{"status":"available","doknr":"OLD249710","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1125.14K4274.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"14 K 4274/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 11. \nSeptember 2006 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. \n1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie am 00.00.0000 in Kandahar (Afghanistan) geborene Klägerin ist eine afghanische Staatsangehöriger hinduistischer Glaubens und Volkszugehörigkeit; vor ihrer \nAusreise lebte sie in Kandahar. \n\n2\n\nSie reiste nach eigenen Angaben mit ihren drei Kindern am 5. Juli 2002 in das \nBundesgebiet ein. Am 16. Februar 2004 stellten ihre Kinder Asylantrag und gaben \ndabei zur Begründung u.a. schriftsätzlich an, dass alle ihre Verwandten - auch die \nentfernten - mittlerweile aus Afghanistan geflohen seien; sie seien die letzten \ngewesen. Nachdem der Ehemann der Klägerin bzw. Vater ihrer Kinder ermordet \nworden sei, hätten auch sie aus Afghanistan flüchten müssen. Die älteste Tochter \nder Klägerin gab im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, jeweils mit Bundesamt abgekürzt) u.a. an, dass alle ihre Verwandten in \nDeutschland bzw. Köln lebten; sie seien die letzten gewesen die Afghanistan \nverlassen hätten. Ihr Vater sei ermordet worden, nachdem dies passiert sei, hätten \nsie niemand mehr in der Heimat gehabt, der sie habe beschützen oder versorgen \nkönnen. Nachdem die Klägerin ebenfalls Asylantrag gestellt hatte, gab sie im \nRahmen ihrer Bundesamtsanhörung vom 10. Februar 2006 an, dass sie nach \nDeutschland gekommen sei, da ihre gesamte Großfamilie in Deutschland lebe; in \nAfghanistan habe sie keinerlei verwandtschaftlichen Bindungen mehr. Ihr Ehemann \nsei von Kriminellen ermordet worden. Sie habe niemanden mehr in Afghanistan, wie \nsolle sie mit ihren Kindern in Afghanistan leben. \n\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamts vom 11. September 2006 wurde der Asylantrag \nabgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nliege hinsichtlich Afghanistan vor, im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § \n60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor. \n\n4\n\nAm 26. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zur deren Begründung \nsie u.a. auf das Urteil des VG Köln vom 8. April 2008 - 14 K 4466/05.A - verweist. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 11. \nSeptember 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr \ndie Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n10\n\nDas Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört; \nhinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung Bezug genommen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakten \nder Klägerin und ihrer Kinder verwiesen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klage ist unbegründet, \nsoweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt; Ziff. 1 des \nangegriffenen Bescheides ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. \n16a GG i.V.m. §§ 1 ff. AsylVfG könne nur politisch Verfolgte anerkannt werden, eine \npolitische Verfolgung in diesem Sinne liegt aber nur dann vor, wenn die Verfolgung \nvon einem Staat oder einem staatsähnlichem Gebilde ausgeht. In Afghanistan gibt es \nzur Zeit aber weder einen Staat noch ein staatsähnliches Gebilde, von dem eine \npolitische Verfolgung ausgehen könnte. \n\n13\n\nVgl. zum rechtlichen Ansatz BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n2001 - 9 C 20.00 - , BVerwGE 114, 16, 20 ff. Zum \nderzeitigen Fehlen eines Staates oder eines \nstaatsähnlichen Gebildes in Afghanistan vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 20 A \n2300/06.A - , juris; VG Köln, Urteil vom 8. April 2008 \n- 14 K 4466/05.A - , ständige Rechtsprechung der \n14. Kammer des VG Köln. \n\n14\n\nDie Klage ist hingegen begründet, soweit die Klägerin die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine \nVerfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann \nauch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen \nUnversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz \n3 AufenthG). Eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch von \nnichtsstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit der Staat oder Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage \noder nicht willens sind Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. c) AufenthG). Hinsichtlich der Frage, wann ein Ausländer von Verfolgung im \nSinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „bedroht ist\", ist - da die Anerkennung als \nFlüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins und des \nAufenthalts im Heimatland beruht - maßgeblich einzustellen, ob der Betreffende sein \nHeimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall bedarf es für die \nZuerkennung des Flüchtlingsstatus nur der Feststellung, dass für den Betreffenden \nkeine hinreichende Sicherheit vor erneuter, vergleichbarer Verfolgung besteht. \nAndernfalls ist die Feststellung erforderlich, dass Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n15\n\nVgl. zur Bedeutung einer Vorverfolgung für den \nheranzuziehenden Prüfungsmaßstab BVerwG, \nUrteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, \nBVerwGE 124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C \n15.05 -, BVerwGE 126, 243. \n\n16\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Dabei kann \noffen bleiben, ob sie vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist ist und in ihrem \nFalle deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. \nDenn auch unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit erstmaliger politischer Verfolgung ist im Falle ihrer Rückkehr nach \nAfghanistan davon auszugehen, dass sie dort eine Verfolgung im Sinne des § 60 \nAbs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Zwar droht der Klägerin aufgrund ihrer \nGlaubenszugehörigkeit in Afghanistan keine politische Verfolgung. Nach der \nRechtsprechung des OVG NRW - auf die Bezug genommen wird - drohte Hindus in \nAfghanistan jedenfalls in Kabul nämlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgung aus religiösen Gründen.\n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A \n4676/06.A - juris. \n\n18\n\nJedoch wäre die Klägerin bei Rückkehr durch nichtstaatliche Akteure eine \nVerfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgesetzt, durch die ihr \nLeben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht wäre. Als \nalleinstehend zurückkehrende Frau und Mutter von drei Kindern droht ihr gerade als \nFrau in diesem Einzelfall eine konkret auf ihre Person bezogene \ngeschlechtsspezifische Verfolgung. Denn nach islamischen Recht ist eine Frau allein \nnicht existent, sondern untersteht entweder der Autorität ihres Ehemannes, ihres \nBruders oder ihres Vaters bzw. dessen Familie. Eine alleinstehende Frau in \nAfghanistan ohne männlichen Schutz wird allgemein als unsittliche Person betrachtet \nund ist „Freiwild\" für die Männer ihrer Umgebung, und es besteht die große Gefahr, \ndass sie vergewaltigt und verschleppt und eventuell durch Misshandlungen zu Tode \nkommt, oder weil die Täter ihre Handlungen verbergen wollen. Alleinstehenden \nFrauen bleibt mitunter nur das Betteln oder die Prostitution, die allerdings streng \nverboten ist und das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nach sich zieht. Vor allem \nehemalige Kriegsfürsten und Kommandanten und ihre Gefolgsleute halten sich an \nalleinstehenden Frauen durch Entführung oder Zwangsverheiratung schadlos. So \nsoll der in der östlichen Provinz Nangahar herrschende Kriegsherr Harat Ali als einer \nder größten Menschenrechtsverletzer im Osten Afghanistan seine Offiziere und \nSoldaten rauben stehlen und eben auch Frauen entführen und vergewaltigen lassen. \nIn der Region Herat, in der die Restriktionen für Frauen aus der Taliban-Zeit nach \nwie vor fortgelten, war eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen zu \nverzeichnen. Überwiegend handelte es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte \nFlüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus \nVerzweifelung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Im \nÜbrigen hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan - gerade als Frau - so gut wie \nkeine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die \nwirtschaftliche Lage in Afghanistan ist so schlecht und die Teuerungsrate so immens, \ndass eine alleinstehende Frau, selbst wenn sie - was hier allerdings nach den \nglaubhaften Angaben der Klägerin nicht der Fall ist - gelegentlich Almosen oder \nfinanzielle Unterstützung von eventuell noch existierenden Verwandten bekäme, \ndennoch vor dem Verhungern stünde. Denn Kabul und die andere Großstädte des \nLandes gehören durch den enormen Zustrom von Binnenflüchtlingen und die \nAnwesenheit der Hilfsorganisationen, die Mieten und andere Preise in astronomische \nHöhen treiben, inzwischen zu den teuersten Städten der Welt. Aufgrund der \ngeschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse hätte eine Frau auch keinerlei Aussicht, \neine Wohnung zu finden oder sich unbehelligt zu bewegen. Abgesehen von den \ndargelegten Gefahren durch Diskriminierung, Misshandlung und sexuelle Übergriffe \nhat eine alleinstehende Frau in Afghanistan daher auch keine Existenzmöglichkeit.