{"status":"available","doknr":"OLD249709","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1125.13K4705.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"13 K 4705/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom \n18. April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Erteilung einer \nAuskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren \n2002, 2003 und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über von ihr gewährte landwirtschaftliche Subventionen.\n\n2\n\nDer Kläger bat die Beklagte unter dem 7. Februar 2006 um „Informationen über \nsämtliche Empfänger von Agrarsubventionen der Europäischen Union bzw. Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004, seien es Interventionszahlungen, Exportsubventionen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, soweit \ndiese bei Ihnen vorliegen.\" Für jeden Empfänger sollten Name, Adresse und Jahressumme für das jeweilige Jahr angegeben werden. Die Informationen könnten in Papierform oder in elektronischer Form übersandt werden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte die Beklagte dieses Auskunftsbegehren \nim Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die erbetenen Informationen Betriebs- \nund Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden dürften, wenn der Betroffene einwillige. Bei \netwa 2000 Zahlungsempfängern seien entsprechende Nachfragen mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden.\n\n4\n\nMit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der im Bescheid angeführte Verwaltungsaufwand nicht entstehe, \nda es sich bei den erbetenen Informationen nicht um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handele. Die Informationen seien nicht geheim, da die Subventionszahlungen in den beteiligten Kreisen bekannt seien, weil man die Verhältnissen in den \nagrarischen Großbetrieben kenne. Jedenfalls hätten die Subventionsempfänger kein \nberechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, da bei einer Weitergabe keine Schädigung des Unternehmens, jedenfalls nicht in wettbewerblicher Hinsicht zu befürchten \nsei. Um Subventionen könne es keinen Wettbewerb geben, da deren Vergabe nach \nfesten Regeln erfolge. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand \nwerde die erbetene Auskunft jedoch hilfsweise auf die 50 Empfänger von Agrarsubventionen beschränkt, die die höchsten Subventionen erhalten hätten. - Im übrigen \nhandele es sich - jedenfalls in erheblichem Umfang - um Umweltinformationen mit \nder Folge, dass es nicht auf die Zustimmung der Betroffenen ankomme, sondern auf \neine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Subventionsempfängers \nmit dem öffentlichen Interesse. Es gehe um Umweltinformationen, da der Agrarsektor \nbetroffen sei und alle die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen die Umwelt berührten; das gelte jedenfalls für Maßnahmen mit Flächenbezug (Zahlungen für Flächenstilllegungen, steuernde Interventionszahlungen wie auch für Exportförderungen). Der dabei jeweils gegebene mittelbare Umweltbezug reiche insoweit aus.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei ihr nur \nInformationen über Interventions- und Beihilfezahlungen vorhanden seien. Hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags komme hinzu, dass die damit erbetene Information \nnicht vorhanden sei, weil die Beklagte nicht über eine Liste mit den Empfängern der \nhöchsten Subventionen verfüge Die Informationsgewährung wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, da bei den Empfängern nachgefragt und anschließend die widersprechenden Zahlungsempfänger herauszufiltern \nseien. Deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien betroffen, da es sich durchaus um wettbewerbsrelevante Informationen handele, die für die Preisgestaltung von \nBedeutung seien. Zudem erlaubte die Kenntnis der Zahlungen Rückschlüsse auf die \nzugrundeliegenden Mengen. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, \nweil die Zahlungen nicht dem Schutz der Umwelt dienten, auch nicht mittelbar. Die \nInterventions- und Beihilfezahlungen stellten Instrumente der Marktsteuerung dar \nund bezweckten allein Marktstabilisation und Wettbewerbsfähigkeit. \n\n6\n\nAm 2. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nunter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im \nWesentlichen ergänzend geltend macht, dass die Informationen sehr wohl und auch \ndann bei der Beklagten vorhanden seien, wenn sie erst in einer Liste zusammengestellt werden müssten. Der Schutz personenbezogener Daten könne ihm nicht als \nAblehnungsgrund entgegengehalten werden, da es sich bei den Empfängern, jedenfalls bei Beschränkung auf die 50 höchst subventionierten Betriebe, um Großbetriebe \nhandele, die regelmäßig nicht von Einzelpersonen, sondern von juristischen Personen geführt würden. \n\n7\n\nFür die Einordnung als Umweltinformation sei eine umweltschützende Zielsetzung nicht erforderlich; ausreichend sei eine mögliche Auswirkung, was etwa bei \nFlächenstilllegungsprämien, aber auch bei produktbezogenen Stützungsregelungen \nwie auch bei Subventionen für private Lagerhaltung und Ausfuhrerstattungen offensichtlich sei. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. \nApril 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober \n2006 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 7. Februar \n2006 Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten \nAgrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der \nEuropäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004 \nerhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder \nandere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, zu erteilen,\n\n9\n\n2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und \nmacht darüber hinaus geltend, dass sich ein Informationsanspruch weder aus \ndem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Umweltinformationsgesetz \nergebe. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, da der Kläger keine \nUmweltinformationen begehre. Wenn auch mittelbare Auswirkungen auf die \nUmwelt ausreichten, genügten allenfalls zufällige umweltrelevante Wirkungen \njedenfalls nicht. Die Tätigkeiten müssten zum Schutz der Umwelt erfolgen und \neine Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben. Daran fehle es bei den \nZahlungen der Beklagten, da es um Marktordnung und Marktsteuerung gehe. So \nwerde etwa mit Interventionszahlungen das Ziel verfolgt, die Märkte zu \nstabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene \nLebenshaltung zu gewähren.\n\n12\n\nDie Informationserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen \nVerwaltungsaufwand verbunden, da bei den Zahlungsempfängern jeweils \nnachgefragt werden müsse, ob sie mit einer Offenbarung ihrer Zahlungen - \nzudem für jeweils drei Jahre - einverstanden seien. Dieser Nachfrage bedürfe es, \nweil die Zahlungen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellten. Die Betriebe \nhätten insbesondere ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der \nGeheimhaltung der Subventionszahlungen, weil bei einem Bekannt werden von \nKonkurrenten Rückschlüsse auf getätigte Umsätze, etwa auf eingelagerte \nWarenmengen und damit auch auf Marktanteile gezogen werden könnten. Ein \nGeschäftsgeheimnis sei aber immer dann betroffen, wenn aus dem Umfang \ngeleisteter Zahlungen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf Wirtschafts- \nund Marktstrategien oder auf Kostenkalkulationen und die Entgeltgestaltung \ngezogen werden könnten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den sonstigen Inhalt der Streitakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Verpflichtung \nder Beklagten zur erneuten Bescheidung des Informationsbegehrens des \nKlägers, Erfolg. \n\n16\n\nDer mit der Klage angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. \nApril 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 S. 1 \nund 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die \nBeklagte mangels Spruchreife zwar keinen Anspruch auf Auskunft über \ndiejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der \nEuropäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren \n2002, 2003 und 2004 erhalten haben. Er kann aber die erneute Bescheidung \nseines dahingehenden Auskunftsbegehrens verlangen.\n\n17\n\nMaßgeblich für das Begehren des Klägers ist § 3 des am 14. Februar 2005 in \nKraft getretenen Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 \n(BGBl. I S. 3704), wonach jede Person Anspruch auf freien Zugang zu \nUmweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne \nein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. \n\n18\n\nDas UIG als das gegenüber dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu \nInformationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) vom 5. \nSeptember 2005 (BGBl. I S. 2722) speziellere Gesetz ist auf das \nAuskunftsbegehren des Klägers anwendbar, weil der Kläger - wie sogleich näher \ndarzulegen sein wird - Zugang zu einer Umweltinformation begehrt.