{"status":"available","doknr":"OLD249652","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1126.23K1481.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"23 K 1481/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 00.00.0000 geboren. Sie legte am 15. Juni 1982 das Abitur \nab und bestand am 22. Juni 1984 die Rechtsanwalts-Gehilfen-Prüfung. Vom 01. Juli \n1984 bis zum 02. März 1989 war sie bei der HUK-Coburg Versicherung als Schadensachbearbeiterin tätig. Seit dem 24. Juli 2003 ist die Klägerin Franchise-Nehmerin der L. \n GmbH und betreibt selbständig ein L. -Lerncenter in der C.-----straße \n00 in Köln-X.-- .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 09. Mai 2005 stellte sie bei der Beklagten für das von ihr als \nInstruktorin betriebene L. -Lerncenter rückwirkend zum 01. Januar 2005 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Zur \nBegründung gab sie an, das Lerncenter bereite als allgemeinbildende Einrichtung im \nBereich der Mathematik mit der L. -Methode ordnungsgemäß auf den Haupt- und \nRealschulabschluss sowie auf das Abitur, also auf Prüfungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor. Sie führte weiterhin aus, die L. -Methode sei ein \nindividualisiertes Selbstlernprogramm, das Kinder aller Altersgruppen und Begabungen fördere. Für die Mathematik existiere ein Mathematik-Programm, welches in 23 \nLernstufen gegliedert sei und von Übungen zur Mengenerfassung und Sensormotorik \nauf Vorschulniveau, bis zu mathematischen Problemen des 10. bis 13. Schuljahres \nreiche. Der behandelte Mathematikstoff sei annähernd deckungsgleich mit dem \nschulischen Lehrplan. Die Unterstützung bei schulischen Hausaufgaben gehöre genauso wenig zum Leistungsumfang, wie die Vorbereitung auf konkrete Klausuren. \nDas Mathematikprogramm bestehe aus insgesamt rund 4.450 standardisierten, von \nPädagogen entworfenen, Arbeits- und Aufgabenblättern, die die Klägerin näher beschrieb. Die Tätigkeit des L. -Instruktors bestehe darin, die Leistungen und die \nEntwicklung der Schüler sorgsam zu analysieren. Der Instruktor müsse darüber hinaus die Aufgaben- und Arbeitsblätter selbst erfolgreich lösen können, einen entsprechenden Instruktor-Test habe sie erfolgreich bestanden. Der Erfolg der L. -\nMethode sei im Ausland, namentlich in Japan, schon wissenschaftlich anerkannt.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 20. Juli 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung \ngemäß § 4 Nr. 21a bb UStG lägen nicht vor. Sie benötige dazu einen Qualifikationsnachweis, nämlich den Nachweis eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums oder \neines vergleichbaren Abschlusses der Klägerin bzw. der in der Einrichtung eingesetzten Dozenten. Über einen derartigen Qualifikationsnachweis verfüge aber weder \ndie Klägerin noch einer ihrer Dozenten.\n\n5\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 26. August 2005 Widerspruch ein und machte \ngeltend, für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG dürfe weder ein \nabgeschlossenes Lehramtsstudium noch ein vergleichbarer Abschluss gefordert \nwerden. Zur ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung im Fach Mathematik mit Hilfe \nder L. -Methode sei dies nicht erforderlich. Diese Methode habe sie in ihrem Antrag schon ausführlich dargestellt. Die Anforderungen an einen L. -Instruktor erfülle \nsie in vollem Umfang. Es sei nicht Aufgabe des Instruktors, den Teilnehmer aufgrund \neigener pädagogischer Erfahrungen und Fähigkeiten individuell einzustufen und zu \nbeurteilen oder geeigneten Lernstoff eigenverantwortlich auszuwählen, zusammenzustellen, unter didaktischen Gesichtspunkten aufzubereiten und dem Teilnehmer zu \npräsentieren. Auch sei es nicht Aufgabe des Instruktors, den Lernstoff in einem Unterrichtsgespräch zu vermitteln oder Unterrichtsmaterialien selbst