{"status":"available","doknr":"OLD249251","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1211.21L1398.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"21 L 1398/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin\nvom 05. August 2008 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom\n11. Juli 2008 anzuordnen,\n\n4\n\n2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin\nvom 12. September 2008 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, \nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen\nvom 28. August 2008 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nI. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung\n- VwGO -, § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - statthafte Antrag ist zulässig. \nDie Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender \nAnwendung). Denn es besteht die für die Annahme einer Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit, \ndass die Antragstellerin durch die angegriffenen Bescheide in\neigenen Rechten verletzt wird. Die Antragstellerin macht geltend, dass durch die ihr \nauferlegten Auskunftsverpflichtungen unzulässig in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses \nnach Art. 10 Grundgesetz - GG - eingegriffen werde. Es erscheint jedenfalls\nnicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin aus der herangezogenen Grundrechtsnorm \nein eigenes subjektives Abwehrrecht gegenüber den angegriffenen Maßnahmen\nzusteht. Ob ihre Antragsbefugnis daneben auch aus anderen (zumindest auch) ihrem\nSchutz dienenden Vorschriften hergeleitet werden kann, bedarf hiernach keiner weiteren Erörterung.\n\n7\n\nII. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren über den Antrag nach § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der\nAufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 137 Abs. 1 TKG) der angefochtenen\nBescheide und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung\nfällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Bei dieser Interessenabwägung sind in erster\nLinie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe bzw. einzulegenden \nRechtsmittel zu berücksichtigen. Lässt sich absehen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein \nwerden, so ist dem Aussetzungsantrag in aller Regel zu entsprechen; im umgekehrten Falle ist \nmangels eines überwiegenden Aussetzungsinteresses\nder Antrag regelmäßig abzulehnen. Lassen sich die Erfolgsaussichten im Verfahren\nüber den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend verlässlich abschätzen und\nist deshalb der Ausgang der in der Hauptsache geführten Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren\n als offen zu bewerten, ist eine von den Erfolgsaussichten losgelöste\nAbwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse\n an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidungen vorzunehmen.\n\n8\n\nAusgehend von diesem Maßstab bleibt der gestellte Aussetzungsantrag ohne Erfolg.\n\n9\n\n1. Die angegriffenen Bescheide der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend: Bundesnetzagentur) sind\nweder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig. Nach der im\nvorliegenden Verfahren erfolgenden summarischen Prüfung kann nicht festgestellt\nwerden, dass die Widersprüche der Antragstellerin und gegebenenfalls nachfolgende\nKlagen offensichtlich erfolgreich sein werden, es kann aber auch nicht von deren\noffensichtlicher Erfolglosigkeit ausgegangen werden.\n\n10\n\nDie Bundesnetzagentur ist zwar nach § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG grundsätzlich\nermächtigt, Anordnungen der hier in Rede stehenden Art zu erlassen; offen ist indessen, ob der \nRegelungsgehalt der angegriffenen Bescheide auf einer tragfähigen\nRechtsgrundlage beruht.\n\n11\n\nDer Antragstellerin ist in einem Einzelfall (Bescheid vom 11. Juli 2008) sowie allgemein \n(Bescheid vom 28. August 2008) die Verpflichtung auferlegt worden, Auskunftsersuchen, die vom \nBundesamt für Verfassungsschutz bzw. von den in § 113 Abs. 1\nSatz 1 TKG genannten Stellen unter Mitteilung einer dynamischen IP-Adresse (mit\nDatum und Uhrzeit) an sie gerichtet werden und die die Beauskunftung der zu der mitgeteilten \ndynamischen IP-Adresse gehörenden Bestandsdaten oder der Bestandsdaten des Inhabers des \nphysikalischen Anschlusses, über den die durch die mitgeteilte\nIP-Adresse bestimmte Internetverbindung zustande gekommen ist, zum Gegenstand\nhaben, auch dann zu entsprechen, wenn zur Feststellung der nachgesuchten Bestandsdaten eine \nAuswertung von Verkehrsdaten erforderlich ist und der Antragstellerin der Zugriff auf diese \nVerkehrsdaten im Einzelfall möglich ist. Ob diese Regelung in\nder von der Antragsgegnerin herangezogenen und als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden \nVorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG eine ausreichende Ermächtigung findet, ist offen. \n\n12\n\nAllerdings steht außer Zweifel, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §\n113 Abs. 1 Satz 1 TKG erfüllt sind, unter denen eine Verpflichtung der Antragstellerin\nbegründet ist, auf Ersuchen der in dieser Vorschrift genannten Stellen Auskünfte\nüber die nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen und gespeicherten Daten zu erteilen.