{"status":"available","doknr":"OLD249654","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1126.24K7971.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"24 K 7971/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin begehrt die Verlängerung der fiktiven Zulassung (Nachzulassung) für \ndas Arzneimittel C. Schmerzbalsam.\n\n2\n\nDas Medikament wurde am 5. April 1978 unter der Bezeichnung C1. von der \nD. Apotheke, Apotheker N. L. , in C2. als ein im Verkehr befindliches Arzneimittel mit den wirksamen Bestandteilen pro 10 g Salbe\n\n3\n\nMenthol 3 g\nKampfer 2 g\nNelkenöl 1 g\nGelbes Bienenwachs 4 g\n\n4\n\nund den Anwendungsgebieten\n\n5\n\nRheumatische - Gelenk - Muskel - Nervenschmerzen \n\n6\n\nangezeigt.\n\n7\n\nAm 6. Dezember 1989 beantragte die Klägerin die Verlängerung der fiktiven Zulassung für das nunmehr C. genannte Arzneimittel. Die Angabe der wirksamen \nBestandteile entsprach der Anzeige von 1978. Die Anwendungsgebiete waren wie \nfolgt bezeichnet:\n\n8\n\n„Rheumatische Schmerzen, Muskelschmerzen, Verstauchungen, Prellungen, \nSportverletzungen (nicht blutend), Neuralgien im Kiefer- und Kopfbereich, Zerrungen\".\n\n9\n\nZu den Wirkungen des Arzneimittels war\n\n10\n\n„hyperämisierend, analgetisch, kühlend, (antiseptisch)\"\n\n11\n\naufgeführt.\n\n12\n\nUnter „Art des Arzneimittels\" war angegeben, dass es sich nicht um ein Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen und Stoffgruppen (anthroposophisches, \nhomöopathisches oder pflanzliches Arzneimittel), sondern um ein „anderes Arzneimittel\" handele.\n\n13\n\nMit sogenannten Langantrag vom 29. Juni 1993 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. In dem Antragsformular waren Anwendungsgebiete und Zusammensetzung des Arzneimittels wie zuvor angegeben, wobei der Bestandteil „Gelbes Wachs\" \nnunmehr als sonstiger Bestandteil ausgewiesen war. Zur Art des Arzneimittels war, \nwie im Kurzantrag, angekreuzt, dass es sich nicht um ein Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen handele.\n\n14\n\nAm 29. Januar 2001 gab die Klägerin für das inzwischen in C. Schmerzbalsam umbenannte Arzneimittel die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen nach \ndem 10. Gesetz zur Änderung des AMG ab und legte Sachverständigengutachten \nzur Pharmakologie/Toxikologie und Klinik vom 25.01.2001 sowie neue Dokumentationen vor.\n\n15\n\nMit Mängelbericht vom 11. Dezember 2001 übersandte die Beklagte der Klägerin \neine Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie und gab ihr Gelegenheit, den darin \ngerügten Mängeln binnen eines Monats abzuhelfen. \n\n16\n\nIn der medizinischen Stellungnahme wurde ausgeführt: Es sei beabsichtigt, die \nVerlängerungen der Zulassung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG zu versagen, da die \nangegebene therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem gesicherten \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet sei, eine ausreichende Begründung dafür fehle, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen \nBeitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste und der begründete Verdacht bestehe, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe.\n\n17\n\nIn der Begründung heißt es: Zum Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit für \ndie beanspruchten Anwendungsgebiete lägen keine klinisch kontrollierten Untersuchungen entsprechend aktueller Richtlinien zur Prüfung topischer Kombinationsarzneimittel vor. Der positive Beitrag der Einzelbestandteile an der Kombination sei weder qualitativ noch quantitativ ausreichend begründet. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials sowie der eingereichten Unterlagen könne das \nNutzen-Risiko-Verhältnis unter Berücksichtigung des bekannten Risikopotentials der \narzneilich wirksamen Bestandteile in den hier vorliegenden Konzentrationen nicht \nabschließend beurteilt werden. Weiterhin fehlten Daten zur Dosisfindung und zur Untersuchung der lokalen Verträglichkeit. Im Einzelnen wurde ausgeführt: Topika zur \nAnwendung in der Rheumatologie seien bezüglich ihrer Wirksamkeit für jede galenische Zubereitung separat zu prüfen, da den Hilfsstoffen der Zubereitung eine entscheidende Funktion zukomme. Alle Kombinationspartner hätten mögliche bekannte \nRisiken bezüglich unerwünschter Wirkungen an der Haut und ggfls. auch systemisch \n(u. a. Reizung, Rötung, Allergisierung, Dermatitis, Kontaktdermatitis, Pruritus/Urtikaria, Blasenbildung), die sich durch die kombinierte Gabe deutlich erhöhen \nkönnten. Kombinationsarzneimittel aus kühlenden oder antiinflammatorisch wirkenden Substanzen und hyperämisierenden Drogen widersprächen sich in ihren Wirkprofilen (entzündungshemmend vs. rötend, reizend), und böten daher keinen positiven Beitrag eines jeden Bestandteils an der Kombination. Eine Extrapolation von Ergebnissen bezüglich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln mit unterschiedlicher galenischer Zusammensetzung sowie unterschiedlichern arzneilich wirksamen Bestandteilen sei nicht möglich.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2002 nahm der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin zum Mängelbericht Stellung.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 15. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung für das Arzneimittel ab, weil die mit Mängelschreiben \nvom 11. Dezember 2001 mitgeteilten Beanstandungen zum gesetzten Termin nicht \nbeseitigt worden seien.\n\n20\n\nGegen die Versagung hat die Klägerin am 12. Dezember 2002 im Verfahren 24 K \n10567/02 Klage erhoben. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 8. August 2003 \neingestellt, nachdem die Beklagte den Versagungsbescheid im Hinblick auf die \nRechtsprechung der Kammer zur Angemessenheit der Mängelbeseitigungsfrist bei \nsog. „Schwerstmängeln\" durch Bescheid vom 1. August 2003 aufgehoben und die \nMängelbeseitigungsfrist auf 12 Monate nach Zustellung des Aufhebungsbescheides \nfestgesetzt hatte.\n\n21\n\nMit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \nzu den Beanstandungen des Mängelberichts Stellung und legte eine Anwendungsbeobachtung „Zur Beurteilung der Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Verträglichkeit \nvon C. Schmerzbalsam\" vor.\n\n22\n\nZu den gerügten Mängeln wurde ausgeführt:\nC. Schmerzbalsam sei ein phytotherapeutisches Arzneimittel, da es ausschließlich die pflanzlichen Bestandteile Levomenthol, natürlicher Campher und Nelkenöl \nenthalte. Levomenthol könne nicht allein deshalb als chemischer Stoff angesehen \nwerden, weil es im europäischen Arzneibuch mit einer chemischen Strukturformel \nangegeben sei. Bei der laut Hager durch Destillation und Kristallisation aus der \njapanischen Pfefferminze gewonnenen Substanz handele es sich vielmehr um eine \npflanzliche Zubereitung im Sinne von Art. 1 Ziff. 32 der Richtlinie 2004/24/EG, die in \nKombination mit den pflanzlichen Stoffen natürlicher Campher und Nelkenöl \nunzweifelhaft ein pflanzliches Arzneimittel sei. Die Tatsache, dass Levomenthol wie \nauch Campher auch durch chemische Verfahren hergestellt werden könne, ändere \nan dieser Zuordnung nichts. Vor einer vollständigen Versagung der Nachzulassung \nmüsse daher nach § 25 Abs. 7 Satz 4 AMG die für die phytotherapeutische \nTherapierichtung zuständige Kommission E beteiligt werden.\n\n23\n\nDie Beklagte fordere auch zu Unrecht die Vorlage kontrollierter klinische Studien \nzur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels. Nach § 22 Abs. \n3 AMG und den zugrundelegenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen könne \nvielmehr sonstiges wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, was die \nKlägerin im großen Umfang auch getan habe. Zubereitungen zur topischen \nAnwendung von Levomenthol, natürlichen Campher und Nelkenöl seien im \neuropäischen Arzneischatz fest verankert. Bei der Kombination handele es sich um \neine bekannten Kombination bekannter Wirkstoffe, dies seit über 30 Jahren in der \nGemeinschaft medizinisch verwendet werde. So seien laut AMIS Datenbank des \nBfArM mehr als 5 fixe Kombinationen mit dem Bestandteilen Campher, Menthol und \nNelkenöl seit mindestens 1978 und auch heute noch im Verkehr, die bei Arthritis, \nArthrose, Kniegelenksentzündung, Neuralgien, Ischias, Sportverletzungen und \nrheumatischen Beschwerden angewendet würden. Zu dem sei das streitbefangene \nPräparat mit dem zugelassenen Arzneimittel „Tiger Balm weiß\" und „Tiger Balm rot\" \nals im wesentlichen gleich anzusehen.