zu erstellen. Die \nwesentlichen Anforderungen an den L. -Instruktor beständen letztlich darin, die \nL. -Arbeitsblätter selbst richtig lösen zu können und mit den Arbeitsblättern und \nden Arbeitshilfen zur Leistungserfassung, -dokumentation und -auswertung nach den \nRegeln der L. -Methode richtig umzugehen. Für ein derartiges Anforderungsprofil \nein Lehramtsstudium oder überhaupt ein abgeschlossenes Studium zu verlangen, \nsei offensichtlich völlig überzogen. In fachlicher Hinsicht werde von dem L. -\nInstruktor lediglich verlangt, mathematische Fähigkeiten, die Gymnasialniveau nicht \nüberschreiten, nachvollziehend anzuwenden. Den obligatorischen L. -\nMathematiktest für Instruktoren habe sie - die Klägerin - erfolgreich absolviert.\n\n6\n\nNach Durchführung eines Ortstermins in der L. -Einrichtung der Klägerin und \nEinholung einer schulfachlichen Stellungnahme des LRSD Dr. Bürvenich zur L. -\nMethode vom 28. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin \ndurch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007, abgesandt am 20. März 2007, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach die von ihr betriebene Einrichtung auf einen Beruf \noder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \nvorbereite. Eine solche Prüfung sei der Haupt- oder Realschulabschluss oder das \nAbitur. Grundsätzlich könnten Nachhilfeeinrichtungen auf derartige Prüfungen vorbereiten. Bei der Einrichtung der Klägerin handele es sich jedoch nicht um eine Nachhilfeeinrichtung. In ihrem Lerncenter finde nämlich kein Unterricht statt. Im Übrigen \nwürde ihre Qualifikation auch für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. \n21 UStG nicht ausreichen. Erforderlich sei insoweit entweder ein Hochschulstudium \noder eine fachspezifische Ausbildung. Die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung \nzur Anwaltsgehilfin sei in diesem Sinne nicht fachspezifisch für das Fach Mathematik. Auch die geltend gemachte Ausbildung zum L. -Instruktor stelle keinen qualifizierten Nachweis dar. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 17. April 2007 Klage erhoben.\nSie macht geltend, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung auf der Grundlage von § 4 Nr. 21a bb UStG zu. In ihrem Lerncenter \nwerde die Konzentrationsfähigkeit und die Lernbereitschaft der Schüler anhand des \nFaches Mathematik verbessert. Die Methode reiche vom einfachen \nSchwierigkeitsgrad bis hin zum Abiturniveau. Die Lernmethode sei daher für \njeglichen Schulabschluss geeignet, insbesondere für den Haupt-, Real- und \nGymnasialabschluss. Eine Anpassung des Lernstoffes an den Schullehrplan finde \nnicht statt, sei aber auch nicht erforderlich. Das von L. angebotene Lehrsystem \nsei nicht mit den bekannten Nachhilfeeinrichtungen vergleichbar. Es werde nicht auf \nanstehende Klassenarbeiten vorbereitet, vielmehr werde ein eigenes, langfristiges \nZiel verfolgt, welches der Grundlagenvermittlung diene und sich damit längerfristig \nbewähre. Die Schüler würden durch die Lernmethode an sämtliche Rechengebiete \nherangeführt und erlangten durch kontinuierliches Üben Sicherheit in sämtlichen \nprüfungsrelevanten Gebieten der Mathematik. Es werde auch ordnungsgemäß auf \nPrüfungen vorbereitet. Die Erteilung von Unterricht sei keine Voraussetzung für die \nBefreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21a bb UStG. Deshalb müssten die \nInstruktoren auch nicht über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2005 und \nihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, ihr gemäß \n§ 4 Nr. 21 a bb UStG rückwirkend zum 1. Januar 2005 zu bescheinigen, dass \nsie durch die Erteilung von Mathematik-Kursen nach der L. -Methode in \nihrem L. -Lerncenter in Köln-X.-- , C.-----straße 00, 00000 Köln, \nordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereitet, \nund die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig \nzu erklären.