\nDenn die angegriffenen Anordnungen, die auf die Erteilung von Auskünften \"über\nden Anschlussinhaber\" (Bescheid vom 11. Juli 2008) bzw. auf \"Bestandsdaten\" (Bescheid vom 28. \nAugust 2008) gerichtet sind, betreffen Daten im Sinne der Vorschriften der §§ 95 (i.V.m. § 3 Nr. 3 TKG) \nund 111 TKG, auf die § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG\nverweist. Die Beteiligten haben indessen in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend\nvorgetragen - und davon geht die Kammer im vorliegenden Aussetzungsverfahren\naus -, dass die Ermittlung des zu einem bestimmten Zeitpunkt \"hinter\" einer\ndynamischen IP-Adresse stehenden Anschlusses und Anschlussinhabers es\nerfordere, Verkehrsdaten i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG auszuwerten. Ferner legt die Kammer\nfür das vorliegende Eilverfahren in rechtlicher Hinsicht die von den Beteiligten\nebenfalls übereinstimmend geäußerte Auffassung zugrunde, dass diese\nVerkehrsdaten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen.\n\n13\n\nAuf diesem Hintergrund hängt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide\ndavon ab, ob durch die Befolgung der angeordneten Auskunftsverpflichtungen die\ngrundrechtliche Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses, Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, berührt \nwird und - bejahendenfalls - ob § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG eine\nden Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 GG genügende Eingriffsermächtigung für Fälle\nder vorliegenden Art darstellt. Sofern es - im Falle der Annahme eines Eingriffes in\nArt. 10 Abs. 1 GG - auf die letztgenannte Frage ankommen und diese zu verneinen\nsein sollte, dürfte § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verfassungskonform dahin auszulegen\nsein, dass sein Anwendungsbereich sich nicht auf solche Fälle erstreckt, in denen\nzur Ermittlung der erfragten Daten nach §§ 95 und 111 TKG eine Auswertung von\nVerkehrsdaten unerlässlich ist. In diesem Falle ermangelten die angegriffenen Bescheide einer \nausreichenden Ermächtigungsgrundlage. \n\n14\n\nDas durch Art. 10 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses\ndient der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch einen Kommunikationsaustausch\nmit Hilfe des Fernmeldeverkehrs, indem ein privater, vor der Öffentlichkeit verborgener Austausch von \nInformationen gewährleistet wird. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1\nGG umfasst sämtliche mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen \nvon Informationen. Er soll den Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem \nÜbermittlungsvorgang einschließlich\nder Einschaltung fremder Übermittler entstehen. Erfasst sind alle Kommunikationsvorgänge, die \nsich der Telekommunikationstechnik unter Nutzung einer entsprechenden Anlage und der darauf bezogenen \nDienstleistungen eines Dritten bedienen.\nDas Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG schützt sowohl die Vertraulichkeit der ausgetauschten \nInformationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte\nKenntniserlangung durch Dritte als auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände\ndes Kommunikationsvorgangs. Zum letztgenannten Bereich gehört insbesondere,\nob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr \nstattgefunden hat oder versucht worden ist. \n\n15\n\nVgl. zum Vorstehenden: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -,\nUrteile vom 02. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, BVerfGE 115, 166 (182\nf.) und vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 -, BVerfGE\n107, 299 (312 f.); Beschluss vom 09. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1\nBvR 805/98 -, BVerfGE 106, 28 (35 ff.), jeweils mit weiteren\nNachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG's.\n\n16\n\nAngesichts dieser Reichweite des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses,\nerscheinen Zweifel an der von der Antragsgegnerin vertretenen Sichtweise, die\nzwischen den bei Stellung des Auskunftsersuchens bereits bekannten Verkehrsdaten\n(dynamische IP-Adresse, Datum und Uhrzeit) einerseits und den erfragten\nBestandsdaten (Anschluss und dessen Inhaber) andererseits trennt, nicht von vorne\nherein unberechtigt. Denn es könnte die grundrechtlich geschützte Position des\nBeteiligten eines Kommunikationsvorganges berühren, wenn (erst) die Kombination\nder (bekannten) Verkehrsdaten mit den zu beauskunftenden Bestandsdaten der\nanfragenden Stelle Erkenntnisse über die konkrete an dem betreffenden\nKommunikationsvorgang beteiligte Endeinrichtung und ihren Inhaber verschafft.