{"status":"available","doknr":"OLD249512","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1202.14K5008.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"14 K 5008/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 \ndes Bescheides vom 13.11.2007 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu \n1/3.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer von Waldgebieten im Raum Hückeswagen-\nRöttgen.\n\n3\n\nAnlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Forstbetriebsbeamter des \nBeklagten am 23.10.2007 fest, dass der Kläger von ihm zuvor installierte \nTrassierbänder und Transparente sowie Reisighaufen, die den Zutritt zu einzelnen \nWaldwegen verhindern sollten, entfernt bzw. die Verbotshinweise auf den \nTransparenten durchgestrichen hatte. Stattdessen hatte der Kläger zu Beginn zweier \nsüdlich von Hückeswagen-Röttgen gelegener Waldwege insgesamt drei Schranken \nangebracht, die sich über die gesamte Breite des Weges erstreckten. Der Kläger \nhatte an den Schranken zudem Kennzeichen angebracht, die das Reiten und das \nFahrradfahren verboten.\n\n4\n\nNach mit Schreiben vom 26.10.2007 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte \nden Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.11.2007 auf, die Schranken bis \nzum 30.11.2007 so umzubauen, dass Fußgänger, Kinderwagen und Fahrradfahrer \ndie Schranken durch ausreichend breite Durchlässe passieren können (Ziff.1). Unter \nZiff. 2 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Schilder zu entfernen, die den Eindruck \nerweckten, dass das Fahrradfahren verboten sei. Unter Ziff. 3 verpflichtete der \nBeklagte den Kläger, in Zukunft alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, \ndie erholungssuchende Bevölkerung vom Zutritt zum Wald abzuhalten. Unter Ziff. 4 \ndrohte der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziffn. 1 und 2 \nangeordneten Maßnahmen die Durchführung der Ersatzvornahme an. Unter Ziff. 5 \ndrohte er für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziff. 3 ein Zwangsgeld in \nHöhe von 1.000,00 EUR an. Unter Ziff. 7 setzte der Beklagte für die Erstellung des \nBescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR fest. Zur Begründung \nverwies der Beklagte darauf, dass in den Schranken und den Verbotsschildern eine \nungenehmigte Waldsperrung zu erblicken sei. Ein Grund für die Erteilung einer \nGenehmigung zur Waldsperrung sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich nicht mit \nErfolg auf eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht berufen. Gefahren, die sich \naus nicht mehr standfesten Bäumen ergäben, begründeten keine \nVerkehrssicherungspflicht für den Kläger. Sie zählten zu den natur- und \nwaldtypischen Gefahren, die die den Wald betretenden Erholungssuchenden \nhinzunehmen hätten. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 2 LFoG NRW klargestellt, \ndass das Betreten des Waldes insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische \nGefahren auf eigene Gefahr geschehe.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 24.11.2007 Klage erhoben. Der Beklagte hat die unter Ziffn. 3 \nund 5 des Bescheides genannten Anordnungen nach Klageerhebung mit Blick auf \nden im Verfahren 14 L 1722/07 ergangenen Beschluss vom 04.01.2008 aufgehoben.\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er den vom Beklagten \nangeordneten Umbau der Schranken inzwischen durchgeführt habe. Die vom \nBeklagten geforderte Passierbarkeit sei nunmehr gegeben. Mit den Schranken habe \ner nur Radfahrer und Reiter von den Waldwegen fernhalten wollen. Wanderer hätten \nohne weiteres unter den Schranken hindurch schlüpfen können. Die Wege seien für \nRadfahrer nicht geeignet. Sie seien durch Reiter und Holzrückearbeiten stark \nbeschädigt, dass sie nicht mehr als befestigt angesehen werden könnten. Der östlich \ngelegene Weg sei eine Sackgasse mit Wendeplatte und diene der Abfuhr von Holz \naus Nachbarbeständen. Der westlich gelegene Weg sei vom Sauerländischen \nGebirgsverein als Wanderweg gekennzeichnet. Er sei wegen seiner Enge und \nSteilheit noch nie für LKW befahrbar gewesen. Im Übrigen stehe in der Nähe eines \nWeges eine alte Eiche, die drohe umzustürzen.\n\n6\n\nDie Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 des \nBescheides vom 13.11.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 hinsichtlich seiner Ziffn. \n2 und 4 und aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSeiner Auffassung nach ist die vom Kläger vorgenommene Sperrung des \nWaldgebietes nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehenden Waldwege seien auch für \nRadfahrer geeignet. Sie seien „feste\" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Mitte der \n1990-iger Jahre seien sie noch von der Landesforstverwaltung profiliert und \nausgebessert worden. Der Kläger habe zwar nach dem Erwerb der Waldflächen \nkeine Unterhaltungsarbeiten mehr durchgeführt. Die Wege seien aber dennoch \nnormale Waldwege und keine völlig unbefestigten Rückegassen. Die Standsicherheit \nder vom Kläger benannten Eiche sei nicht in dem Maße gefährdet, dass eine Fällung \ngeboten sei. Dem Kläger stehe es aber frei, sie zu fällen. Die Eiche sei nicht als \nNaturdenkmal gem. § 22 LG NRW geschützt.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die \nNiederschrift über die Ortsbesichtigung vom 27.11.2008.