{"status":"available","doknr":"OLD245051","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1218.20K3999.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"20 K 3999/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie als Sicherstellungsauftrag bezeichnete Verfügung des Beklagten vom \n27.04.2007 sowie der Leistungs- und der Gebührenbescheid vom 06.06.2007 werden aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger stellte am Donnerstag, den 26.04.2007 das Fahrzeug Typ VW mit dem \namtlichen Kennzeichen WTM - 00 000 an der Deutzer Freiheit ab und legte einen \nParkschein, gültig bis 27.04.2007, 9.16 Uhr hinter der Scheibe des Fahrzeuges aus. \nIm maßgeblichen Bereich sind auf einem Seitenstreifen fünf Parktaschen schräg angeordnet. Der Kläger parkte seinen Wagen auf dem am rechten Rand der ausgewiesenen Parkfläche angelegten Parkplatz. Vor Kopf dieses Parkplatzes befindet sich \neine stationäre Parkerlaubnisbeschilderung (Zeichen 314). Auf einem Zusatzschild \nist ausgewiesen „mit Parkschein werktags (9 - 21 h)\". Vor dem drei Buchten weiter \nlinks befindlichen Parkplatz befindet sich ein Haltverbotsschild (Zeichen 283) mit dem \nZusatz „Fr 5 - 14 h auf dem Seitenstreifen\". Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit \nwird auf die Skizze Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs sowie die Lichtbilder (Bl. 15 und \n16 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. \n\n2\n\nNachdem Mitarbeiter des Beklagten am Freitag, den 27.04.2007 den Wagen des \nKlägers an der genannten Stelle vorfanden, erteilten sie um 5.05 Uhr einen Abschleppauftrag. Der Kläger löste sein Fahrzeug um 10.33 Uhr desselben Tages bei \nder Firma Mauritius gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 102,34 EUR \naus. Dort wurde dem Kläger unter anderem ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener „Sicherstellungsauftrag\" ausgehändigt.\n\n3\n\nDer Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 22.05.2007 \nWiderspruch gegen die Sicherstellung ein und beantragte die Erstattung des gezahlten Betrages. Er macht geltend, er habe in einem Bereich geparkt, in dem das Parken erlaubt gewesen sei, wobei er den erforderlichen Parkschein ausgelegt habe. \nEine Verbotsbeschilderung für Freitag 5 - 14 h habe nur bezüglich einer anderen \nParkfläche bestanden. \nDer Beklagte erließ unter dem 06.06.2007 zunächst einen Leistungsbescheid über \ndie Kosten der Sicherstellung eines verkehrswidrig abgestellten Kfz. In diesem Bescheid wurden zugleich Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 EUR festgesetzt. Ferner erließ der Beklagte einen gesonderten Gebührenbescheid über 25 EUR; in diesem Bescheid wurde auf den Leistungsbescheid Bezug genommen.\n\n4\n\nGegen diese Bescheide legte der Kläger unter dem 12.06.2007 Widerspruch ein, \nüber den nicht entschieden wurde.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 28.09.2007 Untätigkeitsklage sowohl gegen den Sicherstellungsauftrag als auch gegen den Leistungs- und den Gebührenbescheid jeweils vom \n06.06.2007 erhoben. Er verweist darauf, dass die vorhandenen Beschilderungen sich \nan Freitagen im Zeitraum von 5 - 14 Uhr widersprächen, indem sowohl Zeichen 314 \nals auch Zeichen 283 durch einen weißen Pfeil im Schild Geltung für sich beanspruchten. Aus diesem Grunde fehlt es nach Auffassung des Klägers an einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Verkehrsregelung, mit der Folge ihrer Unwirksamkeit. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Sicherstellungsauftrag vom 27.04.2007 sowie den Leistungs- und den \nGebührenbescheid vom 06.06.2007 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig, da das Haltverbot (Zeichen \n283) auch für den Bereich Geltung beanspruche, in dem der Kläger geparkt habe. \nDes Weiteren vertritt er die Auffassung, bei der Verbotsbeschilderung (freitags von 5 \n- 14 Uhr) handele es sich um eine spezielle Regelung, welche Vorrang vor einer \nallgemeinen Regelung (werktags 9 - 21 Uhr) habe.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden; die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden \nerklärt.\n\n14\n\nDie Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem der \nBeklagte ohne zureichenden Grund über die Widersprüche des Klägers länger als \ndrei Monate nicht entschieden hat.\n\n15\n\nSie ist auch begründet.\n\n16\n\nSoweit sich die Klage gegen die als „Sicherstellungsauftrag\" bezeichnete \nVerfügung vom 24.07.2007 richtet, ist sie auch in Ansehung der Klarstellung des \nRegelungsgegenstandes dieser Verfügung im Schriftsatz des Beklagten vom \n26.11.2008 zulässig. Dort hat der Beklagte ausgeführt, Regelungsgehalt der \nVerfügung sei (allein) die Festlegung, dass eine Herausgabe des sichergestellten \nFahrzeugs nur gegen Zahlung der durch die Sicherstellung entstandenen Kosten an \ndas Abschleppunternehmen erfolge.\n\n17\n\nEin derartiger (ausschließlicher) Inhalt ist nach dem Empfängerhorizont nicht \nerkennbar. Bezüglich des unklaren Regelungsgehaltes dieser Verfügung wird im \nÜbrigen auf die Verfügung des Gerichts vom 08.09.2008 Bezug genommen. Wegen \ndes belastenden Rechtsscheins der Verfügung, der vom Kläger ausweislich des \nSchreibens vom 12.06.2007 als Grundverwaltungsakt über die Sicherstellung \nverstanden worden ist, ist die Klage zulässig.