\nDieser rechtlichen Beurteilung steht möglicherweise aber die Erwägung entgegen,\ndass die Vertraulichkeit der Kommunikation, deren Schutz das Fernmeldegeheimnis\nbezweckt, in den hier behandelten Fällen bereits aufgehoben ist, weil den\nanfragenden Stellen eine dynamische IP-Adresse und der Zeitpunkt, zu dem sie\nvergeben war, bereits bekannt sind und damit die an einem Kommunikationsvorgang\nbeteiligte Endeinrichtung und ihr Inhaber individualisierbar bzw. identifizierbar sind.\nInsofern leuchtet es jedenfalls nicht ohne weiteres ein, ein auf Bestandsdaten\nbezogenes Auskunftsersuchen, das unter Mitteilung einer dynamischen IP-Adresse\nund des Zeitpunktes, zu dem diese zugeteilt war, gestellt wird, in rechtlicher Hinsicht\nanders zu behandeln als ein entsprechendes Auskunftsersuchen auf der Grundlage\neiner statischen IP-Adresse, bei dem die Beteiligten übereinstimmend davon\nausgehen, dass hierbei der Schutzbereich des Art. 10. Abs. 1 GG nicht tangiert sei.\nFür die Beantwortung der Frage, ob in den streitgegenständlichen Fällen der\nSchutzbereich des Fernmeldegeheimnisses berührt ist, wird möglicherweise auch\nvon Belang sein, ob die zu einem Auskunftsersuchen mitgeteilten Verkehrsdaten\n(dynamische IP-Adresse und Zeitpunkt) aufgrund einer richterlichen Anordnung (z. B.\ngemäß §§ 100g Abs. 1 u. 2 i.V.m. 100b Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO -)\nerhoben wurden oder diese Verkehrsdaten der um Auskunft ersuchenden staatlichen\nStelle unter Umständen bekannt geworden sind, unter denen es ausgeschlossen\nsein kann, dass diese Daten überhaupt (noch) vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1\nGG erfasst werden,\n\n17\n\nvgl. zum letztgenannten Aspekt: BVerfG, Urteil vom 27. Februar\n2008 - 1 BvR 370 und 595/07 -, MMR 2008, 315 (324) = Juris Rn. 272\nff. .\n\n18\n\nEine eindeutige Klärung der aufgezeigten Rechtsfragen ergibt sich auch nicht\naus § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG. Zwar ist es nahe liegend, diese Vorschrift dahin\nzu verstehen, dass die Verwendung von allein aufgrund der\nSpeicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten (hier namentlich\nder nach § 113a Abs. 4 TKG gespeicherten Daten) für Zwecke einer\nAuskunftserteilung nach § 113 TKG zulässig sein soll. Es erscheinen indessen\nZweifel angebracht, ob diese Ermächtigung ihrerseits mit höherrangigem Recht in\nEinklang steht. Entsprechende Zweifel scheint auch das Bundesverfassungsgericht\nanzumelden, wenn es darauf hinweist, dass § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG\nprüfungsbedürftige Rechtsfragen aufwerfe,\n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, Juris, Rn.\n86,\n\n20\n\nüber die in dem dem genannten Beschluss zugrunde liegenden einstweiligen\nAnordnungsverfahren nicht entschieden worden ist. \n\n21\n\nDie Beantwortung der angesprochenen Fragen ist schwierig und mit der für die\nAnnahme eines Offensichtlichkeitsurteils gebotenen Eindeutigkeit nicht in die eine\noder andere Richtung möglich. Es ist nicht Aufgabe und Funktion des Verfahrens auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes, schwierige Rechtsfragen einer abschließenden Klärung \nzuzuführen. Die endgültige Beurteilung der aufgezeigten\nentscheidungserheblichen Fragen bleibt daher dem Verfahren zur Hauptsache\nvorbehalten.\n\n22\n\nFür diese Beurteilung wird es voraussichtlich nicht in erster Linie auf den von den\nBeteiligten für ihre jeweilige Rechtsauffassung herangezogen Willen des Gesetzgebers, wie er \nnach ihrer Ansicht in den Gesetzesmaterialien erkennbar werde, ankommen.\n\n23\n\nVgl. einerseits die Materialien, die die Einfügung des § 113b TKG\ndurch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007, BGBl. I S.\n3198, und namentlich die Regelung des § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG\nzum Gegenstand haben, und andererseits diejenigen, die dem Gesetz\nvom 07. Juli 2008, BGBl. I S. 1191, zugrunde liegen, soweit darin für\nBereiche des gewerblichen Rechtsschutzes die Beauskunftung von Bestandsdaten an private Dritte \ngeregelt wird, wenn für die Ermittlung der\nBestandsdaten die Verwendung von Verkehrdaten erforderlich ist, die\nvon dem Dritten mitgeteilt werden. \n\n24\n\nDenn die Vorstellungen und Motive des Gesetzgebers sind für die Frage, ob die\nfür Fälle der vorliegenden Art angeordnete Auskunftsverpflichtung den Schutzbereich\ndes Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG berührt, selbst dann unerheblich,\nwenn er sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und sie in eine bestimmte Richtung beantwortet \nhaben sollte. Eine solche Einschätzung des (einfachen, nichtverfassungsgebenden) Gesetzgebers \nbewirkt nicht eine Bestimmung der Reichweite\ndes Schutzes der Grundrechte. Ihm ist es allein möglich, Eingriffe in Grundrechte\ndurch einfaches Gesetz zuzulassen, wenn und soweit er hierzu durch die betreffende\nGrundrechtsnorm ermächtigt ist. Die von den Beteiligten herangezogenen Gesetzesmaterialien und \nder in ihnen möglicherweise zum Ausdruck kommende Wille des\nGesetzgebers erlangen deshalb erst dann Bedeutung, wenn man zu der Annahme\ngelangte, dass die gegenüber einer nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigten Stelle erfolgende \nAuskunft