreinigung der F. Straße veranlagt werden; insoweit ist die\nHeranziehung rechtswidrig. Hingegen ist die Heranziehung zu den Kosten der\nReinigung der H. Straße und des kombinierten Geh- und Radwegs an der\nF. Straße rechtlich zulässig und entspricht auch im Übrigen den\nsatzungsrechtlichen Bestimmungen für das jeweilige Veranlagungsjahr.\nInsbesondere hat der Beklagte bei der Gebührenberechnung nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen\nzu Recht sowohl die Längen der Grundstücksseiten, die an die H. Straße bzw. den Geh-\nund Radweg der F. Straße angrenzen oder deren Straßenbegrenzungslinien zugewandt sind, als\nauch die Grundstücksseiten, die der jeweils anderen Erschließungsanlage zugewandt sind,\nberücksichtigt. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem\nVerhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens (erhoben für 2007 insgesamt\n13.268,52 EUR, für 2008 insgesamt 11.728,35 EUR, zusammen 24.996,87 EUR;\nabzusetzen RK 71,73 und 75 bezüglich der F. Straße, insgesamt 7.565,80\nEUR). \n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt\naus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-09/27-k-3406-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-01-09/27-k-3406-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244780","retrieved":"2026-07-09 02:08:43.937790+00:00"}}