{"status":"available","doknr":"OLD249598","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1127.1K1749.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"1 K 1749/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der Regulierungsbehörde vom 08. und 10. Februar 1999 werden insoweit aufgehoben, als sie\nmonatliche Entgelte betreffen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger\nje zu einem Neuntel, die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Drittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages\nvorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Betreiber von Teilnehmernetzen (CityCarrier), über die unmittelbar angeschlossene Endkunden\nmit Telekommunikationsdienstleistungen versorgt werden. Bis zum 8. Februar 1999 schlossen die Kläger mit der\nBeigeladenen Verträge über den Zugang zu deren Teilnehmeranschlussleitung (TAL).\n\n3\n\nNachdem die Beigeladene auch ihren dritten Antrag vom 21. September 1998\nauf Genehmigung von Entgelten für mehrere Varianten des Zugangs zur TAL zurückgenommen hatte, verpflichtete\ndas erkennende Gericht die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Januar 1999 - 1 L 3890/98 -,\ndurch die zuständige Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nPost (Regulierungsbehörde) innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der\nTAL-Entgelte abschließend auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden\nErgebnisse der Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Genehmigungsunterlagen zu entscheiden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1999 ( ) genehmigte die\nRegulierungsbehörde die Entgelte der Beigeladenen für den Zugang zur TAL nur\nteilweise, und zwar - jeweils in unterschiedlicher Höhe - die monatlichen Überlassungsentgelte\nfür die drei Zugangsvarianten CuDA 2Dr, CuDA 2Dr mit hochbitratiger\nNutzung und CCA-A (Ziffer 1 a) sowie die einmaligen Bereitstellungsentgelte und die\nKündigungsentgelte für 22 Zugangsvarianten (Ziffer 1 b). Mit Bescheid vom 10. Februar 1999\n( ) genehmigte die Regulierungsbehörde die monatlichen Überlassungsentgelte für 17\nweitere Zugangsvarianten ebenfalls nur teilweise. Beide Genehmigungen\nsind auf § 39 1. Alternative i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 und 27 Telekommunikationsgesetz\n(TKG) gestützt, beschränken sich auf die damals der Regulierungsbehörde vorliegenden Verträge\nüber den TAL-Zugang und sind bis zum 31. März 2001 befristet.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 5. März 1999 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:\n\n6\n\nDie Entgelte entsprächen nicht den Maßstäben des § 24 Telekommunikationsgesetz\n(TKG). Die Regulierungsbehörde habe einen zu hohen Investitionswert sowie zu hohe\nKapital- und Betriebskosten berücksichtigt. Die Entscheidung für das Modell des\nWissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste GmbH \"Kosten der Teilnehmeranschlussleitung\"\n(WIK-Modell) sei wenig rational und methodisch abgesichert.\n\n7\n\nDie Regulierungsbehörde habe die Spleißkosten nicht anhand von Marktpreisen errechnet.\nDer Mehrbetrag lasse sich auch nicht als neutrale Aufwendung im Sinne des\n§ 3 Abs. 4 Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) beurteilen,\nda er weder auf rechtlicher Verpflichtung der Beigeladenen beruhe noch aus sonstigen\nGründen sachlich gerechtfertigt sei. Allein durch die Berücksichtigung zu hoher\nSpleißkosten werde der Investitionswert um 20 % gesteigert. Der Beilaufwert sei\nnicht hinreichend begründet. Im Ergebnis müsse der im Zusammenhang mit dem\nNetzausbau im Rahmen des Aufbaus Ost angesetzte Pauschalbetrag von ca. 2.000,-\nDM um 20 % für den Beilauf mit Breitbandkabeln und um 10 % für die beschleunigte\nAusführung des Gesamtprojektes gekürzt werden. Die Bemessung der Abschreibungszeiträume\nsei weder nachvollziehbar noch methodisch gesichert begründet. Im\nErgebnis seien die Werte zu niedrig und hätten bei Berücksichtigung der tatsächlichen\nwirtschaftlichen Nutzungsdauer von Kupferdoppeladern insoweit mit mindestens 30 Jahren\nangesetzt werden müssen. Ferner sei davon auszugehen, dass die\nInvestitionen der Beigeladenen in vollem Umfange mit einem Zinssatz von 5,8 %\nfremdfinanziert würden. Selbst wenn jedoch teilweise Eigenkapital eingesetzt werde,\nhabe die Regulierungsbehörde den dafür angesetzten Zinssatz nicht ausreichend\nbegründet und unzutreffend ermittelt. Eine ausreichende Begründung fehle auch für\nden angesetzten Risikozuschlag für Telekomanleihen. In Bezug auf die Betriebskosten\nseien 3 % der Investitionssumme anzusetzen. An Verwaltungskosten könnten\nallein die direkt zurechenbaren Kosten für die Bereitstellung der TAL Berücksichtigung\nfinden. Diese müssten mit 1 % der Investitionssumme abgedeckt sein.\nBei der Genehmigung der Entgelte für die Bereitstellung der CuDA 2Dr gehe die Regulierungsbehörde\nvon Zeitansätzen für die Ermittlung der maßgeblichen Prozesskosten aus, ohne diese ordnungsgemäß\nanhand des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) zu begründen.\nGleiches gelte für das Kündigungsentgelt. Insoweit verkenne die Regulierungsbehörde zudem,\ndass die Beigeladene im Falle eines Wechsels eines Endkunden von einem zum anderen alternativen\nTeilnehmernetzbetreiber für denselben Sachverhalt Zahlungen beider betroffener\nNetzbetreiber erhalte. Zumindest für den Fall der TAL-Übernahme durch einen anderen Netzbetreiber\ndürfe daher kein Kündigungsentgelt genehmigt werden.\n\n8\n\nWas die Entgelte für andere Zugangsarten angehe, wirkten sich die vorerwähnten\nMängel ebenfalls aus. Denn die Regulierungsbehörde habe dabei die von der Beigeladenen angesetzten\nInvestitionswerte entsprechend dem Verhältnis zwischen geltend gemachtem und anerkanntem\nInvestitionswert für die CuDA 2Dr prozentual gekürzt.\n\n9\n\nAußerdem verstießen die Entgeltgenehmigungen gegen § 27 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs.\n2 Nr. 1 TKG, da sie Aufschläge enthielten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden\nStellung der Beigeladenen auf dem TAL-Markt durchsetzbar seien. Die\nAufschläge seien in dem Überschreiten des KeL-Niveaus zu sehen. Der\nUrsachenzusammenhang mit der Marktbeherrschung werde in solchen Fällen\nvermutet. Andere Unternehmen hätten das genehmigte Entgelt nicht am Markt\nerzielen können.\n\n10\n\nFerner seien die Entgelte gemäß § 27 Abs. 3 TKG nicht genehmigungsfähig, weil sie\noffenkundig nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG entsprächen. Es\nwürden damit einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern\ngleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen eingeräumt. Dabei\nsei nicht allein auf externe Nachfrager, sondern auch darauf abzustellen, welche\nEntgeltbedingungen die Beigeladene ihrem eigenen Vertrieb bzw.\nTochterunternehmen einräume. Intern stelle die Beigeladen aber erheblich weniger\nin Rechnung. Andernfalls sei es ökonomisch nicht erklärbar, dass die Beigeladene\neinen analogen Endkundenanschluss für 21,39 DM anbieten könne. Eine sachliche\nRechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht nachgewiesen.\nSchließlich behinderten die genehmigten Entgelte sie - die Kläger - durch die\nSchaffung einer offensichtlich gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG verstoßenden Preis-Kosten-Schere.\nIhnen und anderen Wettbewerbern der Beigeladenen sei es nicht\nmöglich gewesen, analoge Teilnehmeranschlüsse am Markt anzubieten, weil die\nKosten für die Vorleistungen die möglichen Umsätze für die Bereitstellung und\nÜberlassung der TAL um 4,01 DM überstiegen. Eine Quersubventionierung der\nEntgelte der Beigeladenen für den analogen Teilnehmeranschluss sei entgegen der\nAuffassung der Regulierungsbehörde unzulässig.