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 3 UIG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche \nPerson auskunftsberechtigt. Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle; \ndazu gehören nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UIG neben der Regierung andere Stellen \nder öffentlichen Verwaltung; dazu gehört auch die als selbständige Anstalt \nerrichtet Beklagte.\n\n20\n\nDie begehrten Angaben über Name, Anschrift und Jahresbetrag von \ndenjenigen 50 Empfängern, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der \nEuropäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren \n2002, 2003 und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, \nDirektzahlungen oder andere Zuweisungen, enthalten auch Umweltinformationen \ni.S. des UIG. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, die \nihrerseits insoweit auf der Definition des Art. 2 Ziff. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den \nZugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der \nRichtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG L 41/26) beruht, sind \nUmweltinformationen u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich \nauf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft \nund natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und \nMeeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich \ngentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen \ndiesen Bestandteilen oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, \nAbfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von \nStoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. \n\n21\n\nBei den nachgefragten Auskünften zu den 50 Empfängern der höchsten \nAgrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002 bis 2004 handelt es sich um \nUmweltinformationen.\n\n22\n\nDie Beklagte als Marktordnungsbehörde nimmt vielfältige Zahlungen an im \nweiteren Sinne landwirtschaftliche Betriebe und Händler landwirtschaftlicher \nProdukte vor, die sich zusammenfassend als Interventions- und \nBeihilfezahlungen bezeichnen lassen. Im einzelnen können - ohne Anspruch auf \nVollständigkeit - unterschieden werden Interventionsmaßnahmen etwa in Form \nvon Zahlungen bei der Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher \nGüter, dazu gehört auch die Zahlung von Beihilfen für die Lagerhaltung einzelner \nProdukte wie etwa Schweinefleisch, Rindfleisch, Käse und Milchpulver, früher \nauch Butter. Bei den Beihilfen seien nur angeführt Saatgutbeihilfen (bis 2005), \nUmstrukturierungsbeihilfen im Zuckerrübenanbau, Beihilfen bei der Produktion \nvon Fasern aus Flachs- und Hanfstroh, im Hopfenanbau, Beihilfen für den \nAnkauf verbilligter Butter durch gemeinnützige Einrichtungen oder auch Beihilfen \nfür die Herstellung von eiweißhaltigem Trockenfutter. Die Auskunft über diese \nfinanziellen Zuweisungen betrifft Umweltinformationen in dem angeführten Sinne. \nUnmittelbarer Gegenstand der Auskunft ist die Zahlung bestimmter Geldbeträge \nan entsprechende Antragsteller. Die finanzielle Zuweisung wirkt sich aber nicht \nunmittelbar auf die Umwelt oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer \nunmittelbaren Auswirkung auf die Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil \nder Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die \ndefinitionsgemäße Möglichkeit einer nur wahrscheinlichen Auswirkung auf die \nUmwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche Auswirkungen ankommt, \nsondern die bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die Umwelt ausreicht. \nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem die \nfrühere Fassung des § 3 UIG vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1490) betreffenden \nUrteil\n\n23\n\nvom 25. März 1999 -7 C 21.98 - Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 108, 369 (377) = \nUmwelt- und Planungsrecht (UPR) 1999, S. 313\n\n24\n\nentschieden, dass es auf die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und \nmittelbaren Auswirkungen nicht ankommt und dazu ausgeführt:\n\n25\n\n„Entgegen der...Rechtsauffassung des \nOberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von \nUmweltsubventionen nicht deswegen dem freien \nInformationszugang entzogen, weil die Verbesserung der \nUmweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar \ndurch die Unterstützung privater Aktivitäten erreicht wird. \nDas Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des \nUmweltschutzes ist weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in \nArt. 2 Buchst. a UIRL genannt und überdies zur Ab-\ngrenzung der dem Gesetz unterfallenden \nUmweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht \nzustehenden Informationen in der Sache untauglich. \nÄhnlich wie die Umweltsubvention erreichen auch die dem \nUmweltschutz dienenden Maßnahmen der staatlichen \nKontrolle privater umweltgefährdender Aktivitäten, die dem \nin § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in Art. 2 Buchst. a der \nUmweltinformationsrichtlinie beispielhaft \n(„...einschließlich...