{"status":"available","doknr":"OLD249468","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1203.8K5791.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"8 K 5791/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 \nWehrpflichtgesetz (WPflG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 10. Januar 1989 geborene Kläger wurde bei seiner Musterung am 14. \nSeptember 2007 als uneingeschränkt tauglich eingestuft. Mit Bescheid vom 13. Juni \n2008 wurde er für den 1. Oktober 2008 zum Grundwehrdienst einberufen. Gegen \ndiesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Juni 2008 Widerspruch, den die Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2008 zurückwies.\n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dem Eilantrag hat das Gericht durch Beschluss vom 19. \nSeptember 2008 im Verfahren 8 L 1330/08 stattgegeben und die Vollziehung des \nEinberufungsbescheides ausgesetzt. \n\n5\n\nDer Kläger hält den Einberufungsbescheid unter Berufung auf die Rechtsprechung der Kammer für rechtswidrig, weil die Einberufungspraxis der Beklagten gegen das Grundgesetz verstoße. \nUnabhängig davon ist er der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zurückstellung zu. \nEr habe sich bei der Lufthansa AG zur Ausbildung als Pilot beworben. Falls er die \nAufnahmetests bestehe, sei mit einem Beginn der Ausbildung Anfang April 2009 zu \nrechnen. \n\n6\n\nDie Kammer hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2008 \nden im Tenor genannten Beschluss gefasst. Die Kammer möchte der Klage stattgeben und den angefochtenen Einberufungsbescheid aufheben, da er auf einer mit höherrangigem Recht, nämlich dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. \n1 Grundgesetz, nicht zu vereinbarenden Rechtsgrundlage beruht.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\n1. Die Kammer ist zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) befugt. \nRechtsgrundlage für die Einberufung des Klägers ist § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § \n21 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September \n2008 (BGBl I S. 1886). Die Eingriffsermächtigung für die angefochtene Verwaltungsentscheidung beruht mithin auf nachkonstitutionellem Gesetz.\n\n9\n\nDie Tatsache, dass sich das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit mit \nder Frage der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht befasst hat, steht \nder Vorlage nicht entgegen. Hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die \nVereinbar-keit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren \nEntschei-dung bejaht, so ist eine erneute Vorlage zulässig, wenn tatsächliche oder \nrechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren \nEntscheidung be-rühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. \nStreitentscheidend ist vorliegend das Wehrpflichtgesetz in der Fassung 16. \nSeptember 2008 (BGBl I S. 1886) mit den Änderungen durch Art. 2 des Zweiten \nGesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites \nZivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. \n2358) und durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften \n(Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl I \nS. 1629). Durch diese Gesetze wurden die Verfügbarkeitskriterien und \nWehrdienstausnahmen neu geregelt mit der Folge, dass gegenüber der früheren \nRechtslage ein erheblicher Teil der jungen Männer von der \nWehrdienstleistungspflicht ausgenommen wird.