{"status":"available","doknr":"OLD249168","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1215.24K5073.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"24 K 5073/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer beihilfeberechtigte Kläger machte gegenüber der Beklagten unter dem 22. \nFebruar 2005 Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Arzneimittel in Höhe von \ninsgesamt 848,57 Euro geltend. Mit Bescheid vom 1. März 2005 gewährte die Beklagte hierauf eine Beihilfe in Höhe von 290,66 Euro.\n\n3\n\nMit Antrag vom 28. Juni 2005 machte der Kläger insgesamt 1.511,44 Euro geltend, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2005 einen Betrag von 794,27 \nEuro gewährte.\n\n4\n\nIn einem weiterem Antrag vom 23. September 2005 führte der Kläger einen Gesamtbetrag von 1.661,25 Euro auf, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2005 eine Beihilfe in Höhe von 196,59 Euro festsetzte. \n\n5\n\nIn den Beihilfebescheiden verweigerte die Beklagte jeweils Erstattungen für nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel. Diese seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b \nBhV nicht beihilfefähig. Es handele sich auch nicht um solche Arzneimittel, die nach \nden Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V aufgrund von § 34 Abs. 1 \nSatz 1 SGB V ausnahmesweise verordnet werden dürften. \n\n6\n\nAm 5. Oktober 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die genannten Beihilfebescheide. Der Berechnung seien Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen \nKrankenversicherung zugrunde gelegt worden, denen er als Beihilfeberechtigter nicht \nunterworfen sei. Die Arzneimittel-Richtlinien rechtfertigten keine Verweigerung der \nBeihilfe bei komplexen Krankheitsbildern, da sie nur bestimmte Erkrankungen und \nArzneimittel aufzählten.Eine Beurteilung im Einzelfall müsse dem behandelnden Arzt \nvorbehalten bleiben. Seine Frau und er litten an schwersten, auch lebensbedrohliche \nErkrankungen, die eine ständige ärztliche Überwachung erforderlich machten. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass die Widersprüche gegen die Bescheide vom 1. März 2005 und vom 29. Juni 2005 nicht \nfristgemäß seien. Jedoch bestehe die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür lägen jedoch nicht vor.\n\n8\n\nMit Antrag vom 11. November 2005 machte der Kläger weitere Aufwendungen in \nHöhe von 2.210,35 Euro geltend. Mit Bescheid vom 23. November 2005 bewilligte \ndie Beklagte hierauf eine Beihilfe in Höhe von 1.403,90 Euro. Die Begründung der \nKürzungen entsprach derjenigen der vorangegangenen Bescheide. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 16. November 2005 verwies der Kläger auf die Erstattungsfähigkeit homöopathischer und antroposophischer Arzneimittel. Er bzw. seine Frau litten an malignen Tumoren, Divertikulitis, Divertikulose, schweren und schwersten \nSchmerzen, manifester Osteoporose, Schilddrüsenerkrankung und Urolithiasis. Bei \ndiesen multiplen Krankheitsbildern sei eine Ergänzung der fachärztlichen Therapien \ndurch Naturheilverfahren eine unabweisbare Notwendigkeit. Er legte u.a. Atteste der \nÄrztin Dr. med. Q. vor, wonach die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger \nArzneimittel angesichts bestehender Erkrankungen medizinisch notwendig und ausreichend seien. Die Erkrankungen seien schwerwiegend und beeinträchtigten die \nLebensqualität auf Dauer und nachhaltig.\n\n10\n\nAm 20. Dezember 2005 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 Widerspruch.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 23. August 2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 27. \nSeptember 2005 und bezifferte die Beihilfe nunmehr auf 225,01 Euro. Grund hierfür \nwar eine nachgereichte ärztliche Bescheinigung hinsichtlich des Arzneimittels „Iscador\".\n\n12\n\nUnter dem 10. September 2006 erklärte der Kläger, er halte seine Widersprüche \naufrecht und wiederholte seine Einwände gegen die Berechnung der Beklagten. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 13. November 2006 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 1. März 2005 und vom 29. Juni 2005 als unzulässig und unbegründet und diejenigen gegen die Bescheide vom 27. September 2005 und 23. \nNovember 2005 als unbegründet zurück. Die erstgenannten Widersprüche seien unzulässig, weil die Widerspruchsfrist versäumt worden sei und die Voraussetzungen \neiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien. Im Übrigen seien \ndie streitigen Aufwendungen nicht beihilfefähig. Sie beträfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die auch nicht ausnahmesweise eine Erstattungsfähigkeit \nnach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung \nvon Arzneimitteln (AMR) gegeben sei. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 28. November 2006 Klage erhoben. Er wiederholt sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Ablehnung der Beihilfe verletzte die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Nachezu alle verordneten \nArzneimittel seien zur Behandlung der bestehenden schweren Erkrankungen, die als \n„nicht schwerwiegend\" bagatellisiert würden, erforderlich. Die Ausnahmevoraussetzungen nach Nr. 16 AMR seien gegeben. Eine Erstattung durch die \nprivaten Krankenversicherungen sei erfolgt.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 20. November 2007 hat die 3. Kammer des Gerichts das \nVerfahren im Hinblick auf ein seinerzeit beim OVG NRW anhängiges Verfahren zur \nErsattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausgesetzt. Mit \nBeschluss vom 11. November 2008 hat die erkennenden Kammer diesen Beschluss \nangesichts das inzwischen vorliegende Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2008 - 2 C \n2.07 - aufgehoben.