{"status":"available","doknr":"OLD249599","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1127.1K1823.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"1 K 1823/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der Regulierungsbehörde vom 08. und 10. Februar 1999\nwerden insoweit aufgehoben, als sie monatliche Entgelte betreffen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \ntragen die Beteiligten je zu einem Drittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %\ndes jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein überregionaler Betreiber von Telekommunikationsnetzen, über \ndie unmittelbar angeschlossene Endkunden mit Telekommunikationsdienstleistungen versorgt \nwerden. Am 30. September 1998 schloss sie mit der Beigeladenen\neinen Vertrag über den Zugang zu deren Teilnehmeranschlussleitung (TAL).\n\n3\n\nNachdem die Beigeladene auch ihren dritten Antrag vom 21. September 1998\nauf Genehmigung von Entgelten für mehrere Varianten des Zugangs zur TAL zurückgenommen \nhatte, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch\nrechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Januar 1999 -1 L 3890/98-, durch die\nzuständige Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nPost (Regulierungsbehörde) innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der\nTAL-Entgelte abschließend auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden\nErgebnisse der Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Genehmigungsunterlagen \nzu entscheiden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1999 ( ) genehmigte die\nRegulierungsbehörde die Entgelte der Beigeladenen für den Zugang zur TAL nur\nteilweise, und zwar -jeweils in unterschiedlicher Höhe- die monatlichen Überlassungsentgelte für \ndie drei Zugangsvarianten CuDA 2Dr, CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung und CCA-A (Ziffer 1 a) \nsowie die einmaligen Bereitstellungsentgelte und die Kündigungsentgelte für 22 Zugangsvarianten \n(Ziffer 1 b). Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 ( ) genehmigte die Regulierungsbehörde \ndie monatlichen Überlassungsentgelte für 17 weitere Zugangsvarianten ebenfalls nur teilweise. \nBeide Genehmigungen sind auf § 39 1. Alternative i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 und 27 \nTelekommunikationsgesetz (TKG) gestützt, beschränken sich auf die damals der Regulierungsbehörde \nvorliegenden Verträge über den TAL-Zugang und sind bis zum 31. März 2001 befristet.\n\n5\n\nMit Verfügung 22/1999 (Amtsblatt Regulierungsbehörde 1999, S. 511) stellte die\nRegulierungsbehörde fest, die mit den vorgenannten Bescheiden genehmigten TAL-\nEntgelte stellten ein Grundangebot im Sinne des § 6 Abs. 5 Netzzugangsverordnung\n(NZV) dar und seien daher gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 NZV von einem Betreiber nach §\n35 Abs. 1 TKG in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.\nDie Klägerin hat am 8. März 1999 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im\nWesentlichen geltend:\n\n6\n\nDie Entgelte entsprächen nicht dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) \nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. § 3 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV). Bei \nder Ermittlung der Kapitalkosten habe die Regulierungsbehörde nicht die tatsächlichen Netzkosten \nzugrunde gelegt, sondern fehlerhaft allein auf diejenigen Kosten abgestellt, welche bei der Errichtung \neines neuen Netzes entstünden. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass das\nvorhandene Netz der Beigeladenen zu einem erheblichen Teil bereits abgeschrieben\nsei. Ferner hätten längere Abschreibungszeiträume für Kupferkabel und für Kabelkanalanlagen angesetzt \nwerden müssen. Selbst wenn man jedoch das alleinige Abstellen auf die Kosten eines neuen Netzes für \ngrundsätzlich zulässig hielte, habe die Regulierungsbehörde bei der Methodenauswahl zur Berechnung der Kapitalkosten\nden ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht erkannt, die maßgeblichen Gesichtspunkte fehlerhaft \ngewichtet und die konkurrierenden Belange der Förderung des Dienstewettbewerbs und der Förderung des \nInfrastrukturwettbewerbs nicht entsprechend ihrer Bedeutung sachgerecht gegeneinander abgewogen. Rechtswidrig\nsei auch die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes. Die darin enthaltene Risikoprämie des Eigenkapitals \nsei anhand des weit verbreiteten Capital Asset Pricing Model (CAPM) unternehmensspezifisch zu ermitteln.\n Der Gesamtkapitalzinssatz (real) sei mit dem von der Regulierungsbehörde angenommenen Wert von 8,75 % zu hoch\nangesetzt. Auch der Investitionswert sei mit 1.729,- DM zu hoch bemessen. Dabeisei die kostengünstige, \nin dünnbesiedelten Gebieten übliche Verlegeart des Einpflügens der Erdkabel \nunberücksichtigt geblieben. Die Verwendung eines Sicherheitszuschlags gehe einseitig zu Lasten der \nWettbewerber der Beigeladenen. Die angesetzten Spleißkosten überstiegen in erheblichem Umfang das \nmarktübliche Preisniveau.\n\n7\n\nDies lasse sich auch nicht mit der Regelung des § 3 Abs. 4 TEntgV rechtfertigen. Die\nvon der Regulierungsbehörde verwandte Annuitätenmethode führe zu einer ungerechtfertigten Berücksichtigung \nvon Zinseszinsen. Dies widerspreche der regulatorischen Zielsetzung des Entgeltgenehmigungsverfahrens, einen \nchancengleichen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu ermöglichen. Soweit die Regulierungsbehörde Miet- und Betriebskosten, \nweitere Gemeinkosten sowie Produkt- und Angebotskosten anerkannt habe, lege die Bescheidbegründung nahe, \ndass eine Überprüfung dieser Kostenbestandteile anhand des KeL-Maßstabs gänzlich unterblieben sei.\nWas die einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte angehe, lasse weder\ndie Bescheidbegründung noch der behördeninterne Prüfbericht erkennen, dass die\nberücksichtigten Stundensätze und Prozesszeiten auf einer ausreichenden Prüfung\nberuhten. Für eine rechtswidrige Überhöhung der Einmalentgelte spreche das in den\nFolgejahren stark zurückgegangene Genehmigungsniveau. Außerdem habe für die\nKündigung im Falle der gleichzeitigen Umschaltung des Endkunden auf einen anderen Wettbewerber nur ein \nniedrigeres Entgelt genehmigt werden dürfen, da bei dieser Variante eine Schaltung am Hauptverteiler (Hvt) entfalle.\nSchließlich liege eine mit den §§ 24 Abs. 2 Nr. 3 und 27 Abs. 3 TKG unvereinbare\nPreis-Kosten-Schere zwischen den von den Wettbewerbern der Beigeladenen zu\nentrichtenden Vorleistungsentgelten für TAL-Zugangsleistungen und den\nentsprechenden Endkundenentgelten vor. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. die Bescheide der Regulierungsbehörde vom 8. und 10. Februar 1999\naufzuheben,\n\n10\n\n2. die Verfügung 22/1999 der Regulierungsbehörde (Amtsblatt Regulierungs-behörde 1999, S. 511) aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n14\n\nDie Klägerin verkenne den Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde und\ndessen rechtliche Grenzen. Bei der Bestimmung der KeL erstrecke sich dieser\nSpielraum auf die Methode der Kostenermittlung, die Bestimmung des\nEffizienzmaßstabes sowie auf die Festlegung, welche Kosten effizient seien, und\nzwar sowohl bei der Ermittlung des Investitionswerts und der kalkulatorischen Kosten\nals auch bei der Ermittlung der einzelnen Prozesskosten. Dies wirke sich bei der\ngerichtlichen Überprüfung der Sachverhaltsermittlung, des Entscheidungsprozesses,\nder inhaltlichen Maßstäbe und der formalen Entscheidungsanforderungen aus. Bei \nder Sachverhaltsermittlung habe die Regulierungsbehörde ihren Beurteilungsspielraum \nerst dann überschritten, wenn sie willkürlich einen Sachverhalt ignoriere oder wissentlich \neinen falschen Sachverhalt zugrunde lege. Wenn sie jedoch mit plausiblen und nachvollziehbaren \nGründen zur Erkenntnis gelange, dass von der Beigeladenen innerhalb der Genehmigungsfrist\nkeine relevanten Sachverhaltsinformationen mehr zu erwarten seien oder dass\nInformationen, die erst kurz vor Ende des Verfahrens vorgelegt würden, nicht mehr\nrechtzeitig geprüft und eingearbeitet werden könnten, dürfe sie ihre Entscheidung\nauch vollständig auf der Basis theoretischer Annahmen treffen. Hinsichtlich des\nEntscheidungsprozesses sei das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob\nallgemeingültige, d.h. in der Praxis generell beachtete Bewertungsgrundsätze und -\nmaßstäbe verletzt seien. Existierten solche nicht, habe die Regulierungsbehörde die\nihr insbesondere auch durch das europäische Telekommunikationsrecht eingeräumte\nWahl zwischen mehreren rationalen Methoden. Soweit keine zwingenden normativen\nEntgeltanforderungen bestünden, sei vom Gericht inhaltlich nur zu prüfen, ob die\nRegulierungsbehörde sachfremde Ziele verfolge oder die widerstreitenden\nInteressen entgegen ihrer objektiven Bedeutung krass fehlgewichtet habe, wobei es\nmaßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung\nankomme. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die umstrittene Entgeltgenehmigung \nnicht zu beanstanden.\n\n15\n\nDa die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen zur Ermittlung des\nInvestitionswerts nicht ausgereicht hätten, habe sich die Regulierungsbehörde zu\nRecht auf die Studie des Wissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste\nGmbH \"Kosten der Teilnehmeranschlussleitung\" (WIK-Modell) gestützt. Dieses\nanalytische Kostenmodell stelle eine geeignete und wissenschaftlich vertretbare\nMethode dar, die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten auf ihre KeL-\nOrientierung hin zu überprüfen. Die im Rahmen des Investitionswerts\nberücksichtigten Spleiß- und sonstigen Materialkosten seien nicht überhöht. In Bezug\nauf die Ermittlung der Kapitalkosten sei nicht zu beanstanden, dass die\nRegulierungsbehörde die Durchschnittswertmethode statt der Restwertmethode\nherangezogen habe. Letztere sei auch deshalb nicht mit dem KeL-Maßstab\nvereinbar, weil sie nicht zukunftsgerichtet sei, sondern historische Überlegungen\neinbeziehe. Demgegenüber sei die Durchschnittswertmethode für den Regulierungsbereich \ngeeigneter, da mit ihr Wettbewerbspreise besser simuliert werden\nkönnten. Auch bleibe im Rahmen des WIK-Modells die Alterung des Netzes nicht\nunberücksichtigt. Vielmehr gehe dieses Modell davon aus, dass innerhalb des\nTeilnehmeranschlussnetzes jedes Jahr eine Anlage wegfalle und dafür eine neue\nAnlage hinzukomme. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche mittlere\nAltersstruktur des Netzes, so dass der hälftige Wiederbeschaffungszeitwert der\nrelevanten Netzelemente die Basis der kalkulatorischen Verzinsung bilde. Soweit die\nDurchschnittswertberechnung zu einer kalkulatorischen Abschreibung \"unter Null\"\nführe, werde dies im wissenschaftlichen Schrifttum für zulässig gehalten und könne\ndaher nicht als Überschreitung des Beurteilungsspielraums angesehen werden. Mit\nder Zugrundelegung von Wiederbeschaffungswerten im Rahmen der\nDurchschnittswertmethode würden gerade diejenigen Abschreibungskosten ermittelt,\nmit denen auch ein fiktiver neuer Konkurrent zu rechnen habe. Dieser Ansatz\nentspreche den Zielen der Regulierung sogar in besonderem Maße. Auch sei die mit\nder Verwendung der Annuitätenmethode verbundene Berücksichtigung von\nZinseszinsen rechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe eine Vielzahl verschiedener\nAbschreibungsmethoden, von denen sich keine als allgemeingültig durchgesetzt\nhabe. Betriebswirtschaftlich sei ferner danach zu differenzieren, welcher\nKapitaldienst bei steigenden Wiederbeschaffungspreisen angemessen sei und wie\nmit dem Fall sinkender Preise für ein Anlagegut umgegangen werden müsse. Bei\nPreissteigerungen seien zwei Ansätze zur Bestimmung des Kapitaldienstes\nzielführend, die beide gleichwertig seien. Dass sich die Regulierungsbehörde für\neinen dieser Ansätze entschieden habe und als Annualisierungsfaktoren\nWiederbeschaffungspreise in Verbindung mit einem kalkulatorischen Realzinssatz\nberücksichtigt habe, sei sachgerecht. Eine methodisch fehlerfreie Vorgehensweise\nverlange, dass es bei der Berechnung der Kapitalkosten zu einem Zinseszinseffekt\nkomme. Dieser sei im Hinblick auf das Ziel der Verstetigung der\nRegulierungsbedingungen und damit der Schaffung stabiler Rahmenbedingungen für\nden Wettbewerb hinzunehmen. Es sei auch nicht Aufgabe der Bescheidbegründung,\ndie Methodendiskussion der Wirtschaftswissenschaften wiederzugeben. Was die\nErmittlung des kalkulatorischen Zinssatzes angehe, so liege es innerhalb des Beur-\nteilungsspielraums der Regulierungsbehörde, dass sie die unternehmensspezifische\nRisikoprämie nicht mittels des CAPM, sondern anhand der Bilanzwertmethode\nfestgestellt habe. Keine dieser beiden Methoden habe sich in der Praxis eindeutig\ndurchgesetzt. CAPM weise gegenüber der Bilanzwertmethode die im angegriffenen\nBescheid genannten Mängel auf, welche bei der Beurteilung eines regulierten\nUnternehmens nicht hinnehmbar seien. Ferner habe die Regulierungsbehörde die\nvon der Beigeladenen geltend gemachte Eigenkapitalrendite nicht ohne weiteres\nübernommen, sondern u.a. anhand eingeholter wissenschaftlicher Gutachten\nüberprüft. Es gebe keine allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe dazu, ob und in\nwelchem Umfang bei der Ermittlung der angemessenen Kapitalverzinsung die\nsteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen seien. Die dazu vertretenen\nwissenschaftlichen Meinungen wichen weit voneinander ab. Abgesehen davon seien\nin den Szenarien, die von der Regulierungsbehörde intern entwickelt worden und die\nim Ergebnis Grundlage der Ermittlung der Kapitalverzinsung gewesen seien,\nsteuerliche Auswirkungen berücksichtigt worden. Soweit der Real-Kapitalzinssatz in\nden eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sowie in der Praxis anderer\nRegulierungsbehörden stark schwanke, habe sich die Regulierungsbehörde für einen\nWert im mittleren Bereich entschieden, um das konkrete Risiko der relevanten\nSachinvestitionen in ein Telekommunikationsnetz abzubilden. Soweit die Klägerin die\nAnsätze für Miet- und Betriebskosten, Gemeinkosten sowie Produkt- und Angebotskosten \nbeanstande, verkenne sie, dass der Regulierungsbehörde auch\ninsoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe. Abgesehen seien auch die\ndiesbezüglichen Angaben der Beigeladenen nicht einfach übernommen, sondern\ngeprüft und teils erheblich reduziert worden. Die Genehmigung der Bereitstellungs-\nund Kündigungsentgelte könne nicht mit Erwägungen aus späteren Zeiträumen\nangegriffen werden, da es für die gerichtliche Überprüfung allein auf den\nGenehmigungszeitpunkt ankomme. Eine Entgeltdifferenzierung zwischen\nKündigungen mit und ohne Umschaltung sei der Regulierungsbehörde innerhalb des\nzur Verfügung stehenden Entscheidungszeitraums mangels entsprechender\nAufteilung der Kosten in den Antragsunterlagen der Beigeladenen nicht möglich\ngewesen. Abgesehen davon habe die Behörde den Schwerpunkt auf die\nGenehmigung der Bereitstellungsentgelte gelegt, da es sich um die erste Entgeltgenehmigungsperiode \ngehandelt habe und daher nur mit wenigen Kündigungen zu\nrechnen gewesen sei. Im Übrigen habe die Regulierungsbehörde auch bei den\nBereitstellungs- und Kündigungsentgelten die Angaben der Beigeladenen nicht\nungeprüft übernommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus den in den\nFolgejahren stattgefundenen erheblichen Entgeltreduzierungen nicht geschlossen\nwerden, dass im hier maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt\nEffizienzsteigerungspotentiale bestanden hätten. Die bei den einmaligen Entgelten\nmaßgeblichen Kosten würden im Wesentlichen durch Prozesszeiten und\nStundensätze bestimmt. Insoweit seien spätere erhebliche Effizienzsteigerungen\nnicht außergewöhnlich. Ob eine unzulässige Preis-Kosten-Schere vorliege, könne\noffen bleiben. Denn wenn ein Endkundenentgelt gegen dieses Verbot verstoße,\nbeeinträchtige dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des entsprechenden\nVorleistungsentgelts. \n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hält die Klage für unzulässig, da die Klägerin innerhalb der Klagefrist lediglich\ndie teilweise Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt habe. Im Übrigen\nverteidigt sie die angefochtenen Bescheide und begründet umfänglich ihre Auffassung, \ndass die Regulierungsbehörde den ihr zustehenden weiten\nBeurteilungsspielraum nicht rechtswidrig überschritten habe.