\n\n10\n\nFür die Kammer steht die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht \nnach dem bis zum 30. September 2004 geltenden WPflG nicht in Frage. Die Sach- \nund Rechtslage hat sich in den letzten Jahren aber entscheidend verändert: Im Zuge \neiner Neuorientierung der Streitkräfte hin zur Krisenprävention und \nKrisenbewältigung und der hiermit einhergehenden veränderten Aufgabenstellungen \nhat das Bundesministerium der Verteidigung in den letzten Jahren die Zahl der \nWehrdienstplätze kontinuierlich reduziert. Die Beklagte hat erklärt, ihre \nEinberufungspraxis in Zukunft nicht mehr von der Geburtenstärke eines Jahrgangs \nabhängig zu machen, sondern allein von der Bedarfslage der Bundeswehr. Dem \nentsprechend hat der Gesetzgeber, der die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte im \nHaushaltsplan auszuweisen (Art. 87 a Abs. 1 Satz 2, Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG) hat, \ndie Zahl der Stellen für Wehrpflichtige reduziert (vgl. z.B. Haushaltsplan 2004, \nEinzelplan 14, S. 22 f.).\n\n11\n\nDie Veranlagungsstärke (VAS) für die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze \nfür Grundwehrdienstleistende (GWDL) bzw. solcher GWDL, die im Anschluss an den \nGrundwehrdienst eine freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) von mindestens \neinem und höchstens dreizehn Monaten leisten, hat sich in den Jahren 2000 - 2007 \nwie folgt entwickelt, vgl. Mitteilung der Bundesregierung in der BT-Drs. 16/8637, S. \n25: \n\n12\n\n2000 128.400\n2001 116.700\n2002 107.000\n2003 94.500\n2004 73.500\n2005 62.500\n2006 60.000\n2007 60.000\n\n13\n\nLaut Mitteilung der Bundesregierung in der BT-Drs. 16/8637, S. 2, ist auch für die \nJahre 2008 und 2009 beabsichtigt, eine Jahresdurchschnittsstärke von 60.000 \nGWDL und FWDL beizubehalten. Nach dem Personalstrukturmodell 2010 ist in der \nZielstruktur ein Umfang von 30.000 GWDL und 25.000 FWDL vorgesehen, was zu \neiner Einberufungszahl von durchschnittlich ca. 57.500 Wehrpflichtigen führen wird, \nvgl. BT-Drs. 16/8637, S. 31. \n\n14\n\nDie Zahl der Wehrpflichtigen, die in den Jahren 2000 bis 2007 ihren Dienst \nantraten, entwickelte sich wie folgt, vgl. BT-Drs. 16/8637S. 23 f., BT-Drs. 16/5578 S. \n18 f., BT-Drs. 16/760 S. 6, BT-Drs. 14/5857 S.16: \n\n15\n\n Grundwehrdienst Nach Ablauf eines Monats \nangetreten noch im Dienst\n\n16\n\n1998 160.425 157.534\n1999 154.842 152.117\n2000 144.647 140.687\n2001 129.441 125.715\n2002 123.812 119.796\n2003 102.600 98.087\n2004 79.850 76.607\n2005 68.428 65.024\n2006 71.321 63.197\n2007 67.834 62.770\n\n17\n\nDer niedrigere Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen führte zunächst dazu, \ndass die Beklagte Einberufungsrichtlinien erließ, die ab 1. Juli 2003 in Kraft waren \nund den Verzicht auf Einberufung von Wehrpflichtigen vorsahen, die älter als 23 Jahre waren, von Wehrpflichtigen mit abgeschlossenem Ausbildungsvertrag sowie die \nNichtheranziehung von verheirateten Wehrpflichtigen und denjenigen, die in der \nMusterung den Verwendungsgrad T 3 (verwendungsfähig mit Einschränkung in der \nGrundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten) gem. § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG \nerhielten.\n\n18\n\nNach der Auffassung der Kammer war diese Verwaltungspraxis der Beklagten \nmit dem seinerzeit gültigen WPflG und dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht \nver-einbar. Die Kammer hat aus diesem Grund in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Wehrpflichtige gegen ihre Einberufung zum Grundwehrdienst angestrengt hatten, durch Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 8 L 3008/03 - und vom \n8. Januar 2004 - 8 L 4/04 - die Vollziehung von Einberufungsbescheiden ausgesetzt. \nIhre Auffassung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 - näher begründet und den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben. Gegen \ndieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndas Urteil der Kammer durch Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - \naufgehoben.\n\n19\n\nZwischenzeitlich hatte der Gesetzgeber die zunächst durch \nEinberufungsrichtlinien eingeführten neuen Verfügbarkeitskriterien und \nWehrdienstausnahmen durch Art. 2 des 2. ZDGÄndG vom 27. September 2004 in \ndas WPflG aufgenommen; das WehrRÄndG vom 31. Juli 2008 hat weitere \nWehrdienstausnahmen normiert. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen und der im \nHaushaltsplan ausgewiesenen Zahl der Stellen für Wehrpflichtige wird nunmehr nicht \neinmal mehr jeder 5. junge Mann eines Geburtsjahrganges für den Wehrdienst \nbenötigt und herangezogen. Damit sind tatsächliche oder rechtliche Veränderungen \neingetreten, die die Grundlage der früheren Ent-scheidungen des BVerfG zur \nVerfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht be-rühren und deren \nÜberprüfung nahe legen.\n\n20\n\nDie Vorlagefrage ist für die Entscheidung des Gerichts auch erheblich. Nach § 1 Abs. \n1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG ist der Kläger als Wehrpflichtiger einzuberufen. Wehrdienstausnahmen und Zurückstellungsgründe liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Gesundheitliche Bedenken macht der Kläger nicht geltend. Gründe für eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 WPflG werden vom Kläger \nnicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Auch eine Zurückstellung nach § 12 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht, \nweil die Eignungstests der Lufthansa keine Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift \nsind; die Kammer folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008. Die Möglichkeit, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung dem Begehren des Klägers stattzugeben, besteht damit nicht.\n\n21\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der Gesetzgeber sich mit dem Erlass des Wehrpflichtgesetzes verfassungsgemäß für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht \nentschieden hat. Die von ihr zur Überprüfung gestellten Vorschriften des § 1 Abs. 1, \n§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG sind mithin nicht für sich gesehen verfassungswidrig. Ihre Verfassungswidrigkeit ergibt sich vielmehr in Zusammenschau mit \nden im Wehrpflichtgesetz neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und \nWehrdienstausnahmen: Die auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 \nWPflG gestützte Einberufungsentscheidung verletzt den Kläger in seinem \nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch die im Wehrpflichtgesetz neu geregelten \nVerfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen ein so großer Teil von jungen \nMännern von der Dienstleistungspflicht ausgenommen wird, dass der Grundsatz der \nWehrgerechtigkeit verletzt ist. Gleichwohl ist die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG \nzulässig. Denn eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem \nZusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der \netwa bestehende ver-fassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der \neinen oder der ande-ren Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand \njeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden, vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 - u. a., BVerfGE 102, 127 (140 f.).\n\n22\n\n2. Nach Auffassung der Kammer verstößt § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 \nSatz 1 WPflG in der Fassung vom 16. September 2008 gegen den Grundsatz der \nWehrgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n23\n\nDas Grundgesetz geht in seinen Art. 73 Nr. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 davon aus, dass \neine funktionsfähige militärische Landesverteidigung aufgebaut und unterhalten wird. \nUm dies zu gewährleisten, sieht es in Art. 12a Abs. 1 GG die Möglichkeit vor, die allgemeine Wehrpflicht einzuführen. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Erlass des \nWehrpflichtgesetzes für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht entschieden. Die \nallgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens und \nsteht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift erfordert in Verbindung mit Art. 12 a GG staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE \n38, 154 (167 f.), vom 13. April 1978 - 2 BvF 5/77-, BVerfGE 48, 127 (159 ff.), und \nvom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (22 ff.).