{"status":"available","doknr":"OLD249711","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1125.14K4880.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"14 K 4880/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. -S. -Str. 00 in 00000 Köln. \nDas Grundstück ist an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Am 28. November \n1980 gab die Klägerin an, dass die Kanalisation angeschlossene bebaute und \nsonstige befestigte Fläche insgesamt 27.524 m² betrage; diese Fläche wurde von der \nStadt Köln im Rahmen einer Ortsbesichtigung bestätigt. Dementsprechend wurde die \nKlägerin auf dieser Basis seit 1980 zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. \n\n2\n\nAnfang 2004 führte eine katastermäßige Überprüfung durch die Stadt Köln zu \ndem Ergebnis, dass die angeschlossene bebaute und sonstige befestigte Fläche \ninsgesamt 50.814 m² betrage. Nach weiteren Ermittlungen zog die Beklagten unter \ndem 29. November 2004 die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 nachträglich zu \nzusätzlichen Niederschlagswassergebühren in Höhe von 130.550,48 EUR heran. \nDabei wurde eine gebührenrelevante Grundstücksfläche von 51.266,69 m² \nangesetzt. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 2. Dezember 2004 Widerspruch \nein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 - zugestellt am 18. März 2005 - \nwies die Beklagte diesen Widerspruch zurück.\n\n3\n\nBereits unter dem 19. Januar 2005 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr \n2005 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 58.956,69 EUR heran; dabei \nwurde ebenfalls eine Fläche von 51.266,60 m² zugrunde gelegt. \n\n4\n\nAm 10. März 2005 wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass Ende 2004 alle \nTennishallen auf dem Grundstück abgerissen worden seien und dass diese Flächen \nnicht mehr entwässert würden. Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2005 setzte die \nBeklagte von den Niederschlagswassergebühren 3.392,50 EUR ab. Als \ngebührenrelevante Fläche wurden nunmehr 48.316,69 m² angesetzt. Gegen diesen \nBescheid legte die Klägerin am 10. Mai 2005 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch \nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 mangels \nRechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurück, da der Bescheid vom 25. April 2005 \nausschließlich begünstigend sei. \n\n5\n\nAm 15. August 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. \nvorgetragen, dass sie gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt habe; den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 habe sie nicht erhalten. Inhaltlich sei die \ngebührenrelevante Fläche um 1.372,50 m² übersetzt. Auch scheide eine \nNachforderung aus, da sie der Meinung haben sein müssen, dass die zunächst \neinmal veranlagten und von der Stadt festgestellten Quadratmeter den tatsächlichen \nGegebenheiten entsprächen. Im Jahr 1976 habe die Stadt Köln nämlich das Gelände \nvermessen. Auch könne sie - die Klägerin - die nachgeforderten Beträge nicht mehr \nvon ihren Mietern nachfordern. Im Übrigen werde Verjährung geltend gemacht. \nAufgrund der Umstände, dass die Stadt Köln die seinerzeit festgestellten \nQuadratmeter bestätigt habe und dass eine Nachforderung von den Mietern \nausscheide, bestünden Amtshaftungsansprüche, mit denen hilfsweise aufgerechnet \nwerde. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 aufzuheben, \n\n8\n\nund\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 aufzuheben, \n\n10\n\nund\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten 13. Juli 2005 aufzuheben, \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Niederschlagswassergebührenforderungen des \nBeklagten aus seinem Bescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 und aus seinem \nBescheid vom 19. Januar 2005 durch Aufrechnung erloschen sind. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\nSoweit die Klägerin den Bescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 angreife, sei die Klage unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist nach § 74 VwGO versäumt habe. Soweit die \nKlägerin den Bescheid vom 19. Januar 2005 angreife, sei die Klage unzulässig, da \nauch dieser Bescheid bestandskräftig sei. Gründe dafür, dass die Klägerin diesen \nBescheid nicht erhalten habe, seien nicht ersichtlich, auch das Einziehungsverfahren \nsei beanstandungsfrei durchgeführt worden. Rein vorsorglich sei auszuführen, dass \nder Bescheid auch materiell rechtmäßig sei. Soweit die Klägerin schließlich den \nBescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Juli 2005 angreife, sei die Klage \nunzulässig, da es diesbezüglich an einer Beschwer der Klägerin hinsichtlich der \nNiederschlagswassergebühren für 2005 fehle. Bei dem genannten Bescheid handele \nes sich um einen reduzierenden Bescheid. \n\n16\n\nAm 9. März 2006 hat die Beklagte dem Gericht u.a. zwei Kopien des Bescheides \nvom 19. Januar 2005 übersendet. Eine Kopie des Bescheides vom 19. Januar 2005 \nhat das Gericht an die Klägerin weitergeleitet. \n\n17\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist unzulässig. Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten \nvom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten \nvom 11. März 2005 aufzuheben, ist die Klage unzulässig, da die Klägerin die \nKlagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat. Der Widerspruchsbescheid \nwurde der Klägerin am 18. März 2005 zugestellt, daher hätte sie nur bis zum 18. \nApril 2005 Klage erheben können. Eine diesbezügliche Klageerhebung ist aber - \nfrühestens - am 15. August 2005 erfolgt. \n\n19\n\nSoweit die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 \naufzuheben, ist die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, da ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann \ndahinstehen, ob der Bescheid der Klägerin unmittelbar nach seinem Ergehen \nordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. Jedenfalls galt der genannte Bescheid der \nKlägerin mit der Zusendung einer Kopie des Bescheides - die allerdings nicht mit \neiner Rechtsmittelbelehrung versehen war - über das Gericht ab dem 9. März 2006 \nals wirksam bekannt gegeben (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 122 \nAO i.V.m. § 8 VwZG analog). Dagegen hätten die Klägerin binnen Jahresfrist (vgl. § \n58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Widerspruch erheben müssen, was indes unterblieben ist. \nDie Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist auch nicht wegen einer sachlichen \nEinlassung der Beklagten entbehrlich geworden, da sich die Beklagte nur hilfsweise \nzur Sache eingelassen hat. Daher kann dahinstehen, ob die Klägerin - woran \nerhebliche Zweifel bestehen - bereits vor der mündlichen Verhandlung Klage gegen \nden Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 erhoben hat. \n\n20\n\nZur analogen Anwendung von § 8 VwZG auf die \nBekanntgabe vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. \nFebruar 1994 - 8 C 2.92 - , NZW-RR 1994, 73. Zur \nHeilung nach § 8 VwZG durch Übersendung einer \nKopie über das Gericht vgl. BVerwG, Urteil vom 18. \nApril 1997 - 8 C 43/95 - , BVerwGE 104, 301. Zur \nNotwendigkeit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei nur hilfsweiser Einlassung \ndes Beklagten zur Begründetheit vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 26. September 1989 - 8 B 39/89 - , \nBuchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35.\n\n21\n\nSoweit die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben, ist die Klage \nebenfalls unzulässig, da die Klägerin durch diesen nur absetzenden Bescheid nicht \nbeschwert wird. Insbesondere kann der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 \nauch aus der Sicht der Klägerin nicht dahingehend verstanden werden, dass damit \ndie Niederschlagswassergebührenforderung für das Jahr 2005 insgesamt neu hätte \nfestgesetzt werden sollen. Dagegen sprechen schon die Überschrift des Bescheides \nvom 25. April 2005 („Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben\") sowie der \nUmstand, dass in dem Bescheid ausgeführt wird, dass die Grundbesitzabgaben um \neinen absetzenden Betrag von 3.392,50 geändert werden sollten (und eben nicht \neine vollständige Neufestsetzung erfolgt). Die dem Bescheid beigefügt \nRechtsbehelfsbelehrung ändert - auch aus der Sicht der Klägerin, bei der es sich um \nein erfahrenes Immobilienunternehmen handelt - daran nichts, da diese wie \nallgemein bekannt standardmäßig allen Grundbesitzabgabenbescheiden beigefügt \nwird. Das Gesagte wird dadurch bestätigt, dass dem erkennenden Gericht eine \nVielzahl von Verfahren gegen die Beklagte und die Stadt Köln bekannt ist, in denen \nKläger gegen Ausgangsbescheide geklagt haben und die Verfahren auch nach dem \nErgehen absetzender Bescheide - nach dem Gesagten zu Recht - nicht für \nvollständig erledigt erklärt haben. \n\n22\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Empfängersicht im \nRahmen des Verständnisses eines Bescheides VG \nKöln, Urteil vom 25. September 2001 - 14 K 7763/97 \n- , NRWE. Dort auch zur einer anderen \nSachverhaltskonstellation, in der das Ergehen eines \ninsgesamt neu festsetzenden Bescheides - bei \nHerabsetzung der alten Bescheide auf Null - bejaht \nwerden konnte. \n\n23\n\nSoweit die Klägerin schließlich beantragt festzustellen, dass die \nNiederschlagswassergebührenforderungen der Beklagten aus ihrem Bescheid vom \n29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 \nund aus ihrem Bescheid vom 19. Januar 2005 durch Aufrechnung erloschen sind, ist \ndie Klage jedenfalls deshalb unzulässig, da es diesbezüglich an einem berechtigten \nInteresse an einer baldigen Feststellung fehlt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Wird der \nKlageantrag entsprechend seinem Wortlaut dahin verstanden, die Klägerin begehre \ndie Feststellung, der durch die Festsetzung von Gebühren konkretisierte \nGebührenanspruch sei durch Aufrechnung erloschen, so ist die Klage unzulässig, \nweil es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Nicht-Bestehen - und damit auch das Nicht-mehr-Bestehen - eines Rechtsverhältnisses ist \nnicht um seiner selbst willen feststellungsfähig. Wenn nicht ein hinzutretender \nbesonderer Grund zu einem schutzwürdigen Interesse an der förmlichen Feststellung \ndes Nicht-Bestehens (oder des Nicht-mehr-Bestehens) führt, kann schutzwürdig nur \ndas Interesse sein, die Gegenseite durch die gerichtliche Entscheidung daran zu \nhindern, aus dem vermeintlichen Fortbestehen des Rechtsverhältnisses Konsequenzen zu ziehen, also z.B. Maßnahmen der Vollstreckung einzuleiten. Inhalt eines \nin dieser Richtung begehrten Rechtsschutzes ist nicht die Bitte um Feststellung des \nNicht-Bestehens (Nicht-mehr-Bestehens) der Forderung, sondern die - als \nvorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage ausgestaltete - Bitte, den \nBeklagten durch (Feststellungs- oder Unterlassungs-)Urteil an zu befürchtenden \nMaßnahmen zu hindern. Eine solche vorbeugenden Feststellungs- bzw. \nUnterlassungsklage ist hier aber nicht erhoben worden, ihre Erhebung würde im \nÜbrigen daran scheitern, dass ein entsprechend qualifiziertes, gerade auf die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes \nRechtsschutzinteresse, nicht ersichtlich ist. \n\n24\n\nVgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 \n- 8 C 43/81 - , NVwZ 1984, S. 168.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n26\n\nBerufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4. VwGO liegen nicht \nvor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-25/14-k-4880-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-25/14-k-4880-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249711","retrieved":"2026-07-09 02:11:52.871308+00:00"}}