\n\n19\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der\nnach Maßgabe des Kammerbeschlusses vom 2. Juni 2008 beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge und \"In-Camera\"-Sonderbände verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. \n\n22\n\n1. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. \n\n23\n\nSoweit dieser erstmals mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 angekündigte Antrag\nvon der Fassung der Anträge (1 bis 5) aus der Klageschrift abweicht, liegt keine\nwegen Versäumung der Klagefrist unzulässige Klageerweiterung vor. Denn in dem\nhilfsweise gestellten ursprünglichen Antrag zu 5 war das auf Vollaufhebung der \nBescheide vom 8. und 10. Februar 1999 gerichtete Klagebegehren bereits enthalten.\n\n24\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch\nklagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die angefochtenen Bescheide in\nihren Rechten verletzt zu sein. Die Entgeltgenehmigung gestaltet gemäß §§ 39 und\n29 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, (TKG\n1996) unmittelbar die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende\nprivatrechtliche Vereinbarung über die Gewährung des TAL-Zugangs, so dass das\nvom Grundgesetz gewährleistete Recht verletzt sein kann, den Inhalt von\nvertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln,\n\n25\n\nso zur vergleichbaren Situation bei Zusammenschaltungsentgelten:\nBVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 -6 C 23.05-, Buchholz\n442.066 § 24 TKG Nr. 2, Randnummer (Rn.) 15.\n\n26\n\nUnter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei\ngemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche\npotenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über\nden TAL-Zugang eingegangen sind,\n\n27\n\nso: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil\nvom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).\n\n28\n\n2. Der Klageantrag zu 1 ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide vom\n8. und 10. Februar 1999 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie monatliche Überlassungsentgelte\nbetreffen. Im Übrigen sind sie rechtmäßig.\n\n29\n\nNach § 39 1. Alternative i.V.m. § 27 Abs. 3 TKG 1996 ist die Genehmigung der\nEntgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 zu versagen, wenn die\nEntgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 2\noder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen\noder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang\nstehen.\n\n30\n\n2.1 Allerdings verstoßen die genehmigten monatlichen Überlassungsentgelte\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 82 EG-Vertrag (EG).\n\n31\n\nNach dieser i.S.d. § 27 Abs. 3 TKG 1996 \"anderen\" Rechtsvorschrift ist die\nmissbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen\nMarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nUnternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen\nMitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Satz 1). Ein solcher Missbrauch kann\ninsbesondere in der unmittelbaren oder\nmittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder\nsonstigen Geschäftsbedingungen bestehen (Satz 2 lit. a).\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle einer missbräuchlichen Preis-Kosten-\nSchere erfüllt. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn die Differenz zwischen den\nEndkundenentgelten eines marktbeherrschenden Unternehmens und dem\nVorleistungsentgelt für vergleichbare Leistungen an seine Wettbewerber entweder\nnegativ ist oder nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten des\nmarktbeherrschenden Unternehmens für die Erbringung seiner eigenen\nEndkundendienste im nachgeordneten Markt zu decken. Zwar hat die EU-\nKommission festgestellt,\n\n33\n\nvgl. Entscheidung vom 21. Mai 2003 (2003/707/EG), ABl. EG Nr. L\n263/9,\n\n34\n\ndass der Beigeladenen u.a. im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 8.\nFebruar 1999 und 31. März 2001 eine solche missbräuchliche Preis-Kosten-Schere\nin der Form einer - sogar - negativen Differenz \n\n35\n\nvgl. Entscheidung vom 21. Mai 2003, a.a.O., Rn. 153\n\n36\n\nanzulasten ist. Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften \n(EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen,\n\n37\n\nvgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn.\n68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/). \n\n38\n\nDoch hat der angenommene Verstoß gegen Art. 82 EG keine Auswirkungen auf\ndie im vorliegenden Falle umstrittenen Vorleistungsentgelte. Das ergibt sich aus\nFolgendem:\n\n39\n\nArt. 82 EG ist nicht anwendbar, wenn Unternehmen ein wettbewerbswidriges\nVerhalten durch innerstaatliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder wenn\ndiese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein\nWettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, \n\n40\n\nEuGH, Urteil vom 11. November 1997, Slg. 1997, I-6265, Rn. 33.\n\n41\n\nDass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EG somit erforderliche ausreichende\nHandlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die\nVorleistungspreise, sondern nur im Hinblick auf die Endkundenentgelte der\nBeigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der\nErhöhung bestanden habe, \n\n42\n\nvgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125,\n131 und 199. \n\n43\n\nAußerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für\nsich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf\nauf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, \n\n44\n\nvgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167. \n\n45\n\nAuch in der einschlägigen Literatur \n\n46\n\nzum TKG 1996: Schuster/Stürmer, Beck`scher TKG Kommentar, 2.\nAufl., Rn 26-26 c zu § 24; Klotz, MMR 2008, 650; Ruhle/Schuster, MMR\n2003, 648;\nzum TKG 2004: Schuster/Ruhle, Beck`scher TKG-Kommentar, 3. Aufl.\nRn. 84-90 zu § 28; BerlKommTKG/Groebel, Rn. 55-75 zu § 28; Gerpott,\nK&R 2005, 108 (110); Mayen, in Scheurle/Mayen,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Rn. 42-59 zu §\n28\n\n47\n\nwird an keiner Stelle die Auffassung vertreten, dass von einer missbräuchlichen\nPreis-Kosten-Schere notwendigerweise beide Seiten der Spanne in dem Sinne\nbetroffen seien, dass bis zur Schließung der Schere weder die Vorleistungs- noch die\nEndkundenentgelte genehmigt werden dürften.\n\n48\n\nDie Vorleistungsentgelte in der Form monatlicher Überlassungsentgelte können\nals solche aber auch deshalb nicht gegen Art. 82 EG verstoßen, weil für die\nBeigeladene insoweit, anders als für die im sog. Price-Cap-Verfahren nach § 27 Abs.