{"status":"available","doknr":"OLD249822","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1120.20K5343.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"20 K 5343/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 \nwird aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger stellte am Sonntag, den 08.07.2007, das Fahrzeug Typ VW mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 000 in der Neven-Du Mont-Straße an der dortigen Kirche \nab. Im maßgeblichen Bereich sind rechts neben der Fahrbahn Parktaschen schräg \nangeordnet. Diese Parktaschen sind durch eine stationäre Beschilderung (Zeichen \n314) als Parkplätze ausgewiesen, wobei die Parkerlaubnis durch ein Zusatzschild mit \ndem Inhalt „nur mit Parkschein werktags ... (9 - 23 h)\" beschränkt wird. Vor Kopf der \nParktaschen - zum Gehweg hin - ist auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen \nLichtbildern ein rot-weißes Absperrband zu erkennen. Am 08.07.2007 fand in Köln \neine Parade anlässlich des Christopher Street Day (CSD) statt. Ausweislich der Eintragungen im Sicherstellungsauftrag und nach den im Verwaltungsvorgang gefertigten Lichtbildern befand sich zu dieser Zeit neben der stationären eine mobile Beschilderung vor Ort. Nach der mobilen Beschilderung, welche unmittelbar neben der \nstationären angebracht war, war ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet. \nEin Zusatzschild weist aus, dass die Verbotsregelung am 08.07.2007 für Fahrbahn, \nGehweg und Seitenstreifen gelten soll.\n\n2\n\nNachdem Verkehrsüberwachungskräfte des Beklagten am 08.07.2007 um 8.09 \nUhr festgestellt hatten, dass sich das Fahrzeug im Bereich einer mobilen Haltverbotsbeschilderung befand, wurde um 8.15 Uhr der Abschleppauftrag erteilt. Der Abschleppwagen traf um 8.18 Uhr ein. Der Kläger erschien um 8.17 Uhr bei dem Fahrzeug und \nübernahm den Wagen. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 10.08.2007 nahm der Beklagte den \nKläger auf Zahlung der entstandenen Kosten (66,68 EUR Leerfahrttarif) sowie einer \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 52 EUR in Anspruch.\n\n4\n\nDer Kläger legte unter dem 21.08.2007 Widerspruch ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er besuche regelmäßig die Sonntagsmesse und habe sich über das \nplötzliche Haltverbot gewundert; leider habe er nur den nach links weisenden Pfeil \ngesehen. Ferner legte er seine Auffassung dar, der Abschleppauftrag habe storniert \nwerden können, da er unverzüglich von einem Zeugen unterrichtet worden und zu \ndem Fahrzeug gekommen sei. Eine Gefährdungssituation, welche ein Abschleppen \nhabe geboten erscheinen lassen, habe nicht vorgelegen; vielmehr sei die Straße \nauch noch nach Verlassen der Messe um 9.00 Uhr menschenleer gewesen.\n\n5\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 07.11.2007 zurückgewiesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien am \n02.07.2008 und somit mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf aufgestellt worden. Eine \nGefahrenlage sei darin begründet, dass sich das Fahrzeug am Aufstellort für die \nCSD-Parade befunden und somit den Vorbereitungen im Wege gestanden habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat am Montag, den 10.12.2007 gegen den am 09.11.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, an der bezeichneten Stelle sei das Parken grundsätzlich erlaubt, so dass er über das dort am \n08.07.2007 befindliche mobile Schild irritiert gewesen sei. Dieses Schild habe nach \nseiner Auffassung lediglich einen Pfeil nach links aufgewiesen. Da er sein Fahrzeug \nrechts von dem Schild abgestellt habe, habe er sich für parkberechtigt gehalten. Der \nKläger bestreitet die Angabe im Widerspruchsbescheid, wonach bereits Signal-Absperrbänder gezogen gewesen seien. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 - Az. \n und den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 - Az. \n - zugestellt am 09.11.2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Abschleppmaßnahme auch in Ansehung der Rechtsprechung des \nOVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/04 - für rechtmäßig. Ergänzend \nlegt er dar, der Kläger habe zunächst selbst eingeräumt, einen Pfeil auf dem \nHaltverbotszeichen übersehen zu haben. Auf den gefertigten Fotos seien die nach \nbeiden Seiten zeigenden Pfeile auch ohne Weiteres zu erkennen. Überdies habe der \nAußendienst nach Abschluss einer vorangegangenen Abschleppmaßnahme um 7.24 \nUhr den Bereich mit einem Flatterband markiert. Auch wenn der CSD-Umzug selbst \nerst in den Mittagsstunden beginne, müsse wegen der Dimension dieser Veranstaltung Sorge dafür getragen werden, dass Besucher sich frühzeitig und gefahrlos aufstellen könnten. Die städtischen Mitarbeiter hätten eine sehr lange Umzugsstrecke \nzu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund sei das Freiräumen der Strecke zu diesem \n(frühen) Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 \nVwGO.\n\n17\n\nDer Kläger ist nicht verpflichtet, für die vorgesehene Abschleppmaßnahme die \nKosten für die Leerfahrt und die Verwaltungsgebühren zu entrichten. \n\n18\n\nDer Beklagte kann die entstandenen Kosten für die eingeleitete \nAbschleppmaßnahme nur verlangen, wenn die vorgesehene Maßnahme nach § 14 \nOBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. gemäß § 24 \nOBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW rechtmäßig war.