{"status":"available","doknr":"OLD249250","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1211.13K2890.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"13 K 2890/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt - einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, - die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei\nWindkraftanlagen auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde F. . Die geplanten\nStandorte liegen im Bereich einer im Flächennutzungsplan festgesetzten Windvorrangzone\nsüdlich des Ortsteils O. , Gemarkung O. , Flur 00, Flurstücke 00\nund 00, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden. Diese Vorrangzone ist durch\nden Bebauungsplan Nr. 000 (\"\n \") in der Fassung der 1. Änderung überplant. Dem Bebauungsplan in\nder Ursprungsfassung lag eine Untersuchung über Lärmschutz und Schattenwurf der\nTÜV Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH (im folgenden: TÜV) vom 16.\nJuni 2003 mit Ergänzungsbericht vom 3. Juni 2004 zugrunde. In schalltechnischer\nHinsicht war dabei u.a. untersucht worden, inwieweit die jeweils in den beiden\nanderen Vorrangzonen der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen sowie die in der\nUmgebung des Gemeindegebietes bereits vorhandenen bzw. geplanten Windenergieanlagen\nals Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Im Ergänzungsgutachten war\nals Vorbelastung auch der Immissionsbeitrag eingerechnet worden, der von der\nFörderbandanlage der RWE power AG (Rheinbraun) zum Transport von Abraum aus\ndem Braunkohlentagebau ausgeht, welche - außerhalb der Vorrangzone - zwischen\ndem geplanten Standort der hier streitigen Anlagen und dem Ortsteil O. verläuft.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan der Beigeladenen Nr. 000 enthält in der maßgeblichen Fassung der\n1. Änderung Festsetzungen über eine maximale Höhenbegrenzung von\nWindenergieanlagen auf 99,9 Meter, einen immissionswirksamen flächenbezogenen\nSchallleistungspegel (IFSP) von 49 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts sowie gestalterische\nFestsetzungen und Regelungen zu landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen. \n\n4\n\nMit Anträgen vom 4. Mai 2006, bei dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Köln\n(StUA) als der damals zuständigen Genehmigungsbehörde im Oktober 2006 in überarbeiteter\nFassung eingereicht, beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum\nBetrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs REpower MD 77 mit einer Nennleistung von\njeweils 1500 kW. Diese Anlagen weisen nach den Antragsunterlagen eine Turmhöhe von\n61,5 Meter, einen Rotordurchmesser von 77 Meter und\neine Gesamthöhe von 99,9 Meter auf. Diesbezüglich ist in den Antragsunterlagen ein\nFormular enthalten (Register 9), in dem die Standardhöhe von 61,5 Meter handschriftlich\nauf 61,4 Meter abgeändert worden ist.\nDem Genehmigungsantrag beigefügt war ein Schallgutachten der Firma Windtest\nvom 22. September 2006 bezogen auf zwei baugleiche Windenergieanlagen, welches zu dem\nErgebnis kam, dass deren begehrter Betrieb in Anwendung der TA\nLärm an keinem der betrachteten Immissionspunkte zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte\nführe. Bei reduziertem Nachtbetrieb mit 1000 kW werde auch der\nImmissionsrichtwert von 35 dB(A) für den empfindlichsten Immissionsort an der L.----\nstraße am südlichen Ortsrand vom O. (IP 00 des dem Bebauungsplan zugrunde\nliegenden TÜV - Berichts) unterschritten; bei einer Schallleistungsemission von\n98,3 dB(A) führe dies zu einer Immission an diesem Punkt von 30,9 dB(A). Bei der\nBewertung sei der Lärm, der von der Bandtrasse ausgehe, außer Betracht zu lassen,\nweil die TA Lärm auf Tagebaue und deren zugehörige Einrichtungen nicht anzuwenden sei.\nIn dem weiter beigefügten landschaftspflegerischen Begleitplan vom 4. Oktober 2006\nwurde ein Gesamtbedarf an Kompensationsfläche von 2,77 ha ermittelt. Davon können nach\ndiesem Gutachten Ausgleichsflächen auf dem Grundstück des Standortes\neiner der beiden geplanten Anlagen (Flurstück 00) 6.200 qm realisiert werden. Für\ndie verbleibenden 2,15 ha könne in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde\nein externer Ausgleich erfolgen, der noch näher konkretisiert werde. \n\n5\n\nIm Laufe des Verwaltungsverfahrens beanstandete die Genehmigungsbehörde,\ndass das Schallgutachten sich nicht zu den IFSP-Festsetzungen des\nBebauungsplanes verhalte. Demgegenüber bat die Klägerin darum, der Antrag möge\nso wie vorliegend bearbeitet werden, weil die TA Lärm geltendes Recht sei. In\ndiesem Zusammenhang verwies sie auf ihre Auffassung, dass der von der\nBandtrasse ausgehende Lärm nicht zu berücksichtigen sei. Anderenfalls könne\nangesichts der durch diese Anlage hervorgerufenen hohen Lärmbelastung von 42\ndB(A), also 7 dB(A) über dem Immissionsrichtwert von 35 dB(A) keine heute gängige\nWindenergieanlage den dann - in Anbetracht der Irrelevanzklausel nach Nr. 3.2.1. TA\nLärm - erforderlichen niedrigen Immissionswert von 29 dB(A) einhalten. Ohne\nBerücksichtigung der Bandgeräusche sei dagegen auch nach dem TÜV-Gutachten\neine Zusatzbelastung durch Windenergieanlagen mit Immissionswerten an dem in\nRede stehenden Immissionsort bis zu 34 dB(A) möglich, was mit dem beantragten\nBetrieb eingehalten werde. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die\nBandtrasse nach Mitteilung des Bergamtes Düren voraussichtlich 2008 außer Betrieb\ngenommen werde. \n\n6\n\nIm Rahmen der Behördenbeteiligung führte der Bürgermeister der Beigeladenen\naus, der Antrag sei unvollständig; es fehlten Angaben zur Übereinstimmung mit den\nAnforderungen des Bebauungsplanes, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung\ndes festgesetzten IFSP und zu den geforderten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb\ndes Plangebiets. Eine abschließende Beurteilung sei auf dieser Grundlage nicht\nmöglich, weswegen die Klägerin zur Antragsergänzung aufzufordern sei. Diese\nStellungnahme leitete die Beklagte an die Klägerin mit der Bitte weiter, die\nangesprochenen Fragen direkt mit der Beigeladenen zu klären. \n\n7\n\nIm Dezember 2006 teilte die Klägerin dem StUA mit, wegen der Ausgleichsmaßnahmen sei\nsie an alle Eigentümer herangetreten. Die Aussichten, Flächen zur\nVerfügung gestellt zu bekommen, seien negativ; ein zusammenfassendes Ergebnis\nwerde noch folgen. Ein Befreiungsantrag sei nach Gesprächen mit der Beigeladenen\nwohl nicht erfolgversprechend. \n\n8\n\nAuf weitere Nachfragen der Beklagten zu einer abschließenden Stellungnahme\nverwies die Beigeladene im Februar 2007 erneut auf die Unvollständigkeit der\nAntragsunterlagen und vertrat die Auffassung, die Ergänzung sei von der Beklagten\nals Genehmigungsbehörde zu veranlassen.\n\n9\n\nNach entsprechender Anhörung erließ die Beklagte am 26. April 2007 einen Ablehnungsbescheid\nund führte zur Begründung aus, die Genehmigung könne wegen\nUnvereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.\n000 der Beigeladenen nicht erteilt werden. Es fehle der Nachweis der Einhaltung der\nfestgeschriebenen Lärmwerte bzw. des Lärmkontingents, außerdem seien die vorgesehenen externen\nMaßnahmen zum Ausgleich des durch den Bau der\nWindenergieanlagen bedingten Eingriffs in den Natur- und Landschaftshaushalt nicht\nzulässig. Überdies lägen die Bauteile (Rotorblätter) nicht vollständig innerhalb der\nüberbaubaren Flächen. \n\n10\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin am 10. Mai 2007 Widerspruch ein und\nführte aus, dass auf eine Begründung verzichtet werde, weil die Genehmigungsbehörde sich\ngehindert sehe, sich über den Bebauungsplan der Beigeladenen\nhinwegzusetzen. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück und verwies auf die Nichterfüllung der Festsetzungen des\nBebauungsplanes (nur noch) hinsichtlich der Anforderungen zum Lärm und zu den\nAusgleichsmaßnahmen. \n\n12\n\nAm 19. Juli 2007 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben. Sie macht\ngeltend, es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für beide Anlagen,\nweil es sich um privilegierte Vorhaben im Außenbereich sowie innerhalb der\nausgewiesenen Vorrangzone handele und öffentliche Belange nicht entgegen\nstünden. Es handele sich um eine Anlage mit einer Gesamthöhe von 100 Metern.\nDer entgegengehaltene Bebauungsplan der Gemeinde F. sei in der Ausgangs -\nund Änderungsfassung rechtswidrig und deshalb insgesamt unwirksam. Er weise\nformelle Mängel und insbesondere materielle Mängel auf, welche im\nAufstellungsverfahren rechtzeitig gerügt worden seien. So sei die Festsetzung eines\nIFSP von 39 dB(A) fehlerhaft. Dabei sei die Festsetzung eines Geräuschkontingents\nim Bebauungsplan für Windkraftanlagen über IFSP schon grundsätzlich verfehlt,\nbesonders, wenn - wie hier - Anzahl, Größe und Lage der aufzustellenden Anlagen\nnicht feststehe. Das Instrument sei für Gewerbe- und Industrieanlagen ausgelegt,\naber für Windenergieanlagen als Punktschallquellen ungeeignet. Auch sei der\nzugrundegelegte Immissionsrichtwert von 35 dB(A) am IP 12 fehlerhaft, denn es\nhandele sich um eine Gemengelage in Form der Randlage. Hier sei in Anwendung\nvon Ziffer 6.7 TA Lärm nach der Rechtsprechung ein Zwischenwert von 40 dB(A)\nanzusetzen. Ein weiterer Fehler liege darin, dass die Vorbelastung durch die\nBetriebsgeräusche des Tagebaus I. insbesondere der Bandanlage mit\neingerechnet worden seien, obwohl für diese Anlagen die TA Lärm nicht gälte. Die\nFörderanlage als Vorbelastung einzurechnen, sei auch deshalb falsch, weil sie nur\nnoch befristet in Betrieb sei, wie der Beigeladenen bekannt sei. Auch werde der\nNachtbetrieb der Bandanlage bestritten. Insgesamt ergebe sich aus dieser\nunzulässig niedrigen IFSP - Festsetzung die Vollzugsunfähigkeit des\nBebauungsplanes, weil er mit handelsüblichen Windenergieanlagen nicht\neingehalten werden könne. Das gelte erst Recht im Zusammenwirken mit der\nHöhenbegrenzung auf maximal 99,9 Meter. \n\n13\n\nDie Höhenbegrenzung sei für die angestrebten Zwecke weder geeignet noch\nerforderlich. Es liege ein Abwägungsfehler vor, weil die zu vermeidende\nTageskennzeichnung erst für Anlagen ab einer Größe von mehr als 100 Meter\nerforderlich sei. Auch eine vorgesehene Angleichung an die Höhe der Anlagen in der\nNachbargemeinde Titz könne auf diese Weise nicht erreicht werden, da diese 108,5\nMeter hoch und folglich auch mit Tageskennzeichnungen versehen seien. Schließlich\nsei der Aspekt der Wirtschaftlichkeit so kleiner Anlagen gar nicht in die Abwägung\neinbezogen worden. Auch die hierzu angeführten denkmalpflegerischen Aspekte\nseien fragwürdig. \n\n14\n\nEbenso seien die Festsetzungen zur äußeren Gestaltung rechtsfehlerhaft, soweit\ndie Anlagen den benachbarten Anlagen in Titz entsprechen sollten. Abgesehen\ndavon, dass mit einer solchen Festlegung die Modellauswahl eingeschränkt werde,\nliege ein unauflöslicher Widerspruch vor, weil der Bebauungsplan gleichzeitig eine\nHöhenbegrenzung auf 99,9 Meter festschreibe, während diese benachbarten\nAnlagen 108,5 Meter hoch seien. Die Gestaltungsanforderungen, nach denen sich\ndie hier zu errichtenden Anlagen nicht von den in Titz errichteten Anlagen\nunterscheiden dürften, erfassten nämlich gemäß den textlichen Festsetzungen auch\ndie Außenabmessungen der Windenergieanlagen, also mithin auch die Gesamthöhe\nder Anlagen. Eine Erfüllung beider Anforderungen des Planes sei somit unmöglich.