\n\n24\n\nDie Versagung der Nachzulassung könne schließlich auch nicht auf § 25 Abs. 2 \nNr. 5 a AMG gestützt werden. Die gegen die Kombination angeführte Begründung \ndes BfArM, Kombinationsarzneimittel aus kühlenden oder antiinflamatorisch \nwirkenden Substanzen mit hyperämisierenden Drogen widersprächen sich in ihren \nWirkprofilen, sei unzutreffend, was sich schon daraus ergebe, dass das BfArM im \nJahre 1993 eine Standardzulassung für die Kombination aus Menthol und Campher \nzur Behandlung von Prellungen, Verstauchungen, Muskel- und Gelenkschmerzen \nveröffentlicht habe. Die Begründung des BfArM widerspreche auch der seit vielen \nJahrzehnten nicht nur in Deutschland praktizierten Behandlung von neuralgischen \nBeschwerden, die sich in zahlreichen Zulassungen fixer Kombinationen aus \nCampher und Menthol, teilweise kombiniert mit Nelkenöl widerspiegele. Die \ntherapeutische Wirksamkeit der Salbe gehe von hyperämisierenden Wirkung der \nBestandteile aus. Für die Wirkung als Kontrariritativum sei die Konzentration der \nBestandteile entscheidend. Bei den in C. vorliegenden Konzentrationen seien \nsomit alle Wirkprofile sämtlicher Bestandteile gleich, alle Bestandteile wirkten \nhyperämisierend. Zu dem seien Kombination aus Campher, Menthol, Nelkenöl und \nweiteren ätherischen Ölen im nationalen und internationalen Arzneischatz verankert. \nAllein in der AMIS Datenbank seien 30 Kombinationsarzneimittel aufgeführt. Für \nKombinationen contrariritativ wirkender Bestandteile seien auch in diversen \neuropäischen Staaten Zulassungen erteilt worden, die Sinnhaltigkeit der in Rede \nstehenden Kombination sei daher durch die Entscheidungen der \nZulassungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten begründet. Nicht zuletzt sei die \ntherapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und der Kombination sowohl im \nGutachten als auch im Schriftsatz zum 12. Dezember 2002 (24 K 10567/02) \nausführlich und im Einklang mit den Beurteilungskriterien für fixe \nArzneimittelkombinationen der Kommission E vom 7. Februar 1989 begründet \nworden, wonach der Nachweis sowohl für jeden einzelnen Bestandteil als auch für \ndas Gesamtpräparat erbracht werden könne. Eine darüber hinausgehende \nKombinationsbegründung könne nicht gefordert werden. \n\n25\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung erneut ab, weil den mit Mängelschreiben vom 15. \nNovember 2002 mitgeteilten Beanstandungen auch in der verlängerten \nMängelbeseitigungsfrist von 12 Monaten nicht abgeholfen worden sei. Bei C. \nSchmerzbalsam handele es sich nicht um ein pflanzliches Arzneimittel, weil \nLevomenthol zu den chemisch definierten Arzneistoffen gehöre. Zu dem ergebe sich \naus den Monographien für die Kombinationspartner Nelkenöl und Levomenthol keine \npositive Beurteilungen für Indikationen des rheumatischen Formenkreises und damit \nden hier beanspruchten Anwendungsgebieten, und das obwohl die Arzneistoffe \nschon im Arzneibuch für das Deutsche Reich 1890 monographiert seien. Erfolgte \nZulassungen für Arzneimitteln mit gleichen Wirkstoffen könnten bei topischen \nAntirheumatika nicht als Wirksamkeitsbeleg herangeführt werden, da die galenische \nFormulierung einen entscheidenden Beitrag zur Wirksamkeit insofern liefere, als der \nWirkstoff vom Auftragungsort zum Wirkort durch die Haut penetrieren müsse. Auch \nfür die bereits zugelassenen Arzneimitteln mit vergleichbarer Zusammensetzung sei \nein Wirksamkeitsnachweis mittels kontrollierter klinischer Studien erforderlich \ngewesen. Im Übrigen würden Entscheidungen nicht auf der Grundlage einer \nGleichheit im Unrecht getroffen. Die zeitlich sehr begrenzt auftretenden \npharmakologischen Effekte von Campher (wärmend) und Menthol (kühlend) belegten \nkeine klinisch relevante Schmerzreduktion bei den beanspruchten \nAnwendungsgebieten. Hierzu sei vielmehr der Nachweis durch eine klinisch \nkontrollierte Studie erforderlich. Alle Kombinationspartner hätten bekannte Risiken \nbezüglich unerwünschter Wirkungen an der Haut oder ggf. auch systemisch, die sich \ndurch die kombinierte Gabe deutlich erhöhen könnten. Die Kombinationspartner \nseien auch in viel zu hohen Konzentrationen in der Kombination vorhanden. \nAußerdem weise Campher sowohl bei oraler als auch bei topischer Applikation ein \ndeutliches toxisches Potential auf, das zu Krämpfen, Atemdepression und Koma \nführen könne. Die zur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit des Arzneimittels erforderlichen kontrollierten Studien habe die \nKlägerin nicht durchgeführt. Die Vorlage sonstigen wissenschaftlichen \nErkenntnismaterials sei hier aber nicht möglich. Ein sog. „well established medical \nuse\" liege nicht vor. \nDie im Rahmen der um 12 Monate verlängerten Mängelbeseitigungsfrist vorgelegte \nAnwendungsbeobachtung sei zur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit \ngleichfalls unzureichend. \n\n26\n\nGegen den Versagungsbescheid hat die Klägerin am 11. November 2004 die \nvorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der \nVersagungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die für die \nphytotherapeutische Therapierichtung zuständige Kommission E nicht gemäß § 25 \nAbs. 7 Satz 4 AMG vor der Versagung beteiligt worden sei. Entgegen der Ansicht \nder Beklagten enthalte das Arzneimittel ausschließlich pflanzliche Wirkstoffe. Dies \ngelte auch für Levomenthol. Levomenthol, Synonym Menthol, sei die Bezeichnung \nfür das natürlich vorkommende Menthol im Gegensatz zum synthetischen Menthol. \nEs sei bis zu 55% in Pfefferminzöl enthalten und werde aus diesem gewonnen. Für \nPfefferminzöl liege eine Aufbereitungsmonographie der Kommission E vor. \nLevomenthol sei daher in Analogie zur „natürlichen Reinsubstanz\" Campher \nebenfalls als pflanzlicher Bestandteil einzustufen. Diese Auffassung werde auch von \nden Zulassungsbehörden anderer Länder, wie z .B. der Schweiz vertreten. Während \ndie Beklagte noch im Klageverfahren 24 K 10567/02 mit der Klägerin der Auffassung \ngewesen sei, dass jedenfalls Campher und Nelkenöl pflanzliche Bestandteile seien, \nstufe sie nunmehr auch Campher als chemisch definiert ein, obgleich zu diesem \nWirkstoff Monographien der Kommission E vorlägen. Dass Levomenthol sowie \nCampher auch durch chemische Verfahren hergestellt werden könnten, sei ohne Belang, da es auf die Natur der in den jeweiligen Arzneimitteln konkret enthaltenen \nSubstanzen ankomme. Die hier vorgenommene Einstufung widerspreche auch der \nPraxis des BfArM in ähnlich gelagerten Fällen. \n\n27\n\nDer Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die angeführten \nVersagungsgründe nicht vorlägen. Die therapeutische Wirksamkeit sei ausreichend \nbegründet. Die Vorlage klinischer Studien sei nicht erforderlich. Sie habe vielmehr \nanderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorlegen können, da die \nVoraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 1 erfüllt seien. Die Wirkstoffe des \nArzneimittels würden gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG seit mindestens 10 \nJahren allgemein medizinisch verwendet. Zudem sei das Präparat mit anderen zugelassenen Arzneimitteln, wie z.B. „Tiger Balm weiß\" und „Tiger Balm rot\" sowie \n„China Balsam\" im wesentlichen gleich im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG. \nDie Beklagte habe auch zu Unrecht die im Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegte \nAnwendungsbeobachtung außer Betracht gelassen, die die Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit des Präparates eindruckvoll belege. \n\n28\n\nDie Versagung könne schließlich auch nicht auf eine angeblich unzureichende \nKombinationsbegründung gestützt werden, weil sowohl der Versagungstatbestand \ndes § 25 Abs. 2 Nr. 5 a AMG als auch die Regelung des § 22 Abs. 3a AMG in den \nmaßgeblichen EU-Richtlinien keine Grundlage fänden und daher als Gemeinschaft \nrechtswidrig anzusehen seien. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, die Sinnhaftigkeit \nder Kombination im Gutachten sowie in den Schriftsätzen vom 12.12.2002 \n(Klageschrift 24 K 10567/02) und 29.07.2004 ausführlich und im Einklang mit den \nBeurteilungskriterien der Kommission E für fixe Arzneimittelkombinationen vom \n07.02.1989 begründet. Zudem habe das BfArM im Jahre 1993 eine \nStandardzulassung für die Kombination aus Menthol und Campher zur Behandlung \nvon Zerrungen, Prellungen, Verstauchungen, Muskel- und Gelenkschmerzen \nveröffentlicht.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstitutes für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 11. Oktober 2004 zu verpflichten, über \nden Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „C. \nSchmerzbalsam\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Kommission E sei vor der Versagung nicht beteiligt worden, weil es sich bei \nC. Schmerzbalsam nicht um ein pflanzliches Arzneimittel handele. Sowohl \nLevomenthol als nach heutigem Verständnis auch Campher seien chemisch \ndefinierte Wirkstoffe. Diese könnten synthetisch hergestellt oder aus natürlichem \nVorkommen isoliert werden, sie würden jedoch auch im letztgenannten Fall noch \nnicht zu einem pflanzlichen Arzneimittel. Pflanzliche Zubereitungen enthielten \nvielmehr immer eine Vielzahl chemisch definierter Stoffe. Die Auffassung des BfArM \nwerde nunmehr auch ausdrücklich von der EMEA bestätigt, die in den Dokumenten \nEMEA/HMPC/108850/2005 und EMEA/HMPC/151144/2006 corr. Menthol und \nCampher nicht als pflanzliche Substanzen im Sinne der Legaldefinitionen qualifiziert \nhabe.\n\n34\n\nDie Nachzulassung sei auch zu Recht versagt worden, weil die gerügten Mängel \nnicht beseitigt worden seien. Die therapeutische Wirksamkeit sei schon deshalb \nunzureichend begründet, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 AMG nicht \nvorlägen und daher kein anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial anstelle \nklinischer Studien hätte eingereicht werden können. Die von der Klägerin \nherangezogenen Präparate wie u.a. Tiger Balm weiß seien nicht vergleichbar, da sie \nUnterschiede in der Zusammensetzung der Art und Menge der arzneilich wirksamen \nsowie der sonstigen Bestandteile aufwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass das \nBfArM zu Tiger Balm weiß die Zulassungsverlängerung nach § 31 AMG versagt \nhabe.\n\n35\n\nIm Übrigen sei das vorgelegte Erkenntnismaterial zur Begründung der \ntherapeutischen Wirksamkeit des streitbefangenen Arzneimittels auch völlig \nunzureichend. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche es nicht aus, pauschal \nauf eine belegte Wirksamkeit von campher- und mentholhaltigen Externa zur \nBehandlung von rheumatischen Erkrankungen hinzuweisen. Insbesondere sei es bei \nTopika Stand der Wissenschaft, dass neben der exakten Zusammensetzung der \narzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge auch die Hilfsstoffe in ihrer \nqualitativen und quantitativen Zusammensetzung einen wesentlichen Einfluss auf die \nklinische Wirksamkeit hätten. Das vorgelegte Erkenntnismaterial müsste sich daher \nauf ein in allen genannten Punkten entsprechendes Arzneimittel beziehen, was hier \nnicht der Fall sei. Auch die von der Klägerin vorgelegte Anwendungsbeobachtung \nkönne die nach alledem erforderlichen klinischen Studien nicht ersetzen, sondern \nallenfalls als zusätzliches Erkenntnismaterial gewertet werden. Insoweit sei die \nAnwendungsbeobachtung aber hier nicht aussagekräftig, da z.B. 94 der 192 \nPatienten neben C. orale Analgetika oder Antiphlogistika erhalten hätten und die \nArbeit darüber hinaus an weiteren methodischen Mängel leide. Schließlich sei die \nNachzulassung auch zu Recht wegen fehlender Kombinationsbegründung versagt \nworden. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n39\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf \nVerlängerung der Zulassung (Nachzulassung) für das streitbefangene Arzneimittel. \nDer Versagungsbescheid vom 11. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n40\n\nDer Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Beklagte vor der \nEntscheidung über die Versagung der Nachzulassung die für die \nphytotherapeutische Therapierichtung zuständige Kommission E nicht gemäß § 25 \nAbs. 7 Sätze 3 u. 4 AMG beteiligt hat, denn bei dem streitbefangenen Präparat \nhandelt es sich nicht um ein pflanzliches Arzneimittel. Pflanzliche Arzneimittel sind \nArzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe \noder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder einen oder mehrere solcher \npflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen \nZubereitungen enthalten. (§ 4 Abs. 29 AMG). \nDies ist hier jedoch schon im Hinblick auf den Wirkstoff Menthol nicht der Fall. \nMenthol (C10 H20 O) kann synthetisch hergestellt oder aus natürlichem Vorkommen \ngewonnen werden. Das auch im streitbefangenen Arzneimittel enthaltene \nLevomenthol ist Hauptbestandteil der Pfefferminzöle und wird aus diesen durch \nKristallisation gewonnen. Wirkstoff ist in diesen Fällen, wie von der Klägerin insoweit \nauch zutreffend deklariert, nicht eine Zubereitung aus Pfefferminzöl, sondern der \ndaraus isolierte, chemisch definierte Inhaltsstoff Levomenthol. Dass Menthol nicht als \npflanzlicher Wirkstoff zu qualifizieren ist, entspricht auch der Auffassung der \nzuständigen Fachgremien, so der Kommission B 6, die in ihrer Monographie \n„Menthol\" (Bundesanzeiger Nr. 161 vom 26.08.1994) die Substanz der chemischen \nGruppe der Terpene zugeordnet hat, sowie der EMEA (EMEA/HMPC/108850/2005 \nund EMEA/HMPC/151144/2006 corr.), und ist im Verwaltungsverfahren offenbar \nauch von der Klägerin nicht anders gesehen worden, die in Kurz- und Langantrag ihr \nArzneimittel nicht als pflanzliches, sondern als ein nicht zu den Besonderen \nTherapierichtungen und Stoffgruppen gehörendes „anderes Arzneimittel\" \nausgewiesen hat.\n\n41\n\nDie Beklagte hat die Nachzulassung auch zu Recht nach § 105 Abs. 5 Satz 2 i. \nV. m. Satz 1 AMG versagt. \n\n42\n\nVgl. zur Qualität dieser Vorschrift als eigenständiger Versagungsgrund, \nOVG NRW u.a. Urteile vom 10. November 2005 - 13 A 4137/03 - und vom 23. \nMai 2007 - 13 A 328/04 -.\n\n43\n\nBei Beanstandungen hat der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, \njedoch höchstens innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung der Beanstandungen \nden Mängeln abzuhelfen (§ 105 Abs. 5 Satz 1 AMG). Wird den Mängeln nicht \ninnerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen (§ 105 Abs. 5 \nSatz 2 AMG).Dies ist hier der Fall.\n\n44\n\nDie Beklagte hat im Mängelschreiben vom 11. Dezember 2001 zu Recht \nBeanstandungen nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG ausgesprochen. Dies gilt schon im \nHinblick auf die Rüge der unzureichenden Kombinationsbegründung (§ 22 Abs. 3 a \nAMG). Da die Klägerin dem gerügten Mangel nicht innerhalb der verlängerten Frist \nvon 12 Monaten abgeholfen hat, war die Nachzulassung gem. § 105 Abs. 5 Satz 2 \nAMG schon aus diesem Grunde zwingend zu versagen, sodass dahingestellt bleiben \nkann, ob auch die übrigen Beanstandungen eine Versagung rechtfertigen.\n\n45\n\nNach § 22 Abs. 3 AMG, der gem. § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG auch im \nNachzulassungsverfahren Anwendung findet, ist, sofern das Arzneimittel mehr als \neinen Wirkstoff enthält, zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur \npositiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Die Vorschrift sowie auch der \nkorrespondierende Zulassungsversagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a \nAMG, die mit Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 4996/04 -; BVerwG, \nUrteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -.\n\n47\n\nrechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel \naufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter \nWirkungen erhöht. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit \nerforderlich, dass dieser potentiellen Gefahrerhöhung ein positiver Beitrag gegenüber \nsteht, den jeder arzneilich wirksame Bestandteil zur Beurteilung des Arzneimittels \nleistet. Diesen Beitrag hat der pharmazeutische Unternehmer zu begründen und \ndamit die Stoffkombination in Bezug auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu \nrechtfertigen.\n\n48\n\nVgl. zum Ganzen die amtliche Begründung zum 2. AMG \nÄnderungsgesetz, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, § 22 AMG.\n\n49\n\nEin Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels liegt vor, wenn der \njeweilige Wirkstoff die Wirksamkeit des Präparats in der vorgegebenen Indikation \nfördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Dies setzt nicht voraus, dass \njeder Wirkstoff für sich genommen bei der in Anspruch genommenen Indikation \nwirksam ist. Vielmehr ist ausreichend, wenn der Wirkungseintritt, soweit \ntherapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte \nHeilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. In diesem \nZusammenhang wird kein Nachweis des positiven Beitrags der einzelnen Wirkstoffe \nverlangt, sondern lediglich eine ausreichende Begründung, die sich jedoch \nnotwendigerweise auf die im Nachzulassungsverfahren vorzulegenden Unterlagen \nstützen muss. Die insoweit zu stellenden Begründungsanforderungen sind damit \nnicht geringer als hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparats. \n\n50\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 3.03 - sowie \nBeschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -, OVG NRW, Urteil vom 29. April \n2008 - 13 A 4996/04 -.\n\n51\n\nEine den vorstehenden Anforderungen genügende Kombinationsbegründung hat \ndie Klägerin nicht vorgelegt.\nDie in Bezug genommenen Aufbereitungsmonographien können insoweit schon deshalb nicht ausreichen, weil sie lediglich die Einzelbestandteile, nicht aber die \nkonkrete Wirkstoffkombination betreffen. Die Monographie „Gewürznelken\" der \nKommission E vom 11.11.1985 (Bundesanzeiger Nr. 223 vom 30.11.1985) kann \ndarüber hinaus nicht herangezogen werden, weil die dort erfassten Indikationen \n„Entzündliche Veränderungen der Mund- und Rachenschleimhaut. In der \nZahnheilkunde zur lokalen Schmerzstillung\" nicht die hier beanspruchten \nAnwendungsgebiete betreffen; die Monographie „Pfefferminzöl\" der Kommission E \nvom 18.02.1986 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13.3.1986) ist nicht einschlägig, da das \nstreitbefangene Arzneimittel nicht Pfefferminzöl, sondern Menthol enthält. \n\n52\n\nEine hinreichende Kombinationsbegründung kann auch dem klinischen \nSachverständigengutachten vom 25.01.2001 nicht entnommen werden. Die \ndiesbezüglichen Ausführungen beschränken sich auf die Beschreibung der \nWirkungen und therapeutischen Wirksamkeit der Einzelbestandteile sowie auf die \nAussage, dass eine Kombination dieser in ihren pharmakokinetischen und \npharmakodynamischen Eigenschaften vergleichbaren, sämtlich den Kontrairritativa \nzuzuordnenden Substanzen sinnvoll sei, was durch Aufbereitungsmonographien, \nListenpositionen nach § 109 a AMG und zugelassene bzw. im Verkehr befindliche \nArzneimittel mit nach Einschätzung der Gutachterin vergleichbaren fixen \nKombinationen sowie auch durch die jahrzehntelange, millionenfache Anwendung \ndes streitbefangenen Arzneimittels bestätigt werde. Dass bei der konkreten \nWirkstoffkombination jeder Wirkstoff einen im o. a. Sinne zu verstehenden Beitrag \nzur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, ist damit weder substanziiert \ndargelegt noch durch Unterlagen belegt. Eine § 22 Abs. 3a AMG genügende \nKombinationsbegründung ist auch in den im Mängelbeseitigungsverfahren \neingereichten, die Ausführungen des Gutachtens im wesentlichen wiederholenden \nSchriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht enthalten.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-26/24-k-7971-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-26/24-k-7971-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249654","retrieved":"2026-07-09 02:11:47.887377+00:00"}}