\n1 Nr. 2 TKG 1996 regulierten Endkundenentgelte,\n\n49\n\nvgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 21. Mai 2003, a.a.O.,\nRn. 34 - 36, \n\n50\n\nkein ausreichender Handlungsspielraum zur Beseitigung der Preis-Kosten-\nSchere bestand. Die Beigeladene konnte diese Entgelte nicht unter Kostenniveau\nsenken, sondern war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 verpflichtet, sie an den\nKosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren. Zudem war sie gemäß\n§ 29 Abs. 1 TKG 1996 an den Inhalt der Genehmigungsentscheidung der\nRegulierungsbehörde gebunden. Soweit die EU-Kommission \n\n51\n\nvgl. Entscheidung vom 21. Mai 2003, a.a.O., Rn. 17, 163 und 206\n\n52\n\ndie Möglichkeit der Herabsetzung genehmigter Vorleistungsentgelte nicht ausschließt, \nwerden der zwingende Charakter des § 29 Abs. 1 TKG 1996 und die\nBindungswirkung der Entgeltgenehmigung nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n53\n\n2.2 Ebenso wenig ergäbe sich aus einer Preis-Kosten-Schere ein offenkundiger\nVerstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG 1996.\nNach dieser Vorschrift dürfen Entgelte einzelnen Nachfragern keine Vorteile\ngegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen \nauf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation\neinräumen, es sei denn, dass hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund\nnachgewiesen wird. Dieser Wortlaut zeigt unmissverständlich, dass sich die\nVorschrift gegen unterschiedliche Entgelte für verschiedene Nachfrager, mithin\ngegen eine ungleiche externe Behandlung richtet. Die auf der Grundlage des\ngenannten EuG-Urteils angenommene Preis-Kosten-Schere bedeutet aber nicht,\ndass verschiedene Nachfrager für dieselbe Leistung unterschiedliche Entgelte leisten\nmüssen, sondern allenfalls, dass die marktbeherrschende Beigeladene intern, d.h.\nfür die Nutzung der TAL durch ihren Endkundenvertrieb von Teilnehmeranschlüssen,\nniedrigere Entgelte berechnet als sie von ihren Wettbewerbern verlangt. Diese Art\nder Ungleichbehandlung betrifft nicht einzelne Nachfrager, denn dabei kann es sich\nnur um Personen handeln, die mit dem Marktbeherrscher weder identisch noch\nverbunden sind,\n\n54\n\nvgl. Schuster/Stürmer, a.a.O., Rn. 51 zu § 24. \n\n55\n\n2.3 Die umstrittenen Entgelte verstoßen aber teilweise gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1\nTKG 1996.\n\n56\n\nNach dieser Vorschrift dürfen Entgelte keine Aufschläge enthalten, die nur auf\nGrund der marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB eines Anbieters auf dem\njeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind. Ob Aufschläge vorliegen,\nbeurteilt sich aus gesetzessystematischen Gründen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG\n1996,\n\n57\n\nvgl. zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 30 Abs. 4\nTKG 1996: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 -6 C 8.01-, Buchholz\n442.066 § 30 TKG Nr. 1 (S. 15).\n\n58\n\nAufschläge sind somit anzunehmen, wenn die Entgelte so hoch sind, dass sie\nsich nicht mehr an den KeL orientieren. Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2\nTelekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S.\n1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den\nlangfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem\nangemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils\neinschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben,\nsoweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Ob und\ninwieweit sich die Entgelte an den KeL orientieren, hat die Regulierungsbehörde\ngemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV anhand der vom beantragenden\nUnternehmen vorzulegenden Kostennachweise zu prüfen. Im Rahmen dieser\nPrüfung soll sie zusätzlich insbesondere Preise und Kosten solcher Unternehmen als\nVergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im\nWettbewerb anbieten, § 3 Abs. 3 Satz 1 TEntgV.\n\n59\n\n2.3.1 Die angefochtene Genehmigung der monatlichen Überlassungsentgelte\nverstößt nicht etwa deshalb gegen diese Vorgaben, weil die Regulierungsbehörde\nnicht von den vorgelegten Kostenunterlagen der Beigeladenen ausgegangen ist,\nsondern wegen fehlender Nachweiskraft dieser Unterlagen im Wesentlichen ein\nKostenmodell seiner KeL-Prüfung zugrunde gelegt hat. Dieses methodische\nVorgehen ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n60\n\nAllerdings vertritt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Auffassung, eine\nbeantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, wenn die vorgelegten\nUnterlagen die Erteilung nicht rechtfertigten,\n\n61\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05-, amtl.\nAbdruck Rn. 10. \n\n62\n\nDaraus ergäbe sich eigentlich, dass eine KeL-Prüfung auf ausschließlich anderer\nmethodischer Grundlage - hier derjenigen eines analytischen Kostenmodells -\nunzulässig wäre\n\n63\n\nso: VG Köln, Urteil vom 9. November 2000 -1 K 10406/98-; a.A.:\nOVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2003 -13 A 362 und 363/01-\nund vom 28. November 2005 -13 A 3233/03-.\n\n64\n\nund dass die Regulierungsbehörde statt dessen den Genehmigungsantrag in\nsachgerechter Ausübung des ihr durch § 2 Abs. 3 TEntgV eingeräumten Ermessens\nablehnen müsste.\n\n65\n\nDafür spräche auch, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TEntgV andere Methoden als die\nPrüfung anhand der eingereichten Kostenunterlagen - nur - \"zusätzlich\" möglich sind,\n\n66\n\nvgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -1 BvR 2087/03\nund 1 BvR 2111/03-, MMR 2006, 375, Rn. 111,\n\n67\n\nwas eine die konkrete Kostenprüfung anhand von Kostenunterlagen des\nUnternehmens gleichsam ersetzende Anwendung anderer Beurteilungsmethoden an\nund für sich ausschließt.\n\n68\n\nDie genannten Vorschriften sind jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nEuGH\n\n69\n\nUrteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/)\nRn. 116, 124, 127, 132 und 134 \n\n70\n\ngemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass es im Ermessen der Regulierungsbehörde\n steht, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende\nKostenrechnungsmethode zu verwenden, falls die vom Betreiber vorgelegten\nUnterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind. \n\n71\n\nDieses EuGH-Urteil ist zwar zu der erst am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen\nVerordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl.\nEG Nr. L 336 S.4, (Verordnung 2887/2000) ergangen. Sie ist jedoch auch zur\nBeurteilung von solchen TAL-Entgeltfällen heranzuziehen, die sich - wie der\nvorliegende - vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben. Denn die Begründung des Urteils\n\n72\n\nvgl. Rn. 8-25, 88, 94, 109-115, 117, 131, 181\n\n73\n\nstützt sich maßgeblich auf den bereits vorher geltenden - sogenannten alten -\neuropäischen Rechtsrahmen des Telekommunikationssektors, d.h. auf die Richtlinien\n90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für\nTelekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open\nNetwork Provision -ONP), ABL. EG Nr. L 192 S. 1, in der Fassung der Richtlinie\n97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997, ABl.\nEG Nr. L 295 S. 23 -Richtlinie 90/387-, die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der\nTelekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und\nder Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang\n(ONP), ABl. EG Nr. L 199 S. 32, -Richtlinie 97/33-, insbesondere den dort in Art. 7\nAbs. 2 Satz 1 zwingend vorgegebenen Grundsatz der Kostenorientierung, und die\nRichtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar\n1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim\nSprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in\neinem wettbewerbsorientierten Umfeld, ABl. EG Nr. L 101 S. 24 -Richtlinie 98/10-.