\n\n24\n\nDie Grenzen, die der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit dem Gesetzgeber zieht, \nhat das BVerfG in seinen Entscheidungen nicht konkret umschrieben. Das BVerfG \nhat in seiner Entscheidung vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 \n(168), ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber eine sehr weitgehende \nGestaltungsfreiheit gebe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege \nnur dann vor, wenn der Gesetzgeber es versäume, tatsächliche Gleichheiten oder \nUngleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig seien, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertige, habe regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Hiernach sei jedenfalls aus einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die sich auf einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis beziehe, keine Gefahr für die Wehrgerechtigkeit zu befürchten.\nIn seiner Entscheidung vom 13. April 1978 - 2 BvF 5/77-, BVerfGE 48, 127 (162), hat \ndas BVerfG ausgeführt, dass der Gleichheitssatz nicht schon dadurch verletzt werde, \ndass nicht alle Wehrpflichtigen eines Geburtsjahrgangs zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen würden, wenn mehr wehrdienstfähige (§ 8a WPflG) und \nauch verfügbare Wehrpflichtige vorhanden seien als nach den Personalanforderungen der Truppe benötigt würden; im Interesse der bestmöglichen Deckung des Personalbedarfs sei es zum Beispiel zulässig, bei der Entscheidung über die Einberufung bestimmte, auf die Erfordernisse der Truppe bezogene Auswahlkriterien, etwa \ndas Ergebnis einer besonderen Eignungsprüfung (§ 20a WPflG) oder den bei der \nMusterung festgestellten Tauglichkeitsgrad und im Zusammenhang damit auch die \nJahrgangszugehörigkeit, zugrunde zu legen. Allerdings dürfe nicht außer Betracht \nbleiben, dass die Heranziehung zum 15 Monate dauernden Grundwehrdienst und die \nweiteren wehrrechtlichen Verpflichtungen erheblich in die persönliche Lebensführung, insbesondere in die berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen eingriffen. Zur \nWahrung der staatsbürgerlichen Gleichheit und Wehrgerechtigkeit sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Einberufungen nicht willkürlich vorgenommen würden. Wehrdienstausnahmen und Zurückstellungen müssten sachgerecht sein. Die \nEinberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) hätten sich strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes zu halten. Es sei nicht zulässig, \neinzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen \nPersonalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen.\n\n25\n\nIn seiner Entscheidung vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (24) hat \ndas Gericht ausgeführt, dass aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen \nPflich-tengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit sich die Verpflichtung des Gesetzge-bers ergebe, Vorsorge zu treffen, dass nur derjenige von der Erfüllung der \nWehr-pflicht als einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht hohen Ranges freigestellt \nwerde, der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine Gewissensentscheidung gegen den \nKriegs-dienst mit der Waffe getroffen habe.