{"status":"available","doknr":"OLD249197","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1212.5K3672.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"5 K 3672/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom \n30. Januar 2007 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wird vom Beklagten für die Rückzahlung von Lebensunterhaltskosten \nbetreffend die türkische Staatsangehörige G. T. auf der Grundlage von § 84 \nAusländergesetz (AuslG), jetzt : § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Anspruch genommen.\n\n3\n\nDie im Jahre 1978 geborene Frau T. - damals noch P. - heiratet am 20. \nDezember 1994 in der Türkei den im Jahre 1977 geborenen I. T. , den Sohn \ndes Klägers. Am 20. November 1995 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Da der Ehemann seinerzeit noch \nSchüler bzw. Auszubildender ohne eigenes Einkommen war, gab der Kläger am 31. \nOktober 1995 vor der Ausländerbehörde des Erftkreises eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung gemäß § 84 Abs. 1 AuslG betreffend den Sohn I. sowie die \nSchwiegertochter G. ab. Auf den Wortlaut der Erklärung (Blatt 25 der Beiakte 1) \nwird Bezug genommen. Mit zweckentsprechendem Visum reiste Frau T. am 15. \nJanuar 1996 ein und nahm in der Wohnung der Schwiegereltern (damals F. \nStraße 000 in Bedburg) Aufenthalt. Sie erhielt in der Folgezeit wie folgt Aufenthaltstitel: Am 10. März 1996 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. Januar 1997. Am 27. Januar 1997 erfolgte eine Verlängerung bis zum 26. Januar 1999 und am 10. März \n1999 eine Verlängerung bis zum 9. März 2001. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde nicht erteilt, da der Ehemann als Auszubildender nach wie vor kein ausreichendes Einkommen hatte. Am 5. März 1998 war aus der Verbindung das Kind T1. \nhervorgegangen. Mittlerweile war man in die F. Straße 00 in Bedburg eingezogen, ein Mehrfamilienhaus mit Gewerberäumen, dessen Eigentümer der Kläger ist. \nIm Verlängerungsantrag vom 20. Februar 2001 machte Frau T. keine Angaben \nzum Personenstand und nannte als Anschrift P1. Straße 00 in Bergheim. Dort \nwar Frau T. im September/Oktober 2000 zugezogen und hatte seit dem 26. September 2000 dort Sozialhilfeleistungen bezogen. Gleichwohl erteilte die Stadt Bergheim am \n14. März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. März 2002. Auf Antrag vom \n12. November 2001 erfolgte trotz Sozialhilfebezug und abweichender Anschrift des \nEhemannes eine Verlängerung bis zum 10. Dezember 2002. \nAm 1. Mai 2002 meldete Frau T. sich erneut in der F. Straße 00 in Bedburg, \ndem Haus des Klägers an. Dort stand sie weiter im Sozialhilfebezug, der Mietanteil \nder Sozialhilfe wurde laufend an den Kläger überwiesen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte die Ausländerbehörde des Erftkreises \ndem Beklagten mit der Vorlage der Kostenübernahmeerklärung den Zusammenhang \nvon Aufenthaltserlaubnis und Sozialhilfebezug mit. Bei einer Vorsprache am 17. Januar 2003 gab Frau T. unter anderem an, sie lebe vom Ehemann seit dem 2. Juni \n2000 getrennt. Der Ehemann arbeite nicht und zahle auch keinen Unterhalt. Er \nkümmere sich auch nicht um das gemeinsame Kind. Der Ehemann I. T. war \nbis zu dieser Zeit gemeldet für „ L. 00\" in Bedburg. Unter dem 21. Januar \n2003 teilte der Beklagte Frau T. mit, die Sozialhilfeleistungen würden aufgrund \nder Kostenübernahmeerklärung des Klägers seit dem 31. Januar 2003 eingestellt. \nFrau T. nahm daraufhin im März 2003 eine Erwerbstätigkeit als Gartenbauhelferin \nan. Am 15. Februar 2005 meldete sie sich für 52445 Titz (Kreis Düren) an. Sie hat \nseit dem 1. Juni 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. \n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 5. Februar 2003 forderte der Beklagte den Kläger \nunter Berufung auf die Kostenübernahmeerklärung vom 31. Oktober 1995 auf, an \nFrau T. geflossene Beträge zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von \n3.463,73 Euro für einen Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 \nzurückzuzahlen. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 21. Februar 2003 \nließ der Kläger im wesentlichen vortragen, es könne nicht sein, dass er - auch wenn \nes der Sohn sei - für jemanden der hier geboren und aufgewachsen sei, jahrelang \nden Lebensunterhalt tragen solle. I. T. sei für sich und seine Familie selbst \nverantwortlich. G. T. sei im Juni 2000 „auf eigene Verantwortung\" zurück in \nihre Heimat Türkei gereist und ihr Verhältnis mit seiner Familie sei aufgelöst worden. \nIhre Wiedereinreise im November 2000 habe sie nicht mit ihm abgesprochen. Er \nhabe erst 4 bis 6 Wochen später von der Wiedereinreise erfahren und die \nAusländerbehörde „angewiesen\", sie abzuschieben. Seine \nKostenübernahmeerklärung habe keine Gültigkeit mehr. Er habe G. T. nur aus \nGutmütigkeit seine Mietwohnung zur Verfügung gestellt. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2007 wies der Landrat des Rhein-\nErft-Kreises den Widerspruch zurück. Der Betrag wurde dahingehend rechnerisch \nkorrigiert, dass 3.155,73 Euro zum Lebensunterhalt sowie 454,87 Euro Krankenhilfe, \ninsgesamt also 3.610,60 Euro vom Kläger zu erstatten seien. \n\n7\n\nDer Kläger hat - entsprechend der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung \ndes Widerspruchsbescheides - am 28. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Köln \nKlage erhoben, die mit Beschluss vom 23. Juli 2007 an das erkennende \nVerwaltungsgericht Köln verwiesen worden ist. Zur Begründung wird im wesentlichen \nvorgetragen, die Kostenübernahmeerklärung vom 31. Oktober 1995 könne nicht so \nverstanden werden, dass der Kläger „unbefristet und für alle Zeiten\" für alle Kosten in \nAnspruch genommen werden könne, die aus öffentlichen Kassen für Frau T. \nerbracht worden seien bzw. erbracht würden. Frau T. habe sich im Juni 2000 vom \nSohn des Klägers getrennt und sei in die Türkei zurückgekehrt. Der Kläger habe von \nder anschließenden Rückkehr nichts gewusst. Im übrigen sei die Verpflichtung aus \nder Kostenübernahmeerklärung auf den Ablauf der Gültigkeit der ersten \nAufenthaltserlaubnis beschränkt, die aufgrund dieser Erklärung erteilt worden sei. \nDaher sei die Kostenübernahmeerklärung „erledigt\". \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. \nJanuar 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Kostenübernahmeerklärung sei abgegeben worden, um den \nRegelversorgungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG (fehlende Sicherung des \nLebensunterhaltes durch den Ehemann) auszuräumen und eine Aufenthaltserlaubnis \nzum Zweck des Ehegattennachzugs erteilen zu können. Eine Beschränkung der Zeit \noder der Höhe nach sei nicht vorgenommen worden. Die Auslegung des Klägers, die \nKostenübernahmeerklärung sollte nur für die Dauer der ersten, im Anschluss an die \nErklärung erteilten Aufenthaltserlaubnis laufe dem Sinn und Zweck (Verhinderung \nder Belastung öffentlicher Kassen für die Dauer des Aufenthalts des Ausländers) \neindeutig zuwider. Die Darstellung, die Wiedereinreise der Frau T. sei gegen den \nWillen des Klägers und ohne Kenntnis des Klägers erfolgt, was zur Folge habe, dass \ner nicht mehr an seine Erklärung gebunden sei, werde widerlegt durch den Umstand, \ndass er ab dem 1. Mai 2002 erneut eine Wohnung für die Schwiegertochter zur \nVerfügung gestellt habe. Auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte, ohne \nKostenübernahmeerklärung, stets der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG \nentgegen gestanden. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Verpflichtung \ngegenüber der Ausländerbehörde zu widerrufen. Die Rückforderung sei angesichts \nder Vermögensverhältnisse des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. \nJanuar 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte \nkann den Kläger nicht aufgrund der am 31. Oktober 1995 angegebenen \nVerpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG (jetzt: § 68 AufenthG) für \nLebensunterhaltungskosten der türkischen Staatsangehörigen G. T. in \nAnspruch nehmen, die der Beklagte in einem Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. \nJanuar 2003 aufzuwenden hatte. \n\n17\n\nGemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht die \nerkennende Kammer davon aus, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung auf \nder Grundlage von § 84 AuslG (nicht anders als jetzt gemäß § 68 AufenthG) um eine \neinseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ohne vertraglichen Charakter \nhandelt, die weder befristet abgegeben sein muss, um wirksam zu sein noch sich auf \neinen bestimmten, etwa den ersten im Anschluss an die Erklärung erteilten \nAufenthaltstitel beziehen muss,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE, 108, \n1ff. =: Informationsbrief Ausländerrecht 1999, 182. \n\n19\n\nDer jeweilige Erstattungsbetrag ist - wie vorliegend geschehen - durch \nVerwaltungsakt festzusetzen und anzufordern. Die Geltendmachung obliegt dem \nLeistungsträger, \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a. a. O..\n\n21\n\nDie vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG war als \nsolche wirksam. Anzeichen für eine Nichtigkeit etwa aufgrund eines Mißverhältnisses \nzwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Klägers oder aber einer völligen \nUnangemessenheit der Forderung der Übernahme der Lebensunterhaltskosten zum \nZwecke der Ermöglichung der Einreise der Ehefrau des Sohnes bestehen nicht. \nAußerdem dürfte es gerade einer sittlichen Pflicht entsprochen haben, der jungen \nEhefrau des Sohnes, der selbst noch kein eigenes Einkommen hatte, die Einreise \nzum Zweck der Familienzusammenführung zu ermöglichen. \n\n22\n\nIm übrigen unterliegt die Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG den \nselben Wirksamkeitsanforderungen wie sonstige verwaltungsrechtliche Erklärungen, \ndie auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 17 A 2160/97 -, \nEZAR 603 Nr. 8.\n\n24\n\nDie Verpflichtungserklärung muss dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot \ngenügen, also hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Umfanges hinreichend \nbestimmt sein. Inhaltlich bestehen insoweit keine Bedenken, da die Kostenarten in \nder Erklärung im einzelnen genannt werden. Lediglich informatorisch sei darauf \nhingewiesen, dass die - mit dem angefochtenen Leistungsbescheid allerdings nicht \ngeltend gemachten - in der Erklärung genannten Rückreisekosten bzw. \nAbschiebungskosten nicht dem Regelungsbereich des § 84 Abs. 1 AuslG unterfielen, \nwas sich aus §§ 82, 83 AuslG ergibt. In zeitlicher Hinsicht trifft die \nKostenübernahmeerklärung keine Regelung. Die Verpflichtung wird einerseits nicht \nbefristet, andererseits aber auch nicht ausdrücklich als „unbefristet\" bezeichnet, \n\n25\n\nvgl. zur Unwirksamkeit einer ausdrücklich unbefristet erteilten \nVerpflichtungserklärung: OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 17 A \n2160/97 - a. a. O..