\n\n74\n\nDiese Richtlinien sind ihrerseits für die Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften\nüber die Entgeltregulierung erheblich. Denn der innerstaatliche Gesetzgeber wollte\nmit dem TKG 1996 und der TEntgV seiner gemeinschaftsrechtlichen\nUmsetzungsverpflichtung aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 90/387, Art. 23 Abs. 1\nSatz 1 Richtlinie 97/33 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 98/10 nachkommen. Es\nspricht nichts dafür, dass er in Deutschland davon abweichende -schärfere oder\nschwächere - Verpflichtungen für marktbeherrschende\nTelekommunikationsunternehmen begründen wollte,\n\n75\n\nvgl. die Begründung des TKG-Entwurfs: BT-Drs. 13/3609, S. 34;\nScherer, NJW 1996, 2953, 2954; Scheurle-Mayen,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2002, Einführung Rn.5;\nSchuster und Schuster-Stürmer, in Beck`scher TKG-Kommentar, 2.\nAufl., Rn. 13, 14 zu § 1 und Rn. 8, 8a zu § 24. \n\n76\n\nAbgesehen davon folgte dies auch aus dem Erfordernis\ngemeinschaftsrechtskonformer Anwendung innerstaatlichen Rechts, was im\nKonfliktfall sogar zur richterlichen Verwerfung eindeutig anderslautenden\ninnerstaatlichen Rechts führen müsste,\n\n77\n\nvgl.: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008, C-152/07 bis C-154/07,\n(http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 16 bis 44. \n\n78\n\nSelbst wenn man also aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Prüfungsmaßstabs \nim innerstaatlichen Recht außer der Kostenorientierung zusätzlich das Tatbestandsmerkmal \n\"effizient\" aufweist, den gesetzgeberischen Willen zur inhaltlichen\nAbweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entnähme, wären letztlich\ndoch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen maßgeblich. Dementsprechend\nhat der EuGH \n\n79\n\nUrteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 139 bis 141\n\n80\n\nfür den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung 2887/2000\nentschieden, dass selbst die in Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung normierte\nErmächtigung der Mitgliedstaaten zum Erlass \"eingehenderer\" Bestimmungen nicht\ndazu berechtigt, vom Grundsatz der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3\nabzuweichen. Für den hier einschlägigen vorhergehenden Zeitraum kann nichts\nanderes gelten, zumal der alte europäische Rechtsrahmen nicht einmal eine dem\nArt. 1 Abs. 4 der Verordnung 2887/2000 vergleichbare Öffnungsklausel enthält.\n\n81\n\nDie nach dem o.g. Urteil des EuGH vom 24. April 2008 erforderliche Voraussetzung \nfür eine nicht auf Kostenunterlagen des antragstellenden Unternehmens\nbasierende Kostenprüfung sind erfüllt. Die von der Beigeladenen vorgelegten\nKostenunterlagen sind nämlich unvollständig.\n\n82\n\nWie im angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1999 zutreffend dargelegt wird,\nberuhen diese Kostenunterlagen auf EDC-Kostenkalkulationen. Diese ergaben sich\nfür das Jahr 1998 aber nicht unmittelbar aus dem Kostenerfassungssystem DELKOS\nder Beigeladenen, sondern wurden aus den in der INTRA-Kostenstudie\nausgewiesenen langfristigen Zusatzkosten und den diesbezüglichen Gemeinkosten\nhergeleitet. Entsprechend erfolgte die Ableitung der Plankosten für die Folgejahre\n1999 bis 2002 aus der Mittelfristplanung PKT 98, (Beiakte <BA> III 765). Hinsichtlich\nder Bestimmung der EDC-Faktoren führt die Beigeladene in ihren Antragsunterlagen\naus (BA III 775):\n\n83\n\n\"Für den bundesweiten Gesamtbestand eines Anlagentyps kann die Bewertung\nmit denselben Wiederbeschaffungspreisen, die auch in die Bellcore-Modellierung\neingegangen sind, ein Wiederbeschaffungswert (WBW) ermittelt werden. Annualisiert\nman diesen Wert, erhält man jährliche Kapitalkosten analog der Berechnung der\nlangfristigen Zusatzkosten. Demgegenüber werden in den Kostenstellen (DELKOS)\nKapitalkosten ausgewiesen, die die vergangenen Investitionen bzw. die geplanten\nInvestitionen von 1998 und die bisherige Abschreibungspraxis reflektieren. Der EDC-\nFaktor ist das Verhältnis der DELKOS-Kapitalkosten und der durch Annualisierung\nermittelten Kapitalkosten aus den WBW. ...\nZur Berechnung der EDC-Faktoren der Jahre 1998 bis 2002 für die verschiedenen\nAnlagetypen wurden demgemäß die Kapitalkosten aus den Kostenstellenplänen\nbzw. aus PKT 98 abgegriffen und auf der Basis der Wiederbeschaffungswerte EDC-\nFaktoren ermittelt. ...\nDie Wiederbeschaffungswerte der Anlagentypen wurden grundsätzlich auf Basis der\ntechnischen Mengensysteme der Deutschen Telekom ermittelt und mit\nWiederbeschaffungsneupreisen bewertet.\"\n\n84\n\nDaran zeigt sich deutlich, dass die vorgelegten Kostenunterlagen auf Modellrechnungen \nbasierende Wiederbeschaffungswerte ausweisen. Kostennachweise i.S.d. §\n2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 TEntgV müssen demgegenüber die tatsächlichen Kosten,\nd.h. die buchhalterischen Ist-Kosten, belegen,\n\n85\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 -13 A 2773/01-;\nVG Köln, Urteil vom 18. November 2004 -1 K 639/00-.\n\n86\n\nDenn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TEntgV hat das regulierte Unternehmen Angaben\nüber die Entwicklung der Deckungsbeiträge zu machen und entsprechende\nNachweise vorzulegen. Der Begriff des Deckungsbeitrags bezieht sich auf ein\nbestimmtes Objekt bzw. eine bestimmte Leistung. Er stellt die Differenz zwischen\nden Erlösen und den Kosten dar, die ausschließlich durch das Objekt selbst - hier die\nBereitstellung der TAL - verursacht werden,\n\n87\n\nvgl. Busse v Colbe/Pellens, Lexikon des Rechnungswesens, 4. Aufl.\n1998, S. 175, 176.\n\n88\n\nZur Ermittlung des Deckungsbeitrags ist deshalb der Nachweis der durch die in\nRede stehende Leistung verursachten Kosten erforderlich. Abgesehen davon\nverlangt § 2 Abs. 1 Nr. 4 TEntgV, dass sich die vorzulegenden Kostenunterlagen\nauch auf einen vor dem Antragsjahr liegenden Nachweiszeitraum beziehen. Dies\nmacht deutlich, dass der vergangenheitsbezogene Teil des Kostennachweises nicht\naufgrund von Modellrechnungen oder von auf wertender Einschätzung beruhenden\nHochrechnungen erbracht werden kann, sondern sich unmittelbar aus dem auf\nrealen Verhältnissen basierenden Kostenrechnungssystem der Beigeladenen ergeben muss. \n\n89\n\nSind somit die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen schon wegen\nfehlender Wiedergabe der tatsächlichen, buchhalterischen Kosten nicht verwertbar,\nkann dahingestellt bleiben, ob sie auch aus den im Bescheid vom 8. Februar 1999\ngenannten weiteren Gründen unvollständig und/oder nicht aussagekräftig sind.\n\n90\n\nDie Regulierungsbehörde hat das ihr durch § 2 Abs. 3 TEntgV eingeräumte\nErmessen, den Entgeltgenehmigungsantrag für die monatlichen\nÜberlassungsentgelte trotz Unvollständigkeit der Kostenunterlagen nicht abzulehnen,\nfehlerfrei ausgeübt. Zwar fehlt es an einer Begründung dieser Entscheidung, doch ist\ndies gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht erheblich. Denn für die von der\nEntgeltgenehmigung betroffene Klägerin sind die Gründe ohne weiteres erkennbar.\nDas erkennende Gericht hatte die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen\nBeschluss vom 20. Januar 1999 -1 L 3890/98- im Wege der einstweiligen Anordnung\nverpflichtet, innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der TAL-Entgelte\nabschließend zu entscheiden, und dies u.a. mit dem vorrangigen\nInteresse an ausreichender Planungssicherheit der Wettbewerber der Beigeladenen\nbegründet. Unter diesen Umständen ist die Ermessensentscheidung der\nRegulierungsbehörde auch in der Sache (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.