über die zu einem bestimmten Zeitpunkt \"hinter\" einer dynamischen IP-Adresse stehende \nEndeinrichtung und deren Inhaber den Schutzbereich\ndes Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG berührt. Dann nämlich wäre zu\nklären, ob § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG - gegebenenfalls i.V.m. § 113b Satz 1 Halbsatz 2\nTKG - den Anforderungen genügt, die Art. 10 Abs. 2 GG für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis \nstellt. Erst in diesem Zusammenhang könnten die Vorstellungen des\nGesetzgebers von der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit bzw. der Ausgestaltung\nder Verfahrensvorkehrungen für eine angemessene Kontrolle des Grundrechtseingriffes ebenso von \nBedeutung sein, wie für die möglicherweise erforderlich werdende\nBeurteilung der Frage, ob die grundrechtseinschränkende Norm dem sich aus Art. 10\nAbs. 2 GG ergebenden Erfordernis nach einer bereichsspezifischen, präzisen und\nnormenklaren Begrenzung des Grundrechtseingriffes genügen. \n\n25\n\nVgl. zu den Anforderungen, die an eine nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1\nGG erforderliche gesetzliche Eingriffsgrundlage zu stellen sind:\nBVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1\nBvR 2437/95 -, BVerfGE 100, 313 (359 f.), Beschluss vom 03. März\n2004\n- 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33 (53 ff.), Kammerbeschluss vom\n04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 -, NJW 2005, 1637 (1639).\n\n26\n\nOb §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG diesen Vorgaben\ngenügen, wird, sofern es hierauf ankommen sollte, ebenfalls abschließend im\nHauptsacheverfahren zu klären sein.\n\n27\n\nSoweit die Antragstellerin meint, die Rechtwidrigkeit der angeordneten\nAuskunftsverpflichtungen ergebe sich schon aus einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1\nSatz 3 TKG, stellen sich ebenfalls Rechtsfragen, deren Beantwortung sich als offen\nerweist. Zwar dürften die gespeicherten Verkehrsdaten, die die Antragstellerin nach\ndem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zur Ermittlung der erfragten\nBestandsdaten auswerten muss, Daten sein, die dem Fernmeldegeheimnis\nunterliegen; soweit § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG anordnet, dass der Zugriff auf solche\nDaten nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, \nfolgt hieraus indessen nicht zwingend und eindeutig, dass\nAuskunftsersuchen der hier in Rede stehenden Art einer besonderen, dem Schutz\ndes Fernmeldegeheimnisses\n- etwa durch den Vorbehalt einer entsprechenden richterlichen Anordnung - Rechnung tragenden \nErmächtigungsgrundlage bedürften, wie sie etwa in §§ 100g Abs. 1\nu. 2 i.V.m. 100b Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Denn auf dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte \ndes § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG wird die Auffassung vertreten, dass\nder Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Auskünfte über Daten beschränkt ist,\nmittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird.\n\n28\n\nIn diesem Sinne etwa: LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Januar\n2005 - 13 Qs 89/04 -, MMR 2005, 624 (626); vgl. zum\ndatenschutzrechtlichen Begriff des \"Zugriffs\": Ernestus in: Simitis,\nBundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl., 2006, Rn. 103 zu § 9.\n\n29\n\nBedeutsam ist möglicherweise auch der Umstand, dass die zur Erfüllung der\nangeordneten Auskunftsverpflichtung erforderliche Verwendung der von der\nAntragstellerin gespeicherten Verkehrsdaten ein interner Vorgang bleibt, bei dem der\num Auskunft nachsuchenden Stelle keine Kenntnis von den für die Ermittlung der\nerfragten Bestandsdaten herangezogenen Verkehrsdaten vermittelt wird. Soweit das\nVerfahren zur Ermittlung der \"hinter\" einer zu einem bestimmten Zeitpunkt\nvergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endeinrichtung und ihres Inhabers\nin der Weise ausgestaltet sein sollte, dass die Anfragedaten (dynamische IP-Adresse\nund Zeitpunkt) in einem automatisierten Verfahren maschinenintern mit\ngespeicherten gleichartigen Daten über erfolgte Kommunikationsvorgänge abgeglichen werden, kann \nsogar zweifelhaft sein, ob darin überhaupt ein \"Zugriff\" bzw. ein\nNutzen oder ein Verwenden von Verkehrsdaten zu erblicken ist.\n\n30\n\nVgl. insoweit zum Datenschutzrecht: Dammann in: Simitis,\na.a.O., Rn. 190 zu § 3.