\n\n15\n\nSchließlich sei die detaillierte Festsetzung von Ausgleichsflächen innerhalb des\nPlangebiets nicht vollzugsfähig. Schon im Planaufstellungsverfahren sei auf\nExistenzgefährdungen für die Landwirte durch weitere Nutzungsflächenreduzierung\nhingewiesen worden; es handele sich um sehr ertragreiche Böden, die deshalb\nintensiv landwirtschaftlich genutzt würden. Dieser Umstand habe hier auch zum\nErgebnis gehabt, dass die Eigentümer sich weigerten, der Klägerin Parzellen für\nAusgleichsflächen zur Verfügung zu stellen, was vorhersehbar gewesen sei. Auch\ninsoweit liege ein Abwägungsmangel vor. \n\n16\n\nDer Bebauungsplan sei nach allem insgesamt rechtswidrig und unwirksam. Auch\nsonstige öffentliche Belange stünden dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen,\nandere Genehmigungshindernisse lägen nicht vor. Soweit Kleinigkeiten\nangesprochen worden seien, könnten solche - etwa zu den Ausgleichsmaßnahmen -\ndurch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden. Auch habe die Beigeladene auf\nentsprechende Anfrage ihr Einvernehmen bis heute nicht versagt, es gelte deshalb\nnach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26.\nApril 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Juni\n2007 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung und zum\nBetrieb von zwei Windenergieanlagen am beantragten Standort in F.\n- O. zu erteilen.\n\n19\n\n2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für\nnotwendig zu erklären.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie tritt dem Klagebegehren entgegen und verweist darauf, dass die Festsetzungen des\nBebauungsplanes gültiges Satzungsrecht darstellten. Die Beklagte habe\nkeine Verwerfungskompetenz. Die Ablehnung der Anträge sei deshalb wegen des\nWiderspruchs des Vorhabens zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes\ngerechtfertigt. Planungsrechtliche Grundlage sei nicht § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sondern § 30 Abs. 1 BauGB.\n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie verteidigt ihren Bebauungsplan und führt aus, dass die Angriffe der Klägerin\nnicht zu einem Genehmigungsanspruch führten. Insbesondere sei der Antrag nicht\nentscheidungsreif und die Klage auch nicht spruchreif, weil nach wie vor verbindliche\nAngaben der Klägerin zu Lage, Ausmaß und Ausgestaltung notwendiger\nAusgleichsflächen fehlten. Diese Angaben wären auch nötig bei nicht beplanter\nVorrangfläche. \n\n26\n\nDer Bebauungsplan leide weder an formalen noch an inhaltlichen Mängeln,\ninsbesondere sei das Instrument IFSP in Form der Ausweisung eines\nflächenbezogenen Schallleistungspegels ohne gleichzeitig Anzahl und Standort der\nmöglichen Anlagen abschließend festzulegen, zulässig und anerkannt. Die Angriffe\nder Klägerin gingen fehl. Aus der Randlage des empfindlichsten Immissionspunktes\nim Süden von O. die Festlegung eines willkürlichen Zwischenwertes zu\nfordern, verkenne die Planungshoheit der Gemeinde. Die Vorbelastung durch die\nFernbandanlage sei zu berücksichtigen, weil eine Gesamtbelastungsprognose\nvorgenommen werden müsse. Diese Anlage werde auch nachts betrieben. Wann sie\n- voraussichtlich im Laufe des Jahres 2009 - endgültig außer Dienst gestellt werde,\nstehe nicht mit Sicherheit fest. Nach diesem Zeitpunkt erfolge gegebenenfalls eine\nÄnderung des Bebauungsplanes im Hinblick auf den festgesetzten IFSP. Der Plan\nsei auch vollzugsfähig, insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass\nkeine Anlagen am Markt erhältlich seien, mit denen die Anforderungen erfüllt oder\nwirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnten. Die Gemeinde müsse ihre Planung\nnicht in erster Linie an der Optimierung der Wirtschaftlichkeit von dort zu\nerrichtenden Anlagen ausrichten. Der Belang der Anlagenhöhe sei gegen die\nWirtschaftlichkeit abgewogen worden; das reiche aus. Hinsichtlich der\nGestaltungsanforderungen sei jedenfalls durch die erste Änderung des\nBebauungsplanes eine Festsetzung getroffen worden, die keine Probleme mit sich\nbringe; insbesondere werde dadurch kein bestimmter Anlagentyp vorgegeben,\nvielmehr gehe es nur um eine Annäherung an die in optisch wahrnehmbarer\nUmgebung bereits errichteten Anlagen. Insofern würden von verschiedenen\nHerstellern Anlagen mit fast identischer Form - und Farbgebung umfänglich\nangeboten. Diese Festsetzungen seien von der getroffenen Höhenbegrenzung zu\ntrennen. Auch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen führten nicht zu einer\nVollzugsunfähigkeit des Planes. Es habe sich insbesondere nicht aufgedrängt, dass\nMaßnahmen am Eingriffsort selbst und in der Nähe nicht zu realisieren seien. Ein\nentsprechendes Votum habe es im Aufstellungsverfahren nicht gegeben,\ninsbesondere sei nicht erkennbar gewesen, dass sich etwa alle Anlieger weigern\nwürden, hierfür Flächen zur Verfügung zu stellen (sei es mit oder ohne Verkauf).\nEine angebliche Unmöglichkeit, Ausgleichsflächen zu bekommen, wäre von der\nKlägerin unter Darlegung der Gründe darzutun. Bislang sei keine Konkretisierung der\nAusgleichsmaßnahmen am Ort erfolgt. Ein Befreiungsantrag sei bislang ebenfalls\nnicht gestellt worden und bei der derzeitigen Sachlage könne auch keine positive\nBescheidung in Aussicht gestellt werden. Die Klägerin möge an die anderen\nEigentümer herantreten und mit diesen verhandeln.\n\n27\n\nZu diesem Gesichtspunkt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2008\nweitere Angaben gemacht.\n\n28\n\nAm 26. November 2008 hat die Berichterstatterin das Gebiet der überplanten\nVorrangzone einschließlich der vorgesehenen Standorte für die Windenergieanlagen\nin Augenschein genommen. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Normenkontrollverfahrens\nOVG NRW 7 D 151/04.NE und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten sowie der weiter beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen\nBezug genommen. \n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n32\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung von\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, wie sie für die vorgesehene\nErrichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen nach § 4 des Gesetzes\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,\nGeräusche, Erschütterungen und ähnlich Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz\n- BImSchG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl.\nI S, 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470),\ni.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige\nAnlagen - 4. BimSchV - ) in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung vom 20.\nJuni 2005 (BGBl. I S. 1687), zuletzt ebenfalls geändert durch Gesetz vom 23.\nOktober 2007 (a.a.O.), erforderlich sind.\n\n33\n\nInsoweit ist die Beklagte allerdings weiterhin die sachlich zuständige Behörde,\nwovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.\n\n34\n\nZwar sind seit dem 1. Januar 2008 nach § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 der\nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU - vom 11. Dezember 2007 (GV\nNRW S. 662) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zu der Verordnung die Kreise bzw. die\nkreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden u.a. für hier in Rede stehende\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zuständig; abweichende\nBestimmungen, nach denen die Beklagte als obere Umweltschutzbehörde zuständig\nsein könnte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ZustVU) sind diesbezüglich nicht\nvorhanden. Jedoch ist hier die Beklagte nach § 8 Satz 2, § 6 Abs. 3 ZustVU als die\nbislang zuständige Behörde weiter zuständig. Nach diesen Vorschriften bleibt die bei\nInkrafttreten einer Rechtsänderung zuständige Behörde bis zum Abschluss des\nVerfahrens durch bestandskräftige Entscheidung in den Genehmigungsverfahren\noder sonstigen Zulassungsverfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens\nder Verordnung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig\nvorlagen.\n\n35\n\nZur Anwendung dieser Bestimmung hat das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 28. August 2008 - 8 A\n2138/06 - ausgeführt: \n\n36\n\n\"Für die zuständigkeitsbestimmende Frage, ob die vom Antragsteller\neinzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen, sind neben den - einen\nAnhalt bietenden - Vorgaben des § 10 Abs. 1 BlmSchG einschließlich der\nergänzenden Regelungen der §§ 4 bis 4 e der 9. BlmSchV auch\nZielrichtung und Zweck der Übergangsregelungen der\nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz zu beachten. Diese dienen - wie\nsich auch aus einer Zusammenschau der Regelungen des § 6 ZustVU im\nÜbrigen ergibt - den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip und den\nGrundrechten der Betroffenen verankerten Grundsätzen der\nVerfahrenseffizienz, der Verfahrensökonomie und der Zügigkeit der Verwaltung. Diese\nGrundsätze, die in § 10 VwVfG NRW für den Bereich der\nVerwaltungstätigkeit einfachgesetzlichen Ausdruck gefunden haben, stellen\nauch Richtlinien für die Auslegung und Anwendung des\nVerwaltungsverfahrensrechts auf.\n\n37\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 10 VwVfG Rn. 5\nund 17; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Auflage 2008, § 10\nRn.25.\n\n38\n\nVor diesem Hintergrund ist eine Überfrachtung der Prüfung, ob die\neingereichten Unterlagen im Sinne der Übergangsvorschrift vollständig\nsind, mit materiell-rechtlichen Fragestellungen zu vermeiden. Es muss auf\nder einen Seite gewährleistet bleiben, dass ein auf der Grundlage der\nvorgelegten Unterlagen bereits erreichter materieller Wissensstand weiter\nvon der bisher zuständigen Behörde in das Verfahren eingebracht werden\nkann. Auf der anderen Seite kann ein Zulassungsverfahren ohne\nVerzögerung auch von der nunmehr zuständigen Behörde fortgeführt\nwerden, wenn eine sachliche Befassung im Zeitpunkt der\nZuständigkeitsänderung gerade wegen der unzureichenden Unterlagen\nnoch nicht möglich war.\n\n39\n\nHat die bisher zuständige Behörde - wie hier - allerdings über einen\nAntrag auf Zulassung oder Genehmigung eines Vorhabens entschieden,\nohne die Unvollständigkeit der Unterlagen zu rügen, widerspräche eine\nÄnderung der Zuständigkeit in jedem Fall der mit der Übergangsregelung\nunter Schutz gestellten Verfahrensökonomie, und zwar ungeachtet des\nUmstandes, ob die vorgelegten Unterlagen noch der Ergänzung\nbedürfen.\"\n\n40\n\nSo liegt der Fall auch hier: Die seit dem 1. Januar 2007 - nach Auflösung der\nStaatlichen Umweltämter und der Übertragung u.a. der hier in Rede stehenden\nAufgaben auf die Bezirksregierungen durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV\nNRW, S. 622) - zuständige Beklagte hat in der Sache über die nach erster\nVervollständigung im Oktober 2006 erneut eingereichten Genehmigungsanträge vom\n4. Mai 2006 und nach Hinweis auf die materiellen Bedenken gegen die\nGenehmigungsfähigkeit in Bezug auf das vorgelegte Schallgutachten auf der\nGrundlage der eingereichten Unterlagen und nach durchgeführter Beteiligung der\nTräger öffentlicher Belange entschieden. Damit hat sie sich sachlich mit der Sache\nbefasst und bleibt deshalb auch nach der während des laufenden Klageverfahrens\neingetretenen Zuständigkeitsänderung weiter zuständig.\n\n41\n\nIhr geltend gemachter Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. \n\n42\n\nDer Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2007 in der Gestalt ihres\nWiderspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten. \n\n43\n\nDie Klägerin hat zu dem für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage\nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung\nder begehrten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei\nWindenergieanlagen auf den in Rede stehenden Grundstücken im Gemeindegebiet\nder Beigeladenen. \n\n44\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG\nergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem\nVorhaben nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor.\nDas gilt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 000 der Beigeladenen, in\ndessen Plangebiet der Vorhabenstandort angesiedelt ist, gültig ist oder nicht. \n\n45\n\nDer begehrten Genehmigung stehen nämlich - sofern der in Rede stehende\nBebauungsplan rechtswirksam ist - schon Vorschriften des Bauplanungsrechts\nentgegen, welche zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG angesprochenen sonstigen\nöffentlich - rechtlichen Vorschriften zählen,\n\n46\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss\nvom\n2. Februar 2000 - 4 B 87/99-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, S. 579.\n\n47\n\nSollte der Bebauungsplan dagegen unwirksam sein, scheitert der\nGenehmigungsanspruch daran, dass die Klägerin die Betreiberpflichten des § 5\nBImSchG nicht erfüllt. \n\n48\n\nGeht man mit der Beigeladenen davon aus, dass ihr Bebauungsplan Nr. 000\nrechtmäßig und rechtswirksam ist, so beurteilt sich die bauplanungsrechtliche\nZulässigkeit des klägerischen Vorhabens als ein solches im beplanten Außenbereich\nnach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Nach § 30 BauGB ist ein\nVorhaben jedoch nur zulässig, wenn es den Festsetzungen eines Bebauungsplanes\nnicht widerspricht Hier wäre das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB\nbauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen dieses Planes widerspricht. \n\n49\n\nFür die Frage, ob das beantragte Vorhaben den Festsetzungen des\neinschlägigen Bebauungsplanes widerspricht, kann wiederum offen bleiben, ob ein\nsolcher Widerspruch schon angesichts der Höhe der Anlagen vorliegt. Dies wäre der\nFall, wenn sie sich als mindestens 100 Meter hoch erweisen würden, da der\nmaßgebliche Bebauungsplan eine Höhenbegrenzung auf 99,9 Meter enthält.\nAngesichts der Angaben zu den standardisierten Maßen von Windenergieanlagen\ndes Typs REpower MD 77 (vgl. Register 8 der Beiakte 11) ergibt sich nach dem\nüblichen Berechnungsschema (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) eine\nGesamthöhe von (61,5 m + 77 m x 1/2 =) 100 m, wie sie auch in der\nKlagebegründungsschrift für die hier beantragten Anlagen angegeben wird. Demgegenüber\nwird im Genehmigungsantrag unter Verweis auf eine Nabenhöhe von nur\n61,4 m (vgl. Register 9 der Beiakte 11) von einer Gesamthöhe von 99,9 m ausgegangen.\nOb eine solche Höhenangabe mit der von dem Mitgeschäftsführer der Klägerin\nin der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, der Mast solle 10 cm tiefer\nin die Erde gesetzt werden, akzeptiert werden kann, erscheint indes fraglich. Dies\nbedarf allerdings ebenso wenig der Klärung wie die Erläuterung der Vertreter der\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Gesamthöhe im Hinblick auf den\nNeigungswinkel, in dem die Rotorblätter an der Nabe angebracht seien, tatsächlich\nnur 99,9 m betrage. Die wirkliche Gesamthöhe kann offen bleiben, weil jedenfalls der\nim Bebauungsplan Nr. 95a der Beigeladenen festgesetzte IFSP-Nachtwert von 39\ndB(A) durch den Betrieb der zur Genehmigung gestellten beiden\nWindenergieanlagen nicht eingehalten wird. \n\n50\n\nZwar verhält sich das mit dem Antrag eingereichte Schallgutachten der Firma\nWindtest nicht zu dem festgesetzten IFSP, sondern bezieht sich ausdrücklich nur auf\neine Berechnung der von dem Betrieb der Anlagen ausgehenden Geräusche nach\nder TA Lärm. Diesem Gutachten lässt sich jedoch - in Übereinstimmung mit dem\nVortrag der Klägerin - entnehmen, dass der beantragte Nachtbetrieb bei einer\nLeistung von 1000 kW einen Schallleistungspegel von 98,3 dB(A) aufweist [S. 6, Ziff.\n3.1.2], während der IFSP von 39 dB(A) nur mit einem Schallleistungspegel von\nhöchstens 96 dB(A) eingehalten werden kann, wie sich aus dem der Festsetzung\ndieses (Nacht-)Wertes zugrunde liegenden TÜV- Bericht vom 3. Juni 2004 ergibt\n[S.12, Ziff. 5.3]. Weil der vorgesehene Nachtbetrieb den im Bebauungsplan hierfür\nfestgesetzten Wert gerade überschreitet, macht die Klägerin geltend, dieser sei\nrechtlich fehlerhaft zustande gekommen und es sei allein auf die Vorgaben der TA\nLärm in der von ihr vertretenen Auslegung abzustellen. Auch die weiteren\nBerechnungen in dem von ihr vorgelegten Schallgutachten und Argumente der\nKlägerin geben nichts dafür her, dass bei dem vorgesehenen Nachtbetrieb ihrer\nbeiden Anlagen mit 1000 kW trotz Überschreitung des IFSP das den Betriebsflächen\nzugewiesene Lärmkontingent gemäß der in den textlichen Festsetzungen des\nBebauungsplans festgeschriebenen Berechnungsmethode eingehalten werden\nkönnte. Dies ist vielmehr wegen des von der Förderbandanlage ausgehenden, als\nVorbelastung in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingerechneten Lärms\nausgeschlossen. \n\n51\n\nDa jedenfalls der beantragte (Nacht)Betrieb eindeutig zu den Festsetzungen des\neinschlägigen Bebauungsplanes im Widerspruch steht, kann eine\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung bei dessen Wirksamkeit in Ansehung von\n§ 30 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werden. Deshalb kann auch offen bleiben, ob das\nVorhaben evtl. in weiterer Hinsicht in unüberwindbarer Weise den Festsetzungen\ndieses Planes widerspricht. \n\n52\n\nDie Klage hat des weiteren auch dann keinen Erfolg, wenn der Auffassung der\nKlägerin zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 95a der Beigeladenen zu folgen\nsein sollte. \n\n53\n\nAllerdings stehen bauplanungsrechtliche Hindernisse der begehrten Genehmigung im\nFalle der - für die weitere Prüfung unterstellten - Unwirksamkeit dieses\nBebauungsplanes nicht entgegen. In diesem Fall richtet sich die bauplanungsrechtliche\nZulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr.\n5 BauGB sind im Außenbereich - wie hier - Windenergieanlagen als sog. privilegierte\nVorhaben grundsätzlich zulässig. Hier kommt hinzu, dass der geplante Standort in\neiner durch Flächennutzungsplan der Beigeladenen dafür vorgesehenen\nWindvorrangzone liegt, also auch insoweit öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3\nSatz 3 BauGB nicht entgegenstehen. \n\n54\n\nDie Beklagte kann jedoch ungeachtet der Frage nach einem Einvernehmen der\nBeigeladenen gemäß § 36 BauGB derzeit nicht zur Erteilung der begehrten\nGenehmigungen verpflichtet werden, weil durch den beabsichtigten Betrieb der\nAnlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen werden würden. Damit liegt ein\nVerstoß gegen immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1\nBImSchG und mithin ein Genehmigungshindernis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG\nvor. Denn die Genehmigung darf nach dieser Bestimmung - wie bereits ausgeführt -\nnur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG\nergebenden Pflichten erfüllt werden. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlage\nu.a. so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht\nhervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). \n\n55\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach der Definition in § 3\nAbs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,\nGefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit\noder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den hier genannten Immissionen zählen\ngemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auch die von den geplanten Anlagen auf die Bewohner\nder angrenzenden Wohnbebauung ausgehenden Geräusche. Unter welchen\nVoraussetzungen die von einer Windenergieanlage ausgehenden\nGeräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, bestimmt sich - unstreitig und\nzweifelsfrei - nach der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technischen\nAnleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998. Diesem\nRegelwerk kommt als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift grundsätzlich\neine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007, - 4 C 2.07 -,\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, S. 1564ff = Umwelt-\nund Planungsrecht (UPR) 2008, S. 61ff.\n\n57\n\nIn Anwendung der TA Lärm erweist sich der geplante Anlagenbetrieb derzeit als\nnachts zu laut. \n\n58\n\nNach Nr. 3.2.1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Geräusche im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Regelfall sichergestellt,\nwenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die einschlägigen\nImmissionsrichtwerte nicht überschreitet. Diese Voraussetzung ist bei dem geplanten\nBetrieb der Anlagen tagsüber gewährleistet, nicht jedoch während der Nacht. \n\n59\n\nInsoweit gelten hier für den empfindlichsten Immissionsort an der L.----straße am\nOrtsrand von O. (IP 00), der in einem durch Bebauungsplan festgesetzten\nreinen Wohngebiet gelegen ist (vgl. Anhang 1 Nr. 19 zum TÜV-Bericht vom 16. Juni\n2003), nach Ziffer 6.1. lit. e) der TA Lärm grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 50\ndB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Entgegen der Vorstellung der Klägerin ist der\nNachtwert hier auch nicht wegen der Ortsrandlage zu erhöhen, insbesondere nicht\nauf einen Wert von 40 dB(A), der erforderlich wäre, um bei dem beabsichtigten\nAnlagenbetrieb - derzeit - hinsichtlich der nächtlichen Geräuschimmissionen \"auf der\nsicheren Seite\" zu sein. \n\n60\n\nZwar \"können\" die für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach Ziffer\n6.7 der TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, wenn diese\nGebiete an Gebiete angrenzen, die gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer\nGeräuschentwicklung vergleichbar genutzt werden (\"Gemengelage\"). Diese\nRegelung steht in Einklang mit dem in der Rechtsprechung anerkannten\nGesichtspunkt, dass Bewohner eines Grundstücks am Rande eines reinen\nWohngebietes nicht in gleicher Weise darauf vertrauen können, dass in ihrer\nNachbarschaft keine immittierende Nutzung oder allenfalls reine Wohnnutzung\nentstehen kann, wie Bewohner innerhalb des reinen Wohngebietes, wohl aber\ndarauf, dass dort keine Nutzung entstehen wird, die mit einer Wohnnutzung nicht\nmehr verträglich ist. Daraus folgt jedoch entgegen der Argumentationslinie der\nKlägerin nicht, dass deshalb gleichsam automatisch am Rande eines reinen\nWohngebietes immer nur das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes von 40\ndB(A) nachts gemäß Ziffer 6.1 lit d) der TA Lärm gilt. \n\n61\n\nanders: VG des Saarlandes in Saarlouis, Urteil vom 27.\nAugust 2008, -5 K 5/08 -, juris. \n\n62\n\nVielmehr ergibt sich insoweit schon unmittelbar aus Ziffer 6.7 TA Lärm, dass die\nFestsetzung eines Wertes, der zwischen den für die aneinandergrenzenden\nGebietskategorien geltenden Werten liegt, nur vorzunehmen ist, soweit dies nach der\ngegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Im übrigen sind in Abs. 2\ndieser Bestimmung für die Zwischenwertbildung die konkrete Schutzwürdigkeit des\nbetroffenen Gebietes und weitere standortbezogene Kriterien wie die Vorprägung\ndes Gebietes, die Ortsüblichkeit der Geräusche und auch die Frage von Belang,\nwelche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Aus der\nGesamtschau dieser Regelungen folgt, dass es sich hier um eine derjenigen\nBestimmungen der TA Lärm handelt, die Raum lässt für eine einzelfallbezogene\nBeurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung, \n\n63\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007, a.a.O. \n\n64\n\nDabei dürfte die Bestimmung in Ziffer 6.7 der TA Lärm jedenfalls sinngemäß\nauch auf einen Fall - wie hier - anwendbar sein, in dem es um den Konflikt zwischen\nWohnbebauung und Immissionen von (privilegierten) Vorhaben im Außenbereich\ngeht, obwohl in der TA Lärm für den Außenbereich keine Immissionsrichtwerte\nfestgelegt sind, die als für die Zwischenwertbildung maßgebliche \"Eckwerte\"\nunmittelbar in Betracht kämen. Auch aus diesem Umstand lässt sich jedoch keine\nAutomatik dergestalt ableiten, dass bei solchen Konfliktlagen der Richtwert\nzumindest auf denjenigen für allgemeine Wohngebiete zu erhöhen sei. \n\n65\n\nFür den konkreten Fall bleibt es in Ansehung aller maßgeblichen Umstände der\ngegebenen Konfliktlage bei einem Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts für den\nin Rede stehenden Immissionspunkt L.