\n\n26\n\nDas BVerwG hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - ausgeführt, \ndass dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit keine strikten quantitativen Vorgaben zu \nentnehmen seien. Wehrgerechtigkeit sei nur gewährleistet, wenn die Zahl derjenigen, \ndie tatsächlich Wehrdienst leisteten, der Zahl derjenigen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stünden, \nzumindest nahe komme. Eine Verletzung der Wehrgerechtigkeit liege vor, wenn die \nZahl der Angehörigen eines Altersjahrgangs, die tatsächlich Wehrdienst leisteten, \ndeutlich hinter der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen dieses Jahrgangs zurückbleibe. Dazu könne es dann kommen, wenn der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen erheblich und andauernd abnehme, so dass die Wehrersatzbehörden nur \neine von Jahr zu Jahr geringere Zahl von Stellen mit Wehrpflichtigen besetzen könnten. Habe sich aus diesem Grunde zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke aufgetan, die sich mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit offensichtlich nicht mehr \nvereinbaren lasse, sei der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet. Dieser müsse, \nwenn er nicht in Anbetracht des verringerten Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen und der Anforderungen der Wehrgerechtigkeit überhaupt auf die Wehrpflicht \nverzichten wolle, die entstandene Lücke durch eine sachgerechte Neuregelung der \nVerfügbarkeitskriterien, insbesondere durch die Erweiterung der Wehrdienstausnahmen, schließen und damit für die Wiederherstellung verfassungsgemäßer Zustände \nsorgen.\n\n27\n\nAusgehend von diesem Prüfungsansatz hat das BVerwG die hier \nstreitbefangenen Vorschriften des WPflG als verfassungsgemäß beurteilt: Die \ngesetzlichen Neurege-lungen seien durchweg sachgerecht und unter dem \nGesichtspunkt der Wehrgerech-tigkeit nicht bedenklich. Der Bundesgesetzgeber \nhabe die Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen und den Personalbedarf der \nBundeswehr zur Deckung gebracht. \n\n28\n\nNach Auffassung der Kammer wird dieser Ansatz des BVerwG dem Gebot der \nWehrgerechtigkeit nicht gerecht. Wenn sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine \nLücke auftut, die dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit widerspricht, dann kann es \nnicht unbegrenzt in der Macht des Gesetzgebers stehen, diese Lücke durch eine \nsachgerechte Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien und Erweiterung der Wehrdienstausnahmen zu schließen. Aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen \nPflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 69, 1 (24)) ist es dem \nGesetzgeber verwehrt, die Wehrpflicht allein an dem Kriterium der Bedarfslage auszurichten. Eine staatsbürgerliche Pflichtengleichheit ist nur gewährleistet, wenn sichergestellt ist, dass Wehrpflichtige umfassend und gleichmäßig herangezogen werden. Wenn aber nur noch eine Minderheit Dienst leistet und der Rest gesetzlich von \nder Dienstleistung befreit ist, so kann von einer gleichen Last für alle pflichtigen Bürger nicht mehr gesprochen werden.\n \nDass der Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit immer auch ein quantitatives Element \nenthält, wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten. Scholz, in \nMaunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG, Art. 12a Rz. 25, sieht eine Situation als \nverfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich an, in der - rein faktisch - nur rund \nein Drittel der Wehrpflichtigen tatsächlich erfasst wird. Kokott, in Sachs, Kommentar \nzum GG, 4. Aufl. 2007, Art. 12 a Rz. 23, sieht einen Auswahlwehrdienst, der nur ca. \n20 % der Wehrpflichtigen trifft, als problematisch an. Auch Ipsen, Auswahlwehrdienst \nund Grundgesetz, ZRP 2001, 469, bestreitet die Befugnis des Gesetzgebers, durch \neine Änderung des WPflG einen Auswahlwehrdienst einzuführen, der ausschließlich \nam Personalbedarf der Streitkräfte ausgerichtet ist. Nach Voland, Wehrpflicht nur für \nAuserwählte?, DöV 2004, 453 (457), handelt es sich nicht mehr um staatsbürgerliche \nPflichtengleichheit, wenn lediglich jeder zweite Wehrpflichtige überhaupt einen Dienst \nleistet und dabei auch nur ca. die Hälfte der wehrdienstfähigen und -bereiten Wehrpflichtigen tatsächlich in den Streitkräften dienen.