\n\n91\n\nFerner ist es im Hinblick auf die genannte EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich\nnicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Regulierungsbehörde unter\nden in Betracht kommenden alternativen Kostenrechnungsmethoden das WIK-\nModell als das ihr am besten geeignete ausgewählt hat. Denn das Gemeinschaftsrecht, \ndas auch in diesem Zusammenhang als Richtschnur für die Auslegung des\ninnerstaatlichen Rechts (§ 3 TEntgV) dient, schließt im Falle der Unvollständigkeit\nder Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht\naus,\n\n92\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis\n134.\n\n93\n\n2.3.2 Als rechtswidrig zu beanstanden ist jedoch, dass die Regulierungsbehörde\nunter Heranziehung des WIK-Modells zur Bestimmung der den größten Teil der\nmonatlichen Überlassungsentgelte verursachenden Kapitalkosten (Zinsen und\nAbschreibungen) von einem Investitionswert in Höhe von 1.729,- DM ausgegangen\nist. \n\n94\n\nZwar gehören Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibung der\nAnlagegüter, die zur TAL-Herstellung verwendet wurden, zu den\nberücksichtigungsfähigen Kosten. Das ergibt sich hinsichtlich der Zinsen unmittelbar\naus § 3 Abs. 2 TEntgV und bezüglich der Abschreibungen daraus, dass diese aus\nbetriebswirtschaftlicher Sicht zu den Betriebskosten gehören,\n\n95\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 70-84.\n\n96\n\nObwohl - wie im Zusammenhang mit den einmaligen Entgelten näher darzulegen\nsein wird - der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Kostenorientierung nach\nArt. 3 Abs. 3 Verordnung 2887/2000 sowie des daran inhaltlich anknüpfenden KeL-\nMaßstabs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 Abs. 2 TEntgV \n\n97\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 141, 147-\n150 \n\n98\n\ngrundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht,\ngilt etwas anderes für die Prüfung des Investitionswerts als Berechnungsgrundlage\nder Kosten. Insoweit ist zum einen eine Kostenberechnungsmethode unzulässig, die\nausschließlich auf denjenigen Kosten beruht, die einem anderen Betreiber für die\nErrichtung einer vollständig neuen Ortsinfrastruktur zur Erbringung gleichwertiger\nTelekommunikationsdienste (aktuelle Kosten) entstehen. Zum anderen dürfen auch\nnicht ausschließlich die dem TAL-Betreiber tatsächlich entstandenen Kosten unter\nBerücksichtigung der bereits erfolgten Abschreibungen (historische Kosten)\nangesetzt werden. Vielmehr muss die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Kosten\nberücksichtigen. Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was\ndie Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als\nBezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche\ngegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter\nTeile davon zu kalkulieren sind,\n\n99\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99,\n109, 115, 117, 119, 154.\n\n100\n\nAn diese Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ist das\nerkennende Gericht faktisch gebunden,\n\n101\n\nvgl.: v. d. Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die EU\nund zur Gründung der EG, 6. Aufl., Rn. 92, 93 zu Art. 234 EG;\nLenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl., Rn. 61 zu\nArt. 234 EG; Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Rn 66 zu Art. 234 EG;\nStreinz/Ehricke, EUV/EGV, Kommentar, Rn. 67 zu Art. 234 EG.\n\n102\n\nSoweit die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, der EuGH habe den\nnationalen Regulierungsbehörden freigestellt, bei der Ermittlung des\nInvestitionswerts ausschließlich auf Wiederbeschaffungswerte abzustellen, verkennt\nsie den Inhalt dieses Urteils, insbesondere die dortigen Ausführungen unter Rn. 115,\n119 und 154. Blieben die historischen Kosten außer Betracht, würde der Zweck der\nKostenorientierung verfehlt. Die marktmächtigen Betreiber sollen damit nämlich\nverpflichtet werden, ihre Preise an den \"bei der Herstellung\" der\nTeilnehmeranschlüsse \"entstandenen\" Kosten zu orientieren, wobei sie mit diesen\nPreisen einen angemessenen Gewinn erzielen müssen, um die langfristige\nWeiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommu-\nnikationsinfrastrukturen zu ermöglichen,\n\n103\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 69. \n\n104\n\nDie Vorgehensweise der Regulierungsbehörde entspricht aber nicht diesen Vorgaben, \nda deren Berechnung des Investitionswerts ausschließlich vom\nWiederbeschaffungswert, also von den - im Zeitpunkt der Genehmigung - aktuellen\nKosten ausgeht. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 8.\nFebruar 1999 (S. 25, 33) errechnet sie den Investitionswert von 1.729,- DM für die\nHaupt-Zugangsvariante CuDA 2Dr sowie die nicht bezifferten Investitionswerte der\nanderen Zugangsvarianten (S. 25) aufgrund des WIK-Modells. Wie das WIK in\nseinem Referenzdokument vom 2. November 1998 (BA IX 4097 Rückseite <Rs> und\n4103 <Rs>) ausführt, bewertet es die Investitionsgüter mit aktuellen\nWiederbeschaffungspreisen. Zwar errechnet dieses Institut den Investitionswert mit\n1.161,50 DM (BA IX 4113 <Rs> und 4117 <Rs>) und in seinem Nachtrag vom 20.\nNovember 1998 mit einem wiederum anderen Wert (BA X 4760). Doch ändert dies\nnichts an dem grundsätzlichen Ansatz der Kalkulation ausschließlich auf\nWiederbeschaffungsbasis. Das zeigt sich auch daran, dass in den \"in-camera\"\nvorgelegten Erläuterungen der Beklagten (Sonderband 1 für In-Camera-Verfahren,\nS. 21 ff) nichts dafür ersichtlich ist, dass die Regulierungsbehörde die Investitionen\netwa für damals schon vorhandene Kabelkanäle, Kabel, Schächte und bereits\ndurchgeführte Tiefbauarbeiten abweichend vom WIK-Ansatz auf \"historischer\" \nPreisgrundlage ermittelt und auf dieser Basis den höheren Wert von 1.729,- DM errechnet\nhätte. \n\n105\n\nSoweit die Beklagte sinngemäß einwenden lässt, dass die Ermittlung historischer\nHerstellungs- und Anschaffungskosten eines ehemals staatsmonopolistischen Betriebes \nwie der Beigeladenen nicht, jedenfalls nicht innerhalb der zur Verfügung\nstehenden Zeit, möglich gewesen sei, verkennt sie, dass die rechtlichen\nErfordernisse der Kostenorientierung nicht zur Disposition der Regulierungsbehörde\nstehen. Abgesehen davon hätten nicht mehr konkret ermittelbare historische\nAnschaffungs- und Herstellungskosten notfalls durch sachverständige Schätzungen\nermittelt und dem WIK-Gutachten zugrunde gelegt werden können. Dass dies nicht\nunmöglich war, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass anlässlich der Privatisierung der\nBeigeladenen eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Eröffnungsbilanz\n( § 5 Postumwandlungsgesetz ) erstellt werden konnte. \n\n106\n\nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des vorliegenden\nAnfechtungsrechtsstreits gegen die Genehmigung der monatlichen\nÜberlassungsentgelte einen den oben genannten Vorgaben entsprechenden\nInvestitionswert zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Denn dies liefe nicht nur darauf\nhinaus, in unzulässiger Weise die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 erforderliche\nBegründung der angefochtenen Bescheide in einem wesentlichen Punkt von Amts\nwegen auszutauschen. Es wäre auch nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass im\nAnfechtungsrechtsstreit von der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung\nbestehenden Sachlage auszugehen ist, wofür hier zudem spricht, dass die\ntelekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung auf einem gemäß §§ 73 bis 75\nTKG 1996 formalisierten Beschlusskammerverfahren beruht.