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\n1. die Bescheide der Regulierungsbehörde vom 8. und 10. Februar 1999 aufzuheben,\n\n13\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide rechtswidrig waren.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n17\n\nDie Kläger würden den Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde und dessen\nrechtliche Grenzen verkennen. Bei der Bestimmung der KeL erstrecke sich dieser\nSpielraum auf die Methode der Kostenermittlung, die Bestimmung des\nEffizienzmaßstabes sowie auf die Festlegung, welche Kosten effizient seien, und\nzwar sowohl bei der Ermittlung des Investitionswerts und der kalkulatorischen Kosten\nals auch bei der Ermittlung der einzelnen Prozesskosten. Dies wirke sich bei der\ngerichtlichen Überprüfung der Sachverhaltsermittlung, des Entscheidungsprozesses,\nder inhaltlichen Maßstäbe und der formalen Entscheidungsanforderungen aus. Bei\nder Sachverhaltsermittlung habe die Regulierungsbehörde ihren\nBeurteilungsspielraum erst dann überschritten, wenn sie willkürlich einen Sachverhalt\nignoriere oder wissentlich einen falschen Sachverhalt zugrunde lege. Wenn sie\njedoch mit plausiblen und nachvollziehbaren Gründen zur Erkenntnis gelange, dass\nvon der Beigeladenen innerhalb der Genehmigungsfrist keine relevanten\nSachverhaltsinformationen mehr zu erwarten seien oder dass Informationen, die erst\nkurz vor Ende des Verfahrens vorgelegt würden, nicht mehr rechtzeitig geprüft und\neingearbeitet werden könnten, dürfe sie ihre Entscheidung auch vollständig auf der\nBasis theoretischer Annahmen treffen. Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses sei\ndas Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob allgemeingültige, d.h. in der Praxis\ngenerell beachtete Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe verletzt seien. Existierten\nsolche nicht, habe die Regulierungsbehörde die ihr insbesondere auch durch das\neuropäische Telekommunikationsrecht eingeräumte Wahl zwischen mehreren\nrationalen Methoden. Soweit keine zwingenden normativen Entgeltanforderungen\nbestünden, sei vom Gericht inhaltlich nur zu prüfen, ob die Regulierungsbehörde\nsachfremde Ziele verfolge oder die widerstreitenden Interessen entgegen ihrer\nobjektiven Bedeutung krass fehlgewichtet habe, wobei es maßgebend auf die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankomme. Bei\nZugrundelegung dieser Maßstäbe sei die umstrittene Entgeltgenehmigung nicht zu\nbeanstanden.\n\n18\n\nDa die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen zur Ermittlung des\nInvestitionswerts nicht ausgereicht hätten, habe sich die Regulierungsbehörde zu\nRecht auf das (WIK-Modell) gestützt. Dieses analytische Kostenmodell stelle eine\ngeeignete und wissenschaftlich vertretbare Methode dar, die von der Beigeladenen\ngeltend gemachten Kosten auf ihre KeL-Orientierung hin zu überprüfen. Die im\nRahmen des Investitionswerts berücksichtigten Spleiß- und sonstigen Materialkosten\nseien nicht überhöht. In Bezug auf die Ermittlung der Kapitalkosten sei nicht zu\nbeanstanden, dass die Regulierungsbehörde die Durchschnittswertmethode statt der\nRestwertmethode herangezogen habe. Letztere sei auch deshalb nicht mit dem KeL-\nMaßstab vereinbar, weil sie nicht zukunftsgerichtet sei, sondern historische\nÜberlegungen einbeziehe. Demgegenüber sei die Durchschnittswertmethode für den\nRegulierungsbereich geeigneter, da mit ihr Wettbewerbspreise besser simuliert\nwerden könnten. Auch bleibe im Rahmen des WIK-Modells die Alterung des Netzes\nnicht unberücksichtigt. Vielmehr gehe dieses Modell davon aus, dass innerhalb des\nTeilnehmeranschlussnetzes jedes Jahr eine Anlage wegfalle und dafür eine neue\nAnlage hinzukomme. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche mittlere\nAltersstruktur des Netzes, so dass der hälftige Wiederbeschaffungszeitwert der\nrelevanten Netzelemente die Basis der kalkulatorischen Verzinsung bilde. Soweit die\nDurchschnittswertberechnung zu einer kalkulatorischen Abschreibung \"unter Null\"\nführe, werde dies im wissenschaftlichen Schrifttum für zulässig gehalten und könne\ndaher nicht als Überschreitung des Beurteilungsspielraums angesehen werden. Mit\nder Zugrundelegung von Wiederbeschaffungswerten im Rahmen der Durch-\nschnittswertmethode würden gerade diejenigen Abschreibungskosten ermittelt, mit\ndenen auch ein fiktiver neuer Konkurrent zu rechnen habe. Dieser Ansatz entspreche\nden Zielen der Regulierung sogar in besonderem Maße. Auch sei die mit der\nVerwendung der Annuitätenmethode verbundene Berücksichtigung von Zinseszinsen\nrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe eine Vielzahl verschiedener Abschreibungsmethoden,\nvon denen sich keine als allgemeingültig durchgesetzt habe.\nBetriebswirtschaftlich sei ferner danach zu differenzieren, welcher Kapitaldienst bei\nsteigenden Wiederbeschaffungspreisen angemessen sei und wie mit dem Fall\nsinkender Preise für ein Anlagegut\numgegangen werden müsse. Bei Preissteigerungen seien zwei Ansätze zur Bestimmung\ndes Kapitaldienstes zielführend, die beide gleichwertig seien. Dass sich die\nRegulierungsbehörde für einen dieser Ansätze entschieden habe und als\nAnnualisierungsfaktoren Wiederbeschaffungspreise in Verbindung mit einem\nkalkulatorischen Realzinssatz berücksichtigt habe, sei sachgerecht. Eine methodisch\nfehlerfreie Vorgehensweise verlange, dass es bei der Berechnung der Kapitalkosten\nzu einem Zinseszinseffekt komme. Dieser sei im Hinblick auf das Ziel der Verstetigung\nder Regulierungsbedingungen und damit der Schaffung stabiler\nRahmenbedingungen für den Wettbewerb hinzunehmen. Es sei auch nicht Aufgabe\nder Bescheidbegründung, die Methodendiskussion der Wirtschaftswissenschaften\nwiederzugeben. Was die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes angehe, so liege\nes innerhalb des Beurteilungsspielraums der Regulierungsbehörde, dass sie die\nunternehmensspezifische Risikoprämie nicht mittels des CAPM, sondern anhand der\nBilanzwertmethode festgestellt habe. Keine dieser beiden Methoden habe sich in der\nPraxis eindeutig durchgesetzt. CAPM weise gegenüber der Bilanzwertmethode die\nim angegriffenen Bescheid genannten Mängel auf, welche bei der Beurteilung eines\nregulierten Unternehmens nicht hinnehmbar seien. Ferner habe die\nRegulierungsbehörde die von der Beigeladenen geltend gemachte Eigenkapitalrendite\nnicht ohne weiteres übernommen, sondern u.a. anhand eingeholter\nwissenschaftlicher Gutachten überprüft. Es gebe keine allgemeingültigen\nBewertungsmaßstäbe dazu, ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der\nangemessenen Kapitalverzinsung die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen\nseien. Die dazu vertretenen wissenschaftlichen Meinungen wichen weit voneinander\nab. Abgesehen davon seien in den Szenarien, die von der Regulierungsbehörde\nintern entwickelt worden und die im Ergebnis Grundlage der Ermittlung der\nKapitalverzinsung gewesen seien, steuerliche Auswirkungen berücksichtigt worden.\nSoweit der Real-Kapitalzinssatz in den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen\nsowie in der Praxis anderer Regulierungsbehörden stark schwanke, habe sich die\nRegulierungsbehörde für einen Wert im mittleren Bereich entschieden, um das\nkonkrete Risiko der relevanten Sachinvestitionen in ein Telekommunikationsnetz\nabzubilden. Soweit die Kläger die Ansätze für Miet- und Betriebskosten,\nGemeinkosten sowie Produkt- und Angebotskosten beanstande, verkenne sie, dass\nder Regulierungsbehörde auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe.\nAbgesehen seien auch die diesbezüglichen Angaben der Beigeladenen nicht einfach\nübernommen, sondern geprüft und teils erheblich reduziert worden. Die\nGenehmigung der Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte könne nicht mit\nErwägungen aus späteren Zeiträumen angegriffen werden, da es für die gerichtliche\nÜberprüfung allein auf den Genehmigungszeitpunkt ankomme. Eine\nEntgeltdifferenzierung zwischen Kündigungen mit und ohne Umschaltung sei der\nRegulierungsbehörde innerhalb des zur Verfügung stehenden\nEntscheidungszeitraums mangels entsprechender Aufteilung der Kosten in den\nAntragsunterlagen der Beigeladenen nicht möglich gewesen. Abgesehen davon\nhabe die Behörde den Schwerpunkt auf die Genehmigung der\nBereitstellungsentgelte gelegt, da es sich um die erste Entgeltgenehmigungsperiode\ngehandelt habe und daher nur mit wenigen Kündigungen zu rechnen gewesen sei.\nIm Übrigen habe die Regulierungsbehörde auch bei den Bereitstellungs- und\nKündigungsentgelten die Angaben der Beigeladenen nicht ungeprüft übernommen.\nEntgegen der Auffassung der Kläger könne aus den in den Folgejahren\nstattgefundenen erheblichen Entgeltreduzierungen nicht geschlossen werden, dass\nim hier maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Effizienzsteigerungspotentiale\nbestanden hätten. Die bei den einmaligen Entgelten maßgeblichen Kosten würden\nim Wesentlichen durch Prozesszeiten und Stundensätze bestimmt. Insoweit seien\nspätere erhebliche Effizienzsteigerungen nicht außergewöhnlich. Ob eine\nunzulässige Preis-Kosten-Schere vorliege, könne offen bleiben. Denn wenn\nein Endkundenentgelt gegen dieses Verbot verstoße, beeinträchtige dies nicht\ndie Rechtmäßigkeit der Genehmigung des entsprechenden Vorleistungsentgelts. \n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und begründet umfänglich ihre\nAuffassung, dass die Regulierungsbehörde den ihr zustehenden weiten\nBeurteilungsspielraum nicht rechtswidrig überschritten habe.\n\n22\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der\nnach Maßgabe des Kammerbeschlusses vom 2. Juni 2008 beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge und \"In-Camera\"-Sonderbände verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. \n\n25\n\n1. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. \n\n26\n\nDie Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nklagebefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtenen Bescheide in\nihren Rechten verletzt zu sein. Die Entgeltgenehmigung gestaltet gemäß §§ 39 und\n29 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, (TKG\n1996) unmittelbar die zwischen den Klägern und der Beigeladenen bestehenden\nprivatrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung des TAL-Zugangs, so dass\ndas vom Grundgesetz gewährleistete Recht verletzt sein kann, den Inhalt von\nvertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln,\n\n27\n\nso zur vergleichbaren Situation bei Zusammenschaltungsentgelten:\nBVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 -6 C 23.05-, Buchholz\n442.066 § 24 TKG Nr. 2, Randnummer (Rn.) 15.\n\n28\n\nUnter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei\ngemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche\npotenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über\nden TAL-Zugang eingegangen sind,\n\n29\n\nso: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil\nvom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).\n\n30\n\n2. Der Klageantrag zu 1 ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide vom\n8. und 10. Februar 1999 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten\n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie monatliche Überlassungsentgelte betreffen.\nIm Übrigen sind sie rechtmäßig.\n\n31\n\nNach § 39 1. Alternative i.V.m. § 27 Abs. 3 TKG 1996 ist die Genehmigung der\nEntgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 zu versagen, wenn die\nEntgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 2\noder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen\noder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang\nstehen.\n\n32\n\n2.1 Allerdings verstoßen die genehmigten monatlichen Überlassungsentgelte\nentgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen Art. 82 EG-Vertrag (EG).\n\n33\n\nNach dieser i.S.d. § 27 Abs. 3 TKG 1996 \"anderen\" Rechtsvorschrift ist die\nmissbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen\nMarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nUnternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen\nMitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Satz 1). Ein solcher Missbrauch kann\ninsbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von\nunangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen\nGeschäftsbedingungen bestehen (Satz 2 lit. a).\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle einer missbräuchlichen Preis-Kosten-\nSchere erfüllt. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn die Differenz zwischen den\nEndkundenentgelten eines marktbeherrschenden Unternehmens und dem\nVorleistungsentgelt für vergleichbare Leistungen an seine Wettbewerber entweder\nnegativ ist oder nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten des\nmarktbeherrschenden Unternehmens für die Erbringung seiner eigenen\nEndkundendienste im nachgeordneten Markt zu decken. Zwar hat die EU-\nKommission festgestellt,\n\n35\n\nvgl. Entscheidung vom 21. Mai 2003 (2003/707/EG), ABl. EG Nr. L\n263/9,\n\n36\n\ndass der Beigeladenen u.a. im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 8.\nFebruar 1999 und 31. März 2001 eine solche missbräuchliche Preis-Kosten-Schere\nin der Form einer - sogar - negativen Differenz \n\n37\n\nvgl. Entscheidung vom 21. Mai 2003, a.a.O., Rn. 153\n\n38\n\nanzulasten ist. Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG)\ndie dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen,\n\n39\n\nvgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn.\n68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/). \n\n40\n\nDoch hat der angenommene Verstoß gegen Art. 82 EG keine Auswirkungen auf\ndie im vorliegenden Falle umstrittenen Vorleistungsentgelte. Das ergibt sich aus\nFolgendem:\n\n41\n\nArt. 82 EG ist nicht anwendbar, wenn Unternehmen ein wettbewerbswidriges\nVerhalten durch innerstaatliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder wenn\ndiese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein\nWettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, \n\n42\n\nEuGH, Urteil vom 11. November 1997, Slg. 1997, I-6265, Rn. 33.\n\n43\n\nDass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EG somit erforderliche ausreichende\nHandlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die\nVorleistungspreise, sondern nur im Hinblick auf die Endkundenentgelte der\nBeigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der\nErhöhung bestanden habe, \n\n44\n\nvgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125,\n131 und 199. \n\n45\n\nAußerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für\nsich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf\nauf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, \n\n46\n\nvgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167. \n\n47\n\nAuch in der einschlägigen Literatur \n\n48\n\nzum TKG 1996: Schuster/Stürmer, Beck`scher TKG Kommentar, 2.\nAufl., Rn 26-26 c zu § 24; Klotz, MMR 2008, 650; Ruhle/Schuster, MMR\n2003, 648;\n\n49\n\nzum TKG 2004: Schuster/Ruhle, Beck`scher TKG-Kommentar, 3. Aufl.\nRn. 84-90 zu § 28; BerlKommTKG/Groebel, Rn. 55-75 zu § 28; Gerpott,\nK&R 2005, 108 (110); Mayen, in Scheurle/Mayen,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Rn. 42-59 zu §\n28\n\n50\n\nwird an keiner Stelle die Auffassung vertreten, dass von einer missbräuchlichen\nPreis-Kosten-Schere notwendigerweise beide Seiten der Spanne in dem Sinne\nbetroffen seien, dass bis zur Schließung der Schere weder die Vorleistungs- noch die\nEndkundenentgelte genehmigt werden dürften.