\n\n29\n\nDer Ansatz des BVerwG, der Gesetzgeber könne den Anforderungen der \nWehrge-rechtigkeit gerecht werden, indem er bei einem verringerten Bedarf der \nBundeswehr an Wehrpflichtigen die entstandene Lücke durch eine sachgerechte \nNeuregelung der Verfügbarkeitskriterien, insbesondere durch die Erweiterung der \nWehrdienstausnah-men, schließt, ist auch abzulehnen, weil sich sachliche Kriterien \nfür die Veränderung der Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen faktisch \nbeliebig begründen lassen, ihre Berechtigung aber selten konsensfähig ist. So \nbestreitet Scholz, Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG, Art. 12a Rz. 25, den \nsachlichen Grund für die nunmehr vom Gesetzgeber begründete \nWehrdienstausnahme für Verheiratete. Für die erkennende Kammer nicht \nnachvollziehbar ist die Aussage in den Gesetzesmate-rialien zur Änderung des \nWPflG, die gestiegenen Anforderungen an den zu errei-chenden Ausbildungsstand \nließen nur noch den Einsatz T1 - und T2 -gemusterter Wehrpflichtiger zu (BT-\nDrucksache 15/3279, S. 10). Immerhin haben T3 -gemusterte Wehrpflichtige seit \nEinführung der Wehrpflicht ihren Dienst in der Bundeswehr (und dem Zivildienst) \ngeleistet. Dass deren Dienstposten allesamt weggefallen wären, ist nicht gegeben. \nWehrpflichtige werden weiterhin etwa als „Büro- und Stabsdienstsol-dat\", als „Koch in \nTruppenküchen\", als „Kraftfahrer (insbesondere von handelsübli-chen Fahrzeugen)\" \nund im „protokollarischen Dienst im Wachbataillon\" eingesetzt (vgl. BT-Drs. 16/760 \nS. 10 f.).\n\n30\n\nDem einzelnen Wehrpflichtigen wird es im Ergebnis gleichgültig sein, ob die \nanderen, nicht eingezogenen wehrdienstfähigen Männer aufgrund einer \nErmessenentschei-dung der Verwaltung oder aufgrund von gesetzlich normierten \nWehrdienstausnah-men keinen Dienst zu leisten brauchen. Je mehr junge Männer \nvon der Dienstleis-tungspflicht ausgenommen werden, desto mehr wird er die eigene \nEinberufung als ungerecht empfinden. Von der Gleichheit der Belastung aller \nWehrpflichtigen hängt nicht zuletzt auch ab, ob die individuelle Wehrbereitschaft im \nSinne der Einsicht, per-sönliche Opfer für das Gemeinwesen erbringen zu müssen, \nerhalten werden kann (vgl. BVerfGE 48, 127 (162)).\n\n31\n\nDas BVerwG kann sich mit seiner Rechtsauffassung auch nicht auf das BVerfG, \nBe-schluss vom 05.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (167), berufen. Das \nGericht hat in dieser Entscheidung eine hinreichend bestimmte, normative \nAusgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht gefordert. Hieraus kann aber \nnicht gefolgert werden, dass dem Gesetzgeber die sachgerechte Neuregelung der \nVerfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen unbeschränkt möglich ist. Denn \ndie Entscheidung des BVerfG betraf eine Ausnahmebestimmung des WPflG, die sich \nnur auf einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis erstreckte; eine \nGefahr für die Wehrgerechtigkeit und Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik \nwar aufgrund der eng begrenzten Regelung nicht zu befürchten.\n\n32\n\nDer Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verlangt mithin, dass Wehrpflichtige umfassend und gleichmäßig herangezogen werden. Eine solche umfassende und gleichmäßige Heranziehung erfolgt nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 \nWPflG in der Fassung vom 16. September 2008 aufgrund der normierten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen nicht mehr. Hieran fehlt es, wenn der Gesetzgeber nur noch eine Notwendigkeit sieht, nicht einmal jeden fünften jungen Mann \neines Jahrgangs für Zwecke des Wehrdienstes einzuberufen. Von etwa p.a. 360.000 \nbis 450.000 jungen Männern der Geburtsjahrgänge 1984 bis 1997, die in den nächsten Jahren ins wehrdienstfähige Alter kommen bzw. schon sind, benötigt die Bundeswehr in den kommenden Jahren p.a. weniger als 70.000, ab 2010 voraussichtlich \nsogar nur 57.500 für den Wehrdienst.