\n\n107\n\nSind somit die Kapitalkosten allein wegen Zugrundelegung eines zu hoch\nbemessenen Investitionswerts zu Lasten der Klägerin rechtswidrig, kann - und muss\naus prozessökonomischen Gründen - dahingestellt bleiben, ob der Ansatz der\nKapitalkosten auch an weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsmängeln (Zinssatz\nund Abschreibungszeiträume) leidet. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass in der\nbisherigen Rechtsprechung der Zinssatz von real 8,75 % im Ergebnis nicht beanstandet wurde, \n\n108\n\nvgl.: VG Köln, Urteile vom 24. Juni 2004 -1 K 7903/01-, vom 17.\nFebruar 2005 -1 K 8312/01-, vom 7. Juli 2005 -1 K 10240/02-; OVG\nNRW, Beschluss vom 19. August 2005 -13 A 1937/04- .\n\n109\n\nDie Rechtswidrigkeit des Kapitalkostenansatzes beeinträchtigt die in Rede stehende\nEntgeltgenehmigung insgesamt, da Überlassungsentgelte, welche auf nicht\nzutreffend ermittelten Kapitalkosten beruhen, sich nicht an den KeL orientieren. Unter\ndiesen Umständen ist es ferner nicht entscheidungserheblich und bleibt daher ebenfalls \noffen, ob und inwieweit außer den Kapitalkosten auch die weiteren von der\nKlägerin angegriffenen Entgeltanteile, mit denen Betriebs- und Mietkosten, Produkt-\nund Angebotskosten, annualisierte Produktlebenszykluskosten und Gemeinkosten\nerfasst werden sollen, zu beanstanden sind.\n\n110\n\nDie Klägerin wird durch die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung schließlich\nauch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn wenn - wie oben\nausgeführt - in Bezug auf die Anschaffung und Herstellung der TAL die historischen\nKosten maßgeblich sind, dann sind darin die seitdem bereits erfolgten\nAbschreibungen nach der Definition des EuGH\n\n111\n\nvgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86 \n\n112\n\nberücksichtigt. Demzufolge muss ein richtig ermittelter Investitionswert niedriger\nausfallen als bei Berücksichtigung ausschließlich aktueller Kosten. Das bedingt\ngeringere Kapitalkosten und somit auch niedrigere Überlassungsentgelte als die hier\ngenehmigten.\n\n113\n\n2.3.3 Die Genehmigung einmaliger Entgelte für die Bereitstellung und Kündigung\nder TAL ist einer eigenständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich. Sie steht nicht\nin untrennbarem Zusammenhang mit der Genehmigung der Überlassungsentgelte,\nsondern kann auch nach deren Aufhebung in sinnvoller und rechtmäßiger Weise\nbestehen bleiben,\n\n114\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008 -6 C 2.07-, juris, Rn. 36;\nBeschluss vom 2. Mai 2005 -6 B 6.05- juris, Rn. 8. \n\n115\n\nBeide Entgeltarten knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte an und könnten\ndaher Gegenstand verschiedener Verwaltungsakte sein.\n\n116\n\nDie Genehmigung der einmaligen Entgelte verstößt nicht gegen die oben\ndargelegten Maßstäbe des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 TEntgV. \n\n117\n\nDer Regulierungsbehörde steht hinsichtlich der Prüfung, ob die Entgelte\nAufschläge enthalten, d.h. ob sie den durch die KeL-Orientierung markierten\nPreiskorridor überschreiten, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer\nBeurteilungsspielraum zu. Das ergibt sich aus der - auch insoweit faktisch bindenden\n- Rechtsprechung des EuGH, \n\n118\n\nvgl.: Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, \n\n119\n\nwonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber\nentstandenen und zu berücksichtigenden Kosten \"weit reichende Befugnisse\"\nzustehen. Der Sinnzusammenhang, in dem die darauf bezogenen\nUrteilsausführungen und die entsprechenden Vorlagefragen des erkennenden\nGerichts stehen, macht deutlich, dass mit der Formulierung \"weit reichende\nBefugnisse\" das gemeint ist, was im innerstaatlichen Recht unter dem Begriff\nBeurteilungsspielraum verstanden wird. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt,\ndass im vorgenannten EuGH-Urteil an anderer Stelle \n\n120\n\na.a.O., Rn. 44 und 116\n\n121\n\nohne weiteres vom \"Ermessen\" bei der regulierungsbehördlichen Festlegung der\nBerechnungsgrundlagen von Kostenbestandteilen die Rede ist. Nach ständiger\nRechtsprechung des EuGH \n\n122\n\nvgl.: Urteile vom 11. Juli 1985, 42/845, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, vom\n17. November 1987, 142/84, Slg. 1987, 4487, Rn. 62, vom 2. Oktober\n2003, C-194/99 P, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 78\n\n123\n\nhat behördliches Ermessen bei komplexen wirtschaftlichen Gegebenheiten zur\nFolge, dass das Gericht die Überprüfung - vergleichbar dem Prüfungsprogramm bei\nbehördlichen Beurteilungsspielräumen nach rein innerstaatlichem Recht - darauf zu\nbeschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die\nBegründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist\nund ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein\nErmessensmissbrauch vorliegen. \n\n124\n\nDie Ermittlung der Kosten, die im Rahmen des Großunternehmens der\nBeigeladenen auf einzelne Leistungen wie das Zurverfügungstellen der TAL\nentfallen, sowie deren Beurteilung anhand des KeL-Maßstabs erfordern komplexe\nbetriebswirtschaftliche Überlegungen, \n\n125\n\nvgl. z.B. Gerpott/Winzer, K&R 2000, 521; Vogelsang, MMR 1998,\n594\n\n126\n\nDie Beurteilungskriterien sind nämlich in § 3 Abs. 2 und 4 TEntgV allenfalls grob\numrissen und nach den Erfahrungen der Kammer \n\n127\n\nvgl. u.a. das im Verfahren 1 K 8003/98 eingeholte\nSachverständigengutachten \n\n128\n\nauch betriebswirtschaftlich nicht so klar, dass sich die anstehenden Fragen durch\nSachverständigenbeweis eindeutig und zweifelsfrei beantworten ließen. Unter diesen\nUmständen kann dahingestellt bleiben, ob sich ein eingeschränktes gerichtliches\nPrüfungsprogramm nach Maßgabe der o.g. EuGH-Rechtsprechung dem\ninnerstaatlichen Telekommunikationsrecht auch ohne entsprechende ausdrückliche\nNormierung entnehmen ließe,\n\n129\n\ngenerell bejahend für den Bereich der\ntelekommunikationsrechtlichen Entgeltprüfung: Koenig/Braun, MMR\n2001, 563 (566-568); Manssen, Telekommunikations- und\nMultimediarecht, Kommentar, Bd. 1, Rn. 8 zu § 24 und Rn. 30 zu § 27;\nSpoerr, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG,\nKommentar, 1. Aufl., Rn. 54-61 zu § 24; Trute, in: Festgabe 50 Jahre\nBundesverwaltungsgericht, S. 857 (860-863);\nverneinend: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 -13 A\n1521/03-; v. Danwitz, DVBl 2003, 1405;\nbejahend für Regulierungsverfügungen nach § 13 Abs. 1 TKG 2004:\nBVerwG, Urteil vom 28. November 2007 -6 C 42.06-, juris, Rn. 28,\n31.\n\n130\n\nDie Entgeltgenehmigung weist keine prüfungsrelevanten Beurteilungsfehler auf.\n\n131\n\n(1) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich. \n\n132\n\n(2) Die Begründung auf Seite 38 bis 40 des Bescheids vom 8. Februar 1999\nenthält zwar keine Angaben zum Rechenweg und zu den Einsatzgrößen z.B. für\nStundensätze und für die verschiedenen Prozesszeiten. Doch ist dies unschädlich.\n\n133\n\nZwar ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG\ngrundsätzlich zu fordern, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen\nGründe mitgeteilt werden. Doch gilt eine Ausnahme dann, wenn und soweit es sich\ndabei um schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 VwVfG)\nhandelt, \n\n134\n\nvgl. Henneke, in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., Rn\n18 zu § 39; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 10. Aufl., § 39 Rn. 51; U.Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 39 Rn. 103. \n\n135\n\nIn solchen Fällen reicht nämlich aus, dass die Gründe für die\nGeheimhaltungsbedürftigkeit der maßgeblichen Umstände zumindest für das Gericht\nerkennbar werden,\n\n136\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -2 C 91.81-, BVerwGE 66, 39\n(44); Urteil vom 21. März 1986 -7 C 71.83-, BVerwGE 74, 115 (120);\nUrteil vom 20. Februar 1990 -1 C 42.83-, BVerwGE 84, 375 (388,\n389).