{"status":"available","doknr":"OLD249653","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1126.23K31.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"23 K 31/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Duldungsbescheide des Beklagten vom 20.10.2006 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.11.2006 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Kläger als Grundstückserwerber \nmittels Duldungsbescheiden für rückständige Grundsteuer.\n\n3\n\nDie Kläger sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks E.----------straße 000 in \nKöln (Gemarkung Köln-S. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000).\n\n4\n\nZunächst war Eigentümer dieses und mindestens eines weiteren Grundstücks \nHerr X. E1. . Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 25.01.1999 setzte der Beklagte diesem gegenüber die Grundsteuer für das Jahr 1999 auf 3.817,00 \nDM fest, fällig gemeinsam mit anderen Grundbesitzabgaben in vier Teilbeträgen am \n15.02.1999, 15.05.1999, 15.08.1999 und 15.11.1999. \n\n5\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.03.1999 wurde die Zwangsverwaltung des Objektes E.----------straße 000 angeordnet und Herr I. W. T. zum \nZwangsverwalter bestellt. Hiervon erhielt der Beklagte Kenntnis und vermerkte, die \nGrundbesitzabgaben ab der Fälligkeit 15.02.1999 seien vom Zwangsverwalter zu \nentrichten. \n\n6\n\nSodann ordnete das Amtsgericht Köln zunächst die Zwangsversteigerung des \nGrundstücks E.----------straße 000 an und bestimmte den Versteigerungstermin auf \nden 14.04.2000. Durch Beschluss vom 16.03.2000 ordnete es für Herrn E1. \njedoch Betreuung an, Aktenzeichen 54 XVII D 88/00. Zur Betreuerin wurde Frau \nRechtsanwältin H. F. bestellt. Darauf Bezug nehmend, hob das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 24.03.2000, Aktenzeichen 91 K 24/99, den Versteigerungstermin auf. Es führte zur Begründung aus, ausweislich des sich in den Sachakten befindlichen psychiatrischen Gutachtens sei Herr E1. krankheitsbedingt \nnicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Er sei geschäftsunfähig. Nach dem im Gutachten geschilderten Sachverhalt könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Zustand in kurzer Zeit erheblich verschlechtert habe. Es ergäben sich dadurch ganz erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des \nHerrn E1. und damit an der Wirksamkeit der an ihn erfolgten Zustellungen. \n\n7\n\nMit notariellen Verträgen vom 24.03.2000 und 26.09.2000 veräußerte Herr \nE1. , vertreten durch seine Betreuerin, das Grundstück E.----------straße 000 an \ndie Kläger zu einem Kaufpreis von 900.000,00 DM (Notar: Dr. Erich Schmitz, Köln, \nUrkundennummern 000/00 0 und 0000/00 0). Im Grundbuch eingetragene Grundschulden betrugen 655.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen.\n\n8\n\nDie Bayerische Handelsbank AG teilte dem Notar Dr. Schmitz mit Schreiben vom \n07.02.2001 mit, ihr Forderungsbetrag an dem Gesamtkaufpreis werde auf \n572.540,82 DM beziffert. Werde dieser nicht befriedigt, behalte sie sich eine Rücknahme des Treuhandvertrages vor. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom \n27.02.2001 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, Aktenzeichen 91 L 13/99. Am \n15.03.2001 wurden die Kläger als Eigentümer des Grundstücks E.----------straße 000 \nim Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 03.05.2001 an den Notar Dr. Erich \nSchmitz erklärte sich die Betreuerin des Herrn E1. damit einverstanden, ein auf \ndem Anderkonto verbliebenes Restguthaben aus der Veräußerung an die Kläger zu \nzahlen, wegen Kostentragungspflichten des Herrn E1. diesen gegenüber. Herr \nE1. verstarb am 21.05.2002. Alle bekannt gewordenen Erben schlugen die \nErbschaft aus. Zur Nachlasspflegerin wurde die ehemalige Betreuerin des Herrn \nE1. bestimmt. Diese teilte mit, das Vermögen des Herrn E1. sei bereits zu \nLebzeiten mit 1,9 Millionen DM völlig überschuldet gewesen. Nachlass zur Tilgung \nirgendwelcher Verbindlichkeiten sei nicht vorhanden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 10.05.2004 hörte der Beklagte die Kläger zum beabsichtigten \nErlass eines Duldungsbescheides betreffend nichtgezahlte Grundsteuer für das Jahr \n1999 in Höhe von 1606,79 EUR an. Die Kläger teilten daraufhin mit, eine Inanspruchnahme sei treuwidrig. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich mit seinen Forderungen im Zwangsversteigerungs-/-verwaltungsverfahren zu melden. Er dürfe dies \nnicht unterlassen, um dann die Möglichkeit zu nutzen, bei einem freihändigen Verkauf doch noch die ganze Forderung durchzusetzen. Zudem hätten der Betreuerin \ndes Herrn E1. die Bescheide zugestellt werden müssen, damit diese aus dem \nVerkaufserlös die Steuerverbindlichkeiten hätte bezahlen können und sich nicht \nselbst einer Inanspruchnahme aussetzen müsse. Im Umkehrschluss ergebe sich zudem aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG), dass eine Inanspruchnahme für 1999 nicht mehr möglich sei.\n\n10\n\nMit gleichlautenden Duldungsbescheiden vom 20.10.2006 wurde den Klägern \njeweils für den Grundsteuerrückstand des Jahres 1999 in Höhe von 1606,79 EUR als \nEigentümer des Grundsteuerobjektes aufgegeben, die Zwangsvollstreckung in den \nGrundbesitz zu dulden. Der Beklagte führte aus, für den Duldungsanspruch gelte \nwegen der öffentlichen Last keine Festsetzungsverjährung. Ein die dingliche Haftung \nbeschränkender Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung liege nicht vor. \nIrrelevant sei, ob die Kläger mit dem Veräußerer die Lastentragung privatrechtlich \ngeregelt hätten. Der Rückstand sei vordringlich vom Steuerschuldner gefordert worden. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, Grundstückserwerber von Amts wegen über \nGrundsteuerrückstände des Voreigentümers zu unterrichten. Der Beklagte übe sein \nErmessen pflichtgemäß aus.\n\n11\n\nDie Kläger legten Widerspruch ein und erhoben die Einrede der Verjährung. \nZudem sei der Zwangsverwalter Haftungsschuldner. Mit Nichtwissen bestritten sie, \ndass Herrn E1. der Grundsteuerbescheid für das Jahr 1999 zugegangen sei. \nMit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 wies der Beklagte die Widersprüche der \nKläger zurück. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in den \nDuldungsbescheiden. Verweise auf einen etwaigen Haftungsanspruch gegen den \nZwangsverwalter gingen fehl, da der Duldungsanspruch kein der Verjährung \nunterliegender Geldzahlungsanspruch sei, sondern nur die Gelegenheit geben solle, \ndie Zwangsvollstreckung durch Zahlung abzuwenden. Selbstverständlich \nberücksichtigt habe er, dass der zugrundeliegende Steueranspruch bei Erlass des \nDuldungsbescheides wegen Zahlungsaufforderung an die Betreuerin des Herrn \nE1. vom 22.03.2004 noch nicht zahlungsverjährt gewesen sei. \n\n12\n\nAm 28.12.2006 haben die Kläger diesbezüglich Klage erhoben. Zur Begründung \nführen sie aus, der Zwangsverwalter sei zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet \nund in der Lage gewesen. Dieser habe nicht nur mögliche Einnahmen einziehen, \nsondern auch die Kosten begleichen müssen. Er habe Einnahmen aus von ihm \nverwalteten weit größeren Objekten des Herrn E1. zur Verfügung gehabt, \nzudem hätten seine Auftraggeber ihm Aufwendungen zu erstatten gehabt. Sie hätten \nschließlich auch die Vorteile aus der Zwangsverwaltung und des freihändigen \nVerkaufs gezogen. Der Zwangsverwalter sei zum Beispiel gegenüber den Mietern \neines Hauses zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Im Umkehrschluss sei er \nauch verpflichtet, die nach den Betriebskostenabrechnungen umgelegten und von \nden Mietern zu tragenden Kosten, wie Grundsteuern, an die entsprechenden \nGläubiger zu zahlen. Die Zahlung der Grundsteuer gehöre außerdem wie die \nAbführung von Umsatzsteuer, die bei der Grundstücksverwaltung anfalle, zur \nGrundstücksverwaltung. Der Zwangsverwalter hafte auch persönlich. Zudem habe \ndie Betreuerin des Herrn E1. allein für den Verkauf des Objektes E.