\") genannten Begriff der „verwaltungstechnischen Maßnahmen\" zuzuordnen sind und daher \neinen typischen Gegenstand des Informationsanspruchs \nder Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (...), ihr Ziel nicht \netwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn die im \nGenehmigungs- oder Überwachungsverfahren \nergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls \nprivate Aktivitäten, sei es, dass sie diese ermöglichen, sei \nes, dass sie sie vorschreiben. Nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs setzt der in der \nUmweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend verwendete Begriff \nder „Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz...(der \nUmwelt)\" nicht einmal voraus, dass die \numweltschützenden Wirkungen tatsächlich eintreten; es \nreicht aus, dass die behördlichen Tätigkeiten oder \nMaßnahmen hierfür generell geeignet sind. Kennzeichnen \nfür den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das \nZiel der Verbesserung der Umweltsituation erreicht wird, \nsondern die der Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde \nliegende umweltschützende Zielsetzung als solche.\"\n\n26\n\nIn diesem Sinn mag Ziel der von der Beklagten gewährten Zahlungen sein, \nden Markt für die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produkte zu stabilisieren \nund so die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu stärken und zu \nerhalten, um auf diese Weise der deutschen landwirtschaftlichen Bevölkerung \neine angemessene Lebenshaltung zu erhalten. Die Geldleistungen knüpfen \ndabei aber stets an bestimmte landwirtschaftliche Aktivitäten bzw. an den Handel \nmit landwirtschaftlichen Produkten an. Diese Aktivitäten haben ihrerseits aber \nregelmäßig Auswirkungen auf Bestandteile der Umwelt oder können sie \njedenfalls - was nach der Begriffsbestimmung ausreichend ist - haben. So haben \nSaatgutbeihilfen zur Folge, dass „besseres\" Saatgut in oder auf den Boden \ngebracht wird, das den Boden möglicherweise anders beansprucht. \nInterventionsmaßnahmen wie Ausfuhrbeihilfen oder Einlagerungsbeihilfen \nkönnen zur Folge habe, dass Landwirte sich wegen der sichereren \nAbsatzmöglichkeiten der Erzeugung solcher Produkte zuwenden, die \nInterventionsregelungen unterliegen. Gleiches gilt für Produkte, für deren Erzeugung oder Verarbeitung Beihilfen gewährt werden, um einen Anreiz für ihre \nErzeugung oder Verarbeitung zu schaffen. Eine Änderung landwirtschaftlicher \nProduktionsweisen hat aber wie die landwirtschaftliche Produktionsweise selbst \nstets Auswirkungen auf die Umwelt und ihren Bestandteil Boden oder kann sie \njedenfalls haben. Auch Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile wie Luft, \nAtmosphäre, Landschaft und natürliche Lebensräume (etwa für die Tierwelt) sind \nnicht ausgeschlossen. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist eben auf die Gewinnung \nlandwirtschaftlicher Produkte aus der Natur gerichtet, so dass nach dem \naufgezeigten weiten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts ein \nUmweltbezug solcher Tätigkeiten nahezu zwangsläufig gegeben ist. Die \nGewinnung von Gütern aus der Natur ist umweltrelevant; damit haben auch \nAgrarsubventionen möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt: Auskünfte \nüber derartige Zahlungen stellen damit Umweltinformationen dar,\n\n27\n\nim Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches VG, \nUrteil vom 29. November 2007 - 12 A 37/06 -, VG \nHamburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 13 K 1172/07-; a.A. \nVG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2007 - 26 K 668/06 \n-.