\n\n31\n\nDie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auskunftsanordnungen\nmaßgebenden Fragen sind teilweise in der Rechtsprechung der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit \nbehandelt, jedoch uneinheitlich beantwortet worden. \n\n32\n\nVgl. für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007: LG Stuttgart,\nBeschluss vom 05. November 2004 - 9 Qs 80/04 -, MMR 2005, 628, und\nBeschluss vom 04. Januar 2005 - 13 Qs 89/04 -, a.a.O. S. 624, LG Hechingen, Beschluss vom \n19. April 2005 - 1 Qs 41/05 -, NJW-RR 2006,\n1196, LG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 631 Qs 43/05 -,\nMMR 2005, 711, LG Würzburg, Beschluss vom 20. September 2005\n- 5 Qs 248/05 -, NStZ-RR 2006, 46, LG Köln, Urteil vom 12. September\n2007 - 28 O 339/07 -, MMR 2008, 197, die sämtlich § 113 Abs. 1 Satz 1\nTKG als ausreichende Rechtsgrundlage ansehen; a. A.: LG Bonn, Beschluss vom 21. Mai 2004 \n- 31 Qs 65/04 -, DuD 2004, 628, AG Offenburg, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 4 Gs 442/07 -, MMR 2007, 809;\n\n33\n\nvgl. für die durch Einfügung von § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG ab\ndem 01. Januar 2008 veränderte Rechtslage: LG Offenburg, Beschluss\nvom 17. April 2008 - 3 Qs 83/07 -, MMR 2008, 384, LG Köln, Beschluss\nvom 25. Juni 2008 - 111 Qs 172/08 -, StrafRechtsReport 2008, 322\n(Kurzwiedergabe), einerseits und LG Frankenthal, Beschluss vom 21. Mai\n2008\n- 6 O 156/08 -, K&R 2008, 467, andererseits; s. auch OLG Zweibrücken,\nBeschluss vom 26. September 2008 - 4 W 62/08 -, Juris.\n\n34\n\nDieser Rechtsprechung vermag die Kammer eine hinreichend eindeutige Klärung\nder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erheblichen\nFragen nicht zu entnehmen.\n\n35\n\nAndere Umstände, aufgrund derer sich mit der ein Offensichtlichkeitsurteil\nrechtfertigenden Eindeutigkeit die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide\nbeurteilen ließe, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür\nvor - und solche werden auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt -, dass die \nangegriffenen Bescheide ungeachtet der vorstehend angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte \nschon deshalb offensichtlich rechtswidrig sind, weil die Bundesnetzagentur das beim Erlass \neiner Anordnung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffnete\nEntschließungs- und Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. \n\n36\n\n2. Lassen sich demnach die Erfolgsaussichten der gegen die angegriffenen\nBescheide eingelegten Widersprüche und gegebenenfalls nachfolgenden Klagen im\nVerfahren\nüber den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend verlässlich abschätzen, ist\neine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels losgelöste Abwägung \nzwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen\nInteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidungen vorzunehmen. \nIm Rahmen einer solchen Abwägung ist eine gesetzgeberische Wertentscheidung für den Ausschluss \nder aufschiebenden Wirkung von erheblichem Gewicht, wie\nsie vorliegend in Gestalt des § 137 Abs. 1 TKG vorhanden ist. Danach sind Entscheidungen \nder Bundesnetzagentur stets sofort vollziehbar. Gleichwohl erübrigt sich deshalb nicht die \nim Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Ausgang der\nHauptsache vorzunehmende Interessenabwägung; diese ist zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber \nnicht präjudiziert. Um von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es \nindessen der Darlegung ganz besonderer Umstände, wobei das\nAussetzungsinteresse umso stärker zu bewerten ist, je schwerer die dem Betroffenen\nauferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt,\n\n37\n\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 14. April\n2005 - 4 VR 1005/04 -, BVerwGE 123, 241 (244 f.).\n\n38\n\nDiese Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die\nNachteile, die sich für sie ergäben, wenn der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, die\nangegriffenen Bescheide jedoch im Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren\naufgehoben werden, wiegen nicht so schwer wie die im umgekehrten Fall\nanzunehmenden nach-teiligen Folgen für das öffentliche Interesse.\n\n39\n\na) Für die Antragstellerin hätte es keine nennenswerten nachteiligen Folgen,\nwenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche unterbleibt,\ndiese Widersprüche oder gegebenenfalls nachfolgende Klagen jedoch erfolgreich\nsein würden. Die Antragstellerin zeigt keine sie selbst treffenden nachteiligen Folgen\nfür den Fall des Fortbestehens der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Bescheide auf. \nSie macht ausschließlich geltend, dass eine Auskunftserteilung nach\nMaßgabe der auferlegten Verpflichtung \"in Bezug auf den Betroffenen zu einer nicht\nreversiblen Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Fernmeldegeheimnis aus\nArt. 10 Abs. 1 GG (führe), wenn im Hauptsacheverfahren bestätigt wird, dass § 113\nTKG keine ausreichende Rechtsgrundlage für diesen schwerwiegenden Eingriff darstellt.\" Damit \nreklamiert die Antragstellerin für diesen Fall nicht, dass sie selbst in\nnachteiliger Weise betroffen wird; sie beruft sich vielmehr auf Nachteile, die Dritten\ndrohen. \n\n40\n\nGleichwohl ist es denkbar, dass für die Antragstellerin nachteilige Folgen\ndergestalt hervorgerufen werden können, dass sie Schadensersatzforderungen\nbetroffener Dritter wegen der Verletzung von aus dem Teilnehmervertrag folgenden\nGeheimhaltungspflichten oder wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823\nAbs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - i.V.m. § 88 TKG) ausgesetzt sein könnte,\nwenn sie entsprechend der Anordnung in den angegriffenen Bescheiden Auskünfte\nerteilen und sich erweisen würde, dass diese Bescheide im Hinblick auf die\nGewährleistung des Fernmeldegeheimnisses objektiv rechtswidrig sind. In einem\nsolchen Falle erschöpfte sich der Nachteil für die Antragstellerin jedoch in der\nAbwehr solcher Ansprüche. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist jedenfalls\nauszuschließen, weil es in Anbetracht der hoheitlichen (behördlichen) Anordnung der\nAuskunftsverpflichtung an dem für eine Haftung vorausgesetzten Verschulden (§§\n276 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) fehlen würde.\n\n41\n\nDass mit der Erteilung der durch die angegriffenen Bescheide verlangten\nAuskünfte ein Nachteil in Form der Verwirklichung eines strafrechtlich erheblichen\nVerhaltens verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Denn ungeachtet der Frage, ob der\nTatbestand der insoweit in Betracht kommenden Bestimmung des § 206 Abs. 1\nStrafgesetzbuch - StGB - überhaupt erfüllt sein kann - Zweifel sind in Bezug auf das\nTatbestandsmerkmal \"unbefugt\" wegen der in Gestalt der angegriffenen\nvollziehbaren Bescheide vorliegenden Auskunftsanordnung zu erheben -, würde\njedenfalls ein Verschulden, das in der Form des Vorsatzes vorliegen müsste (§ 15\nStGB), angesichts der durch die angegriffenen Bescheide auferlegten\nAuskunftsverpflichtung auszuschließen sein.\n\n42\n\nSoweit der Antragstellerin durch die Erfüllung der angegriffenen\nAuskunftsverpflichtung Sach- und Personalkosten entstehen, kann hierin ebenfalls\nkein für die vorzunehmende Interessenabwägung beachtlicher Nachteil erblickt\nwerden. Denn § 113 Abs. 2 Satz 2 TKG sieht insoweit die Gewährung einer\nEntschädigung vor. Zwar ist eine Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG, auf die\n§ 113 Abs. 2 Satz 2 TKG verweist, bisher nicht erlassen worden, und sie dürfte auch\nin Zukunft nicht mehr erlassen werden, weil §§ 110 Abs. 9 und 113 Abs. 2 Satz 2\nTKG aufgehoben und durch eine Ergänzung des Justizvergütungs- und -\nentschädigungsgesetzes ersetzt werden sollen (vgl. Art. 1 und 4 des Entwurfs eines\nGesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen\nfür die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung vom 13. November 2007, BT-\nDrS. 16/7103). Das ändert aber nichts daran, dass dem zur Auskunftserteilung nach\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG herangezogenen Unternehmen nach dem derzeit noch\ngeltenden § 113 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach\nzusteht.\n\n43\n\nb) Würde dem Aussetzungsantrag entsprochen, die Rechtsbehelfe bzw. die\nRechtsmittel in der Hauptsache aber erfolglos bleiben, wären nicht unerhebliche\nNachteile für das öffentliche Interesse zu gewärtigen. Die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die\nangegriffenen Bescheide hätte zur Folge, dass nicht nur die Antragstellerin, sondern\nvoraussichtlich eine Vielzahl von Internetzugangsdienste-Anbietern es vorerst\nablehnen würde, Anfragen der in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Stellen zu der\nhinter einer dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt stehenden\nEndeinrichtung und deren Inhaber zu beantworten. Dass hierdurch die Möglichkeiten\nder nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigten Stellen zur Erfüllung der ihnen\nübertragenen Aufgaben in erheblicher Weise beeinträchtigt würden, liegt angesichts\nder erheblichen Bedeutung und des beträchtlichen Umfangs, den die Kommunikation\nmittels Internets gegenwärtig einnimmt, auf der Hand. Das namentlich im Bereich der\nStrafverfolgung bestehende öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen\nWahrheitsermittlung und einer wirksamen Aufklärung gerade schwerer Straftaten,\ndessen Gewicht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets betont\nworden ist, \n\n44\n\nvgl. etwa Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 1 BvR\n348/99 -, a.a.O. S. 316 m.w.N.,\n\n45\n\nwürde nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, wenn Auskünfte auf Anfragen der\nhier in Rede stehenden Art einstweilen unbeantwortet blieben. An dieser\nEinschätzung ändert auch nichts, dass den in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten\nStellen neben dem in dieser Vorschrift geregelten Auskunftsanspruch andere\ngesetzliche Möglichkeiten eröffnet sind, um Erkenntnisse über Inhalt und Umstände\nvon Telekommunikationsvorgängen zu erhalten (vgl. etwa § 100g StPO, § 8a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 4 Bundesverfassungsschutzgesetz, § 4a MAD-Gesetz, § 2a BND-Gesetz).\nDenn jedenfalls in der Rechtsprechung der Strafgerichte zum Anwendungsbereich\ndes § 100g StPO wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass diese Vorschrift für\nAuskunftsersuchen der hier in Rede stehenden Art nicht einschlägig sei. \n\n46\n\nVgl. etwa LG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 111 Qs 172/08 -,\na.a.O., LG Stuttgart, Beschlüsse vom 05. November 2004 - 9 Qs 80/04 -,\na.a.O., und vom 04. Januar 2005 - 13 Qs 89/04 -, a.a.O., LG Hechingen,\nBeschluss vom 19. April 2005 - 1 Qs 41/05 -, a.a.O., LG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2006 \n- 631 Qs 43/05 -, a.a.O., LG Offenburg, Beschluss vom 17. April 2008 - 3 Qs 83/07 -, a.a.O., \na.A.: LG Bonn, Beschluss vom 21. Mai 2004 - 31 Qs 65/04 -, a.a.O. .