----------\nstraße 000 ein Honorar von 15.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Duldungsbescheide des Beklagten vom 20.10.2006 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 30.11.2006 aufzuheben \n\n15\n\nund die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung trägt er vor, lediglich von 1994 bis 1997 überzahlte Abfallgebühren \nin Höhe von 674,40 DM hätten auf die Grundsteuerforderung 1999 angerechnet \nwerden können. Die zeitliche Beschränkung der persönlichen Haftung in § 11 Abs. 2 \nGrStG betreffe nicht die dingliche Haftung nach § 12 GrStG. Die Entscheidung sei \nermessensfehlerfrei, da die Steuerforderungen beim Erstschuldner nicht realisiert \nhätten werden können und dem Beklagten im Zwangsverwaltungsverfahren keine \nVersäumnisse anzulasten seien. Es bestehe keine Pflicht eines die \nZwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, Forderungen anderer Gläubiger im \nWege eines Vorschusses zu befriedigen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Anfechtungsklagen der Kläger haben in vollem Umfang Erfolg. Sie sind zulässig und begründet. Die Duldungsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind \nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Kläger für die Grundsteuer des \nJahres 1999 durch Duldungsbescheide ist § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. Abgabenordnung \n(AO) i.V.m. § 77 Abs. 2 S. 1 AO und § 12 Grundsteuergesetz (GrStG). Für die \nGrundsteuer als Realsteuer gilt insoweit die AO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 i.V.m. § 3 \nAbs. 2 AO. \n\n23\n\nNach § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch \ngenommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. \nDies ist gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in den \nGrundbesitz der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf \nGrundbesitz ruht. \n\n24\n\nGrundsätzlich haben die Kläger die Zwangsvollstreckung einer tatsächlich \nfestgesetzten Grundsteuer in ihren Grundbesitz zu dulden. Die Grundsteuer ruht \ngemäß § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. \nSteuergegenstand ist das Grundstück (hier: E.----------straße 000 in Köln), § 2 Nr. 2 \nGrStG. Die Kläger sind dessen Eigentümer. Die weiteren Voraussetzungen des § \n191 Abs. 3-5 gelten nur für Haftungs- und nicht für Duldungsbescheide. \nInsbesondere gilt keine Festsetzungsverjährung und auch die zeitliche Einschränkung der Erwerberhaftung nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG gilt nicht für die dingliche Haftung,\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.1987, Az. 8 C 25/85, \nBVerwGE 77, 38; VG Dresden, Urteil vom 25.01.2008, Az. 2 K 712/06 \nm.w.N.\n\n26\n\nDie Erstschuld (Grundsteuer 1999) muss jedoch festgesetzt, fällig und \nvollstreckbar sein, \n\n27\n\nTipke/Kruse, AO, § 191 Rn. 26 und 143. \n\n28\n\nEs kann dahinstehen, ob der an Herrn E1. gesandte Grundsteuerbescheid \n1999 überhaupt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO), d.h. die Grundsteuer 1999 \nfestgesetzt und der Haftungstatbestand verwirklicht ist. Dagegen spricht, dass das \nAmtsgericht Köln seine Zustellungen an Herrn E1. im Jahr 1999 aufgrund eines \nihm vorliegenden psychiatrischen Gutachtens als unwirksam behandelte, Az. 91 K \n24/99, wegen ggf. schon damals fehlender Geschäftsfähigkeit. \n\n29\n\nDahinstehen kann die Verwirklichung des Tatbestandes des § 191 Abs. 1 S. 1 2. \nAlt. AO, da der Beklagte jedenfalls von dem auf der Rechtsfolgenseite \nauszuübenden Ermessen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat und \ninsoweit die Duldungsbescheide und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind. \nGemäß § 5 AO hat die Finanzbehörde ein ihr eingeräumtes Ermessen u.a. \nentsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Daran fehlt es hier. Es liegt \nein Ermessensnichtgebrauch