\n\n19\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n20\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet \nwerden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die \nUnverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die \nStraßenverkehrsordnung (StVO) zählt.\n\n21\n\nIm Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die \nVorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand \ndes § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht erfüllt. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in \neinem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken wirksam durch \nVerkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war.\n\n22\n\nDas Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber \ndemjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt \nwirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei \nVerkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO).\n\n23\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 11.12.1996, - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 \nff;\n\n24\n\nSie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in \nden Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO \nvorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. \nUnerheblich ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob der \nBetroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 - 11 C 15.95 -, wie vor sowie OVG \nNRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil \nvom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835.\n\n26\n\nAus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der \nWeise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde \nVerkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen \nkann,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. \n2835 f., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 30 StVO Rn 32 ff.\n\n28\n\nIst diesen Maßgaben genügt, äußert das Zeichen die ihm eigentümliche \nRechtswirkung.\n\n29\n\nHier steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch das mobile \nHaltverbotsschild jedoch entgegen, dass unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes \naus § 1 StVO für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der nicht abgedeckten \nstationären Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen war, welche \nVerkehrsregelung tatsächlich maßgeblich sein sollte: einerseits war durch die \nstationäre Beschilderung das Parken ausdrücklich erlaubt, andererseits war es durch \ndas unmittelbar daneben stehende mobile Haltverbotsschild untersagt. \n\n30\n\nFür den Fall einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer \nDauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung hat das OVG NRW im \nBeschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de.) \nFolgendes ausgeführt: \n\n31\n\nDanach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass \nstraßenverkehrsrechtliche Gebote und Verbote so angebracht sein müssen, \ndass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende \nVerkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig \nerfassen kann. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde \nim Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines \nHaltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen \nstehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen muss, so dass dieser über die jeweils \ngeltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch \nnicht deshalb entbehrlich, weil eine mobile Beschilderung ohne weiteres \nGeltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung hätte. Einen dahin gehenden \nRechtssatz gibt es nicht.\" \n\nDem folgt die Kammer. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Parken im maßgeblichen Bereich durch eine wirksame \nverkehrsrechtliche Anordnung untersagt war. Ferner kommt es nicht darauf an, dass \ndie Parktaschen vor Kopf mit einem rot-weißen Signalband markiert waren. Ein \nsolches Band enthält keine verkehrsrechtliche Anordnung; die insoweit in Betracht \nkommende Regelung des § 41 Abs. 4 StVO (auffällige Markierungen) ist nicht \neinschlägig. Nach Auffassung des Gerichts ist ein rot-weißes Signalband auch nicht \ngeeignet, im Falle widersprechender mobiler und stationärer Beschilderung dem \nmobilen Schild einen Wirkungsvorrang vor dem stationären Schild einräumen. Hinzu \nkommt im vorliegenden Fall, dass ausweislich der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang \nmit dem Flatterband nicht die Zufahrt zu den Parktaschen beschränkt wurde. \nVielmehr war das Band vor Kopf der Parktasche angebracht und trennte diese vom \nGehweg.\n\n32\n\nMangels wirksamer Anordnung eines Haltverbots kommt es auch nicht darauf an, \nob der Kläger die Verbotsschilder, insbesondere die darauf aufgebrachten \nRichtungspfeile, zutreffend wahrgenommen hat oder nicht.\n\n33\n\nFehlt es somit an einem Verstoß gegen die Vorschriften der \nStraßenverkehrsordnung liegt auch kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs \nberechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. \n\n34\n\nWar demnach die eingeleitete Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und \nrechtswidrig, ist auch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist nicht verpflichtet, eine \nVerwaltungsgebühr für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu entrichten. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-20/20-k-5343-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-20/20-k-5343-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249822","retrieved":"2026-07-09 02:12:01.864411+00:00"}}