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n16\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 ist - soweit er noch angefochten ist \n- rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten.\n\n18\n\nDie unter Ziff. 2 angeordnete Beseitigung der Radfahrverbotsschilder findet ihre \nRechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes (LfoG NRW). Nach dieser \nVorschrift kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine \nWaldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Der Kläger hat mit \nder Anbringung der Verbotsschilder an den Wegeschranken Waldflächen ohne \nGenehmigung für die Nutzung durch Radfahrer gesperrt. \n\n20\n\nDas Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 \nAbs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt \ndas allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das \nRadfahren auf Straßen und festen Wegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nsteht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei beiden vom Kläger \ngesperrten Waldwegen um „feste\" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW handelt. \n\n21\n\n„Feste\" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich \nbefestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer \nBeschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den \nRadverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr \nbeurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu \neiner Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur \nStörung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.\n\n22\n\nDiese Auslegung des Begriffs des „festen\" Weges folgt zunächst aus dem \nWortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff \ndes „befestigten\" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass \ndie Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte\" \nWege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem \nUntergrund erstrecken soll. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die \nEntstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 LFoG \nNRW bestätigt. Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der \nForstleute sowie Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im \nGesetzgebungsverfahren zum dritten Änderungsgesetz des LFoG NRW vom \n09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im Wald auf befestigte Wege oder Wege \nmit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite von 2m/3m zu beschränken und \neinen entsprechenden Verbots- und Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG \nNRW aufzunehmen,\n\n23\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nErnährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf \nder Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 20 ff..\n\n24\n\nDieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in \nvollem Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich \nbefestigte Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der \n„festen\" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus \nfesten Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf „feste\" \nWege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen \nAusgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen \nInteressen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des \nWaldbodens und des Wildbestandes,\n\n25\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nErnährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf \nder Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 27, Nr. 2.\n\n26\n\nHiervon ausgehend sind die in Rede stehenden Waldwege feste Wege i.S.v. § 2 \nAbs. 2 LFoG NRW. Dies gilt zunächst für den westlich gelegenen, Richtung Mul \nverlaufenden Waldweg. Nach den im Ortstermin vom Gericht getroffenen \nFeststellungen ist dieser Weg jedenfalls im südlichen, Richtung Mul gelegenen \nBereich künstlich angelegt und befestigt. Dort ist das natürlich vorhandene Gefälle \nerkennbar künstlich u.a. durch talseitige Erdanschüttungen ausgeglichen worden, um \neine Verbreiterung des talwärts entlang des Berges verlaufenden Weges zu \nerreichen. Trotz der zur Zeit des Ortstermins bestehenden Wetterlage - es regnete, \nder in den vorangegangenen Tagen niedergegangene Schnee war erst kürzlich \ngeschmolzen - war der Untergrund des Weges - bis auf einige Pfützen und \nwitterungsbedingte Vernässungen - fest. Der Weg bietet im Übrigen mit einer Breite \nvon durchgehend mindestens 2,00 m ausreichend Raum für einen \nBegegnungsverkehr von Radfahrern mit Wanderern und anderen Erholungssu-\nchenden. Der Einwand des Klägers, dass die Wege inzwischen durch die Nutzung \ndurch Reiter, durch Holztransportarbeiten und Witterungseinflüsse beschädigt seien, \nvermag die Einordnung der Wege als feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW nicht \nin Zweifel zu ziehen. Jahreszeitlich und witterungsbedingte Vernässungen der Wege \nvermögen ein vollständiges Verbot für ihre Nutzung durch Radfahrer nicht zu \nrechtfertigen. Vielmehr hat der Beklagte in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW \nvorgesehenen Genehmigungsverfahren nach vorheriger Stellung eines \nentsprechenden Genehmigungsantrages durch den Kläger darüber zu entscheiden, \nob witterungsbedingte temporäre Vernässungen der Wege eine begrenzte und ggfls. \nzeitlich zu befristende Sperrung des