vor. \n\n30\n\nDahinstehen kann, ob der Beklagte sein Entschließungsermessen („ob\" einer \nHaftungsinanspruchnahme) ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dagegen spricht \nallerdings, dass die Ausführungen des Beklagten zu seinen Ermessenserwägungen \nin den Duldungsbescheiden äußerst knapp sind. Ein Fall intendierten Ermessens \nliegt nicht nahe, denn dem Eigentumsübergang vorangehende Betreuung, \nZwangsverwaltung, gescheiterte Zwangsversteigerung und die umfassenden \nVerhandlungen der Kläger mit allen ihnen bekannten Gläubigern erscheinen - \njedenfalls zusammengenommen - atypisch. Aus dem Verwaltungsvorgang ist auch \nüberhaupt nicht erkennbar, ob in den Jahren 1999 bis 2001 zu irgendeinem Zeitpunkt \nHerr E1. , seine Betreuerin oder der Zwangsverwalter an die bestehenden \nSteuerpflichten auch nur erinnert wurden. Derartiges schließt eine Inanspruchnahme \nzwar keineswegs aus,\n\n31\n\nvgl. zu Haftungsbescheiden OVG des Saarlandes, Beschluss vom \n12.10.2007, Az. 1 B 340/07. \n\n32\n\nZumindest auseinandersetzen muss sich der Beklagte im Rahmen einer \nErmessensentscheidung damit jedoch. Letztlich kann all dies aber dahinstehen.\n\n33\n\nDenn jedenfalls wurde vom Beklagten keinerlei Auswahlermessen ausgeübt. Bei \nder Ermessensausübung betreffend einen Duldungsbescheid sind aber alle \nMöglichkeiten einer Befriedigung der offenen Abgabenforderung zumindest \ngegeneinander abzuwägen,\n\n34\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.1989, Az. 6 B 79/88, \nNJW 1989, 1878; FG Münster, Urteil vom 08.03.2005, Az. 6 K 2914/04 \nAO; Tipke/Kruse, AO, § 191 Rn. 144. \n\n35\n\nAnderweitige Befriedigungsmöglichkeiten, durch mehrere denkbare \nHaftungsschuldner, kamen hier auch ernsthaft in Betracht:\n\n36\n\nFür alle in 1999 fälligen Grundsteuerbeträge ist der Zwangsverwalter ein potentieller Haftungsschuldner nach §§ 191 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 69 S. 1, 34 Abs. 1 und 3 \nAO. Nach § 69 S. 1 AO haften u.a. die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit \nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob \nfahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig \nerfüllt werden. Dies kommt ernsthaft in Betracht. Denn ein Zwangsverwalter unterfällt \nals Vermögensverwalter dem Personenkreis des § 34 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 \nAO,\n\n37\n\nKlein, AO, 9. Aufl., § 34 Rn. 25.\n\n38\n\nDie Zwangsverwaltung war ab dem 17.03.1999 angeordnet und wurde am \n26.02.2001 aufgehoben. Der Zwangsverwalter ist nach § 156 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § \n155 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) i.V.m. § \n34 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 AO verpflichtet, laufend Grundsteuer zu zahlen, \neinschließlich des letzten vor der Anordnung der Zwangsverwaltung fällig \ngewordenen Betrages (hier: einschließlich eines am 15.02.1999 fälligen Betrages, \nd.h. für die gesamte festgesetzte Grundsteuer 1999). Unschädlich ist, dass der \nGrundsteuerbescheid 1999 (wenn er denn wirksam ist s.o.) noch an Herrn E1. \npersönlich ging. Denn mit der Übergabe der Zwangsverwaltung gehen die \nsteuerlichen Pflichten in Bezug auf das beschlagnahmte Grundstück in vollem \nUmfang über,\n\n39\n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur \nZwangsverwaltung, 1. Aufl., Kapitel 3 Rn. 19. \n\n40\n\nDies bedeutet, auch jede bereits durch Bescheid begründete und unter § 155 \nAbs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 ZVG fallende \nlaufende Leistungsverpflichtung geht über.\n\n41\n\nEin Verschulden ist nicht ausgeschlossen. Ein Zwangsverwalter muss wissen, \ndass bei Grundstücken typischerweise Grundsteuer zu zahlen ist, selbst wenn er den \nBescheid nicht kennt; notfalls hat er sich bei der Kommune zu erkundigen, ob ein \nGrundsteuerbescheid ergangen ist. Ein Haftungsschaden im Sinne von § 69 S. 1 AO \nergibt sich daraus, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) \nnicht erfüllt worden sind. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden \nhätte vom Beklagten nach ausführlichen Ermittlungen geprüft werden müssen (vgl. \n§§ 88, 90 AO). Sie ist jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen. \n\n42\n\nWegen der Rangordnung des § 155 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 ZVG hätten die \nGrundsteuern für das Grundstück E.----------straße vom Zwangsverwalter vollständig \nabgeführt werden müssen, bevor auch nur irgendeine Zahlung an den die \ndiesbezügliche Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger hätte erfolgen dürfen. \nGrundsteuern werden in § 10 Abs. 1 ZVG ausdrücklich (Nr. 3) vor den Forderungen \ndes Gläubigers (Nr. 5) genannt. Nur, wenn nicht einmal die Ausgaben der \nVerwaltung und die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gedeckt sind, sind \nGrundsteuern vom Zwangsverwalter nicht zu begleichen, \n\n43\n\nStöber, ZVG, 17. Aufl., § 156 Rn. 2.\n\n44\n\nAllein jene Forderungen sind gemäß § 155 Abs. 1 ZVG noch vor der erst nach § \n155 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu bedienenden Grundsteuer zu zahlen. Für \ndie maßgeblichen Zeiträume waren Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 \nAbs. 1 ZVG im Wesentlichen nur die Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters,\n\n45\n\nStöber, a.a.O., § 155 Rn. 4,\n \nsowie laufende Kosten in einem unmittelbaren Verhältnis zur Nutzung des \nzwangsverwalteten Objektes wie z.B. Benutzungsgebühren,\n\n46\n\nAG Münster, Beschluss vom 05.11.2007, Az. 9 L 4/06, juris-\nDokument Rn. 80 und 96.\n\n47\n\nDiese restriktive Auslegung des Begriffs der Ausgaben der Verwaltung erklärt \nsich auch vor dem Hintergrund, dass für jene nach § 161 Abs. 3 ZVG ggf. sogar ein \nVorschuss vom die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gefordert werden \nkann,\n\n48\n\nvgl. AG Münster, a.a.O.; AG Leipzig, Beschluss vom 21.04.2008, \nAz. 470 L 147/08, juris-Dokument Rn. 3.\n\n49\n\nDavon, dass die Nutzungen (insbesondere Mieteinnahmen etc.) des konkreten \nzwangsverwalteten Grundstücks nach der Begleichung der genannten Beträge im \nSinne des § 155 Abs. 1 ZVG nicht einmal mehr zur teilweisen Zahlung auch der \nGrundsteuern ausreichten, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Gerade \nzur Begleichung von Neben-/Betriebskosten wie Grundsteuern genügen \nbetragsmäßig regelmäßig schon die von Mietern eines zwangsverwalteten Objekts \nzu leistenden Neben-/Betriebskostenvorauszahlungen. Grundsteuern betreffend das \nkonkrete Grundstück sind vom Zwangsverwalter sogar dann zu begleichen, wenn \nmangels nennenswerter Überschüsse kein Teilungsplan erstellt wird, § 156 Abs. 1 \nSatz 1 ZVG i.V.m. § 12 GrStG. Letzteres ist schon nach der Gesetzessystematik, die \nfür den Regelfall ja gerade den Teilungsplan vorsieht (§ 157 Abs. 1 S. 1 ZVG), die \nAusnahme. Kein vernünftiger Gläubiger würde überhaupt die Zwangsverwaltung \nbetreiben, wenn er von vornherein damit rechnete, dass keine zu verteilenden \nÜberschüsse zu erzielen seien. \n\n50\n\nAuch die Betreuerin des Herrn E1. ist potentielle Haftungsschuldnerin nach \n§§ 191 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 69 S. 1, 34 Abs. 1 AO für das ganze Jahr 1999. Eine \nBetreuerin unterfällt als gesetzliche Vertreterin (§ 1902 BGB) dem Personenkreis des \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO,\n\n51\n\nKlein, AO, 9. Aufl., § 34 Rn. 5. \n \nSie war verpflichtet, die Grundsteuer 1999 zu zahlen, § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit \ndie Grundsteuerfestsetzung gegenüber Herrn E1. wirksam war (s.o.). \nJedenfalls ab Ende der Zwangsverwaltung am 26.02.2001 war sie als gesetzliche \nVertreterin nämlich wieder für das gesamte Steuerschuldverhältnis des Herrn \nE1. verantwortlich, d.h. auch für Rückstände aus Vorjahren. Der \nEigentumsübergang ändert an den bestehenden steuerlichen Pflichten nichts. Denn \nder Grundsteuerbescheid