\n\n137\n\nDass es sich bei den hier fehlenden tatsächlichen Begründungselementen um\nschützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handelt, hat das\nerkennende Gericht auf der Grundlage der - nach Maßgabe der Rechtsprechung des\nBVerwG -\n\n138\n\nvgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 -20 F 1.06-, BVerwGE 127, 282\n\n139\n\n\"in camera\" beigezogenen und verwerteten schriftlichen Erläuterungen der\nRegulierungsbehörde vom 31. Juli 2007 überprüft und hinreichend bestätigt\ngefunden,\n\n140\n\nvgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2008 -1 K 1823/99-, amtl.\nAbdruck S. 23. \n\n141\n\n(3) Aus der Bescheidbegründung in Verbindung mit den vorerwähnten \nErläuterungen ergibt sich ferner nichts dafür, dass der für die Genehmigung der\neinmaligen Entgelte erhebliche Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden wäre.\n\n142\n\nWas die Prozesszeiten angeht, hat bereits die Regulierungsbehörde\nentsprechend den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses allein vorliegenden ersten\nUntersuchungsergebnissen des sog. IMST-Gutachtens vom 2. Februar 1999 (BA XII\n5030-5039) erhebliche Abzüge von den Ansätzen der Beigeladenen vorgenommen,\ninsbesondere im Bereich des Auftragsmanagements. Dass darüber hinaus noch\nweitere Abstriche geboten gewesen wären, lässt sich mit den vorliegenden\numfangreichen Unterlagen nicht hinreichend belegen. Auch bei den Stundensätzen\nsind falsche Sachverhaltsannahmen weder hinreichend deutlich dargelegt noch\nsonst feststellbar. \n\n143\n\n(4) Im maßgeblichen Zeitpunkt (8. Februar 1999) lag weder eine \"offensichtlich\nfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts\" noch \"Ermessensmissbrauch\" vor. \n\n144\n\nDiese Kriterien beschreiben den materiellen Bereich richterlicher Zurückhaltung\nim Rahmen der Überprüfung \"komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten\". Sie\nstimmen inhaltlich mit dem überein, was nach dem innerstaatlichen\nRechtsverständnis in Fällen mit Beurteilungsspielraum der nur eingeschränkten\ngerichtlichen Prüfung zugänglich ist: Ob sich die Behörde bei der Beurteilung nicht\nan allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten und ob sie das Willkürverbot verletzt hat,\n\n145\n\nvgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 -3 C 8.06-, BVerwGE\n129, 27 Rn.38 m.w.N. . \n\n146\n\nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Erläuterungen hat die\nRegulierungsbehörde die jeweiligen Kosten (Einzel- und Gemeinkosten) für die\nverschiedenen Prozesse der Neuschaltung und Übernahme in den beteiligten\nRessorts der Beigeladenen ( Auftragsmanagement, BereitstellungsService, Bereitstellung \nTN <SeN> und Bereitstellung TN <BZN> ) ermittelt. Die Einzelheiten der\nBegründung und Berechnung ( BA X 4312; XII 4933-4969, 4965, 4976, 4989, 5035,\n5045; Sonderband 1 für In-Camera-Verfahren, S. 27, 37, 39 ) stellen - wie im Beschluss \nder Kammer vom 2. Juni 2008 -1 K 1823/99- ausgeführt - schützenswerte\nGeschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar und dürfen daher auch nicht in der\nUrteilsbegründung offenbart werden. Dass die von der Regulierungsbehörde\nberücksichtigten Prozesszeiten trotz der vorgenommenen erheblichen Abzüge von\nden Antragsangaben der Beigeladenen immer noch jenseits dessen liegen, was\ndamals gemäß § 3 Abs. 2 TEntgV für die Leistungsbereitstellung notwendig war,\nlässt sich - jedenfalls - nicht mit offensichtlicher Gewissheit annehmen. Ebenso\nwenig kann von einer missbräuchlichen Beurteilung, einer Verletzung allgemein\ngültiger Wertungsmaßstäbe oder einer Verletzung des Willkürverbots die Rede sein.\n\n147\n\nDem steht nicht entgegen, dass in späteren Perioden erheblich niedrigere einmalige\nEntgelte genehmigt wurden. Zum einen kommt es nur auf den Zeitpunkt der behördlichen \nEntscheidung an; zum anderen sind im Hinblick auf den von der Beigeladenen\nzunehmend stärker erfahrenen Regulierungsdruck erhebliche Effizienzsteigerungen\nbei den hier einschlägigen Übernahme-, Neuschaltungs- und\nKündigungsverarbeitungsprozessen durchaus denkbar (BA X 4501). \n\n148\n\nSoweit ferner über dem eigentlichen Marktniveau liegende Stundensätze in die\nBerechnung eingeflossen sind, ist dagegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TEntgV nichts\neinzuwenden, da diese Mehrkosten der Beigeladenen auf rechtlicher Verpflichtung\nberuhten. Die Beamtengehälter gehen auf zwingendes Besoldungsrecht zurück, die\nAngestelltengehälter und Arbeitslöhne auf im Ergebnis ebenfalls verbindliche\nTarifverträge.\n\n149\n\nDer Einwand, für die Variante der Übernahme der TAL durch einen anderen\nalternativen Netzbetreiber dürfe wegen geringerer Kosten nur ein niedrigeres\nKündigungsentgelt genehmigt werden, greift ebenfalls nicht durch. Die Beigeladene\nhat auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass im\nGenehmigungszeitpunkt die TAL und die Telefonanschlüsse in unterschiedlichen\nBestandsführungssystemen geführt worden seien und eine Zusammenfassung\ntechnisch aufwendig und daher kurzfristig nicht möglich gewesen sei; die Umstellung\nhabe erst etwa im Jahre 2003 erfolgen können. Der Wechsel eines TAL-Kunden von\neinem zum anderen Wettbewerber erfordere sowohl eine Aufhebung der bisherigen\nSchaltung als auch eine Neuschaltung am Hauptverteiler. Im Jahre 1999 seien diese\nSchaltvorgänge noch getrennt zugeordnet worden, d.h. die Aufhebung dem\nabgebenden und die Neuschaltung dem aufnehmenden Wettbewerber. Unter diesen\nUmständen ist es nicht offensichtlich, dass die auf die Aufhebung der Schaltung\nentfallenden Kosten bereits damals im Übernahmeentgelt des neuen alternativen\nNetzbetreibers zu berücksichtigen waren.\n\n150\n\n3. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.\n\n151\n\nZwar ist er statthaft, da es sich bei der Erklärung zum Grundangebot um einen\nVerwaltungsakt handelt. Doch fehlt der Klägerin die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2\nVwGO), da sie von diesem Verwaltungsakt nicht betroffen ist. Die Erklärung zum\nGrundangebot bezieht sich nur auf künftige Zusammenschaltungsverhältnisse, \n\n152\n\nso: BVerwG, Teilurteil vom 13. Dezember 2006 -6 C 23.05-,\nBuchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 3.\n\n153\n\nDarunter fällt die Klägerin nicht, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt mit der\nBeigeladenen bereits einen TAL-Zugangsvertrag geschlossen hatte. \n\n154\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das Grundangebot beziehe sich auch auf\ndiejenigen Teile der genehmigten Entgelte, die über die vereinbarte Höhe hinausgingen, \nverkennt sie den Regelungsgehalt des § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996.\nAbgesehen davon kommt es nach der zitierten Rechtsprechung auf die\nUnterscheidung zwischen bestehenden und künftigen\nZusammenschaltungsverhältnissen an, was nichts mit der Reichweite der\nEntgeltvereinbarung zu tun hat.\n\n155\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verhältnis des\nObsiegens und Unterliegens bemisst sich nach den auf die Klageanträge\nentfallenden unterschiedlichen Streitwerten. Die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen\nAntrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n156\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n157\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ausgelaufenes Recht\nbetrifft und daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht,\n§ 135 S. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-27/1-k-1823-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-27/1-k-1823-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249599","retrieved":"2026-07-09 02:11:43.461468+00:00"}}