\n\n47\n\nDass die für Anordnungen nach den übrigen genannten Vorschriften zuständigen\nStellen für ihren Bereich eine von der überwiegenden Meinung im Bereich des Strafverfahrens \nabweichende Auffassung vertreten, ist nicht ersichtlich.\n\n48\n\nDas Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Effektivität\nder Strafverfolgung und der Wirksamkeit der Erfüllung der Aufgaben, die den nach §\n113 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigten Stellen übertragen sind, ist jedoch zu\nrelativieren. Wenn sich nämlich im Hauptsacheverfahren erweisen sollte, dass die\nangeordneten Auskunftsverpflichtungen den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG\nberühren und § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG keine ausreichende, den Anforderungen des\nArt. 10 Abs. 2 GG genügende Eingriffsermächtigung darstellt, hätte dies zur Folge,\ndass bei einer Ablehnung des vorliegenden Aussetzungsantrages für die Dauer der\nWiderspruchs- und gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahren hingenommen\nwerden müsste, dass zu Lasten Dritter ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung\nin deren Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Solche\nGrundrechtseingriffe können für die von ihnen Betroffenen mit erheblichen\nNachteilen verbunden sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie aufgrund einer\nAnfrage der hier streitigen Art als Inhaber einer Endeinrichtung namhaft gemacht und\nals Beschuldigter bzw. Verdächtiger zum Subjekt von Ermittlungen der in § 113 Abs.\n1 Satz 1 TKG genannten Stellen werden. Dieser Umstand wiegt zumal dann schwer,\nwenn sich der gegen einen aufgrund der erteilten Auskunft identifizierten\nAnschlussinhaber gerichtete Verdacht tatsächlich als unbegründet erweist. Von\nAuskunftserteilungen der hier in Rede stehenden Art können nämlich Personen\nbetroffen sein, die in keiner unmittelbaren Beziehung zum Tatvorwurf bzw. zu den\nvon den Sicherheitsbehörden beobachteten Bestrebungen stehen und die\nmöglicherweise - etwa bei einer unbemerkt gebliebenen unberechtigten Nutzung\nihres Internetzuganges durch Dritte - nicht einmal durch ihr eigenes Verhalten Anlass\nfür den Eingriff gegeben haben. Zusätzliches Gewicht gewinnen die Belastungen für\nden Betroffenen dann, wenn er wegen des durch die erteilte Auskunft gegen ihn\nbegründeten Verdachts weiteren Ermittlungsmaßnahmen (etwa\nWohnungsdurchsuchungen oder Überwachungen der Telekommunikation)\nausgesetzt wird, die ohne die erlangte Auskunft nicht durchgeführt worden wären.\nSolche Maßnahmen stellen für den von ihnen Betroffenen unabhängig davon, ob sie\nden hervorgerufenen Verdacht erhärten oder widerlegen, eine besondere Belastung\nauch deshalb dar, weil sie nach Abschluss der Ermittlungen in der Regel nicht mehr\nbehoben werden können. Denkbar ist schließlich, dass Personen, die durch eine auf\nder Grundlage der angegriffenen Bescheide erfolgte Auskunft identifiziert worden\nsind, als Täter einer strafbaren Handlung verurteilt werden. Wären die angegriffenen\nBescheide rechtswidrig, könnte eine solche Verurteilung auf Beweismitteln beruhen,\ndie im Rahmen eines rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hätten\ngewonnen und verwertet werden dürfen. Auch insoweit ist es zumindest zweifelhaft,\nob die hierdurch für den Betroffenen hervorgerufenen Nachteile im Falle der Aufhebung der \nangegriffenen Bescheide vollständig behoben werden könnten.\n\n49\n\nVgl. zu den vorstehend aufgeführten\nAbwägungsgesichtspunkten: BVerfG, Beschluss vom 11. März\n2008 - 1 BvR 256/08 -, MMR 2008, 303 (305).\n\n50\n\nVorstehende Erwägungen gelten allerdings nicht hinsichtlich derjenigen Inhaber\nvon Endeinrichtungen, deren (Verkehrs-)Daten im Rahmen der Beantwortung von\nAnfragen der streitbefangenen Art mit herangezogen werden. Denn soweit Anbieter\nvon Internetzugangsdiensten für die Feststellung, welcher Endeinrichtung zu einem\nbestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugewiesen war,\neinen Abgleich der Anfragedaten (dynamische IP-Adresse und Zeitpunkt) mit\ngespeicherten gleichartigen Daten über erfolgte Kommunikationsvorgänge\nvornehmen, ist nicht ersichtlich, dass hierdurch nachteilige Wirkungen für diejenigen\nhervorgerufen werden, deren Verkehrsdaten für einen solchen Abgleich verwendet\nwerden. Es handelt sich nämlich um einen Vorgang, der innerhalb der Sphäre des\nAnbieters von Internetzugangsdiensten bleibt und bei dem der um Auskunft\nnachsuchenden Stelle keine Kenntnis von den für die Ermittlung der erfragten\nEndeinrichtung und ihres Inhabers herangezogenen Verkehrsdaten Dritter vermittelt\nwird.