\n\n28\n\nHandelt es sich damit hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Zahlung \nvon Agrarsubventionen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 um \nUmweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, ist das UIG gegenüber dem \nIFG vorrangig anwendbar und zugleich der Tatbestand der Anspruchsgrundlage \ndes § 3 Abs. 1 UIG erfüllt. \n\n29\n\nDem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass bei der Beklagten keine \nAufstellung oder Liste mit den Namen, Adressen und Jahressummen derjenigen \n50 Empfänger mit den höchsten Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002, \n2003 und 2004 vorhanden ist. Daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass \ndie Beklagte nicht gem. § 3 Abs. 1 UIG über diese Umweltinformation verfüge. \nNach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über \nUmweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Auch wenn bei der \nBeklagten noch keine Zusammenstellung der Namen dieser 50 Subventi-\nonsempfänger existiert, heißt dies aber nicht, dass diese noch nicht vorhanden \nseien. Eine informationspflichtige Stelle verfügt vielmehr auch dann über die \nUmweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen \nzusammengestellt werden muss. Eine Grenze dürfte insoweit - was hier aber \nkeiner Entscheidung bedarf - dort bestehen, wo die Aufbereitung der \nInformationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Hier \nist die Feststellung der 50 Empfänger der höchsten Agrarsubventionszahlungen \naus den bei der Beklagten vorhandenen Zahlungsaufstellungen aber - wie die \nVertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ohne \neinen solchen unzumutbaren Arbeitsaufwand möglich. Dabei handelt es sich \ndann aber nicht um eine neue erstmals vorhandene Information, sondern um \nAusschnitte aus bereits vorhandenen Umweltinformationen, über die die \nBeklagte auch schon zuvor verfügte.\n\n30\n\nDer begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung der begehrten \nInformationen zu den 50 größten Subventionsempfängern je Bundesland steht \njedoch entgegen, dass die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nspruchreif ist und die Spruchreife auch nicht vom Gericht hergestellt werden \nkann.\n\n31\n\nGegenwärtig kann nicht festgestellt werden, ob diesem Informationsanspruch \ndes Klägers anspruchsvernichtende Ablehnungsgründe entgegenstehen. In \nBetracht kommen insoweit der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. \n1 Ziff. 1 UIG und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 \nAbs. 1 Ziff. 3 UIG.\n\n32\n\nNach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das \nBekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und \ndadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, \ndie Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der \nBekanntgabe überwiegt. Soweit die Angaben über Subventionszahlungen \nnatürliche Personen oder insoweit natürlichen Personen gleichstehende \njuristische Personen wie etwa die Ein-Mann-GmbH betreffen, handelt es sich um \ndie Offenbarung personenbezogener Daten. Das ist zwar bei den 50 Empfängern \nder höchsten Zahlungen der Beklagten nicht sehr naheliegend, kann aber auch \nnicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 \nAbs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 2003) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche \nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Schon \nsoweit mit dem Auskunftsbegehren die Bekanntgabe der Namen und der \nAnschriften von natürlichen Personen begehrt wird, die die höchsten \nAgrarsubventionen erhalten haben, ist ein personenbezogenes Datum berührt, \nda der Name Auskunft über die persönliche Identität und die Anschrift über den \nregelmäßigen Aufenthaltsort gibt. Auch die Zuordnung einer Subventionszahlung \nan eine bestimmte natürliche Person gibt Auskunft über deren persönliche und \nsachliche Verhältnisse. Da nämlich jedenfalls bei den 50 Empfängern der \nhöchsten Subventionen diese einen nicht unerheblichen Teil der Einkünfte dieser \nPersonen ausmachen, dürften diese Zahlungen zugleich einen Rückschluss auf \nden Lebensstandard der betroffenen Personen zulassen. Damit sind durch die \nBekanntgabe nicht nur der berufliche oder betriebliche Bereich der \nSubventionsempfänger, sondern sind auch deren persönliche und sachliche \nVerhältnisse betroffen. Abgesehen von der insoweit gleichzustellenden Ein-Mann-GmbH, bei der in der Regel von der GmbH auf eine bestimmte natürliche \nPerson geschlossen werden kann, gilt dies allerdings nicht für juristische \nPersonen, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut vom Schutzbereich des § 3 \nBDSG und damit auch des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ausgenommen sind. \n\n33\n\nHandelt es sich damit um personenbezogene Daten, ist damit nicht schon \nfestgestellt, dass der Informationsanspruch nicht besteht und die Klage \nabzuweisen ist. Denn nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 UIG hängt die Entscheidung davon \nab, ob die Betroffenen zugestimmt haben oder ob das öffentliche Interesse an \nder Bekanntgabe überwiegt. Ob die Betroffenen zugestimmt haben, ist von der \nBeklagten wegen einer anderen Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des UIG \nnicht ermittelt worden. Das Gericht kann die Frage einer etwaigen Zustimmung \nder Betroffenen nicht aufklären und auf diese Weise Spruchreife herstellen, weil \nihm die betroffenen Betriebe nicht bekannt sind. Es kann diese Namen auch \nnicht in Erfüllung seiner Pflicht zur Herstellung der Spruchreife von der Beklagten \nermitteln, da dadurch die Namen auch dem Kläger bekannt würden und sein Informationsanspruch insoweit erfüllt würde. Daher ist die Frage der Zustimmung \nder betroffenen Betriebe zunächst von der Beklagten zu ermitteln. Sofern diese \nihre Zustimmung zur Bekanntgabe erteilen, steht der Erfüllung des \nInformationsanspruchs des Klägers insoweit nichts entgegen. Sofern diese ihre \nZustimmung verweigern, kommt es weiter darauf an, ob das öffentliche Interesse \nan der Bekanntgabe überwiegt. Auch die dazu erforderliche Interessenabwägung \nzwischen dem privaten Interesse der betroffenen Betriebe an der Geheimhaltung \nund dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe hat die Beklagte - von ihrem \nRechtsstandpunkt aus konsequent - bislang nicht vorgenommen. Dazu war sie \nauch kaum in der Lage, da ihr die konkreten Interessen der betroffenen Betriebe \nin der Regel kaum bekannt sein dürften. Sollen aber die konkret betroffenen \nInteressen gegeneinander abgewogen werden, müssen diese auch konkret \nermittelt werden. Das Gericht kann schon aus den zuvor zur Frage der Einholung \nder Zustimmung der betroffenen Betriebe dargelegten Gründen deren Interessen \nan einer Geheimhaltung nicht ermitteln, da ihm die betroffenen Betriebe nicht \nbekannt sind und eine entsprechende Ermittlung wiederum zur Erfüllung des Anspruchs der Klägers führen würde, ohne dass die anzustellende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. \n\n34\n\nIst dem Gericht damit in der hier vorgegebenen prozessualen Situation eine \nweitere Sachverhaltsaufklärung sowohl hinsichtlich der Frage der Zustimmung \nder betroffenen Betriebe zu der Offenbarung als auch hinsichtlich der Ermittlung \nihrer Interessen an der Geheimhaltung verwehrt, obliegt diese der Beklagten. \nDavon geht ersichtlich auch das UIG aus. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind \ndie Betroffenen vor der Entscheidung über die Offenbarung der geschützten \nInformationen anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung sind sowohl die Zustimmung der betroffenen Landwirte als auch ihre Interessen an der Geheimhaltung zu ermitteln.\n\n35\n\nWeiter ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG abzulehnen, soweit durch \ndie Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - nicht nur von natürlichen \nPersonen - zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben \nzugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, Das \nUIG selbst enthält keine Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. \nInsoweit ist aber allgemein anerkannt, dass auf die im Zivilrecht anerkannte \nBegriffsbestimmung zurückgegriffen werden kann. Danach ist ein Geschäfts- \noder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb \nstehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis \nbekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch \nerkennbaren Willen auch geheim bleiben soll. Dabei betrifft das Betriebsgeheimnis zuvorderst das technische Know-how eines Unternehmens, während \ndurch das Geschäftsgeheimnis die wirtschaftliche Seite wie etwa die Preisgestaltung und die Kalkulationsgrundlagen geschützt werden soll. Danach handelt es \nsich bei der Höhe der einem Betrieb gewährten Agrarsubventionen um ein \nGeschäftgeheimnis. Denn derartige Zahlungen machen insbesondere bei den 50 \nam höchsten subventionierten Betrieben einen erheblichen Teil der den \nBetrieben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus, die Einfluss auf die \nKostenseite haben. Es liegt auf der