----straße (IP 00). Eine Reduzierung des\nSchutzniveaus ist hier im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht\nerforderlich. Dafür ist im Rahmen der nach Ziffer 6.7 TA Lärm maßgeblichen Kriterien\nentscheidend, dass die Bewohner dieser Ortsrandlage in Angrenzung an den in\nerster Linie landwirtschaftlich genutzten Außenbereich nicht mit erhöhten nächtlichen\nLärmbelästigungen durch Windenergieanlagen rechnen müssen. Das ergibt sich aus\nder zeitlichen Abfolge der bereits vorhanden Wohnbebauung und der später\nhinzutretenden Errichtung von Windenergieanlagen im Zusammenhang mit dem\nKerngehalt der diesbezüglichen Planung der Beigeladenen, wonach für die gerade\nein Schutzniveau dortige Wohnbevölkerung von 35 dB(A) sichergestellt werden soll.\nDieser Aspekt der Planung als solcher ist unabhängig von der Frage, ob der\nangegriffene Bebauungsplan aus sonstigen Gründen unwirksam sein mag, nicht zu\nbeanstanden. Selbst wenn der Plan - etwa wegen der Höhenbegrenzung auf 99,9\nMeter - insgesamt nichtig sein sollte, wäre unabhängig von den Hei-\nlungsmöglichkeiten für die hier vorzunehmende Einzelfallbetrachtung unter dem Ge-\nsichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen der Ziffer 6.7 TA Lärm zu\nGunsten der Wohnbevölkerung an dem in Rede stehenden Immissionsort zu berück-\nsichtigen, dass eine entsprechende Abwägung in den Grundzügen der Planung ihren\nNiederschlag gefunden hat. Bei seiner eigenen Würdigung sieht das Gericht auch\nkeine Notwendigkeit, die betreffenden Anwohner der Ortsrandlage wegen der\nzwischen ihrer Wohnbebauung und den von der Klägerin geplanten Standorten der\nAnlagen innerhalb der Windvorrangzone verlaufenden Förderbandanlage schlechter\nzu stellen. Zwar handelt es sich dabei um eine Anlage, von der deutlich über dem\nRichtwert von 35 dB(A) liegende Immissionen in Höhe von 42 dB(A) an diesem IP 00\nauftreffen. Dies zwingt jedoch nicht zu der Wertung, damit sei eine solche\nVorprägung gegeben, die auch im Hinblick auf eine andere Art der lärmintensiven\nNutzung ein geringeres Schutzniveau gebiete. Denn die Zumutungen dieser\nerhöhten Lärmbelästigung durch die Nebenanlage zum Tagebau ist mit der\nLärmbelästigung durch Windenergieanlagen nicht gleichzusetzen. So ist zum einen\nschon für die Genehmigung einer dem Bergbau dienenden Einrichtung die TA Lärm\ngemäß ihrer Ziffer 1 lit. e) nicht (unmittelbar) anwendbar. Bei dieser Art von Anlage\nhandelt es sich um eine standortgebundene und zeitlich beschränkte Einrichtung, die\nsich insoweit von den der TA Lärm unterfallenden Anlagen unterscheidet. Wenn also\nder Wohnbevölkerung diesbezüglich aus übergeordneten Gründen ein erhöhter\nLärmpegel zugemutet wird und werden darf, folgt daraus nicht zugleich, dass dies\nauch für Windenergieanlagen gilt, auch wenn sie ebenfalls der Energieversorgung\ndienen. Das reguläre Schutzniveau muss hier auch nicht verschlechtert werden, um\ndem Gebot der Rücksichtnahme Genüge zu tun, weil die in Rede stehenden\nWindenergieanlagen nachts ohne weiteres und zumutbar schallreduziert betrieben\nwerden können. Wie sich aus den Antragsunterlagen in Verbindung mit dem dem\nBebauungsplan zu Grunde liegenden TÜV-Berechnungen ergibt, kann durch den -\nauch nur beantragten - Nachtbetrieb mit 1000 kW jedenfalls ab dem Zeitpunkt das\nangestrebte Schutzniveau der Wohnbevölkerung gewahrt bleiben, ab dem die\nBandanlage außer Betrieb genommen wird. Denn von dem Vorhaben der Klägerin\nwirken nach den Angaben in dem Schallgutachten der Firma Windtest - die insoweit\nweder von der Beklagten noch von der Beigeladenen in Zweifel gezogen worden\nsind und diesbezüglich auch nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden\nsind - bei einem solchermaßen reduzierten Nachtbetrieb der beiden Anlagen 30,9\ndB(A) auf die Bewohner der am IP 12 gelegenen Bebauung an Immissionen ein.\n\n66\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann mit Blick auf allein diese von ihren\ngeplanten Anlagen ausgehende Zusatzbelastung (vgl. die Begriffsbestimmung in Ziff.\n2.4 Abs. 2 TA Lärm) dennoch derzeit nicht festgestellt werden, dass von dem\nVorhabenbetrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen i.S.d. § 5 BImSchG\nhervorgerufen werden können. Denn insoweit ist gegen ihre Auslegung der\nmaßgeblichen Vorschriften auch der nachts von der Bandtrasse ausgehende Lärm\nzu berücksichtigen. \n\n67\n\nDabei ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht geklärt, dass die Fernbandanlage\nauch nachts betrieben wird. Zwar hat die Klägerin im Klageverfahren ursprünglich\nschriftsätzlich deren Nachtbetrieb bestritten. Sie hat diesen - nach den von ihr selbst\nim Verfahrensverlauf von dem (ehemaligen) Bergamt Düren eingeholten Auskünften\nzur erteilten Betriebsgenehmigung naheliegenden - Nachtbetrieb allerdings nicht\nmehr in Zweifel gezogen, nachdem die beiden Eigentümer der Grundstücke, auf\ndenen sie die beiden Windenergieanlage errichten will, im Ortstermin vor der\nBetrichterstatterin ausdrücklich erklärt haben, selbstverständlich sei die Bandanlage\ndurchgehend in Betrieb. Insbesondere hat die Klägerin den Nachtbetrieb in der\nmündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Erörterung der rechtlichen\nBedeutung des hiervon ausgehenden Lärms nicht mehr in Abrede gestellt. Der\nNachtbetrieb ist daher inzwischen unstreitig.