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Sie wiederholt und vertieft insbesondere, dass es an \neiner Unterrichtsleistung fehle, die auf eine Prüfung vorbereiten könne. Die im L. -\nLerncenter angebotene Leistung sei im Verhältnis zu so genannten \nHausaufgabenhilfen sogar noch begrenzter, da erklärende Hinweise nach \nMöglichkeit überhaupt nicht gegeben würden, wie die Klägerin wiederholt betont \nhabe. Auch erfolge die Ausgabe der Arbeitsblätter völlig unabhängig vom jeweiligen \nLernstoff, der in der Schule für den einzelnen Schüler gerade aktuell sei. Schließlich \nfehle es an der fachlichen Eignung der im Lerncenter eingesetzten Kräfte. Insoweit \nverweise sie auf eine erneute schulfachliche Stellungnahme ihrer Fachabteilung vom \n19. September 2007.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nSie ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § \n33 FGO, für die der Finanzrechtsweg gegeben wäre. Die Frage, ob eine \nBescheinigung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG zu Recht versagt worden ist, unterliegt der \nNachprüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte,\n\n17\n\nallgemeine Meinung, vgl. nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai \n1989 - V R 83/84 -, BFHE 157, 458; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976 - \nVII C 73.75 -, BStBl. II 1977, 334; Handzik in \nOfferhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 \nNr. 21 (Stand: November 2004) Rn. 57 m.w.N..\n\n18\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft, \ndenn die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines \nabgelehnten Verwaltungsakts. Das Tätigwerden der zuständigen Landesbehörde \ngemäß § 4 Nr. 21 a bb UStG ist nicht nur eine verwaltungsinterne \nMitwirkungshandlung dieser Behörde, die der Willensbildung des zur Entscheidung \nüber die Steuerbefreiung berufenen Finanzamtes dient. Die Entscheidung der \nBehörde regelt vielmehr einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und \nist im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW auf unmittelbare Rechtswirkung nach \naußen gerichtet. Denn sie wirkt sich auf die rechtlichen Interessen des \nSteuerpflichtigen im Hinblick auf seine Steuerpflicht unmittelbar aus. Die \nBescheinigung der zuständigen Landesbehörde wirkt verfahrensrechtlich als \nGrundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, sie bindet die Finanzbehörde \nbei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a \nUStG,\n\n19\n\nvgl. nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai 1989, a.a.O.; \nHandzik, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rn 59; Weymüller in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 (Stand: September \n2002) Rn 25 jeweils m.w.N..\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Bescheinigung gegen die Beklagte zu. Deren Versagungsbescheid vom \n20. Juli 2005 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007 sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und \nsonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen \nseines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a bb \nUStG steuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden \nLeistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender \nEinrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen \nBeruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Landesbehörde im Sinne dieser \nBestimmung ist hier die Beklagte nach § 1 der Verordnung vom 14. März 1989 (GV. \nNRW. 1989, S. 104). \n\n22\n\nGegenstand der Prüfung und Entscheidung der Beklagten ist nach § 4 Nr. 21 a \nbb UStG allerdings nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf \neinen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Hingegen hat die Landesbehörde \nnicht darüber zu entscheiden, ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine \nandere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Dies ist \nvielmehr von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt im Streitfall \nauch der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte,\n\n23\n\nvgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai 1989, a.a.O.; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976, a.a.O.; \nHandzik, a.a.O., § 4 Nr. 21, Rn 60; Weymüller, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rn \n25 jeweils m.w.N..\n\n24\n\nDie Klägerin hat hier keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. \nDie Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a bb 2. Halbs. UStG liegen nach \nÜberzeugung des Gerichts nicht vor. Zunächst bedarf es keiner weiteren \nAusführungen dazu, dass die Einrichtung der Klägerin nicht der Vorbereitung auf \neinen bestimmten Beruf dient. Dies wird von der Klägerin auch selbst nicht geltend \ngemacht.\n\n25\n\nDas L. -Lerncenter der Klägerin bereitet aber auch nicht auf eine vor einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß \nvor. Vorbereitung auf eine Prüfung kann zwar auch eine Tätigkeit sein, die einen \nBildungsgang fördert, der im Allgemeinen mit einer staatlichen Prüfung abschließt. \nInsoweit kommen auch Tätigkeiten in Betracht, die der schulischen nahe kommen \nund sie ergänzen, wie etwa ein die Schule unterstützender Nachhilfeunterricht,\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 1976, a.a.O..\n\n27\n\nDie Einrichtung der Klägerin gewährleistet jedoch keine „ordnungsgemäße\" \nPrüfungsvorbereitung im Sinne von § 4 Nr. 21 a bb UStG. Mit diesem Merkmal \nwerden von Seiten des Bundesgesetzgebers qualitative Anforderungen an die die \nPrüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten \nLehrkräfte gestellt. Die Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit in diesem Sinne ist \ndann gegeben, wenn die Einrichtung objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung \nzu dienen, von einem seriösen Institut getragen wird und die eingesetzten Lehrkräfte \ndie erforderliche Eignung besitzen,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976, \na.a.O..\n\n29\n\nDiese qualitativen Anforderungen müssen sich nach Überzeugung des Gerichts \nauf den in staatlichen Regelwerken niedergelegten Prüfungsstoff und dessen \nVermittlung an die (zukünftigen) Prüflinge beziehen. Die Person, die in der fraglichen \nEinrichtung den Stoff vermittelt, muss in der Lage sein, Fragen eines angehenden \nPrüflings zum konkreten schulischen Prüfungsstoff korrekt und erschöpfend zu \nbeantworten. Dazu muss sie den Prüfungsstoff selbst kennen und beherrschen, weil \nsie andernfalls Wissens- und Verständnislücken des Prüflings weder feststellen noch \nkorrigieren kann.\n\n30\n\nGemessen daran bereitet die Einrichtung der Klägerin nicht ordnungsgemäß auf \neine Schulprüfung im Fach Mathematik vor. Der Klägerin fehlt es zunächst an der \nfachlichen Eignung, um den schulischen Prüfungsstoff im Fach Mathematik zu \nvermitteln. Über entsprechende Fachkenntnisse in Mathematik verfügt sie nicht. Sie \nhat weder ein entsprechendes Lehramtsstudium abgeschlossen noch eine \nvergleichbare Qualifikation inne. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang \nauch nicht darauf berufen, zum Instruktor nach der L. -Methode befähigt zu sein, \nweil sie einen entsprechenden Instruktor-Test in Mathematik erfolgreich absolviert \nhat. Wie sich aus den eigenen Angaben der Klägerin ergibt, bezieht sich dieser Test \nalleine auf die Anforderungen der L. -Methode. Die Klägerin hat in ihrem Antrag \nvom 9. Mai 2005 selbst ausgeführt, mit diesem Test solle festgestellt werden, ob der \nInstruktor die Aufgaben- und Arbeitsblätter, die den Lernenden nach der L. -\nMethode im Fach Mathematik vorgelegt werden, selbst erfolgreich lösen könne und \nob er mit den Arbeitsblättern und den Arbeitshilfen zur Leistungserfassung, -\ndokumentation und -auswertung nach den Regeln der L. -Methode richtig \numgehen könne. Die Klägerin hat in ihrer Widerspruchsbegründung weiterhin darauf \nhingewiesen, in fachlicher Hinsicht werde von dem L. -Instruktor lediglich verlangt, \nmathematische Fähigkeiten, die Gymnasialniveau nicht überschreiten, \nnachvollziehend anzuwenden. Auf inhaltliche Fragen der Beklagten bei deren \nBesuch im L. -Lerncenter im Dezember 2006 zu mathematischen Problemen der \nSekundarstufe II konnte die Klägerin dementsprechend keine Antwort geben, wie \nsich aus der schulfachlichen Stellungnahme des LRSD Dr. Bürvenich vom \n19. September 2007 ergibt. Für den in staatlichen Regelwerken niedergelegten \nPrüfungsstoff im Schulfach Mathematik hat der Instruktor-Test der Klägerin damit \noffensichtlich keine hinreichende Aussagekraft.\n\n31\n\nAndere Personen, die über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, um \nden in den entsprechenden Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsstoff im Fach \nMathematik zu vermitteln, hat die Klägerin in ihrem Lerncenter ebenfalls nicht \nangestellt.\n\n32\n\nDie begehrte Bescheinigung kann der Klägerin aber auch aus einem weiteren \nGrund nicht erteilt werden. Die von ihr betriebene Einrichtung ist nämlich auch \nobjektiv nicht geeignet, der Prüfungsvorbereitung im Fach Mathematik zu dienen. Die \ndort angewandte Lernmethode orientiert sich nämlich in keiner Weise an den \nstaatlichen Prüfungsanforderungen in diesem schulischen Lehrfach. Die L. -\nMethode im Fach Mathematik erfolgt im Gegenteil losgelöst von den Lehrplänen der \njeweiligen Schulklassen und Jahrgangsstufen. Wie die Klägerin in ihrem Antrag vom \n9. Mai 2005 umfangreich dargestellt hat, ist die L. -Methode ein individualisiertes \nSelbstlernprogramm, das Kinder aller Altersgruppen und Begabungen fördern soll. \nDas Mathematik-Programm gliedert sich in 23 Lernstufen, die bis zu mathematischen \nProblemen des 10. bis 13. Schuljahres reichen sollen. Die Klägerin räumt in ihrem \numfangreichen schriftlichen Vortrag allerdings selbst ein, dass die Unterstützung bei \nschulischen Hausaufgaben genauso wenig zum Leistungsumfang der Einrichtung \ngehört, wie die Vorbereitung der Schüler auf konkrete Klausuren. Die im Lerncenter \nerbrachten Leistungen sind gerade nicht lehrplanbezogen angelegt. Sie sollen \nvielmehr längerfristig die für den jeweiligen Schulabschluss erforderlichen \nMathematik-Kenntnisse sowie die Fähigkeit, selbständig Aufgaben zu lösen, vermitteln. Die L. -Methode stellt damit nicht auf den Lernstoff ab, der für den \neinzelnen Schüler in seiner Ausbildung im Augenblick aktuell ist. Dieses Konzept \nkann beispielsweise dazu führen, dass ein Schüler, der vor der Zentralen Prüfung im \nFach Mathematik in der 10. Klasse steht, nach dem Lehrplan der L. -Methode Rechenarten auf dem Niveau der 6. oder 7. Jahrgangsstufe zu bearbeiten hat, was ihm \nin seiner konkreten schulischen Situation nicht weiterhilft. Eine Lernmethode, die sich \nderart weit von den geltenden Lehrplänen und Prüfungsanforderungen entfernt, ist \nnach Überzeugung des Gerichts objektiv nicht geeignet, gemäß § 4 Nr. 21 a bb \nUStG ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorzubereiten.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht für \nnotwendig zu erklären, da ein entsprechender Ausspruch eine \nKostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin voraussetzt, woran es hier fehlt. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-26/23-k-1481-07","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-26/23-k-1481-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249652","retrieved":"2026-07-09 02:11:47.721920+00:00"}}