Hand, dass der jeweilige Betrieb je nach \nHöhe der gewährten Subventionen bei der Preisgestaltung für die \nlandwirtschaftlichen Produkte geringeren wirtschaftlichen Zwängen unterworfen \nist und der Betrieb so auf dem Markt flexibler reagieren kann. Aus Gründen des \nSchutzes vor Konkurrenten hat der Betriebsinhaber regelmäßig auch ein \nInteresse daran, dass diese wirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen seinen \nKonkurrenten nicht bekannt werden. Dieses Interesse ist in einer im Grundsatz \nnoch auf den Prinzipien von Angebot und Nachfrage beruhenden \nMarktwirtschaft, die wohl auch noch auf dem landwirtschaftlichen Sektor \nherrscht, schützenswert. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt der \nSchutz des Betriebsgeheimnisses nicht etwa deshalb, weil in den interessierten \nKreisen ohnehin bekannt sei, welcher Betrieb die höchsten Subventionen erhalte. \nDabei mag zwar zutreffen, dass die Hauptsubventionsempfänger einer bestimmten Region oder auf einem bestimmten Produktionssektor regional bekannt \nsind. Der Kläger hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, \ndass alle 50 Hauptsubventionsempfänger ihrem Namen und ihrer Anschrift nach \nden interessierten Kreisen bekannt sind, keinesfalls kann aber angenommen \nwerden, dass dies auch für die in den drei Jahren jeweils gezahlten \nJahressummen gilt.\n\n36\n\nGeht es damit auch um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ist für einen \nErfolg der Klage nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG weiter zu ermitteln, ob die \nbetroffenen Betriebe der Bekanntgabe zustimmen und gegebenenfalls ob das \nöffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei Verweigerung der \nZustimmung bedarf es hierzu der Aufklärung der privaten wirtschaftlichen \nInteressen der Inhaber der Geschäftsgeheimnisse. Aus den bei der Erörterung \ndes Schutzes personenbezogener Daten dargestellten Gründen kann diese weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht zum Zwecke der Herstellung der \nSpruchreife vom Gericht vorgenommen werden, sondern obliegt im Wege der \nAnhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG der Beklagten. Dabei erweist sich die \nPflicht zur Anhörung als verfahrensrechtliche Absicherung zum Schutz des durch \nArt. 12 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit. Stimmen die Träger der \nGeschäftsgeheimnisse der Bekanntgabe an den Kläger zu, kann dieser \nentsprechend informiert werden. Stimmen die Inhaber der Geschäftsgeheimnisse \nnicht zu, sind deren private wirtschaftlichen Interessen an der Geheimhaltung zu \nerfragen. Nach der entsprechenden Aufklärung hat die Beklagte das öffentliche \nInteresse an der Bekanntgabe und das private Interesse der betroffenen Betriebe \nan der Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und je nach dem Ausgang \ndieser Abwägung den Informationsanspruch des Klägers zu erfüllen oder erneut \nabzulehnen mit der Folge, dass der Kläger dagegen wiederum den Rechtsweg \nbeschreiten kann. \n\n37\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist nicht weiter am Maßstab des IFG zu \nuntersuchen, da das allgemeine IFG durch die Anwendbarkeit des spezielleren \nUIG verdrängt wird. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; da der Kläger mit seinem auf die Verpflichtung zur Informationserteilung gerichteten Klage \nnicht durchdringen konnte, sondern nur die angegriffenen Bescheide aufgehoben \nworden sind und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist, waren \ndie Kosten hälftig zu teilen. \n\n39\n\nAuf den Antrag des Klägers war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die \nHinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, da die \nSach- und Rechtslage vorliegend nicht so einfach gelagert war, dass dem Kläger \nausnahmsweise zugemutet werden konnte, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ausreichend zu \nwahren.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Berufung ist gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO zugelassen worden, weil die \nFrage der Anwendbarkeit des UIG auf Auskünfte über die Empfänger von \nAgrarsubventionen schon angesichts divergierender gerichtlicher Entscheidung \ngrundsätzliche Bedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-25/13-k-4705-06","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-25/13-k-4705-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249709","retrieved":"2026-07-09 02:11:52.711947+00:00"}}