betroffenen Bereichs für Radfahrer rechtfertigen. \nIm Übrigen sind Radfahrer aufgrund der Gemeinverträglichkeitsklausel des § 2 Abs. \n3 LFoG NRW ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehalten, auch grundsätzlich \n„feste\" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW dann nicht zu befahren, wenn deren \nUntergrund witterungsbedingt zeitweise aufgeweicht ist. An der Einordnung des als \nSackgasse ausgebildeten östlich gelegenen Weges als „fester\" Weg i.S.v. § 2 Abs. 2 \nLFoG NRW besteht aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel. Dass dieser \nWeg über den für die Nutzung durch Radfahrer erforderlichen festen Untergrund und \ndie nötige Breite verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass er sogar für den \nforstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist. Nach den eigenen Angaben \ndes Klägers wird er von Lastkraftwagen zur Holzabfuhr befahren. Soweit der Kläger \nauf eine „schlammige Passage\" in der Mitte des Weges verweist, wird seine Eignung \nfür Radfahrer hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 2 \nLFoG NRW, der u.a. im Schutz des Waldbodens besteht, gebietet keinen generellen \nAusschluss der Radfahrer, weil der Untergrund des Weges durch den \nforstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr bereits ungleich stärker belastet wird.\n\n27\n\nDer Kläger hat die in Rede stehenden Waldwege durch die installierten \nVerbotsschilder ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW erforderliche \nGenehmigung für Radfahrer gesperrt. Ermessensfehler sind hinsichtlich \nangeordneten Beseitigung der Verbotsschilder für Fahrradfahrer nicht gegeben. Die \nBeseitigungsanordnung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Es ist \nnicht offensichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung \nnach § 4 Abs. 2 LFoG NRW zusteht. Voraussetzung für die Erteilung einer \nGenehmigung ist gem. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 LFoG NRW das Vorliegen eines \nwichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund für eine Waldsperrung kann gem. § 4 Abs. 2 \nLFoG NRW insbesondere dann vorliegen, wenn die Sperrung aus Gründen des \nForstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege, der Jagdausübung oder aufgrund anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist. \nSchutzwürdige Interessen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen, \nhat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er meint, er sei aus Gründen der ihm \nobliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Sperrung der in Rede stehenden Waldflächen berechtigt, um insbesondere Radfahrer vor sturmbeschädigten Bäumen und \nvor schadhaften Wegestrecken zu schützen, verkennt er, dass er für die von nicht \nstandfesten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren \ngrundsätzlich nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LFoG \nNRW geschieht das Betreten des Waldes und auch das Radfahren im Wald \ninsbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. \nZu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen insbesondere die von \nsturmbeschädigten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden \nGefahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LFoG NRW). Soweit der Kläger auf eine angeblich \nbesonders stark beschädigte Eiche im Bereich des westlich gelegenen \nWanderweges verweist, folgt hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer zeitlich \nunbefristeten Genehmigung zur Sperrung des in Rede stehenden Weges. Selbst \nwenn die betreffende Eiche in ihrer Standsicherheit tatsächlich gefährdet wäre, wäre \nder Kläger gehalten, die Eiche kurzfristig zu fällen, um den von ihr ausgehenden \nGefahren zu begegnen. Hierzu ist er rechtlich in der Lage. Nach den von ihm nicht \nwidersprochenen Angaben des Beklagten ist die Eiche nicht als Naturdenkmal gem. \n§ 22 LG NRW geschützt. Der Einwand des Klägers, dass eine Sperrung der östlich \ngelegenen Sackgasse geboten sei, um zu verhindern, dass Radfahrer am Ende der \nSackgasse querfeldein durch die Holzbestände fahren, greift schließlich ebenfalls \nnicht durch. Eine solche Sperrung liefe auf eine rechtswidrige vorbeugende \nVerdachtssperrung fester Wege hinaus. Den berechtigten Interessen des Klägers ist \nbereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Radfahren auf den \njenseits der Sackgasse gelegenen Waldflächen von Gesetzes wegen \nbußgeldbewehrt verboten ist.\n\n28\n\nDie unter Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme findet \nihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei \nentsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des \nVerfahrens hinsichtlich der Ziffn. 3 und 5 des Bescheides dem Beklagten \naufzuerlegen, weil dieser sich durch die Teilaufhebung des Bescheides insoweit in \ndie Rolle des Unterlegenen begeben hat. Hinsichtlich der Ziffn. 1, 4 und 7 waren die \nKosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den im Beschluss vom \n04.01.2008 (14 L 1722/07) genannten Gründen mit seiner Klage voraussichtlich \nunterlägen wäre.\n\n30\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-02/14-k-5008-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-12-02/14-k-5008-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249512","retrieved":"2026-07-09 02:11:36.085210+00:00"}}