\n\n19\n\nVgl. hierzu: AA, Lagebericht vom 07.03.2008, S. \n18 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8. \nJuli 2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom \n24. Januar 2004; UNHCR, Update on the Situation in \nAfghanistan and International Protection \nConsiderations, Juni 2005, S. 61; Home Office, \nAfghanistan Country Report, April 2005, Nr. 6.187 ff.; \nHess VGH, Urteil vom 01.03.2006 - 8 UE 3766/04.A \n-, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht wurde. Vgl. zu alldem VG Köln, Urteil vom \n9. April 2008 - 14 K 4466/05.A - .\n\n20\n\nDie in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit c) AufenthG genannten Institutionen, namentlich der \nafghanische Staat sind nicht in der Lage oder willens, der Klägerin Schutz vor der ihr \ndrohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Denn nach den \nvorliegenden Erkenntnisquellen erlaubt es insbesondere die unbefriedigende \nSicherheitslage in weiten Landesteilen Frauen in der Regel nicht, die mit \nÜberwindung der Taliban und ihren frauenverachtenden Vorschriften erwarteten \nFreiheiten wahrzunehmen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in \nder Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, \nFrauenrechte zu schützen. Sexual- oder Gewaltverbrechen zur Anzeige zu bringen, \nhat aufgrund des desolaten Zustandes des Sicherheits- und Rechtssystems wenig \nAussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es \naufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor \nder eigenen Familie, die eher die Frau eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen \nwill. Allein in Kabul sitzen zahlreiche Frauen im Gefängnis, die sich beispielsweise \ngegen eine arrangierte Ehe gewehrt, ihrem Ehemann nicht gehorcht oder \naußereheliche Beziehungen unterhalten haben. Für eine Verurteilung reicht in der \nRegel die Beschuldigung durch eine männliche Person aus; die Frauen haben \nkeinerlei Möglichkeiten, sich gegen solche Anklagen zu verteidigen. Auch \ninternationale Organisationen vermögen Frauen vor so genannter \ngeschlechtsspezifischer Verfolgung - insbesondere Zwangsverheiratung und \nfamiliärer Gewalt - nicht wirksam zu schützen. Da diese Schutzlosigkeit für alle Teile \ndes Landes gilt, kommt für die Klägerin die Annahme einer inländischen \nFluchtalternative nicht in Betracht.\n\n21\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n29. November 2005, S. 28 ff.; UNHCR, Update on \nthe Situation in Afghanistan and International \nProtection Considerations, Juni 2005, S. 52 ff.; Home \nOffice, Afghanistan Country Report, April 2005, Nr. \n6.167 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom \n8. Juli 2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg \nvom 24. Januar 2004. Vgl. zu alldem VG Köln, Urteil \nvom 9. April 2008 - 14 K 4466/05.A - .\n\n22\n\nDies alles begründet zumal für den Einzelfall der Klägerin die beachtliche \nWahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung. Die Klägerin wäre bei \nRückkehr nach Afghanistan eine alleinstehende Frau, zudem Angehörige eine \nreligiösen Minderheit und über 40 Jahr alt (was für afghanische Verhältnisse ein \nbereits relativ fortgeschrittenes Alter darstellt). Die Klägerin hat auch - wie bereits das \nBundesamt zu Recht zugrunde gelegt hat - glaubhaft gemacht, dass sie bei \nRückkehr nach Afghanistan tatsächlich ohne Schutz durch (insbesondere männliche) \nFamilienmitglieder wäre. Sie und ihre älteste Tochter haben nämlich frühzeitig, \nschlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass ihr Ehemann bzw. Vater durch \nKriminelle ermordet worden sei. Nachdem dies passiert sei, hätten sie niemand mehr \nin der Heimat gehabt, der sie habe beschützen oder versorgen können. Nach den \nglaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und ihrer ältesten Tochter \nleben in Afghanistan auch keine weiteren Verwandten, namentlich keine männlichen \nAngehörigen, die sie vor geschlechtsspezifischen Übergriffen schützen könnten. Sie \nseien nach Deutschland gekommen, weil ihre gesamte Familie bereits in \nDeutschland lebe, sie seien die letzten gewesen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. 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