\nDie Geräusche, die von dem Berieb dieser Bandanlage ausgehen, stehen derzeit\neinem Erfolg der Klage entgegen, wobei nur der nächtliche Lärm für die\nGenehmigungsfähigkeit der beantragten Anlagen von Bedeutung ist. \n\n68\n\nWie bereits ausgeführt ist grundsätzlich (im Regelfall) nach Ziffer 3.2.1 der TA\nLärm zu prüfen, ob der Wert der Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert\nüberschreitet. Das ist hier, wenn der Lärm von der Bandanlage einzubeziehen ist,\nunstreitig der Fall, weil allein von dieser Anlage 42 dB(A) auf den in Rede stehenden\nImmissionsort einwirken. \n\n69\n\nBei dieser erheblichen Lärmbelastung durch die Bandanlage sind die geplanten\nWindenergieanlagen auch nicht in Anwendung des Absatzes 2 der Ziffer 3.2.1 TA\nLärm genehmigungsfähig. Nach dieser Bestimmung darf die Genehmigung für die zu\nbeurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte\naufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage\nverursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant\nanzusehen ist. Das ist danach in der Regel der Fall, wenn die von der zu\nbeurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die maßgeblichen\nImmissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese sog.\nIrrelevanzklausel greift hier nicht ein, weil die Zusatzbelastung von 30,9 dB(A) nur\n4,1 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert bleibt. Die Genehmi-\ngungsfähigkeit hängt mithin maßgeblich davon ab, ob der Immissionsbeitrag der\nBandanlage im Sinne einer Vorbelastung mit Auswirkung auf die Gesamtbelastung\nzu berücksichtigen ist. Dies ist entgegen der klägerischen Betrachtungsweise der\nFall. \n\n70\n\nZwar beziehen sich sowohl der Begriff der Gesamtbelastung als auch derjenige\nder Vorbelastung, von denen in Ziffer 3.2.1. der TA Lärm die Rede ist, nach der\nDefinition in Ziffer 2.4 Abs. 3 bzw. 1 der TA Lärm (nur) auf Anlagen, für die eben\ndiese Technische Anleitung gilt. Insoweit fällt der Lärm, der von der Fernbandanlage\nals einer Tagebaueinrichtung ausgeht, nicht - unmittelbar - unter diese Definition,\nweil für diese Anlage selbst die TA Lärm gemäß Ziffer 1 lit. e) nicht gilt. Der Gehalt\ndieser letztgenannten Bestimmung beschränkt sich jedoch darauf, dass die\nstandardisierten Regelungen der TA Lärm ihrer Art nach für die in Ziffer 1. Abs. 3\naufgezählten Anwendungsfälle (wie z.B. Genehmigungsverfahren, Entscheidungen\nüber nachträgliche Anordnungen u.ä.) für solchen Anlagen als nicht passend\nerachtet werden. Das bedeutet indes nicht, dass die Wertungsmaßstäbe der TA\nLärm nicht ggfls. ergänzend bzw. als Orientierungsrichtschnur herangezogen werden\nkönnen. Es bedeutet außerdem - und das ist hier entscheidend - vor allem nicht,\ndass Geräusche, die von solchen ihrerseits nicht der TA Lärm unterfallenden\nAnlagen, wie der Förderbandanlage, ausgehen, bei der Prüfung der Einhaltung von\nBetreiberpflichten in einem nach der TA Lärm zu beurteilenden Genehmigungsverfahren\ngenerell außer Betracht zu bleiben hätten, wie die Klägerin\nmeint. Es gibt keine Rechtspflicht so zu tun, als befinde sich an Stelle der mit\nerheblichen Schallimmissionen betriebenen Förderbandanlage lediglich \"grüne\nWiese\". Vielmehr sind die von der Förderbandanlage ausgehenden Geräusche im\nRahmen der \"Sonderfallprüfung\" zu berücksichtigen, die nach Ziff. 3.2.2 der TA Lärm\nimmer dann anzustellen ist, wenn besondere Umstände - wie in diesem Fall -\nvorliegen, denen bei der Regelfallprüfung nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm nicht Rechnung\ngetragen wird. \n\n71\n\nVgl. Hansmann in Landmann /Rohmer, Umweltrecht, Stand\n1. April 2008, TA Lärm Nr. 2, Rd. 28 m.w.N. und Rd. Nr. 35; TA\nLärm Nr. 3, Rd. 45.\n\n72\n\nDabei sind die in Ziffer 3.2.2 aufgeführten Beispielsfälle nicht abschließend\ngemeint, wie sich schon aus dem einleitenden \"insbesondere\" ergibt. Diese\nEinzelfallbetrachtung führt vorliegend dazu, dass die Immissionen vom Betrieb der\nBandanlage, die sich ihrer Art nach nicht von den Geräuschen anderer gewerblicher\nBandanlagen unterscheiden, die nicht Bergbauzwecken dienen, wie eine\nVorbelastung gemäß Ziffer 2.4 der TA Lärm zu der von den zur Genehmigung\nstehenden Anlagen der Klägerin ausgehenden Zusatzbelastung zu einer\nGesamtbelastung zusammenzurechnen und dieser tatsächlich bei Verwirklichung\ndes klägerischen Vorhabens insgesamt entstehende Lärm dem maßgeblichen\nImmissionsrichtwert gegenüberzustellen ist. Dann aber kann - wie bereits ausgeführt\n- der Nachtwert von 35 dB(A) nicht eingehalten und der Immissionsbeitrag der\nklägerischen Windenergieanlage auch nicht als irrelevant erachtet werden. \n\n73\n\nDeshalb kann die Klägerin derzeit die Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG\nnicht erfüllen und kann die begehrte Genehmigung auch dann nicht erteilt werden,\nwenn der Bebauungsplan der Beigeladenen insgesamt unwirksam sein sollte.\nInsoweit käme auch keine Genehmigung unter Auflagen in Ansehung der Rechtsgedanken aus\nZiffer 3.2.2 i.V.m. Ziffer 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm in Betracht, weil dies\nvoraussetzt, dass die Reduzierung der Vorbelastung durch Auflagen gegenüber dem\njetzt die Genehmigung begehrenden Antragsteller sichergestellt werden kann. Das\nist hier nicht der Fall, da die Klägerin keinen Einfluss auf die Lärmbelastung durch die\nBandanlage hat. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3\nVwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt\nund sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n75\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin musste angesichts der für\ndie Klägerin negativen Kostengrundentscheidung nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2\nVwGO für notwendig erklärt werden. \n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n77\n\nAnlass, die Berufung in Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO\nzuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-11/13-k-2890-07","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-11/13-k-2890-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249250","retrieved":"2026-07-09 02:11:15.217574+00:00"}}