\n\n51\n\nc) Für die Interessenabwägung ist hiernach davon auszugehen, dass die\nAntragstellerin bei einer Ablehnung des Aussetzungsantrages und einem Erfolg in\nder Hauptsache keine nennenswerten Nachteile hinzunehmen hätte und dass im\nFalle einer Aussetzung der Vollziehbarkeit der angegriffenen Bescheide und einer\nErfolglosigkeit des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels in der Hauptsache das Gewicht\nder Nachteile für das öffentliche Interesse erheblich dadurch relativiert wird, dass\nderzeit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beantwortung\nvon Anfragen der hier erörterten Art einen Eingriff Art. 10 Abs. 1 GG darstellt, für den\nes an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung fehlt. \n\n52\n\nIn dieser Situation ist dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der sofortigen\nVollziehbarkeit der angegriffenen Bescheide ein das Aussetzungsinteresse der\nAntragstellerin überwiegendes Gewicht beizumessen. Dies ergibt sich zum einen aus\nder in § 137 Abs. 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des\nGesetzgebers. Der dort vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von\nWiderspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur verdeutlicht,\ndass grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitnahen\nVollziehbarkeit solcher Entscheidungen besteht. Demgegenüber erscheint es für die\nDauer der anhängigen Widerspruchs- und gegebenenfalls nachfolgenden\nKlageverfahren hinnehmbar, dass mit den streitigen Auskunftsanordnungen und ihrer\nBefolgung möglicherweise ein nicht hinreichend gesetzlich legitimierter Eingriff in das\nGrundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG verbunden ist. Würde die Vollziehbarkeit der\nAuskunftsanordnungen ausgesetzt, hätte dies absehbar nicht nur erhebliche\nNachteile für die Effektivität der Strafverfolgung und eine Beeinträchtigung der\ngeneralpräventiven Wirkung des Strafrechts zur Folge, sondern es würde auch in\nnicht unerheblichem Maße der Schutz und das Restitutionsinteresse derjenigen\nbeeinträchtigt, die Opfer einer Straftat werden, welche mittels des Internets\nbegangen wird oder bei der Hinweise auf den Täter aus einem bestimmten über das\nInternet erfolgten Kommunikationsvorgang gewonnen werden können. Ent-\nsprechendes gilt hinsichtlich der Schutzgüter, deren Sicherung und Bewahrung\nAufgabe der übrigen neben den Strafverfolgungsbehörden in § 113 Abs. 1 Satz 1\nTKG genannten Stellen ist. Das Gewicht dieser Nachteile rechtfertigt es, den\naufgezeigten, nicht auszuschließenden Grundrechtseingriff und das möglicherweise\nanzunehmende Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Eingriffsermächtigung\nvorübergehend aus der Erwägung heraus hinzunehmen, dass angesichts der\nrechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung und der\nSicherung einer wirksamen Aufgabenerfüllung der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG\nberechtigten Stellen es zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen weniger\nentsprechenden Lage führte, wenn dem Aussetzungsantrag entsprochen würde.\nDies gilt umso mehr, als Überwiegendes dafür spricht anzunehmen, dass eine gesetzliche \nErmächtigung, die den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden für die\nhier in Rede stehenden Zwecke einen Auskunftsanspruch über die zu einem bestimmten \nZeitpunkt \"hinter\" einer dynamischen IP-Adresse stehende Endeinrichtung\nund ihren Inhaber einräumt, bei hinreichenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen\nund wirksamer Missbrauchssicherung verfassungsrechtlich zulässig sein dürfte.\n\n53\n\nVgl. zur vorübergehenden Hinnehmbarkeit verfassungswidriger\nRechtszustände: BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR\n1430/88 -, BVerfGE 85, 386 (400 f.) m.w.N..\n\n54\n\nHinzuweisen ist abschließend darauf, dass das Ergebnis dieser\nInteressenabwägung mit den Wertungen in Einklang steht, die das\nBundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen über die Anträge auf Erlass\neinstweiliger Anordnungen gegen die durch § 113a TKG angeordnete\nVorratsdatenspeicherung vorgenommen hat. \n\n55\n\nVgl. Beschlüsse vom 11. März 2008 und 28. Oktober 2008\n- 1 BvR 256/08 -, a.a.O..\n\n56\n\nIn diesen Entscheidungen hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, im\nWege der einstweiligen Anordnung eine Verwendung der nach § 113a TKG\ngespeicherten Daten für eine auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG\ngestützte Erteilung von Auskünften vorläufig auszuschließen. Damit ist insbesondere\nauch die Verwendung der in § 113a Abs. 4 TKG gespeicherten Daten, die ihrer Art\nnach denjenigen entsprechen, die von den hier streitigen Auskunftsanordnungen\nbetroffen sind, vorläufig nicht suspendiert.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1\nGerichtskostengesetz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-11/21-l-1398-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":27},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-11/21-l-1398-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249251","retrieved":"2026-07-09 02:11:15.313378+00:00"}}