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Beklagte unter teilweiser Änderung der Beihilfebescheide vom 1. März \n2005, 29. Juni 2005, 27. September 2005 und 23. November 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 zu verpflichten, \nihm eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und in der \nFolgezeit entsprechend zu verfahren.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie verweist auf die die Begründung des Widerspruchsbescheides und vertieft \nihre Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der einzelnen Präparate. Zwar \nsei der Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel \nfür die Betroffenen mit zum Teil erheblichen Einschnitten verbunden. Ein Verstoß \ngegen die Fürsorgepflicht sei hiermit jedoch nicht verbunden. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nSoweit sich die Klage gegen die mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide der Beklagten vom 1. März 2005 \nund vom 29. Juni 2005 richtet, ist sie unzulässig, da der Kläger gegen sie nicht \ninnerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat.\n\n24\n\nIm Übrigen sind diese wie auch die weiteren angefochtenen Bescheide in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 rechtmäßig. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf eine den zuerkannten Betrag übersteigende Beihilfe.\nRechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sind weiterhin die Beihilfevorschriften des \nBundes (BhV). Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber \nseinen Beamten und Ruhestandsbeamten im Interesse einer gleichmäßigen \nBehandlung aller Beihilfefälle, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur \nErfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden.\n\n25\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 \nm.w.N.\n\n26\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, dass die BhV nicht mehr \nden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Denn \nwesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und \nVersorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der \nGesetzgeber zu treffen. Gleichwohl seien die BhV für eine - noch nicht abgelaufene - \nÜbergangszeit anzuwenden und bildeten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die \nBeihilfebemessung im Einzelfall,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -; zur Bemessung der \nÜbergangszeit nunmehr: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 und 2 \nC 108.07 -,\n\n28\n\nwobei zu beachten ist, dass die BhV trotz ihres Charakters als \nVerwaltungsvorschriften aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Form und ihrer \nungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 \n§ 6 Nr. 8 und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2.\n\n30\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte eine Erstattung für \ndiejenigen geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt hat, die nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nseinem\n\n31\n\n Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - \n\n32\n\nerkannt, dass der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit nicht \nverschreibungspflichtiger Arzneimittel im Grundsatz keinen Verstoß gegen die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten und Ruhestandsbeamten \ndarstellt. Zwar muss er eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende \nVersorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die \nAufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten \nmuss. Soweit während des angesprochenen Übergangszeitraums für den Beamten \noder Ruhestandsbeamten durch den Ausfall der Beihilfe für nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel finanzielle Härten auftreten, ist er darauf verwiesen, in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen \ngemäß § 12 Abs. 2 BhV einen Ausgleich zu fordern. Einen derartigen Antrag hat der \nKläger mit Schriftsatz vom 23. November 2008 ausdrücklich abgelehnt.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit für die einzelnen Arzneimittel hat \ndie Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 detailliert und \nzutreffend erläutert. Hierauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß \n§ 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Soweit es das Arzneimittel „Iscador\" \nbetrifft ist hat sie dem Begehren des Klägers bereits vorprozessual entsprochen. \n\n34\n\nMit dem Ausschluss der Beihilfegewährung ist insbesondere keine \nDiskriminierung homöopathischer oder anthroposophischer Behandlungsansätze \nverbunden. Denn Anknüpfungspunkt des Ausschlusses ist nicht die \nTherapierichtung, sondern ausschließlich die Verschreibungspflicht. Zudem sind \ndiese Präparate nicht generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, solange die \nVoraussetzungen der Nr. 16.5 der Arzneimittel-Richtlinien (AMR) belegt sind. Dies ist \nmit den vorgelegten Bescheinigungen - ohne dass hiermit eine Bagatellisierung der \nErkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau verbunden wäre - gerade nicht \ngeschehen.\n\n35\n\nSoweit der Kläger zudem nunmehr auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, \nauch in der Folgezeit über die Beihilfegewährung in seinem Sinne zu entscheiden, \nhat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage kann nur die Ablehnung eines \nbestimmten Beihilfeantrages sein. Eine Bindung der Verwaltung für zukünftige Fälle \nkann schon im Ansatz nicht erfolgen, da streitgegenständlich stets nur der konkrete \nBeihilfeantrag ist.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-15/24-k-5073-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-15/24-k-5073-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249168","retrieved":"2026-07-09 02:11:07.965562+00:00"}}