\n\n51\n\nDie Vorleistungsentgelte in der Form monatlicher Überlassungsentgelte können\nals solche aber auch deshalb nicht gegen Art. 82 EG verstoßen, weil für die\nBeigeladene insoweit, anders als für die im sog. Price-Cap-Verfahren nach § 27 Abs.\n1 Nr. 2 TKG 1996 regulierten Endkundenentgelte,\n\n52\n\nvgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 21. Mai 2003, a.a.O., Rn. 34\n- 36, \n\n53\n\nkein ausreichender Handlungsspielraum zur Beseitigung der Preis-Kosten-\nSchere bestand. Die Beigeladene konnte diese Entgelte nicht unter Kostenniveau\nsenken, sondern war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 verpflichtet, sie an den\nKosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren. Zudem war sie gemäß\n§ 29 Abs. 1 TKG 1996 an den Inhalt der Genehmigungsentscheidung der\nRegulierungsbehörde gebunden. Soweit die EU-Kommission \n\n54\n\nvgl. Entscheidung vom 21. Mai 2003, a.a.O., Rn. 17, 163 und 206\n\n55\n\ndie Möglichkeit der Herabsetzung genehmigter Vorleistungsentgelte nicht ausschließt,\nwerden der zwingende Charakter des § 29 Abs. 1 TKG 1996 und die\nBindungswirkung der Entgeltgenehmigung nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n56\n\n2.2 Ebenso wenig ergäbe sich aus einer Preis-Kosten-Schere ein offenkundiger\nVerstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG 1996.\n\n57\n\nNach dieser Vorschrift dürfen Entgelte einzelnen Nachfragern keine Vorteile\ngegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen\nauf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation\neinräumen, es sei denn, dass hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund\nnachgewiesen wird. Dieser Wortlaut zeigt unmissverständlich, dass sich die\nVorschrift gegen unterschiedliche Entgelte für verschiedene Nachfrager, mithin\ngegen eine ungleiche externe Behandlung richtet. Die auf der Grundlage des\ngenannten EuG-Urteils angenommene Preis-Kosten-Schere bedeutet aber nicht,\ndass verschiedene Nachfrager für dieselbe Leistung unterschiedliche Entgelte leisten\nmüssen, sondern allenfalls, dass die marktbeherrschende Beigeladene intern, d.h.\nfür die Nutzung der TAL durch ihren Endkundenvertrieb von Teilnehmeranschlüssen,\nniedrigere Entgelte berechnet als sie von ihren Wettbewerbern verlangt. Diese Art\nder Ungleichbehandlung betrifft nicht einzelne Nachfrager, denn dabei kann es sich\nnur um Personen handeln, die mit dem Marktbeherrscher weder identisch noch\nverbunden sind,\n\n58\n\nvgl. Schuster/Stürmer, a.a.O., Rn. 51 zu § 24. \n\n59\n\n2.3 Die umstrittenen Entgelte verstoßen aber teilweise gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1\nTKG 1996.\n\n60\n\nNach dieser Vorschrift dürfen Entgelte keine Aufschläge enthalten, die nur auf\nGrund der marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB eines Anbieters auf dem\njeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind. Ob Aufschläge vorliegen,\nbeurteilt sich aus gesetzessystematischen Gründen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG\n1996,\n\n61\n\nvgl. zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 30 Abs. 4\nTKG 1996: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 -6 C 8.01-, Buchholz\n442.066 § 30 TKG Nr. 1 (S. 15).\n\n62\n\nAufschläge sind somit anzunehmen, wenn die Entgelte so hoch sind, dass sie\nsich nicht mehr an den KeL orientieren. Dieser Maßstab wird in § 3 Abs. 2\nTelekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996, BGBl. I S.\n1492, (TEntgV) abschließend dahingehend bestimmt, dass sich die KeL aus den\nlangfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem\nangemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils\neinschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergeben,\nsoweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Ob und\ninwieweit sich die Entgelte an den KeL orientieren, hat die Regulierungsbehörde\ngemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 TEntgV anhand der vom beantragenden\nUnternehmen vorzulegenden Kostennachweise zu prüfen. Im Rahmen dieser\nPrüfung soll sie zusätzlich insbesondere Preise und Kosten solcher Unternehmen als\nVergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im\nWettbewerb anbieten, § 3 Abs. 3 Satz 1 TEntgV.\n\n63\n\n2.3.1 Die angefochtene Genehmigung der monatlichen Überlassungsentgelte\nverstößt nicht etwa deshalb gegen diese Vorgaben, weil die Regulierungsbehörde\nnicht von den vorgelegten Kostenunterlagen der Beigeladenen ausgegangen ist,\nsondern wegen fehlender Nachweiskraft dieser Unterlagen im Wesentlichen ein\nKostenmodell seiner KeL-Prüfung zugrunde gelegt hat. Dieses methodische\nVorgehen ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n64\n\nAllerdings vertritt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Auffassung, eine\nbeantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, wenn die vorgelegten\nUnterlagen die Erteilung nicht rechtfertigten,\n\n65\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05-, amtl.\nAbdruck Rn. 10. \n\n66\n\nDaraus ergäbe sich eigentlich, dass eine KeL-Prüfung auf ausschließlich anderer\nmethodischer Grundlage - hier derjenigen eines analytischen Kostenmodells -\nunzulässig wäre\n\n67\n\nso: VG Köln, Urteil vom 9. November 2000 -1 K 10406/98-; a.A.:\nOVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2003 -13 A 362 und 363/01-\nund vom 28. November 2005 -13 A 3233/03-.\n\n68\n\nund dass die Regulierungsbehörde statt dessen den Genehmigungsantrag in\nsachgerechter Ausübung des ihr durch § 2 Abs. 3 TEntgV eingeräumten Ermessens\nablehnen müsste.\n\n69\n\nDafür spräche auch, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TEntgV andere Methoden als die\nPrüfung anhand der eingereichten Kostenunterlagen - nur - \"zusätzlich\" möglich sind,\n\n70\n\nvgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -1 BvR 2087/03\nund 1 BvR 2111/03-, MMR 2006, 375, Rn. 111,\n\n71\n\nwas eine die konkrete Kostenprüfung anhand von Kostenunterlagen des\nUnternehmens gleichsam ersetzende Anwendung anderer Beurteilungsmethoden an\nund für sich ausschließt.\n\n72\n\nDie genannten Vorschriften sind jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nEuGH\n\n73\n\nUrteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/)\nRn. 116, 124, 127, 132 und 134 \n\n74\n\ngemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass es im Ermessen der\nRegulierungsbehörde steht, die ihr im Einzelfall am besten geeignet erscheinende\nKostenrechnungsmethode zu verwenden, falls die vom Betreiber vorgelegten\nUnterlagen nicht vollständig und nachvollziehbar sind. \n\n75\n\nDieses EuGH-Urteil ist zwar zu der erst am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen\nVerordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl.\nEG Nr. L 336 S.4, (Verordnung 2887/2000) ergangen. Sie ist jedoch auch zur\nBeurteilung von solchen TAL-Entgeltfällen heranzuziehen, die sich - wie der\nvorliegende - vor\nInkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben. Denn die Begründung des\nUrteils\n\n76\n\nvgl. Rn. 8-25, 88, 94, 109-115, 117, 131, 181\n\n77\n\nstützt sich maßgeblich auf den bereits vorher geltenden - sogenannten alten -\neuropäischen Rechtsrahmen des Telekommunikationssektors, d.h. auf\ndie Richtlinien 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des\nBinnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen\nNetzzugangs (Open Network Provision -ONP), ABL. EG Nr. L 192 S. 1, in der\nFassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n6. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 295 S. 23 -Richtlinie 90/387-,\ndie Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni\n1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die\nSicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung\nder Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP), ABl. EG Nr. L 199 S. 32, -\nRichtlinie 97/33-, insbesondere den dort in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 zwingend\nvorgegebenen Grundsatz der Kostenorientierung,\nund die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nFebruar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim\nSprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in\neinem wettbewerbsorientierten Umfeld, ABl. EG Nr. L 101 S. 24 -Richtlinie 98/10-.\n\n78\n\nDiese Richtlinien sind ihrerseits für die Auslegung der innerstaatlichen\nVorschriften über die Entgeltregulierung erheblich. Denn der innerstaatliche\nGesetzgeber wollte mit dem TKG 1996 und der TEntgV seiner gemeinschaftsrechtlichen\nUmsetzungsverpflichtung aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 90/387, Art. 23\nAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 97/33 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 98/10\nnachkommen. Es spricht nichts dafür, dass er in Deutschland davon abweichende -\nschärfere oder schwächere - Verpflichtungen für marktbeherrschende\nTelekommunikationsunternehmen begründen wollte,\n\n79\n\nvgl. die Begründung des TKG-Entwurfs: BT-Drs. 13/3609, S. 34;\nScherer, NJW 1996, 2953, 2954; Scheurle-Mayen,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2002, Einführung Rn.5;\nSchuster und Schuster-Stürmer, in Beck`scher TKG-Kommentar, 2.\nAufl., Rn. 13, 14 zu § 1 und Rn. 8, 8a zu § 24. \n\n80\n\nAbgesehen davon folgte dies auch aus dem Erfordernis\ngemeinschaftsrechtskonformer Anwendung innerstaatlichen Rechts, was im\nKonfliktfall sogar zur richterlichen Verwerfung eindeutig anderslautenden\ninnerstaatlichen Rechts führen müsste,\n\n81\n\nvgl.: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008, C-152/07 bis C-154/07,\n(http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 16 bis 44. \n\n82\n\nSelbst wenn man also aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Prüfungsmaßstabs im\ninnerstaatlichen Recht außer der Kostenorientierung zusätzlich das Tatbestandsmerkmal\n\"effizient\" aufweist, den gesetzgeberischen Willen zur inhaltlichen\nAbweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entnähme, wären letztlich\ndoch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen maßgeblich. Dementsprechend\nhat der EuGH \n\n83\n\nUrteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 139 bis 141\n\n84\n\nfür den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung 2887/2000\nentschieden, dass selbst die in Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung normierte\nErmächtigung der Mitgliedstaaten zum Erlass \"eingehenderer\" Bestimmungen nicht\ndazu berechtigt, vom Grundsatz der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3\nabzuweichen. Für den hier einschlägigen vorhergehenden Zeitraum kann nichts\nanderes gelten, zumal der alte europäische Rechtsrahmen nicht einmal eine dem\nArt. 1 Abs. 4 der Verordnung 2887/2000 vergleichbare Öffnungsklausel enthält.\n\n85\n\nDie nach dem o.g. Urteil des EuGH vom 24. April 2008 erforderliche Vor-\naussetzung für eine nicht auf Kostenunterlagen des antragstellenden Unternehmens\nbasierende Kostenprüfung sind erfüllt. Die von der Beigeladenen vorgelegten\nKostenunterlagen sind nämlich unvollständig.\n\n86\n\nWie im angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1999 zutreffend dargelegt wird,\nberuhen diese Kostenunterlagen auf EDC-Kostenkalkulationen. Diese ergaben sich\nfür das Jahr 1998 aber nicht unmittelbar aus dem Kostenerfassungssystem DELKOS\nder Beigeladenen, sondern wurden aus den in der INTRA-Kostenstudie\nausgewiesenen langfristigen Zusatzkosten und den diesbezüglichen Gemeinkosten\nhergeleitet. Entsprechend erfolgte die Ableitung der Plankosten für die Folgejahre\n1999 bis 2002 aus der Mittelfristplanung PKT 98, (Beiakte <BA> III 765). Hinsichtlich\nder Bestimmung der EDC-Faktoren führt die Beigeladene in ihren Antragsunterlagen\naus (BA III 775):\n\n87\n\n\"Für den bundesweiten Gesamtbestand eines Anlagentyps kann die Bewertung\nmit denselben Wiederbeschaffungspreisen, die auch in die Bellcore-Modellierung\neingegangen sind, ein Wiederbeschaffungswert (WBW) ermittelt werden. Annualisiert\nman diesen Wert, erhält man jährliche Kapitalkosten analog der Berechnung der\nlangfristigen Zusatzkosten. Demgegenüber werden in den Kostenstellen (DELKOS)\nKapitalkosten ausgewiesen, die die vergangenen Investitionen bzw. die geplanten\nInvestitionen von 1998 und die bisherige Abschreibungspraxis reflektieren. Der EDC-\nFaktor ist das Verhältnis der DELKOS-Kapitalkosten und der durch Annualisierung\nermittelten Kapitalkosten aus den WBW. ...\nZur Berechnung der EDC-Faktoren der Jahre 1998 bis 2002 für die verschiedenen\nAnlagetypen wurden demgemäß die Kapitalkosten aus den Kostenstellenplänen\nbzw. aus PKT 98 abgegriffen und auf der Basis der Wiederbeschaffungswerte EDC-\nFaktoren ermittelt. ...\nDie Wiederbeschaffungswerte der Anlagentypen wurden grundsätzlich auf Basis der\ntechnischen Mengensysteme der Deutschen Telekom ermittelt und mit\nWiederbeschaffungsneupreisen bewertet.\"\n\n88\n\nDaran zeigt sich deutlich, dass die vorgelegten Kostenunterlagen auf Modellrechnungen\nbasierende Wiederbeschaffungswerte ausweisen. Kostennachweise i.S.d. §\n2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 TEntgV müssen demgegenüber die tatsächlichen Kosten,\nd.h. die buchhalterischen Ist-Kosten, belegen,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 -13 A 2773/01-;\nVG Köln, Urteil vom 18. November 2004 -1 K 639/00-.\n\n90\n\nDenn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TEntgV hat das regulierte Unternehmen Angaben\nüber die Entwicklung der Deckungsbeiträge zu machen und entsprechende\nNachweise vorzulegen. Der Begriff des Deckungsbeitrags bezieht sich auf ein\nbestimmtes Objekt bzw. eine bestimmte Leistung. Er stellt die Differenz zwischen\nden Erlösen und den Kosten dar, die ausschließlich durch das Objekt selbst - hier die\nBereitstellung der TAL - verursacht werden,\n\n91\n\nvgl. Busse v Colbe/Pellens, Lexikon des Rechnungswesens, 4. Aufl.\n1998, S. 175, 176.\n\n92\n\nZur Ermittlung des Deckungsbeitrags ist deshalb der Nachweis der durch die in\nRede stehende Leistung verursachten Kosten erforderlich. Abgesehen davon\nverlangt § 2 Abs. 1 Nr. 4 TEntgV, dass sich die vorzulegenden Kostenunterlagen\nauch auf einen vor dem Antragsjahr liegenden Nachweiszeitraum beziehen. Dies\nmacht deutlich, dass der vergangenheitsbezogene Teil des Kostennachweises nicht\naufgrund von Modellrechnungen oder von auf wertender Einschätzung beruhenden\nHochrechnungen erbracht werden kann, sondern sich unmittelbar aus dem auf\nrealen Verhältnissen basierenden Kostenrechnungssystem der Beigeladenen ergeben muss. \n\n93\n\nSind somit die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen schon wegen\nfehlender Wiedergabe der tatsächlichen, buchhalterischen Kosten nicht verwertbar,\nkann dahingestellt bleiben, ob sie auch aus den im Bescheid vom 8. Februar 1999\ngenannten weiteren Gründen unvollständig und/oder nicht aussagekräftig sind.\nDie Regulierungsbehörde hat das ihr durch § 2 Abs. 3 TEntgV eingeräumte\nErmessen, den Entgeltgenehmigungsantrag für die monatlichen\nÜberlassungsentgelte trotz Unvollständigkeit der Kostenunterlagen nicht abzulehnen,\nfehlerfrei ausgeübt. Zwar fehlt es an einer Begründung dieser Entscheidung, doch ist\ndies gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht erheblich. Denn für die von der\nEntgeltgenehmigung betroffenen Kläger sind die Gründe ohne weiteres erkennbar.