\n\n33\n\nDiese Entwicklung zeigt sich auch bei den Zahlen der Einberufungen der \nGeburts-jahrgängen. Hiernach haben den Wehrdienst geleistet, vgl. BT-Drs. \n16/8637, S. 10:\n\n34\n\nGeburtsjahrgang 1981 114.866\nGeburtsjahrgang 1982 97.928\nGeburtsjahrgang 1983 81.821\nGeburtsjahrgang 1984 72.977\nGeburtsjahrgang 1985 63.396\n\n35\n\nIm Geburtsjahrgang 1984 zählte die männliche deutsche Bevölkerung 429.341, \nda-von haben 72.977 Wehrdienst geleistet, also etwa 17 %. Diese Zahl wird sich für \nden Geburtsjahrgang 1984 auch nicht mehr nennenswert erhöhen, da dieser \nJahrgang die Regelaltersgrenze für die Einberufung von 23 Jahren bereits \nüberschritten hat.\n\n36\n\nEine Verletzung der Wehrgerechtigkeit durch die Neufassung der \nVerfügbarkeitskri-terien und Ausweitung der Wehrdienstausnahmen durch das 2. \nZDGÄndG vom 27. September 2004 dokumentiert auch der Vergleich der zur \nVerfügung stehenden Wehrpflichtigen nach dem altem und nach dem neuen \nRecht.\n\n37\n\nNach der früheren Rechtslage standen durchschnittlich etwa 40 % der jungen \nMän-ner eines Geburtsjahrganges für den Wehrdienst tatsächlich zur Verfügung; die \nübri-gen waren nicht verfügbar, weil sie wehrdienstuntauglich waren, eine \nWehrdienstausnahme vorlag, sie dem externen Bedarf (Polizei, Katastrophenschutz \nu.ä.) zugerechnet werden mussten, als Soldat auf Zeit dienten oder aufgrund einer \naner-kannten Kriegsdienstverweigerung nicht herangezogen werden durften. Zum \nStand 31. Dezember 2000 stellten sich die bereits vollständig ausgeschöpften \nGeburtsjahrgänge wie folgt dar (vgl. die Nachweise im Beschluss der Kammer vom \n15.04.2005 - 8 K 8564 -):\n\n38\n\nJahrgang erfasste Wehrpflichtige für Wehrdienst verfügbar in %\n1970 508.907 217.192 43\n1971 490.710 206.156 42\n1972 433.184 171.537 40\n1973 391.211 154.540 39\n1974 382.772 149.568 39\n1975 377.213 151.887 40\n\n39\n\nMithin standen nach der bis zum 30. September 2004 geltenden Rechtslage im \nSchnitt ca. 40 % der jungen Männer eines Jahrganges für den Wehrdienst tatsächlich zur Verfügung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser ungefähren Größe bei einer Beibehaltung der bisherigen Rechtslage etwas geändert \nhätte.\n\n40\n\nWird von einer Verfügbarkeit der jungen Männer von 40 % eines \nGeburtsjahrgangs für den Wehrdienst ausgegangen, so ergäbe dies für die nunmehr \nzum Wehrdienst anstehenden Jahrgänge folgende Zahlen, vgl. BT-Drs. 16/8637, \nS.4:\n\n41\n\nJahrgang männliche Deutsche für Wehrdienst verfügbar (40 %)\n\n42\n\n1984 429.341 171.736\n1985 429.968 171.987\n1986 444.576 177.830\n1987 451.266 180.506\n1988 458.896 183.558\n1989 443.850 177.540\n1990 450.675 180.270\n1991 405.681 162.272\n1992 387.595 155.038\n1993 378.666 151.466\n1994 363.449 145.380\n1995 359.113 143.645\n1996 370.609 148.244\n1997 376.518 150.607\n\n43\n\nNach der bisherigen Rechtslage stünden in den kommenden Jahren tatsächlich zwischen 140.000 und 180.000 junge Männer pro Jahrgang für den Wehrdienst zur Verfügung. Eine Einberufung nach der neuen Rechtslage durch das WPflG in der Fassung der Änderungen durch Art. 2 des ZDGÄndG vom 27. September 2004 und \ndurch das WehrRÄndG vom 31. Juli 2008 von weniger als 70.000 Wehrpflichtigen, \nspätestens ab 2010 sogar von nur noch 57.500 Wehrpflichten im Jahr, bedeutet, \ndass nicht einmal mehr jeder zweite der jungen Männer eines Geburtsjahrganges, \nder nach der früheren Rechtslage Wehrdienst hätte leisten können, zum Wehrdienst \nherangezogen werden wird.\n\n44\n\nMithin wird nach dem WPflG in der Fassung vom 16. September 2008 nicht \neinmal jeder zweite Wehrpflichtige, der Wehrdienst leisten könnte, zum Wehrdienst \nherangezogen. Dies ist nach Auffassung der Kammer mit dem Gebot der \nstaatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit nicht \nvereinbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-03/8-k-5791-08","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-03/8-k-5791-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249468","retrieved":"2026-07-09 02:11:32.682225+00:00"}}