\n\n18\n\nDes Weiteren ist Gegenstand der Klage der als Leistungsbescheid bezeichnete \nLeistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.06.2007, wobei der Beklagte klargestellt hat, dass es sich bei der im Gebührenbescheid festgesetzten \nGebühr um dieselbe Gebühr handele, welche bereits mit dem Leistungsbescheid \nfestgesetzt worden sei. \n\n19\n\nDie genannten Verfügungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Abschleppmaßnahme vom 27.04.2007 war rechtswidrig. Der Kläger ist nicht \nverpflichtet, für die durchgeführte Abschleppmaßnahme Verwaltungsgebühren \ngemäß §77 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW zu entrichten. \n\n21\n\nDie Tatbestandsmerkmale des § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 \nNr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. des § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW \nsind nicht erfüllt.\n\n22\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet \nwerden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die \nUnverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die \nStraßenverkehrsordnung (StVO) zählt.\n\n23\n\nIm Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die \nVorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand \ndes § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht erfüllt. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in \neinem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken wirksam durch \nVerkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war.\n\n24\n\nDas Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber \ndemjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt \nwirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei \nVerkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO).\n\n25\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 11.12.1996, - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 \nff;\n\n26\n\nSie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in \nden Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO \nvorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. \nUnerheblich ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob der \nBetroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 - 11 C 15.95 -, wie vor sowie OVG \nNRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil \nvom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835.\n\n28\n\nAus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der \nWeise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde \nVerkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen \nkann,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. \n2835 f., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 30 StVO Rn 32 ff.\n\n30\n\nIst diesen Maßgaben genügt, äußert das Zeichen die ihm eigentümliche \nRechtswirkung.\n\n31\n\nHier steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch \nHaltverbotsschild jedoch entgegen, dass unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes \naus § 1 StVO für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der daneben angebrachten \nErlaubnisbeschilderung (Zeichen 314 mit dem Zusatz „mit Parkschein werktags 9 - \n21 h\") nicht eindeutig zu erkennen war, welche Verkehrsregelung für den Zeitraum \nder Überschneidung (freitags 5- 14 h) tatsächlich maßgeblich sein sollte: durch die \nentsprechenden weißen Pfeile auf beiden Schildern beanspruchten beide Geltung für \nden hier maßgeblichen Bereich des Seitenstreifens. \n\n32\n\nZunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Verbotsbeschilderung aus sich \nheraus ein Geltungsvorrang vor der Erlaubnisbeschilderung zukommt. Für den Fall \neiner zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung durch eine \nmobile Haltverbotsbeschilderung ist dies vom OVG NRW so festgestellt worden, \n\n33\n\nvgl. Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter \nwww.nrwe.de.). \n\n34\n\nNach Auffassung des erkennenden Gerichts beanspruchen diese Grundsätze \nauch in der hier gegebenen Konstellation zweier einander widersprechender \nBeschilderungen Geltung. \n\n35\n\nAuch vermag das Gericht nicht der Auffassung des Beklagten zu folgen, wonach \ndie spezielle Regelung (freitags von 5 - 14 h) stets Vorrang vor einer allgemeinen \nRegelung (werktags von 9 - 21 h) - gemeint: Zeichen 314 mit der genannten \nEinschränkung - habe. Vielmehr hätte hier der zeitliche Umfang der \nErlaubnisbeschilderung durch einen entsprechenden Zusatz klargestellt werden \nmüssen.\n\n36\n\nUnabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen zur widersprüchlichen \nBeschilderung ist auch im konkreten Fall das Haltverbot dem Kläger gegenüber nicht \nwirksam bekannt gegeben worden: Angesichts des unmittelbar vor seiner Parktasche \nangebrachten Parkerlaubnisschildes sowie dem weiteren Umstand, dass es dem \nKläger möglich war, einen gültigen Parkschein für Freitag, den 27.04.2007 zu ziehen, \nwar für ihn die Parksituation im Sinne einer Parkberechtigung geklärt. Es bestand in \nder gegebenen Ausgangslage kein Anlass, weitere Informationen darüber \neinzuholen, ob die vorgefundene Beschilderung eventuell durch eine an anderer \nStelle angebrachte Verbotsbeschilderung aufgehoben sein würde.\n\n37\n\nFehlt es somit an einem Verstoß gegen die Vorschriften der \nStraßenverkehrsordnung liegt auch kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs \nberechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, so dass \ndie Abschleppmaßnahme rechtswidrig war. Der Kläger ist nicht verpflichtet, eine \nVerwaltungsgebühr für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu entrichten. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-18/20-k-3999-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-18/20-k-3999-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245051","retrieved":"2026-07-09 02:09:05.772497+00:00"}}