\nDas erkennende Gericht hatte die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen\nBeschluss vom 20. Januar 1999 -1 L 3890/98- im Wege der einstweiligen Anordnung\nverpflichtet, innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der TAL-Entgelte\nabschließend zu entscheiden, und dies u.a. mit dem vorrangigen Interesse an\nausreichender Planungssicherheit der Wettbewerber der Beigeladenen begründet.\nUnter diesen Umständen ist die Ermessensentscheidung der Regulierungsbehörde\nauch in der Sache (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.\n\n94\n\nFerner ist es im Hinblick auf die genannte EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich\nnicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Regulierungsbehörde unter\nden in Betracht kommenden alternativen Kostenrechnungsmethoden das WIK-\nModell als das ihr am besten geeignete ausgewählt hat. Denn das Gemeinschaftsrecht, das\nauch in diesem Zusammenhang als Richtschnur für die Auslegung des\ninnerstaatlichen Rechts (§ 3 TEntgV) dient, schließt im Falle der Unvollständigkeit\nder Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht\naus,\n\n95\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis\n134.\n\n96\n\n2.3.2 Als rechtswidrig zu beanstanden ist jedoch, dass die\nRegulierungsbehörde unter Heranziehung des WIK-Modells zur Bestimmung der den\ngrößten Teil der monatlichen Überlassungsentgelte verursachenden Kapitalkosten\n(Zinsen und Abschreibungen) von einem Investitionswert in Höhe von 1.729,- DM\nausgegangen ist. \n\n97\n\nZwar gehören Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibung der\nAnlagegüter, die zur TAL-Herstellung verwendet wurden, zu den\nberücksichtigungsfähigen Kosten. Das ergibt sich hinsichtlich der Zinsen unmittelbar\naus § 3 Abs. 2 TEntgV und bezüglich der Abschreibungen daraus, dass diese aus\nbetriebswirtschaftlicher Sicht zu den Betriebskosten gehören,\n\n98\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 70-84.\nObwohl - wie im Zusammenhang mit den einmaligen Entgelten näher darzulegen\nsein wird - der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Kostenorientierung nach\nArt. 3 Abs. 3 Verordnung 2887/2000 sowie des daran inhaltlich anknüpfenden KeL-\nMaßstabs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 Abs. 2 TEntgV \n\n99\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 141, 147-\n150 \n\n100\n\ngrundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht,\ngilt etwas anderes für die Prüfung des Investitionswerts als Berechnungsgrundlage\nder Kosten. Insoweit ist zum einen eine Kostenberechnungsmethode unzulässig, die\nausschließlich auf denjenigen Kosten beruht, die einem anderen Betreiber für die\nErrichtung einer vollständig neuen Ortsinfrastruktur zur Erbringung gleichwertiger\nTelekommunikationsdienste (aktuelle Kosten) entstehen. Zum anderen dürfen auch\nnicht ausschließlich die dem TAL-Betreiber tatsächlich entstandenen Kosten unter\nBerücksichtigung der bereits erfolgten Abschreibungen (historische Kosten)\nangesetzt werden. Vielmehr muss die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Kosten\nberücksichtigen. Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was\ndie Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als\nBezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche\ngegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter\nTeile davon zu kalkulieren sind,\n\n101\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99,\n109, 115, 117, 119, 154.\n\n102\n\nAn diese Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ist das\nerkennende Gericht faktisch gebunden,\n\n103\n\nvgl.: v. d. Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die EU\nund zur Gründung der EG, 6. Aufl., Rn. 92, 93 zu Art. 234 EG;\nLenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl., Rn. 61 zu\nArt. 234 EG; Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Rn 66 zu Art. 234 EG;\nStreinz/Ehricke, EUV/EGV, Kommentar, Rn. 67 zu Art. 234 EG.\n\n104\n\nSoweit die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, der EuGH habe den\nnationalen Regulierungsbehörden freigestellt, bei der Ermittlung des\nInvestitionswerts ausschließlich auf Wiederbeschaffungswerte abzustellen, verkennt\nsie den Inhalt dieses Urteils, insbesondere die dortigen Ausführungen unter Rn. 115,\n119 und 154. Blieben die historischen Kosten außer Betracht, würde der Zweck der\nKostenorientierung verfehlt. Die marktmächtigen Betreiber sollen damit nämlich\nverpflichtet werden, ihre Preise an den \"bei der Herstellung\" der\nTeilnehmeranschlüsse \"entstandenen\" Kosten zu orientieren, wobei sie mit diesen\nPreisen einen angemessenen Gewinn erzielen müssen, um die langfristige\nWeiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommu-\nnikationsinfrastrukturen zu ermöglichen,\n\n105\n\nso: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 69. \n\n106\n\nDie Vorgehensweise der Regulierungsbehörde entspricht aber nicht diesen Vorgaben, da\nderen Berechnung des Investitionswerts ausschließlich vom\nWiederbeschaffungswert, also von den - im Zeitpunkt der Genehmigung - aktuellen\nKosten ausgeht. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 8.\nFebruar 1999 (S. 25, 33) errechnet sie den Investitionswert von 1.729,- DM für die\nHaupt-Zugangsvariante CuDA 2Dr sowie die nicht bezifferten Investitionswerte der\nanderen Zugangsvarianten (S. 25) aufgrund des WIK-Modells. Wie das WIK in\nseinem Referenzdokument vom 2. November 1998 (BA IX 4097 Rückseite <Rs> und\n4103 <Rs>) ausführt, bewertet es die Investitionsgüter mit aktuellen\nWiederbeschaffungspreisen. Zwar errechnet dieses Institut den Investitionswert mit\n1.161,50 DM (BA IX 4113 <Rs> und 4117 <Rs>) und in seinem Nachtrag vom 20.\nNovember 1998 mit einem wiederum anderen Wert (BA X 4760). Doch ändert dies\nnichts an dem grundsätzlichen Ansatz der Kalkulation ausschließlich auf\nWiederbeschaffungsbasis. Das zeigt sich auch daran, dass in den \"in-camera\"\nvorgelegten Erläuterungen der Beklagten (Sonderband 1 für In-Camera-Verfahren,\nS. 21 ff) nichts dafür ersichtlich ist, dass die Regulierungsbehörde die Investitionen\netwa für damals schon vorhandene Kabelkanäle, Kabel, Schächte und bereits\ndurchgeführte Tiefbauarbeiten abweichend vom WIK-Ansatz auf \"historischer\" Preisgrundlage\nermittelt und auf dieser Basis den höheren Wert von 1.729,- DM errechnet\nhätte. \n\n107\n\nSoweit die Beklagte sinngemäß einwenden lässt, dass die Ermittlung historischer\nHerstellungs- und Anschaffungskosten eines ehemals staatsmonopolistischen Betriebes wie\nder Beigeladenen nicht, jedenfalls nicht innerhalb der zur Verfügung\nstehenden Zeit, möglich gewesen sei, verkennt sie, dass die rechtlichen\nErfordernisse der Kostenorientierung nicht zur Disposition der Regulierungsbehörde\nstehen. Abgesehen davon hätten nicht mehr konkret ermittelbare historische Anschaffungs- und\nHerstellungskosten notfalls durch sachverständige Schätzungen ermittelt und dem\nWIK-Gutachten zugrunde gelegt werden können. Dass dies nicht unmöglich war,\nzeigt sich nicht zuletzt daran, dass anlässlich der Privatisierung der Beigeladenen\neine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Eröffnungsbilanz ( § 5\nPostumwandlungsgesetz ) erstellt werden konnte. \n\n108\n\nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des vorliegenden\nAnfechtungsrechtsstreits gegen die Genehmigung der monatlichen\nÜberlassungsentgelte einen den oben genannten Vorgaben entsprechenden\nInvestitionswert zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Denn dies liefe nicht nur darauf\nhinaus, in unzulässiger Weise die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 erforderliche\nBegründung der angefochtenen Bescheide in einem wesentlichen Punkt von Amts\nwegen auszutauschen. Es wäre auch nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass im\nAnfechtungsrechtsstreit von der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung\nbestehenden Sachlage auszugehen ist, wofür hier zudem spricht, dass die\ntelekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung auf einem gemäß §§ 73 bis 75 TKG\n1996 formalisierten Beschlusskammerverfahren beruht.