\n\n26\n\nDa das Fehlen einer Befristung wiederum grundsätzlich unschädlich ist, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteilt vom 24. November 1998 1 C 33.97 - a.a. O.,\n\n28\n\nist durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln (vgl. §§ 133, 157 \nBGB) welchen zeitlichen Rahmen die vom Kläger eingegangene Verpflichtung \numfassen sollte. Insoweit gilt vorliegend: Zweck der Verpflichtungserklärung war die \nErmöglichung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des \nEhegattennachzugs (Familienzusammenführung) auf der damaligen \nRechtsgrundlage der §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Eine solche Aufenthaltserlaubnis \nwar an sich ausgeschlossen, weil der Lebensunterhalt der begünstigten Frau T. \nnicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gesichert war und im Rahmen von § 18 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG eine Ausnahmemöglichkeit im Wege des Ermessens nur bei \nanderweitiger Sicherung des Lebensunterhalts (hier durch den Kläger als \nSchwiegervater) zugelassen werden konnte. Da der Aufenthaltszweck Familienzusammenführung kein seiner Natur nach vorübergehender Aufenthaltszweck ist, \nstand bei Abgabe der Verpflichtungserklärung für den Kläger von vornherein fest, \ndass er sich längerfristig bereit erklärte, die Unterhaltskosten von Sohn und \nSchwiegertochter zu tragen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich \nseinerzeit etwa nur für die Geltungsdauer der ersten, nach der Einreise erfolgten \nAufenthaltserlaubnis verpflichten sollte und wollte. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus der bei Abgabe der Verpflichtungserklärung geltenden Regelung des § 14 \nAbs. 1 Satz 2 AuslG, denn die Aufenthaltsdauer hängt vom Aufenthaltszweck ab und \nwar im Hinblick darauf, dass Familienzusammenführung beabsichtigt war, ungewiss. \nDies ändert nichts daran, dass der Zeitraum hinreichend bestimmt war, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O..\n\n30\n\nEine hinreichende Bestimmung des Verpflichtungszeitraumes läßt sich nämlich in \nder Form vornehmen, dass man diesen jedenfalls dann als beendet ansieht, wenn \nder begünstigten Schwiegertochter erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \nkonnte bzw. erteilt wurde, für die rechtlich der Nachweis des Lebensunterhaltes ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht (mehr) erforderlich war. \n\n31\n\nDies war hier spätestens jedenfalls der Fall, als die Begünstigte in die \nRechtsposition eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Rahmen des seinerzeit \ngeltenden § 19 Abs. 1 AuslG hineingewachsen war, welches gemäß § 19 Abs. 2 \nSatz 1 AuslG auch im Falle von Sozialhilfebezug verlängert werden konnte. Im Falle \nder Frau T. waren die zeitlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG in der \nbis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (BGBl. 99 I, 1619; 4 Jahre \nEhebestandszeit im Bundesgebiet) wie auch in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden \nFassung (BGBl. I, 742; 2 Jahre Ehebestandszeit im Bundesgebiet) jedenfalls in dem \nZeitpunkt erfüllt, als sie sich ohne den Ehemann im September/Oktober 2000 in \nBergheim anmeldete und dort am 26. September 2000 Sozialhilfe beantragte. Ein \netwaiger Türkeiaufenthalt der Begünstigten zwischen Juni 2000 und Ende \nSeptember 2000 hätte keine rechtlichen Auswirkungen auf die seinerzeit gültige \nAufenthaltserlaubnis gehabt (vgl. § 44 Abs. 1 AuslG). Dementsprechend wurde die \nAufenthaltserlaubnis der Frau T. von der Stadt Bergheim offenbar auch am 14. \nMai 2001 trotz Sozialhilfebezugs und abweichenden Wohnorts des Ehemannes \nerneut verlängert. \n\n32\n\nDie vom Beklagten geltend gemachten, in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. \nJanuar 2003 angefallenen Aufwendungen aus Sozialhilfemitteln fallen daher, ohne \ndass es einer Überprüfung der Höhe nach bedarf, jedenfalls nicht mehr in den von \nder Verpflichtungserklärung des Klägers vom 31. Oktober 1995 umfassten Zeitraum. \n\n33\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-12/5-k-3672-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-12/5-k-3672-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249197","retrieved":"2026-07-09 02:11:10.193506+00:00"}}