ist - wenn wirksam (s.o.) - bestandskräftig. Zudem stellt § \n11 Abs. 2 GrStG für seinen zeitlichen Anwendungsbereich ausdrücklich klar, dass \nnicht etwa der Erwerber anstelle des Veräußerers Schuldner der bereits festgesetzten Grundsteuer wird, sondern nur persönlich haftet, und zwar „neben dem \nfrüheren Eigentümer\". Und auch die amtliche Überschrift des § 12 GrStG „dingliche \nHaftung\" ergibt, dass es sich nur um eine Haftungsschuld handelt, die eine \nForderung gegenüber einem Steuerpflichtigen voraussetzt. Ein Verschulden \n(zumindest grobe Fahrlässigkeit) der Betreuerin kommt ernsthaft in Betracht. Die \nBetreuerin hat die Steuerbescheide zwar ggf. niemals erhalten, musste aber wissen, \ndass Grundsteuer anfällt und mit dem Zwangsverwalter Rücksprache halten. Ein \nHaftungsschaden im Sinne von § 69 Satz 1 AO liegt darin, dass Ansprüche aus dem \nSteuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) nicht erfüllt worden sind. \n\n52\n\nAuch hier hätte die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vom Be-\nklagten durch Ermittlungen geprüft werden müssen (vgl. §§ 88, 90 AO), denn sie ist \njedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen. Die Betreuerin hatte insbesondere auch \nbei der Verteilung des Veräußerungserlöses (Eigentumsübergang 15.03.2001) die \nSteuerforderungen zu berücksichtigen. Der Kaufpreis betrug immerhin 900.000,00 \nDM, die eingetragenen Grundschulden hingegen nur 655.000,00 DM. Die höchste \nbekannte Einzelforderung in Höhe von rund 573.000,00 DM (Bayerische \nHandelsbank AG) konnte in dieser Höhe anscheinend vollständig befriedigt werden, \ndenn der Treuhandvertrag der Gläubigerin des Herrn E1. mit dem Notar führte \ntatsächlich zur Grundbucheintragung der Kläger als Eigentümer und die Betreuerin \ngab Restbeträge für die Kläger frei. Dass eine quotenweise Befriedigung des \nBeklagten ausgeschlossen war, insbesondere ausgehend davon, dass die \nGrundsteuer eine öffentliche Last darstellt (§ 12 GrStG), ist nicht erkennbar. \nInsbesondere gab es zumindest noch ein weiteres Objekt des Herrn E1. , d.h. \nim Verantwortungsbereich seiner Betreuerin. Selbst wenn dieses ebenfalls \nzwangsverwaltet worden wäre, wären sogar Erträge daraus ggf. noch der Betreuerin \ndes Herrn E1. zugeflossen. Denn vom jeweiligen Zwangsverwalter hätten sie \nnur zur Begleichung der gerade auf diesem Grundstück liegenden öffentlichen \nLasten und danach nur im Hinblick auf Ansprüche das konkrete Grundstück \nbetreffend bzw. des die diesbezügliche Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers \nverwendet werden dürfen (§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 ZVG, \ns.o.).\n\n53\n\nDie Ausführungen im Widerspruchsbescheid verdeutlichen den \nErmessensnichtsgebrauch. Dort wird eine Haftungsschuldnerschaft des \nZwangsverwalters sogar keinesfalls in Abrede gestellt, aber nur geprüft, ob dies auf \nTatbestandsebene relevant ist. Anscheinend wurde der Duldungsbescheid seitens \ndes Beklagten nicht als Belastung aufgefasst, sondern als Entgegenkommen, als \nbloßes Einräumen der Möglichkeit der Zahlung zur Vermeidung der vermeintlich \nzwingenden Vollstreckung. Erkennbar wurde nicht abgewogen, ob ggf. vor dem eine \nVollstreckung überhaupt erst ermöglichenden Duldungsbescheid (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVG) die Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden sollten. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz \n2 VwGO, da sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten \nfür erforderlich gehalten werden durfte. Das Verfahren war rechtlich schwierig, da zu \nprüfen war, ob neben den Klägern als Duldungsverpflichtete noch Haftungsschuldner \nernsthaft in Betracht kommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-26/23-k-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-26/23-k-31-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249653","retrieved":"2026-07-09 02:11:47.801825+00:00"}}