\n\n109\n\nSind somit die Kapitalkosten allein wegen Zugrundelegung eines zu hoch\nbemessenen Investitionswerts zu Lasten der Kläger rechtswidrig, kann - und muss\naus prozessökonomischen Gründen - dahingestellt bleiben, ob der Ansatz der\nKapitalkosten auch an weiteren von den Klägern gerügten Rechtsmängeln (Zinssatz\nund Abschreibungszeiträume) leidet. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass in der\nbisherigen Rechtsprechung der Zinssatz von real 8,75 % im Ergebnis nicht beanstandet wurde, \n\n110\n\nvgl.: VG Köln, Urteile vom 24. Juni 2004 -1 K 7903/01-, vom 17.\nFebruar 2005 -1 K 8312/01-, vom 7. Juli 2005 -1 K 10240/02-; OVG\nNRW, Beschluss vom 19. August 2005 -13 A 1937/04- .\n\n111\n\nDie Rechtswidrigkeit des Kapitalkostenansatzes beeinträchtigt die in Rede\nstehende Entgeltgenehmigung insgesamt, da Überlassungsentgelte, welche auf nicht\nzutreffend ermittelten Kapitalkosten beruhen, sich nicht an den KeL orientieren. Unter\ndiesen Umständen ist es ferner nicht entscheidungserheblich und bleibt daher ebenfalls offen,\nob und inwieweit außer den Kapitalkosten auch die weiteren von den\nKlägern angegriffenen Entgeltanteile, mit denen Betriebs- und Mietkosten, Produkt-\nund Angebotskosten, annualisierte Produktlebenszykluskosten und Gemeinkosten\nerfasst werden sollen, zu beanstanden sind.\n\n112\n\nDie Kläger werden durch die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung\nschließlich auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn wenn -\nwie oben ausgeführt - in Bezug auf die Anschaffung und Herstellung der TAL die\nhistorischen Kosten maßgeblich sind, dann sind darin die seitdem bereits erfolgten\nAbschreibungen nach der Definition des EuGH\n\n113\n\nvgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86 \n\n114\n\nberücksichtigt. Demzufolge muss ein richtig ermittelter Investitionswert niedriger\nausfallen als bei Berücksichtigung ausschließlich aktueller Kosten. Das bedingt\ngeringere Kapitalkosten und somit auch niedrigere Überlassungsentgelte als die hier\ngenehmigten.\n\n115\n\n2.3.3 Die Genehmigung einmaliger Entgelte für die Bereitstellung und\nKündigung der TAL ist einer eigenständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich. Sie\nsteht nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Genehmigung der\nÜberlassungsentgelte, sondern kann auch nach deren Aufhebung in sinnvoller und\nrechtmäßiger Weise bestehen bleiben,\n\n116\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008 -6 C 2.07-, juris, Rn. 36;\nBeschluss vom 2. Mai 2005 -6 B 6.05- juris, Rn. 8. \n\n117\n\nBeide Entgeltarten knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte an und könnten\ndaher Gegenstand verschiedener Verwaltungsakte sein.\n\n118\n\nDie Genehmigung der einmaligen Entgelte verstößt nicht gegen die oben\ndargelegten Maßstäbe des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 TEntgV. \n\n119\n\nDer Regulierungsbehörde steht hinsichtlich der Prüfung, ob die Entgelte\nAufschläge enthalten, d.h. ob sie den durch die KeL-Orientierung markierten\nPreiskorridor überschreiten, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer\nBeurteilungsspielraum zu. Das ergibt sich aus der - auch insoweit faktisch bindenden\n- Rechtsprechung des EuGH,\n\n120\n\nvgl.: Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, \n\n121\n\nwonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber\nentstandenen und zu berücksichtigenden Kosten \"weit reichende Befugnisse\"\nzustehen. Der Sinnzusammenhang, in dem die darauf bezogenen\nUrteilsausführungen und die entsprechenden Vorlagefragen des erkennenden\nGerichts stehen, macht deutlich, dass mit der Formulierung \"weit reichende\nBefugnisse\" das gemeint ist, was im innerstaatlichen Recht unter dem Begriff\nBeurteilungsspielraum verstanden wird. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt,\ndass im vorgenannten EuGH-Urteil an anderer Stelle \n\n122\n\na.a.O., Rn. 44 und 116\n\n123\n\nohne weiteres vom \"Ermessen\" bei der regulierungsbehördlichen Festlegung der\nBerechnungsgrundlagen von Kostenbestandteilen die Rede ist. Nach ständiger\nRechtsprechung des EuGH \n\n124\n\nvgl.: Urteile vom 11. Juli 1985, 42/845, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, vom\n17. November 1987, 142/84, Slg. 1987, 4487, Rn. 62, vom 2. Oktober\n2003, C-194/99 P, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 78\n\n125\n\nhat behördliches Ermessen bei komplexen wirtschaftlichen Gegebenheiten zur\nFolge, dass das Gericht die Überprüfung - vergleichbar dem Prüfungsprogramm bei\nbehördlichen Beurteilungsspielräumen nach rein innerstaatlichem Recht - darauf zu\nbeschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die\nBegründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist\nund ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein\nErmessensmissbrauch vorliegen. \n\n126\n\nDie Ermittlung der Kosten, die im Rahmen des Großunternehmens der\nBeigeladenen auf einzelne Leistungen wie das Zurverfügungstellen der TAL\nentfallen, sowie deren Beurteilung anhand des KeL-Maßstabs erfordern komplexe\nbetriebswirtschaftliche Überlegungen, \n\n127\n\nvgl. z.B. Gerpott/Winzer, K&R 2000, 521; Vogelsang, MMR 1998, 594\n\n128\n\nDie Beurteilungskriterien sind nämlich in § 3 Abs. 2 und 4 TEntgV allenfalls grob\numrissen und nach den Erfahrungen der Kammer \n\n129\n\nvgl. u.a. das im Verfahren 1 K 8003/98 eingeholte Sachverständigengutachten \n\n130\n\nauch betriebswirtschaftlich nicht so klar, dass sich die anstehenden Fragen durch\nSachverständigenbeweis eindeutig und zweifelsfrei beantworten ließen. Unter diesen\nUmständen kann dahingestellt bleiben, ob sich ein eingeschränktes gerichtliches\nPrüfungsprogramm nach Maßgabe der o.g. EuGH-Rechtsprechung dem\ninnerstaatlichen Telekommunikationsrecht auch ohne entsprechende ausdrückliche\nNormierung entnehmen ließe,\n\n131\n\ngenerell bejahend für den Bereich der\ntelekommunikationsrechtlichen Entgeltprüfung: Koenig/Braun, MMR\n2001, 563 (566-568); Manssen, Telekommunikations- und\nMultimediarecht, Kommentar, Bd. 1, Rn. 8 zu § 24 und Rn. 30 zu § 27;\nSpoerr, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG,\nKommentar, 1. Aufl., Rn. 54-61 zu § 24; Trute, in: Festgabe 50 Jahre\nBundesverwaltungsgericht, S. 857 (860-863);\nverneinend: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 -13 A\n1521/03-; v. Danwitz, DVBl 2003, 1405;\nbejahend für Regulierungsverfügungen nach § 13 Abs. 1 TKG 2004:\nBVerwG, Urteil vom 28. November 2007 -6 C 42.06-, juris, Rn. 28,\n31.\n\n132\n\nDie Entgeltgenehmigung weist keine prüfungsrelevanten Beurteilungsfehler auf.\n\n133\n\n(1) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich. \n\n134\n\n(2) Die Begründung auf Seite 38 bis 40 des Bescheids vom 8. Februar 1999\nenthält zwar keine Angaben zum Rechenweg und zu den Einsatzgrößen z.B. für\nStundensätze und für die verschiedenen Prozesszeiten. Doch ist dies unschädlich.\n\n135\n\nZwar ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG\ngrundsätzlich zu fordern, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen\nGründe mitgeteilt werden. Doch gilt eine Ausnahme dann, wenn und soweit es sich\ndabei um schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 VwVfG)\nhandelt, \n\n136\n\nvgl. Henneke, in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., Rn\n18 zu § 39; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 10. Aufl., § 39 Rn. 51; U.Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 39 Rn. 103. \n\n137\n\nIn solchen Fällen reicht nämlich aus, dass die Gründe für die\nGeheimhaltungsbedürftigkeit der maßgeblichen Umstände zumindest für das Gericht\nerkennbar werden,\n\n138\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -2 C 91.81-, BVerwGE 66, 39\n(44); Urteil vom 21. März 1986 -7 C 71.83-, BVerwGE 74, 115 (120);\nUrteil vom 20. Februar 1990 -1 C 42.83-, BVerwGE 84, 375 (388,\n389).\n\n139\n\nDass es sich bei den hier fehlenden tatsächlichen Begründungselementen um\nschützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handelt, hat das\nerkennende Gericht auf der Grundlage der - nach Maßgabe der Rechtsprechung des\nBVerwG -\n\n140\n\nvgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 -20 F 1.06-, BVerwGE 127, 282\n\n141\n\n\"in camera\" beigezogenen und verwerteten schriftlichen Erläuterungen der\nRegulierungsbehörde vom 31. Juli 2007 überprüft und hinreichend bestätigt\ngefunden,\n\n142\n\nvgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2008 -1 K 1823/99-, amtl. Abdruck S. 23. \n\n143\n\n(3) Aus der Bescheidbegründung in Verbindung mit den vorerwähnten Erläuterungen ergibt\nsich ferner nichts dafür, dass der für die Genehmigung der\neinmaligen Entgelte erhebliche Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden wäre.\n\n144\n\nWas die Prozesszeiten angeht, hat bereits die Regulierungsbehörde\nentsprechend den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses allein vorliegenden ersten\nUntersuchungsergebnissen des sog. IMST-Gutachtens vom 2. Februar 1999 (BA XII\n5030-5039) erhebliche Abzüge von den Ansätzen der Beigeladenen vorgenommen,\ninsbesondere im Bereich des Auftragsmanagements. Dass darüber hinaus noch\nweitere Abstriche geboten gewesen wären, lässt sich mit den vorliegenden\numfangreichen Unterlagen nicht hinreichend belegen. Auch bei den Stundensätzen\nsind falsche Sachverhaltsannahmen weder hinreichend deutlich dargelegt noch\nsonst feststellbar. \n\n145\n\n(4) Im maßgeblichen Zeitpunkt (8. Februar 1999) lag weder eine \"offensichtlich\nfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts\" noch \"Ermessensmissbrauch\" vor. \n\n146\n\nDiese Kriterien beschreiben den materiellen Bereich richterlicher Zurückhaltung\nim Rahmen der Überprüfung \"komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten\". Sie\nstimmen inhaltlich mit dem überein, was nach dem innerstaatlichen\nRechtsverständnis in Fällen mit Beurteilungsspielraum der nur eingeschränkten\ngerichtlichen Prüfung zugänglich ist: Ob sich die Behörde bei der Beurteilung nicht\nan allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten und ob sie das Willkürverbot verletzt hat,\n\n147\n\nvgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 -3 C 8.06-, BVerwGE\n129, 27 Rn.38 m.w.N. . \n\n148\n\nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Erläuterungen hat die\nRegulierungsbehörde die jeweiligen Kosten (Einzel- und Gemeinkosten) für die\nverschiedenen Prozesse der Neuschaltung und Übernahme in den beteiligten\nRessorts der Beigeladenen ( Auftragsmanagement, BereitstellungsService,\nBereitstellung TN <SeN> und Bereitstellung TN <BZN> ) ermittelt.\nDie Einzelheiten der Begründung und Berechnung ( BA X 4312; XII 4933-4969, 4965, 4976, 4989, 5035,\n5045; Sonderband 1 für In-Camera-Verfahren, S. 27, 37, 39 ) stellen - wie im Beschluss der Kammer\nvom 2. Juni 2008 -1 K 1749/99- ausgeführt - schützenswerte\nGeschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar und dürfen daher auch nicht in der\nUrteilsbegründung offenbart werden. Dass die von der Regulierungsbehörde\nberücksichtigten Prozesszeiten trotz der vorgenommenen erheblichen Abzüge von\nden Antragsangaben der Beigeladenen immer noch jenseits dessen liegen, was\ndamals gemäß § 3 Abs. 2 TEntgV für die Leistungsbereitstellung notwendig war,\nlässt sich - jedenfalls - nicht mit offensichtlicher Gewissheit annehmen. Ebenso\nwenig kann von einer missbräuchlichen Beurteilung, einer Verletzung allgemein\ngültiger Wertungsmaßstäbe oder einer Verletzung des Willkürverbots die Rede sein.\n\n149\n\nDem steht nicht entgegen, dass in späteren Perioden erheblich niedrigere einmalige\nEntgelte genehmigt wurden. Zum einen kommt es nur auf den Zeitpunkt der\nbehördlichen Entscheidung an; zum anderen sind im Hinblick auf den von der\nBeigeladenen zunehmend stärker erfahrenen Regulierungsdruck erhebliche\nEffizienzsteigerungen bei den hier einschlägigen Übernahme-, Neuschaltungs- und\nKündigungsverarbeitungsprozessen durchaus denkbar (BA X 4501). \n\n150\n\nSoweit ferner über dem eigentlichen Marktniveau liegende Stundensätze in die\nBerechnung eingeflossen sind, ist dagegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TEntgV nichts\neinzuwenden, da diese Mehrkosten der Beigeladenen auf rechtlicher Verpflichtung\nberuhten. Die Beamtengehälter gehen auf zwingendes Besoldungsrecht zurück, die\nAngestelltengehälter und Arbeitslöhne auf im Ergebnis ebenfalls verbindliche\nTarifverträge.\n\n151\n\nDer Einwand, für die Variante der Übernahme der TAL durch einen anderen\nalternativen Netzbetreiber dürfe wegen geringerer Kosten nur ein niedrigeres\nKündigungsentgelt genehmigt werden, greift ebenfalls nicht durch. Die Beigeladene\nhat auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass im\nGenehmigungszeitpunkt die TAL und die Telefonanschlüsse in unterschiedlichen\nBestandsführungssystemen geführt worden seien und eine Zusammenfassung\ntechnisch aufwendig und daher kurzfristig nicht möglich gewesen sei; die Umstellung\nhabe erst etwa im Jahre 2003 erfolgen können. Der Wechsel eines TAL-Kunden von\neinem zum anderen Wettbewerber erfordere sowohl eine Aufhebung der bisherigen\nSchaltung als auch eine Neuschaltung am Hauptverteiler. Im Jahre 1999 seien diese\nSchaltvorgänge noch getrennt zugeordnet worden, d.h. die Aufhebung dem\nabgebenden und die Neuschaltung dem aufnehmenden Wettbewerber. Unter diesen\nUmständen ist es nicht offensichtlich, dass die auf die Aufhebung der Schaltung\nentfallenden Kosten bereits damals dem Übernahmeentgelt des neuen alternativen\nNetzbetreibers zuzuordnen waren.\n\n152\n\nNach alledem kommt es auf die von den Klägern in ihren - bereits abschlägig\nbeschiedenen - Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen zu den Spleißkosten, zum\nBeilaufwert, zur Abschreibungsdauer, zum Eigenkapitalzinssatz und zur \"Richtigkeit\nder Feststellung der tatsächlichen Kosten\" für die Entscheidung des vorliegenden\nRechtsstreits nicht an.\n\n153\n\n3. Der Klageantrag zu 2 ist hilfsweise gestellt und daher nur insoweit zu bescheiden,\nals der Klageantrag zu 1 erfolglos ist. Dieser Teil des Klageantrags zu 2 ist unzulässig,\nda sich die auf die einmaligen Entgelte bezogenen Regelungen der Bescheide\nvom 2. und 10. Februar 1999 nicht erledigt haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Sie\nhaben für den Genehmigungszeitraum weiterhin Gültigkeit.\n\n154\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO\ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens bemisst\nsich nach den auf die Klageanträge entfallenden unterschiedlichen Streitwerten. Die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO\nerstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich daher einem eigenen\nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n155\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n156\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ausgelaufenes Recht\nbetrifft und daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht,\n§ 135 S. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-27/1-k-1749-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-27/1-k-1749-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249598","retrieved":"2026-07-09 02:11:43.353597+00:00"}}